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D-2038/2024

D-2038/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (…) geboren und damit noch minder- jährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 10. No- vember 2023 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.c Am 12. Januar 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden ge- stützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen um Über- nahme des Beschwerdeführers. Deutschland lehnte dieses Ersuchen am

15. Januar 2024 ab. Dem Schreiben ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland angab, am (…) geboren und damit volljährig zu sein. A.d Am 19. Januar 2024 fand – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts- vertretung – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Geburtsda- tum von (…) im Zusammenhang mit einer Impfung erfahren zu haben, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Auf dem Reiseweg habe er (...) sodann nach Identitätspapieren gefragt und in der Folge die beigebrachte Geburtsur- kunde zugestellt bekommen. Auf die Registrierung seines Geburtsdatums in Deutschland angesprochen, gab er zu Protokoll, dass man ihn dort ent- gegen seinen Ausführungen als volljährig registriert habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er die besagte Geburtsurkunde (in Kopie) zu den Akten. A.e Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 22. Januar 2024 die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin (…) in Auftrag. Dieses ge- langte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2024 – gestützt auf zwei ver- schiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersu- chung – zum Schluss, dass ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 resultiere.

D-2038/2024 Seite 3 A.f Am 15. März 2024 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei sierra-leo- nischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Distrikt C._______), wo er mit seinen Eltern und mit (…) Geschwistern bis zu sei- nem (…) Lebensjahr in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Um die Schule besuchen zu können, sei er in der Folge zu einer Bekannten nach D._______ (Distrikt E._______) gezogen. Allerdings habe er mangels fi- nanzieller Mittel nicht einmal die (...) Klasse beenden können. Danach sei er in verschiedenen Bereichen tätig gewesen. Namentlich habe er (…) und eine Ausbildung zum (…) begonnen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgut- achtens und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (…) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährt. Der Be- schwerdeführer hielt ohne weitere Begründung an seiner Minderjährigkeit fest und seine Rechtsvertretung beantragte, die Altersanpassung mit ei- nem Bestreitungsvermerk zu versehen. B. Am 19. März 2024 änderte das SEM das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) auf den (…) und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. C. C.a Am 21. März 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages führte die Rechts- vertretung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Minderjährigkeit festhalte. Im Bestreitungsfall habe das SEM die Richtigkeit der von ihm bearbeitenden Personendaten zu beweisen (Hin- weis auf Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3), was ihm vorliegend nicht gelinge. D. Mit Verfügung vom 25. März 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug

D-2038/2024 Seite 4 an (Dispositivziffern 4 und 5). Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsda- tum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (…) laute (Dispositivziffer 6). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 4. April 2024 – handelnd durch seine zugewiesene Rechts- vertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass von superprovisorischen Massnah- men im Zusammenhang mit dem ZEMIS-Eintrag. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung digital bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Über die Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, wes- halb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-2069/2024 zu führen ist.

D-2038/2024 Seite 5

E. 2.2 Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus den Ausführungen in der Beschwerde- schrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungs- vollzug angefochten wird, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bil- det, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 bis

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit der Frage der Min- derjährigkeit verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. a.a.O. Ziff. 3). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

D-2038/2024 Seite 6 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Minderjährigkeit eingehend mit den Argumenten des Be- schwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung des eingereichten Beweismittels dargelegt, aus welchen Gründen es diese für unglaubwürdig hält (vgl. Verfügung des SEM vom 25. März 2024, Ziff. II/1.). Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. So- dann stellte die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung hinsichtlich seines Alters eine hinreichende Beurteilungsgrund- lage dar, weshalb weitere Abklärungen im Heimatland – entgegen der Be- schwerde – nicht angezeigt waren. Alleine der Umstand, dass das SEM hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis kommt, als von ihm vertreten, spricht weder für eine Verletzung der Be- gründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aus formellen Gründen aufzuhe- ben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Even- tualantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbeson- dere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitäts- ausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend ge- machte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu

D-2038/2024 Seite 7 machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al- tersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt be- fundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H. u.a. auch Entscheidung und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wis- senschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asyl- suchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Min- derjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtli- che Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

E. 6.2.1 Medizinische Altersabklärungen stellen je nach Ergebnis unter- schiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersu- chung sind dabei grundsätzlich – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung – zum Beweis geeignet. Das Bun- desverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Un- tersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Al- tersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Dies gilt auch dann, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer der beiden Methoden darüber liegt. In derartigen Fällen sind so- wohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (ein- gehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 6.2.2 Der medizinischen Altersabklärung des Instituts für Rechtsmedizin (…) zufolge liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (Radiologische Altersschät- zung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke) bei 16.4 (vgl. SEM-Akte A22 Ziff. 6.2). Die zahnärztliche Untersuchung stellt an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums fest. Die Weisheitszähne weisen ein Mineralisationsstadium von G auf, was auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen lässt. Für das Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne ist kein Mindestalter

D-2038/2024 Seite 8 angegeben (vgl. SEM-Akte A22 Ziff. 6.3). Damit ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass sich anhand des Gutachtens keine verlässli- che Aussage dazu machen lässt, ob die dargelegte Minderjährigkeit oder die vom SEM behauptete Volljährigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 6.3 Demnach sind die anlässlich der EB UMA und der Anhörung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter respektive dem von ihm angegebenen Geburtsdatum einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüch- lich, unsubstantiiert und unplausibel ausgefallen. Hervorzuheben ist dabei zunächst der schon in der angefochtenen Verfügung erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als volljährig registriert wurde (vgl. SEM-Akte A15). Seine diesbezügliche Erklärung, wonach ihn die deutschen Behörden entgegen seinen Angaben als volljährig registriert hätten (vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 2.06; A24 F168), erscheint als Schutzbe- hauptung, zumal – entgegen der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 1 S. 5 f.) – kein Grund besteht, die entsprechende Registrierung anzuzweifeln. Dar- über hinaus widersprechen sich die Aussagen zu seiner Biografie zwar nicht, sie blieben aber in weiten Teilen unsubstantiiert und kaum nachvoll- ziehbar (vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 1.17.04; A24 F108 ff.), was – entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene (vgl. a.a.O. Ziff. 1 S. 6) – nicht einzig mit seinem geringen Bildungsstand erklärt werden kann, zumal es ihm nicht zuletzt möglich war, das Personalienblatt in englischer Sprache selbstän- dig auszufüllen (vgl. SEM-Akten A1).

E. 6.4 Was die in Kopie eingereichte Geburtsurkunde anbelangt (vgl. SEM- Beweismittelverzeichnis ID-001/1), hat das SEM ebenfalls zutreffend fest- gehalten, dass es sich bei einer solchen nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit ab- schliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitsele- mente aufzuwiegen vermag, zumal – selbst bei Vorliegen des Originals – nicht ohne Weiteres von der Richtigkeit der Angaben oder dessen Echtheit ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1294/2022 vom

12. April 2022 E. 5.2.3). Ferner wecken die dargelegten Umstände zum Erhalt der Geburtsurkunde, wie vom SEM zutreffend bemerkt, Zweifel an deren Echtheit. So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vor, das Dokument von (…) zugestellt bekommen zu haben (vgl. SEM-Akte A16 Ziff. 1.06). Im Gegensatz hierzu brachte er an der Anhörung zunächst vor, das Dokument von (…) erhalten zu haben. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gab er zu Protokoll, eigentlich sei die Zustellung durch einen Freund erfolgt, welcher bei den obgenannten

D-2038/2024 Seite 9 Familienangehörigen vorstellig geworden sei (vgl. SEM-Akte A24 F21 ff., F40 ff.). Die Sichtweise auf Beschwerdeebene, wonach er hierzu plausible Angaben getätigt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 1 S. 6), findet in den Protokollen somit keine Stütze.

E. 6.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 E. 7.3.1).

E. 7.3.2 Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, die ge- gen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Zunächst ist nicht davon auszu- gehen, dass der junge Beschwerdeführer in Sierra Leone in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Eigenen An- gaben zufolge ist es ihm trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten im- mer wieder gelungen, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen (vgl. SEM-Akte A16 Ziff. 1.17.04). Sodann ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat auch über ein tragfähiges (familiäres) Beziehungs- netz verfügt (vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 3.01; A24 F25, F44, F47, F58), wo- bei die anhaltende Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. a.a.O. Ziff. 3.b.), mit seinen Familienangehörigen unterdessen keinen Kontakt mehr zu pflegen (vgl. SEM-Akte A24 F38), aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft erscheint. Des Weiteren stellen die geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme ([…] sowie […] [vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 8.02; A19 F2; A24 F9]) keine medizinische Notlage dar, welche den Vollzug der Wegwei- sung generell als unzumutbar erscheinen lassen würden. Etwas anderes wird auch auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorge- bracht. Der guten Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers Aus- führungen zum Kindeswohl erübrigen.

D-2038/2024 Seite 11

E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, zumal auch keine Hin- weise, die gegen die Möglichkeit des Vollzugs sprechen, vorliegen. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2038/2024 Seite 12

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

D-2038/2024 Seite 10 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2038/2024 Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 10. November 2023 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.c Am 12. Januar 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen um Übernahme des Beschwerdeführers. Deutschland lehnte dieses Ersuchen am 15. Januar 2024 ab. Dem Schreiben ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland angab, am (...) geboren und damit volljährig zu sein. A.d Am 19. Januar 2024 fand - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Geburtsdatum von (...) im Zusammenhang mit einer Impfung erfahren zu haben, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Auf dem Reiseweg habe er (...) sodann nach Identitätspapieren gefragt und in der Folge die beigebrachte Geburtsurkunde zugestellt bekommen. Auf die Registrierung seines Geburtsdatums in Deutschland angesprochen, gab er zu Protokoll, dass man ihn dort entgegen seinen Ausführungen als volljährig registriert habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er die besagte Geburtsurkunde (in Kopie) zu den Akten. A.e Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 22. Januar 2024 die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin (...) in Auftrag. Dieses gelangte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2024 - gestützt auf zwei verschiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersuchung - zum Schluss, dass ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 resultiere. A.f Am 15. März 2024 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei sierra-leonischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Distrikt C._______), wo er mit seinen Eltern und mit (...) Geschwistern bis zu seinem (...) Lebensjahr in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Um die Schule besuchen zu können, sei er in der Folge zu einer Bekannten nach D._______ (Distrikt E._______) gezogen. Allerdings habe er mangels finanzieller Mittel nicht einmal die (...) Klasse beenden können. Danach sei er in verschiedenen Bereichen tätig gewesen. Namentlich habe er (...) und eine Ausbildung zum (...) begonnen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährt. Der Beschwerdeführer hielt ohne weitere Begründung an seiner Minderjährigkeit fest und seine Rechtsvertretung beantragte, die Altersanpassung mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. B. Am 19. März 2024 änderte das SEM das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) auf den (...) und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. C. C.a Am 21. März 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Minderjährigkeit festhalte. Im Bestreitungsfall habe das SEM die Richtigkeit der von ihm bearbeitenden Personendaten zu beweisen (Hinweis auf Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3), was ihm vorliegend nicht gelinge. D. Mit Verfügung vom 25. März 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute (Dispositivziffer 6). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 4. April 2024 - handelnd durch seine zugewiesene Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass von superprovisorischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem ZEMIS-Eintrag. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung digital bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Über die Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-2069/2024 zu führen ist. 2.2 Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wird, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit der Frage der Minderjährigkeit verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. a.a.O. Ziff. 3). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Minderjährigkeit eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung des eingereichten Beweismittels dargelegt, aus welchen Gründen es diese für unglaubwürdig hält (vgl. Verfügung des SEM vom 25. März 2024, Ziff. II/1.). Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Sodann stellte die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung hinsichtlich seines Alters eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, weshalb weitere Abklärungen im Heimatland - entgegen der Beschwerde - nicht angezeigt waren. Alleine der Umstand, dass das SEM hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis kommt, als von ihm vertreten, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H. u.a. auch Entscheidung und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). 6.2 6.2.1 Medizinische Altersabklärungen stellen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Dies gilt auch dann, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer der beiden Methoden darüber liegt. In derartigen Fällen sind sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 6.2.2 Der medizinischen Altersabklärung des Instituts für Rechtsmedizin (...) zufolge liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (Radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke) bei 16.4 (vgl. SEM-Akte A22 Ziff. 6.2). Die zahnärztliche Untersuchung stellt an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums fest. Die Weisheitszähne weisen ein Mineralisationsstadium von G auf, was auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen lässt. Für das Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne ist kein Mindestalter angegeben (vgl. SEM-Akte A22 Ziff. 6.3). Damit ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass sich anhand des Gutachtens keine verlässliche Aussage dazu machen lässt, ob die dargelegte Minderjährigkeit oder die vom SEM behauptete Volljährigkeit wahrscheinlicher ist. 6.3 Demnach sind die anlässlich der EB UMA und der Anhörung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter respektive dem von ihm angegebenen Geburtsdatum einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüchlich, unsubstantiiert und unplausibel ausgefallen. Hervorzuheben ist dabei zunächst der schon in der angefochtenen Verfügung erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als volljährig registriert wurde (vgl. SEM-Akte A15). Seine diesbezügliche Erklärung, wonach ihn die deutschen Behörden entgegen seinen Angaben als volljährig registriert hätten (vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 2.06; A24 F168), erscheint als Schutzbehauptung, zumal - entgegen der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 1 S. 5 f.) - kein Grund besteht, die entsprechende Registrierung anzuzweifeln. Darüber hinaus widersprechen sich die Aussagen zu seiner Biografie zwar nicht, sie blieben aber in weiten Teilen unsubstantiiert und kaum nachvollziehbar (vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 1.17.04; A24 F108 ff.), was - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene (vgl. a.a.O. Ziff. 1 S. 6) - nicht einzig mit seinem geringen Bildungsstand erklärt werden kann, zumal es ihm nicht zuletzt möglich war, das Personalienblatt in englischer Sprache selbständig auszufüllen (vgl. SEM-Akten A1). 6.4 Was die in Kopie eingereichte Geburtsurkunde anbelangt (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-001/1), hat das SEM ebenfalls zutreffend festgehalten, dass es sich bei einer solchen nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal - selbst bei Vorliegen des Originals - nicht ohne Weiteres von der Richtigkeit der Angaben oder dessen Echtheit ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1294/2022 vom 12. April 2022 E. 5.2.3). Ferner wecken die dargelegten Umstände zum Erhalt der Geburtsurkunde, wie vom SEM zutreffend bemerkt, Zweifel an deren Echtheit. So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vor, das Dokument von (...) zugestellt bekommen zu haben (vgl. SEM-Akte A16 Ziff. 1.06). Im Gegensatz hierzu brachte er an der Anhörung zunächst vor, das Dokument von (...) erhalten zu haben. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gab er zu Protokoll, eigentlich sei die Zustellung durch einen Freund erfolgt, welcher bei den obgenannten Familienangehörigen vorstellig geworden sei (vgl. SEM-Akte A24 F21 ff., F40 ff.). Die Sichtweise auf Beschwerdeebene, wonach er hierzu plausible Angaben getätigt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 1 S. 6), findet in den Protokollen somit keine Stütze. 6.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 E. 7.3.1). 7.3.2 Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer in Sierra Leone in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Eigenen Angaben zufolge ist es ihm trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten immer wieder gelungen, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. SEM-Akte A16 Ziff. 1.17.04). Sodann ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat auch über ein tragfähiges (familiäres) Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 3.01; A24 F25, F44, F47, F58), wobei die anhaltende Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. a.a.O. Ziff. 3.b.), mit seinen Familienangehörigen unterdessen keinen Kontakt mehr zu pflegen (vgl. SEM-Akte A24 F38), aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft erscheint. Des Weiteren stellen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...] sowie [...] [vgl. SEM-Akten A16 Ziff. 8.02; A19 F2; A24 F9]) keine medizinische Notlage dar, welche den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lassen würden. Etwas anderes wird auch auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht. Der guten Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers Ausführungen zum Kindeswohl erübrigen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, zumal auch keine Hinweise, die gegen die Möglichkeit des Vollzugs sprechen, vorliegen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: