opencaselaw.ch

D-7271/2015

D-7271/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) und ihre vier Kinder ersuchten mit an die schweizerische Bot­schaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 3. November 2010 (Eingang Botschaft: 23. November 2010) sinn­ge­mäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei nach einem Einkauf am 2. Dezember 2005 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Später habe sie erfahren, dass er in einem weissen Van entführt worden sei. Sie habe in der Folge eine Beschwerde an eine gewaltfreie Organisation und die Polizeistation von F._______ gerichtet. Aus Angst sei sie nach G._______ gegangen. Am 10. Oktober 2010 habe sie sich wieder nach F._______ begeben und am gleichen Tag die Todesurkunde des Ehemanns und den Polizeirapport abgeholt. Als sie bei der Schwiegermutter gewesen sei, seien unbekannte Männer auf Motorrädern vorbeigekommen, welche ihnen Angst gemacht und gedroht hätten, nicht zur Polizei zu gehen, andernfalls sie erschossen würden. Sie habe dies dem H._______ (Dorfvorsteher) gemeldet. Aufgrund dieser Situation ersuche sie, in die Schweiz kommen zu dürfen. Auch sei die Ausbildung ihrer Kinder zum jetzigen Zeitpunkt in Frage gestellt. Die schweizerische Botschaft for­derte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2010 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und detailliert vorzu­tra­gen, insbeson­dere unter dem Gesichtspunkt von explizit auf­gelisteten Fra­gen res­pektive Fragekomplexen. Ferner seien allfällige wei­tere ihren Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Iden­ti­täts­papie­ren einzureichen. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer an die schweizerische Bot­schaft gerichteten Stellungnahme vom 19. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 23. Dezember 2010) grundsätzlich den geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte, das militärische Personal im I._______ habe von ihr im Jahre 2005 eine hohe Summe für die Freilassung ihres Ehemannes verlangt. Auch sei sie gewarnt worden, dies weder der Polizei noch irgendeiner anderen aktiven Gruppierung zu melden, ansonsten ihr Ehemann getötet und ihr und den Kindern Leid zugefügt würde. Später habe sie vernommen, dass ihr Ehemann noch am Tag seiner Entführung erschossen worden sei. Im Jahre 2007 sei sie mit den Kindern nach G._______ gezogen. Am 23. April 2009 sei sie von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht und um Geld erpresst worden. Im Juni 2010 habe man in K._______ versucht, sie zu entführen. In den letzten zwei Jahren sei sie ungefähr zehnmal von Angehörigen des CID aufgesucht worden, was grosse Unsicherheit bei ihr und den Kindern hervorgerufen habe. Unter solchen Umständen bestehe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Mit den Eingaben fanden diverse Dokumente in Kopie Eingang in die Akten, welche Angaben zu den Personalien und zum geltend gemachten Sachverhalt enthalten (u.a. Pass mit eingetragenen Kindern, Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Geburtszertifikate, Heiratsurkunde, diverse den Sachverhalt betreffende Unterlagen wie Bestätigungsschreiben, ärztliches Zeugnis betreffend eine sechsmonatige Behandlung der Beschwerdeführerin im Jahre 2006). Am 16. Juni 2011, am 1. März und 24. Juli 2012 sowie am 9. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Eingaben bei der schweizerischen Botschaft ein. B. Am 10. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen be­fragt. Dabei wiederholte sie den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem präzisierend aus, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus L._______. Entgegen dem Willen der Familie habe sie ihren Ehemann geheiratet und sich im Jahre 1998 in F._______ niedergelassen. Sie habe keinen Kontakt mehr zur Familie. Angehörige des CID hätten in G._______ vor ihrem Wegzug nach K._______ zweimal versucht, sie sexuell zu missbrauchen. Beim dritten Mal habe man ihr mit der Tötung der Kinder gedroht, falls sie sich weigere. Nach ihrer Rückkehr von K._______ nach G._______ habe sie keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Am 23. Juli 2015 wurden die beiden ältesten Kinder (B._______ und C._______) der Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen be­fragt. Dort beriefen sie sich grundsätzlich auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt und erklärten, die Familie habe letztmals Probleme im Jahr 2010 respektive vor zwei bis drei Jahren gehabt. C. Mit Verfügung vom 22. September 2015 wies das SEM die Einreise- und Asylgesuche ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh­lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sowie der erlebten Drohungen und Schikanen habe das SEM Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin um ihre Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Eine solche Furcht müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Eine Bewilligung zur Einreise könne erst dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund des Todes ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters bis ungefähr ins Jahr 2012 diverse Schwierigkeiten mit dem sri-lankischen Militär, der Karuna-Gruppe, dem CID sowie unbekannten Personen zu gewärtigen gehabt. Seit den letzten zwei bis drei Jahren seien sie keinen weiteren Drohungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund dieser vergangenen Schwierigkeiten in absehbarer Zeit erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Die versuchten sexuellen Übergriffe und die versuchte Entführung an der Beschwerdeführerin lägen überdies - wie auch alle weiteren Behelligungen und Nachstellungen - mehrere Jahre zurück. Demnach seien die früheren Probleme mit diversen staatlichen wie auch nichtstaatlichen Gruppierungen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und in diesem Zusammenhang wiederholt aufgesucht und befragt worden sei. Derartige Massnahmen seien im Rahmen mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen, weshalb ihnen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zukomme. Auch soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die geltend gemachten Nachstellungen und Behelligungen unangenehm gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch zu Protokoll gegeben, seit den letzten Jahren ohne asylrelevante Schwierigkeiten in Sri Lanka gelebt zu haben. Demnach seien sie keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Daher seien die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Den Beschwerdeführenden wurde die Verfügung vom 22. September 2015 durch die schweizerische Botschaft weitergeleitet und am 10. Oktober 2015 eröffnet. D.Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 4. November 2015 (Eingang Botschaft: 5. November 2015) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht unter grundsätzlicher Wiederholung des bereits geltend gemachten Sachverhalts sinngemäss die Auf­hebung der an­gefochtenen Verfügung. Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen betreffend ihre Gefährdungssituation bei (u.a. Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitglieds S.Y., des Divisional Secretariat, G._______, sowie von Nachbarn und Freunden; Affidavit; Kopien von Internetauszügen über die Verhaftung von S.C., des angeblichen Mörders des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden), worauf, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab­ge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englisch­sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber be­funden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht in­dessen in deut­scher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden ältesten Kinder wurden am 10. April respektive am 23. Juli 2015 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen be­fragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.

E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihnen geschilderte Verfolgungssituation durch die sri-lankischen Behörden und unbekannte, nichtstaatliche Gruppierungen erweist sich als nicht relevant, um daraus auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen, denen sie in Sri Lanka ausgesetzt wären. Den im Zusammenhang mit dem Sachvortrag eingereichten Be­weis­mitteln ist keine wei­te­re Bedeutung beizumessen, da in casu den Vorbringen der Beschwerdeführenden die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden - entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise - auch nach dem Jahr 2010 Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen seien, ist zunächst festzuhalten, dass das SEM von einem Zeitpunkt ungefähr im Jahr 2012 ausgeht, als die geltend gemachten Schwierigkeiten durch staatliche und nichtstaatliche Gruppierungen weggefallen sind. Diese zeitliche Einordnung geht denn auch aus der angefochtenen Verfügung wiederholt hervor (S. 4). Ferner finden die Angaben hinsichtlich dieses Zeitraums, welcher als Begründung zur Verneinung einer akuten Gefährdung - da mehrere Jahre zurückliegend - erheblich ist, Stütze in den Akten (vgl. Befragungsprotokolle [A._______: S. 4, 8, und 9, B._______: S. 3, C._______: S. 4]; Bst. B hiervor). Die nicht näher substanziierten Ausführungen in der Beschwerde (Drohungen und Beschimpfungen auch während der letzten paar Jahre; Unsicherheit hinsichtlich der Lebensführung irgendwo in Sri Lanka), bei denen mit Ausnahme des geltend gemachten Zeitraums ansonsten keine nennenswerten Divergenzen zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszumachen sind, müssen letztlich als unbelegte Behauptungen respektive sachverhaltsanpassende Nachschübe gewertet werden. Zu keiner zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallenden Beurteilung vermögen die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel zu führen. So ist vorab festzustellen, dass sämtlichen Dokumenten der Charakter von Bestätigungsschreiben zukommt, da diese lediglich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdungssituation teils in äusserst allgemeiner Form festhalten, indes aber keine massgebenden neuen Erkenntnisse oder aufschlussreichen Details zu allfälligen sich zwischenzeitlich zugetragenen Vorkommnissen enthalten (Schreiben des Divisional Secretariat, G._______ [26.10.2015]; Schreiben von Nachbarn und Freunden [1., 2. oder 3.11.2015]; Affidavit [29.10.2015]). Nicht anders verhält es sich mit dem Schreiben des Parlamentsmitglieds S.Y. (Confirmation of insecure situation [29.10.2015]). Zwar erweist sich dieses bedeutend umfangreicher als die zuvor genannten Unterlagen. Vom Aussagegehalt her unterscheidet es sich jedoch bloss darin, dass der am 11. Oktober 2015 verhaftete S.C. (Aliasname, Amtsinhaber), der Mörder des Ehemanns der Beschwerdeführerin gewesen sein soll und sie aufgrund dieser neuen Gegebenheit nun von Anhängern S.C. und seinen Verbündeten bedroht und bedrängt werde. Demnach sollen diese Drittpersonen allfällig von ihr zu Lasten S.C. eingeleitete Vorkehrungen in Erfahrung bringen respektive solche unterbinden. Unter anderem geht aus diesem Schreiben auch hervor, dass das Parlamentsmitglied S.Y. die Information über den angeblichen Mörder S.C. von einer Person namens P.M. alias E.S.K. erhalten haben soll, der als Organisator der (Parteiname), der gleichen Partei, deren (Funktion) S.C. sei, angehören soll. In den vorgenannten Bestätigungen von Freunden und Nachbarn ist von diesen angeblichen neuen Erkenntnissen jedoch mit keinem Wort die Rede. In den eingereichten Zeitungsberichten wird der Name des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit S.C. nicht erwähnt. Vielmehr wird laut den Zeitungsartikeln S.C. für die Ermordung des Parlamentsmitgliedes J.P am 25. Dezember 2005 verantwortlich gemacht. Gemäss den Zeitungsartikeln soll P.M. alias E.S.K. als Verdächtigter im Zusammenhang mit dem Mord an J.P. ebenfalls verhaftet worden sein. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Bedrohungen durch S.C.-Anhänger vor wenigen Monaten; Belästigungen und Befragungen der Beschwerdeführenden und der Nachbarn durch das CID zu S.C. nach dessen Verhaftung) zeigen nach dem Gesagten auf, dass dem vom Parlamentsmitglied S.Y. stammenden Schreiben lediglich Gefälligkeitscharakter zu attestieren ist. Insgesamt wird sogar der Eindruck erweckt, es werde nunmehr versucht, eine von der Person S.C. ausgehende einreise- respektive asylrelevante Gefährdungssituation zu konstruieren. Davon ist auch auszugehen, weil in der Bestätigung von S.Y. aufgeführt ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach langer Haft und erfolgloser Forderung eines grossen Lösegeldes erschossen worden. Gemäss gegensätzlicher Darstellung der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann noch am Tag seiner Entführung getötet worden, wie ihr berichtet worden sei (vgl. Befragungsprotokoll Beschwerdeführerin S. 7). Was die als schwierig und widrig empfundenen Lebensumstände anbelangt (alleinige Bestreitung des Lebensunterhalts, Verantwortung für vier Kinder und deren Ausbildung, Angst um Töchter vor sexuellen Übergriffen), so wird damit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden kei­ne Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochten. Das SEM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungs­ge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7271/2015 Urteil vom 21. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) und ihre vier Kinder ersuchten mit an die schweizerische Bot­schaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 3. November 2010 (Eingang Botschaft: 23. November 2010) sinn­ge­mäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei nach einem Einkauf am 2. Dezember 2005 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Später habe sie erfahren, dass er in einem weissen Van entführt worden sei. Sie habe in der Folge eine Beschwerde an eine gewaltfreie Organisation und die Polizeistation von F._______ gerichtet. Aus Angst sei sie nach G._______ gegangen. Am 10. Oktober 2010 habe sie sich wieder nach F._______ begeben und am gleichen Tag die Todesurkunde des Ehemanns und den Polizeirapport abgeholt. Als sie bei der Schwiegermutter gewesen sei, seien unbekannte Männer auf Motorrädern vorbeigekommen, welche ihnen Angst gemacht und gedroht hätten, nicht zur Polizei zu gehen, andernfalls sie erschossen würden. Sie habe dies dem H._______ (Dorfvorsteher) gemeldet. Aufgrund dieser Situation ersuche sie, in die Schweiz kommen zu dürfen. Auch sei die Ausbildung ihrer Kinder zum jetzigen Zeitpunkt in Frage gestellt. Die schweizerische Botschaft for­derte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2010 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und detailliert vorzu­tra­gen, insbeson­dere unter dem Gesichtspunkt von explizit auf­gelisteten Fra­gen res­pektive Fragekomplexen. Ferner seien allfällige wei­tere ihren Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Iden­ti­täts­papie­ren einzureichen. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer an die schweizerische Bot­schaft gerichteten Stellungnahme vom 19. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 23. Dezember 2010) grundsätzlich den geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte, das militärische Personal im I._______ habe von ihr im Jahre 2005 eine hohe Summe für die Freilassung ihres Ehemannes verlangt. Auch sei sie gewarnt worden, dies weder der Polizei noch irgendeiner anderen aktiven Gruppierung zu melden, ansonsten ihr Ehemann getötet und ihr und den Kindern Leid zugefügt würde. Später habe sie vernommen, dass ihr Ehemann noch am Tag seiner Entführung erschossen worden sei. Im Jahre 2007 sei sie mit den Kindern nach G._______ gezogen. Am 23. April 2009 sei sie von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht und um Geld erpresst worden. Im Juni 2010 habe man in K._______ versucht, sie zu entführen. In den letzten zwei Jahren sei sie ungefähr zehnmal von Angehörigen des CID aufgesucht worden, was grosse Unsicherheit bei ihr und den Kindern hervorgerufen habe. Unter solchen Umständen bestehe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Mit den Eingaben fanden diverse Dokumente in Kopie Eingang in die Akten, welche Angaben zu den Personalien und zum geltend gemachten Sachverhalt enthalten (u.a. Pass mit eingetragenen Kindern, Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Geburtszertifikate, Heiratsurkunde, diverse den Sachverhalt betreffende Unterlagen wie Bestätigungsschreiben, ärztliches Zeugnis betreffend eine sechsmonatige Behandlung der Beschwerdeführerin im Jahre 2006). Am 16. Juni 2011, am 1. März und 24. Juli 2012 sowie am 9. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Eingaben bei der schweizerischen Botschaft ein. B. Am 10. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen be­fragt. Dabei wiederholte sie den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem präzisierend aus, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus L._______. Entgegen dem Willen der Familie habe sie ihren Ehemann geheiratet und sich im Jahre 1998 in F._______ niedergelassen. Sie habe keinen Kontakt mehr zur Familie. Angehörige des CID hätten in G._______ vor ihrem Wegzug nach K._______ zweimal versucht, sie sexuell zu missbrauchen. Beim dritten Mal habe man ihr mit der Tötung der Kinder gedroht, falls sie sich weigere. Nach ihrer Rückkehr von K._______ nach G._______ habe sie keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Am 23. Juli 2015 wurden die beiden ältesten Kinder (B._______ und C._______) der Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen be­fragt. Dort beriefen sie sich grundsätzlich auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt und erklärten, die Familie habe letztmals Probleme im Jahr 2010 respektive vor zwei bis drei Jahren gehabt. C. Mit Verfügung vom 22. September 2015 wies das SEM die Einreise- und Asylgesuche ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh­lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sowie der erlebten Drohungen und Schikanen habe das SEM Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin um ihre Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Eine solche Furcht müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Eine Bewilligung zur Einreise könne erst dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund des Todes ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters bis ungefähr ins Jahr 2012 diverse Schwierigkeiten mit dem sri-lankischen Militär, der Karuna-Gruppe, dem CID sowie unbekannten Personen zu gewärtigen gehabt. Seit den letzten zwei bis drei Jahren seien sie keinen weiteren Drohungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund dieser vergangenen Schwierigkeiten in absehbarer Zeit erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Die versuchten sexuellen Übergriffe und die versuchte Entführung an der Beschwerdeführerin lägen überdies - wie auch alle weiteren Behelligungen und Nachstellungen - mehrere Jahre zurück. Demnach seien die früheren Probleme mit diversen staatlichen wie auch nichtstaatlichen Gruppierungen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und in diesem Zusammenhang wiederholt aufgesucht und befragt worden sei. Derartige Massnahmen seien im Rahmen mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen, weshalb ihnen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zukomme. Auch soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die geltend gemachten Nachstellungen und Behelligungen unangenehm gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch zu Protokoll gegeben, seit den letzten Jahren ohne asylrelevante Schwierigkeiten in Sri Lanka gelebt zu haben. Demnach seien sie keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Daher seien die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Den Beschwerdeführenden wurde die Verfügung vom 22. September 2015 durch die schweizerische Botschaft weitergeleitet und am 10. Oktober 2015 eröffnet. D.Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 4. November 2015 (Eingang Botschaft: 5. November 2015) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht unter grundsätzlicher Wiederholung des bereits geltend gemachten Sachverhalts sinngemäss die Auf­hebung der an­gefochtenen Verfügung. Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen betreffend ihre Gefährdungssituation bei (u.a. Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitglieds S.Y., des Divisional Secretariat, G._______, sowie von Nachbarn und Freunden; Affidavit; Kopien von Internetauszügen über die Verhaftung von S.C., des angeblichen Mörders des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden), worauf, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab­ge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englisch­sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber be­funden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht in­dessen in deut­scher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden ältesten Kinder wurden am 10. April respektive am 23. Juli 2015 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen be­fragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihnen geschilderte Verfolgungssituation durch die sri-lankischen Behörden und unbekannte, nichtstaatliche Gruppierungen erweist sich als nicht relevant, um daraus auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen, denen sie in Sri Lanka ausgesetzt wären. Den im Zusammenhang mit dem Sachvortrag eingereichten Be­weis­mitteln ist keine wei­te­re Bedeutung beizumessen, da in casu den Vorbringen der Beschwerdeführenden die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden - entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise - auch nach dem Jahr 2010 Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen seien, ist zunächst festzuhalten, dass das SEM von einem Zeitpunkt ungefähr im Jahr 2012 ausgeht, als die geltend gemachten Schwierigkeiten durch staatliche und nichtstaatliche Gruppierungen weggefallen sind. Diese zeitliche Einordnung geht denn auch aus der angefochtenen Verfügung wiederholt hervor (S. 4). Ferner finden die Angaben hinsichtlich dieses Zeitraums, welcher als Begründung zur Verneinung einer akuten Gefährdung - da mehrere Jahre zurückliegend - erheblich ist, Stütze in den Akten (vgl. Befragungsprotokolle [A._______: S. 4, 8, und 9, B._______: S. 3, C._______: S. 4]; Bst. B hiervor). Die nicht näher substanziierten Ausführungen in der Beschwerde (Drohungen und Beschimpfungen auch während der letzten paar Jahre; Unsicherheit hinsichtlich der Lebensführung irgendwo in Sri Lanka), bei denen mit Ausnahme des geltend gemachten Zeitraums ansonsten keine nennenswerten Divergenzen zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszumachen sind, müssen letztlich als unbelegte Behauptungen respektive sachverhaltsanpassende Nachschübe gewertet werden. Zu keiner zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallenden Beurteilung vermögen die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel zu führen. So ist vorab festzustellen, dass sämtlichen Dokumenten der Charakter von Bestätigungsschreiben zukommt, da diese lediglich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdungssituation teils in äusserst allgemeiner Form festhalten, indes aber keine massgebenden neuen Erkenntnisse oder aufschlussreichen Details zu allfälligen sich zwischenzeitlich zugetragenen Vorkommnissen enthalten (Schreiben des Divisional Secretariat, G._______ [26.10.2015]; Schreiben von Nachbarn und Freunden [1., 2. oder 3.11.2015]; Affidavit [29.10.2015]). Nicht anders verhält es sich mit dem Schreiben des Parlamentsmitglieds S.Y. (Confirmation of insecure situation [29.10.2015]). Zwar erweist sich dieses bedeutend umfangreicher als die zuvor genannten Unterlagen. Vom Aussagegehalt her unterscheidet es sich jedoch bloss darin, dass der am 11. Oktober 2015 verhaftete S.C. (Aliasname, Amtsinhaber), der Mörder des Ehemanns der Beschwerdeführerin gewesen sein soll und sie aufgrund dieser neuen Gegebenheit nun von Anhängern S.C. und seinen Verbündeten bedroht und bedrängt werde. Demnach sollen diese Drittpersonen allfällig von ihr zu Lasten S.C. eingeleitete Vorkehrungen in Erfahrung bringen respektive solche unterbinden. Unter anderem geht aus diesem Schreiben auch hervor, dass das Parlamentsmitglied S.Y. die Information über den angeblichen Mörder S.C. von einer Person namens P.M. alias E.S.K. erhalten haben soll, der als Organisator der (Parteiname), der gleichen Partei, deren (Funktion) S.C. sei, angehören soll. In den vorgenannten Bestätigungen von Freunden und Nachbarn ist von diesen angeblichen neuen Erkenntnissen jedoch mit keinem Wort die Rede. In den eingereichten Zeitungsberichten wird der Name des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit S.C. nicht erwähnt. Vielmehr wird laut den Zeitungsartikeln S.C. für die Ermordung des Parlamentsmitgliedes J.P am 25. Dezember 2005 verantwortlich gemacht. Gemäss den Zeitungsartikeln soll P.M. alias E.S.K. als Verdächtigter im Zusammenhang mit dem Mord an J.P. ebenfalls verhaftet worden sein. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Bedrohungen durch S.C.-Anhänger vor wenigen Monaten; Belästigungen und Befragungen der Beschwerdeführenden und der Nachbarn durch das CID zu S.C. nach dessen Verhaftung) zeigen nach dem Gesagten auf, dass dem vom Parlamentsmitglied S.Y. stammenden Schreiben lediglich Gefälligkeitscharakter zu attestieren ist. Insgesamt wird sogar der Eindruck erweckt, es werde nunmehr versucht, eine von der Person S.C. ausgehende einreise- respektive asylrelevante Gefährdungssituation zu konstruieren. Davon ist auch auszugehen, weil in der Bestätigung von S.Y. aufgeführt ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach langer Haft und erfolgloser Forderung eines grossen Lösegeldes erschossen worden. Gemäss gegensätzlicher Darstellung der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann noch am Tag seiner Entführung getötet worden, wie ihr berichtet worden sei (vgl. Befragungsprotokoll Beschwerdeführerin S. 7). Was die als schwierig und widrig empfundenen Lebensumstände anbelangt (alleinige Bestreitung des Lebensunterhalts, Verantwortung für vier Kinder und deren Ausbildung, Angst um Töchter vor sexuellen Übergriffen), so wird damit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden kei­ne Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochten. Das SEM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungs­ge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: