Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 23. März 2022 um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf darzulegen, weshalb er bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine nicht in sein Heimatland gereist sei und sich nicht dort aufhalten könnte. C. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2022 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe in der Ukraine geweilt, um sein (…)-Studium fort- zusetzen und einen Doktortitel zu erlangen. Abschlüsse europäischer Uni- versitäten würden in Sierra Leone hohes Ansehen geniessen. Ohne einen solchen Abschluss biete das Land einen ungenügenden Lebensstandard, besonders im Licht der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und erneut aufkom- mender sozialer Unruhen im Zusammenhang mit den anstehenden Wah- len. Bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine sei er deshalb auf der Suche nach einem Ort, an dem er sein Studium fortsetzen könne, in die Schweiz gekommen. Er habe in Sierra Leone als (…) gearbeitet. Die daraus resul- tierenden Ersparnisse habe er in die Verwirklichung seines Ziels (europäi- scher Studienabschluss) investiert, und es wäre ihm finanziell nicht ohne weiteres möglich, von Sierra Leone aus erneut in die Ukraine zu reisen. Angesichts der aktuellen sozioökonomischen Situation rechne er im Hei- matland ohne Nachweis eines europäischen Studienabschlusses mit Schwierigkeiten, wieder eine Arbeit zu finden. D. Am 21. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Ge- suchsgründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, dass er in der Region B._______ im C._______ Sierra Leones aufgewachsen sei und dort die Primar- und Sekundarschule besucht habe. Seine Eltern seien mittlerweile getrennt. Sein Vater und seine Geschwister würden im C._______ des Landes leben, seine Mutter in D._______, wo sie als (…) arbeite. Er habe in Sierra Leone nie Probleme gehabt. Seit 2012/2013 habe er in D._______ studiert, 2017 als (…) abgeschlossen und anschliessend als solcher im (…) gearbeitet. Mit dem Verdienst habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten und auch den Umzug in die Ukraine finanzieren können. Er sei im Oktober 2021 nach Kiew gezogen, um dort das (…)studium fortzusetzen und einen Doktortitel zu erlangen. Er habe eine jährlich zu erneuernde temporäre
D-3694/2022 Seite 3 Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wenn er jetzt nach Sierra Leone zurück- kehren würde, könnte er zwar bei seiner Mutter unterkommen, aber er gehe davon aus, dass es schwierig wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Viele Menschen seien arbeitslos. Auch die Finanzierung einer erneuten Reise in die Ukraine wäre schwierig. Ohne einen europäischen Studienabschluss möchte er deshalb nicht nach Sierra Leone zurück. Er erhoffe sich, in der Schweiz nach der Gewährung temporären Schutzes das Studium fortset- zen und nebenbei eine Arbeit ausüben zu können. Anfangs sei es ihm psy- chisch nicht gut gegangen, aber dank seines Gastgebers, der ihn manch- mal ausführe, gehe es ihm nun besser. Der Beschwerdeführer legte eine temporäre Aufenthaltsbewilligung der Uk- raine (ausgestellt am […] November 2021, gültig bis […] Oktober 2022) und einen gültigen sierra-leonischen Reisepass vor. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (ersetzte die Verfügung vom 7. Juli
2022) – eröffnet am 27. Juli 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Beschwerde- führer nicht zu den vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre. Er habe keine Verfolgung seiner Per- son oder seiner Familie geltend gemacht, aufgrund derer geschlossen wer- den könnte, für ihn wäre eine dauerhafte Rückkehr in Sicherheit nach Sierra Leone unmöglich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Allein die Existenz sozialer Schwierigkeiten vermöge nicht gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Die allgemeine Lage in Sierra Leone und schwierige wirtschaftliche und soziale Bedingun- gen seien für viele Menschen vor Ort – sicherlich auch für den Beschwer- deführer – eine tägliche Herausforderung, würden aber keine gezielte und individuelle Verfolgung bedeuten. Der Beschwerdeführer habe mit den im Heimatland erlangten Diplomen wirtschaftlich für sich aufkommen können und es sei ihm auch gelungen, die Reise in die Ukraine zu finanzieren. Die vergleichsweise gute Ausgangslage (Schulbildung, anerkannte Diplome) werde ihm dabei dienlich sein, seine wirtschaftliche Eigenständigkeit zu si- chern. Auch könne er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm bei der Reintegration zur Seite stehen und ihm temporären Unter- schupf bieten könne. Laut seinen Angaben stehe er in Kontakt mit der Fa- milie und pflege eine gute Beziehung mit den Geschwistern. Es sei zwar
D-3694/2022 Seite 4 verständlich, dass er vorerst in Europa bleiben möchte, um in der Nähe zum Studienort in der Ukraine zu sein. Dieser Wunsch vermöge aber der Tatsache, dass die Rückkehr nach Sierra Leone für ihn möglich und zu- mutbar sei, nicht entgegenzustehen, umso mehr, als dass er erst seit Kur- zem in der Ukraine gewesen sei und dort nur über eine temporäre Aufent- haltsbewilligung verfüge. F. F.a Mit Eingabe vom 25. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. August 2022, um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im vor- instanzlichen Verfahren wahrheitsgemäss verneint, dass er bei einer Rück- kehr nach Sierra Leone politisch verfolgt oder an Leib und Leben gefährdet wäre. Inzwischen habe sich die dortige Lage aber erheblich verändert und eine sichere Rückkehr sei für ihn nicht mehr möglich. Am 10. August 2022 seien in Freetown und weiteren Städten Massenproteste ausgebrochen wegen der steigenden Lebensmittelpreise und Energiekosten, der Inflation und einer Währungsreform. Er verweise hierzu auf im Internet einsehbare Berichte. Die an sich nicht politischen Proteste seien von der politischen Opposition mitgetragen worden, weshalb die Regierung diese als terroris- tischen Akt eingestuft und verboten habe. Bei der gewaltsamen Auflösung der Proteste sei es zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen. Ob die Proteste von der Oppositionspartei APC (All People's Congress), welche der Ethnie der im Norden und Westen des Landes lebenden Temne ent- stamme, orchestriert worden seien, um die Regierungspartei SLPP (Sierra Leone People's Party) – der Ethnie der im Süden und Osten lebenden Mende entstammend – zu destabilisieren, sei unklar. Jedenfalls glaube er nicht mehr daran, dass die Wahlen im kommenden Jahr friedlich verlaufen würden. Er gehöre der Ethnie der (…) an. Sein Vater sei ein lokaler Politiker der Oppositionspartei; belegen könne er dies angesichts nicht existenter Bürokratie der lokalpolitischen Organisation nicht. Obschon er selbst nicht politisch aktiv sei, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass seine Rückkehr von der SLPP nunmehr als politisch motiviert erachtet würde. Es sei davon auszugehen, dass er als aktives Mitglied der Opposition betrachtet und ihm deshalb Gefahr drohen würde, sollte es nochmals zu Ausschreitungen
D-3694/2022 Seite 5 kommen. Es wäre für ihn daher gefährlich, sich zu seinem Vater in den C._______ des Landes zu begeben. Seine Mutter und Schwester in D._______ seien zwar nicht politisch aktiv, aber es sei fraglich, ob sie sich soweit exponieren könnten, ihn aufzunehmen. D._______ sei der Brenn- punkt der sozialen Unruhen und dort würde ihm Gefahr drohen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2022 den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 stellte die Instruktions- richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung for- derte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2022 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und eine ent- sprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Mit Eingabe vom 28. November 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an (Vollmacht vom 23. No- vember 2022). K. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 hielt das SEM an sei- nem Entscheid fest. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerde- führer weder seine ethnische Zugehörigkeit noch eine Diskriminierung auf- grund der Ethnie oder der Herkunft seiner Familie aus dem C._______ des Landes erwähnt, und ausdrücklich verneint, in Sierra Leone jemals Prob- leme gehabt zu haben. Die jetzige Regierung sei seit 2018 im Amt und die Zugehörigkeit des Vaters zur Oppositionspartei habe offensichtlich kein Hindernis für die Anstellung des Beschwerdeführers im (…) dargestellt. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2022 nun neu – in pauschaler Weise – angeführten Probleme, die er in Sierra
D-3694/2022 Seite 6 Leone wegen seiner Ethnie und der Parteimitgliedschaft des Vaters zu be- kommen befürchte, müssten als nachgeschoben und daher unglaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer vermöge nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Ereignisse um die Proteste im August 2022 für ihn oder seinen Vater aktuell eine gezielte und konkrete Gefährdung dar- stellen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der Oppositions- partei gewesen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er allein aufgrund seiner Rückreise zu einer Zielscheibe der Sicherheitskräfte werden sollte. Im Übrigen stelle die APC nach wie vor die grösste parlamentarische Frak- tion dar, und eine grossangelegte und systematische Verfolgung derselben durch die Sicherheitskräfte sei nicht dokumentiert. In Sierra Leone bestehe derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, welche eine Rückkehr als un- zumutbar erscheinen lassen würde. Für eine Verfolgung des Beschwerde- führers würden aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerde- führer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig stellte sie dem Be- schwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm Gele- genheit zur Replik ein. M. In der – innert erstreckter Frist eingereichten – Replik vom 20. Januar 2023 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe im vorinstanz- lichen Verfahren zwar keine persönlichen Umstände vorgebracht, welche eine Rückkehr nach Sierra Leone verunmöglichen würden, in der Stellung- nahme vom 21. Mai 2022 aber auf die sozialen Unruhen verwiesen. Im Übrigen habe er bis zum Entscheid 7. Juli 2022 kaum Gelegenheit gehabt, ausführlich über seine Situation zu berichten. Die Befragung vom 21. Juni 2022 habe nur zwei Stunden gedauert und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass seine persönliche Situation und die aktuellen Ereignisse im Heimat- land für den Verfahrensausgang von grosser Bedeutung sein würden. Auch seien die sozialen Unruhen in Sierra Leone damals nicht in gleichem Mass aktuell gewesen, wie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Erst im Au- gust 2022 hätten grössere Proteste stattgefunden. Es wäre angezeigt, dass sich das SEM mit den Umständen in Sierra Leone auseinandersetzen würde. Eventualiter sei die Sache daher zurückzuweisen. Angesichts der sozialen Unruhen in Sierra Leone wäre er einem erhöhten Risiko
D-3694/2022 Seite 7 ausgesetzt, Opfer behördlicher Massnahmen zu werden. Es könne folglich nicht mehr von einer Rückkehr in Sicherheit ausgegangen werden. N. Mit Schreiben vom 20. September 2023 teilte E._______ ([…]) mit, dass er den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersetzen würde. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 4. Oktober 2023. Sie hielt fest, dass ein amtliches Mandat nicht einfach abgegeben oder an Dritte übertragen werden könne. Nachdem dem Gericht kein Entlassungs- antrag des eingesetzten Rechtsbeistands vorliege und auch dem Schrei- ben vom 20. September 2023 kein Entlassungsgrund zu entnehmen sei, bleibe Ruedy Bollack im vorliegenden Beschwerdeverfahren der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3694/2022 Seite 8
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöri- ger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats,
D-3694/2022 Seite 9 womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom
11. März 2022 ausser Betracht fällt.
E. 4.2 In Bezug auf die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Uk- raine über eine (temporäre) Aufenthaltsbewilligung verfügte. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinem Entscheid vom 21. Juli 2022 zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer könne dauerhaft und in Sicherheit in sein Heimatland Sierra Leone zurückkehren. Die Rüge des Beschwerdeführers in Eingabe 20. Januar 2023, er habe in Bezug auf die Frage der sicheren Rückkehr im vorinstanzlichen Verfahren kaum Gele- genheit gehabt, seine persönliche Situation zu schildern, vermag nicht zu greifen. Bei der Befragung vom 21. Juni 2022 wurde er explizit nach Prob- lemen, mit denen er in Sierra Leone vor der im Herbst 2021 erfolgten Aus- reise konfrontiert gewesen sei, gefragt, und es wurde ihm Gelegenheit ein- geräumt, die Gründe darzulegen, die ihm zufolge eine sichere und dauer- hafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist folglich nicht zu erblicken. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen des Beschwerde- führers gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt. Der Beschwerde- führer gab zu Protokoll, dass er in Sierra Leone nie Probleme gehabt habe, ihm die heimatlichen Behörden im Mai 2021 einen Reisepass ausgestellt hätten, er das Land einzig zwecks Studiums in der Ukraine verlassen habe und bis zur Erlangung des angestrebten Abschlusses in Europa bleiben möchte. Damit hat er nichts dargetan, was einer dauerhaften und sicheren Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würde. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers um Weiterführung des Studiums hierzu- lande verständlich ist, vermag dies die Anwendung von Ziff. I Bst. c der All- gemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht zu begründen. Es steht ihm frei, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen Behörden eine Aufenthaltsbe- willigung zu Studienzwecken zu beantragen.
E. 4.3 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein
D-3694/2022 Seite 10 weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer kein Asylgesuch. In der Beschwerde vom 25. August 2022 bestätigte er vielmehr, beim SEM wahrheitsgemäss verneint zu haben, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone politisch verfolgt oder an Leib und Leben ge- fährdet wäre. Auch mit der Beschwerde ersuchte er nicht um Gewährung von Asyl, sondern beantragte (wiederum) die Gewährung vorübergehen- den Schutzes (vgl. den entsprechenden Beschwerdeantrag). Zur Begrün- dung führte er an, eine sichere Rückkehr nach Sierra Leone sei für ihn nach den dort am 10. August 2022 ausgebrochenen Massenprotesten wegen steigender Lebensmittelpreise und Energiekosten, der Inflation und einer Währungsreform nicht mehr möglich. Mit dem Verweis auf die besagten Proteste von Mitte August 2022 wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage in Sierra Leone im Vorfeld der im Juni 2023 anstehenden Wahlen im Land vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, dass er bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland persönlich mit gezielten Verfol- gungsmassnahmen zu rechnen hätte. Mittlerweile haben dort im Juni 2023 die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden und aufgrund der Aktenlage besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwer- deführer, der nicht politisch aktiv sei und mit den besagten Massenprotes- ten nichts zu tun gehabt habe, in Sierra Leone nie irgendwelche Probleme mit den Behörden oder der Regierung respektive der Regierungspartei ge- habt habe und vor der Ausreise seit mehreren Jahren in D._______ im (…)
– mithin beim (…) – angestellt gewesen sei, würde bei einer heutigen Rück- kehr allein wegen seiner Ethnie oder der behaupteten Mitgliedschaft seines Vaters in der Oppositionspartei APC (auf lokaler Ebene) persönlich eine gezielte Gefährdung drohen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und den Rechtsmitteleingaben ist auch sonst nichts zu entnehmen, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht er- füllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Vorliegend hat insbesondere
D-3694/2022 Seite 11 kein Kanton dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers, als Sohn eines oppositionellen Lokalpolitikers im Nach- gang zu den Unruhen in Sierra Leone gefährdet zu sein, zwar grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat es aber sowohl in der Beschwerde vom
25. August 2022 als auch in der Replik vom 20. Januar 2023 unterlassen, um Asyl zu ersuchen. Unter diesen konkreten Umständen ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Dispositions- freiheit bewusst dafür entschieden hat, (bislang) kein Asylgesuch zu stel- len. Demnach besteht auch kein Grund, die angefochtene Verfügung (teil- weise) aufzuheben und das SEM zur Durchführung eines Asylverfahrens anzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz (bislang) kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-3694/2022 Seite 12 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.3 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg. Die vom Be- schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2022 themati- sierten Kundgebungen von Mitte August 2022 wegen der schwierigen Wirt- schaftslage, bei denen es zu Ausschreitungen und Zusammenstössen mit der Polizei gekommen sei, vermögen auch nicht zur Annahme zu führen, es herrsche eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde. Der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone kann folg- lich nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. zur Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone bei- spielsweise die Urteile des BVGer D-384/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.3.1 und E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 E. 7.3.1).
E. 6.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden von ihm weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Seinen Anga- ben zufolge hat er vor der im Herbst 2021 erfolgten Ausreise aus Sierra Leone in der Grossstadt D._______ gelebt und dort seit dem Studienab- schluss im Jahr 2017 als (…) im (…) gearbeitet. Mit seinen Eltern und Ge- schwistern verfügt er über soziale Anknüpfungspunkte und es darf ange- sichts seiner guten, universitären Ausbildung und der mehrjährigen Berufs- erfahrung, die er vorweisen kann, auch unter Berücksichtigung der gegen- wärtig schwierigen Wirtschaftslage im Land davon ausgegangen werden, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukom- men.
D-3694/2022 Seite 13
E. 6.3.3 Der Vollzug ist somit auch zumutbar.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen sierra-leonischen Reisepass. Sollten für eine Rückkehr in sein Heimatland weitere Reisedokumente not- wendig sein, obliegt es ihm, sich diese bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 8.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwen- dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Ge- richt in der Ernennungsverfügung vom 21. Dezember 2022 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 20. Januar 2023 eine Kos- tennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4 Stunden und bean- tragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–, welcher dem in der Verfügung vom 21. Dezember 2022 genannten Rahmen entspricht. Das amtliche Ho- norar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3694/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtliche Rechtsbeistand, Ruedy Bollack, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3694/2022 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 23. März 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf darzulegen, weshalb er bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine nicht in sein Heimatland gereist sei und sich nicht dort aufhalten könnte. C. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2022 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe in der Ukraine geweilt, um sein (...)-Studium fortzusetzen und einen Doktortitel zu erlangen. Abschlüsse europäischer Universitäten würden in Sierra Leone hohes Ansehen geniessen. Ohne einen solchen Abschluss biete das Land einen ungenügenden Lebensstandard, besonders im Licht der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und erneut aufkommender sozialer Unruhen im Zusammenhang mit den anstehenden Wahlen. Bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine sei er deshalb auf der Suche nach einem Ort, an dem er sein Studium fortsetzen könne, in die Schweiz gekommen. Er habe in Sierra Leone als (...) gearbeitet. Die daraus resultierenden Ersparnisse habe er in die Verwirklichung seines Ziels (europäischer Studienabschluss) investiert, und es wäre ihm finanziell nicht ohne weiteres möglich, von Sierra Leone aus erneut in die Ukraine zu reisen. Angesichts der aktuellen sozioökonomischen Situation rechne er im Heimatland ohne Nachweis eines europäischen Studienabschlusses mit Schwierigkeiten, wieder eine Arbeit zu finden. D. Am 21. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, dass er in der Region B._______ im C._______ Sierra Leones aufgewachsen sei und dort die Primar- und Sekundarschule besucht habe. Seine Eltern seien mittlerweile getrennt. Sein Vater und seine Geschwister würden im C._______ des Landes leben, seine Mutter in D._______, wo sie als (...) arbeite. Er habe in Sierra Leone nie Probleme gehabt. Seit 2012/2013 habe er in D._______ studiert, 2017 als (...) abgeschlossen und anschliessend als solcher im (...) gearbeitet. Mit dem Verdienst habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten und auch den Umzug in die Ukraine finanzieren können. Er sei im Oktober 2021 nach Kiew gezogen, um dort das (...)studium fortzusetzen und einen Doktortitel zu erlangen. Er habe eine jährlich zu erneuernde temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wenn er jetzt nach Sierra Leone zurückkehren würde, könnte er zwar bei seiner Mutter unterkommen, aber er gehe davon aus, dass es schwierig wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Viele Menschen seien arbeitslos. Auch die Finanzierung einer erneuten Reise in die Ukraine wäre schwierig. Ohne einen europäischen Studienabschluss möchte er deshalb nicht nach Sierra Leone zurück. Er erhoffe sich, in der Schweiz nach der Gewährung temporären Schutzes das Studium fortsetzen und nebenbei eine Arbeit ausüben zu können. Anfangs sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, aber dank seines Gastgebers, der ihn manchmal ausführe, gehe es ihm nun besser. Der Beschwerdeführer legte eine temporäre Aufenthaltsbewilligung der Ukraine (ausgestellt am [...] November 2021, gültig bis [...] Oktober 2022) und einen gültigen sierra-leonischen Reisepass vor. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (ersetzte die Verfügung vom 7. Juli 2022) - eröffnet am 27. Juli 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nicht zu den vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre. Er habe keine Verfolgung seiner Person oder seiner Familie geltend gemacht, aufgrund derer geschlossen werden könnte, für ihn wäre eine dauerhafte Rückkehr in Sicherheit nach Sierra Leone unmöglich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Allein die Existenz sozialer Schwierigkeiten vermöge nicht gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Die allgemeine Lage in Sierra Leone und schwierige wirtschaftliche und soziale Bedingungen seien für viele Menschen vor Ort - sicherlich auch für den Beschwerdeführer - eine tägliche Herausforderung, würden aber keine gezielte und individuelle Verfolgung bedeuten. Der Beschwerdeführer habe mit den im Heimatland erlangten Diplomen wirtschaftlich für sich aufkommen können und es sei ihm auch gelungen, die Reise in die Ukraine zu finanzieren. Die vergleichsweise gute Ausgangslage (Schulbildung, anerkannte Diplome) werde ihm dabei dienlich sein, seine wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sichern. Auch könne er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm bei der Reintegration zur Seite stehen und ihm temporären Unterschupf bieten könne. Laut seinen Angaben stehe er in Kontakt mit der Familie und pflege eine gute Beziehung mit den Geschwistern. Es sei zwar verständlich, dass er vorerst in Europa bleiben möchte, um in der Nähe zum Studienort in der Ukraine zu sein. Dieser Wunsch vermöge aber der Tatsache, dass die Rückkehr nach Sierra Leone für ihn möglich und zumutbar sei, nicht entgegenzustehen, umso mehr, als dass er erst seit Kurzem in der Ukraine gewesen sei und dort nur über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. F.a Mit Eingabe vom 25. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. August 2022, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren wahrheitsgemäss verneint, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone politisch verfolgt oder an Leib und Leben gefährdet wäre. Inzwischen habe sich die dortige Lage aber erheblich verändert und eine sichere Rückkehr sei für ihn nicht mehr möglich. Am 10. August 2022 seien in Freetown und weiteren Städten Massenproteste ausgebrochen wegen der steigenden Lebensmittelpreise und Energiekosten, der Inflation und einer Währungsreform. Er verweise hierzu auf im Internet einsehbare Berichte. Die an sich nicht politischen Proteste seien von der politischen Opposition mitgetragen worden, weshalb die Regierung diese als terroristischen Akt eingestuft und verboten habe. Bei der gewaltsamen Auflösung der Proteste sei es zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen. Ob die Proteste von der Oppositionspartei APC (All People's Congress), welche der Ethnie der im Norden und Westen des Landes lebenden Temne entstamme, orchestriert worden seien, um die Regierungspartei SLPP (Sierra Leone People's Party) - der Ethnie der im Süden und Osten lebenden Mende entstammend - zu destabilisieren, sei unklar. Jedenfalls glaube er nicht mehr daran, dass die Wahlen im kommenden Jahr friedlich verlaufen würden. Er gehöre der Ethnie der (...) an. Sein Vater sei ein lokaler Politiker der Oppositionspartei; belegen könne er dies angesichts nicht existenter Bürokratie der lokalpolitischen Organisation nicht. Obschon er selbst nicht politisch aktiv sei, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass seine Rückkehr von der SLPP nunmehr als politisch motiviert erachtet würde. Es sei davon auszugehen, dass er als aktives Mitglied der Opposition betrachtet und ihm deshalb Gefahr drohen würde, sollte es nochmals zu Ausschreitungen kommen. Es wäre für ihn daher gefährlich, sich zu seinem Vater in den C._______ des Landes zu begeben. Seine Mutter und Schwester in D._______ seien zwar nicht politisch aktiv, aber es sei fraglich, ob sie sich soweit exponieren könnten, ihn aufzunehmen. D._______ sei der Brennpunkt der sozialen Unruhen und dort würde ihm Gefahr drohen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2022 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2022 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Mit Eingabe vom 28. November 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an (Vollmacht vom 23. November 2022). K. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer weder seine ethnische Zugehörigkeit noch eine Diskriminierung aufgrund der Ethnie oder der Herkunft seiner Familie aus dem C._______ des Landes erwähnt, und ausdrücklich verneint, in Sierra Leone jemals Probleme gehabt zu haben. Die jetzige Regierung sei seit 2018 im Amt und die Zugehörigkeit des Vaters zur Oppositionspartei habe offensichtlich kein Hindernis für die Anstellung des Beschwerdeführers im (...) dargestellt. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2022 nun neu - in pauschaler Weise - angeführten Probleme, die er in Sierra Leone wegen seiner Ethnie und der Parteimitgliedschaft des Vaters zu bekommen befürchte, müssten als nachgeschoben und daher unglaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer vermöge nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Ereignisse um die Proteste im August 2022 für ihn oder seinen Vater aktuell eine gezielte und konkrete Gefährdung darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der Oppositionspartei gewesen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er allein aufgrund seiner Rückreise zu einer Zielscheibe der Sicherheitskräfte werden sollte. Im Übrigen stelle die APC nach wie vor die grösste parlamentarische Fraktion dar, und eine grossangelegte und systematische Verfolgung derselben durch die Sicherheitskräfte sei nicht dokumentiert. In Sierra Leone bestehe derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, welche eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen würde. Für eine Verfolgung des Beschwerdeführers würden aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. M. In der - innert erstreckter Frist eingereichten - Replik vom 20. Januar 2023 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe im vorinstanzlichen Verfahren zwar keine persönlichen Umstände vorgebracht, welche eine Rückkehr nach Sierra Leone verunmöglichen würden, in der Stellungnahme vom 21. Mai 2022 aber auf die sozialen Unruhen verwiesen. Im Übrigen habe er bis zum Entscheid 7. Juli 2022 kaum Gelegenheit gehabt, ausführlich über seine Situation zu berichten. Die Befragung vom 21. Juni 2022 habe nur zwei Stunden gedauert und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass seine persönliche Situation und die aktuellen Ereignisse im Heimatland für den Verfahrensausgang von grosser Bedeutung sein würden. Auch seien die sozialen Unruhen in Sierra Leone damals nicht in gleichem Mass aktuell gewesen, wie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Erst im August 2022 hätten grössere Proteste stattgefunden. Es wäre angezeigt, dass sich das SEM mit den Umständen in Sierra Leone auseinandersetzen würde. Eventualiter sei die Sache daher zurückzuweisen. Angesichts der sozialen Unruhen in Sierra Leone wäre er einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer behördlicher Massnahmen zu werden. Es könne folglich nicht mehr von einer Rückkehr in Sicherheit ausgegangen werden. N. Mit Schreiben vom 20. September 2023 teilte E._______ ([...]) mit, dass er den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersetzen würde. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 4. Oktober 2023. Sie hielt fest, dass ein amtliches Mandat nicht einfach abgegeben oder an Dritte übertragen werden könne. Nachdem dem Gericht kein Entlassungsantrag des eingesetzten Rechtsbeistands vorliege und auch dem Schreiben vom 20. September 2023 kein Entlassungsgrund zu entnehmen sei, bleibe Ruedy Bollack im vorliegenden Beschwerdeverfahren der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 4.2 In Bezug auf die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über eine (temporäre) Aufenthaltsbewilligung verfügte. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinem Entscheid vom 21. Juli 2022 zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer könne dauerhaft und in Sicherheit in sein Heimatland Sierra Leone zurückkehren. Die Rüge des Beschwerdeführers in Eingabe 20. Januar 2023, er habe in Bezug auf die Frage der sicheren Rückkehr im vorinstanzlichen Verfahren kaum Gelegenheit gehabt, seine persönliche Situation zu schildern, vermag nicht zu greifen. Bei der Befragung vom 21. Juni 2022 wurde er explizit nach Problemen, mit denen er in Sierra Leone vor der im Herbst 2021 erfolgten Ausreise konfrontiert gewesen sei, gefragt, und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, die Gründe darzulegen, die ihm zufolge eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist folglich nicht zu erblicken. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er in Sierra Leone nie Probleme gehabt habe, ihm die heimatlichen Behörden im Mai 2021 einen Reisepass ausgestellt hätten, er das Land einzig zwecks Studiums in der Ukraine verlassen habe und bis zur Erlangung des angestrebten Abschlusses in Europa bleiben möchte. Damit hat er nichts dargetan, was einer dauerhaften und sicheren Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würde. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers um Weiterführung des Studiums hierzulande verständlich ist, vermag dies die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht zu begründen. Es steht ihm frei, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu beantragen. 4.3 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer kein Asylgesuch. In der Beschwerde vom 25. August 2022 bestätigte er vielmehr, beim SEM wahrheitsgemäss verneint zu haben, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone politisch verfolgt oder an Leib und Leben gefährdet wäre. Auch mit der Beschwerde ersuchte er nicht um Gewährung von Asyl, sondern beantragte (wiederum) die Gewährung vorübergehenden Schutzes (vgl. den entsprechenden Beschwerdeantrag). Zur Begründung führte er an, eine sichere Rückkehr nach Sierra Leone sei für ihn nach den dort am 10. August 2022 ausgebrochenen Massenprotesten wegen steigender Lebensmittelpreise und Energiekosten, der Inflation und einer Währungsreform nicht mehr möglich. Mit dem Verweis auf die besagten Proteste von Mitte August 2022 wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage in Sierra Leone im Vorfeld der im Juni 2023 anstehenden Wahlen im Land vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, dass er bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland persönlich mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Mittlerweile haben dort im Juni 2023 die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden und aufgrund der Aktenlage besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der nicht politisch aktiv sei und mit den besagten Massenprotesten nichts zu tun gehabt habe, in Sierra Leone nie irgendwelche Probleme mit den Behörden oder der Regierung respektive der Regierungspartei gehabt habe und vor der Ausreise seit mehreren Jahren in D._______ im (...) - mithin beim (...) - angestellt gewesen sei, würde bei einer heutigen Rückkehr allein wegen seiner Ethnie oder der behaupteten Mitgliedschaft seines Vaters in der Oppositionspartei APC (auf lokaler Ebene) persönlich eine gezielte Gefährdung drohen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und den Rechtsmitteleingaben ist auch sonst nichts zu entnehmen, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Vorliegend hat insbesondere kein Kanton dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, als Sohn eines oppositionellen Lokalpolitikers im Nachgang zu den Unruhen in Sierra Leone gefährdet zu sein, zwar grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat es aber sowohl in der Beschwerde vom 25. August 2022 als auch in der Replik vom 20. Januar 2023 unterlassen, um Asyl zu ersuchen. Unter diesen konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit bewusst dafür entschieden hat, (bislang) kein Asylgesuch zu stellen. Demnach besteht auch kein Grund, die angefochtene Verfügung (teilweise) aufzuheben und das SEM zur Durchführung eines Asylverfahrens anzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz (bislang) kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2022 thematisierten Kundgebungen von Mitte August 2022 wegen der schwierigen Wirtschaftslage, bei denen es zu Ausschreitungen und Zusammenstössen mit der Polizei gekommen sei, vermögen auch nicht zur Annahme zu führen, es herrsche eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde. Der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone kann folglich nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. zur Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone beispielsweise die Urteile des BVGer D-384/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.3.1 und E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 E. 7.3.1). 6.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden von ihm weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Seinen Angaben zufolge hat er vor der im Herbst 2021 erfolgten Ausreise aus Sierra Leone in der Grossstadt D._______ gelebt und dort seit dem Studienabschluss im Jahr 2017 als (...) im (...) gearbeitet. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfügt er über soziale Anknüpfungspunkte und es darf angesichts seiner guten, universitären Ausbildung und der mehrjährigen Berufserfahrung, die er vorweisen kann, auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig schwierigen Wirtschaftslage im Land davon ausgegangen werden, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 6.3.3 Der Vollzug ist somit auch zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen sierra-leonischen Reisepass. Sollten für eine Rückkehr in sein Heimatland weitere Reisedokumente notwendig sein, obliegt es ihm, sich diese bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 21. Dezember 2022 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 20. Januar 2023 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-, welcher dem in der Verfügung vom 21. Dezember 2022 genannten Rahmen entspricht. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtliche Rechtsbeistand, Ruedy Bollack, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr