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D-6982/2015

D-6982/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-30 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6982/2015/pjn Urteil vom 30. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren angeblich am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge damals noch minderjährige Beschwer­deführer am 24. März 2012 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung und im Rahmen der Befragung zur Person vom 4. April 2012 angab, er sei ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, ohne identitätsbelegende Dokumente zu den Akten zu reichen, dass ein vom BFM konsultierter sprach- und länderkundiger Experte in seiner "Lingua-Analyse" vom 4. November 2013 aufgrund der klar mangelhaften Länderkenntnisse des Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund seiner sprachlichen Eigenschaften zum Schluss gelangte, er stamme zwar aus West-Afrika, aber mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone, dass vom Experten angemerkt wurde, der Beschwerdeführer sei am ehesten in Gambia sozialisiert worden, zumal sein Englisch typische Anzeichen dafür aufweise, indes sei aufgrund seiner sprachlichen Besonderheiten auch eine Sozialisation in einem frankophonen Land, etwa in Senegal, nicht ganz auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2013 im Rahmen einer Stellungnahme an der behaupteten Herkunft aus Sierra Leone festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde am 19. Februar 2014 dem BFM mitteilte, der von ihr kontaktierte Herkunftsspezialist vermute im Falle des Beschwerdeführers in erster Linie eine Herkunft aus Guinea (Guinea-Conakry), allenfalls auch aus Gambia, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 vom BFM einer Delegation aus Sierra Leone vorgeführt wurde, welche nach einem Gespräch mit ihm eine Herkunft aus Sierra Leone definitiv ausschloss und zugleich auf eine mutmassliche Herkunft aus Guinea verwies, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2014 - unter dem Titel "zweites Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch" und unter Verweis auf ein Schreiben seines Hausarztes - ein zweites Mal ans BFM gelangte, dass er in seiner Eingabe an der geltend gemachten Herkunft aus Sierra Leone festhielt und neu vorbrachte, er sei homosexuell und aufgrund seiner Homosexualität drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2014 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und wiederum dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 vom BFM einer Delegation aus Gambia vorgeführt wurde, welche nach einem Gespräch mit ihm eine Herkunft aus Gambia nicht bestätigen konnte und zugleich anregte, der Beschwerdeführer sei einer Delegation aus Guinea vorzuführen, allenfalls auch einer Delegation aus Sierra Leone, dass der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Asylentscheid am 11. Dezember 2014 Beschwerde erhob, wobei er abermals an seiner angeblichen Herkunft aus Sierra Leone festhielt und das Vorbringen über seine Homosexualität bekräftigte, dass vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zwei offenkundig unterschiedliche sierra-leonische Geburtsurkunden vorgelegt wurden, welche er seinen Angaben zufolge durch Vermittlung einer Kontaktperson in Senegal aus Sierra Leone erhältlich gemacht hatte, dass die vorgenannte Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7271/2015 vom 28. Juli 2015 abgewiesen wurde, dass das Gericht in diesem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass in einigen westafrikanischen Staaten Homosexualität mit Strafe bedroht sei, davon könne der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten, da er nicht offen lege, aus welchem Land er stamme, dass es anfügte, es sei nicht Sache des Gerichts, im Falle von unglaubhaften Herkunftsangaben vorsorglich potentielle Gefährdungsszenarien oder Vollzugshindernisse bezüglich aller möglichen westafrikanischen Herkunftsstaaten respektive bezüglich hypothetischer Herkunftsländer abzuklären (vgl. a.a.O., E. 4.4 und 6.2), dass der Beschwerdeführer am 6. Ok­tober 2015 durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter ein drittes Mal an die Vorinstanz gelangte, wobei er in seiner Eingabe die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit der rechtkräftig angeordneten Wegweisung beantragte und um Erlass vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass er im Rahmen seiner Eingabe vorab geltend machte, aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass er entweder aus Sierra Leone, Gambia oder Guinea stamme, und ebenso, dass er homosexuell sei, dass er vor diesem Hintergrund nach Ausführungen zum angeblichen Aussagegehalt des Urteils D-7271/2015 vom 28. Juli 2015 und Verweis auf verschiedene Berichte zur Lage von Homosexuellen in den vorgenannten Staaten geltend machte, der Wegweisungsvollzug sei in jedem möglichen (Herkunfts-)Fall als unzulässig oder unzumutbar zu erkennen, dass für die Vorbringen im Einzelnen und die vorgelegten Länderberichte - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 (eröffnet am 23. Oktober 2015) unter Kostenfolge auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, die Verfügung des BFM vom 10. November 2014 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass auf die Entscheidbegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. Oktober 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess, dass er in seiner Eingabe die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragte [1], eventualiter deren Aufhebung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, die Sache als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln [2], subeventualiter die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-7271/2015 vom 28. Juli 2015 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges [3], und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte [4], dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug mittels Telefax vom 2. November 2015 vorsorglich ausgesetzt wurde, dass diese Anweisung nach Eingang und Prüfung der Akten wieder zurückgenommen wurde, indem mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG) zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, unter Androhung des Nicht­eintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 20. November 2015 fristgerecht eingezahlt worden ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2015 nochmals um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges respektive um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ersuchte, wobei er seine Beschwerdevorbringen bekräftigt und die genannte Zwischenverfügung als mit schwerwiegenden Mängeln behaftet erklärte, dass für die diesbezüglichen Vorbringen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungser­suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offen­sicht­lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei das Nichteintreten auf ein solches Gesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehen ist, dass bei dieser Sachlage das Beschwerdevorbringen über einen angeblich generellen Anspruch auf eine materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuches (angeblich nur schon wegen der funktionellen Zuständigkeit des SEM für die Behandlung solcher Gesuche) von vornherein ins Leere stösst, dass ebenso wenig die Vorbringen über die angebliche Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge funktioneller Unzuständigkeit des SEM (weil es sich bei der Gesucheingabe vom 6. Oktober 2015 eigentlich um ein Revisionsgesuch gehandelt habe) respektive über die angebliche revisionsrechtliche Relevanz der Sache überzeugen können, zumal es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise unterlassen hat, sich auf einen bestimmten Revisionsgrund festzulegen, und er sich auch zur Frage der revisionsrechtlichen Fristwahrung nicht konkret äussert, dass eine revisionsweise Überprüfung des Entscheides vom 28. Juli 2015 bereits daran scheitern müsste, dass die vorliegend geltend gemachten Gründe als offensichtlich verspätet vorgebracht zu qualifizieren wären und - wie nachfolgend ausgeführt - auch keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen gegeben ist, dass auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden kann, zumal im Rahmen der Eingabe vom 20. November 2015 von den revisionsrechtlichen Vorbringen im Wesentlichen wieder Abstand genommen wurde, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2015 nicht eingetreten ist, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuches weder auf neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG noch auf das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage berufen konnte, dass ein solcher Verfahrensabschluss auch vor dem Hintergrund von Art. 111b Abs. 4 AsylG nicht grundsätzlich beziehungsweise aus formellen Gründen zu beanstanden ist (vgl. BVGE 2014/39), dass die vom SEM vertretene Auffassung auch in materieller Hinsicht ohne weiteres als zutreffend zu erkennen ist, zumal das Gesuch vom 6. Oktober 2015 bei objektiver Betrachtung lediglich auf eine nochmalige Beurteilung bereits bekannter und als solche bereits beurteile Sachverhaltsmomente abzielt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Interpretationen zum angeblichen Aussagegehalt des Urteils D-7271/2014 vom 28. Juli 2015, mit der Nachreichung von Länderberichten zur Lage von Homosexuellen in seinen angeblich insgesamt drei potentiellen westafrikanischen Herkunftsstaaten und mit seinen Ausführungen über seine angeblich von daher ersichtliche Gefährdung nichts vorgebracht hat, weswegen auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2015 einzutreten gewesen wäre, dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Urteil in erster Linie festhielt, eine Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer seine Herkunft verheimliche, dass dies der herrschenden Praxis entspricht, wonach bei Verheimlichung des tatsächlichen Herkunftsstaates davon auszugehen ist, dass die asylsuchende Person im tatsächlichen Herkunftsstaat nichts zu befürchten hat, hätte sie doch andernfalls keinen Grund, falsche Angaben zur Herkunft zu machen, dass dieser Schluss auch im vorliegenden Fall nach wie vor Gültigkeit hat, zumal der tatsächliche Herkunftsstaat weiterhin im Dunkeln bleibt, dass daran die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme in möglichen Herkunftsstaaten offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, sein Gesuch weise Parallelen zu dem im Urteil E-7544/2007 vom 21. März 2011 beurteilten Verfahren auf, dieses Vorbringen jedoch von vornherein ins Leere stösst, da er sich gerade nicht unter Vorlage entsprechender Beweismittel auf eine wesentliche nachträgliche Veränderung der Sachlage berufen kann, sondern er bloss eine Neubeurteilung von bereits beurteilen Sachverhaltsmomenten verlangt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im Falle einer gehörigen Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5 - 7, zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]), dass solche Gründe auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht ersichtlich gemacht werden, da sich der Beschwerdeführer auch weiterhin zur zentralen Frage - der Frage nach seiner tatsächlichen Herkunft - ausschweigt, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass seinen Vorbringen über die angebliche Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezogen auf eine Auswahl von angeblich drei möglichen westafrikanischen Herkunftsstaaten keine Relevanz zukommen kann, da bei einer Konstellation wie vorliegend - also bei offenkundiger Verheimlichung der tatsächlichen Herkunft - ohne weiteres von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 9.3, mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2), dass schliesslich der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine Konstellation im Sinne der Praxis nach EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 ersichtlich ist, lässt sich doch vor dem Hintergrund der offenkundigen Verheimlichung der tatsächlichen Herkunft von vornherein nicht schliessen, im Falle des Beschwerdeführers bestehe offensichtlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis, dass nach dem Gesagten das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2015 zu Recht nicht eingetreten ist, dass es in Zusammenhang mit diesem Schluss keiner weiteren Erwägungen zu den anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf, zumal diese aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht überzeugen können, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das erneute Ersuchen um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges respektive um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 gegenstandslos geworden ist, womit auf eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen über die angebliche Mangelhaftigkeit dieser Zwischenverfügung verzichtet werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.- anzusetzen sind, dass der am 20. November 2015 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: