Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 24. März 2012 hatte der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Er reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte eine Ausreisefrist an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, seine Herkunft aus Sierra Leone könne ihm nicht geglaubt werden. Im Rahmen einer Lingua-Analyse sei der Sachverständige nach Auswertung des Abklärungsgesprächs eindeutig zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sierra Leone sozialisiert worden sei, da er über keinerlei Kenntnisse über dieses Land verfüge. Auch die Sprachanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in Westafrika sozialisiert worden sei, sicher jedoch nicht in Sierra Leone. Da die Vorinstanz mangels gesicherter Angaben über den Herkunftsstaat keine Prüfung des Vorliegens allfälliger Vollzugshindernisse vornehmen konnte, hielt sie den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In der Folge unternahm das zuständige kantonale Migrationsamt mit Unterstützung der Vorinstanz im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs verschiedene Anstrengungen, um die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Auch ein weiterer Herkunftsspezialist für Sierra Leone schloss im Januar 2014 nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer dessen Herkunft aus Sierra Leone aus (vgl. act. V4/1). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit einem Experten zu Guinea-Conakry im Februar 2014, kam dieser Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme sicher nicht aus Sierra Leone, wahrscheinlich sei er aus Guinea-Conakry oder Gambia (vgl. act. V6/1). Anlässlich einer Vorführung vor einer Delegation aus Sierra Leone am 29. Juli 2014 anerkannten die Delegierten den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen Sierra Leones (vgl. Act. V11/1). Auch bei einer Vorführung vor einer Delegation aus Gambia am 9. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer nicht anerkannt, da er nach Meinung der Delegierten eher aus Guinea oder Sierra Leone stamme (vgl. Vollzugsakten). C. Am 4. September 2014 reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers ein Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter im Asylverfahren beim BFM ein, in dem er ausführte, er habe vom Beschwerdeführer erfahren, dass seine Ausreise bevorstehe und bitte um Absehen vom Vollzug. Der Beschwerdeführer habe ihm offenbart, dass er homosexuell sei. Diese Neigung sei ihm schon seit Jahren bewusst, er habe sie aber noch nie gezeigt. Sowohl in Sierra Leone als auch anderswo in Afrika sei er als homosexueller Mann seines Lebens nicht mehr sicher. Das BFM beantwortete dieses Schreiben am 8. September 2014 und legte dar, das Verfahren sei bereits abgeschlossen, es sei am Beschwerdeführer, allfällige neue Asylgründe geltend zu machen. D. Am 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als "zweites Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe beim BFM ein. Er beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, im Sinne vorsorglicher Massnahmen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine Homosexualität. Er habe inzwischen in der Schweiz auch sexuelle Kontakte mit einem Mann gehabt, weshalb er seine Neigung nicht mehr länger verheimlichen könne und wolle. In seinem Heimatland Sierra Leone stehe Homosexualität unter Strafe, es drohten ihm zehn Jahre Gefängnis oder lebenslänglich. Er verwies auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013, wonach Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe bilden könnten und sie unter gewissen Voraussetzungen als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Diese Vor-aussetzungen lägen in seinem Fall vor: Ihm drohe in Sierra Leone eine gravierende Menschenrechtsverletzung, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. E. Mit Schreiben vom 26. September 2014 orientierte das BFM die zuständige kantonale Behörde über den Eingang des zweiten Asylgesuchs und ersuchte um einstweilige Sistierung des Vollzugs der Wegweisung. F. Am 10. November 2014 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab. Bereits im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme. Er habe in seinem weiteren Asylgesuch keine Argumente vorgebracht, oder Dokumente eingereicht, welche diese Feststellung in Frage stellen könnten. Vor diesem Hintergrund vermöchte die geltend gemachte Homosexualität in Bezug auf Sierra Leone keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Daran ändere auch das eingereichte Schreiben des behandelnden Arztes nichts. Hinsichtlich der Wegweisung verwies die Vorinstanz erneut darauf, dass die amtliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden finde. Da der Beschwerdeführer keinerlei weitere Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, gehe das BFM von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs aus. Diese Verfügung wurde am 12. November 2014 eröffnet. G. Am 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2014 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Subeventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung verwies er auf die im zweiten Asylgesuch geltend gemachte Homosexualität und die damit verbundene Gefährdung im seinem Heimatland Sierra Leone. Da ihm aufgrund seines kulturellen Hintergrundes und seiner Religion stets vermittelt worden sei, Homosexualität sei eine schwere Sünde, habe er sich erst in der Schweiz zu seiner sexuellen Identität bekennen und diese ausleben können. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, im vorliegenden Verfahren stellten sich keine komplizierten Rechtsfragen, vielmehr konzentriere es sich auf die Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2015 hielt das SEM an der Abweisung der Beschwerde fest und führte aus, der Beschwerdeführer habe noch immer keine Schritte unternommen, seine Identität zu belegen. J. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Replikrecht ein und forderte ihn zur Eingabe weiterer Beweismittel auf. K. In seiner Eingabe vom 27. Januar 2015 kündigte der Beschwerdeführer an, er habe sich intensiv um die Beschaffung von Papieren bemüht. In den nächsten Tagen werde seine Geburtsurkunde aus Sierra Leone per Post eintreffen. Er habe auch einen Freund kontaktiert und gebeten, dass dieser ihm vorab eine Kopie der Urkunde per E-Mail schicke. L. Am 3. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Farbkopie einer englischsprachigen, ihn betreffenden Geburtsurkunde aus Sierra Leone ein, die er von seinem Freund per E-Mail erhalten habe. Im Begleitschreiben gab er den Inhalt der Urkunde wieder. M. Am 16. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende englischsprachige Geburtsurkunde aus Sierra Leone im Original sowie das entsprechende Briefcouvert zu den Akten. Das eingereichte Dokument entsprach jedoch nicht der am 3. Februar 2015 eingereichten Kopie. Der Beschwerdeführer erklärte diesen Umstand in seiner Eingabe damit, er habe bisher keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weshalb er einen Nachbarn gebeten habe, ihm bei der Beschaffung der Urkunde zu helfen. Dieser sei jedoch in Senegal und habe daher den Auftrag an seinen Bruder weitergegeben. Inzwischen habe er aber auch wieder Kontakt mit seiner Familie und sein Vater habe sich bemüht, ihm endlich die echte Geburtsurkunde zuzustellen. Er könne sich das Missverständnis mit der falschen Kopie nicht erklären. Das zuletzt eingereichte Dokument sei aber das richtige und bezeuge seine Herkunft aus Sierra Leone.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich Kognition und Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM glaubt die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone nach wie vor nicht. Aus diesem Grund hält es auch die geltend gemachten Asylvorbringen bezüglich einer drohenden Verfolgung in Sierra Leone wegen Homosexualität des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft gemacht.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält an seiner Herkunft aus Sierra Leone fest und bringt vor, er sei als schwuler Mann dort äusserst gefährdet, da Homosexualität in diesem Land schwer bestraft würde.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche die Identität des Beschwerdeführers belegen sollen, nicht für geeignet, um die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, respektive an der geltend gemachten Identität und Herkunft, auszuräumen. Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer während zwei Verfahren vor der Vorinstanz versäumte, ein Dokument zu beschaffen, welches seine Identität zu belegen vermochte. Erst auf Beschwerdestufe ist er dieser Aufforderung nachgekommen. Er hat dem Gericht als Beweismittel zunächst eine Farb-Kopie einer Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht, und diese als Kopie des Originals bezeichnet. Kurze Zeit später hat er ein anderes Dokument als "Original" bezeichnet, ebenfalls eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone, und behauptet, das zuerst eingereichte Dokument sei versehentlich geschickt worden, es sei nur die zweite Geburtsurkunde gültig. Die beiden Dokumenten weisen Abweichungen hinsichtlich des Geburtsortes auf. Auf der Kopie wird als Geburtsort C._______ genannt, auf dem "Original" lautet der Geburtsort D._______. Die Geburtsurkunden sind auch jeweils in anderen Registern verzeichnet und tragen andere Registernummern. Es ist daher kaum möglich, dass die erste Kopie beispielsweise eine Abschrift des Originals darstellt. Auch der Beschwerdeführer selbst räumt ein, versehentlich ein falsches Dokument eingereicht zu haben. Das letztere Originaldokument habe gemäss seinen Angaben jedoch sein Vater für ihn beschafft, zu dem er erst kürzlich wieder habe Kontakt aufnehmen können. Dies sei die einzig gültige Urkunde. Diese Vorbringen werfen mehrere Fragen auf. Es ist einerseits wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit mehreren Jahren im Schweizer Asylverfahren befindet, die ganze Dauer des Verfahrens keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt haben soll. Der Beschwerdeführer hat für diesen Umstand auch keine Erklärung geliefert. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er zwar im Austausch mit einem Freund stand, jedoch nicht in der Lage war, seine Familienangehörigen zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat andererseits aber auch nicht erklären können, warum es ihm jetzt auf einmal möglich war, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen und von diesem eine Geburtsurkunde zu erhalten. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch nicht erklären, warum er zunächst eine Kopie eines zwar ihn betreffenden, aber gemäss seinen späteren Angaben "falschen" Dokumentes eingereicht habe. Zusätzlich zu diesen Ungereimtheiten, für die der Beschwerdeführer keine stimmige Erklärung liefern konnte, ist festzuhalten, dass die Geburtsurkunden Sierra Leones nicht fälschungssicher sind und diese Dokumente käuflich erworben werden können. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument sieht aus wie eine echte Geburtsurkunde aus Sierra Leone. Allerdings spricht aus Sicht des Gerichts - angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie einreichte, die inhaltliche Abweichungen aufwies, - viel dafür, dass der Beschwerdeführer zwar eine echte Urkunde bestellt hat, diese aber käuflich erworben hat, ohne dass seine Angaben tatsächlich von der zuständigen Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden sind. An dieser Einschätzungen vermögen auch die im Urteil vom 18. November 2014 niedergelegten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall M.A. gegen die Schweiz (Application 52589/13) nichts zu ändern. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung von Asylvorbringen das Argument der Behörden, nur in Kopie eingereichten Beweismitteln komme kein oder nur ein geringer Beweiswert zu, auch könnten Dokumente im Herkunftsstaat gekauft werden, nicht per se überzeuge, sondern die eingereichten Beweismittel, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen, auf ihre Plausibilität hin geprüft werden müssten (vgl. Urteil M.A. gegen die Schweiz, E. 63 - 64). Zudem dürften die Behörden die Echtheit von eingereichten Dokumenten nicht pauschal und ohne weitere Abklärungen ihrerseits anzweifeln (ebenda E. 66 - 67). Vorliegend liegen jedoch wie ausgeführt - zusätzlich zur Tatsache, dass wiederholt Experten eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone als unwahrscheinlich bezeichnet haben (vgl. oben Bst. A und B) - starke Abweichungen inhaltlicher Art zwischen den eingereichten Dokumenten vor, diese werden vom Beschwerdeführer selbst auch nicht bestritten, er konnte diese aber nicht erklären. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig erklären, warum er die Geburtsurkunde gerade jetzt und nicht schon in den vorangegangenen Asylverfahren habe einreichen können. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt, beziehungsweise um eine Urkunde, die dem Beschwerdeführer auf Bestellung und nach seinen Angaben ausgestellt wurde. Aus diesem Grund ist die eingereichte Geburtsurkunde nicht geeignet, um die Herkunft des Beschwerdeführers zu klären. Aus diesen Erwägungen hält es auch das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - für wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stammt. Zumindest sind die von ihm eingereichten Dokumente nicht geeignet, diesen Beweis zu erbringen und die Zweifel an seiner Herkunft auszuräumen.
E. 4.4 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass Homosexualität in vielen afrikanischen Staaten mit Strafe bedroht ist, oder zumindest gesellschaftlich nicht toleriert wird und die Betroffenen geächtet oder diskriminiert werden (vgl. dazu die Übersicht der International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association, ILGA, Lucas Paoli Itaborahy/ Jingshu Zhu, State Sponsored Homophobia, A world survey of laws: Criminalisation, protection and recognition of same-sex love, Mai 2014, http://old.ilga.org/Statehomophobia/ILGA_SSHR_2014_Eng.pdf, besucht am 24.04.2015). Jedoch kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts für sich ableiten. Da er nicht offenlegt, aus welchem Land er stammt, die Asylbehörden jedoch auch nicht davon überzeugen konnte, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, ist es dem Gericht nicht möglich, eine mögliche asylrelevante Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland zu überprüfen. Das Gericht trifft keine Verpflichtung, vorsorglich die potentiellen Gefährdungsszenarien in anderen westafrikanischen Staaten abzuklären, aus denen der Beschwerdeführer möglicherweise auch noch stammen könnte; vielmehr hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung glaubhaft zu machen, was vorliegend nicht gelingt. Da der Beschwerdeführer auch in seinem zweiten Asylgesuch an seiner nicht glaubhaft gemachten Herkunft aus Sierra Leone festhält und eine Verfolgung wegen der dortigen Bestrafung aufgrund seiner Homosexualität befürchtet, hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine Vorbringen keine weitere Berücksichtigung finden, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten ist.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Erhebung der Kosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7271/2014 Urteil vom 28. Juli 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. März 2012 hatte der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Er reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte eine Ausreisefrist an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, seine Herkunft aus Sierra Leone könne ihm nicht geglaubt werden. Im Rahmen einer Lingua-Analyse sei der Sachverständige nach Auswertung des Abklärungsgesprächs eindeutig zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sierra Leone sozialisiert worden sei, da er über keinerlei Kenntnisse über dieses Land verfüge. Auch die Sprachanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in Westafrika sozialisiert worden sei, sicher jedoch nicht in Sierra Leone. Da die Vorinstanz mangels gesicherter Angaben über den Herkunftsstaat keine Prüfung des Vorliegens allfälliger Vollzugshindernisse vornehmen konnte, hielt sie den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In der Folge unternahm das zuständige kantonale Migrationsamt mit Unterstützung der Vorinstanz im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs verschiedene Anstrengungen, um die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Auch ein weiterer Herkunftsspezialist für Sierra Leone schloss im Januar 2014 nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer dessen Herkunft aus Sierra Leone aus (vgl. act. V4/1). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit einem Experten zu Guinea-Conakry im Februar 2014, kam dieser Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme sicher nicht aus Sierra Leone, wahrscheinlich sei er aus Guinea-Conakry oder Gambia (vgl. act. V6/1). Anlässlich einer Vorführung vor einer Delegation aus Sierra Leone am 29. Juli 2014 anerkannten die Delegierten den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen Sierra Leones (vgl. Act. V11/1). Auch bei einer Vorführung vor einer Delegation aus Gambia am 9. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer nicht anerkannt, da er nach Meinung der Delegierten eher aus Guinea oder Sierra Leone stamme (vgl. Vollzugsakten). C. Am 4. September 2014 reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers ein Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter im Asylverfahren beim BFM ein, in dem er ausführte, er habe vom Beschwerdeführer erfahren, dass seine Ausreise bevorstehe und bitte um Absehen vom Vollzug. Der Beschwerdeführer habe ihm offenbart, dass er homosexuell sei. Diese Neigung sei ihm schon seit Jahren bewusst, er habe sie aber noch nie gezeigt. Sowohl in Sierra Leone als auch anderswo in Afrika sei er als homosexueller Mann seines Lebens nicht mehr sicher. Das BFM beantwortete dieses Schreiben am 8. September 2014 und legte dar, das Verfahren sei bereits abgeschlossen, es sei am Beschwerdeführer, allfällige neue Asylgründe geltend zu machen. D. Am 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als "zweites Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe beim BFM ein. Er beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, im Sinne vorsorglicher Massnahmen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine Homosexualität. Er habe inzwischen in der Schweiz auch sexuelle Kontakte mit einem Mann gehabt, weshalb er seine Neigung nicht mehr länger verheimlichen könne und wolle. In seinem Heimatland Sierra Leone stehe Homosexualität unter Strafe, es drohten ihm zehn Jahre Gefängnis oder lebenslänglich. Er verwies auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013, wonach Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe bilden könnten und sie unter gewissen Voraussetzungen als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Diese Vor-aussetzungen lägen in seinem Fall vor: Ihm drohe in Sierra Leone eine gravierende Menschenrechtsverletzung, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. E. Mit Schreiben vom 26. September 2014 orientierte das BFM die zuständige kantonale Behörde über den Eingang des zweiten Asylgesuchs und ersuchte um einstweilige Sistierung des Vollzugs der Wegweisung. F. Am 10. November 2014 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab. Bereits im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme. Er habe in seinem weiteren Asylgesuch keine Argumente vorgebracht, oder Dokumente eingereicht, welche diese Feststellung in Frage stellen könnten. Vor diesem Hintergrund vermöchte die geltend gemachte Homosexualität in Bezug auf Sierra Leone keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Daran ändere auch das eingereichte Schreiben des behandelnden Arztes nichts. Hinsichtlich der Wegweisung verwies die Vorinstanz erneut darauf, dass die amtliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden finde. Da der Beschwerdeführer keinerlei weitere Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, gehe das BFM von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs aus. Diese Verfügung wurde am 12. November 2014 eröffnet. G. Am 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2014 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Subeventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung verwies er auf die im zweiten Asylgesuch geltend gemachte Homosexualität und die damit verbundene Gefährdung im seinem Heimatland Sierra Leone. Da ihm aufgrund seines kulturellen Hintergrundes und seiner Religion stets vermittelt worden sei, Homosexualität sei eine schwere Sünde, habe er sich erst in der Schweiz zu seiner sexuellen Identität bekennen und diese ausleben können. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, im vorliegenden Verfahren stellten sich keine komplizierten Rechtsfragen, vielmehr konzentriere es sich auf die Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2015 hielt das SEM an der Abweisung der Beschwerde fest und führte aus, der Beschwerdeführer habe noch immer keine Schritte unternommen, seine Identität zu belegen. J. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Replikrecht ein und forderte ihn zur Eingabe weiterer Beweismittel auf. K. In seiner Eingabe vom 27. Januar 2015 kündigte der Beschwerdeführer an, er habe sich intensiv um die Beschaffung von Papieren bemüht. In den nächsten Tagen werde seine Geburtsurkunde aus Sierra Leone per Post eintreffen. Er habe auch einen Freund kontaktiert und gebeten, dass dieser ihm vorab eine Kopie der Urkunde per E-Mail schicke. L. Am 3. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Farbkopie einer englischsprachigen, ihn betreffenden Geburtsurkunde aus Sierra Leone ein, die er von seinem Freund per E-Mail erhalten habe. Im Begleitschreiben gab er den Inhalt der Urkunde wieder. M. Am 16. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende englischsprachige Geburtsurkunde aus Sierra Leone im Original sowie das entsprechende Briefcouvert zu den Akten. Das eingereichte Dokument entsprach jedoch nicht der am 3. Februar 2015 eingereichten Kopie. Der Beschwerdeführer erklärte diesen Umstand in seiner Eingabe damit, er habe bisher keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weshalb er einen Nachbarn gebeten habe, ihm bei der Beschaffung der Urkunde zu helfen. Dieser sei jedoch in Senegal und habe daher den Auftrag an seinen Bruder weitergegeben. Inzwischen habe er aber auch wieder Kontakt mit seiner Familie und sein Vater habe sich bemüht, ihm endlich die echte Geburtsurkunde zuzustellen. Er könne sich das Missverständnis mit der falschen Kopie nicht erklären. Das zuletzt eingereichte Dokument sei aber das richtige und bezeuge seine Herkunft aus Sierra Leone. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich Kognition und Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM glaubt die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone nach wie vor nicht. Aus diesem Grund hält es auch die geltend gemachten Asylvorbringen bezüglich einer drohenden Verfolgung in Sierra Leone wegen Homosexualität des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft gemacht. 4.2 Der Beschwerdeführer hält an seiner Herkunft aus Sierra Leone fest und bringt vor, er sei als schwuler Mann dort äusserst gefährdet, da Homosexualität in diesem Land schwer bestraft würde. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche die Identität des Beschwerdeführers belegen sollen, nicht für geeignet, um die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, respektive an der geltend gemachten Identität und Herkunft, auszuräumen. Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer während zwei Verfahren vor der Vorinstanz versäumte, ein Dokument zu beschaffen, welches seine Identität zu belegen vermochte. Erst auf Beschwerdestufe ist er dieser Aufforderung nachgekommen. Er hat dem Gericht als Beweismittel zunächst eine Farb-Kopie einer Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht, und diese als Kopie des Originals bezeichnet. Kurze Zeit später hat er ein anderes Dokument als "Original" bezeichnet, ebenfalls eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone, und behauptet, das zuerst eingereichte Dokument sei versehentlich geschickt worden, es sei nur die zweite Geburtsurkunde gültig. Die beiden Dokumenten weisen Abweichungen hinsichtlich des Geburtsortes auf. Auf der Kopie wird als Geburtsort C._______ genannt, auf dem "Original" lautet der Geburtsort D._______. Die Geburtsurkunden sind auch jeweils in anderen Registern verzeichnet und tragen andere Registernummern. Es ist daher kaum möglich, dass die erste Kopie beispielsweise eine Abschrift des Originals darstellt. Auch der Beschwerdeführer selbst räumt ein, versehentlich ein falsches Dokument eingereicht zu haben. Das letztere Originaldokument habe gemäss seinen Angaben jedoch sein Vater für ihn beschafft, zu dem er erst kürzlich wieder habe Kontakt aufnehmen können. Dies sei die einzig gültige Urkunde. Diese Vorbringen werfen mehrere Fragen auf. Es ist einerseits wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit mehreren Jahren im Schweizer Asylverfahren befindet, die ganze Dauer des Verfahrens keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt haben soll. Der Beschwerdeführer hat für diesen Umstand auch keine Erklärung geliefert. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er zwar im Austausch mit einem Freund stand, jedoch nicht in der Lage war, seine Familienangehörigen zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat andererseits aber auch nicht erklären können, warum es ihm jetzt auf einmal möglich war, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen und von diesem eine Geburtsurkunde zu erhalten. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch nicht erklären, warum er zunächst eine Kopie eines zwar ihn betreffenden, aber gemäss seinen späteren Angaben "falschen" Dokumentes eingereicht habe. Zusätzlich zu diesen Ungereimtheiten, für die der Beschwerdeführer keine stimmige Erklärung liefern konnte, ist festzuhalten, dass die Geburtsurkunden Sierra Leones nicht fälschungssicher sind und diese Dokumente käuflich erworben werden können. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument sieht aus wie eine echte Geburtsurkunde aus Sierra Leone. Allerdings spricht aus Sicht des Gerichts - angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie einreichte, die inhaltliche Abweichungen aufwies, - viel dafür, dass der Beschwerdeführer zwar eine echte Urkunde bestellt hat, diese aber käuflich erworben hat, ohne dass seine Angaben tatsächlich von der zuständigen Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden sind. An dieser Einschätzungen vermögen auch die im Urteil vom 18. November 2014 niedergelegten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall M.A. gegen die Schweiz (Application 52589/13) nichts zu ändern. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung von Asylvorbringen das Argument der Behörden, nur in Kopie eingereichten Beweismitteln komme kein oder nur ein geringer Beweiswert zu, auch könnten Dokumente im Herkunftsstaat gekauft werden, nicht per se überzeuge, sondern die eingereichten Beweismittel, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen, auf ihre Plausibilität hin geprüft werden müssten (vgl. Urteil M.A. gegen die Schweiz, E. 63 - 64). Zudem dürften die Behörden die Echtheit von eingereichten Dokumenten nicht pauschal und ohne weitere Abklärungen ihrerseits anzweifeln (ebenda E. 66 - 67). Vorliegend liegen jedoch wie ausgeführt - zusätzlich zur Tatsache, dass wiederholt Experten eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone als unwahrscheinlich bezeichnet haben (vgl. oben Bst. A und B) - starke Abweichungen inhaltlicher Art zwischen den eingereichten Dokumenten vor, diese werden vom Beschwerdeführer selbst auch nicht bestritten, er konnte diese aber nicht erklären. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig erklären, warum er die Geburtsurkunde gerade jetzt und nicht schon in den vorangegangenen Asylverfahren habe einreichen können. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt, beziehungsweise um eine Urkunde, die dem Beschwerdeführer auf Bestellung und nach seinen Angaben ausgestellt wurde. Aus diesem Grund ist die eingereichte Geburtsurkunde nicht geeignet, um die Herkunft des Beschwerdeführers zu klären. Aus diesen Erwägungen hält es auch das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - für wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stammt. Zumindest sind die von ihm eingereichten Dokumente nicht geeignet, diesen Beweis zu erbringen und die Zweifel an seiner Herkunft auszuräumen. 4.4 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass Homosexualität in vielen afrikanischen Staaten mit Strafe bedroht ist, oder zumindest gesellschaftlich nicht toleriert wird und die Betroffenen geächtet oder diskriminiert werden (vgl. dazu die Übersicht der International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association, ILGA, Lucas Paoli Itaborahy/ Jingshu Zhu, State Sponsored Homophobia, A world survey of laws: Criminalisation, protection and recognition of same-sex love, Mai 2014, http://old.ilga.org/Statehomophobia/ILGA_SSHR_2014_Eng.pdf, besucht am 24.04.2015). Jedoch kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts für sich ableiten. Da er nicht offenlegt, aus welchem Land er stammt, die Asylbehörden jedoch auch nicht davon überzeugen konnte, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, ist es dem Gericht nicht möglich, eine mögliche asylrelevante Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland zu überprüfen. Das Gericht trifft keine Verpflichtung, vorsorglich die potentiellen Gefährdungsszenarien in anderen westafrikanischen Staaten abzuklären, aus denen der Beschwerdeführer möglicherweise auch noch stammen könnte; vielmehr hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung glaubhaft zu machen, was vorliegend nicht gelingt. Da der Beschwerdeführer auch in seinem zweiten Asylgesuch an seiner nicht glaubhaft gemachten Herkunft aus Sierra Leone festhält und eine Verfolgung wegen der dortigen Bestrafung aufgrund seiner Homosexualität befürchtet, hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine Vorbringen keine weitere Berücksichtigung finden, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten ist. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Erhebung der Kosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: