Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asyl- gesuch, wobei er als Geburtsdatum den (…) angab. Am 15. Dezember 2022 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im BAZ statt. B. Am 27. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsur- kunde in Kopie ein. C. C.a Ein vom SEM am 6. Februar 2023 beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons C._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 15. Februar 2023 ergab, dass das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne. C.b Am 17. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Ände- rung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) gewährt. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
23. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an dem von ihm angegebe- nen Geburtsdatum fest und erklärte, im Fall der Änderung des ZEMIS-Ein- trags sei zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. D. Am 22. März 2023 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. E. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Staatsbürger von Sierra Leone, Angehöriger der Ethnie der Mende und in D._______, Eastern-Provinz, geboren worden und aufgewachsen. Im April 2022 hätten Mitglieder des Poro-Geheimbundes ihn auf dem Schulweg abgefangen und verschleppt, nachdem sie ihm irgendetwas ver- abreicht hätten, aufgrund dessen er das Bewusstsein verloren und erst im Busch wieder zu sich gekommen sei. Er habe festgestellt, dass man ihn wohl misshandelt habe, da er an verschiedenen Körperstellen Verletzun- gen gehabt habe. Zudem habe ihn ein junger Mann der Poro-Gemeinschaft mehrmals sexuell belästigt und ihn schliesslich vergewaltigt. Er sei dort
E-2430/2023 Seite 3 zusammen mit 240 bis 250 anderen Jugendlichen festgehalten worden, um mit ihnen einen Initiationsritus für den Eintritt in den Poro-Geheimbund durchzuführen. Nachdem die Poro-Mitglieder festgestellt hätten, dass er nicht beschnitten sei, hätten sie ihn jedoch von den anderen Jugendlichen getrennt, ihn eingesperrt, geschlagen und schlecht behandelt. Nach unge- fähr einem Monat sei es ihm eines nachts mit der Hilfe eines ebenfalls von den Poro mitgenommenen Schulfreunds gelungen, aus dem Camp zu flie- hen. Nachdem sie mehrere Stunden durch den Wald gelaufen seien, hät- ten sie den Weg zu einem Dorf namens E._______ gefunden, wo er sich etwa drei Wochen aufgehalten. Danach habe er sich in einem anderen Dorf namens F._______ an der Grenze zu Guinea aufgehalten, bis er im Mai oder Juni 2022 nach Guinea ausgereist sei. Von dort sei er über Mali, Al- gerien, Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Flucht hätten sich Leute der Poro-Gemeinschaft bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt und gedroht, ihn zu töten. Er befürchte, dass sie ihn tö- ten wollten, da sie ihn verdächtigen würden, die Sachen, die die Poro-Ge- meinschaft mache, weiterzuerzählen; allenfalls würden sie auch andere Sachen mit ihm machen, die er nicht möchte, zum Beispiel ihn beschnei- den oder sexuell ausbeuten. F. F.a Am 29. März 2023 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. F.b In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer halte an seinen Vorbringen im Rahmen der Befragungen fest. In der Beilage wurden drei Fotos von Nar- ben an seinem Körper eingereicht. G. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde verfügt, dass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS der
1. Januar 2001 erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Mai 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
E-2430/2023 Seite 4 Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuhe- ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er durch das angerufene Gericht anzuhören und die Vor- instanz anschliessend anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asyl- bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM (Änderung des Eintrags des Geburtsdatums im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk) ist vom Beschwer- deführer nicht angefochten worden und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe nicht nachzuweisen vermocht, dass das von ihm vorgebrachte Alter respektive Geburtsdatum wahrscheinlicher sei, als jenes, das vom SEM im ZEMIS erfasst worden sei. Im Gegenteil wür- den gewichtige Indizien dafürsprechen, dass das von ihm angegebene Alter respektive Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Dieses widerspreche dem Ergebnis der durchgeführten Altersgutachten, und der Beschwerde- führer habe seine abweichende Altersangabe gegenüber den italienischen Behörden nicht plausibel erklären können. Der eingereichten Kopie einer Geburtsurkunde könne keine wesentliche Beweiskraft beigemessen wer- den. Aufgrund dieser Erkenntnisse werde das Geburtsjahr des Beschwer- deführers somit entsprechend einem Alter von (…) Jahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angepasst. Sein Geburtsdatum im ZEMIS werde demnach von Amtes wegen auf den (…) mit Bestreitungs- vermerk registriert.
E. 4.1.2 Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geschilderten Ereignissen weitgehend oberflächlich und ungenau, und es
E-2430/2023 Seite 6 fehle ihnen insgesamt an den typischen Realkennzeichen. Er habe kaum konkrete Angaben zur Poro-Gemeinschaft machen können. Auf entspre- chende Fragen habe er ausweichend geantwortet; seine Beschreibungen würden auf Informationen basieren, die in seinem Heimatstaat zum Allge- meinwissen gehörten. Seine Angaben zu der behaupteten Mitnahme durch die Poro seien trotz mehrmaliger Nachfrage repetitiv und oberflächlich ge- blieben. Auch seine Ausführungen zu der Zeit, als er im Busch festgehalten worden sei, seien vage und wirklichkeitsfremd. Ferner habe der Beschwer- deführer widersprüchlichen Aussagen zu der behaupteten Suche des Poro-Geheimbundes nach ihm bei seiner Familie gemacht. Vor diesem Hintergrund seien auch die angeblichen sexuellen Übergriffe als unglaub- haft zu bezeichnen, und es sei nicht weiter auf diese einzugehen. Demnach vermöchten seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
E. 4.1.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und die eingereichten Beweismittel (Fotografien) vermöchten keine andere Ein- schätzung zu rechtfertigen.
E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Er habe durchaus im zu erwartenden Mass Informationen über den Poro-Geheimbund zu geben vermocht. Die Unklarheiten betreffend die Meldung des Erscheinens der Poro-Leute an seinem Wohnort liessen sich erklären. Seine Schilderungen der Mitnahme durch die Poro seien von De- tailreichtum und Konsistenz geprägt.
E. 4.2.2 Den Vorwurf, er habe die Zeit im Busch wirklichkeitsfremd beschrie- ben, habe das SEM nicht näher begründet und damit die Begründungs- pflicht verletzt. Ebenso nicht begründet worden sei, weshalb seine Ausfüh- rungen zu den erlittenen sexuellen Übergriffen unglaubhaft sein sollten.
E. 4.2.3 Seine Vorbringen zum Aufenthalt bei der Poro-Gemeinschaft sowie der Flucht würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen würden. Seine Darlegungen seien widerspruchs- los, detailreich und er habe immer wieder Nebensächlichkeiten erwähnt und Nichtwissen eingestanden. Seine Aussagen zu der Suche der Poro- Leute nach ihm nach seiner Flucht seien entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht widersprüchlich.
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E. 4.2.4 Das SEM habe bei der Würdigung seiner Aussagen in Anbetracht seines jungen Alters völlig überzogenen Anforderungen an ihn gestellt. Es sei zu beachten, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auch Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen bleibe. Im Sinne einer Gesamtwürdigung würden jene Elemente klar überwiegen, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers sprächen. Er habe durch die Übergriffe durch die Poro- Leute bereits eine asylrelevante Verfolgung erlebt, welche die geforderte Intensität einer Verfolgung erreiche. Da die Poro-Gemeinschaft nach sei- ner Flucht nach ihm gesucht und mit seiner Tötung gedroht habe, liege auch eine objektiv und subjektiv begründe Furcht vor weiterer Verfolgung vor. Der sierra-leonische Staat sei im Zusammenhang mit Verfolgung durch die Poro nicht als schutzfähig respektive schutzwillig zu betrachten.
E. 4.2.5 Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, weitere Abklärungen über die Poro Society zu treffen und die angebliche Realitätsferne und fehlende Plausibilität einzelner Aussagen mit Länderinformationen zu belegen. Bei Zweifeln an der Ursache seiner Narben wäre zudem ein Gutachten nach Istanbul-Protokoll in Auftrag zu geben, da ernsthafte Hinweise dafür vorliegen würden, dass er Opfer von massiver (sexueller) Gewalt geworden und auch traumatisiert sei.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist:
E. 5.3.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt, ihre Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich begrün- det und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war dem Beschwerdeführer denn auch offensichtlich möglich. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz res- pektive für die Vornahme weiterer Abklärungen bestand und besteht keine Veranlassung.
E. 5.3.2 Nach Überzeugung des Gerichts hat die Vorinstanz das vom Be- schwerdeführer behauptete Alter zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung als unglaubhaft bezeichnet. Dies wurde denn auch in der Beschwer- deeingabe mit keinem Wort bestritten; namentlich wurde keine Änderung des im ZEMIS angepassten Geburtsdatums ([…]) beantragt. Die erwie- sene Täuschung des Beschwerdeführers über sein Alter stellt eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Dadurch ist seinen Asylvorbringen zwar nicht von vornherein jede Glaubhaftigkeit entzogen, jedoch beein- trächtigt dies seine persönliche Glaubwürdigkeit. Zudem ist die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei auf dem Schulweg von Angehörigen der Poro-Gemeinschaft entführt worden, mit seinem anzunehmenden Alter zu jenem Zeitpunkt nicht vereinbar.
E. 5.3.3 Zudem blieben seine Schilderungen der Umstände der Entführung, auch auf explizite Nachfrage hin, auffallend substanzarm, vage und lebens- fern. Die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend den Aufenthalt beim Poro-Geheimbund wirken, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ins- gesamt oberflächlich und wenig authentisch. Die zwei Tage zwischen der Ankunft im Camp und der "Aussortierung" vermochte er nicht substanziiert zu beschreiben. Die Behauptung, er habe die entsprechende Aufforderung der Befragerin in der Anhörung nicht richtig verstanden, muss angesichts der klar formulierten Fragestellung als Schutzbehauptung bewertet werden (vgl. Protokoll Anhörung A35/18 F88 f.: "Können Sie uns, damit wir uns das genauer vorstellen können, den Tag, an dem man herausgefunden hat, dass Sie nicht beschnitten sind, von morgens bis abends genau beschrei-
E-2430/2023 Seite 9 ben?"; "Das habe ich schon verstanden, ich würde mir aber gerne eine Vorstellung von dem 'Camp' der Poro Leute machen. Deshalb bitte ich Sie, den Tag von morgens bis abends genau zu beschreiben, was da abgelau- fen ist.").
E. 5.3.4 Sodann lassen die Schilderungen der erlittenen körperlichen und se- xuellen Übergriffe eine persönliche Betroffenheit weitgehend vermissen. Den mit Fotos belegten Narben des Beschwerdeführers kann, wie die Vor- instanz zu Recht feststellte, in diesem Zusammenhang keine relevante Be- weiskraft beigemessen werden, da diese ohne Weiteres auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein können. Angesichts der klaren Aktenlage besteht kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen.
E. 5.3.5 Schliesslich wirken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der Flucht aus dem Camp der Poro und der Zeit bis zu seiner Ausreise aus Sierra Leone mehrere Wochen später unsubstanziiert und wenig plau- sibel. Die Ausführungen in der Beschwerdeeinabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu ver- schiedenen Punkten einzelne Details anzuführen vermochte, welche ge- wisse Realkennzeichen enthalten, und seine Aussagen keine ganz groben Widersprüche enthalten, vermag dies die erheblichen Unglaubhaftigkeits- indizien nicht aufzuwiegen.
E. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
E-2430/2023 Seite 11 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Es ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu er- achten wäre.
E. 7.3.2 Individuelle Wegweisungshindernisse wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-2430/2023 Seite 12
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos ge- worden ist.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Demzufolge sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2430/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2430/2023 Urteil vom 12. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Candrian, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asylgesuch, wobei er als Geburtsdatum den (...) angab. Am 15. Dezember 2022 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im BAZ statt. B. Am 27. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde in Kopie ein. C. C.a Ein vom SEM am 6. Februar 2023 beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons C._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 15. Februar 2023 ergab, dass das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne. C.b Am 17. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) gewährt. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum fest und erklärte, im Fall der Änderung des ZEMIS-Eintrags sei zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. D. Am 22. März 2023 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. E. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Staatsbürger von Sierra Leone, Angehöriger der Ethnie der Mende und in D._______, Eastern-Provinz, geboren worden und aufgewachsen. Im April 2022 hätten Mitglieder des Poro-Geheimbundes ihn auf dem Schulweg abgefangen und verschleppt, nachdem sie ihm irgendetwas verabreicht hätten, aufgrund dessen er das Bewusstsein verloren und erst im Busch wieder zu sich gekommen sei. Er habe festgestellt, dass man ihn wohl misshandelt habe, da er an verschiedenen Körperstellen Verletzungen gehabt habe. Zudem habe ihn ein junger Mann der Poro-Gemeinschaft mehrmals sexuell belästigt und ihn schliesslich vergewaltigt. Er sei dort zusammen mit 240 bis 250 anderen Jugendlichen festgehalten worden, um mit ihnen einen Initiationsritus für den Eintritt in den Poro-Geheimbund durchzuführen. Nachdem die Poro-Mitglieder festgestellt hätten, dass er nicht beschnitten sei, hätten sie ihn jedoch von den anderen Jugendlichen getrennt, ihn eingesperrt, geschlagen und schlecht behandelt. Nach ungefähr einem Monat sei es ihm eines nachts mit der Hilfe eines ebenfalls von den Poro mitgenommenen Schulfreunds gelungen, aus dem Camp zu fliehen. Nachdem sie mehrere Stunden durch den Wald gelaufen seien, hätten sie den Weg zu einem Dorf namens E._______ gefunden, wo er sich etwa drei Wochen aufgehalten. Danach habe er sich in einem anderen Dorf namens F._______ an der Grenze zu Guinea aufgehalten, bis er im Mai oder Juni 2022 nach Guinea ausgereist sei. Von dort sei er über Mali, Algerien, Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Flucht hätten sich Leute der Poro-Gemeinschaft bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt und gedroht, ihn zu töten. Er befürchte, dass sie ihn töten wollten, da sie ihn verdächtigen würden, die Sachen, die die Poro-Gemeinschaft mache, weiterzuerzählen; allenfalls würden sie auch andere Sachen mit ihm machen, die er nicht möchte, zum Beispiel ihn beschneiden oder sexuell ausbeuten. F. F.a Am 29. März 2023 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. F.b In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer halte an seinen Vorbringen im Rahmen der Befragungen fest. In der Beilage wurden drei Fotos von Narben an seinem Körper eingereicht. G. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde verfügt, dass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS der 1. Januar 2001 erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er durch das angerufene Gericht anzuhören und die Vor-instanz anschliessend anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM (Änderung des Eintrags des Geburtsdatums im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk) ist vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe nicht nachzuweisen vermocht, dass das von ihm vorgebrachte Alter respektive Geburtsdatum wahrscheinlicher sei, als jenes, das vom SEM im ZEMIS erfasst worden sei. Im Gegenteil würden gewichtige Indizien dafürsprechen, dass das von ihm angegebene Alter respektive Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Dieses widerspreche dem Ergebnis der durchgeführten Altersgutachten, und der Beschwerdeführer habe seine abweichende Altersangabe gegenüber den italienischen Behörden nicht plausibel erklären können. Der eingereichten Kopie einer Geburtsurkunde könne keine wesentliche Beweiskraft beigemessen werden. Aufgrund dieser Erkenntnisse werde das Geburtsjahr des Beschwerdeführers somit entsprechend einem Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angepasst. Sein Geburtsdatum im ZEMIS werde demnach von Amtes wegen auf den (...) mit Bestreitungs-vermerk registriert. 4.1.2 Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geschilderten Ereignissen weitgehend oberflächlich und ungenau, und es fehle ihnen insgesamt an den typischen Realkennzeichen. Er habe kaum konkrete Angaben zur Poro-Gemeinschaft machen können. Auf entspre-chende Fragen habe er ausweichend geantwortet; seine Beschreibungen würden auf Informationen basieren, die in seinem Heimatstaat zum Allgemeinwissen gehörten. Seine Angaben zu der behaupteten Mitnahme durch die Poro seien trotz mehrmaliger Nachfrage repetitiv und oberflächlich geblieben. Auch seine Ausführungen zu der Zeit, als er im Busch festgehalten worden sei, seien vage und wirklichkeitsfremd. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchlichen Aussagen zu der behaupteten Suche des Poro-Geheimbundes nach ihm bei seiner Familie gemacht. Vor diesem Hintergrund seien auch die angeblichen sexuellen Übergriffe als unglaubhaft zu bezeichnen, und es sei nicht weiter auf diese einzugehen. Demnach vermöchten seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 4.1.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und die eingereichten Beweismittel (Fotografien) vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Er habe durchaus im zu erwartenden Mass Informationen über den Poro-Geheimbund zu geben vermocht. Die Unklarheiten betreffend die Meldung des Erscheinens der Poro-Leute an seinem Wohnort liessen sich erklären. Seine Schilderungen der Mitnahme durch die Poro seien von Detailreichtum und Konsistenz geprägt. 4.2.2 Den Vorwurf, er habe die Zeit im Busch wirklichkeitsfremd beschrieben, habe das SEM nicht näher begründet und damit die Begründungspflicht verletzt. Ebenso nicht begründet worden sei, weshalb seine Ausführungen zu den erlittenen sexuellen Übergriffen unglaubhaft sein sollten. 4.2.3 Seine Vorbringen zum Aufenthalt bei der Poro-Gemeinschaft sowie der Flucht würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen würden. Seine Darlegungen seien widerspruchslos, detailreich und er habe immer wieder Nebensächlichkeiten erwähnt und Nichtwissen eingestanden. Seine Aussagen zu der Suche der Poro-Leute nach ihm nach seiner Flucht seien entgegen der Auffassung der Vor-instanz nicht widersprüchlich. 4.2.4 Das SEM habe bei der Würdigung seiner Aussagen in Anbetracht seines jungen Alters völlig überzogenen Anforderungen an ihn gestellt. Es sei zu beachten, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auch Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen bleibe. Im Sinne einer Gesamtwürdigung würden jene Elemente klar überwiegen, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprächen. Er habe durch die Übergriffe durch die Poro-Leute bereits eine asylrelevante Verfolgung erlebt, welche die geforderte Intensität einer Verfolgung erreiche. Da die Poro-Gemeinschaft nach seiner Flucht nach ihm gesucht und mit seiner Tötung gedroht habe, liege auch eine objektiv und subjektiv begründe Furcht vor weiterer Verfolgung vor. Der sierra-leonische Staat sei im Zusammenhang mit Verfolgung durch die Poro nicht als schutzfähig respektive schutzwillig zu betrachten. 4.2.5 Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, weitere Abklärungen über die Poro Society zu treffen und die angebliche Realitätsferne und fehlende Plausibilität einzelner Aussagen mit Länderinformationen zu belegen. Bei Zweifeln an der Ursache seiner Narben wäre zudem ein Gutachten nach Istanbul-Protokoll in Auftrag zu geben, da ernsthafte Hinweise dafür vorliegen würden, dass er Opfer von massiver (sexueller) Gewalt geworden und auch traumatisiert sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist: 5.3.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt, ihre Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich begründet und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war dem Beschwerdeführer denn auch offensichtlich möglich. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz respektive für die Vornahme weiterer Abklärungen bestand und besteht keine Veranlassung. 5.3.2 Nach Überzeugung des Gerichts hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer behauptete Alter zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. Dies wurde denn auch in der Beschwerdeeingabe mit keinem Wort bestritten; namentlich wurde keine Änderung des im ZEMIS angepassten Geburtsdatums ([...]) beantragt. Die erwiesene Täuschung des Beschwerdeführers über sein Alter stellt eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Dadurch ist seinen Asylvorbringen zwar nicht von vornherein jede Glaubhaftigkeit entzogen, jedoch beeinträchtigt dies seine persönliche Glaubwürdigkeit. Zudem ist die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei auf dem Schulweg von Angehörigen der Poro-Gemeinschaft entführt worden, mit seinem anzunehmenden Alter zu jenem Zeitpunkt nicht vereinbar. 5.3.3 Zudem blieben seine Schilderungen der Umstände der Entführung, auch auf explizite Nachfrage hin, auffallend substanzarm, vage und lebensfern. Die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend den Aufenthalt beim Poro-Geheimbund wirken, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, insgesamt oberflächlich und wenig authentisch. Die zwei Tage zwischen der Ankunft im Camp und der "Aussortierung" vermochte er nicht substanziiert zu beschreiben. Die Behauptung, er habe die entsprechende Aufforderung der Befragerin in der Anhörung nicht richtig verstanden, muss angesichts der klar formulierten Fragestellung als Schutzbehauptung bewertet werden (vgl. Protokoll Anhörung A35/18 F88 f.: "Können Sie uns, damit wir uns das genauer vorstellen können, den Tag, an dem man herausgefunden hat, dass Sie nicht beschnitten sind, von morgens bis abends genau beschrei-ben?"; "Das habe ich schon verstanden, ich würde mir aber gerne eine Vorstellung von dem 'Camp' der Poro Leute machen. Deshalb bitte ich Sie, den Tag von morgens bis abends genau zu beschreiben, was da abgelaufen ist."). 5.3.4 Sodann lassen die Schilderungen der erlittenen körperlichen und sexuellen Übergriffe eine persönliche Betroffenheit weitgehend vermissen. Den mit Fotos belegten Narben des Beschwerdeführers kann, wie die Vor-instanz zu Recht feststellte, in diesem Zusammenhang keine relevante Beweiskraft beigemessen werden, da diese ohne Weiteres auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein können. Angesichts der klaren Aktenlage besteht kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen. 5.3.5 Schliesslich wirken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der Flucht aus dem Camp der Poro und der Zeit bis zu seiner Ausreise aus Sierra Leone mehrere Wochen später unsubstanziiert und wenig plausibel. Die Ausführungen in der Beschwerdeeinabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu verschiedenen Punkten einzelne Details anzuführen vermochte, welche gewisse Realkennzeichen enthalten, und seine Aussagen keine ganz groben Widersprüche enthalten, vermag dies die erheblichen Unglaubhaftigkeits-indizien nicht aufzuwiegen. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Es ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre. 7.3.2 Individuelle Wegweisungshindernisse wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Demzufolge sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: