Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am 5. August 2003 geboren und damit noch minderjährig zu sein. Aus seinen eingezogenen Dokumen- ten aus Italien ging als Geburtsdatum der 5. März 2003 und damit seine Volljährigkeit hervor. B. Im Rahmen der Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsu- chender) vom 2. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person und am 13. Dezember 2021 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte hinsichtlich seines Geburtsdatums geltend, dieses seit dem zwölften Lebensjahr zu kennen. Die Geburtsurkunde befinde sich bei sei- nem Onkel, welcher ihm ein Foto davon geschickt habe. In Italien habe man bei der Registrierung seinen Geburtsmonat falsch erfasst. Er sei dort einige Male zum Roten Kreuz gegangen, wo sein Geburtsmonat ebenfalls falsch registriert worden sei. Man habe ihm gesagt, er könne den Fehler bei einem Asylersuchen richtigstellen. Zur Begründung des Asylgesuchs befragt gab der Beschwerdeführer an, in Makeni geboren und dort bis zur Ausreise wohnhaft gewesen zu sein. Am 17./18. Juli 2020 sei es infolge einer beabsichtigten Entfernung eines Stromgenerators der Regierung zu einem Protest gekommen. Der Be- schwerdeführer habe im Gegensatz zu seinem Vater, der dabei ange- schossen worden sei, nicht daran teilgenommen. Er sei am Abend des Vor- falls gemeinsam mit seinem Cousin zu seinem Vater in das Spital gefahren, wo Verletzten die Behandlung verweigert und protestiert worden sei. Ein Nachbar (Sicherheitsbeamter) habe sie erkannt und mit einer Anklage ge- droht. Daraufhin sei er mit dem Cousin zu einem Freund «geflohen». Wäh- rend derselben Nacht habe die Polizei das Haus durchsucht und die Mutter zur Polizeistation mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei nach Guinea- Conakry gegangen, wo er von der Mutter vom Tod des Vaters (21./22. Juli
2020) und später von der Suche der Grenzbehörden nach ihm erfahren habe, weshalb er über Algerien nach Lybien weitergereist sei. Nachdem ihn bewaffnete Araber zum Besteigen eines Gummiboots gezwungen hät- ten, sei er am 27. April 2021 von einem Schiff gerettet und nach Italien gebracht worden. Am 8. Juni 2021 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Aufgrund seiner Protestteilnahme werde er in seinem Heimatstaat gesucht
D-384/2023 Seite 3 und würde bei einer Rückkehr verhaftet (Vorwürfe: Rebellion gegen Regie- rungsentscheide, Zerstörung von öffentlichem Gut). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotoaufnahmen der Todesur- kunde und zweier Totenscheine des Vaters, einen USB-Stick mit zwei Vi- deoaufnahmen sowie Facebook-Posts einer Journalistin zu den Akten. C. Im Rahmen des vom SEM am 6. Juli 2021 eingeräumten schriftlichen rechtlichen Gehörs zur vermuteten Volljährigkeit nahm die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2021 Stellung, auf welche das SEM mit Schreiben vom 15. Juli 2021 einging. D. Am 15. Juli 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 und liess einen Bestreitungsver- merk anbringen. E. Mit Schreiben vom 13. September 2021 stellte der Beschwerdeführer An- trag auf Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, eventualiter auf eine diesbezüglich anfechtbare Verfügung. Die Anträge wurden am 17. Septem- ber 2021 vom SEM aufgrund des pendenten Verfahrens zurückgewiesen. F. Der infolge fachärztlicher Überweisung durch das BAZ eingeholte Abklä- rungsbericht der Gravita / SRK St. Gallen, Zentrum für Psychotraumatolo- gie, vom 10. September 2021 diagnostizierte dem Beschwerdeführer hauptsächlich eine rezidivierende depressive Störung (schwere Episode ohne psychotische Symptome) und eine posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS). G. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom
16. November 2021 (Selbsteintritt) beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. H. Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt und dem Kanton Zürich zugewiesen.
D-384/2023 Seite 4 I. Im Laufe des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer beim SEM fol- gende medizinische Dokumente ein: Arztberichte von Dr. med. B._______ vom 13. Juli 2021 und 20. Juli 2021, (Eintritts-) Berichte der Psychiatrie- Dienste Süd vom 26. August 2021 und 13. Oktober 2021, Arztberichte be- ziehungsweise Therapiebericht der Clienia Schlössli AG vom 12. Januar 2022, 28. Januar 2022 und 1. April 2022, Austrittsbericht des Sanatoriums Kilchberg vom 17. Mai 2022 und Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 10. Juni 2022. Im Weiteren gab er Originale seiner Geburtsurkunde, des Impfausweises wie auch des Schulzeugnisses sowie Fotoaufnahmen der Geburtsurkunde seines Bruders und seiner Schwester zu den Akten des SEM. J. Mit am 23. Dezember 2022 eröffnetem Entscheid vom 22. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch (Ziff. 2) des Beschwerdeführers vom
8. Juni 2021 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) unter Androhung von Zwang (Ziff. 4) an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug (Ziff. 5). Im Weiteren wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Ja- nuar 2003 festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht (Ziff. 6). Die editionspflichtigen Akten wurden dem Beschwerdeführer gemäss Ak- tenverzeichnis ausgehändigt (Ziff. 7). K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertretung vom 23. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigen- schaft, Asyl und Wegweisung) sowie 6 (ZEMIS-Daten) der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 5. August 2003. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung zugunsten der Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme aufzuheben, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um ei- nen Vollzugsstopp sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent- geltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertretung ersucht.
D-384/2023 Seite 5 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Arztbericht des Universi- tätsspitals Zürich vom 13. Januar 2023 sowie einen Bericht und eine Aus- kunft im Zusammenhang mit Sierra Leone ein (Reuters Artikel «four killed in Sierra Leone Protest after police and army open fire» vom 19. Juli 2020, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur psychischen Ge- sundheitsversorgung vom 17. Januar 2023; Civil Society Report «The Ma- keni Story»). L. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. M. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 13. April 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusse sowie um Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. N. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ging beim Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2023 ein. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Hinsichtlich des Asyls und der Wegweisung entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-384/2023 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länder- sowie des Datenschutzrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Damit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des an- geordneten Wegweisungsvollzugs sowie der beantragten ZEMIS-Berichti- gung grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-384/2023 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz hielt betreffend vorgebrachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelun- gen glaubhaft darzulegen, am 5. August 2003 geboren und somit noch min- derjährig zu sein. Gemäss ihren Abklärungen im (beendeten) Dublin-Ver- fahren und aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente aus Italien stehe die Registrierung seines Geburtsdatums vom 3. März 2003 fest. Das Vorbringen, das Geburtsdatum sei in Italien falsch registriert und trotz Aufforderung nicht korrigiert worden, sei aufgrund weiterer nicht überzeugender Angaben als Schutzbehauptung zu werten. So kenne er den Grund für die unterschiedlichen Daten der Geburtsurkunde (Ausstell- datum 2006) und seinem Geburtsjahr (2003) nicht. Weiter würden die mit- tels Fotoaufnahmen eingereichten Geburtsurkunden seines Bruders (Aus- stelldatum 2008) und seiner Schwester (Ausstelldatum 2016) das exakt gleiche Schriftbild der ausfüllenden Person aufweisen, was auf übriggeblie- bene Blanco-Vorlagen schliessen lasse, welche erst und gleichzeitig im Auftrag des Beschwerdeführers mit einer gewünschten Information ausge- füllt worden seien. Die Authentizität der um mehrere Jahre verspätet aus- gestellten Geburtsurkunden sei in Zweifel zu ziehen. Alsdann könne eine Manipulation des eingereichten Impfausweises nicht ausgeschlossen wer- den, weil darauf als Geburtsdatum der 10. August 2003 und auf der glei- chen Seite die Gelbfieberimpfung des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2003 (zwei Monate vor der Geburt) zu entnehmen sei. Im Weiteren habe er seinen mit ihm im gleichen Haushalt aufgewachsenen Bruder – entge- gen den Angaben auf der diesbezüglich eingereichten Geburtsurkunde (dreizehn Jahre) – als zehn- oder elfjährig bezeichnet. Auch auf wieder- holte Nachfrage habe er nicht angeben können, wieviele Jahre er selbst in die Schule gegangen sei. Es sei wegen der fehlenden rechtsgenüglichen Ausweispapiere, über deren Inhalt er nur ungenau Bescheid gewusst habe und die sich nicht mit Sicherheit auf seine Person beziehen würden, und der substanzlosen, vagen Angaben der Eindruck entstanden, er habe seine Biografie zumindest teilweise zu verschleiern versucht. Die geltend gemachte Minderjährigkeit werde daher stark angezweifelt.
Die Einwände der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 12. Juli 2021 würden an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern vermögen.
D-384/2023 Seite 8 Selbst bei einer diagnostizierten Traumatisierung dürfe vom Beschwerde- führer erwartet werden, sich an die einfachsten Dinge seiner Biografie zu erinnern (Anzahl Schuljahre, Alter der Geschwister). Die Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher er zwecks Fragen zu den Ge- burtsurkunden Kontakt aufgenommen habe, seien nicht plausibel. So wür- den die Angaben, es seien in den Geburtsjahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester keine Geburtsurkunden verfügbar gewesen (Über- schrift «DELAYED»), nicht überzeugen und das geschilderte Vorgehen zum Erhalt eines «delayed birth certificate» stimme nicht mit den diesbe- züglichen Informationen der United Nations überein. Die Schwester des Beschwerdeführers sei am 27. April 2006 geboren und seine Geburtsur- kunde datiere ebengerade von Mitte des Jahres 2006, weshalb davon aus- gegangen werden könne, es seien dazumal noch genügend Urkunden (auch für die Schwester) vorhanden gewesen, zumal gemäss Aussagen eines UNICEF-Vertreters in einem COI-Bericht (country of origin) die Aus- stellung von Geburtsurkunden oder anderen Identitätsdokumenten durch die Regierung von Sierra Leone nie ganz eingestellt worden sei. Damit sei das dargelegte Ausstelldatum im Jahr 2016 in der Urkunde der Schwester ebenfalls unglaubhaft. Geburtsurkunden in Sierra Leone seien alsdann nicht fälschungssicher und könnten leicht käuflich erworben werden.
E. 5.1.2 Hinsichtlich der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es sei unglaubhaft und erwiesenermassen tatsachenwidrig, dass sein Vater Mitte Juli 2020 bei den Protesten in Makeni angeschossen und seinen Verletzungen im Govern- ment Hospital erlegen sei. Ebenso erachtete sie es als nicht glaubhaft, dass er in derselben Nacht zum Government Hospital gefahren sei, dort gegen die angebliche Nichtbehandlung der Verletzten gewaltsam protes- tiert habe, von einem Sicherheitsbeamten erkannt worden sei und nun ge- sucht werde. Hierzu führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Gescheh- nisse nach der Ankunft im Government Hospital trotz wiederholter Auffor- derung nicht substantiiert und konsistent geschildert, sondern sich haupt- sächlich auf Wiederholungen von Allgemeinem und Oberflächlichem be- schränkt (weinende, Steine und Flaschen werfende Protestierende, Ver- letzte, anwesende Polizei). Einerseits habe er erklärt, ebenfalls Steine und Flaschen geworfen zu haben, «weil man das so mache, wenn man den eigenen Vater im Sterben liegen sehe»; gleichzeitig habe er aber berichtet, seinen Vater das letzte Mal am Tag des Aufstandes gesehen zu haben, als dieser das Haus verlassen habe. Alsdann lasse sich die Behauptung, der
D-384/2023 Seite 9 Vater sei nach dem Protest infolge einer Schussverletzung gestorben, nicht mit den öffentlich zugänglichen Medienberichten vereinbaren. Gemäss die- sen hätten Mitte Juli 2020 hunderte Personen aus Makeni, hauptsächlich Jugendliche, gegen die Anordnung der Regierung, den Stromgenerator der Stadt zum Flughafen Lungi nach Freetown zu verlegen, protestiert. Der Protest sei eskaliert und die meisten Demonstranten seien weggerannt. Sicherheitskräfte hätten in die Menge geschossen, nachdem mit Steinen geworfen worden sei, weswegen es zu mehreren verletzten Demonstran- ten und zu Todesfällen gekommen sei. Diese Ereignisse seien in zahlrei- chen Medien gut dokumentiert und die Namen samt Bilder der sechs getö- teten jungen Männer in sämtlichen öffentlich verfügbaren Quellen veröf- fentlicht worden (Alusine SESAY, Foday KARGBO, Augustine CONTEH, Thaimu KAMARA, Mohamed SILAH sowie John JALLOH). Der Vater des Beschwerdeführers werde darin mit keinem Wort und auch nicht in bezug auf die getöteten Demonstranten erwähnt. Nachdem die Ereignisse im Zu- sammenhang mit den Protesten von der Menschenrechtskommission (HRCSL) eingehend untersucht und die Ergebnisse in einem Bericht ver- öffentlicht worden seien (beispielsweise Anzahl Verletzte, Todesfälle, me- dizinisches Vorgehen), sei die Darstellung des Beschwerdeführers, es seien viel mehr Leute, als berichtet, getötet und – wie sein angeschosse- ner, alsdann verstorbener Vater – im Geheimen beerdigt worden, unglaub- haft und tatsachenwidrig. Es sei davon auszugehen, die HRCSL hätte auf- grund ihrer umfangreichen Recherchen mit Sicherheit erwähnt, wenn im Government Hospital von Makeni den Verletzten die notwendige medizini- sche Behandlung verwehrt worden oder sie an ihren Verletzungen gestor- ben wären.
E. 5.1.3 Alsdann hielt die Vorinstanz fest, an der Einschätzung der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Den Fotoaufnahmen des Todeszertifikats und der beiden Totenscheine komme lediglich ein geringer Beweiswert zu, könnten solche Dokumente doch auf Bestellung leicht käuflich erworben werden. Selbst bei der Annahme echter Dokumente würden die Todesumstände des Va- ters daraus nicht hervorgehen und zudem nenne das schwer leserliche Do- kument des Government Hospitals als Todesursache pauschal «Gewehr- schüsse», woraus der dazugehörige Kontext ebensowenig erschlossen werden könne. In der Folge der bereits unglaubhaften Vorbringen bezüg- lich der Tötung des Vaters sei eher von ebenfalls nicht den Tatsachen ent- sprechenden Dokumenten auszugehen. Die weiteren eingereichten Be- weismittel würden alsdann keinen persönlichen Bezug zum Beschwerde-
D-384/2023 Seite 10 führer aufweisen (USB-Stick mit zwei Videos von ausgesprochenen Dro- hungen und protestierenden Parlamentariern, Facebook-Posts einer Jour- nalistin in Sierra Leone).
E. 5.1.4 Damit erfülle der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei ab- zulehnen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Minderjährigkeit beziehungs- weise des Alters des Beschwerdeführers einzig die Würdigung des wahr- scheinlicheren Geburtsdatums (5. August 2003) dargelegt (ZEMIS-Daten- berichtigung). Betreffend die zentralen Asylvorbringen wird vorgebracht, aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Protesten im Spital in Sierra Leone gesucht zu werden und bei einer Rückschaffung würde ihm Haft drohen. Die Polizei erkundige sich regelmässig bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort. Hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz stütze sich fast vollständig auf das Kriterium der Substantiiertheit sowie auf öffentlich zugängliche (Medien-) Berichte. Seine Ausführungen seien jedoch gänzlich wider- spruchsfrei, schlüssig und plausibel. So habe er in der Anhörung spontan beschrieben, zu welcher Zeit der Cousin nach Hause gekommen sei, was er berichtet habe und wer anwesend gewesen sei. Er habe während der Anhörung anlässlich der Schilderungen des Protests wiederholt starke Emotionen gezeigt, die den Eindruck von psychischen Belastungen erwe- cken würden («spricht weinend mit zittriger Stimme», «bricht in Tränen aus»). Die Emotionalität seines Berichts zeige Realkennzeichen auf. Die in der freien Rede geschilderten Ereignisse liessen sich gut nachvollziehen und auf Nachfrage habe er Details dargelegt (Beschreibung Weg von sei- nem Wohnort zum Spital) und die Vorfälle vor dem Spital wiederholt be- schreiben. Es sei der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass es den Schilde- rungen des Beschwerdeführers an zusätzlichen Details mangle, jedoch habe er deutlich geäussert, dass es ihm schwerfalle, über das Geschehene zu sprechen, und dennoch einige Details genannt (bewaffnete und unbe- waffnete Sicherheitskräfte; verblutenden Mann mit Bauchschuss). Zudem sei das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung in die Wür- digung seiner Schilderungen miteinzubeziehen. Im Weiteren zitiere die Vorinstanz verschiedene Medienhäuser («Mountain Waves Blog», «Medium», «slobserver.org»), welche namentlich sechs am Protest getötete Personen nennen würden. Die Medien hätten wohl ein-
D-384/2023 Seite 11 heitlich und übereinstimmend über die «direkt Erschossenen» berichtet, je- doch sei nicht über nachträglich Verstorbene – wie den Vater des Be- schwerdeführers – berichtet worden oder darüber, ob sich alle verwunde- ten Demonstrierenden erholt hätten. Es bestehe daher kein Widerspruch zwischen den Medienberichten (fehlende Nennung des Vaters) und den Schilderungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren hätten andere Medien (Reuters) davon berichtet, dass das Spitalpersonal aus Furcht vor Repres- salien seitens der Demonstrierenden nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Gemäss den Informationen der Vorinstanz aus dem Bericht der HRCSL sei zwar niemandem die medizinische Behandlung im Spital verwehrt worden, jedoch habe der genannte Bericht auch erwähnt, dass Sicherheitsleute Verletzten den Zugang zum Spital verwehrt hätten. Dies stehe mit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Einklang und die Vorinstanz müsse die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in einer gesamtheitlichen Sicht würdigen. Selbst wenn der Vorinstanz hinsichtlich des geringen Beweiswertes der Fotoaufnahmen der eingereichten Doku- mente zuzustimmen sei, seien sie dennoch als Indizien zu würdigen. Es sei zudem wenig wahrscheinlich, der Vater des Beschwerdeführers sei im gleichen Zeitraum in Makeni in einem anderen Kontext durch Gewehr- schüsse getötet worden, als infolge des Protests. Schliesslich sei auch die ärztlich diagnostizierte PTBS als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Asylvor- bringen zu werten, und aufgrund seiner politischen Einstellung – wie auch derjenigen des Vaters – sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6 Die Vorinstanz ist, wie im Folgenden darzulegen ist, im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zu- mindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behaup- tungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1).
D-384/2023 Seite 12 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich eines allfälligen Altersgutachtens folgendes zu erwähnen: Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst bei der Vorinstanz ein Altersgutachten be- antragte (A23/9). Die Vorinstanz legte ihm dar, die Durchführung einer me- dizinischen Altersabklärung eigne sich aufgrund der geringen Altersdiffe- renz nicht (wenige Monate), da das Mindestalter nur in vollen Jahren aus- gewiesen werde und eine solche daher keinen Mehrwert biete (A24/4). Als- dann wurde auf Beschwerdeebene nichts mehr in Bezug auf ein Gutachten beziehungsweise auch nicht betreffend Glaubhaftigkeit der Minderjährig- keit im Asylverfahren vorgebracht, sondern nur noch betreffend Zemis-Da- tenberichtigung, wofür ein anderer (höherer) Beweismassstab als die Glaubhaftigkeit gilt (Beschwerde, S. 4; vgl. vorstehend E. 5.2). Darauf ist in den nachfolgenden E. 12 näher einzugehen. Somit ist das diesbezüglich einzige und nur pauschale Vorbringen auf Be- schwerdeebene, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei «im Lichte seiner Minderjährigkeit zu behandeln», nicht begründet. Um Wiederholun- gen zu vermeiden kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur unglaubhaft behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ver- wiesen werden (vi-Entscheid Ziff. II/1; vgl. auch vorstehend E. 5.1.1). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Recht als voll- jährig behandelt.
E. 7 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Ereignisse beim Pro- test, behördliche Suche) sind als nicht glaubhaft zu erachten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ge- schehnisse beim Government Hospital weder substantiiert noch konsistent schilderte. Selbst die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers räumt den Mangel an zusätzlichen Details ein (Beschwerde, S. 8). Die Schilderung der Asylvorbringen fiel anlässlich der Anhörung, wie bereits vom SEM fest- gehalten, überwiegend unbestimmt aus und erschöpfte sich weitgehend in Wiederholungen (weinende, Steine werfende Demonstrierende). So fällt auf, dass die befragende Person immer wieder nachhaken musste, um konkretere Angaben des Beschwerdeführers zu erfragen, und auch die weiteren Antworten fielen oft ausweichend oder allgemein aus. Beispiels- weise handelt es sich bei den auf Nachfrage vorgebrachten «Details», wel- che den Weg von zu Hause ins Spital beschreiben, um allgemeine Kennt- nisse über Nebensächliches. Dennoch fällt hierzu auf, dass der Beschwer-
D-384/2023 Seite 13 deführer diese nebensächliche Beschreibung im Gegensatz zu den Haupt- geschehnissen vor dem Hospital ausführlich darlegen konnte (A61/5, F18; F22). Alsdann weist die Beschreibung der Ereignisse am Protestabend kaum individuellen Charakter auf und der Beschwerdeführer könnte diese genauso gut vom reinen Hörensagen her oder aus den öffentlich zugäng- lichen Quellen kennen. Die bei der Anhörung gezeigten Emotionen, welche vom Beschwerdeführer als Realkennzeichen bewertet werden, vermögen diesen Eindruck nicht in Frage zu stellen. Aus den vereinzelten allgemein gehaltenen Angaben (beispielsweise Mann mit Bauchschuss, bewaffnete und unbewaffnete Sicherheitsleute) kann er nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen auch die eingereichten medizinischen Berichte, worin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde (vgl. Sachverhalt I und Beschwerdebeilage 6), nichts zu ändern; denn ein Arztbericht kann eine psychische Störung be- ziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren ge- naue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H). Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer mit zusätzlichen Informati- onen aus weiteren öffentlich zugänglichen Quellen (verwehrter Spitalzu- gang, Furcht des Spitalpersonals) und diesbezüglichen eigenen Schluss- folgerungen (unerwähnte, später Verstorbene) nicht, die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Geschehnisse beim Makeni Protest – insbesondere hinsichtlich der Un- tersuchung und des Berichts der HRCSL – in Zweifel zu ziehen (vgl. Be- schwerdebeilagen). Im Weiteren räumt die Rechtsvertretung den geringen Beweiswert der eingereichten Fotoaufnahmen des Totenscheins/der To- desurkunde selbst ein, weshalb ihr Argument, es sei dennoch sehr wahr- scheinlich, dass die darin als Todesursache genannten Gewehrschüsse im Zusammenhang mit dem Protest stünden, letztlich nicht relevant ist. In der Beschwerde wird im Weiteren pauschal vorgebracht, der Beschwer- deführer müsse aufgrund seiner politischen Einstellung und derjenigen sei- nes Vaters mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Nachteilen rechnen (Beschwerde S. 12). Aus dieser blossen, unsubstantiierten Be- hauptung kann der Beschwerdeführer einerseits nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nach dem Gesagten bereits die Teilnahme am Protest be- ziehungsweise die Ereignisse ihn und seinen Vater betreffend unglaubhaft sind. Andererseits gehen aus den Akten keinerlei politische Aktivitäten des
D-384/2023 Seite 14 Beschwerdeführers hervor und er verneinte auch explizit Mitglied einer (Ju- gend-) Gruppe zu sein (A61/9, F49 ff.). Sollte sich die behauptete «politi- sche Einstellung» auf den angeblichen Vorsitz des Vaters in einer Jugend- gruppe beziehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern er deswegen – auch unab- hängig vom Makeni Protest – persönlich verfolgt worden wäre oder wes- halb der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr mit flüchtlingsre- levanten Nachteilen rechnen müsste (vgl. Makeni Progressive Youth Group, A61/3; A61/9, F50). Es ist keine Reflexverfolgung durch eine fami- liäre Zugehörigkeit zu erkennen, zumal bereits beim Vater kein erhöhtes Verfolgungsrisiko ersichtlich war (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ist weder nachvollziehbar noch konnte sie glaubhaft gemacht werden.
E. 8 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Asylvorbringen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl versagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt, wie oben gesehen, nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde.
D-384/2023 Seite 16 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-384/2023 Seite 15
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschen- rechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indes- sen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todes- fälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund dieser bloss abstrakten Gefahr und trotz der verschiedenen Herausforde- rungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logisti- scher Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D- 2274/2016 vom 24. Januar 2017, E. 6.3.2).
E. 10.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe- sondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zahlreiche medizinische Unterla- gen zu den Akten (vgl. Sachverhalt I; A27/1, A28/1, A40/2, A43/9, A47/2, A67/2, A68/5, A69/2, A70/3, A74/5, A75/10, A76/6, A80/3) wie auch auf Be- schwerdeebene einen Arztbericht des Universitätsspitals vom 13. Januar
D-384/2023 Seite 17 2023 sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse zur psychischen Ge- sundheitsversorgung in Sierra Leone vom 17. Januar 2023 ein. Im Weite- ren befindet sich ein von der Vorinstanz erstelltes „Medizinisches Consul- ting“ vom 24. November 2022 betreffend Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen und Verfügbarkeit konkret bezeichneter Medikamente in Sierra Leone in den Akten (A80/3). Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit der medizinischen Situation des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere mit der Diagnose einer PTBS und liess ein individuell konkretes medizinisches Consulting betref- fend den Beschwerdeführer erstellen (A80/3). Es kann hauptsächlich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen, zutreffenden Er- wägungen verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 11 ff.). Hierzu ist insbeson- dere das Ergebnis mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde- führer (allfällig weiterbestehende) psychische Probleme nach einer Rück- kehr in den Heimatstaat weiterbehandeln lassen kann, da nebst psychiat- rischen Behandlungsmöglichkeiten in der Hauptstadt Freetown auch das Holy Spirit Hospital in Makeni über eine psychiatrische Abteilung verfügt und seine benötigten Medikamente, Escitalopram und Quetiapin, in Apo- theken Freetowns erhältlich sind. Die der Beschwerde beigelegte SFH- Auskunft zur psychischen Gesundheitsversorgung in Sierra Leone verneint deren Vorhandensein nicht, sondern stellt – analog dem SEM – sich seit 2009 verbessernde landesweite Probleme fest (S. 4 ff.). Gleichzeitig wird die grundsätzliche Verfügbarkeit psychiatrischer Behandlung wie auch von Medikamenten beziehungsweise deren Erschwinglichkeit insbesondere in Freetown bestätigt (S. 15). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit der bei- gelegten SFH-Auskunft jedenfalls nicht, das Abklärungsergebnis des SEM, das sich auf das individuell konkrete medizinische Consulting abstützt, um- zustossen. Allfälligen suizidalen Tendenzen ist alsdann mit einer sorgfältig geplanten Rückreise Rechnung zu tragen. Im Weiteren ist auf die Möglich- keit, bei Bedarf bei der Vorinstanz einen Antrag auf Gewährung medizini- scher Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des noch jun- gen Beschwerdeführers betrifft, der die Schule bis zur Sekundarstufe be- suchte, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es ihm zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal er unbestrittenermassen be- reits bei seinem Vater in der eigenen Apotheke Arbeitserfahrung gesam- melt und dabei viel gelernt hat. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eige- nen Angaben in behüteten Verhältnissen, in welchen nach wie vor seine
D-384/2023 Seite 18 Mutter und die beiden Geschwister leben würden (Beschwerde, S. 15). Zu- dem lebt sein Onkel väterlicherseits ebenfalls dort, mit welchem er nach wie vor in telefonischem Kontakt steht, der ihm bei der Dokumentenbe- schaffung für das Asylverfahren behilflich war und auch seiner Mutter bei- stand (A17/12, 1.06). Es darf davon ausgegangen werden, dass die wirt- schaftliche Situation der Familie – trotz des Todes des Vaters – relativ gut war beziehungsweise nach wie vor ist (vgl. Persönliche Anamnese, A76/6) und er – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – über ein tragfähi- ges Beziehungsnetz verfügt. Unter diesen Umständen kann praxisgemäss nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Le- one gesprochen werden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich zudem eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hin- sicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder (vgl. Urteil des BVGer E-6805/2016 vom 28. März 2017, E. 5.4.3 m.w.H.). Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sierra Le- one in eine existenzbedrohende Situation geriete. Ihm ist es demnach zu- zumuten, sich als junger und erwachsener Mann in das heimatliche System einzugliedern.
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer- den.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E. 11 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hinsichtlich Wegweisungsvoll- zugshindernisse erweist sich die formelle Rüge der Verletzung der Unter- suchungspflicht (ungenügende Abklärung betreffend die Situation im Her- kunftsland, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitswesens in Sierra Le- one, Beschwerde, S. 20) als unbegründet. Der Subeventualantrag auf Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache
D-384/2023 Seite 19 zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz ist ab- zuweisen.
E. 12.1 In der angefochtenen Verfügung wurde in der Dispositivziffer 6 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Anpassung des Ge- burtsdatums im ZEMIS auf den 5. August 2003.
E. 12.2 Wie im Asylpunkt unter E. 6 festgehalten, hat die Vorinstanz die gel- tend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Im Asylverfahren und in den Verfahren zwecks Berich- tigung des Geburtsdatums im ZEMIS gelten jeweils andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die ge- suchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, wel- ches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Asylverfahren genügt demnach die Glaubhaftmachung, womit da also ein gegenüber dem ZEMIS-Verfahren tieferer Beweismassstab gilt (vgl. E-6883/2016 vom 28. November 2016). Konnte der Beschwerdeführer wie vorliegend die geltend gemachte Min- derjährigkeit im Asylverfahren nicht einmal glaubhaft machen, kann ihm aufgrund des bei ZEMIS geltenden höheren Beweismassstabes der Nach- weis des korrekten Geburtsdatums erst recht nicht gelingen.
E. 12.3 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu verge- wissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
D-384/2023 Seite 20 berichtigen seien. Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM, zu bewei- sen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt sind, wobei der Beschwerdeführer wiederum nachzuweisen hat, dass die von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachten Daten richtig beziehungs- weise zumindest wahrscheinlicher sind als diejenigen im ZEMIS erfassten. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Daten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 12.4 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, am 5. Au- gust 2003 geboren und damit bei Einreichung seines Asylgesuchs am
8. Juni 2021 minderjährig zu sein, obwohl er zuvor bei den italienischen Behörden als auch beim italienischen Roten Kreuz mit dem Geburtsdatum vom 5. März 2003 registriert wurde. Betreffend die hierzu eingereichten Dokumente ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits früher festgestellt hat, dass Geburtsurkunden Sierra Leones nicht fäl- schungssicher sind und diese Dokumente käuflich erworben werden kön- nen (vgl. Urteil des BVGer D-7271/2014 vom 28. Juli 2015 E. 4.3). Damit ist das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto seiner Geburtsurkunde von geringem Beweiswert. Bei einem Impfausweis handelt es sich alsdann nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungsweise käuflich er- werbbar. Das auf dem eingereichten Impfausweis eingetragene vorgeburt- liche Gelbfieberimpfungsdatum des Beschwerdeführers spricht jedenfalls nicht für seine Richtigkeit. Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegens erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der in den Dokumenten genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Vorliegend sind – auch man- gels Eignung eines Altersgutachtens – die Gesamtumstände abzuwägen, um zu eruieren, ob das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum überwie- gend wahrscheinlich beziehungsweise wahrscheinlicher ist als das vom Beschwerdeführer behauptete. Es ist auf die plausiblen vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. vi-Entscheid, S. 5 ff.). Darüber hinaus ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – bei der Erklärung, die italienischen Behörden wie auch das Rote Kreuz hätten den falschen Geburtsmonat registriert, von einer Schutzbehauptung aus- zugehen, die keine Stütze in den Akten findet und als wenig realitätsnah erscheint. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass wenn, dann eher eine Verständigung betreffend Geburtsjahr – nicht betreffend Geburtsmonat –
D-384/2023 Seite 21 einen gewissen Spielraum für Missverständnisse bergen dürfte. Es ist wohl unwahrscheinlich, dass zwei unterschiedlichen Behörden beziehungs- weise Organisationen zufällig derselbe Fehler unterläuft.
E. 12.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Be- schwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Ge- burtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwer- deführer geltend gemachte Geburtsdatum (5. August 2003) als weniger wahrscheinlich als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum (1. Januar 2003). Der geltend gemachte Einwand, das Datum vom 1. Januar 2003 sei nie Thema gewesen, ist dabei angesichts der Praxis in solchen Verfahren unbehelflich. Der Eintrag im ZEMIS ist folg- lich unverändert zu belassen und das Gesuch um Berichtigung der Perso- nendaten im ZEMIS abzuweisen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen.
E. 15 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
D-384/2023 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung (einschliess- lich des Vollzugs) abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-384/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffern 2 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-384/2023 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer und MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am 5. August 2003 geboren und damit noch minderjährig zu sein. Aus seinen eingezogenen Dokumenten aus Italien ging als Geburtsdatum der 5. März 2003 und damit seine Volljährigkeit hervor. B. Im Rahmen der Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) vom 2. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person und am 13. Dezember 2021 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte hinsichtlich seines Geburtsdatums geltend, dieses seit dem zwölften Lebensjahr zu kennen. Die Geburtsurkunde befinde sich bei seinem Onkel, welcher ihm ein Foto davon geschickt habe. In Italien habe man bei der Registrierung seinen Geburtsmonat falsch erfasst. Er sei dort einige Male zum Roten Kreuz gegangen, wo sein Geburtsmonat ebenfalls falsch registriert worden sei. Man habe ihm gesagt, er könne den Fehler bei einem Asylersuchen richtigstellen. Zur Begründung des Asylgesuchs befragt gab der Beschwerdeführer an, in Makeni geboren und dort bis zur Ausreise wohnhaft gewesen zu sein. Am 17./18. Juli 2020 sei es infolge einer beabsichtigten Entfernung eines Stromgenerators der Regierung zu einem Protest gekommen. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu seinem Vater, der dabei angeschossen worden sei, nicht daran teilgenommen. Er sei am Abend des Vorfalls gemeinsam mit seinem Cousin zu seinem Vater in das Spital gefahren, wo Verletzten die Behandlung verweigert und protestiert worden sei. Ein Nachbar (Sicherheitsbeamter) habe sie erkannt und mit einer Anklage gedroht. Daraufhin sei er mit dem Cousin zu einem Freund «geflohen». Während derselben Nacht habe die Polizei das Haus durchsucht und die Mutter zur Polizeistation mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei nach Guinea-Conakry gegangen, wo er von der Mutter vom Tod des Vaters (21./22. Juli 2020) und später von der Suche der Grenzbehörden nach ihm erfahren habe, weshalb er über Algerien nach Lybien weitergereist sei. Nachdem ihn bewaffnete Araber zum Besteigen eines Gummiboots gezwungen hätten, sei er am 27. April 2021 von einem Schiff gerettet und nach Italien gebracht worden. Am 8. Juni 2021 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Aufgrund seiner Protestteilnahme werde er in seinem Heimatstaat gesucht und würde bei einer Rückkehr verhaftet (Vorwürfe: Rebellion gegen Regierungsentscheide, Zerstörung von öffentlichem Gut). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotoaufnahmen der Todesurkunde und zweier Totenscheine des Vaters, einen USB-Stick mit zwei Videoaufnahmen sowie Facebook-Posts einer Journalistin zu den Akten. C. Im Rahmen des vom SEM am 6. Juli 2021 eingeräumten schriftlichen rechtlichen Gehörs zur vermuteten Volljährigkeit nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2021 Stellung, auf welche das SEM mit Schreiben vom 15. Juli 2021 einging. D. Am 15. Juli 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 und liess einen Bestreitungsvermerk anbringen. E. Mit Schreiben vom 13. September 2021 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, eventualiter auf eine diesbezüglich anfechtbare Verfügung. Die Anträge wurden am 17. September 2021 vom SEM aufgrund des pendenten Verfahrens zurückgewiesen. F. Der infolge fachärztlicher Überweisung durch das BAZ eingeholte Abklärungsbericht der Gravita / SRK St. Gallen, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 10. September 2021 diagnostizierte dem Beschwerdeführer hauptsächlich eine rezidivierende depressive Störung (schwere Episode ohne psychotische Symptome) und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). G. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom 16. November 2021 (Selbsteintritt) beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. H. Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton Zürich zugewiesen. I. Im Laufe des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer beim SEM folgende medizinische Dokumente ein: Arztberichte von Dr. med. B._______ vom 13. Juli 2021 und 20. Juli 2021, (Eintritts-) Berichte der Psychiatrie-Dienste Süd vom 26. August 2021 und 13. Oktober 2021, Arztberichte beziehungsweise Therapiebericht der Clienia Schlössli AG vom 12. Januar 2022, 28. Januar 2022 und 1. April 2022, Austrittsbericht des Sanatoriums Kilchberg vom 17. Mai 2022 und Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 10. Juni 2022. Im Weiteren gab er Originale seiner Geburtsurkunde, des Impfausweises wie auch des Schulzeugnisses sowie Fotoaufnahmen der Geburtsurkunde seines Bruders und seiner Schwester zu den Akten des SEM. J. Mit am 23. Dezember 2022 eröffnetem Entscheid vom 22. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch (Ziff. 2) des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) unter Androhung von Zwang (Ziff. 4) an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Ziff. 5). Im Weiteren wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht (Ziff. 6). Die editionspflichtigen Akten wurden dem Beschwerdeführer gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziff. 7). K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) sowie 6 (ZEMIS-Daten) der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 5. August 2003. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zugunsten der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufzuheben, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um einen Vollzugsstopp sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertretung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 13. Januar 2023 sowie einen Bericht und eine Auskunft im Zusammenhang mit Sierra Leone ein (Reuters Artikel «four killed in Sierra Leone Protest after police and army open fire» vom 19. Juli 2020, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur psychischen Gesundheitsversorgung vom 17. Januar 2023; Civil Society Report «The Makeni Story»). L. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 13. April 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusse sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. N. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ging beim Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2023 ein. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Hinsichtlich des Asyls und der Wegweisung entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländer- sowie des Datenschutzrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Damit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs sowie der beantragten ZEMIS-Berichtigung grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hielt betreffend vorgebrachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen glaubhaft darzulegen, am 5. August 2003 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Gemäss ihren Abklärungen im (beendeten) Dublin-Verfahren und aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente aus Italien stehe die Registrierung seines Geburtsdatums vom 3. März 2003 fest. Das Vorbringen, das Geburtsdatum sei in Italien falsch registriert und trotz Aufforderung nicht korrigiert worden, sei aufgrund weiterer nicht überzeugender Angaben als Schutzbehauptung zu werten. So kenne er den Grund für die unterschiedlichen Daten der Geburtsurkunde (Ausstelldatum 2006) und seinem Geburtsjahr (2003) nicht. Weiter würden die mittels Fotoaufnahmen eingereichten Geburtsurkunden seines Bruders (Ausstelldatum 2008) und seiner Schwester (Ausstelldatum 2016) das exakt gleiche Schriftbild der ausfüllenden Person aufweisen, was auf übriggebliebene Blanco-Vorlagen schliessen lasse, welche erst und gleichzeitig im Auftrag des Beschwerdeführers mit einer gewünschten Information ausgefüllt worden seien. Die Authentizität der um mehrere Jahre verspätet ausgestellten Geburtsurkunden sei in Zweifel zu ziehen. Alsdann könne eine Manipulation des eingereichten Impfausweises nicht ausgeschlossen werden, weil darauf als Geburtsdatum der 10. August 2003 und auf der gleichen Seite die Gelbfieberimpfung des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2003 (zwei Monate vor der Geburt) zu entnehmen sei. Im Weiteren habe er seinen mit ihm im gleichen Haushalt aufgewachsenen Bruder - entgegen den Angaben auf der diesbezüglich eingereichten Geburtsurkunde (dreizehn Jahre) - als zehn- oder elfjährig bezeichnet. Auch auf wiederholte Nachfrage habe er nicht angeben können, wieviele Jahre er selbst in die Schule gegangen sei. Es sei wegen der fehlenden rechtsgenüglichen Ausweispapiere, über deren Inhalt er nur ungenau Bescheid gewusst habe und die sich nicht mit Sicherheit auf seine Person beziehen würden, und der substanzlosen, vagen Angaben der Eindruck entstanden, er habe seine Biografie zumindest teilweise zu verschleiern versucht. Die geltend gemachte Minderjährigkeit werde daher stark angezweifelt. Die Einwände der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 12. Juli 2021 würden an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern vermögen. Selbst bei einer diagnostizierten Traumatisierung dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich an die einfachsten Dinge seiner Biografie zu erinnern (Anzahl Schuljahre, Alter der Geschwister). Die Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher er zwecks Fragen zu den Geburtsurkunden Kontakt aufgenommen habe, seien nicht plausibel. So würden die Angaben, es seien in den Geburtsjahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester keine Geburtsurkunden verfügbar gewesen (Überschrift «DELAYED»), nicht überzeugen und das geschilderte Vorgehen zum Erhalt eines «delayed birth certificate» stimme nicht mit den diesbezüglichen Informationen der United Nations überein. Die Schwester des Beschwerdeführers sei am 27. April 2006 geboren und seine Geburtsurkunde datiere ebengerade von Mitte des Jahres 2006, weshalb davon ausgegangen werden könne, es seien dazumal noch genügend Urkunden (auch für die Schwester) vorhanden gewesen, zumal gemäss Aussagen eines UNICEF-Vertreters in einem COI-Bericht (country of origin) die Ausstellung von Geburtsurkunden oder anderen Identitätsdokumenten durch die Regierung von Sierra Leone nie ganz eingestellt worden sei. Damit sei das dargelegte Ausstelldatum im Jahr 2016 in der Urkunde der Schwester ebenfalls unglaubhaft. Geburtsurkunden in Sierra Leone seien alsdann nicht fälschungssicher und könnten leicht käuflich erworben werden. 5.1.2 Hinsichtlich der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es sei unglaubhaft und erwiesenermassen tatsachenwidrig, dass sein Vater Mitte Juli 2020 bei den Protesten in Makeni angeschossen und seinen Verletzungen im Government Hospital erlegen sei. Ebenso erachtete sie es als nicht glaubhaft, dass er in derselben Nacht zum Government Hospital gefahren sei, dort gegen die angebliche Nichtbehandlung der Verletzten gewaltsam protestiert habe, von einem Sicherheitsbeamten erkannt worden sei und nun gesucht werde. Hierzu führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse nach der Ankunft im Government Hospital trotz wiederholter Aufforderung nicht substantiiert und konsistent geschildert, sondern sich hauptsächlich auf Wiederholungen von Allgemeinem und Oberflächlichem beschränkt (weinende, Steine und Flaschen werfende Protestierende, Verletzte, anwesende Polizei). Einerseits habe er erklärt, ebenfalls Steine und Flaschen geworfen zu haben, «weil man das so mache, wenn man den eigenen Vater im Sterben liegen sehe»; gleichzeitig habe er aber berichtet, seinen Vater das letzte Mal am Tag des Aufstandes gesehen zu haben, als dieser das Haus verlassen habe. Alsdann lasse sich die Behauptung, der Vater sei nach dem Protest infolge einer Schussverletzung gestorben, nicht mit den öffentlich zugänglichen Medienberichten vereinbaren. Gemäss diesen hätten Mitte Juli 2020 hunderte Personen aus Makeni, hauptsächlich Jugendliche, gegen die Anordnung der Regierung, den Stromgenerator der Stadt zum Flughafen Lungi nach Freetown zu verlegen, protestiert. Der Protest sei eskaliert und die meisten Demonstranten seien weggerannt. Sicherheitskräfte hätten in die Menge geschossen, nachdem mit Steinen geworfen worden sei, weswegen es zu mehreren verletzten Demonstranten und zu Todesfällen gekommen sei. Diese Ereignisse seien in zahlreichen Medien gut dokumentiert und die Namen samt Bilder der sechs getöteten jungen Männer in sämtlichen öffentlich verfügbaren Quellen veröffentlicht worden (Alusine SESAY, Foday KARGBO, Augustine CONTEH, Thaimu KAMARA, Mohamed SILAH sowie John JALLOH). Der Vater des Beschwerdeführers werde darin mit keinem Wort und auch nicht in bezug auf die getöteten Demonstranten erwähnt. Nachdem die Ereignisse im Zusammenhang mit den Protesten von der Menschenrechtskommission (HRCSL) eingehend untersucht und die Ergebnisse in einem Bericht veröffentlicht worden seien (beispielsweise Anzahl Verletzte, Todesfälle, medizinisches Vorgehen), sei die Darstellung des Beschwerdeführers, es seien viel mehr Leute, als berichtet, getötet und - wie sein angeschossener, alsdann verstorbener Vater - im Geheimen beerdigt worden, unglaubhaft und tatsachenwidrig. Es sei davon auszugehen, die HRCSL hätte aufgrund ihrer umfangreichen Recherchen mit Sicherheit erwähnt, wenn im Government Hospital von Makeni den Verletzten die notwendige medizinische Behandlung verwehrt worden oder sie an ihren Verletzungen gestorben wären. 5.1.3 Alsdann hielt die Vorinstanz fest, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Den Fotoaufnahmen des Todeszertifikats und der beiden Totenscheine komme lediglich ein geringer Beweiswert zu, könnten solche Dokumente doch auf Bestellung leicht käuflich erworben werden. Selbst bei der Annahme echter Dokumente würden die Todesumstände des Vaters daraus nicht hervorgehen und zudem nenne das schwer leserliche Dokument des Government Hospitals als Todesursache pauschal «Gewehrschüsse», woraus der dazugehörige Kontext ebensowenig erschlossen werden könne. In der Folge der bereits unglaubhaften Vorbringen bezüglich der Tötung des Vaters sei eher von ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechenden Dokumenten auszugehen. Die weiteren eingereichten Beweismittel würden alsdann keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen (USB-Stick mit zwei Videos von ausgesprochenen Drohungen und protestierenden Parlamentariern, Facebook-Posts einer Journalistin in Sierra Leone). 5.1.4 Damit erfülle der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Minderjährigkeit beziehungsweise des Alters des Beschwerdeführers einzig die Würdigung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums (5. August 2003) dargelegt (ZEMIS-Datenberichtigung). Betreffend die zentralen Asylvorbringen wird vorgebracht, aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Protesten im Spital in Sierra Leone gesucht zu werden und bei einer Rückschaffung würde ihm Haft drohen. Die Polizei erkundige sich regelmässig bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort. Hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz stütze sich fast vollständig auf das Kriterium der Substantiiertheit sowie auf öffentlich zugängliche (Medien-) Berichte. Seine Ausführungen seien jedoch gänzlich widerspruchsfrei, schlüssig und plausibel. So habe er in der Anhörung spontan beschrieben, zu welcher Zeit der Cousin nach Hause gekommen sei, was er berichtet habe und wer anwesend gewesen sei. Er habe während der Anhörung anlässlich der Schilderungen des Protests wiederholt starke Emotionen gezeigt, die den Eindruck von psychischen Belastungen erwecken würden («spricht weinend mit zittriger Stimme», «bricht in Tränen aus»). Die Emotionalität seines Berichts zeige Realkennzeichen auf. Die in der freien Rede geschilderten Ereignisse liessen sich gut nachvollziehen und auf Nachfrage habe er Details dargelegt (Beschreibung Weg von seinem Wohnort zum Spital) und die Vorfälle vor dem Spital wiederholt beschreiben. Es sei der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers an zusätzlichen Details mangle, jedoch habe er deutlich geäussert, dass es ihm schwerfalle, über das Geschehene zu sprechen, und dennoch einige Details genannt (bewaffnete und unbewaffnete Sicherheitskräfte; verblutenden Mann mit Bauchschuss). Zudem sei das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung in die Würdigung seiner Schilderungen miteinzubeziehen. Im Weiteren zitiere die Vorinstanz verschiedene Medienhäuser («Mountain Waves Blog», «Medium», «slobserver.org»), welche namentlich sechs am Protest getötete Personen nennen würden. Die Medien hätten wohl einheitlich und übereinstimmend über die «direkt Erschossenen» berichtet, jedoch sei nicht über nachträglich Verstorbene - wie den Vater des Beschwerdeführers - berichtet worden oder darüber, ob sich alle verwundeten Demonstrierenden erholt hätten. Es bestehe daher kein Widerspruch zwischen den Medienberichten (fehlende Nennung des Vaters) und den Schilderungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren hätten andere Medien (Reuters) davon berichtet, dass das Spitalpersonal aus Furcht vor Repressalien seitens der Demonstrierenden nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Gemäss den Informationen der Vorinstanz aus dem Bericht der HRCSL sei zwar niemandem die medizinische Behandlung im Spital verwehrt worden, jedoch habe der genannte Bericht auch erwähnt, dass Sicherheitsleute Verletzten den Zugang zum Spital verwehrt hätten. Dies stehe mit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Einklang und die Vorinstanz müsse die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in einer gesamtheitlichen Sicht würdigen. Selbst wenn der Vorinstanz hinsichtlich des geringen Beweiswertes der Fotoaufnahmen der eingereichten Dokumente zuzustimmen sei, seien sie dennoch als Indizien zu würdigen. Es sei zudem wenig wahrscheinlich, der Vater des Beschwerdeführers sei im gleichen Zeitraum in Makeni in einem anderen Kontext durch Gewehrschüsse getötet worden, als infolge des Protests. Schliesslich sei auch die ärztlich diagnostizierte PTBS als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu werten, und aufgrund seiner politischen Einstellung - wie auch derjenigen des Vaters - sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6. Die Vorinstanz ist, wie im Folgenden darzulegen ist, im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1). Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich eines allfälligen Altersgutachtens folgendes zu erwähnen: Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst bei der Vorinstanz ein Altersgutachten beantragte (A23/9). Die Vorinstanz legte ihm dar, die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung eigne sich aufgrund der geringen Altersdifferenz nicht (wenige Monate), da das Mindestalter nur in vollen Jahren ausgewiesen werde und eine solche daher keinen Mehrwert biete (A24/4). Alsdann wurde auf Beschwerdeebene nichts mehr in Bezug auf ein Gutachten beziehungsweise auch nicht betreffend Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit im Asylverfahren vorgebracht, sondern nur noch betreffend Zemis-Datenberichtigung, wofür ein anderer (höherer) Beweismassstab als die Glaubhaftigkeit gilt (Beschwerde, S. 4; vgl. vorstehend E. 5.2). Darauf ist in den nachfolgenden E. 12 näher einzugehen. Somit ist das diesbezüglich einzige und nur pauschale Vorbringen auf Beschwerdeebene, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei «im Lichte seiner Minderjährigkeit zu behandeln», nicht begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur unglaubhaft behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen werden (vi-Entscheid Ziff. II/1; vgl. auch vorstehend E. 5.1.1). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Recht als volljährig behandelt.
7. Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Ereignisse beim Protest, behördliche Suche) sind als nicht glaubhaft zu erachten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse beim Government Hospital weder substantiiert noch konsistent schilderte. Selbst die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers räumt den Mangel an zusätzlichen Details ein (Beschwerde, S. 8). Die Schilderung der Asylvorbringen fiel anlässlich der Anhörung, wie bereits vom SEM festgehalten, überwiegend unbestimmt aus und erschöpfte sich weitgehend in Wiederholungen (weinende, Steine werfende Demonstrierende). So fällt auf, dass die befragende Person immer wieder nachhaken musste, um konkretere Angaben des Beschwerdeführers zu erfragen, und auch die weiteren Antworten fielen oft ausweichend oder allgemein aus. Beispielsweise handelt es sich bei den auf Nachfrage vorgebrachten «Details», welche den Weg von zu Hause ins Spital beschreiben, um allgemeine Kenntnisse über Nebensächliches. Dennoch fällt hierzu auf, dass der Beschwerdeführer diese nebensächliche Beschreibung im Gegensatz zu den Hauptgeschehnissen vor dem Hospital ausführlich darlegen konnte (A61/5, F18; F22). Alsdann weist die Beschreibung der Ereignisse am Protestabend kaum individuellen Charakter auf und der Beschwerdeführer könnte diese genauso gut vom reinen Hörensagen her oder aus den öffentlich zugänglichen Quellen kennen. Die bei der Anhörung gezeigten Emotionen, welche vom Beschwerdeführer als Realkennzeichen bewertet werden, vermögen diesen Eindruck nicht in Frage zu stellen. Aus den vereinzelten allgemein gehaltenen Angaben (beispielsweise Mann mit Bauchschuss, bewaffnete und unbewaffnete Sicherheitsleute) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen auch die eingereichten medizinischen Berichte, worin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde (vgl. Sachverhalt I und Beschwerdebeilage 6), nichts zu ändern; denn ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H). Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer mit zusätzlichen Informationen aus weiteren öffentlich zugänglichen Quellen (verwehrter Spitalzugang, Furcht des Spitalpersonals) und diesbezüglichen eigenen Schlussfolgerungen (unerwähnte, später Verstorbene) nicht, die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Geschehnisse beim Makeni Protest - insbesondere hinsichtlich der Untersuchung und des Berichts der HRCSL - in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerdebeilagen). Im Weiteren räumt die Rechtsvertretung den geringen Beweiswert der eingereichten Fotoaufnahmen des Totenscheins/der Todesurkunde selbst ein, weshalb ihr Argument, es sei dennoch sehr wahrscheinlich, dass die darin als Todesursache genannten Gewehrschüsse im Zusammenhang mit dem Protest stünden, letztlich nicht relevant ist. In der Beschwerde wird im Weiteren pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner politischen Einstellung und derjenigen seines Vaters mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Nachteilen rechnen (Beschwerde S. 12). Aus dieser blossen, unsubstantiierten Behauptung kann der Beschwerdeführer einerseits nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nach dem Gesagten bereits die Teilnahme am Protest beziehungsweise die Ereignisse ihn und seinen Vater betreffend unglaubhaft sind. Andererseits gehen aus den Akten keinerlei politische Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor und er verneinte auch explizit Mitglied einer (Jugend-) Gruppe zu sein (A61/9, F49 ff.). Sollte sich die behauptete «politische Einstellung» auf den angeblichen Vorsitz des Vaters in einer Jugendgruppe beziehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern er deswegen - auch unabhängig vom Makeni Protest - persönlich verfolgt worden wäre oder weshalb der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen müsste (vgl. Makeni Progressive Youth Group, A61/3; A61/9, F50). Es ist keine Reflexverfolgung durch eine familiäre Zugehörigkeit zu erkennen, zumal bereits beim Vater kein erhöhtes Verfolgungsrisiko ersichtlich war (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ist weder nachvollziehbar noch konnte sie glaubhaft gemacht werden.
8. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Asylvorbringen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl versagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt, wie oben gesehen, nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund dieser bloss abstrakten Gefahr und trotz der verschiedenen Herausforderungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2274/2016 vom 24. Januar 2017, E. 6.3.2). 10.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Sachverhalt I; A27/1, A28/1, A40/2, A43/9, A47/2, A67/2, A68/5, A69/2, A70/3, A74/5, A75/10, A76/6, A80/3) wie auch auf Beschwerdeebene einen Arztbericht des Universitätsspitals vom 13. Januar 2023 sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse zur psychischen Gesundheitsversorgung in Sierra Leone vom 17. Januar 2023 ein. Im Weiteren befindet sich ein von der Vorinstanz erstelltes "Medizinisches Consulting" vom 24. November 2022 betreffend Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen und Verfügbarkeit konkret bezeichneter Medikamente in Sierra Leone in den Akten (A80/3). Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit der medizinischen Situation des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere mit der Diagnose einer PTBS und liess ein individuell konkretes medizinisches Consulting betreffend den Beschwerdeführer erstellen (A80/3). Es kann hauptsächlich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 11 ff.). Hierzu ist insbesondere das Ergebnis mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (allfällig weiterbestehende) psychische Probleme nach einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterbehandeln lassen kann, da nebst psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Hauptstadt Freetown auch das Holy Spirit Hospital in Makeni über eine psychiatrische Abteilung verfügt und seine benötigten Medikamente, Escitalopram und Quetiapin, in Apotheken Freetowns erhältlich sind. Die der Beschwerde beigelegte SFH-Auskunft zur psychischen Gesundheitsversorgung in Sierra Leone verneint deren Vorhandensein nicht, sondern stellt - analog dem SEM - sich seit 2009 verbessernde landesweite Probleme fest (S. 4 ff.). Gleichzeitig wird die grundsätzliche Verfügbarkeit psychiatrischer Behandlung wie auch von Medikamenten beziehungsweise deren Erschwinglichkeit insbesondere in Freetown bestätigt (S. 15). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit der beigelegten SFH-Auskunft jedenfalls nicht, das Abklärungsergebnis des SEM, das sich auf das individuell konkrete medizinische Consulting abstützt, umzustossen. Allfälligen suizidalen Tendenzen ist alsdann mit einer sorgfältig geplanten Rückreise Rechnung zu tragen. Im Weiteren ist auf die Möglichkeit, bei Bedarf bei der Vorinstanz einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des noch jungen Beschwerdeführers betrifft, der die Schule bis zur Sekundarstufe besuchte, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es ihm zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal er unbestrittenermassen bereits bei seinem Vater in der eigenen Apotheke Arbeitserfahrung gesammelt und dabei viel gelernt hat. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben in behüteten Verhältnissen, in welchen nach wie vor seine Mutter und die beiden Geschwister leben würden (Beschwerde, S. 15). Zudem lebt sein Onkel väterlicherseits ebenfalls dort, mit welchem er nach wie vor in telefonischem Kontakt steht, der ihm bei der Dokumentenbeschaffung für das Asylverfahren behilflich war und auch seiner Mutter beistand (A17/12, 1.06). Es darf davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Situation der Familie - trotz des Todes des Vaters - relativ gut war beziehungsweise nach wie vor ist (vgl. Persönliche Anamnese, A76/6) und er - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Unter diesen Umständen kann praxisgemäss nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone gesprochen werden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich zudem eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder (vgl. Urteil des BVGer E-6805/2016 vom 28. März 2017, E. 5.4.3 m.w.H.). Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine existenzbedrohende Situation geriete. Ihm ist es demnach zuzumuten, sich als junger und erwachsener Mann in das heimatliche System einzugliedern. 10.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernisse erweist sich die formelle Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht (ungenügende Abklärung betreffend die Situation im Herkunftsland, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitswesens in Sierra Leone, Beschwerde, S. 20) als unbegründet. Der Subeventualantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz ist abzuweisen. 12. 12.1 In der angefochtenen Verfügung wurde in der Dispositivziffer 6 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 5. August 2003. 12.2 Wie im Asylpunkt unter E. 6 festgehalten, hat die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Im Asylverfahren und in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS gelten jeweils andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Asylverfahren genügt demnach die Glaubhaftmachung, womit da also ein gegenüber dem ZEMIS-Verfahren tieferer Beweismassstab gilt (vgl. E-6883/2016 vom 28. November 2016). Konnte der Beschwerdeführer wie vorliegend die geltend gemachte Minderjährigkeit im Asylverfahren nicht einmal glaubhaft machen, kann ihm aufgrund des bei ZEMIS geltenden höheren Beweismassstabes der Nachweis des korrekten Geburtsdatums erst recht nicht gelingen. 12.3 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen seien. Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM, zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt sind, wobei der Beschwerdeführer wiederum nachzuweisen hat, dass die von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachten Daten richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als diejenigen im ZEMIS erfassten. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Daten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 12.4 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, am 5. August 2003 geboren und damit bei Einreichung seines Asylgesuchs am 8. Juni 2021 minderjährig zu sein, obwohl er zuvor bei den italienischen Behörden als auch beim italienischen Roten Kreuz mit dem Geburtsdatum vom 5. März 2003 registriert wurde. Betreffend die hierzu eingereichten Dokumente ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits früher festgestellt hat, dass Geburtsurkunden Sierra Leones nicht fälschungssicher sind und diese Dokumente käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-7271/2014 vom 28. Juli 2015 E. 4.3). Damit ist das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto seiner Geburtsurkunde von geringem Beweiswert. Bei einem Impfausweis handelt es sich alsdann nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar. Das auf dem eingereichten Impfausweis eingetragene vorgeburtliche Gelbfieberimpfungsdatum des Beschwerdeführers spricht jedenfalls nicht für seine Richtigkeit. Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegens erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der in den Dokumenten genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Vorliegend sind - auch mangels Eignung eines Altersgutachtens - die Gesamtumstände abzuwägen, um zu eruieren, ob das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum überwiegend wahrscheinlich beziehungsweise wahrscheinlicher ist als das vom Beschwerdeführer behauptete. Es ist auf die plausiblen vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. vi-Entscheid, S. 5 ff.). Darüber hinaus ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - bei der Erklärung, die italienischen Behörden wie auch das Rote Kreuz hätten den falschen Geburtsmonat registriert, von einer Schutzbehauptung auszugehen, die keine Stütze in den Akten findet und als wenig realitätsnah erscheint. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass wenn, dann eher eine Verständigung betreffend Geburtsjahr - nicht betreffend Geburtsmonat - einen gewissen Spielraum für Missverständnisse bergen dürfte. Es ist wohl unwahrscheinlich, dass zwei unterschiedlichen Behörden beziehungsweise Organisationen zufällig derselbe Fehler unterläuft. 12.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (5. August 2003) als weniger wahrscheinlich als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003). Der geltend gemachte Einwand, das Datum vom 1. Januar 2003 sei nie Thema gewesen, ist dabei angesichts der Praxis in solchen Verfahren unbehelflich. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen und das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS abzuweisen.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen.
15. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung (einschliesslich des Vollzugs) abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffern 2 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).