Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 7. Januar 2021 im Bundesasylzen-trum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch, nachdem er gleichentags aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) von Amsterdam nach Zürich überstellt worden war. Zur Überstellung kam es, weil der Beschwerdeführer am 14. September 2019 in Rotterdam, Niederlande, unter den Personalien C._______, geb. (...), ein Asylgesuch gestellt hatte, ihm aber gemäss Meldung des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) am 20. Juni 2019 auf der Schweizer Botschaft in D._______, E._______, ein Schengen-Visum unter den rubrizierten Personalien erteilt worden war, welches vom 29. Juni 2019 bis 13. Juli 2019 gültig war, und somit die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. A.b Der Beschwerdeführer wurde nach Einreichung seines Asylgesuchs dem BAZ (...) zugeteilt. Anlässlich der dort durchgeführten Personalienaufnahme (PA) vom 18. Januar 2021, der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Februar 2021 sowie der ergänzenden Anhörung vom 15. April 2021 (nach Zuteilung vom 15. Februar 2021 ins erweiterte Verfahren) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sierraleonischer Staatsangehöriger und am (...) geboren. Aufgewachsen sei er als Sohn eines strengen Imams in ärmlichen Verhältnissen. Die Schule habe er (nur) bis zur Sekundarstufe besucht, weil sich seine Eltern die Schulgebühren nicht mehr weiter hätten leisten können. Danach habe er nichts mehr gemacht. Sein streng muslimischer Vater habe ihn wiederholt aufgefordert, sich um seine Heirat zu kümmern. Konkrete Anstalten, um ihn zu verheiraten, habe sein Vater jedoch nicht getroffen. Anfangs zwanzig habe er sein Elternhaus verlassen und sei zu einem Kollegen nach F._______ gezogen. Während er mit seinem Kollegen in dessen Wohnung zusammengewohnt habe, sei er von seinem Kollegen und dessen Familie finanziert worden. In jener Zeit sei er von seinen Freunden oftmals wegen seines weiblichen Körperbaus und Verhaltens gemobbt worden, weshalb er seinen Körper als weiblich wahrgenommen habe und nicht mehr mit Frauen habe zusammen sein wollen. Während des Zusammenlebens mit seinem Kollegen habe er dann bemerkt, dass er sich körperlich zu Männern und vor allem zu seinem Kollegen hingezogen gefühlt habe. Er habe dies, sowie die Tatsache, dass er sich als Frau wahrnehme, jahrelang geheim gehalten. Anfangs Juli 2019 habe er diese Situation nicht mehr ertragen. Er habe versucht, sich seinem Kollegen, mit welchem er im gleichen Bett geschlafen habe, körperlich zu nähern. Da dieser nicht darauf reagiert habe, habe er (der Beschwerdeführer) ihn aufgeweckt, um mit ihm über seine Gefühle zu sprechen. Daraufhin sei sein Kollege wütend geworden, habe ihn beschimpft, mit einem Stock geschlagen und gedroht, weiteren Personen von seinen sexuellen Neigungen zu erzählen. Er sei deswegen aus der Wohnung zu einer Organisation namens «(...)» geflohen. Bei dieser Organisation habe er G._______ kennengelernt und diesem von seinen Problemen berichtet. Dieser habe ihn bei sich wohnen lassen und Abklärungen zu seinen geschilderten Problemen vorgenommen. G._______ habe herausgefunden, dass Bilder von ihm (dem Beschwerdeführer) aufgehängt worden seien und er aufgrund seiner Sexualität von der Polizei gesucht werde. Daraufhin habe G._______ ihm mitgeteilt, dass er Dokumente vorbereitet beziehungsweise organisiert habe, damit er das Land verlassen könne. Vorgesehen sei gewesen, dass er für die Reise nach Europa in den Restaurants von G._______ arbeiten würde, um dadurch die finanziellen Schulden zu begleichen. Eine direkte Gegenleistung sei nicht vereinbart worden. Am 22. oder 23. Juli 2019 habe er Sierra Leone verlassen und sei über Guinea an die Elfenbeinküste gereist. Dort habe er auf der Schweizer Botschaft die von einem Bekannten von G._______ erhaltenen Unterlagen eingereicht und daraufhin ein Schengen-Visum erhalten, mit welchem er am 29. Juli 2019 von Guinea über Marokko in die Schweiz gereist sei. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe eine Kontaktperson von G._______ ihm seinen Pass abgenommen und ihn in die Niederlande gebracht, wo er nach der Stellung seines Asylgesuchs Mitglied einer LGBTQ-Gemeinschaft geworden sei. Dort habe er dann H._______ kennengelernt, mit welchem er in den Niederlanden eine (auch körperliche) Beziehung geführt habe. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone aufgrund seiner Sexualität sowie seiner Identifizierung als Frau von der Gesellschaft diskriminiert werde. Zum Beweis seiner Vorbringen legte er Kopien verschiedener Mitgliedskarten und Ausweisen sowie eine Mitgliedskarte der LQBTQ+-Organisation aus den Niederlanden im Original und drei Schreiben von Drittpersonen ins Recht. A.c Mit Schreiben vom 20. April 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend seine Identitätstäuschung, da das SEM davon ausgehe, dass die Personalien des Beschwerdeführers A._______, geboren (...), lauten würden und nicht, wie im Asylgesuch geltend gemacht, C._______, geboren (...). A.d Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Fotos einer im Jahr 2006 ausgestellten Geburtsurkunde, die seine Schwester im Haus seiner Mutter gefunden habe, ein. Dies belege seine Identität beziehungsweise sein Geburtsdatum. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 - eröffnet am 26. Mai 2021 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Januar 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 12. Juli 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 - Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2021 - reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und setzte das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass seine Geburtsurkunde sowie ein Schulzertifikat zuhanden des SEM sichergestellt worden seien.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dieser das SEM willentlich habe über seine Identität täuschen wollen und er auch durch andere tatsachenwidrige und unglaubhafte Angaben generell nicht habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG schutzbedürftig sei.
E. 5.1.1 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass ihm eine CS-VIS Meldung vom 11. Januar 2021 vorliege, wonach dem Beschwerdeführer bereits am 20. Juni 2019 auf der Schweizer Botschaft in D._______, E._______, ein Schengen-Visum erteilt worden sei. Gemäss diesen Unterlagen würden die Personalien des Beschwerdeführers A._______, geboren am (...), Zivilstatus: «verheiratet», lauten. Gemäss einem offiziellen Bestätigungsschreiben vom 5. Juni 2019 des Ministeriums für Information und Kommunikation, welches sich ebenfalls bei den Unterlagen befinde, sei er seit März 2013 als (...) tätig. Ein entsprechendes Einstellungsschreiben sowie drei Lohnauszüge von Anfang 2019 seien zur Bestätigung eingereicht worden. Er hätte denn auch im Rahmen dieser Tätigkeit vom 1. bis 12. Juli 2019 an einem offiziellen Meeting beziehungsweise Kongress der (...) in der Schweiz teilnehmen sollen. Weiter würde sich bei den Visumsunterlagen ein an die Schweizer Botschaft adressiertes Schreiben der (...) in I._______ vom 3. Juni 2019 befinden, worin eine Einladung zur Veranstaltung (...) vom 1. bis 12. Juli 2019 bestätigt und um Beschleunigung der Prüfung des Visumantrages gebeten worden sei. Diesem Schreiben sei zudem ein Visa-Request-Formular von Ende Mai 2019, in welchem bereits alle persönlichen Daten des Beschwerdeführers, wie Geburtstag, Geburtsort sowie alle Informationen zu seinem Pass wie die Passnummer, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes sowie Angaben zu seinem aktuellen Arbeitgeber und dem Reisegrund, aufgelistet seien, angehängt worden. Die Online-Recherche des SEM habe sodann ergeben, dass die im Schreiben an die Botschaft aufgelisteten Kontaktdaten mit denjenigen auf der offiziellen (...)-Webseite übereinstimmten. Sodann fänden sich verschiedene auf den Beschwerdeführer lautende Bestätigungen (Reiseversicherung, Flugbuchungen, Hotelreservation) in den Visumsunterlagen. Gemäss den Flugbuchungen habe der Reiseweg direkt vom internationalen Flughafen in Freetown (Lunig International Airport, Sierra Leone) über Conakry (Guinea) und Paris (Frankreich) in die Schweiz geführt. Eine entsprechende Einreise in die Schweiz sei nicht erfasst worden. Es wirke realitätsfremd, dass die Zufallsbekanntschaft G._______, zu welchem der Beschwerdeführer keinerlei substanziierte Informationen habe geben können, innerhalb von zwei bis drei Wochen sämtliche Unterlagen für den Visumsantrag organisiert sowie den Pass beschafft haben wolle. Zudem würden die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, er habe erst nach dem Vorfall Anfang Juli 2019 mit der Planung seiner Ausreise begonnen, sowie die Pass- und Unterlagenerhaltung Mitte Juli 2019 den vom SEM festgestellten Tatsachen des zeitlich viel früher gestellten Visumsantrags widersprechen. Insgesamt würden zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den im Visumsantrag festgehaltenen Informationen unvereinbare Widersprüche bestehen. Darauf angesprochen, habe er lediglich ausgesagt, dass das SEM seine vorgebrachte Biografie halt nachforschen müsse, wenn es ihm nicht glaube. Zur in Fotokopie eingereichten Geburtsurkunde führte das SEM aus, dass nur amtliche Dokumente im Original für den Beweis der Identität als tauglich erachtet würden. Da der Beschwerdeführer zudem während des ganzen Asylverfahrens stets angegeben habe, keine Dokumente zu besitzen, die seine Identität nachweisen beziehungsweise belegen würden, gehe es davon aus, dass er sich diese Geburtsurkunde erst vor Kurzem habe anfertigen lassen. So stimme denn auch der Name der Mutter, welchen er bis anhin mit J._______ angegeben habe, nicht mit demjenigen auf der Geburtsurkunde überein, wonach seine Mutter K._______ heisse. Ebenfalls nicht übereinstimmend sei sein angegebener Geburtsort L._______, Provinz Western Area, da er laut Urkunde im 200 Kilometer entfernten M._______, Provinz Northern, geboren sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er beabsichtigt habe, das SEM willentlich über seine Identität zu täuschen.
E. 5.1.2 Betreffend den biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers führte das SEM aus, dass seine diesbezüglichen Angaben generell sehr vage und unverbindlich ausgefallen seien. Über sein Leben nach dem Umzug zu seinem Kollegen sowie zur Beziehung zu diesem habe er nur knapp, vage und unpersönlich zu berichten vermocht. Auch sei er nicht im Stande gewesen sein eigenes Alter korrekt zu benennen. Weshalb er sein Alter mehrmals falsch angegeben habe, habe er nicht darzulegen vermocht. Weiter seien die Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Orientierung plakativ und wenig realitätsnah ausgefallen. Die geschilderten Erfahrungen und Emotionen des Beschwerdeführers zu seinem ersten sexuellen Kontakt sowie die Beziehung zu H._______ in den Niederlanden seien ferner knapp, widersprüchlich, stereotyp und kaum erlebnisprägend ausgefallen. Zudem habe er kein differenziertes Bild seiner Gedanken beziehungsweise Gefühlswelt nach dem ersten gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt zu zeichnen vermocht. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben von Dritten bezüglich seiner Sexualität sowie der Zugehörigkeit zur LQBTQ+-Gemeinschaft seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Sodann werde seine Mitgliedschaft in der LQBTQ+-Vereinigung als rein berechnendes Verhalten angesehen, welches nur den Zweck erfüllen solle, die konstruierten Asylvorbringen zu untermauern.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt glaubhaft seien, und die vorinstanzliche Verfügung damit Art. 7 AsylG aber zudem auch Art. 3 AsylG und damit Bundesrecht verletze.
E. 5.2.1.1 Der Beschwerdeführer habe sämtliche ihm möglichen Aussagen zu seiner Visumserteilung gemacht. Weitere Erklärungen könne er nicht liefern, da G._______ sämtliche Unterlagen beschafft habe. Er habe diese lediglich auf der Botschaft vorgewiesen, ohne sie vorher anzuschauen. G._______ müsse für die unterschiedlichen Angaben verantwortlich sein. Es erstaune sodann nicht, dass dieser Zugang zu Fälschern und behördlichen Dokumenten gehabt habe, handle es sich bei ihm doch um einen europäischen Grosseigentümer mit mehreren Etablissements in Europa und dementsprechenden Einfluss in Sierra Leone. Einige der in den Unterlagen verwendeten E-Mail-Adressen begründeten jedoch den Verdacht, dass G._______ lediglich Namen von Staatsdienern verwendet habe, um so gefälschte Unterlagen produzieren zu können. Hinzukomme, dass Sierra Leone beim (...) 2019 nicht vertreten gewesen sei. Folglich habe die Schweizer Vertretung in D._______ die überaus auffälligen Unterlagen nicht genügend geprüft. Sodann sei entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sehr wohl eine Gegenleistung für die Beschaffung der Unterlagen vereinbart worden. Der Beschwerdeführer hätte, um seine Schulden abzubezahlen, in den Restaurants von G._______ in Europa arbeiten sollen. Nur weil die Schweizer Vertretung bei der Visumausstellung getäuscht worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der CS-VIS Meldung mit den tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Ausserdem werde durch die nunmehr auf beschwerdeebene im Original eingegangene Geburtsurkunde bestätigt, dass er am (...) geboren sei. Verheiratet mit einer Frau sei er als homosexueller Mann nicht gewesen. Weiter führte er aus, dass, wenn er eine höhere Schule für Informatik besucht hätte und einer gut bezahlten Tätigkeit in der sierraleonischen Verwaltung nachgegangen wäre, er wohl kaum sein Leben aufgegeben hätte, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Von der Vorinstanz dürfe erwartet werden, dass sie bei solch widersprüchlichen Biografien Abklärungen tätige und selbstständig die Biografie des Beschwerdeführers nachprüfe, bevor sie seine Schilderungen als unglaubhaft einstufe, zumal der Beschwerdeführer die Vorinstanz auch dazu aufgefordert habe. Die angeblichen Widersprüche zwischen den Angaben der Geburtsurkunde und den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich damit erklären, dass er gar nicht gewusst habe, wo genau er geboren worden sei, weshalb er den Ort N._______ genannt habe, wo er seine ersten Lebensjahre verbracht habe. Den Namen seiner Mutter habe er nicht richtig angegeben, weil er nur an ihren umgangssprachlichen Namen gedacht habe. Sodann habe er die Geburtsurkunde nicht früher einreichen können, weil er sein Elternhaus bereits vor vielen Jahren verlassen und nichts über die Existenz der Urkunde gewusst habe, weshalb er angenommen habe, dass er seine Identität nicht nachweisen könne. Nachdem die Vorinstanz ihm mitgeteilt habe, dass sie mangels eines Identitätsnachweises seine Biografie nicht glaube, habe er seine Schwester gebeten, das Haus nach allfälligen Unterlagen zu durchforsten. Es handle sich diesbezüglich um eine legitime und glaubwürdige Erklärung. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass es sich bei der Geburtsurkunde um eine kürzlich angefertigte Fälschung handle, da diesbezüglich keinerlei Hinweise bestehen würden.
E. 5.2.1.2 Betreffend die Freundschaft zu seinem Kollegen in Sierra Leone sei seinen Schilderungen deutlich zu entnehmen, dass das Fundament der gemeinsamen Freundschaft ihr offener Umgang miteinander gewesen sei. Er habe sodann ausgesagt, seinen Geburtstag jeweils nicht zu feiern, weshalb er sein konkretes Alter nicht immer genau wisse. Er könne sich jeweils nur merken, wie alt er im jeweiligen Jahr sein werde, was der Grund für seine falschen Angaben gewesen sei. Was seine Homosexualität anbelange, habe er davon berichtet, wie er sich zu seinem Kollegen in Sierra Leone hingezogen gefühlte habe, was er an Männern anziehend finde, seine erste sexuelle Erfahrung mit einem Mann geschildert und von seiner Beziehung mit H._______ berichtet. Die beschwerdeweise neu ins Recht gelegten Fotos, würden ihn sowie auch H._______ im LGBTIQ freundlichen Umfeld zeigen. Den ebenfalls neu zu den Akten gereichten Chatverläufen und Anruflisten lasse sich zudem entnehmen, dass er weiterhin eine Fernbeziehung mit H._______ führe und sie täglich telefonieren oder sich Sprachnachrichten schicken würden. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass die ergänzende Anhörung nicht in seiner Muttersprache stattgefunden habe, sondern in Englisch. Er sei somit «gezwungen» gewesen, über seine Gefühle und seine Beziehung in einer Fremdsprache zu berichten. Die Vorinstanz habe ihn gefragt, ob er mehr hätte erzählen können, wenn die Anhörung in seiner Muttersprache stattgefunden hätte, was er bejaht habe. Der Vergleich mit der ersten Anhörung, welche in Krio stattgefunden habe und wonach der Beschwerdeführer weniger detailliert ausgesagt habe, greife nicht, da bei der ergänzenden Anhörung Vertrauenspersonen von Queeramnesty ihn begleitet und ihn dadurch ermutigt hätten, offen über seine Sexualität und die damit einhergehenden Erfahrungen zu sprechen. Es liege somit ein Verfahrensmangel vor. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz seine Geschlechteridentifikation nicht genügend geprüft habe, obwohl diese einen wichtigen Bestanteil seiner Fluchtgründe darstelle.
E. 6 Vorab ist die durch den Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Den Akten lässt sich entnehmen, dass für die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. April 2021 eine Krio sprechende Dolmetscherin vorgesehen war, diese jedoch am Abend des 14. April 2021 den Termin absagte. Infolge dieser späten Mitteilung sei bei der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers niemand mehr erreichbar gewesen, weshalb am 15. April 2021 der Beschwerdeführer, seine damalige Rechtsvertreterin sowie eine Begleitperson anreisten. Auf Bitten der damaligen Rechtsvertreterin und unter ihrem ausdrücklichen Einverständnis sowie demjenigen des Beschwerdeführers sei daraufhin ein Englisch sprechender Ersatzdolmetscher für den Nachmittag aufgeboten worden. Am Morgen - vor der Buchung des Nachmittagstermins - habe ein kurzes Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ersatzdolmetscher stattgefunden, um zu prüfen, ob die beiden sich verstehen würden (vgl. zum Ganzen SEM-Akte 1085199-30/1). Von einem angeblichen «Zwang», in einer Fremdsprache berichten zu müssen, kann somit - entgegen den Ausführungen der jetzigen Rechtsvertreterin - offensichtlich nicht gesprochen werden. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akte 1085199-29/16, F1 und F127). Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich danach gefragt, ob er sich in seiner Muttersprache mehr hätte äussern können. Diese Frage bejahte er zwar. Auf Nachfrage hin, was er denn mehr hätte berichten können, wusste er aber keine Antwort zu geben (SEM-Akte 1085199-29/16, F90 - F94). Hätte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer tatsächlich weitere Ausführungen machen wollen, hätte er sich auch selbstständig mit einem Schreiben direkt an die Vorinstanz wenden können. Sodann wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt, was die Vor-instanz betreffend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers noch an Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen sollen, zumal er ja selbst ausführt, dass er sich anlässlich der Anhörung intensiv mit seiner eigenen Sexualität auseinandergesetzt und sein Interesse an Männern detailreich und voller persönlicher Elemente mit den Anwesenden Personen geteilt habe (vgl. N 41 der Beschwerdeschrift). Die formelle Rüge erweist sich dementsprechend als unbegründet.
E. 7 In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer hält beschwerdeweise daran fest, dass er sämtliche Dokumente, welche er zur Visumserteilung bei der Botschaft vorgelegt habe, von G._______ erhalten und diese selbst nicht angeschaut habe. Seine Personalien liessen sich der im Original bei den Akten liegenden Geburtsurkunde entnehmen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen: Bei den vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachten Ungereimtheiten in Bezug auf die bei der CS-VIS Meldung verwendeten E-Mailadressen und Teilnehmerlisten, sowie beim Hinweis, bei G._______ müsse es sich um einen europäischen Grosseigentümer mit entsprechendem Einfluss handeln, handelt es sich um blosse Behauptungen. Diese vermögen nichts daran zu ändern, dass der Visumsantrag mit den rubrizierten Personalien des Beschwerdeführers bereits am 3. Juni 2019 gestellt worden ist, zu einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer noch überhaupt keinen Fluchtgrund hatte. Gibt er doch selbst zu Protokoll, dass sich der Vorfall mit seinem Kollegen, welcher das ausschlaggebende Ereignis für seine Flucht gewesen sei, erst anfangs Juli 2019 ereignet habe (SEM-Akte 1085199-18/12, F77, F80, F82; 1085199-29/16, F77 und F78). Zur nunmehr im Original eingegangenen Geburtsurkunde sowie den vom Beschwerdeführer behaupteten Personalien ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher festgestellt, dass Geburtsurkunden Sierra Leones nicht fälschungssicher sind und diese Dokumente käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-7271/2014 vom 28. Juli 2015 E. 4.3). Vorliegend füllte der Beschwerdeführer das Personalienblatt eigenständig aus, gab dabei das rubrizierte Geburtsdatum ([...]) sowie den Namen seiner Mutter mit «J._______» an (SEM-Akte 1085199-1/2). Anlässlich der PA gab er dann zu Protokoll, er sei am (...) in N._______ geboren. Der Name seiner Mutter entsprach demjenigen des Personalblatts (SEM-Akte 085199-11/9). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens hielt der Beschwerdeführer sodann an seinem behaupteten Geburtsdatum ([...]) fest. Weiter führte er aus, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (SEM-Akte 1085199-18/12, F22; 1085199-29/16, F35). Erst auf ausdrückliche Nachfrage seiner Rechtsvertreterin sowie Ergänzungsfrage der fragestellenden Person hin, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seiner Ausreise Kontakt über WhatsApp mit seiner Schwester und seiner Mutter gehabt (SEM-Akte 1085199-29/16, F68 und F69). Zudem hielt er bis und mit seiner ergänzenden Anhörung vom 15. April 2021 beharrlich daran fest, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen (SEM-Akte 1085199-18/12, F51 und F52; 1085199-29/16, F124). Erst nachdem er damit konfrontiert worden war, dass dem SEM Beweise vorlägen, wonach seine Personalien beziehungsweise seine gesamte Lebensgeschichte nicht derjenigen entspreche, welche er im Verfahren geltend gemacht habe, war es ihm innert 18 Tagen ohne jegliche Schwierigkeiten möglich, ein Foto seiner (angeblichen) Geburtsurkunde einzureichen. Als Begründung führte er an, seine Schwester habe die Geburtsurkunde im Elternhaus gefunden. Weshalb er seine Schwester - mit welcher er in Kontakt stand - nicht schon früher angewiesen hat, nach allfälligen Dokumenten zu suchen, welche seine Geschichte sowie seine Identität belegen könnten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, insbesondere deshalb, weil er während des Verfahrens oft genug auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (SEM-Akte 1085199-11/9, S. 3; 1085199-18/12, F2; 1085199-29/16, F2, F124). Da die Fotokopie mit der vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Geburtsurkunde übereinstimmt, kann auch diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM verwiesen werden. Zumal der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, der Name seiner Mutter stimme nur deshalb nicht mit demjenigen der Geburtsurkunde überein, weil er den umgangssprachlichen Namen genannt habe, schlicht nicht zu überzeugen vermag, da es sich dabei um zwei komplett unterschiedliche Namen handelt.
E. 7.1.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe ferner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist es vorliegend nicht Aufgabe der Vor-instanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität noch weiter zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer willentlich versucht hat, die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen.
E. 7.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität und dem damit einhergehenden Ereignis, welches ihn (angeblich) zur Flucht veranlasst habe, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gibt an, dass er mehrere Jahre mit seinem besten Kollegen in einer Wohnung gewohnt habe. Was genau er während dieser Jahre getan habe, vermochte er nicht zu schildern (SEM-Akte 1085199-29/16, F11 - F15). Weiter war es ihm nicht möglich, ausführlich von seiner langen Freundschaft zu seinem Kollegen zu berichten, er gab lediglich an, dass sie gemeinsam zu Schule gegangen seien, er ihn finanziell unterstützt habe und sie alles miteinander geteilt hätten (SEM Akte 1085199-18/12, F12; 1085199-29/16, F24 - F28). Von konkreten gemeinsamen Erlebnissen während ihrer Freundschaft vermochte er nicht zu berichten, insgesamt fielen die Aussagen des Beschwerdeführers nur vage, allgemein beziehungsweise geradezu nichtssagend aus (SEM-Akte 1085199-29/16, F25). Der Beschwerdeführer gab betreffend seine Homosexualität sowie seine Identifizierung als Frau primär folgendes, ausschlaggebendes Ereignis an: Bevor er bei seinem Kollegen eingezogen sei, sei er von seinen Freunden gemobbt worden. Diese hätten gesagt, dass er sich wie eine Frau benehme und auch so bewege. Sein Körper sehe aus, wie der einer Frau und daraufhin habe er sich entschieden, nicht mehr mit Frauen zusammen zu sein, woraufhin er dann Gefühle für seinen Kollegen entwickelt habe (SEM-Akte 1085199-18/12, F55; 1085199-29/16, F40 und F41). Anlässlich der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer zwar etwas ausführlicher aus, was ihm an Männern gefalle, sowie von ersten sexuellen Erfahrungen mit Männern, die Aussagen fielen jedoch auch diesbezüglich wenig differenziert und erlebnisprägend aus (SEM-Akte 1085199-29/16, F50 - F63). Daran vermögen auch die neu ins Recht gelegten Fotos und Screenshots von WhatsApp nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, um daraus auf die Homosexualität beziehungsweise die Identifizierung des Beschwerdeführers als Frau zu schliessen. Den Fotos lässt sich entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, dass diese in einem LGBTIQ freundlichen Umfeld aufgenommen wurden, da jegliche Hinweise, welche auf ein solches Umfeld schliessen lassen könnten, fehlen. Genau so wenig beweisen die WhatsApp Screenshots, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor ihn einer Beziehung mit H._______ befindet.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Andere Asylgründe als die als unglaubhaft qualifizierte Homosexualität bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
E. 9.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht, da der Beschwerdeführer über die Identität getäuscht hat, kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Bei dieser Sachlage kann auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone lässt den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach keine Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2943/2021 Urteil vom 19. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 7. Januar 2021 im Bundesasylzen-trum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch, nachdem er gleichentags aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) von Amsterdam nach Zürich überstellt worden war. Zur Überstellung kam es, weil der Beschwerdeführer am 14. September 2019 in Rotterdam, Niederlande, unter den Personalien C._______, geb. (...), ein Asylgesuch gestellt hatte, ihm aber gemäss Meldung des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) am 20. Juni 2019 auf der Schweizer Botschaft in D._______, E._______, ein Schengen-Visum unter den rubrizierten Personalien erteilt worden war, welches vom 29. Juni 2019 bis 13. Juli 2019 gültig war, und somit die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. A.b Der Beschwerdeführer wurde nach Einreichung seines Asylgesuchs dem BAZ (...) zugeteilt. Anlässlich der dort durchgeführten Personalienaufnahme (PA) vom 18. Januar 2021, der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Februar 2021 sowie der ergänzenden Anhörung vom 15. April 2021 (nach Zuteilung vom 15. Februar 2021 ins erweiterte Verfahren) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sierraleonischer Staatsangehöriger und am (...) geboren. Aufgewachsen sei er als Sohn eines strengen Imams in ärmlichen Verhältnissen. Die Schule habe er (nur) bis zur Sekundarstufe besucht, weil sich seine Eltern die Schulgebühren nicht mehr weiter hätten leisten können. Danach habe er nichts mehr gemacht. Sein streng muslimischer Vater habe ihn wiederholt aufgefordert, sich um seine Heirat zu kümmern. Konkrete Anstalten, um ihn zu verheiraten, habe sein Vater jedoch nicht getroffen. Anfangs zwanzig habe er sein Elternhaus verlassen und sei zu einem Kollegen nach F._______ gezogen. Während er mit seinem Kollegen in dessen Wohnung zusammengewohnt habe, sei er von seinem Kollegen und dessen Familie finanziert worden. In jener Zeit sei er von seinen Freunden oftmals wegen seines weiblichen Körperbaus und Verhaltens gemobbt worden, weshalb er seinen Körper als weiblich wahrgenommen habe und nicht mehr mit Frauen habe zusammen sein wollen. Während des Zusammenlebens mit seinem Kollegen habe er dann bemerkt, dass er sich körperlich zu Männern und vor allem zu seinem Kollegen hingezogen gefühlt habe. Er habe dies, sowie die Tatsache, dass er sich als Frau wahrnehme, jahrelang geheim gehalten. Anfangs Juli 2019 habe er diese Situation nicht mehr ertragen. Er habe versucht, sich seinem Kollegen, mit welchem er im gleichen Bett geschlafen habe, körperlich zu nähern. Da dieser nicht darauf reagiert habe, habe er (der Beschwerdeführer) ihn aufgeweckt, um mit ihm über seine Gefühle zu sprechen. Daraufhin sei sein Kollege wütend geworden, habe ihn beschimpft, mit einem Stock geschlagen und gedroht, weiteren Personen von seinen sexuellen Neigungen zu erzählen. Er sei deswegen aus der Wohnung zu einer Organisation namens «(...)» geflohen. Bei dieser Organisation habe er G._______ kennengelernt und diesem von seinen Problemen berichtet. Dieser habe ihn bei sich wohnen lassen und Abklärungen zu seinen geschilderten Problemen vorgenommen. G._______ habe herausgefunden, dass Bilder von ihm (dem Beschwerdeführer) aufgehängt worden seien und er aufgrund seiner Sexualität von der Polizei gesucht werde. Daraufhin habe G._______ ihm mitgeteilt, dass er Dokumente vorbereitet beziehungsweise organisiert habe, damit er das Land verlassen könne. Vorgesehen sei gewesen, dass er für die Reise nach Europa in den Restaurants von G._______ arbeiten würde, um dadurch die finanziellen Schulden zu begleichen. Eine direkte Gegenleistung sei nicht vereinbart worden. Am 22. oder 23. Juli 2019 habe er Sierra Leone verlassen und sei über Guinea an die Elfenbeinküste gereist. Dort habe er auf der Schweizer Botschaft die von einem Bekannten von G._______ erhaltenen Unterlagen eingereicht und daraufhin ein Schengen-Visum erhalten, mit welchem er am 29. Juli 2019 von Guinea über Marokko in die Schweiz gereist sei. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe eine Kontaktperson von G._______ ihm seinen Pass abgenommen und ihn in die Niederlande gebracht, wo er nach der Stellung seines Asylgesuchs Mitglied einer LGBTQ-Gemeinschaft geworden sei. Dort habe er dann H._______ kennengelernt, mit welchem er in den Niederlanden eine (auch körperliche) Beziehung geführt habe. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone aufgrund seiner Sexualität sowie seiner Identifizierung als Frau von der Gesellschaft diskriminiert werde. Zum Beweis seiner Vorbringen legte er Kopien verschiedener Mitgliedskarten und Ausweisen sowie eine Mitgliedskarte der LQBTQ+-Organisation aus den Niederlanden im Original und drei Schreiben von Drittpersonen ins Recht. A.c Mit Schreiben vom 20. April 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend seine Identitätstäuschung, da das SEM davon ausgehe, dass die Personalien des Beschwerdeführers A._______, geboren (...), lauten würden und nicht, wie im Asylgesuch geltend gemacht, C._______, geboren (...). A.d Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Fotos einer im Jahr 2006 ausgestellten Geburtsurkunde, die seine Schwester im Haus seiner Mutter gefunden habe, ein. Dies belege seine Identität beziehungsweise sein Geburtsdatum. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 - eröffnet am 26. Mai 2021 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Januar 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 12. Juli 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 - Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2021 - reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und setzte das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass seine Geburtsurkunde sowie ein Schulzertifikat zuhanden des SEM sichergestellt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dieser das SEM willentlich habe über seine Identität täuschen wollen und er auch durch andere tatsachenwidrige und unglaubhafte Angaben generell nicht habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG schutzbedürftig sei. 5.1.1 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass ihm eine CS-VIS Meldung vom 11. Januar 2021 vorliege, wonach dem Beschwerdeführer bereits am 20. Juni 2019 auf der Schweizer Botschaft in D._______, E._______, ein Schengen-Visum erteilt worden sei. Gemäss diesen Unterlagen würden die Personalien des Beschwerdeführers A._______, geboren am (...), Zivilstatus: «verheiratet», lauten. Gemäss einem offiziellen Bestätigungsschreiben vom 5. Juni 2019 des Ministeriums für Information und Kommunikation, welches sich ebenfalls bei den Unterlagen befinde, sei er seit März 2013 als (...) tätig. Ein entsprechendes Einstellungsschreiben sowie drei Lohnauszüge von Anfang 2019 seien zur Bestätigung eingereicht worden. Er hätte denn auch im Rahmen dieser Tätigkeit vom 1. bis 12. Juli 2019 an einem offiziellen Meeting beziehungsweise Kongress der (...) in der Schweiz teilnehmen sollen. Weiter würde sich bei den Visumsunterlagen ein an die Schweizer Botschaft adressiertes Schreiben der (...) in I._______ vom 3. Juni 2019 befinden, worin eine Einladung zur Veranstaltung (...) vom 1. bis 12. Juli 2019 bestätigt und um Beschleunigung der Prüfung des Visumantrages gebeten worden sei. Diesem Schreiben sei zudem ein Visa-Request-Formular von Ende Mai 2019, in welchem bereits alle persönlichen Daten des Beschwerdeführers, wie Geburtstag, Geburtsort sowie alle Informationen zu seinem Pass wie die Passnummer, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes sowie Angaben zu seinem aktuellen Arbeitgeber und dem Reisegrund, aufgelistet seien, angehängt worden. Die Online-Recherche des SEM habe sodann ergeben, dass die im Schreiben an die Botschaft aufgelisteten Kontaktdaten mit denjenigen auf der offiziellen (...)-Webseite übereinstimmten. Sodann fänden sich verschiedene auf den Beschwerdeführer lautende Bestätigungen (Reiseversicherung, Flugbuchungen, Hotelreservation) in den Visumsunterlagen. Gemäss den Flugbuchungen habe der Reiseweg direkt vom internationalen Flughafen in Freetown (Lunig International Airport, Sierra Leone) über Conakry (Guinea) und Paris (Frankreich) in die Schweiz geführt. Eine entsprechende Einreise in die Schweiz sei nicht erfasst worden. Es wirke realitätsfremd, dass die Zufallsbekanntschaft G._______, zu welchem der Beschwerdeführer keinerlei substanziierte Informationen habe geben können, innerhalb von zwei bis drei Wochen sämtliche Unterlagen für den Visumsantrag organisiert sowie den Pass beschafft haben wolle. Zudem würden die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, er habe erst nach dem Vorfall Anfang Juli 2019 mit der Planung seiner Ausreise begonnen, sowie die Pass- und Unterlagenerhaltung Mitte Juli 2019 den vom SEM festgestellten Tatsachen des zeitlich viel früher gestellten Visumsantrags widersprechen. Insgesamt würden zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den im Visumsantrag festgehaltenen Informationen unvereinbare Widersprüche bestehen. Darauf angesprochen, habe er lediglich ausgesagt, dass das SEM seine vorgebrachte Biografie halt nachforschen müsse, wenn es ihm nicht glaube. Zur in Fotokopie eingereichten Geburtsurkunde führte das SEM aus, dass nur amtliche Dokumente im Original für den Beweis der Identität als tauglich erachtet würden. Da der Beschwerdeführer zudem während des ganzen Asylverfahrens stets angegeben habe, keine Dokumente zu besitzen, die seine Identität nachweisen beziehungsweise belegen würden, gehe es davon aus, dass er sich diese Geburtsurkunde erst vor Kurzem habe anfertigen lassen. So stimme denn auch der Name der Mutter, welchen er bis anhin mit J._______ angegeben habe, nicht mit demjenigen auf der Geburtsurkunde überein, wonach seine Mutter K._______ heisse. Ebenfalls nicht übereinstimmend sei sein angegebener Geburtsort L._______, Provinz Western Area, da er laut Urkunde im 200 Kilometer entfernten M._______, Provinz Northern, geboren sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er beabsichtigt habe, das SEM willentlich über seine Identität zu täuschen. 5.1.2 Betreffend den biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers führte das SEM aus, dass seine diesbezüglichen Angaben generell sehr vage und unverbindlich ausgefallen seien. Über sein Leben nach dem Umzug zu seinem Kollegen sowie zur Beziehung zu diesem habe er nur knapp, vage und unpersönlich zu berichten vermocht. Auch sei er nicht im Stande gewesen sein eigenes Alter korrekt zu benennen. Weshalb er sein Alter mehrmals falsch angegeben habe, habe er nicht darzulegen vermocht. Weiter seien die Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Orientierung plakativ und wenig realitätsnah ausgefallen. Die geschilderten Erfahrungen und Emotionen des Beschwerdeführers zu seinem ersten sexuellen Kontakt sowie die Beziehung zu H._______ in den Niederlanden seien ferner knapp, widersprüchlich, stereotyp und kaum erlebnisprägend ausgefallen. Zudem habe er kein differenziertes Bild seiner Gedanken beziehungsweise Gefühlswelt nach dem ersten gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt zu zeichnen vermocht. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben von Dritten bezüglich seiner Sexualität sowie der Zugehörigkeit zur LQBTQ+-Gemeinschaft seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Sodann werde seine Mitgliedschaft in der LQBTQ+-Vereinigung als rein berechnendes Verhalten angesehen, welches nur den Zweck erfüllen solle, die konstruierten Asylvorbringen zu untermauern. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt glaubhaft seien, und die vorinstanzliche Verfügung damit Art. 7 AsylG aber zudem auch Art. 3 AsylG und damit Bundesrecht verletze. 5.2.1.1 Der Beschwerdeführer habe sämtliche ihm möglichen Aussagen zu seiner Visumserteilung gemacht. Weitere Erklärungen könne er nicht liefern, da G._______ sämtliche Unterlagen beschafft habe. Er habe diese lediglich auf der Botschaft vorgewiesen, ohne sie vorher anzuschauen. G._______ müsse für die unterschiedlichen Angaben verantwortlich sein. Es erstaune sodann nicht, dass dieser Zugang zu Fälschern und behördlichen Dokumenten gehabt habe, handle es sich bei ihm doch um einen europäischen Grosseigentümer mit mehreren Etablissements in Europa und dementsprechenden Einfluss in Sierra Leone. Einige der in den Unterlagen verwendeten E-Mail-Adressen begründeten jedoch den Verdacht, dass G._______ lediglich Namen von Staatsdienern verwendet habe, um so gefälschte Unterlagen produzieren zu können. Hinzukomme, dass Sierra Leone beim (...) 2019 nicht vertreten gewesen sei. Folglich habe die Schweizer Vertretung in D._______ die überaus auffälligen Unterlagen nicht genügend geprüft. Sodann sei entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sehr wohl eine Gegenleistung für die Beschaffung der Unterlagen vereinbart worden. Der Beschwerdeführer hätte, um seine Schulden abzubezahlen, in den Restaurants von G._______ in Europa arbeiten sollen. Nur weil die Schweizer Vertretung bei der Visumausstellung getäuscht worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der CS-VIS Meldung mit den tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Ausserdem werde durch die nunmehr auf beschwerdeebene im Original eingegangene Geburtsurkunde bestätigt, dass er am (...) geboren sei. Verheiratet mit einer Frau sei er als homosexueller Mann nicht gewesen. Weiter führte er aus, dass, wenn er eine höhere Schule für Informatik besucht hätte und einer gut bezahlten Tätigkeit in der sierraleonischen Verwaltung nachgegangen wäre, er wohl kaum sein Leben aufgegeben hätte, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Von der Vorinstanz dürfe erwartet werden, dass sie bei solch widersprüchlichen Biografien Abklärungen tätige und selbstständig die Biografie des Beschwerdeführers nachprüfe, bevor sie seine Schilderungen als unglaubhaft einstufe, zumal der Beschwerdeführer die Vorinstanz auch dazu aufgefordert habe. Die angeblichen Widersprüche zwischen den Angaben der Geburtsurkunde und den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich damit erklären, dass er gar nicht gewusst habe, wo genau er geboren worden sei, weshalb er den Ort N._______ genannt habe, wo er seine ersten Lebensjahre verbracht habe. Den Namen seiner Mutter habe er nicht richtig angegeben, weil er nur an ihren umgangssprachlichen Namen gedacht habe. Sodann habe er die Geburtsurkunde nicht früher einreichen können, weil er sein Elternhaus bereits vor vielen Jahren verlassen und nichts über die Existenz der Urkunde gewusst habe, weshalb er angenommen habe, dass er seine Identität nicht nachweisen könne. Nachdem die Vorinstanz ihm mitgeteilt habe, dass sie mangels eines Identitätsnachweises seine Biografie nicht glaube, habe er seine Schwester gebeten, das Haus nach allfälligen Unterlagen zu durchforsten. Es handle sich diesbezüglich um eine legitime und glaubwürdige Erklärung. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass es sich bei der Geburtsurkunde um eine kürzlich angefertigte Fälschung handle, da diesbezüglich keinerlei Hinweise bestehen würden. 5.2.1.2 Betreffend die Freundschaft zu seinem Kollegen in Sierra Leone sei seinen Schilderungen deutlich zu entnehmen, dass das Fundament der gemeinsamen Freundschaft ihr offener Umgang miteinander gewesen sei. Er habe sodann ausgesagt, seinen Geburtstag jeweils nicht zu feiern, weshalb er sein konkretes Alter nicht immer genau wisse. Er könne sich jeweils nur merken, wie alt er im jeweiligen Jahr sein werde, was der Grund für seine falschen Angaben gewesen sei. Was seine Homosexualität anbelange, habe er davon berichtet, wie er sich zu seinem Kollegen in Sierra Leone hingezogen gefühlte habe, was er an Männern anziehend finde, seine erste sexuelle Erfahrung mit einem Mann geschildert und von seiner Beziehung mit H._______ berichtet. Die beschwerdeweise neu ins Recht gelegten Fotos, würden ihn sowie auch H._______ im LGBTIQ freundlichen Umfeld zeigen. Den ebenfalls neu zu den Akten gereichten Chatverläufen und Anruflisten lasse sich zudem entnehmen, dass er weiterhin eine Fernbeziehung mit H._______ führe und sie täglich telefonieren oder sich Sprachnachrichten schicken würden. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass die ergänzende Anhörung nicht in seiner Muttersprache stattgefunden habe, sondern in Englisch. Er sei somit «gezwungen» gewesen, über seine Gefühle und seine Beziehung in einer Fremdsprache zu berichten. Die Vorinstanz habe ihn gefragt, ob er mehr hätte erzählen können, wenn die Anhörung in seiner Muttersprache stattgefunden hätte, was er bejaht habe. Der Vergleich mit der ersten Anhörung, welche in Krio stattgefunden habe und wonach der Beschwerdeführer weniger detailliert ausgesagt habe, greife nicht, da bei der ergänzenden Anhörung Vertrauenspersonen von Queeramnesty ihn begleitet und ihn dadurch ermutigt hätten, offen über seine Sexualität und die damit einhergehenden Erfahrungen zu sprechen. Es liege somit ein Verfahrensmangel vor. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz seine Geschlechteridentifikation nicht genügend geprüft habe, obwohl diese einen wichtigen Bestanteil seiner Fluchtgründe darstelle.
6. Vorab ist die durch den Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Den Akten lässt sich entnehmen, dass für die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. April 2021 eine Krio sprechende Dolmetscherin vorgesehen war, diese jedoch am Abend des 14. April 2021 den Termin absagte. Infolge dieser späten Mitteilung sei bei der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers niemand mehr erreichbar gewesen, weshalb am 15. April 2021 der Beschwerdeführer, seine damalige Rechtsvertreterin sowie eine Begleitperson anreisten. Auf Bitten der damaligen Rechtsvertreterin und unter ihrem ausdrücklichen Einverständnis sowie demjenigen des Beschwerdeführers sei daraufhin ein Englisch sprechender Ersatzdolmetscher für den Nachmittag aufgeboten worden. Am Morgen - vor der Buchung des Nachmittagstermins - habe ein kurzes Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ersatzdolmetscher stattgefunden, um zu prüfen, ob die beiden sich verstehen würden (vgl. zum Ganzen SEM-Akte 1085199-30/1). Von einem angeblichen «Zwang», in einer Fremdsprache berichten zu müssen, kann somit - entgegen den Ausführungen der jetzigen Rechtsvertreterin - offensichtlich nicht gesprochen werden. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akte 1085199-29/16, F1 und F127). Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich danach gefragt, ob er sich in seiner Muttersprache mehr hätte äussern können. Diese Frage bejahte er zwar. Auf Nachfrage hin, was er denn mehr hätte berichten können, wusste er aber keine Antwort zu geben (SEM-Akte 1085199-29/16, F90 - F94). Hätte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer tatsächlich weitere Ausführungen machen wollen, hätte er sich auch selbstständig mit einem Schreiben direkt an die Vorinstanz wenden können. Sodann wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt, was die Vor-instanz betreffend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers noch an Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen sollen, zumal er ja selbst ausführt, dass er sich anlässlich der Anhörung intensiv mit seiner eigenen Sexualität auseinandergesetzt und sein Interesse an Männern detailreich und voller persönlicher Elemente mit den Anwesenden Personen geteilt habe (vgl. N 41 der Beschwerdeschrift). Die formelle Rüge erweist sich dementsprechend als unbegründet. 7. In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer hält beschwerdeweise daran fest, dass er sämtliche Dokumente, welche er zur Visumserteilung bei der Botschaft vorgelegt habe, von G._______ erhalten und diese selbst nicht angeschaut habe. Seine Personalien liessen sich der im Original bei den Akten liegenden Geburtsurkunde entnehmen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen: Bei den vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachten Ungereimtheiten in Bezug auf die bei der CS-VIS Meldung verwendeten E-Mailadressen und Teilnehmerlisten, sowie beim Hinweis, bei G._______ müsse es sich um einen europäischen Grosseigentümer mit entsprechendem Einfluss handeln, handelt es sich um blosse Behauptungen. Diese vermögen nichts daran zu ändern, dass der Visumsantrag mit den rubrizierten Personalien des Beschwerdeführers bereits am 3. Juni 2019 gestellt worden ist, zu einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer noch überhaupt keinen Fluchtgrund hatte. Gibt er doch selbst zu Protokoll, dass sich der Vorfall mit seinem Kollegen, welcher das ausschlaggebende Ereignis für seine Flucht gewesen sei, erst anfangs Juli 2019 ereignet habe (SEM-Akte 1085199-18/12, F77, F80, F82; 1085199-29/16, F77 und F78). Zur nunmehr im Original eingegangenen Geburtsurkunde sowie den vom Beschwerdeführer behaupteten Personalien ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher festgestellt, dass Geburtsurkunden Sierra Leones nicht fälschungssicher sind und diese Dokumente käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-7271/2014 vom 28. Juli 2015 E. 4.3). Vorliegend füllte der Beschwerdeführer das Personalienblatt eigenständig aus, gab dabei das rubrizierte Geburtsdatum ([...]) sowie den Namen seiner Mutter mit «J._______» an (SEM-Akte 1085199-1/2). Anlässlich der PA gab er dann zu Protokoll, er sei am (...) in N._______ geboren. Der Name seiner Mutter entsprach demjenigen des Personalblatts (SEM-Akte 085199-11/9). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens hielt der Beschwerdeführer sodann an seinem behaupteten Geburtsdatum ([...]) fest. Weiter führte er aus, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (SEM-Akte 1085199-18/12, F22; 1085199-29/16, F35). Erst auf ausdrückliche Nachfrage seiner Rechtsvertreterin sowie Ergänzungsfrage der fragestellenden Person hin, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seiner Ausreise Kontakt über WhatsApp mit seiner Schwester und seiner Mutter gehabt (SEM-Akte 1085199-29/16, F68 und F69). Zudem hielt er bis und mit seiner ergänzenden Anhörung vom 15. April 2021 beharrlich daran fest, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen (SEM-Akte 1085199-18/12, F51 und F52; 1085199-29/16, F124). Erst nachdem er damit konfrontiert worden war, dass dem SEM Beweise vorlägen, wonach seine Personalien beziehungsweise seine gesamte Lebensgeschichte nicht derjenigen entspreche, welche er im Verfahren geltend gemacht habe, war es ihm innert 18 Tagen ohne jegliche Schwierigkeiten möglich, ein Foto seiner (angeblichen) Geburtsurkunde einzureichen. Als Begründung führte er an, seine Schwester habe die Geburtsurkunde im Elternhaus gefunden. Weshalb er seine Schwester - mit welcher er in Kontakt stand - nicht schon früher angewiesen hat, nach allfälligen Dokumenten zu suchen, welche seine Geschichte sowie seine Identität belegen könnten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, insbesondere deshalb, weil er während des Verfahrens oft genug auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (SEM-Akte 1085199-11/9, S. 3; 1085199-18/12, F2; 1085199-29/16, F2, F124). Da die Fotokopie mit der vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Geburtsurkunde übereinstimmt, kann auch diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM verwiesen werden. Zumal der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, der Name seiner Mutter stimme nur deshalb nicht mit demjenigen der Geburtsurkunde überein, weil er den umgangssprachlichen Namen genannt habe, schlicht nicht zu überzeugen vermag, da es sich dabei um zwei komplett unterschiedliche Namen handelt. 7.1.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe ferner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist es vorliegend nicht Aufgabe der Vor-instanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität noch weiter zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer willentlich versucht hat, die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen. 7.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität und dem damit einhergehenden Ereignis, welches ihn (angeblich) zur Flucht veranlasst habe, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gibt an, dass er mehrere Jahre mit seinem besten Kollegen in einer Wohnung gewohnt habe. Was genau er während dieser Jahre getan habe, vermochte er nicht zu schildern (SEM-Akte 1085199-29/16, F11 - F15). Weiter war es ihm nicht möglich, ausführlich von seiner langen Freundschaft zu seinem Kollegen zu berichten, er gab lediglich an, dass sie gemeinsam zu Schule gegangen seien, er ihn finanziell unterstützt habe und sie alles miteinander geteilt hätten (SEM Akte 1085199-18/12, F12; 1085199-29/16, F24 - F28). Von konkreten gemeinsamen Erlebnissen während ihrer Freundschaft vermochte er nicht zu berichten, insgesamt fielen die Aussagen des Beschwerdeführers nur vage, allgemein beziehungsweise geradezu nichtssagend aus (SEM-Akte 1085199-29/16, F25). Der Beschwerdeführer gab betreffend seine Homosexualität sowie seine Identifizierung als Frau primär folgendes, ausschlaggebendes Ereignis an: Bevor er bei seinem Kollegen eingezogen sei, sei er von seinen Freunden gemobbt worden. Diese hätten gesagt, dass er sich wie eine Frau benehme und auch so bewege. Sein Körper sehe aus, wie der einer Frau und daraufhin habe er sich entschieden, nicht mehr mit Frauen zusammen zu sein, woraufhin er dann Gefühle für seinen Kollegen entwickelt habe (SEM-Akte 1085199-18/12, F55; 1085199-29/16, F40 und F41). Anlässlich der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer zwar etwas ausführlicher aus, was ihm an Männern gefalle, sowie von ersten sexuellen Erfahrungen mit Männern, die Aussagen fielen jedoch auch diesbezüglich wenig differenziert und erlebnisprägend aus (SEM-Akte 1085199-29/16, F50 - F63). Daran vermögen auch die neu ins Recht gelegten Fotos und Screenshots von WhatsApp nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, um daraus auf die Homosexualität beziehungsweise die Identifizierung des Beschwerdeführers als Frau zu schliessen. Den Fotos lässt sich entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, dass diese in einem LGBTIQ freundlichen Umfeld aufgenommen wurden, da jegliche Hinweise, welche auf ein solches Umfeld schliessen lassen könnten, fehlen. Genau so wenig beweisen die WhatsApp Screenshots, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor ihn einer Beziehung mit H._______ befindet. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Andere Asylgründe als die als unglaubhaft qualifizierte Homosexualität bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 9.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht, da der Beschwerdeführer über die Identität getäuscht hat, kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Bei dieser Sachlage kann auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone lässt den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach keine Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: