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E-2020/2025

E-2020/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 24. Oktober 2023 gab er an, am 6. Juni 2005 geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. B. Mit Verfügung vom 6. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zu- ständigen Dublin-Staat Italien an. C. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 20. August 2024 seine Nichteintretensverfügung vom 6. März 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuge- wiesen. D. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. September 2024 wurde ein zusammenfassender Bericht des regionalen Kriminalamtes in Sierra Leone («Regional Crime Officer North-West-Region») vom 6. Sep- tember 2022 zu den Akten gereicht. E. Am 7. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asyl- gründen angehört. Dabei trug er zunächst vor, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er habe Albträume und schlafe schlecht. Zudem habe er Halsschmerzen. Auf sei- ner Reise sei ihm in Algerien etwas auf die Genitalien geworfen worden, was teilweise eine Entzündung hervorgerufen habe. Er wisse aber nicht, ob dies in Wirklichkeit passiert sei oder nur in einem Traum. Als er erwacht sei, habe er überall ganz grosse Pickel gehabt. Im Weiteren sei an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien sein Finger mit einer Waffe gebro- chen worden. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab er weiter an, er habe in Freetown die Sekundarschule besucht. Sein Vater sei 2019 gestor- ben, worauf er mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder nach

E-2020/2025 Seite 3 C._______ umgezogen sei. Er sei nie berufstätig gewesen. Seine Mutter, sein kleiner Bruder und seine Tochter, die er bisher nie gesehen habe, wür- den in Sierra Leone leben. Seit seiner Ausreise aus dem Heimatland am

10. September 2022 habe er keinen Kontakt zu seinen Familienangehöri- gen gehabt. In Tunesien habe er während rund einem Monat in einem Hotel Reinigungsarbeiten verrichtet. Danach sei er inhaftiert worden. Ansonsten habe er nie gearbeitet und habe nur Fussball gespielt. Zu den Asylgründen trug er vor, er habe mit Angehörigen einer Geheimge- sellschaft namens D._______ Probleme bekommen. Diese würden bei ih- ren Ritualen Menschen umbringen und diese anschliessend wieder zum Leben erwecken. Die Kultangehörigen hätten nach seinem Leben getrach- tet. Es sei ihm aber gelungen, diesen zu entkommen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil wichtige Personen bei dieser Geheimgesellschaft dabei seien. Die Polizei könne ihn nicht schützen. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone wisse er nicht, was ihn erwarte; er habe dort keine Chance. F. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdefüh- rer notfallmässig eine Zahnbehandlung durchgeführt wurde (Bericht der Zahnarzt Praxis E._______ in F._______ vom 6. November 2023), eine Konsultation wegen Kopfschmerzen stattfand (Bericht des MCM in Glarus vom 18. Januar 2024) und der Beschwerdeführer mehrfach wegen Kopf-, Zahn- und Fingerschmerzen medikamentös behandelt wurde (Verlaufsblatt der AOZ, Stand: 22. Februar 2024). G. Am 16. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. H. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertre- tung das Vertretungsmandat nieder. I. Mit Schreiben vom 6. November 2024 an das SEM zeigte die (…) die Man- datierung durch den Beschwerdeführer an. J. Mit Verfügung vom 3. März 2025 – der Rechtsvertretung am 5. März 2025 eröffnet – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ver- fügte seine Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem

E-2020/2025 Seite 4 beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug und händigte die editionspflichtigen Akten aus. K. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertrete- rin vom 25. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 3. März 2025 im Weg- weisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das SEM zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht folgende Unterlagen bei- gefügt: - Verlaufsbericht der (…) ([…] G._______) vom 18. März 2025 («aktuelle Diag- nosen nach ICD-10: Somatisierungsstörung [F45.0], Mittelgradige Depressive Episode [F32.1]; Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS; F43.1]»); - Ambulanter Bericht des (…) H._______ vom 24. Januar 2025 (Diagnose: «Sehnenscheidenganglion Dig. III links») mit Rezeptierung (Paracetamol und Brufen) und Arztzeugnis; - Bericht (…), I._______ vom 17. Januar 2025 (Diagnosen: «Disseminierte Talgdrüsenzysten scrotal und Postinflammatorische Hyperpigmentierung […]»); - Endbefund (…) Medizinische Laboratorien B._______ vom 1. November 2024 (Tuberkulose: negativ); - Bericht Röntgeninstitut (…), J._______, vom 6. November 2024 («Befund: Keine entzündliche intrathorakale Veränderung, keine Hinweise auf Tbc»); - Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Sierra Leone: Psychi- sche Gesundheitsversorgung» vom 17. Januar 2023. L. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2025 hielt die zuständige Instruk- tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die

E-2020/2025 Seite 5 Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet, das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Akten der Vorinstanz zur Vernehm- lassung überwiesen. M. Das SEM liess sich am 10. April 2025 vernehmen. N. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2025 eine Replikeingabe zu den Akten. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. August 2025 liess der Be- schwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der IPW vom 9. Juli 2025 nach- reichen. In diesem werden die Diagnosen «posttraumatische Belastungs- störung, Somatisierungsstörung und mittelgradige depressive Episode» gestellt. Es werden eine fortgeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung inklusive psychopharmakologische Behandlung im Ambulato- rium Glattbrugg sowie regelmässige Laborkontrollen und EKG-Ableitungen unter Psychopharmakotherapie empfohlen. P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. September 2025 liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der IPW vom 19. August 2025 ein- reichen, welcher im Wesentlichen die zuvor genannten Diagnosen und Be- handlungsempfehlungen bestätigt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-

E-2020/2025 Seite 6 und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Sierra Leone angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge- suchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sind folglich mit Ab- lauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvoll- zugshindernissen verneint hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Die Vorinstanz stufte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut- bar und möglich ein. Sie führte insbesondere aus, weder die in Sierra Le- one herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Be- schwerdeführer sei jung, ungebunden und arbeitsfähig. Er habe keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Er sei in Sierra Le- one aufgewachsen und kenne daher Land und Leute. Er verfüge zudem über eine grundlegende Schulbildung und wenig, in Tunesien angeeignete Arbeitserfahrung als Reinigungskraft. In Sierra Leone habe er zudem ein familiäres Netzwerk, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass in Freetown und C._______ weit mehr soziale Anknüpfungspunkte bestehen würden, als dies in der Anhörung festgehal- ten worden sei. Sein uneheliches Kind und aller Wahrscheinlichkeit auch die Kindsmutter würden sich in Sierra Leone befinden, was sich in vielerlei Hinsicht begünstigend auf das Leben des Beschwerdeführers auswirken könne. Zudem sei sich dieser offensichtlich gewohnt, alleine zurechtzu- kommen und sich ändernden Situationen laufend anzupassen.

E. 2.2 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgetragen, der Beschwerde- führer sei in Tunesien vergewaltigt und an der Hand verletzt worden, was ihn schwer traumatisiert habe. Er sei seit dem 7. Januar 2025 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Handverletzung habe am 24.

E-2020/2025 Seite 7 Januar 2025 operiert werden müssen. Zudem klage der Beschwerdeführer seit Monaten über Knoten im Intimbereich und Blut im Speichel. Es seien «disseminierte Talgdrüsenzysten» diagnostiziert worden. Der Beschwerde- führer leide auch an psychischen Problemen. Das Gesundheitssystem in Sierra Leone sei grundsätzlich mangelhaft und unterfinanziert. Die psychi- sche Gesundheitsversorgung sei erst im Aufbau und es existiere lediglich eine einzige Institution, welche stationäre Behandlungen anbiete. Es sei auch äusserst fraglich, ob die ihm verschriebenen Medikamente – «(…)» und «(…)» – in Sierra Leone erhältlich seien. Der Beschwerdeführer habe zwar illegal als Reinigungskraft in Tunesien gearbeitet; er habe aber an- sonsten keine Arbeitserfahrung und habe die Schule nicht abschliessen können. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone sei es für ihn nicht ohne Weiteres möglich, eine Stelle zu finden, welche ihm erlauben würde, die erforderliche Therapie und die Kontrolltermine zur Überprüfung der Medi- kation zu finanzieren. Die Ursache für den blutigen Husten sei trotz mehr- facher Untersuchung noch nicht eruiert worden. Es wäre fahrlässig, ihn ins Heimatland wegzuweisen, bevor die Ursache dieses Befundes vollständig abgeklärt sei.

Im Weiteren sei der Beschwerdeführer vorbildlich in der Schweiz integriert. Seit über einem Jahr spiele er in einer Mannschaft Fussball und nehme aktiv an Sportkursen und am Vereinsleben teil. Er spreche bereits gut Deutsch und habe sich durch sein Engagement in verschiedenen Vereinen ein soziales Netz aufgebaut. Zu seiner Familie in Sierra Leone habe er seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr. Als 19-Jähriger sei er noch sehr jung und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sehr vulnerabel.

Aus dem Anhörungsprotokoll werde deutlich, dass sich der Beschwerde- führer zu den sexuellen Übergriffen in Tunesien nicht habe frei äussern dürfen. Der zuständige Fachspezialist habe ihn mit der Begründung unter- brochen, dass diese Ausführungen für das Asylverfahren irrelevant seien. Das SEM habe übersehen, dass dieser sexuelle Übergriff erhebliche Aus- wirkungen auf seinen gesundheitlichen Zustand habe und hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges von grosser Bedeutung sei. Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe «keine schwerwiegenden gesundheitli- chen Einschränkungen» sei zynisch. Der Antrag des Rechtsvertreters be- treffend Erstellung eines medizinischen Gutachtens gemäss Istanbul-Pro- tokoll sei nie beantwortet und im Asylentscheid nicht erwähnt worden. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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E. 2.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dem Be- schwerdeführer könne zugemutet werden, sich zwecks Arbeitsbeschaffung oder einer medizinischen Behandlung zumindest temporär in der Landes- hauptstadt Freetown niederzulassen, zumal er bereits in der Vergangen- heit dort gelebt habe, mit den Umständen vor Ort vertraut sei und wohl auch über ein soziales, wenn nicht gar familiäres Netzwerk verfüge. In Freetown sei es ihm auch möglich, die bestehende medizinische Infrastruk- tur zu nutzen, welche zwar offensichtlich nicht dem Schweizerischen Stan- dard entspreche, aber umfangreicher ausfalle als von der Rechtsvertreterin vorgegeben werde. In der Stadt und deren unmittelbaren Umgebung be- finde sich nebst dem «Sierra Leone Psychiatric Teaching Hospital» sowie den in den einzelnen Distrikten angesiedelten «Mental Health Nurses» auch das «Connaught Hospital», welches über eine entsprechende «Men- tal Health / Psychosocial Unit» verfüge und umfangreiche Dienstleistungen anzubieten und zur Medikamentenbeschaffung in der Lage sei. Im Weite- ren werde auf die beiden auf mentale Gesundheit respektive Traumata ausgerichteten Nichtregierungsorganisationen «City of Rest Rehabilitation Centre» und «Community Association for Psychological Services» (CAPS) und auf die Vereinigung «Leh We Talk» verwiesen. In der Apotheke «Cot- ton Tree Medical Group» in Freetown könnten abgesehen vom bereits be- kannten Medikament «(…)» auch weitere Antidepressiva bezogen werden, womit die in der Schweiz verschriebene Arznei «(…)» durch eine dem Be- schwerdeführer vor Ort zugängliche Medikation ersetzt werden könne. Be- treffend die übrigen gesundheitlichen Beschwerden, die teilweise schon seit Monaten oder Jahren vorliegen und offensichtlich keinem medizini- schen Notfall entsprechen würden, sei auf das in Freetown vorzufindende Netz an Spitälern zu verweisen. Angesichts dieser Ausführungen sei zu den in der Beschwerde vorgetra- genen formellen Rügen festzuhalten, dass die etwaig traumatischen Erleb- nisse in Tunesien für den Entscheidausgang irrelevant seien. Aufgrund der in Ziffer II. des Asylentscheides dargelegten, nicht gegebenen Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen erübrige sich auch die Erstellung eines Istanbul- Protokolls.

E. 2.4 In der Replik wurde entgegnet, das SEM sei auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Zugang des Beschwerdeführers zu den er- forderlichen Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone nicht eingegan- gen. Gemäss Bericht der G.________ leide er an ernstzunehmenden Di- agnosen. Die Symptomatik sei komplex und der Beschwerdeführer auf eine antidepressive Medikation angewiesen. Es sei klar, dass eine

E-2020/2025 Seite 9 Behandlung im Rahmen einer Konversationsgruppe bei der Vereinigung «Leh We Talk» nicht angemessen wäre. Ob freie Behandlungsplätze beim «City of Rest Rehabilitation Center» vorhanden seien und mit welchen Kos- ten eine Behandlung dort verbunden sei, gehe auf der Webseite des Cen- ters nicht hervor. Ob dort eine längerfristige ambulante Psychotherapie er- hältlich sei, welche gemäss dem (…)-Bericht dringend erforderlich sei, um eine Zustandsverschlechterung zu verhindern, sei äusserst fraglich und vom SEM nicht abgeklärt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Mög- lichkeit bestehe, sich bei akuten psychischen Beschwerden direkt an das CAPS zu wenden. Das Argument des SEM zum Ersatz des in Sierra Leone nicht vorhandenen Medikamentes «(…)» sei nicht überzeugend. Es stelle sich auch die Frage, ob der SEM-Fachspezialist in der Lage sei, diese me- dizinische Fragestellung ohne Beizug einer Fachperson zu beurteilen. Selbst wenn «(…)» in der vom SEM zitierten Apotheke vorhanden sei, wäre das Medikament für den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erhältlich. Dem Bericht der (…) zufolge sei die diagnostizierte PTBS auf die Erlebnisse in Tunesien zurückzuführen, was auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug von grosser Relevanz sei. Schliesslich hätte das SEM spätestens im angefochtenen Entscheid zum besagten Antrag betref- fend Foltergutachten Stellung nehmen sollen. Das Argument des SEM zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe reiche nicht aus, um die Ge- hörsverletzung nachträglich zu heilen. Nur weil die Asylgründe angeblich unglaubhaft seien, dürfe nicht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit sämt- licher Vorbringen geschlossen werden.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie sinngemäss eine nicht vollständig vorge- nommene Sachverhaltsermittlung. Er macht insbesondere geltend, dass er sich zu den in Tunesien erfolgten sexuellen Übergriffen, die erhebliche Aus- wirkungen auf seinen gesundheitlichen Zustand gehabt hätten, nicht habe frei äussern dürfen. Ferner hätte das SEM den Antrag seiner Rechtsvertre- tung auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens gemäss Istanbul-Pro- tokoll behandeln müssen.

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend diffe- renziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

E-2020/2025 Seite 10 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 27. Dezember 2023 noch angab, es gehe ihm psychisch gut; er trug lediglich Zahnschmerzen und Schmer- zen wegen der Kälte bei der Überfahrt vor (vgl. SEM-Verfahren 1289198[nachfolgend: Akte] 18, S. 2). Im Verlauf des vorinstanzlichen Asyl- verfahrens klagte er über Zahn- und Kopfschmerzen (vgl. Akten 13 und 19). In der Anhörung berichtete er ergänzend von Schlafproblemen und Albträumen; er sei deswegen auch beim Arzt gewesen und habe Medika- mente erhalten. Zudem gab er an, an Halsschmerzen zu leiden. Als er in Algerien gewesen sei, habe jemand etwas auf seine Genitalien geworfen, was eine Entzündung hervorgerufen habe, wobei er diesbezüglich ergän- zend anführte, er wisse nicht, ob sich der betreffende Vorfall in Wirklichkeit zugetragen habe oder nur im Rahmen eines Traumes (vgl. Akte 39, Ant- worten 12-13). Zudem habe er sich an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien den Finger mit einer Waffe verletzt (vgl. Akte 39, Antwort 17). Im Rahmen der freien Rede zu seinen Gesuchsgründen gab er schliesslich an, auf dem Weg von Algerien nach Tunesien zusammen mit anderen von der Mafia attackiert worden zu sein und dabei sexuelle Übergriffe erlitten zu haben (Akte 39, Antwort 63). Dass das SEM anlässlich der Anhörung die geltend gemachten sexuellen Übergriffe auf dem Reiseweg nicht näher erfragt hat, ist insofern nicht zu beanstanden, als Ereignisse, die sich nicht im Heimatland zugetragen ha- ben, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, so bedauerlich sie auch gewe- sen sein mögen. Indessen sind allfällige gesundheitliche Folgen aus der- artigen Übergriffen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Dies- bezüglich ist anzumerken, dass den Akten keine Hinweise darauf zu ent- nehmen sind, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen auf der Flucht medizinische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Insbesondere hat er sich nach seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2023 und bis zur Beschwerdeerhebung im März 2025, das heisst eineinhalb Jahre lang, of- fenbar nicht um medizinische Unterstützung hinsichtlich psychischer Prob- leme bemüht. Solche wurden erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge- macht und mit zwei Arztberichten untermauert. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Asylentscheids keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen vorlagen. Folglich war sie auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen oder ein Foltergutachten einzu- holen. Die wegweisungsvollzugsrechtliche Relevanz der neu auf

E-2020/2025 Seite 11 Beschwerdeebene geltend gemachten psychische Probleme betreffen eine materielle Frage und sind nachfolgend zu prüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit seinem Antrag auf Einholung eines Foltergutachtens auseinander- zusetzen, erweist sich als grundsätzlich berechtigt. Der Mangel wurde je- doch im Rahmen des Schriftenwechsels geheilt. Da die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu diesem Antrag Stellung bezogen hat und dem Be- schwerdeführer daraufhin die Möglichkeit zur Replik eingeräumt wurde, ist ihm kein unheilbarer prozessualer Nachteil entstanden.

E. 3.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Sachverhalt wurde hinreichend erstellt. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 4 In materieller Hinsicht begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Er sei schwer traumatisiert und es sei äusserst fraglich, ob er im Hei- matland faktischen Zugang zu den benötigten Behandlungen und Medika- menten habe. Sein derzeitiger Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr ins Heimatland entgegen. Er habe abgesehen von einer kurzen Erwerbs- tätigkeit in Tunesien nie gearbeitet und habe in Sierra Leone die Schule nicht abgeschlossen. Diesen Vorbringen zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer posttrau- matischen Belastungsstörung, Somatisierungsstörung und einer mittelgra- digen depressiven Episode. Im ersten Bericht der G.________ wurde der Verdacht einer PTBS festgehalten; dieser Verdacht wurde im zweiten Be- richt der IPW vom 9. Juli 2025 bestätigt. Im Weiteten wurde ein handchi- rurgischer Eingriff vorgenommen und seine Talgdrüsenzysten im Unterleib mit «(…)», ein (…) zur Behandlung von (…), medikamentös behandelt. Eine Kontrolluntersuchung sollte im April 2025 durchgeführt worden sein. Eine Tuberkulose-Untersuchung vom 1. November 2024 ergab ein negati- ves Ergebnis. Dem Röntgenbericht vom 6. November 2024 zufolge wurden keine entzündliche intrathorakale Veränderung oder Hinweise auf eine Tu- berkulose festgestellt.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2020/2025 Seite 12 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes

E-2020/2025 Seite 13 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 mit weiterem Verweis auf: D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1).

E. 5.3.3 In Bezug auf die individuellen Umstände ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass der Beschwerdeführer nicht an wegweisungsvollzugshin- dernden gesundheitlichen Problemen leidet. Hieran vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten medizinischen Berichte nichts zu än- dern. Auch das allfällige Fehlen eines engen familiären oder sozialen Be- ziehungsnetzes stellt für sich alleine kein Vollzugshindernis dar. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer vor seiner Aus- reise mit seiner Familie sowohl in Freetown als auch in C._______ zusam- mengelebt. Er ist mit den örtlichen Begebenheiten vertraut. Zudem ist er offenbar in der Lage, alleine zurechtzukommen und sich verändernden Si- tuationen laufend anzupassen, was er mit seiner Reise und den im Be- schwerdeverfahren geschilderten Integrationsbemühungen in der Schweiz unter Beweis gestellt hat. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Sierra Leone zuzumuten. Insgesamt bestehen keine hinreichenden

E-2020/2025 Seite 14 Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrschein- lichkeit eine wirtschaftliche Notlage droht.

E. 5.3.4 Hinsichtlich der nachgereichten medizinischen Dokumente ist festzu- halten, dass die darin festgehaltenen Diagnosen keine lebensbedrohenden Erkrankungen darstellen. Die medizinischen respektive Röntgen-Abklärun- gen vom November 2024 ergaben einen negativen Tuberkulose-Befund respektive keine Hinweise auf eine entzündliche intrathorakale Verände- rung. Seit Einreichung der Beschwerde vom 25. März 2025 wurden keine weitergehenden Arztberichte zu diesem Krankheitsbild eingereicht. Die Ak- tenlage lässt darauf schliessen, dass bislang keine überzeugenden Hin- weise auf eine Lungenerkrankung vorliegen. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer während über einein- halb Jahren nicht aktiv um medizinische Hilfe betreffend seine psychischen Beschwerden bemüht zu haben scheint, liegt die Vermutung nahe, dass allfällige Symptome, insbesondere das am 9. Juli 2025 diagnostizierte PTBS nicht derart gravierend sind, dass sie ihm ein weitgehend normales Leben deutlich erschweren oder gänzlich verunmöglichen würden. Diese Einschätzung wird im Weiteren durch den Umstand, dass es ihm gemäss den Ausführungen in der Beschwerde offenbar gelingt, sich aktiv in Sport- vereinen zu betätigen, zusätzlich untermauert. Zudem hat das SEM in der Vernehmlassung auf konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone betreffend die physischen und psychischen Befunde des Beschwerdefüh- rers, insbesondere in Freetown, wo der Beschwerdeführer bis im Jahr 2019 gelebt haben will (vgl. Akte 39, Antwort 38), hingewiesen. Auf Beschwerde- ebene werden keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die an den vom SEM dargelegten Behandlungsmöglichkeiten konkrete Zweifel aufkommen liessen. Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den letzten Jahren verbessert und insbesondere in der Hauptstadt Freetown besteht eine gute medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil BVGer D-5264/2024, a.a.O. E. 8.3.3). Es ist daher davon auszugehen, dass eine medizinische Weiterbehandlung – falls nötig – auch in der Heimat des Be- schwerdeführers möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-2020/2025 Seite 15

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich einzustu- fen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Instruktionsverfügung vom 27. März 2025 auf einen späteren Zeitpunkt ver- wiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Unterstützungsbestätigung der Stadt K._______ vom

20. März 2025 von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Ein- reichung nicht als aussichtslos erwiesen haben. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten.

E. 7.2 Gestützt auf Art. 102m AsylG ist auch das Gesuch um amtliche Verbei- ständung gutzuheissen und antragsgemäss die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Meret Bühlmann, (…), als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Die Rechtsvertreterin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Kos- tennote zu den Akten gereicht. Anhand der Akten ist der Vertretungsauf- wand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzbar und wird von Amtes wegen mit neun Arbeitsstunden Stunden eingeschätzt. Der

E-2020/2025 Seite 16 Stundenansatz ist auf Fr. 150.– festzusetzen. Der amtlichen Rechtsbei- ständin ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen.

(Dispositiv: nächste Seite)

E-2020/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heiheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Meret Bühlmann, (…), wird als amtliche Beiständin eingesetzt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Meret Bühlmann, (…), wird zu Las- ten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2020/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 24. Oktober 2023 gab er an, am 6. Juni 2005 geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. B. Mit Verfügung vom 6. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien an. C. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 20. August 2024 seine Nichteintretensverfügung vom 6. März 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. September 2024 wurde ein zusammenfassender Bericht des regionalen Kriminalamtes in Sierra Leone («Regional Crime Officer North-West-Region») vom 6. September 2022 zu den Akten gereicht. E. Am 7. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei trug er zunächst vor, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er habe Albträume und schlafe schlecht. Zudem habe er Halsschmerzen. Auf seiner Reise sei ihm in Algerien etwas auf die Genitalien geworfen worden, was teilweise eine Entzündung hervorgerufen habe. Er wisse aber nicht, ob dies in Wirklichkeit passiert sei oder nur in einem Traum. Als er erwacht sei, habe er überall ganz grosse Pickel gehabt. Im Weiteren sei an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien sein Finger mit einer Waffe gebrochen worden. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab er weiter an, er habe in Freetown die Sekundarschule besucht. Sein Vater sei 2019 gestorben, worauf er mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder nach C._______ umgezogen sei. Er sei nie berufstätig gewesen. Seine Mutter, sein kleiner Bruder und seine Tochter, die er bisher nie gesehen habe, würden in Sierra Leone leben. Seit seiner Ausreise aus dem Heimatland am 10. September 2022 habe er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt. In Tunesien habe er während rund einem Monat in einem Hotel Reinigungsarbeiten verrichtet. Danach sei er inhaftiert worden. Ansonsten habe er nie gearbeitet und habe nur Fussball gespielt. Zu den Asylgründen trug er vor, er habe mit Angehörigen einer Geheimgesellschaft namens D._______ Probleme bekommen. Diese würden bei ihren Ritualen Menschen umbringen und diese anschliessend wieder zum Leben erwecken. Die Kultangehörigen hätten nach seinem Leben getrachtet. Es sei ihm aber gelungen, diesen zu entkommen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil wichtige Personen bei dieser Geheimgesellschaft dabei seien. Die Polizei könne ihn nicht schützen. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone wisse er nicht, was ihn erwarte; er habe dort keine Chance. F. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer notfallmässig eine Zahnbehandlung durchgeführt wurde (Bericht der Zahnarzt Praxis E._______ in F._______ vom 6. November 2023), eine Konsultation wegen Kopfschmerzen stattfand (Bericht des MCM in Glarus vom 18. Januar 2024) und der Beschwerdeführer mehrfach wegen Kopf-, Zahn- und Fingerschmerzen medikamentös behandelt wurde (Verlaufsblatt der AOZ, Stand: 22. Februar 2024). G. Am 16. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. I. Mit Schreiben vom 6. November 2024 an das SEM zeigte die (...) die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. J. Mit Verfügung vom 3. März 2025 - der Rechtsvertretung am 5. März 2025 eröffnet - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug und händigte die editionspflichtigen Akten aus. K. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 3. März 2025 im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht folgende Unterlagen beigefügt:

- Verlaufsbericht der (...) ([...] G._______) vom 18. März 2025 («aktuelle Diagnosen nach ICD-10: Somatisierungsstörung [F45.0], Mittelgradige Depressive Episode [F32.1]; Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS; F43.1]»);

- Ambulanter Bericht des (...) H._______ vom 24. Januar 2025 (Diagnose: «Sehnenscheidenganglion Dig. III links») mit Rezeptierung (Paracetamol und Brufen) und Arztzeugnis;

- Bericht (...), I._______ vom 17. Januar 2025 (Diagnosen: «Disseminierte Talgdrüsenzysten scrotal und Postinflammatorische Hyperpigmentierung [...]»);

- Endbefund (...) Medizinische Laboratorien B._______ vom 1. November 2024 (Tuberkulose: negativ);

- Bericht Röntgeninstitut (...), J._______, vom 6. November 2024 («Befund: Keine entzündliche intrathorakale Veränderung, keine Hinweise auf Tbc»);

- Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Sierra Leone: Psychische Gesundheitsversorgung» vom 17. Januar 2023. L. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. M. Das SEM liess sich am 10. April 2025 vernehmen. N. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2025 eine Replikeingabe zu den Akten. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. August 2025 liess der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der IPW vom 9. Juli 2025 nachreichen. In diesem werden die Diagnosen «posttraumatische Belastungsstörung, Somatisierungsstörung und mittelgradige depressive Episode» gestellt. Es werden eine fortgeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung inklusive psychopharmakologische Behandlung im Ambulatorium Glattbrugg sowie regelmässige Laborkontrollen und EKG-Ableitungen unter Psychopharmakotherapie empfohlen. P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. September 2025 liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der IPW vom 19. August 2025 einreichen, welcher im Wesentlichen die zuvor genannten Diagnosen und Behandlungsempfehlungen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Sierra Leone angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sind folglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die Vorinstanz stufte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich ein. Sie führte insbesondere aus, weder die in Sierra Leone herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, ungebunden und arbeitsfähig. Er habe keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Er sei in Sierra Leone aufgewachsen und kenne daher Land und Leute. Er verfüge zudem über eine grundlegende Schulbildung und wenig, in Tunesien angeeignete Arbeitserfahrung als Reinigungskraft. In Sierra Leone habe er zudem ein familiäres Netzwerk, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass in Freetown und C._______ weit mehr soziale Anknüpfungspunkte bestehen würden, als dies in der Anhörung festgehalten worden sei. Sein uneheliches Kind und aller Wahrscheinlichkeit auch die Kindsmutter würden sich in Sierra Leone befinden, was sich in vielerlei Hinsicht begünstigend auf das Leben des Beschwerdeführers auswirken könne. Zudem sei sich dieser offensichtlich gewohnt, alleine zurechtzukommen und sich ändernden Situationen laufend anzupassen. 2.2 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgetragen, der Beschwerdeführer sei in Tunesien vergewaltigt und an der Hand verletzt worden, was ihn schwer traumatisiert habe. Er sei seit dem 7. Januar 2025 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Handverletzung habe am 24. Januar 2025 operiert werden müssen. Zudem klage der Beschwerdeführer seit Monaten über Knoten im Intimbereich und Blut im Speichel. Es seien «disseminierte Talgdrüsenzysten» diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer leide auch an psychischen Problemen. Das Gesundheitssystem in Sierra Leone sei grundsätzlich mangelhaft und unterfinanziert. Die psychische Gesundheitsversorgung sei erst im Aufbau und es existiere lediglich eine einzige Institution, welche stationäre Behandlungen anbiete. Es sei auch äusserst fraglich, ob die ihm verschriebenen Medikamente - «(...)» und «(...)» - in Sierra Leone erhältlich seien. Der Beschwerdeführer habe zwar illegal als Reinigungskraft in Tunesien gearbeitet; er habe aber ansonsten keine Arbeitserfahrung und habe die Schule nicht abschliessen können. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone sei es für ihn nicht ohne Weiteres möglich, eine Stelle zu finden, welche ihm erlauben würde, die erforderliche Therapie und die Kontrolltermine zur Überprüfung der Medikation zu finanzieren. Die Ursache für den blutigen Husten sei trotz mehrfacher Untersuchung noch nicht eruiert worden. Es wäre fahrlässig, ihn ins Heimatland wegzuweisen, bevor die Ursache dieses Befundes vollständig abgeklärt sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer vorbildlich in der Schweiz integriert. Seit über einem Jahr spiele er in einer Mannschaft Fussball und nehme aktiv an Sportkursen und am Vereinsleben teil. Er spreche bereits gut Deutsch und habe sich durch sein Engagement in verschiedenen Vereinen ein soziales Netz aufgebaut. Zu seiner Familie in Sierra Leone habe er seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr. Als 19-Jähriger sei er noch sehr jung und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sehr vulnerabel. Aus dem Anhörungsprotokoll werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer zu den sexuellen Übergriffen in Tunesien nicht habe frei äussern dürfen. Der zuständige Fachspezialist habe ihn mit der Begründung unterbrochen, dass diese Ausführungen für das Asylverfahren irrelevant seien. Das SEM habe übersehen, dass dieser sexuelle Übergriff erhebliche Auswirkungen auf seinen gesundheitlichen Zustand habe und hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges von grosser Bedeutung sei. Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe «keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen» sei zynisch. Der Antrag des Rechtsvertreters betreffend Erstellung eines medizinischen Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll sei nie beantwortet und im Asylentscheid nicht erwähnt worden. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, sich zwecks Arbeitsbeschaffung oder einer medizinischen Behandlung zumindest temporär in der Landeshauptstadt Freetown niederzulassen, zumal er bereits in der Vergangenheit dort gelebt habe, mit den Umständen vor Ort vertraut sei und wohl auch über ein soziales, wenn nicht gar familiäres Netzwerk verfüge. In Freetown sei es ihm auch möglich, die bestehende medizinische Infrastruktur zu nutzen, welche zwar offensichtlich nicht dem Schweizerischen Standard entspreche, aber umfangreicher ausfalle als von der Rechtsvertreterin vorgegeben werde. In der Stadt und deren unmittelbaren Umgebung befinde sich nebst dem «Sierra Leone Psychiatric Teaching Hospital» sowie den in den einzelnen Distrikten angesiedelten «Mental Health Nurses» auch das «Connaught Hospital», welches über eine entsprechende «Mental Health / Psychosocial Unit» verfüge und umfangreiche Dienstleistungen anzubieten und zur Medikamentenbeschaffung in der Lage sei. Im Weiteren werde auf die beiden auf mentale Gesundheit respektive Traumata ausgerichteten Nichtregierungsorganisationen «City of Rest Rehabilitation Centre» und «Community Association for Psychological Services» (CAPS) und auf die Vereinigung «Leh We Talk» verwiesen. In der Apotheke «Cotton Tree Medical Group» in Freetown könnten abgesehen vom bereits bekannten Medikament «(...)» auch weitere Antidepressiva bezogen werden, womit die in der Schweiz verschriebene Arznei «(...)» durch eine dem Beschwerdeführer vor Ort zugängliche Medikation ersetzt werden könne. Betreffend die übrigen gesundheitlichen Beschwerden, die teilweise schon seit Monaten oder Jahren vorliegen und offensichtlich keinem medizinischen Notfall entsprechen würden, sei auf das in Freetown vorzufindende Netz an Spitälern zu verweisen. Angesichts dieser Ausführungen sei zu den in der Beschwerde vorgetragenen formellen Rügen festzuhalten, dass die etwaig traumatischen Erlebnisse in Tunesien für den Entscheidausgang irrelevant seien. Aufgrund der in Ziffer II. des Asylentscheides dargelegten, nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrige sich auch die Erstellung eines Istanbul-Protokolls. 2.4 In der Replik wurde entgegnet, das SEM sei auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Zugang des Beschwerdeführers zu den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone nicht eingegangen. Gemäss Bericht der G.________ leide er an ernstzunehmenden Diagnosen. Die Symptomatik sei komplex und der Beschwerdeführer auf eine antidepressive Medikation angewiesen. Es sei klar, dass eine Behandlung im Rahmen einer Konversationsgruppe bei der Vereinigung «Leh We Talk» nicht angemessen wäre. Ob freie Behandlungsplätze beim «City of Rest Rehabilitation Center» vorhanden seien und mit welchen Kosten eine Behandlung dort verbunden sei, gehe auf der Webseite des Centers nicht hervor. Ob dort eine längerfristige ambulante Psychotherapie erhältlich sei, welche gemäss dem (...)-Bericht dringend erforderlich sei, um eine Zustandsverschlechterung zu verhindern, sei äusserst fraglich und vom SEM nicht abgeklärt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit bestehe, sich bei akuten psychischen Beschwerden direkt an das CAPS zu wenden. Das Argument des SEM zum Ersatz des in Sierra Leone nicht vorhandenen Medikamentes «(...)» sei nicht überzeugend. Es stelle sich auch die Frage, ob der SEM-Fachspezialist in der Lage sei, diese medizinische Fragestellung ohne Beizug einer Fachperson zu beurteilen. Selbst wenn «(...)» in der vom SEM zitierten Apotheke vorhanden sei, wäre das Medikament für den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erhältlich. Dem Bericht der (...) zufolge sei die diagnostizierte PTBS auf die Erlebnisse in Tunesien zurückzuführen, was auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug von grosser Relevanz sei. Schliesslich hätte das SEM spätestens im angefochtenen Entscheid zum besagten Antrag betreffend Foltergutachten Stellung nehmen sollen. Das Argument des SEM zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe reiche nicht aus, um die Gehörsverletzung nachträglich zu heilen. Nur weil die Asylgründe angeblich unglaubhaft seien, dürfe nicht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie sinngemäss eine nicht vollständig vorgenommene Sachverhaltsermittlung. Er macht insbesondere geltend, dass er sich zu den in Tunesien erfolgten sexuellen Übergriffen, die erhebliche Auswirkungen auf seinen gesundheitlichen Zustand gehabt hätten, nicht habe frei äussern dürfen. Ferner hätte das SEM den Antrag seiner Rechtsvertretung auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll behandeln müssen. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 27. Dezember 2023 noch angab, es gehe ihm psychisch gut; er trug lediglich Zahnschmerzen und Schmerzen wegen der Kälte bei der Überfahrt vor (vgl. SEM-Verfahren 1289198[nachfolgend: Akte] 18, S. 2). Im Verlauf des vorinstanzlichen Asylverfahrens klagte er über Zahn- und Kopfschmerzen (vgl. Akten 13 und 19). In der Anhörung berichtete er ergänzend von Schlafproblemen und Albträumen; er sei deswegen auch beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten. Zudem gab er an, an Halsschmerzen zu leiden. Als er in Algerien gewesen sei, habe jemand etwas auf seine Genitalien geworfen, was eine Entzündung hervorgerufen habe, wobei er diesbezüglich ergänzend anführte, er wisse nicht, ob sich der betreffende Vorfall in Wirklichkeit zugetragen habe oder nur im Rahmen eines Traumes (vgl. Akte 39, Antworten 12-13). Zudem habe er sich an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien den Finger mit einer Waffe verletzt (vgl. Akte 39, Antwort 17). Im Rahmen der freien Rede zu seinen Gesuchsgründen gab er schliesslich an, auf dem Weg von Algerien nach Tunesien zusammen mit anderen von der Mafia attackiert worden zu sein und dabei sexuelle Übergriffe erlitten zu haben (Akte 39, Antwort 63). Dass das SEM anlässlich der Anhörung die geltend gemachten sexuellen Übergriffe auf dem Reiseweg nicht näher erfragt hat, ist insofern nicht zu beanstanden, als Ereignisse, die sich nicht im Heimatland zugetragen haben, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, so bedauerlich sie auch gewesen sein mögen. Indessen sind allfällige gesundheitliche Folgen aus derartigen Übergriffen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen auf der Flucht medizinische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Insbesondere hat er sich nach seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2023 und bis zur Beschwerdeerhebung im März 2025, das heisst eineinhalb Jahre lang, offenbar nicht um medizinische Unterstützung hinsichtlich psychischer Probleme bemüht. Solche wurden erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und mit zwei Arztberichten untermauert. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Asylentscheids keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen vorlagen. Folglich war sie auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen oder ein Foltergutachten einzuholen. Die wegweisungsvollzugsrechtliche Relevanz der neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychische Probleme betreffen eine materielle Frage und sind nachfolgend zu prüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit seinem Antrag auf Einholung eines Foltergutachtens auseinanderzusetzen, erweist sich als grundsätzlich berechtigt. Der Mangel wurde jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels geheilt. Da die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu diesem Antrag Stellung bezogen hat und dem Beschwerdeführer daraufhin die Möglichkeit zur Replik eingeräumt wurde, ist ihm kein unheilbarer prozessualer Nachteil entstanden. 3.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Sachverhalt wurde hinreichend erstellt. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 4. In materieller Hinsicht begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Er sei schwer traumatisiert und es sei äusserst fraglich, ob er im Heimatland faktischen Zugang zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten habe. Sein derzeitiger Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr ins Heimatland entgegen. Er habe abgesehen von einer kurzen Erwerbstätigkeit in Tunesien nie gearbeitet und habe in Sierra Leone die Schule nicht abgeschlossen. Diesen Vorbringen zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Somatisierungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Im ersten Bericht der G.________ wurde der Verdacht einer PTBS festgehalten; dieser Verdacht wurde im zweiten Bericht der IPW vom 9. Juli 2025 bestätigt. Im Weiteten wurde ein handchirurgischer Eingriff vorgenommen und seine Talgdrüsenzysten im Unterleib mit «(...)», ein (...) zur Behandlung von (...), medikamentös behandelt. Eine Kontrolluntersuchung sollte im April 2025 durchgeführt worden sein. Eine Tuberkulose-Untersuchung vom 1. November 2024 ergab ein negatives Ergebnis. Dem Röntgenbericht vom 6. November 2024 zufolge wurden keine entzündliche intrathorakale Veränderung oder Hinweise auf eine Tuberkulose festgestellt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 mit weiterem Verweis auf: D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1). 5.3.3 In Bezug auf die individuellen Umstände ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht an wegweisungsvollzugshindernden gesundheitlichen Problemen leidet. Hieran vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern. Auch das allfällige Fehlen eines engen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes stellt für sich alleine kein Vollzugshindernis dar. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seiner Familie sowohl in Freetown als auch in C._______ zusammengelebt. Er ist mit den örtlichen Begebenheiten vertraut. Zudem ist er offenbar in der Lage, alleine zurechtzukommen und sich verändernden Situationen laufend anzupassen, was er mit seiner Reise und den im Beschwerdeverfahren geschilderten Integrationsbemühungen in der Schweiz unter Beweis gestellt hat. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Sierra Leone zuzumuten. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wirtschaftliche Notlage droht. 5.3.4 Hinsichtlich der nachgereichten medizinischen Dokumente ist festzuhalten, dass die darin festgehaltenen Diagnosen keine lebensbedrohenden Erkrankungen darstellen. Die medizinischen respektive Röntgen-Abklärungen vom November 2024 ergaben einen negativen Tuberkulose-Befund respektive keine Hinweise auf eine entzündliche intrathorakale Veränderung. Seit Einreichung der Beschwerde vom 25. März 2025 wurden keine weitergehenden Arztberichte zu diesem Krankheitsbild eingereicht. Die Aktenlage lässt darauf schliessen, dass bislang keine überzeugenden Hinweise auf eine Lungenerkrankung vorliegen. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer während über eineinhalb Jahren nicht aktiv um medizinische Hilfe betreffend seine psychischen Beschwerden bemüht zu haben scheint, liegt die Vermutung nahe, dass allfällige Symptome, insbesondere das am 9. Juli 2025 diagnostizierte PTBS nicht derart gravierend sind, dass sie ihm ein weitgehend normales Leben deutlich erschweren oder gänzlich verunmöglichen würden. Diese Einschätzung wird im Weiteren durch den Umstand, dass es ihm gemäss den Ausführungen in der Beschwerde offenbar gelingt, sich aktiv in Sportvereinen zu betätigen, zusätzlich untermauert. Zudem hat das SEM in der Vernehmlassung auf konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone betreffend die physischen und psychischen Befunde des Beschwerdeführers, insbesondere in Freetown, wo der Beschwerdeführer bis im Jahr 2019 gelebt haben will (vgl. Akte 39, Antwort 38), hingewiesen. Auf Beschwerdeebene werden keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die an den vom SEM dargelegten Behandlungsmöglichkeiten konkrete Zweifel aufkommen liessen. Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den letzten Jahren verbessert und insbesondere in der Hauptstadt Freetown besteht eine gute medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil BVGer D-5264/2024, a.a.O. E. 8.3.3). Es ist daher davon auszugehen, dass eine medizinische Weiterbehandlung - falls nötig - auch in der Heimat des Beschwerdeführers möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich einzustufen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Instruktionsverfügung vom 27. März 2025 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Unterstützungsbestätigung der Stadt K._______ vom 20. März 2025 von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen haben. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten. 7.2 Gestützt auf Art. 102m AsylG ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Meret Bühlmann, (...), als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Kostennote zu den Akten gereicht. Anhand der Akten ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzbar und wird von Amtes wegen mit neun Arbeitsstunden Stunden eingeschätzt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- festzusetzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheiheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Meret Bühlmann, (...), wird als amtliche Beiständin eingesetzt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Meret Bühlmann, (...), wird zu Lasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: