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D-6585/2020

D-6585/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I.

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 16. Ja- nuar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. A.b Am 24. Januar 2019 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Februar 2019 wurde er eingehend angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger, der Ethnie der (…) zugehörig und (…). Er stamme aus C._______, einer Ortschaft in der englischsprachigen, süd- westlichen Region Kameruns, wo er aufgewachsen und insgesamt (…) Jahre lang die Schule besucht habe. Im (…) 2015 habe er die Schule aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen und anschliessend eine Lehre als (…) begonnen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters habe er sich während zwei Monaten den "Ambazonian Boys", einer Untergruppe der Ambazonia Defence Forces (ADF), ange- schlossen, welche für die Unabhängigkeit der Südwestregion Kameruns gekämpft habe. Da die Gruppe immer gewalttätiger und brutaler geworden sei, habe er sich von dieser distanziert. In der Folge sei er als Spion der frankophonen Regierung und als Verräter angesehen worden, weshalb er sich entschlossen habe, nach D._______ zu gehen. Dort sei er aufgrund seines englischen Akzents von Angehörigen der militärischen Sonderein- heit Brigade d’intervention rapide (BIR) brutal zusammengeschlagen und schwer an der Hand verletzt worden. Anschliessend habe er sich drei oder vier Monate lang im Norden Kameruns aufgehalten, bevor er im (…) 2016 das Land verlassen habe und via Nigeria, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich in die Schweiz gelangt sei. A.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte

D-6585/2020 Seite 3 sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Ver- fügung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1461/2019 vom 6. Mai 2019 auf die am 25. März 2019 dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht ge- leistet hatte. II.

D. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom

10. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und er- suchte, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 22. Februar 2019 zurückzukommen, ihm Asyl zu gewähren, ihn eventualiter zu einer weiteren Anhörung vorzuladen und ihn subeventualiter vorläufig aufzuneh- men. Zur Begründung führte er an, er könne mit neuen Beweismitteln, welche er erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1461/2019 vom

6. Mai 2019 von seiner Mutter erhältlich habe machen können, neue er- hebliche Gründe vorweisen, die für die Anerkennung seiner Flüchtlingsei- genschaft relevant seien. Namentlich handle es sich dabei um Fotos von den Massakern an der Zivilbevölkerung von C._______ in den Jahren 2019 und 2020 sowie um einen Videobeweis, worin über seine persönliche Ver- folgung berichtet werde. Aufgrund der massiv verschlechterten Sicher- heitslage seien seine Geschwister in der Zwischenzeit ins Ausland geflüch- tet und seine Mutter sei im französischsprachigen Teil Kameruns unterge- taucht. Einer seiner Brüder sei von Separatisten getötet worden und ein weiterer Bruder werde immer noch vermisst. Als früherer Anhänger der "Ambazonian Boys" sei er bei einer Wegweisung zweifach flüchtlingsrecht- lich gefährdet. Einerseits seitens der Separatisten, da er von diesen als Verräter angesehen werde und, andererseits, seitens der kamerunischen Regierung, welche ihn als Angehöriger der anglophonen Minderheit unter- drücken und verfolgen werde.

D-6585/2020 Seite 4 Nebst Kopien der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2019 (Bei- lage 1), einer Vollmacht vom 30. September 2020 sowie einer Substituti- onsvollmacht vom 17. September 2020 (Beilage 10) wurden der Eingabe folgende Dokumente beigelegt: - Fotos von Narben an der Hand und am Fuss sowie 42 Fotos der Massakrie- rung der Zivilbevölkerung in C._______ inklusive handschriftlicher Notizen (Beilage 2); - schriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fotos inklusive Übersetzung (Beilage 3); - ein USB-Stick mit einer Videodatei vom 6. April 2020 inklusive schriftlicher Übersetzung (Beilage 4); - eine E-Mail-Nachricht von E._______, (…), vom 10. Juni 2019 (Beilage 5); - ein Schreiben der (…) vom 27. März 2019 (Beilage 6); - ein Bericht der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen vom 17. Ap- ril 2020 (Beilage 7); - ein Zeitungsartikel der (…) vom 27. Juli 2019 (Beilage 8); - ein Online-Artikel von Human Rights Watch vom 14. August 2020 (Beilage 9); - ein Online-Bericht "Catalogue of rights abuses by Anglophone separatists in Cameroon" des "Centre for the Defence of Human Rights in Cameroon (CHRDA)" vom 13. August 2020 (Beilage 11); - ein Online-Bericht über die andauernde anglophone Krise vom 24. Juni 2020 (Beilage 12); - ein Online-Bericht über die Erweiterung der Separatistengruppen vom 13. Mai 2019 (Beilage 13) - und ein Online-Bericht über die Boko Haram vom 7. September 2020 (Beilage 14). E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 – eröffnet am 4. Dezember 2020 – behandelte das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch und verneinte in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem wies sie das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. F.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanz-

D-6585/2020 Seite 5 liche Verfügung betreffend Mehrfachgesuch sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Ange- legenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Be- schwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht vom 30. September 2020, eine Substitutionsvollmacht vom 4. Sep- tember 2020, eine (…)-Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter inklusive Übersetzung, eine E-Mail von F._______, (…) des Migrationsamtes des Kantons G._______, vom 11. Dezember 2020 sowie ein Screenshot vom bereits bei der Vorinstanz eingereichten Video (vgl. Bst. D hiervor; Beilage 4) bei Minute 00:26 bei. F.b Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hielt die damals zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Demgegenüber wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Am 21. Januar 2021 nahm das SEM innert Frist Stellung zur Beschwerde- schrift. I. Am 25. Januar 2021 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zustellen und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Dieser replizierte mit Ein- gabe vom 9. Februar 2021.

D-6585/2020 Seite 6 J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Das SEM hat die Eingabe vom 10. November 2020 (einzig) als Mehr- fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und mate- riell behandelt, ohne zwischen den einzelnen neuen Vorbringen und Be- weismitteln zu differenzieren.

E. 3.1.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Vo- raussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 3.1.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG, in seiner praktisch relevantesten Form, die Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehen- der erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wieder- erwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungs- gesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materi- ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

E. 3.1.3 Schliesslich zieht das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin Ur- teile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli- che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2.1 Mit den zahlreichen Fotos von den angeblich an der Zivilbevölkerung und insbesondere an seinen Verwandten verübten Tötungen (vgl. Beila- gen 2 und 3 des Gesuchs vom 10. November 2020) werden neue – im Sinne von erst nachträglich entstandenen – Gesuchsgründen eingebracht,

D-6585/2020 Seite 8 welche vom SEM zu Recht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs ge- mäss Art. 111c AsylG geprüft wurden.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit seinem Gesuch sodann auf- grund der Vorfälle in der Südwestregion Kameruns nach seiner Ausreise sinngemäss um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und reichte dazu verschiedene Berichte ein (vgl. Beilagen 7–14 des Ge- suchs vom 10. November 2020). Seine Vorbringen zur veränderten Lage im Heimatland sind gemäss Rechtsprechung als Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifi- zieren Wiedererwägungsgesuchs (nur Revisionsgründe) subsumiert wer- den, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Mass- gabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. Demnach ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das Gesuch betreffend diese Beweismittel als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat.

E. 3.2.3 Mit der eingereichten Videodatei vom 6. April 2020 (vgl. Beilage 4 des Gesuchs vom 10. November 2020) versuchte der Beschwerdeführer, seine im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe zu belegen. Es ist gestützt auf seine Angaben davon auszugehen, dass dieses nachträglich, also erst nach dem (mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-1461/2019 vom 6. Mai 2019) rechtskräftig gewordenen Asylent- scheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2019, erstellt wurde. Demnach wäre dieses Beweismittel – ausgehend von vorbestandenen Tatsachen – korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz entge- genzunehmen und zu behandeln gewesen. Dasselbe gilt für die E-Mail- Nachricht von E._______ vom 10. Juni 2019 (Beilage 5 des Gesuchs vom

10. November 2020). Indessen ist dem Beschwerdeführer durch die Be- handlung als Mehrfachgesuch kein Rechtsnachteil entstanden.

E. 3.2.4 Das Schreiben der (…) vom 27. März 2019 (vgl. Beilage 6 des Ge- suchs vom 10. November 2020) datiert vor dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-1461/2019 vom 6. Mai 2019. Die geltend gemachte Ver- folgung im Heimatstaat wurde bereits im Rahmen des ordentlichen Verfah- rens als unglaubhaft qualifiziert. Es handelt sich somit um ein Beweismittel, welches aufgrund seiner Datierung korrekterweise an das Bundesverwal- tungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch hätte überwiesen werden müssen. Aus dem Umstand, dass das SEM dieses Beweismittel unter dem

D-6585/2020 Seite 9 Aspekt des Mehrfachgesuchs geprüft hat, ist dem Beschwerdeführer wie- derum kein Nachteil erwachsen, zumal er die Überprüfung durch eine zu- sätzliche Instanz dazugewinnt.

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Fotos sowie die geltend gemachte veränderte Lage in Kamerun das Gesuch vom

10. November 2020 zu Recht als neues Asylgesuch entgegengenommen. In Bezug auf das Video, die E-Mail-Nachricht vom 10. Juni 2019 und das Schreiben vom 27. März 2019 ist die Behandlung als solche zwar formell nicht korrekt, aber vorliegend nicht mit Nachteilen für den Beschwerdefüh- rer verbunden.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt und den rechts- erheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Dabei han- delt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

E. 4.2.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-

D-6585/2020 Seite 10 ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Aufl., 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG).

E. 4.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu- geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An- hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi- ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.3.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe die einge- reichten Beweismittel, insbesondere das Video, in welchem ein Ausschnitt aus der Zeitung "(…)" zu sehen sei, und die Fotos sowie seine dazuge- hörenden Ausführungen, nicht oder nur dürftig gewürdigt, wodurch es sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt ungenü- gend sowie unvollständig abgeklärt habe.

E. 4.3.2 Mit dieser Rüge verwechselt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Be- weiswürdigung. So führte das SEM die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf und würdigte diese entsprechend deren Rechtserheblich- keit sowohl in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II, Ziff. 2) als auch in der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2). Mit Blick auf die Tatsache, dass es die Verfolgung in Kamerun bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft beurteilte, durfte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) darauf verzichten, die Videodatei

D-6585/2020 Seite 11 sowie die Fotos ausführlich inhaltlich zu würdigen. Sodann spricht auch alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Ge- suchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtser- hebliche Sachverhalt ist damit hinreichend erstellt. Schliesslich genügt die Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Ent- scheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26–33 VwVG). Dies hat sie vorliegend getan. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch mög- lich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.

E. 4.4.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Un- tersuchungspflicht verletzt, indem es den Sachverhalt und insbesondere seine Identität nicht abgeklärt habe.

E. 4.4.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere müssen sie ihre Identität of- fenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rah- men der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheidfindung zu berück- sichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht ver- letzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehen- den Aktenlage entscheidet (vgl. Urteil des BVGer E-2943/2021 vom

19. Oktober 2021 E. 7.1.2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.123; CLÉ- MENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure admi- nistrative, 2008, Rz. 795 ff.).

E. 4.4.3 Dass der Beschwerdeführer bisher keine Identitätspapiere zu den Ak- ten reichte, kann letztlich nicht dem SEM als eine ungenügende Sachver- haltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich dieser zu seinem Nachteil anrechnen lassen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes ist demnach zu verneinen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das (Subeventual-)Begehren in der Beschwerde, es sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), ist demzufolge abzuweisen.

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E. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re- alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 5.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

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E. 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung bisher keine Identi- tätspapiere eingereicht. Bereits im Asylentscheid vom 22. Februar 2019 sei festgestellt worden, dass seine behauptete Minderjährigkeit sowie seine Angaben zu seiner Identität, Biografie, seinen Angehörigen, seinem Le- benslauf, seinen Aufenthaltsorten in Kamerun sowie dem Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchlich, unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen seien. Weiter seien auch seine Vorbringen betreffend seine Tätigkeit für die "Ambazonian Boys", die befürchtete Verfolgung wegen seiner Trennung von denselben, die geltend gemachten Übergriffe durch die BIR in D._______ wegen vermeintlicher Unterstützung der "Ambazonian Boys" als unglaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und der vorausgehenden Prozessgeschichte, sei seine behauptete Identität sowie sein geltend gemachter letzter Aufenthaltsort in Kamerun nach wie vor nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht glaubhaft erstellt, dass er bis zu seiner definitiven Ausreise in C._______ wohnhaft gewesen sei und dort Tätigkeiten für die "Ambazonian Boys" ausgeführt habe. Damit sei auch der angeblichen Trennung von dieser Organisation sowie den deshalb be- fürchteten Vergeltungsmassnahmen die Grundlage entzogen. Sodann könne auch aus den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismitteln keine aktuelle asylrechtliche Verfolgung in Kamerun abgeleitet werden.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde der Argumentation des SEM entgegengehal- ten, dass der Beschwerdeführer nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und seine Geburtsurkunde sei – wie er bereits in der An- hörung angegeben habe und sich auch aus der (…)-Konversation mit sei-

D-6585/2020 Seite 14 ner Mutter ergebe – bei einem Brand zerstört worden, weshalb es ihm bis- her schlichtweg nicht möglich gewesen sei, seine Identität mittels offiziellen Urkunden zu beweisen. Aus den neu eingereichten Unterlagen, insbeson- dere dem Zeitungsartikel gingen nun zumindest sein Name, sein Geburts- ort sowie seine Verfolgungsgründe glaubhaft hervor. Mittels einer Anfrage bei der Botschaft als auch mit dem Versuch, eine Kopie seiner Geburtsur- kunde zu erlangen, habe er sich denn auch darum bemüht, seine Identität nachzuweisen und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weiter würden seine Darstellungen in einer Gesamtbetrachtung durchweg stim- mig, schlüssig und glaubhaft erscheinen. Mit Hilfe der beschrifteten Fotos sei es ihm gelungen, eine detaillierte Auflistung von Daten betreffend die getöteten Personen aus seinem Umfeld zu liefern. Darüber hinaus werde mit dem eingereichten Zeitungsbericht seine Verfolgung klar dokumentiert.

E. 6.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Weiter hielt es fest, dass weder der (…)-Verlauf der Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter noch die eingereichte Videodatei, worin ein Ausschnitt aus der Zeitung "(…)" mit einem Bericht über seine Verfolgung durch die "Ambazonian Boys" und die kameruni- schen Sicherheitskräfte gezeigt werde, einen Beweis für seine Identität, die behauptete Herkunft oder seinen Aufenthalt in C._______ darstellen wür- den. Dementsprechend sei weder seine tatsächliche Identität noch sein behaupteter Aufenthalt in C._______ bis zu seiner definitiven Ausreise aus Kamerun glaubhaft nachgewiesen. Folglich sei auch den Behauptungen, wonach er dort Übergriffen durch die "Ambazonian Boys" sowie die kame- runischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei, die Grundlage entzo- gen, weshalb diese – wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wor- den sei – als unglaubhaft einzustufen seien. Schliesslich könnten auch die eingereichten Fotos der Massaker an der Zivilbevölkerung in der südwest- lichen Region Kameruns nicht glaubhaft Angehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers zugeordnet werden.

E. 6.4 In der Replik wurde eingewendet, da der Beschwerdeführer weder eine Identitätskarte noch einen Pass besitze und es ihm auch nicht möglich sei, seine Identität mittels offizieller Urkunden zu beweisen, könne er seine Identität einzig über die (…)-Nachrichten seiner Mutter belegen. Zudem werde damit bewiesen, dass er sich bemüht habe, Beweismittel für den Nachweis seiner Identität zu beschaffen, wobei dies aufgrund der konkre- ten Umstände nicht möglich sei. Weiter handle es sich bei der Person, um

D-6585/2020 Seite 15 welche es im Zeitungsartikel des Videos gehe unzweifelhaft um ihn. Ferner sei vom SEM völlig unbeachtet geblieben, dass seine Tätigkeiten für die "Ambazonian Boys" und sein Ausstieg aus der Organisation unter anderem den Grund für seine Verfolgung darstellen würden. Vor diesem Hintergrund seien seine Vorbringen erneut zu beurteilen sowie die neuen Beweise für seine Identität und Verfolgung sachgemäss zu überprüfen und in die Beur- teilung des Falles miteinzubeziehen.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2019 zutreffend festhielt, dass der Beschwerdeführer be- züglich seines Geburtsdatums, seiner Biografie sowie seines Lebenslaufs unsubstantiierte Angaben machte (vgl. SEM-Akte A16 [E. II, Ziff. 1]). So antwortete er anlässlich der BzP auf die wiederholt gestellte Frage nach seinem Alter ausweichend, er sei (…) und werde in (…) Monaten (…) Jahre alt (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 1.06). Weiter vermochte er weder die Geburts- daten seiner Eltern noch den Altersunterschied zu seinen Geschwistern anzugeben (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 1.16.04 und Ziff. 3.01). Ausserdem war er nicht in der Lage, Jahresangaben zum Zeitpunkt seines Schuleintritts und -austritts zu machen (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 1.17.04), womit der De- tailierungsgrad fehlt, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Sodann hat er bis zum jetzigen Zeitpunkt weder Reisepa- piere noch Identitätsausweise, welche sein Alter oder seine Herkunft bele- gen würden, bei den Schweizerischen Asylbehörden eingereicht. Entgegen dessen Ansicht, vermag er auch weder mit dem auf Beschwerdeebene ein- gereichten Auszug aus der (…)-Konversation mit seiner Mutter noch mit dem auf einem Video gezeigten Artikel in der Zeitung "(…)" seine Identität rechtsgenüglich nachzuweisen, zumal er auch keine weiteren substantiel- len Ausführungen zu seiner Identität machte. Diese Umstände geben be- gründeten Anlass zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine ge- naue Herkunft, allenfalls gar seine wahre Identität, vor den Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen versucht, womit auch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.

E. 7.2 Soweit in der Beschwerdeschrift wiederholt an die im ordentlichen Asyl- verfahren geltend gemachten Ausreisegründe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b hiervor) angeknüpft wird, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der rechtskräftig gewordenen Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 ver- wiesen werden (vgl. SEM-Akte A16). Die Vorinstanz kam dort zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Flücht-

D-6585/2020 Seite 16 lingseigenschaft glaubhaft zu machen, da seine Angaben zu seinen Flucht- gründen allgemein, unpersönlich und vage ausgefallen seien und er so- wohl seine Mitgliedschaft bei den "Ambazonian Boys", deren Verfolgung als auch die Geschehnisse in D._______ widersprüchlich und unsubstan- tiiert geschildert habe. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal- tungsgericht sodann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass auch die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun. So kommt der eingereichten Videoaufnahme, welche einen Artikel aus der Zeitung "(…)" zeigt, nur ein geringer Beweiswert zu, da eine solche leicht manipu- lierbar ist. Zudem reichte er den Zeitungsausschnitt auch nicht im Original zu den Akten. Darüber hinaus bestehen zwischen dem Inhalt des Beitrags und den Aussagen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprüche. Gemäss dem Zeitungsartikel wurde er von den "Ambazonier" verfolgt, weil er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen, um gegen die Streit- kräfte zu kämpfen. Dagegen brachte er in den Befragungen im ordentlichen Verfahren vor, er habe sich den "Ambazonian Boys" angeschlossen und sei später – nachdem er sich von ihnen getrennt habe – von diesen als Spion beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02 sowie A14, D59 ff., D73 und D75 ff.). Weiter steht im Zeitungsbericht, dass er von den "Ambazonier" entführt und gefoltert worden sein soll, wobei er schwere Verletzungen an der Hand erlitten habe. Demgegenüber machte er selber keine Entführung durch die "Ambazonian Boys" geltend und behauptete, nach seiner Flucht nach D._______ keinen Kontakt mehr mit Mitgliedern der Gruppe gehabt zu haben (vgl. SEM- Akte A14, D95 f.). Ausserdem behauptete er, er sei von Angehörigen der BIR zusammengeschlagen und an der Hand verletzt worden, da diese da- von ausgegangen seien, er habe die ambazonischen Separatisten unter- stützt (vgl. SEM-Akte A14, D97 ff.). Diesbezüglich vermag der Erklärungs- versuch im Gesuch vom 10. November 2020 (vgl. dort S. 11), wonach es sich um eine frankophone Zeitung handle, die keine öffentlichen Anschul- digungen gegen das Militär und damit die Regierung vornehme, die Unge- reimtheiten nicht aufzulösen. Ebenso ist der Beweiswert der beiden Schrei- ben der (…) vom 10. Juni 2019 und 27. März 2019 aufgrund der nahelie- genden Möglichkeit, dass es sich dabei um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen. Schliesslich ist bezüglich der beiden Fotos von Narben, welche lediglich eine Hand und einen Fuss zeigen, womit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, festzuhalten, dass dieser sich bereits seit Januar 2019 in der Schweiz aufhält und damit ge- nügend Möglichkeiten und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch die Pflicht zur Einreichung entsprechender Beweismittel

D-6585/2020 Seite 17 gehabt hätte. Überdies vermögen sie die vorgebrachte Verfolgungssitua- tion nicht zu belegen und lassen auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der Narben zu.

E. 7.3 Des Weiteren sind die vorgebrachten Veränderungen im Konflikt zwi- schen den Separatisten und den militärischen Streitkräften in seiner Hei- matregion seit seiner Ausreise nicht geeignet, die geltend gemachten Vor- fluchtgründe des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die mittels verschiedener Berichte dargelegten Geschehnisse und Entwicklungen betreffen die allgemeine Situation in den anglophonen Re- gionen Kameruns und zeigen keine Vorkommnisse auf, die einen direkten Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese in Bezug auf ihn aus objektiver Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu be- gründen vermöchten. Hinsichtlich der zahlreichen mit dem Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. November 2020 eingereichten Fotos mitsamt Be- schriftungen, welche belegen sollen, dass nahe Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers aus C._______ sowie den umliegenden Nach- barsdörfern in den Jahren 2019 und 2020 von den "Ambazonian Boys" oder Angehörigen der BIR getötet wurden (vgl. Beilage 2 des Gesuchs vom

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-6585/2020 Seite 18 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.

D-6585/2020 Seite 19 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht- lichen Bestimmungen – als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohen- den Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt

D-6585/2020 Seite 20 wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. Septem- ber 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). 9.3.3 Das SEM gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden nicht nur über seine tatsächliche Identität, sondern auch wil- lentlich über seine letzten Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise im Unklaren liess, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er sich vor seiner Ausreise in der englischsprachigen, südwestlichen Region Kameruns aufhielt und womit er seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt habe. Hierzu ist festzu- stellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen letzten Auf- enthaltsorten tatsächlich nicht konsistent ausfielen. So gab er anlässlich der BzP an, er habe ab (…) 2015 bis (…) 2016 im Nachbarsdorf von C._______, in H._______, gelebt. Anschliessend sei er (…) Tage lang in D._______ gewesen und habe sich dann bis zu seiner Ausreise im (…) 2016 ohne festen Wohnsitz im Norden des Landes aufgehalten (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 2. 01). In der Anhörung gab er zu Protokoll, sich vor seiner Ausreise zunächst (…) lang in D._______ und anschliessend fast (…) Monate in I._______ aufgehalten zu haben, wo er bei einem (…) gewohnt habe (vgl. SEM-Akte A14, D15–18, D22 und D24); zuvor habe er in C._______ gewohnt (vgl. SEM-Akte A14, D19). Bis dato reichte er kei- nerlei Beweismittel zu den Akten, anhand derer die Feststellung seiner bis- herigen Aufenthaltsorte zuverlässig möglich gewesen wäre. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer seine Lebensver- hältnisse und insbesondere seine Wohnverhältnisse nicht offengelegt hat, dennoch gab er übereinstimmend an, sich stets im englischsprachigen Landesteil von Kamerun und vor seiner Ausreise mehrere Monate lang un- behelligt im Norden des Landes aufgehalten zu haben. Er hat – da die Ab- klärungspflicht der Asylbehörden nach ständiger Rechtsprechung ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 6) – die Folgen insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge- gen eine Rückkehr nach Kamerun, insbesondere nach I._______, wo er wohl über ein soziales Netz verfügen sollte. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss seinen Angaben gesund (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 8.02 und A14, D5 ff.). Weiter verfügt er über eine grundlegende Schulbildung, spricht nebst Englisch auch gut Französisch und hat bereits erste Arbeitserfahrun- gen als (…) gesammelt (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 1.17.03 und Ziff. 1.17.04 sowie A14, D51 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Aufgrund der ungereimten und nicht substantiierten Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz im

D-6585/2020 Seite 21 Heimatstaat, namentlich in Bezug auf seine in Kamerun lebenden Ge- schwister (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 3.01 und A14, D37 ff.), scheint es für das Gericht nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr mangels Be- ziehungsnetz in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungs- vollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungs- fragen [AsylV 2, SR. 142.312]), womit ihm der wirtschaftliche Wiederein- stieg im Heimatland erleichtert werden kann. Ohne die Anfangsschwierig- keiten bei einer Rückkehr nach jahrelanger Landesabwesenheit zu verken- nen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei ei- ner Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefähr- dende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be- achtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 9.3.3 Das SEM gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden nicht nur über seine tatsächliche Identität, sondern auch willentlich über seine letzten Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise im Unklaren liess, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er sich vor seiner Ausreise in der englischsprachigen, südwestlichen Region Kameruns aufhielt und womit er seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen letzten Aufenthaltsorten tatsächlich nicht konsistent ausfielen. So gab er anlässlich der BzP an, er habe ab (...) 2015 bis (...) 2016 im Nachbarsdorf von C._______, in H._______, gelebt. Anschliessend sei er (...) Tage lang in D._______ gewesen und habe sich dann bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 ohne festen Wohnsitz im Norden des Landes aufgehalten (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 2. 01). In der Anhörung gab er zu Protokoll, sich vor seiner Ausreise zunächst (...) lang in D._______ und anschliessend fast (...) Monate in I._______ aufgehalten zu haben, wo er bei einem (...) gewohnt habe (vgl. SEM-Akte A14, D15-18, D22 und D24); zuvor habe er in C._______ gewohnt (vgl. SEM-Akte A14, D19). Bis dato reichte er keinerlei Beweismittel zu den Akten, anhand derer die Feststellung seiner bisherigen Aufenthaltsorte zuverlässig möglich gewesen wäre. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer seine Lebensverhältnisse und insbesondere seine Wohnverhältnisse nicht offengelegt hat, dennoch gab er übereinstimmend an, sich stets im englischsprachigen Landesteil von Kamerun und vor seiner Ausreise mehrere Monate lang unbehelligt im Norden des Landes aufgehalten zu haben. Er hat - da die Abklärungspflicht der Asylbehörden nach ständiger Rechtsprechung ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 6) - die Folgen insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Kamerun, insbesondere nach I._______, wo er wohl über ein soziales Netz verfügen sollte. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss seinen Angaben gesund (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 8.02 und A14, D5 ff.). Weiter verfügt er über eine grundlegende Schulbildung, spricht nebst Englisch auch gut Französisch und hat bereits erste Arbeitserfahrungen als (...) gesammelt (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 1.17.03 und Ziff. 1.17.04 sowie A14, D51 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Aufgrund der ungereimten und nicht substantiierten Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat, namentlich in Bezug auf seine in Kamerun lebenden Geschwister (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 3.01 und A14, D37 ff.), scheint es für das Gericht nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr mangels Beziehungsnetz in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR. 142.312]), womit ihm der wirtschaftliche Wiedereinstieg im Heimatland erleichtert werden kann. Ohne die Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr nach jahrelanger Landesabwesenheit zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich

D-6585/2020 Seite 22 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei- sen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwi- schenverfügung vom 13. Januar 2021 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Eine Parteientschädigung fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

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D-6585/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6585/2020 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Joëlle Spahni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 16. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. A.b Am 24. Januar 2019 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Februar 2019 wurde er eingehend angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger, der Ethnie der (...) zugehörig und (...). Er stamme aus C._______, einer Ortschaft in der englischsprachigen, südwestlichen Region Kameruns, wo er aufgewachsen und insgesamt (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Im (...) 2015 habe er die Schule aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen und anschliessend eine Lehre als (...) begonnen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters habe er sich während zwei Monaten den "Ambazonian Boys", einer Untergruppe der Ambazonia Defence Forces (ADF), angeschlossen, welche für die Unabhängigkeit der Südwestregion Kameruns gekämpft habe. Da die Gruppe immer gewalttätiger und brutaler geworden sei, habe er sich von dieser distanziert. In der Folge sei er als Spion der frankophonen Regierung und als Verräter angesehen worden, weshalb er sich entschlossen habe, nach D._______ zu gehen. Dort sei er aufgrund seines englischen Akzents von Angehörigen der militärischen Sondereinheit Brigade d'intervention rapide (BIR) brutal zusammengeschlagen und schwer an der Hand verletzt worden. Anschliessend habe er sich drei oder vier Monate lang im Norden Kameruns aufgehalten, bevor er im (...) 2016 das Land verlassen habe und via Nigeria, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich in die Schweiz gelangt sei. A.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1461/2019 vom 6. Mai 2019 auf die am 25. März 2019 dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. II. D. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 10. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 22. Februar 2019 zurückzukommen, ihm Asyl zu gewähren, ihn eventualiter zu einer weiteren Anhörung vorzuladen und ihn subeventualiter vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte er an, er könne mit neuen Beweismitteln, welche er erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1461/2019 vom 6. Mai 2019 von seiner Mutter erhältlich habe machen können, neue erhebliche Gründe vorweisen, die für die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Namentlich handle es sich dabei um Fotos von den Massakern an der Zivilbevölkerung von C._______ in den Jahren 2019 und 2020 sowie um einen Videobeweis, worin über seine persönliche Verfolgung berichtet werde. Aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage seien seine Geschwister in der Zwischenzeit ins Ausland geflüchtet und seine Mutter sei im französischsprachigen Teil Kameruns untergetaucht. Einer seiner Brüder sei von Separatisten getötet worden und ein weiterer Bruder werde immer noch vermisst. Als früherer Anhänger der "Ambazonian Boys" sei er bei einer Wegweisung zweifach flüchtlingsrechtlich gefährdet. Einerseits seitens der Separatisten, da er von diesen als Verräter angesehen werde und, andererseits, seitens der kamerunischen Regierung, welche ihn als Angehöriger der anglophonen Minderheit unterdrücken und verfolgen werde. Nebst Kopien der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2019 (Beilage 1), einer Vollmacht vom 30. September 2020 sowie einer Substitutionsvollmacht vom 17. September 2020 (Beilage 10) wurden der Eingabe folgende Dokumente beigelegt:

- Fotos von Narben an der Hand und am Fuss sowie 42 Fotos der Massakrierung der Zivilbevölkerung in C._______ inklusive handschriftlicher Notizen (Beilage 2);

- schriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fotos inklusive Übersetzung (Beilage 3);

- ein USB-Stick mit einer Videodatei vom 6. April 2020 inklusive schriftlicher Übersetzung (Beilage 4);

- eine E-Mail-Nachricht von E._______, (...), vom 10. Juni 2019 (Beilage 5);

- ein Schreiben der (...) vom 27. März 2019 (Beilage 6);

- ein Bericht der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen vom 17. April 2020 (Beilage 7);

- ein Zeitungsartikel der (...) vom 27. Juli 2019 (Beilage 8);

- ein Online-Artikel von Human Rights Watch vom 14. August 2020 (Beilage 9);

- ein Online-Bericht "Catalogue of rights abuses by Anglophone separatists in Cameroon" des "Centre for the Defence of Human Rights in Cameroon (CHRDA)" vom 13. August 2020 (Beilage 11);

- ein Online-Bericht über die andauernde anglophone Krise vom 24. Juni 2020 (Beilage 12);

- ein Online-Bericht über die Erweiterung der Separatistengruppen vom 13. Mai 2019 (Beilage 13)

- und ein Online-Bericht über die Boko Haram vom 7. September 2020 (Beilage 14). E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 - eröffnet am 4. Dezember 2020 - behandelte das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch und verneinte in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. F.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung betreffend Mehrfachgesuch sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 30. September 2020, eine Substitutionsvollmacht vom 4. September 2020, eine (...)-Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter inklusive Übersetzung, eine E-Mail von F._______, (...) des Migrationsamtes des Kantons G._______, vom 11. Dezember 2020 sowie ein Screenshot vom bereits bei der Vorinstanz eingereichten Video (vgl. Bst. D hiervor; Beilage 4) bei Minute 00:26 bei. F.b Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Am 21. Januar 2021 nahm das SEM innert Frist Stellung zur Beschwerdeschrift. I. Am 25. Januar 2021 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zustellen und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Dieser replizierte mit Eingabe vom 9. Februar 2021. J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM hat die Eingabe vom 10. November 2020 (einzig) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und materiell behandelt, ohne zwischen den einzelnen neuen Vorbringen und Beweismitteln zu differenzieren. 3.1.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 3.1.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG, in seiner praktisch relevantesten Form, die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 3.1.3 Schliesslich zieht das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 3.2.1 Mit den zahlreichen Fotos von den angeblich an der Zivilbevölkerung und insbesondere an seinen Verwandten verübten Tötungen (vgl. Beilagen 2 und 3 des Gesuchs vom 10. November 2020) werden neue - im Sinne von erst nachträglich entstandenen - Gesuchsgründen eingebracht, welche vom SEM zu Recht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG geprüft wurden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit seinem Gesuch sodann aufgrund der Vorfälle in der Südwestregion Kameruns nach seiner Ausreise sinngemäss um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und reichte dazu verschiedene Berichte ein (vgl. Beilagen 7-14 des Gesuchs vom 10. November 2020). Seine Vorbringen zur veränderten Lage im Heimatland sind gemäss Rechtsprechung als Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizieren Wiedererwägungsgesuchs (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch betreffend diese Beweismittel als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat. 3.2.3 Mit der eingereichten Videodatei vom 6. April 2020 (vgl. Beilage 4 des Gesuchs vom 10. November 2020) versuchte der Beschwerdeführer, seine im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe zu belegen. Es ist gestützt auf seine Angaben davon auszugehen, dass dieses nachträglich, also erst nach dem (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1461/2019 vom 6. Mai 2019) rechtskräftig gewordenen Asylentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2019, erstellt wurde. Demnach wäre dieses Beweismittel - ausgehend von vorbestandenen Tatsachen - korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz entgegenzunehmen und zu behandeln gewesen. Dasselbe gilt für die E-Mail-Nachricht von E._______ vom 10. Juni 2019 (Beilage 5 des Gesuchs vom 10. November 2020). Indessen ist dem Beschwerdeführer durch die Behandlung als Mehrfachgesuch kein Rechtsnachteil entstanden. 3.2.4 Das Schreiben der (...) vom 27. März 2019 (vgl. Beilage 6 des Gesuchs vom 10. November 2020) datiert vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1461/2019 vom 6. Mai 2019. Die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat wurde bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens als unglaubhaft qualifiziert. Es handelt sich somit um ein Beweismittel, welches aufgrund seiner Datierung korrekterweise an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch hätte überwiesen werden müssen. Aus dem Umstand, dass das SEM dieses Beweismittel unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs geprüft hat, ist dem Beschwerdeführer wiederum kein Nachteil erwachsen, zumal er die Überprüfung durch eine zusätzliche Instanz dazugewinnt. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Fotos sowie die geltend gemachte veränderte Lage in Kamerun das Gesuch vom 10. November 2020 zu Recht als neues Asylgesuch entgegengenommen. In Bezug auf das Video, die E-Mail-Nachricht vom 10. Juni 2019 und das Schreiben vom 27. März 2019 ist die Behandlung als solche zwar formell nicht korrekt, aber vorliegend nicht mit Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 4.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe die eingereichten Beweismittel, insbesondere das Video, in welchem ein Ausschnitt aus der Zeitung "(...)" zu sehen sei, und die Fotos sowie seine dazugehörenden Ausführungen, nicht oder nur dürftig gewürdigt, wodurch es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt ungenügend sowie unvollständig abgeklärt habe. 4.3.2 Mit dieser Rüge verwechselt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. So führte das SEM die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf und würdigte diese entsprechend deren Rechtserheblichkeit sowohl in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II, Ziff. 2) als auch in der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2). Mit Blick auf die Tatsache, dass es die Verfolgung in Kamerun bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft beurteilte, durfte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) darauf verzichten, die Videodatei sowie die Fotos ausführlich inhaltlich zu würdigen. Sodann spricht auch alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit hinreichend erstellt. Schliesslich genügt die Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26-33 VwVG). Dies hat sie vorliegend getan. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. 4.4 4.4.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es den Sachverhalt und insbesondere seine Identität nicht abgeklärt habe. 4.4.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. Urteil des BVGer E-2943/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 7.1.2 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). 4.4.3 Dass der Beschwerdeführer bisher keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, kann letztlich nicht dem SEM als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich dieser zu seinem Nachteil anrechnen lassen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach zu verneinen. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das (Subeventual-)Begehren in der Beschwerde, es sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung bisher keine Identitätspapiere eingereicht. Bereits im Asylentscheid vom 22. Februar 2019 sei festgestellt worden, dass seine behauptete Minderjährigkeit sowie seine Angaben zu seiner Identität, Biografie, seinen Angehörigen, seinem Lebenslauf, seinen Aufenthaltsorten in Kamerun sowie dem Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchlich, unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen seien. Weiter seien auch seine Vorbringen betreffend seine Tätigkeit für die "Ambazonian Boys", die befürchtete Verfolgung wegen seiner Trennung von denselben, die geltend gemachten Übergriffe durch die BIR in D._______ wegen vermeintlicher Unterstützung der "Ambazonian Boys" als unglaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und der vorausgehenden Prozessgeschichte, sei seine behauptete Identität sowie sein geltend gemachter letzter Aufenthaltsort in Kamerun nach wie vor nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht glaubhaft erstellt, dass er bis zu seiner definitiven Ausreise in C._______ wohnhaft gewesen sei und dort Tätigkeiten für die "Ambazonian Boys" ausgeführt habe. Damit sei auch der angeblichen Trennung von dieser Organisation sowie den deshalb befürchteten Vergeltungsmassnahmen die Grundlage entzogen. Sodann könne auch aus den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismitteln keine aktuelle asylrechtliche Verfolgung in Kamerun abgeleitet werden. 6.2 In der Beschwerde wurde der Argumentation des SEM entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und seine Geburtsurkunde sei - wie er bereits in der Anhörung angegeben habe und sich auch aus der (...)-Konversation mit seiner Mutter ergebe - bei einem Brand zerstört worden, weshalb es ihm bisher schlichtweg nicht möglich gewesen sei, seine Identität mittels offiziellen Urkunden zu beweisen. Aus den neu eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Zeitungsartikel gingen nun zumindest sein Name, sein Geburtsort sowie seine Verfolgungsgründe glaubhaft hervor. Mittels einer Anfrage bei der Botschaft als auch mit dem Versuch, eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu erlangen, habe er sich denn auch darum bemüht, seine Identität nachzuweisen und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weiter würden seine Darstellungen in einer Gesamtbetrachtung durchweg stimmig, schlüssig und glaubhaft erscheinen. Mit Hilfe der beschrifteten Fotos sei es ihm gelungen, eine detaillierte Auflistung von Daten betreffend die getöteten Personen aus seinem Umfeld zu liefern. Darüber hinaus werde mit dem eingereichten Zeitungsbericht seine Verfolgung klar dokumentiert. 6.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Weiter hielt es fest, dass weder der (...)-Verlauf der Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter noch die eingereichte Videodatei, worin ein Ausschnitt aus der Zeitung "(...)" mit einem Bericht über seine Verfolgung durch die "Ambazonian Boys" und die kamerunischen Sicherheitskräfte gezeigt werde, einen Beweis für seine Identität, die behauptete Herkunft oder seinen Aufenthalt in C._______ darstellen würden. Dementsprechend sei weder seine tatsächliche Identität noch sein behaupteter Aufenthalt in C._______ bis zu seiner definitiven Ausreise aus Kamerun glaubhaft nachgewiesen. Folglich sei auch den Behauptungen, wonach er dort Übergriffen durch die "Ambazonian Boys" sowie die kamerunischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei, die Grundlage entzogen, weshalb diese - wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden sei - als unglaubhaft einzustufen seien. Schliesslich könnten auch die eingereichten Fotos der Massaker an der Zivilbevölkerung in der südwestlichen Region Kameruns nicht glaubhaft Angehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers zugeordnet werden. 6.4 In der Replik wurde eingewendet, da der Beschwerdeführer weder eine Identitätskarte noch einen Pass besitze und es ihm auch nicht möglich sei, seine Identität mittels offizieller Urkunden zu beweisen, könne er seine Identität einzig über die (...)-Nachrichten seiner Mutter belegen. Zudem werde damit bewiesen, dass er sich bemüht habe, Beweismittel für den Nachweis seiner Identität zu beschaffen, wobei dies aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich sei. Weiter handle es sich bei der Person, um welche es im Zeitungsartikel des Videos gehe unzweifelhaft um ihn. Ferner sei vom SEM völlig unbeachtet geblieben, dass seine Tätigkeiten für die "Ambazonian Boys" und sein Ausstieg aus der Organisation unter anderem den Grund für seine Verfolgung darstellen würden. Vor diesem Hintergrund seien seine Vorbringen erneut zu beurteilen sowie die neuen Beweise für seine Identität und Verfolgung sachgemäss zu überprüfen und in die Beurteilung des Falles miteinzubeziehen. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2019 zutreffend festhielt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Geburtsdatums, seiner Biografie sowie seines Lebenslaufs unsubstantiierte Angaben machte (vgl. SEM-Akte A16 [E. II, Ziff. 1]). So antwortete er anlässlich der BzP auf die wiederholt gestellte Frage nach seinem Alter ausweichend, er sei (...) und werde in (...) Monaten (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 1.06). Weiter vermochte er weder die Geburtsdaten seiner Eltern noch den Altersunterschied zu seinen Geschwistern anzugeben (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 1.16.04 und Ziff. 3.01). Ausserdem war er nicht in der Lage, Jahresangaben zum Zeitpunkt seines Schuleintritts und -austritts zu machen (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 1.17.04), womit der Detailierungsgrad fehlt, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Sodann hat er bis zum jetzigen Zeitpunkt weder Reisepapiere noch Identitätsausweise, welche sein Alter oder seine Herkunft belegen würden, bei den Schweizerischen Asylbehörden eingereicht. Entgegen dessen Ansicht, vermag er auch weder mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Auszug aus der (...)-Konversation mit seiner Mutter noch mit dem auf einem Video gezeigten Artikel in der Zeitung "(...)" seine Identität rechtsgenüglich nachzuweisen, zumal er auch keine weiteren substantiellen Ausführungen zu seiner Identität machte. Diese Umstände geben begründeten Anlass zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine genaue Herkunft, allenfalls gar seine wahre Identität, vor den Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen versucht, womit auch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 7.2 Soweit in der Beschwerdeschrift wiederholt an die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Ausreisegründe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b hiervor) angeknüpft wird, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der rechtskräftig gewordenen Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A16). Die Vorinstanz kam dort zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, da seine Angaben zu seinen Fluchtgründen allgemein, unpersönlich und vage ausgefallen seien und er sowohl seine Mitgliedschaft bei den "Ambazonian Boys", deren Verfolgung als auch die Geschehnisse in D._______ widersprüchlich und unsubstantiiert geschildert habe. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass auch die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun. So kommt der eingereichten Videoaufnahme, welche einen Artikel aus der Zeitung "(...)" zeigt, nur ein geringer Beweiswert zu, da eine solche leicht manipulierbar ist. Zudem reichte er den Zeitungsausschnitt auch nicht im Original zu den Akten. Darüber hinaus bestehen zwischen dem Inhalt des Beitrags und den Aussagen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprüche. Gemäss dem Zeitungsartikel wurde er von den "Ambazonier" verfolgt, weil er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen, um gegen die Streitkräfte zu kämpfen. Dagegen brachte er in den Befragungen im ordentlichen Verfahren vor, er habe sich den "Ambazonian Boys" angeschlossen und sei später - nachdem er sich von ihnen getrennt habe - von diesen als Spion beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02 sowie A14, D59 ff., D73 und D75 ff.). Weiter steht im Zeitungsbericht, dass er von den "Ambazonier" entführt und gefoltert worden sein soll, wobei er schwere Verletzungen an der Hand erlitten habe. Demgegenüber machte er selber keine Entführung durch die "Ambazonian Boys" geltend und behauptete, nach seiner Flucht nach D._______ keinen Kontakt mehr mit Mitgliedern der Gruppe gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A14, D95 f.). Ausserdem behauptete er, er sei von Angehörigen der BIR zusammengeschlagen und an der Hand verletzt worden, da diese davon ausgegangen seien, er habe die ambazonischen Separatisten unterstützt (vgl. SEM-Akte A14, D97 ff.). Diesbezüglich vermag der Erklärungsversuch im Gesuch vom 10. November 2020 (vgl. dort S. 11), wonach es sich um eine frankophone Zeitung handle, die keine öffentlichen Anschuldigungen gegen das Militär und damit die Regierung vornehme, die Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Ebenso ist der Beweiswert der beiden Schreiben der (...) vom 10. Juni 2019 und 27. März 2019 aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich dabei um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen. Schliesslich ist bezüglich der beiden Fotos von Narben, welche lediglich eine Hand und einen Fuss zeigen, womit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, festzuhalten, dass dieser sich bereits seit Januar 2019 in der Schweiz aufhält und damit genügend Möglichkeiten und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch die Pflicht zur Einreichung entsprechender Beweismittel gehabt hätte. Überdies vermögen sie die vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu belegen und lassen auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der Narben zu. 7.3 Des Weiteren sind die vorgebrachten Veränderungen im Konflikt zwischen den Separatisten und den militärischen Streitkräften in seiner Heimatregion seit seiner Ausreise nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die mittels verschiedener Berichte dargelegten Geschehnisse und Entwicklungen betreffen die allgemeine Situation in den anglophonen Regionen Kameruns und zeigen keine Vorkommnisse auf, die einen direkten Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese in Bezug auf ihn aus objektiver Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen vermöchten. Hinsichtlich der zahlreichen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 10. November 2020 eingereichten Fotos mitsamt Beschriftungen, welche belegen sollen, dass nahe Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers aus C._______ sowie den umliegenden Nachbarsdörfern in den Jahren 2019 und 2020 von den "Ambazonian Boys" oder Angehörigen der BIR getötet wurden (vgl. Beilage 2 des Gesuchs vom 10. November 2020), ist festzustellen, dass die darauf sichtbaren Personen nicht identifizierbar sind und nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers oder um andere beliebige Personen handelt. Zudem ermöglichen die Bilder auch keine Rückschlüsse auf den Kontext der darauf abgebildeten Szenen. Die Fotos sind daher offensichtlich nicht dazu geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr reflexverfolgt werden würde. Daran vermögen auch seine schriftlichen Ausführungen (vgl. Beilage 3 des Gesuchs vom 10. November 2020) nichts zu ändern, da sie als unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren sind. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine nachträglich eingetretenen asyl- oder flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). 9.3.3 Das SEM gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden nicht nur über seine tatsächliche Identität, sondern auch willentlich über seine letzten Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise im Unklaren liess, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er sich vor seiner Ausreise in der englischsprachigen, südwestlichen Region Kameruns aufhielt und womit er seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen letzten Aufenthaltsorten tatsächlich nicht konsistent ausfielen. So gab er anlässlich der BzP an, er habe ab (...) 2015 bis (...) 2016 im Nachbarsdorf von C._______, in H._______, gelebt. Anschliessend sei er (...) Tage lang in D._______ gewesen und habe sich dann bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 ohne festen Wohnsitz im Norden des Landes aufgehalten (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 2. 01). In der Anhörung gab er zu Protokoll, sich vor seiner Ausreise zunächst (...) lang in D._______ und anschliessend fast (...) Monate in I._______ aufgehalten zu haben, wo er bei einem (...) gewohnt habe (vgl. SEM-Akte A14, D15-18, D22 und D24); zuvor habe er in C._______ gewohnt (vgl. SEM-Akte A14, D19). Bis dato reichte er keinerlei Beweismittel zu den Akten, anhand derer die Feststellung seiner bisherigen Aufenthaltsorte zuverlässig möglich gewesen wäre. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer seine Lebensverhältnisse und insbesondere seine Wohnverhältnisse nicht offengelegt hat, dennoch gab er übereinstimmend an, sich stets im englischsprachigen Landesteil von Kamerun und vor seiner Ausreise mehrere Monate lang unbehelligt im Norden des Landes aufgehalten zu haben. Er hat - da die Abklärungspflicht der Asylbehörden nach ständiger Rechtsprechung ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 6) - die Folgen insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Kamerun, insbesondere nach I._______, wo er wohl über ein soziales Netz verfügen sollte. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss seinen Angaben gesund (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 8.02 und A14, D5 ff.). Weiter verfügt er über eine grundlegende Schulbildung, spricht nebst Englisch auch gut Französisch und hat bereits erste Arbeitserfahrungen als (...) gesammelt (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 1.17.03 und Ziff. 1.17.04 sowie A14, D51 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Aufgrund der ungereimten und nicht substantiierten Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat, namentlich in Bezug auf seine in Kamerun lebenden Geschwister (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 3.01 und A14, D37 ff.), scheint es für das Gericht nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr mangels Beziehungsnetz in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR. 142.312]), womit ihm der wirtschaftliche Wiedereinstieg im Heimatland erleichtert werden kann. Ohne die Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr nach jahrelanger Landesabwesenheit zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Eine Parteientschädigung fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: