Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 27. August 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Im Gesuch befindet sich eine Karte des roten Kreuzes des Beschwerdeführers aus Italien. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. August 2023 ergab, dass er am 30. Juni 2023 in Italien aufgegriffen und am 2. Juli 2023 daktyloskopisch erfasst worden war. Sodann wurde er im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) registriert. B.b Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 31. August 2023 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Am 1. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 12. September 2023 fand das Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. E. Mit Eingaben vom 27. September 2023 und 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 1. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. G. G.a Mit Eingabe vom 30. April 2024 stellte der Beschwerdeführer - rechtlich vertreten durch (...) - einen Antrag auf wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch infolge Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO. G.b Am 2. Mai 2024 wurde die Verfügung des SEM vom 1. November 2023 aufgehoben und das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen. G.c Am 6. Mai 2024 legte die Rechtsvertretung von (...) ihr Mandat nieder. H. Mit Vollmacht vom 6. Mai 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Wahlberechtigungs- sowie eines Arbeits- und Sozialversicherungsausweises, eines Kontoausweises, eines Schülerausweises, von Geburtsurkunden seiner drei Kinder, diverser Zeugnisse und Kurszertifikate, verschiedener Anerkennungsurkunden und Arbeitszeugnissen ein. Weiter reichte er Kopien verschiedener Fotos, eines Fahndungsaufrufes und eines Zeitungsartikels vom 7. September 2020 und Videos ein. J. J.a Am 26. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. J.b Zu seiner Biografie führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er zwischen 2002 und seiner Ausreise am 15. Mai 2020 in C._______ zusammen mit seiner Frau, seinen drei Kindern und seinen Cousins gelebt habe. Seine Frau halte sich aktuell in Ägypten auf; die Kinder befänden sich in Obhut einer seiner Schwestern. Nach seinem Schulabschluss habe er zuerst (...), danach (...) gelernt. Zuletzt habe er für die Firma (...) und zeitgleich als (...) in einer (...) gearbeitet. Er habe acht Geschwister und fünf Halbgeschwister sowie verschiedene Verwandte, welche in Sierra Leone lebten. J.c Zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei Mitglied und Administrator einer WhatsApp-Gruppe gewesen, die sich über Korruptionsvorfälle von Koblo Queen the Second, dem Paramount Chief (nachfolgend: Chef) - ein Stammesfürst respektive ein lokaler Führer - ausgetauscht habe. Auch von ihm seien Bestechungsgelder für eine Anstellung in einem Unternehmen verlangt worden. Zudem habe er eine Stelle in einem anderen Unternehmen nicht erhalten, da er eine andere Partei als jene des Chefs unterstützt habe. Ein Cousin des Chefs sowie dessen Bruder seien ebenfalls Mitglieder der WhatsApp-Gruppe gewesen. 2020 habe der Chef die Genehmigung zum Bau von fünf Strommasten in der Stadt erteilt. In der WhatsApp-Gruppe sei die Meinung vertreten worden, dass der Chef umgebracht würde, weil Teile der Bevölkerung glaubten, diese Masten seien für den Ausbruch von Corona verantwortlich. Nachdem ein Mitglied der Gruppe den Chef über diese Vermutung informiert habe, sei ein Aktivist der Gruppe namens D._______ angezeigt und bei der Polizei vorgeladen worden. Da dieser am betreffenden Tag auch nach mehreren Stunden nicht aus der Polizeistation zurückgekommen sei, habe eine Gruppe Jugendlicher die Polizeistation gestürmt und D._______ sowie anderen Gefangenen zur Flucht verholfen. Daraufhin sei es zu tumultartigen Zuständen gekommen und Schüsse seien gefallen. Ein Aktivist sei von der Polizei erschossen worden. In der Folge sei die Menschenmenge zum Haus des Chefs gezogen, um diesen zu töten. Dieser habe jedoch fliehen können und es sei eine Ausgangssperre verhängt worden. Während dieser Tumulte sei er (der Beschwerdeführer) von einem Bekannten telefonisch darüber informiert worden, dass ein Mitglied seiner Gruppe festgenommen worden sei und er unverzüglich untertauchen müsse. Im Moment, als er sein Haus verlassen habe, hätten ein Van der Polizei und ein Lastwagen mit mehreren festgenommenen Personen vor seiner Haustür angehalten. Er habe gehört, wie jemand aus der WhatsApp-Gruppe seinen Wohnort und seinen Spitznamen E._______ an die Polizisten verraten habe. Nach seiner Flucht habe er von seiner Frau erfahren, dass die Polizei sein Haus durchsucht und nach ihm gesucht habe. In der Folge habe er sich während zwei Wochen in einem anderen Dorf bei einem Freund versteckt. Nachdem er erfahren habe, dass in der Zeitung und im Radio ein Fahndungsaufruf veröffentlicht worden sei, in welchem auch er gesucht werde, habe er Sierra Leone auf illegalem Weg verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine inhaftierten Bekannten am 26. November 2023 durch einen Gefängnisausbruch freigekommen seien. K. K.a Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. K.b Am 4. Juli 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. L. Am 22. Juli 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und reichte zur Legitimierung eine Vollmacht vom 16. Juli 2024 ein. M. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang vorgenommen werden könne. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. N. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 6. Juni 2025 die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig anzuerkennen oder die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Frau Monika Böckle wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. P. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 11. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. Q. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. August 2025.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Partei tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.5 Bezüglich des Vorhalts des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, ist festzustellen, dass ihm in seiner rund vierstündigen Anhörung hinreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sich im Rahmen der freien Rede ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern und er diese Möglichkeit auch auf rund vier Seiten in Anspruch nahm. Im Anschluss wurden ihm noch über 50 Detailfragen zu seinen Fluchtmotiven gestellt. Am Ende der Anhörung war ihm mitgeteilt worden, dass alle für die Beurteilung seines Asylgesuches wesentlich erscheinenden Fakten gesammelt seien; er bestätigte im Anschluss, alles Wesentliche für die Beurteilung seines Asylgesuchs dargelegt zu haben. Die anwesende Rechtsvertretung stellte ebenfalls Fragen zum Sachverhalt und bestätigte mittels ihrer Unterschrift, keine weiteren Fragen mehr zu haben (vgl. SEM-Akte A45/18 F50 [S. 7-10]; F51-107). Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe erkennbar, aus welchen zu schliessen wäre, dass eine weitere Anhörung hätte stattfinden sollen. Auch aus Sicht des Gerichts erweist sich der Sachverhalt als ausreichend erstellt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, seine Schilderungen wiesen eine inhaltliche Dichte auf, seien originell argumentiert und strukturell komplex sowie mehrdimensional und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen, betrifft dies die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und somit die Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 6 hiernach). Der Umstand, dass er mit der Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, führt nicht zu einem formellen Mangel. Ferner ist auch nicht festzustellen, dass die Begründungspflicht verletzt wäre. Die Vorinstanz hat auf gut zweieinhalb Seiten begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die vorgebrachten Fluchtgründe weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz genügen. Überdies war es ihm möglich, die Beschwerde sachgerecht und begründet anzufechten.
E. 3.6 Zur Rüge, die befragende und die verfassende Person der negativen Verfügung seien nicht identisch, weshalb bedeutsame Empfindungen für die Entscheidfindung verloren gingen und es dadurch zu Verständigungsproblemen kommen könne, stellt das Gericht fest, dass ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Basis für einen Asylentscheid bildet und ein solcher sich massgebend auf die Grundlage der Konsistenz, der Schlüssigkeit sowie der Plausibilität der Vorbringen einer gesuchstellenden Person stützt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Anhörungsprotokoll fehlerhaft oder ungenügend erstellt worden wäre. Die Rechtsvertretung war bei der Anhörung anwesend und konnte Fragen zum Sachverhalt stellen (vgl. SEM-Akte A45/18 F101-103, F106; S. 18). Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass die befragende Person auch zwingend den entsprechenden Entscheid verfasst, auch wenn in einem Gutachten von Professor Walter Kälin im Zusammenhang mit Entscheiden des SEM zu Sri Lanka eine solche Praxis empfohlen wurde; die Rechtsanwendung und die Entscheidfällung haben aus objektiver und nicht aus subjektiver Sicht zu erfolgen.
E. 3.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Zwar sei es ihm gelungen, über die entsprechenden Ereignisse von 2020 zu berichten. Jedoch könne jede Person, die im Zeitpunkt der von ihm erwähnten Ereignisse in C._______ gelebt habe, diese in ähnlicher Weise beschreiben, zumal in den Medien oder von der betroffenen Bevölkerung darüber berichtet worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, substantiiert seine persönliche Beteiligung an den Ereignissen und seiner Verfolgung darzulegen. Er habe keine Belege für die Mitgliedschaft in dieser WhatsApp-Gruppe sowie für seine aktive Beteiligung vorlegen können. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, konkret über die Ereignisse nach seiner Flucht zu berichten, wie etwa über den Verbleib der verhafteten Kollegen, deren Verstrickung in den Tod des Chefs, über ein allfälliges Gerichtsverfahren, ob ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei oder nähere Angaben über den angeblichen Radiobericht. Ferner erstaune, dass er sich nicht weiter über seine Situation informiert, sondern hierzu lediglich auf die Beweismittel verwiesen habe. Unrealistisch erweise sich ferner der Umstand, dass er zeitgleich mit dem Erscheinen der Polizei einen Warnanruf erhalten habe und deshalb aus dem Haus habe flüchten können. Des Weiteren erweise sich die Darstellung, wie seine Schwester an die Fotos der inhaftierten Mitglieder der WhatsApp-Gruppe auf dem Lastwagen habe gelangen können, als unlogisch. Die eingereichten Arbeitszeugnisse, die Schuldokumente und die Klassenfotos enthielten keine Hinweise auf seine Verfolgung und auch sei er nicht auf den Videos sichtbar. Der eingereichte Zeitungsartikel umfasse lediglich eine Schlagzeile ohne Bezug zu ihm. Im Fahndungsaufruf des anderen Zeitungsausschnitts werde zwar ein E._______ erwähnt, jedoch fehle im Gegensatz zu den anderen gesuchten Personen sein vollständiger Name. Fahndungsausschreibungen in Zeitungen seien leicht fälschbar und verfügten über einen geringen Beweiswert. Bei den erwähnten Nachteilen, wonach Personen, die die Oppositionspartei unterstützten - wie etwa bei der Stellenzuteilung - benachteiligt würden und der weit verbreiteten Korruption handle es sich nicht um Nachteile einer gezielten gegen ihn gerichteten Verfolgung und erfülle auch die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung nicht, welche einen weiteren Aufenthalt in Sierra Leone unzumutbar erscheinen lassen würden, sondern sei Folge der herrschenden Korruption und der allgemeinen Lage in Sierra Leone geschuldet.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er seine Fluchtgründe detailreich, mit zahlreichen Realkennzeichen sowie unwichtigen Nebensächlichkeiten versehen geschildert habe, welche aus aussagepsychologischer Sicht als anerkannte Kriterien für erlebte Ereignisse gewertet würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass gemäss Professor Walter Kälin bei der einzigen Verwendung von Aussageprotokollen ohne eine persönliche Teilnahme an der Anhörung - wie vorliegend - die Glaubhaftmachung wesentlich schwieriger zu beurteilen sei. Dieser Umstand entfalte eine besondere Relevanz, da die Vorinstanz die Abweisung einzig aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit verfügt habe. Ausserdem dürfe die Plausibilität von Vorbringen nur in beschränktem Mass für die Glaubhaftigkeitsprüfung beigezogen werden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sinngemäss jede Person, die zu diesem Zeitpunkt die Geschehnisse verfolgt habe oder in den Medien darüber gelesen habe, diese in derselben Weise wie der Beschwerdeführer hätte darlegen können, sei unverständlich. Vielmehr habe er die Vorgänge in unterschiedlichen Chat-Gruppen, deren Mitglied respektive Administrator er gewesen sei, und seine Aufgaben sowie über die Beteiligten, deren Verwandtschaftsverhältnisse und den Umstand, dass die eine Gruppe eine Art Schulabschlussverein gewesen sei, berichtet. Dieses Wissen habe er jedoch nicht aus den Medien erhalten können. Die Überlegung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen aufgrund mangelnder Plausibilität nicht glaubhaft seien, da einerseits alle Geschehnisse aus der Presse hätten entnommen werden können, anderseits, weil er über das weitere Schicksal der anderen Beteiligten nicht im Bilde sei, erscheine nicht schlüssig, zumal letztere Informationen auch aus den Zeitungsberichten hätten entnommen werden können. Seine Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe habe er nicht belegen können, weil ihm das betreffende Mobiltelefon in Algerien abhanden gekommen sei und er über keine Backup-Einstellung verfügt habe. Schliesslich sei dem Vorwurf des angeblich fingierten Fahndungsaufrufs zu entgegnen, dass er bei einer tatsächlichen Manipulation des Berichts seinen vollen Namen erwähnt hätte. Angesichts der inhaltlichen Dichte, der originellen Argumentationsführung sowie der strukturellen Komplexität und Mehrdimensionalität seien seine Ausführungen glaubhaft.
E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung bezüglich der bezweifelten Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers aus, dass nicht alleine der Umstand, dass eine Person ausführlich über angeblich erlebte Erlebnisse spreche, ein Glaubwürdigkeitsmerkmal darstelle. Seine entsprechenden Schilderungen seien stereotyp oder undetailliert ausgefallen und beträfen allgemein bekannte Ereignisse. Auch wenn er von sich als E._______ spreche, sei dies nicht als Realkennzeichen zu werten, sondern als Versuch, seinen Namen demjenigen in den eingereichten Beweismitteln anzupassen. Schliesslich habe er keine glaubhafte Erzählung zu den Ereignissen darlegen können, die nicht aus den Medien entnommen werden könnten.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer monierte in der Replik, dass der Sachverhalt seiner Fluchtgründe anlässlich seiner ersten Anhörung nicht habe vollständig erstellt werden können, weshalb eine ergänzende Anhörung notwendig gewesen wäre, zumal seine Motive gehaltvoll sowie umfangreich seien und zahlreiche Realkennzeichen aufwiesen. Ferner erscheine es befremdlich, dass die Vorinstanz die Empfehlungen des Gutachtens von Professor Kälin in Zweifel ziehe. Der Einschätzung zur mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sei zu entgegnen, dass er seine Erlebnisse echt, anschaulich, lebendig sowie originell dargelegt habe. Auch wenn in seiner Darstellung einige Informationen dem Internet entnommen werden könnten, habe er den überwiegenden Teil seiner Vorbringen eindeutig aus einer subjektiven Perspektive und detailreich dargelegt. Der Vorhalt, wonach er die Identifikation als E._______ den eingereichten Beweismitteln angepasst habe, laufe dem Argument der Vorinstanz, wonach die Beweismittel gefälscht seien, zuwider. Vielmehr müsste - dieser Logik folgend - entweder der Spitzname oder der betreffende Zeitungsausschnitt authentisch sein.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe, in der kritische Äusserungen gegenüber dem damaligen Paramount Chief Koblo Queen II. kursiert seien, verdächtigt werde, an den Unruhen in C._______ Ende April 2020 beteiligt gewesen zu sein, und daher einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt sei. Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe. Demnach ist zunächst zu beurteilen, ob seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten.
E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die biographischen Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere die Ausführungen zu seinem bisherigen Lebensmittelpunkt, seiner Schulbildung und zur beruflichen Ausbildung sowie zu seinen familiären Umständen grundsätzlich als glaubhaft zu werten sind. Die Angaben hat er detailreich vorgebracht und teilweise mit Adressangaben sowie mittels Zeugnissen und Zertifikaten belegt. Ferner überzeugen auch die Ausführungen zur gesellschaftlichen und politischen Situation, wie die dargelegten lokalen Schwierigkeiten in seinem Heimatsort. Sodann kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe war, in der über die Handlungen des Chefs diskutiert wurde und, dass er am eigenen Arbeitsplatz Korruption erlebt hat (vgl. SEM-Akte A45/18 F11-29; F50 zweiter Abschnitt S.7f. Absätze 3 und 4).
E. 6.3 Indessen ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Unruhen respektive den Ausschreitungen vom 30. April 2020 in C._______. Bei seinen Ausführungen zur Festnahme von D._______ sowie den darauffolgenden Krawallen auf der Strasse und rund um die Tankstelle handelt es sich um allgemeine Ausführungen. Zwar schilderte er die Geschehnisse und die Szenen der Ausschreitung anschaulich, jedoch ohne individuelle Note oder persönlichen Bezug. Ausserdem führte er in diesem Zusammenhang aus, dass er an dem betreffenden Tag in der Apotheke gearbeitet und sich erst auf den Weg «zu den Jungs» gemacht habe, nachdem die Inhaberin des Geschäfts gekommen sei und aus Sicherheitsbedenken die Schliessung des Geschäfts erwogen habe. Unterwegs habe er dann gesehen, dass ein Junge ins Health Center gebracht worden sei. Als er dort (im Health Center) angekommen sei, habe er gesehen, dass der Junge danach gestorben sei, woraufhin er sich entschlossen habe, nach Hause zu gehen (vgl. SEM-Akte A45/18 F50 S. 9 Abschnitt 2). Hinweise darauf, dass er tatsächlich am Ort des Geschehens gewesen war, ergeben sich aus seinen Beschreibungen nicht. Daher ist die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen, wonach seine Ausführungen der damaligen Ereignisse hauptsächlich auf allgemein zugänglichen, leicht abrufbaren Informationen beruhen, die die meisten in diesem Zeitraum dort lebenden Personen aus Medienberichten hätten erlangen können.
E. 6.4 Weitere grundlegende Zweifel bestehen an seinen Schilderungen zu den Fluchtumständen vor der Polizei am Abend nach den Unruhen. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass zu diesem Zeitpunkt in der Stadt eine Ausgangssperre geherrscht habe. Infolge eines Anrufs eines Bekannten habe er umgehend die Wohnung verlassen. Als er gerade aus dem Haus gekommen sei, sei ein Van mit «sehr vielen Polizisten» gekommen und er habe gehört, wie sein Spitzname gefallen sei, den nur langjährige Freunde kennen würden. Auch habe er die Stimme eines Kameraden aus dem Van erkannt; es müsse derjenige sein, der ihn verraten habe. Zu diesem Szenario ist festzuhalten, dass es einerseits kaum möglich gewesen sein kann, angesichts der herrschenden Dunkelheit ins Innere des Vans zu sehen um festzustellen, dass sich darin «sehr viele Polizisten» befunden haben. Anderseits müsste er, um ein Gespräch belauschen und um die Stimme eines Kameraden ausmachen zu können, schon sehr nahe an diesem Fahrzeug gestanden haben, und zwar auch im Zeitpunkt, als die Türen des zuvor geschlossenen Vans geöffnet worden waren. Dies ist jedoch kaum möglich, wenn er - wie behauptet - sich auf der anderen Strassenseite versteckt und der Van gleichzeitig vor seiner Haustür gehalten haben will (vgl. SEM -Akte A45/18 F50 S.9 letzter Abschnitt, F56-62). Zudem kann ihm kaum geglaubt werden, dass er sich - auf der unmittelbaren Flucht befindend - freiwillig in die Nähe seiner Verfolger oder in die Nähe des Gefangenentransportes begeben hat, um Gespräche zu belauschen. Vielmehr wäre er in einer solchen Situation auf den eigenen Schutz bedacht gewesen. Auch die weiteren Fluchtumstände lassen am Wahrheitsgehalt zweifeln. Es gelang ihm weder die genauen Umstände seiner Flucht darzulegen noch, wo er sich im Fluchtzeitpunkt auf der Strasse versteckte, zumal angesichts der herrschenden Ausgangssperre diese menschenleer gewesen sein musste. Auffallend substanzarm erweisen sich die entsprechenden Schilderungen, welchen es insgesamt an Erzähldichte, Details sowie Nebensächlichkeiten und persönlichen Überlegungen fehlt. So gab er an: «Ich bin dann aus meinem Compound rausgegangen. In dem Moment kam ein Van mit sehr vielen Polizisten. (...) Die klopften an meine Tür. Ich konnte mich verstecken. Meine Frau machte die Tür auf. Ich bin dann weggerannt. Ich bin zu der Stadt nebenan gerannt.» Auch nach Aufforderung, die Flucht und den Polizeibesuch nochmals möglichst ausführlich zu erzählen, führte er einzig hinzu: «Ich bin dann rausgegangen und war auf der anderen Seite der Strasse. Ich habe mich dort versteckt. In dem Moment kam ein Van und ein LKW. Ich habe dann eine Stimme gehört, die sagte (...). Sie haben vor meiner Haustüre angehalten.» (vgl. SEM-Akte A45/18 S. 9 f. und F59). Die äusserst knappe und kaum aufschlussreiche Antwort, dass er nach dem Erscheinen des Van «in die Stadt nebenan weggerannt» sei, vermag nicht zu überzeugen. Das einzige nebensächliche Detail, dass seine Haustür aus Holz sei, steht nicht in Relation mit Nebensächlichkeiten, die den Fluchthergang untermalen.
E. 6.5 Des Weiteren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, überzeugend auszuführen oder mit Beweismitteln zu belegen, dass er infolge Mitgliedschaft bei der WhatsApp-Gruppe verfolgt worden ist beziehungsweise, dass eine solche in der von ihm beschriebenen Form tatsächlich existiert hat und die (anderen) Mitglieder dieser WhatsApp-Gruppe Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. Die eingereichten Beweismittel bestätigen vielmehr die bereits stark vorhandenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte. Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat, belegen weder die Arbeitszeugnisse noch die verschiedenen Ausweise seine geltend gemachte Verfolgung. Auch gelang es ihm nicht, einen individuellen Bezug zu den beiden eingereichten Fotos sowie dem Video und eine damit einhergehende - ihn betreffende - Verfolgung herzustellen. Bezüglich des Zeitungsausschnitts mit dem Fahndungsaufruf ist auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A58/10 S. 6). Ergänzend ist hierzu hinzuzufügen, dass es sich als nicht nachvollziehbar erweist, dass lediglich der Spitzname E._______ und nicht der vollständige Name aufgeführt ist, zumal er ausdrücklich betonte, dass sein Spitzname nur Personen, die ihn seit seiner Kindheit kennen würden, bekannt sei, weshalb ein solcher Aufruf in einer Zeitung kaum zielführend wäre. Angesichts dessen, dass einmal nach ihm zu Hause gesucht worden war, müsste den Behörden sein vollständiger Name ohnehin bekannt sein (vgl. SEM-Akte A45/18 F50 S. 9; F75).
E. 6.6 Nach einer Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen der Ausführungen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass seine Schilderungen zu seiner vorgebrachten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines real risk nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2020/2025 vom 23. September 2025 E. 5.3.2 und D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 8.5 Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Der verheiratete Beschwerdeführer und Vater dreier Kinder, welche bei deren Tante in C._______ leben, ist ausgebildeter (...) und (...) mit jahrelanger vielfältiger Arbeitserfahrung. Eigenen Aussagen zufolge ist er im Besitz eines Eigenheims in F._______ sowie dreier Grundstücke und habe vor, eine eigene (...) zu eröffnen. In finanzieller Hinsicht gehe er ihm sehr gut. Ausserdem sei seine Ehefrau ebenfalls berufstätig. Sodann verfügt er über ein breites familiäres Netz und angesichts seines nahezu lebenslangen dortigen Aufenthalts auch über ein soziales Netzwerk (vgl. SEM-Akte A45/18 F16-20, F22; F27-29). Somit sind sowohl seine finanzielle Situation wie auch die Unterbringung geregelt. Schliesslich erweist sich auch aus medizinischer Sicht ein Vollzug als zumutbar.
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin der wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4143/2025 Urteil vom 2. April 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Am 27. August 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Im Gesuch befindet sich eine Karte des roten Kreuzes des Beschwerdeführers aus Italien. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. August 2023 ergab, dass er am 30. Juni 2023 in Italien aufgegriffen und am 2. Juli 2023 daktyloskopisch erfasst worden war. Sodann wurde er im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) registriert. B.b Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 31. August 2023 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Am 1. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 12. September 2023 fand das Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. E. Mit Eingaben vom 27. September 2023 und 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 1. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. G. G.a Mit Eingabe vom 30. April 2024 stellte der Beschwerdeführer - rechtlich vertreten durch (...) - einen Antrag auf wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch infolge Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO. G.b Am 2. Mai 2024 wurde die Verfügung des SEM vom 1. November 2023 aufgehoben und das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen. G.c Am 6. Mai 2024 legte die Rechtsvertretung von (...) ihr Mandat nieder. H. Mit Vollmacht vom 6. Mai 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Wahlberechtigungs- sowie eines Arbeits- und Sozialversicherungsausweises, eines Kontoausweises, eines Schülerausweises, von Geburtsurkunden seiner drei Kinder, diverser Zeugnisse und Kurszertifikate, verschiedener Anerkennungsurkunden und Arbeitszeugnissen ein. Weiter reichte er Kopien verschiedener Fotos, eines Fahndungsaufrufes und eines Zeitungsartikels vom 7. September 2020 und Videos ein. J. J.a Am 26. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. J.b Zu seiner Biografie führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er zwischen 2002 und seiner Ausreise am 15. Mai 2020 in C._______ zusammen mit seiner Frau, seinen drei Kindern und seinen Cousins gelebt habe. Seine Frau halte sich aktuell in Ägypten auf; die Kinder befänden sich in Obhut einer seiner Schwestern. Nach seinem Schulabschluss habe er zuerst (...), danach (...) gelernt. Zuletzt habe er für die Firma (...) und zeitgleich als (...) in einer (...) gearbeitet. Er habe acht Geschwister und fünf Halbgeschwister sowie verschiedene Verwandte, welche in Sierra Leone lebten. J.c Zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei Mitglied und Administrator einer WhatsApp-Gruppe gewesen, die sich über Korruptionsvorfälle von Koblo Queen the Second, dem Paramount Chief (nachfolgend: Chef) - ein Stammesfürst respektive ein lokaler Führer - ausgetauscht habe. Auch von ihm seien Bestechungsgelder für eine Anstellung in einem Unternehmen verlangt worden. Zudem habe er eine Stelle in einem anderen Unternehmen nicht erhalten, da er eine andere Partei als jene des Chefs unterstützt habe. Ein Cousin des Chefs sowie dessen Bruder seien ebenfalls Mitglieder der WhatsApp-Gruppe gewesen. 2020 habe der Chef die Genehmigung zum Bau von fünf Strommasten in der Stadt erteilt. In der WhatsApp-Gruppe sei die Meinung vertreten worden, dass der Chef umgebracht würde, weil Teile der Bevölkerung glaubten, diese Masten seien für den Ausbruch von Corona verantwortlich. Nachdem ein Mitglied der Gruppe den Chef über diese Vermutung informiert habe, sei ein Aktivist der Gruppe namens D._______ angezeigt und bei der Polizei vorgeladen worden. Da dieser am betreffenden Tag auch nach mehreren Stunden nicht aus der Polizeistation zurückgekommen sei, habe eine Gruppe Jugendlicher die Polizeistation gestürmt und D._______ sowie anderen Gefangenen zur Flucht verholfen. Daraufhin sei es zu tumultartigen Zuständen gekommen und Schüsse seien gefallen. Ein Aktivist sei von der Polizei erschossen worden. In der Folge sei die Menschenmenge zum Haus des Chefs gezogen, um diesen zu töten. Dieser habe jedoch fliehen können und es sei eine Ausgangssperre verhängt worden. Während dieser Tumulte sei er (der Beschwerdeführer) von einem Bekannten telefonisch darüber informiert worden, dass ein Mitglied seiner Gruppe festgenommen worden sei und er unverzüglich untertauchen müsse. Im Moment, als er sein Haus verlassen habe, hätten ein Van der Polizei und ein Lastwagen mit mehreren festgenommenen Personen vor seiner Haustür angehalten. Er habe gehört, wie jemand aus der WhatsApp-Gruppe seinen Wohnort und seinen Spitznamen E._______ an die Polizisten verraten habe. Nach seiner Flucht habe er von seiner Frau erfahren, dass die Polizei sein Haus durchsucht und nach ihm gesucht habe. In der Folge habe er sich während zwei Wochen in einem anderen Dorf bei einem Freund versteckt. Nachdem er erfahren habe, dass in der Zeitung und im Radio ein Fahndungsaufruf veröffentlicht worden sei, in welchem auch er gesucht werde, habe er Sierra Leone auf illegalem Weg verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine inhaftierten Bekannten am 26. November 2023 durch einen Gefängnisausbruch freigekommen seien. K. K.a Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. K.b Am 4. Juli 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. L. Am 22. Juli 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und reichte zur Legitimierung eine Vollmacht vom 16. Juli 2024 ein. M. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang vorgenommen werden könne. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. N. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 6. Juni 2025 die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig anzuerkennen oder die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Frau Monika Böckle wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. P. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 11. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. Q. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, Rz. 1043). 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Partei tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.5 Bezüglich des Vorhalts des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, ist festzustellen, dass ihm in seiner rund vierstündigen Anhörung hinreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sich im Rahmen der freien Rede ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern und er diese Möglichkeit auch auf rund vier Seiten in Anspruch nahm. Im Anschluss wurden ihm noch über 50 Detailfragen zu seinen Fluchtmotiven gestellt. Am Ende der Anhörung war ihm mitgeteilt worden, dass alle für die Beurteilung seines Asylgesuches wesentlich erscheinenden Fakten gesammelt seien; er bestätigte im Anschluss, alles Wesentliche für die Beurteilung seines Asylgesuchs dargelegt zu haben. Die anwesende Rechtsvertretung stellte ebenfalls Fragen zum Sachverhalt und bestätigte mittels ihrer Unterschrift, keine weiteren Fragen mehr zu haben (vgl. SEM-Akte A45/18 F50 [S. 7-10]; F51-107). Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe erkennbar, aus welchen zu schliessen wäre, dass eine weitere Anhörung hätte stattfinden sollen. Auch aus Sicht des Gerichts erweist sich der Sachverhalt als ausreichend erstellt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, seine Schilderungen wiesen eine inhaltliche Dichte auf, seien originell argumentiert und strukturell komplex sowie mehrdimensional und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen, betrifft dies die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und somit die Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 6 hiernach). Der Umstand, dass er mit der Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, führt nicht zu einem formellen Mangel. Ferner ist auch nicht festzustellen, dass die Begründungspflicht verletzt wäre. Die Vorinstanz hat auf gut zweieinhalb Seiten begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die vorgebrachten Fluchtgründe weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz genügen. Überdies war es ihm möglich, die Beschwerde sachgerecht und begründet anzufechten. 3.6 Zur Rüge, die befragende und die verfassende Person der negativen Verfügung seien nicht identisch, weshalb bedeutsame Empfindungen für die Entscheidfindung verloren gingen und es dadurch zu Verständigungsproblemen kommen könne, stellt das Gericht fest, dass ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Basis für einen Asylentscheid bildet und ein solcher sich massgebend auf die Grundlage der Konsistenz, der Schlüssigkeit sowie der Plausibilität der Vorbringen einer gesuchstellenden Person stützt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Anhörungsprotokoll fehlerhaft oder ungenügend erstellt worden wäre. Die Rechtsvertretung war bei der Anhörung anwesend und konnte Fragen zum Sachverhalt stellen (vgl. SEM-Akte A45/18 F101-103, F106; S. 18). Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass die befragende Person auch zwingend den entsprechenden Entscheid verfasst, auch wenn in einem Gutachten von Professor Walter Kälin im Zusammenhang mit Entscheiden des SEM zu Sri Lanka eine solche Praxis empfohlen wurde; die Rechtsanwendung und die Entscheidfällung haben aus objektiver und nicht aus subjektiver Sicht zu erfolgen. 3.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Zwar sei es ihm gelungen, über die entsprechenden Ereignisse von 2020 zu berichten. Jedoch könne jede Person, die im Zeitpunkt der von ihm erwähnten Ereignisse in C._______ gelebt habe, diese in ähnlicher Weise beschreiben, zumal in den Medien oder von der betroffenen Bevölkerung darüber berichtet worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, substantiiert seine persönliche Beteiligung an den Ereignissen und seiner Verfolgung darzulegen. Er habe keine Belege für die Mitgliedschaft in dieser WhatsApp-Gruppe sowie für seine aktive Beteiligung vorlegen können. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, konkret über die Ereignisse nach seiner Flucht zu berichten, wie etwa über den Verbleib der verhafteten Kollegen, deren Verstrickung in den Tod des Chefs, über ein allfälliges Gerichtsverfahren, ob ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei oder nähere Angaben über den angeblichen Radiobericht. Ferner erstaune, dass er sich nicht weiter über seine Situation informiert, sondern hierzu lediglich auf die Beweismittel verwiesen habe. Unrealistisch erweise sich ferner der Umstand, dass er zeitgleich mit dem Erscheinen der Polizei einen Warnanruf erhalten habe und deshalb aus dem Haus habe flüchten können. Des Weiteren erweise sich die Darstellung, wie seine Schwester an die Fotos der inhaftierten Mitglieder der WhatsApp-Gruppe auf dem Lastwagen habe gelangen können, als unlogisch. Die eingereichten Arbeitszeugnisse, die Schuldokumente und die Klassenfotos enthielten keine Hinweise auf seine Verfolgung und auch sei er nicht auf den Videos sichtbar. Der eingereichte Zeitungsartikel umfasse lediglich eine Schlagzeile ohne Bezug zu ihm. Im Fahndungsaufruf des anderen Zeitungsausschnitts werde zwar ein E._______ erwähnt, jedoch fehle im Gegensatz zu den anderen gesuchten Personen sein vollständiger Name. Fahndungsausschreibungen in Zeitungen seien leicht fälschbar und verfügten über einen geringen Beweiswert. Bei den erwähnten Nachteilen, wonach Personen, die die Oppositionspartei unterstützten - wie etwa bei der Stellenzuteilung - benachteiligt würden und der weit verbreiteten Korruption handle es sich nicht um Nachteile einer gezielten gegen ihn gerichteten Verfolgung und erfülle auch die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung nicht, welche einen weiteren Aufenthalt in Sierra Leone unzumutbar erscheinen lassen würden, sondern sei Folge der herrschenden Korruption und der allgemeinen Lage in Sierra Leone geschuldet. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er seine Fluchtgründe detailreich, mit zahlreichen Realkennzeichen sowie unwichtigen Nebensächlichkeiten versehen geschildert habe, welche aus aussagepsychologischer Sicht als anerkannte Kriterien für erlebte Ereignisse gewertet würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass gemäss Professor Walter Kälin bei der einzigen Verwendung von Aussageprotokollen ohne eine persönliche Teilnahme an der Anhörung - wie vorliegend - die Glaubhaftmachung wesentlich schwieriger zu beurteilen sei. Dieser Umstand entfalte eine besondere Relevanz, da die Vorinstanz die Abweisung einzig aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit verfügt habe. Ausserdem dürfe die Plausibilität von Vorbringen nur in beschränktem Mass für die Glaubhaftigkeitsprüfung beigezogen werden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sinngemäss jede Person, die zu diesem Zeitpunkt die Geschehnisse verfolgt habe oder in den Medien darüber gelesen habe, diese in derselben Weise wie der Beschwerdeführer hätte darlegen können, sei unverständlich. Vielmehr habe er die Vorgänge in unterschiedlichen Chat-Gruppen, deren Mitglied respektive Administrator er gewesen sei, und seine Aufgaben sowie über die Beteiligten, deren Verwandtschaftsverhältnisse und den Umstand, dass die eine Gruppe eine Art Schulabschlussverein gewesen sei, berichtet. Dieses Wissen habe er jedoch nicht aus den Medien erhalten können. Die Überlegung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen aufgrund mangelnder Plausibilität nicht glaubhaft seien, da einerseits alle Geschehnisse aus der Presse hätten entnommen werden können, anderseits, weil er über das weitere Schicksal der anderen Beteiligten nicht im Bilde sei, erscheine nicht schlüssig, zumal letztere Informationen auch aus den Zeitungsberichten hätten entnommen werden können. Seine Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe habe er nicht belegen können, weil ihm das betreffende Mobiltelefon in Algerien abhanden gekommen sei und er über keine Backup-Einstellung verfügt habe. Schliesslich sei dem Vorwurf des angeblich fingierten Fahndungsaufrufs zu entgegnen, dass er bei einer tatsächlichen Manipulation des Berichts seinen vollen Namen erwähnt hätte. Angesichts der inhaltlichen Dichte, der originellen Argumentationsführung sowie der strukturellen Komplexität und Mehrdimensionalität seien seine Ausführungen glaubhaft. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung bezüglich der bezweifelten Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers aus, dass nicht alleine der Umstand, dass eine Person ausführlich über angeblich erlebte Erlebnisse spreche, ein Glaubwürdigkeitsmerkmal darstelle. Seine entsprechenden Schilderungen seien stereotyp oder undetailliert ausgefallen und beträfen allgemein bekannte Ereignisse. Auch wenn er von sich als E._______ spreche, sei dies nicht als Realkennzeichen zu werten, sondern als Versuch, seinen Namen demjenigen in den eingereichten Beweismitteln anzupassen. Schliesslich habe er keine glaubhafte Erzählung zu den Ereignissen darlegen können, die nicht aus den Medien entnommen werden könnten. 5.4 Der Beschwerdeführer monierte in der Replik, dass der Sachverhalt seiner Fluchtgründe anlässlich seiner ersten Anhörung nicht habe vollständig erstellt werden können, weshalb eine ergänzende Anhörung notwendig gewesen wäre, zumal seine Motive gehaltvoll sowie umfangreich seien und zahlreiche Realkennzeichen aufwiesen. Ferner erscheine es befremdlich, dass die Vorinstanz die Empfehlungen des Gutachtens von Professor Kälin in Zweifel ziehe. Der Einschätzung zur mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sei zu entgegnen, dass er seine Erlebnisse echt, anschaulich, lebendig sowie originell dargelegt habe. Auch wenn in seiner Darstellung einige Informationen dem Internet entnommen werden könnten, habe er den überwiegenden Teil seiner Vorbringen eindeutig aus einer subjektiven Perspektive und detailreich dargelegt. Der Vorhalt, wonach er die Identifikation als E._______ den eingereichten Beweismitteln angepasst habe, laufe dem Argument der Vorinstanz, wonach die Beweismittel gefälscht seien, zuwider. Vielmehr müsste - dieser Logik folgend - entweder der Spitzname oder der betreffende Zeitungsausschnitt authentisch sein. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe, in der kritische Äusserungen gegenüber dem damaligen Paramount Chief Koblo Queen II. kursiert seien, verdächtigt werde, an den Unruhen in C._______ Ende April 2020 beteiligt gewesen zu sein, und daher einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt sei. Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe. Demnach ist zunächst zu beurteilen, ob seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die biographischen Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere die Ausführungen zu seinem bisherigen Lebensmittelpunkt, seiner Schulbildung und zur beruflichen Ausbildung sowie zu seinen familiären Umständen grundsätzlich als glaubhaft zu werten sind. Die Angaben hat er detailreich vorgebracht und teilweise mit Adressangaben sowie mittels Zeugnissen und Zertifikaten belegt. Ferner überzeugen auch die Ausführungen zur gesellschaftlichen und politischen Situation, wie die dargelegten lokalen Schwierigkeiten in seinem Heimatsort. Sodann kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe war, in der über die Handlungen des Chefs diskutiert wurde und, dass er am eigenen Arbeitsplatz Korruption erlebt hat (vgl. SEM-Akte A45/18 F11-29; F50 zweiter Abschnitt S.7f. Absätze 3 und 4). 6.3 Indessen ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Unruhen respektive den Ausschreitungen vom 30. April 2020 in C._______. Bei seinen Ausführungen zur Festnahme von D._______ sowie den darauffolgenden Krawallen auf der Strasse und rund um die Tankstelle handelt es sich um allgemeine Ausführungen. Zwar schilderte er die Geschehnisse und die Szenen der Ausschreitung anschaulich, jedoch ohne individuelle Note oder persönlichen Bezug. Ausserdem führte er in diesem Zusammenhang aus, dass er an dem betreffenden Tag in der Apotheke gearbeitet und sich erst auf den Weg «zu den Jungs» gemacht habe, nachdem die Inhaberin des Geschäfts gekommen sei und aus Sicherheitsbedenken die Schliessung des Geschäfts erwogen habe. Unterwegs habe er dann gesehen, dass ein Junge ins Health Center gebracht worden sei. Als er dort (im Health Center) angekommen sei, habe er gesehen, dass der Junge danach gestorben sei, woraufhin er sich entschlossen habe, nach Hause zu gehen (vgl. SEM-Akte A45/18 F50 S. 9 Abschnitt 2). Hinweise darauf, dass er tatsächlich am Ort des Geschehens gewesen war, ergeben sich aus seinen Beschreibungen nicht. Daher ist die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen, wonach seine Ausführungen der damaligen Ereignisse hauptsächlich auf allgemein zugänglichen, leicht abrufbaren Informationen beruhen, die die meisten in diesem Zeitraum dort lebenden Personen aus Medienberichten hätten erlangen können. 6.4 Weitere grundlegende Zweifel bestehen an seinen Schilderungen zu den Fluchtumständen vor der Polizei am Abend nach den Unruhen. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass zu diesem Zeitpunkt in der Stadt eine Ausgangssperre geherrscht habe. Infolge eines Anrufs eines Bekannten habe er umgehend die Wohnung verlassen. Als er gerade aus dem Haus gekommen sei, sei ein Van mit «sehr vielen Polizisten» gekommen und er habe gehört, wie sein Spitzname gefallen sei, den nur langjährige Freunde kennen würden. Auch habe er die Stimme eines Kameraden aus dem Van erkannt; es müsse derjenige sein, der ihn verraten habe. Zu diesem Szenario ist festzuhalten, dass es einerseits kaum möglich gewesen sein kann, angesichts der herrschenden Dunkelheit ins Innere des Vans zu sehen um festzustellen, dass sich darin «sehr viele Polizisten» befunden haben. Anderseits müsste er, um ein Gespräch belauschen und um die Stimme eines Kameraden ausmachen zu können, schon sehr nahe an diesem Fahrzeug gestanden haben, und zwar auch im Zeitpunkt, als die Türen des zuvor geschlossenen Vans geöffnet worden waren. Dies ist jedoch kaum möglich, wenn er - wie behauptet - sich auf der anderen Strassenseite versteckt und der Van gleichzeitig vor seiner Haustür gehalten haben will (vgl. SEM -Akte A45/18 F50 S.9 letzter Abschnitt, F56-62). Zudem kann ihm kaum geglaubt werden, dass er sich - auf der unmittelbaren Flucht befindend - freiwillig in die Nähe seiner Verfolger oder in die Nähe des Gefangenentransportes begeben hat, um Gespräche zu belauschen. Vielmehr wäre er in einer solchen Situation auf den eigenen Schutz bedacht gewesen. Auch die weiteren Fluchtumstände lassen am Wahrheitsgehalt zweifeln. Es gelang ihm weder die genauen Umstände seiner Flucht darzulegen noch, wo er sich im Fluchtzeitpunkt auf der Strasse versteckte, zumal angesichts der herrschenden Ausgangssperre diese menschenleer gewesen sein musste. Auffallend substanzarm erweisen sich die entsprechenden Schilderungen, welchen es insgesamt an Erzähldichte, Details sowie Nebensächlichkeiten und persönlichen Überlegungen fehlt. So gab er an: «Ich bin dann aus meinem Compound rausgegangen. In dem Moment kam ein Van mit sehr vielen Polizisten. (...) Die klopften an meine Tür. Ich konnte mich verstecken. Meine Frau machte die Tür auf. Ich bin dann weggerannt. Ich bin zu der Stadt nebenan gerannt.» Auch nach Aufforderung, die Flucht und den Polizeibesuch nochmals möglichst ausführlich zu erzählen, führte er einzig hinzu: «Ich bin dann rausgegangen und war auf der anderen Seite der Strasse. Ich habe mich dort versteckt. In dem Moment kam ein Van und ein LKW. Ich habe dann eine Stimme gehört, die sagte (...). Sie haben vor meiner Haustüre angehalten.» (vgl. SEM-Akte A45/18 S. 9 f. und F59). Die äusserst knappe und kaum aufschlussreiche Antwort, dass er nach dem Erscheinen des Van «in die Stadt nebenan weggerannt» sei, vermag nicht zu überzeugen. Das einzige nebensächliche Detail, dass seine Haustür aus Holz sei, steht nicht in Relation mit Nebensächlichkeiten, die den Fluchthergang untermalen. 6.5 Des Weiteren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, überzeugend auszuführen oder mit Beweismitteln zu belegen, dass er infolge Mitgliedschaft bei der WhatsApp-Gruppe verfolgt worden ist beziehungsweise, dass eine solche in der von ihm beschriebenen Form tatsächlich existiert hat und die (anderen) Mitglieder dieser WhatsApp-Gruppe Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. Die eingereichten Beweismittel bestätigen vielmehr die bereits stark vorhandenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte. Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat, belegen weder die Arbeitszeugnisse noch die verschiedenen Ausweise seine geltend gemachte Verfolgung. Auch gelang es ihm nicht, einen individuellen Bezug zu den beiden eingereichten Fotos sowie dem Video und eine damit einhergehende - ihn betreffende - Verfolgung herzustellen. Bezüglich des Zeitungsausschnitts mit dem Fahndungsaufruf ist auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A58/10 S. 6). Ergänzend ist hierzu hinzuzufügen, dass es sich als nicht nachvollziehbar erweist, dass lediglich der Spitzname E._______ und nicht der vollständige Name aufgeführt ist, zumal er ausdrücklich betonte, dass sein Spitzname nur Personen, die ihn seit seiner Kindheit kennen würden, bekannt sei, weshalb ein solcher Aufruf in einer Zeitung kaum zielführend wäre. Angesichts dessen, dass einmal nach ihm zu Hause gesucht worden war, müsste den Behörden sein vollständiger Name ohnehin bekannt sein (vgl. SEM-Akte A45/18 F50 S. 9; F75). 6.6 Nach einer Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen der Ausführungen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass seine Schilderungen zu seiner vorgebrachten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines real risk nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 8.4.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2020/2025 vom 23. September 2025 E. 5.3.2 und D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.5 Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Der verheiratete Beschwerdeführer und Vater dreier Kinder, welche bei deren Tante in C._______ leben, ist ausgebildeter (...) und (...) mit jahrelanger vielfältiger Arbeitserfahrung. Eigenen Aussagen zufolge ist er im Besitz eines Eigenheims in F._______ sowie dreier Grundstücke und habe vor, eine eigene (...) zu eröffnen. In finanzieller Hinsicht gehe er ihm sehr gut. Ausserdem sei seine Ehefrau ebenfalls berufstätig. Sodann verfügt er über ein breites familiäres Netz und angesichts seines nahezu lebenslangen dortigen Aufenthalts auch über ein soziales Netzwerk (vgl. SEM-Akte A45/18 F16-20, F22; F27-29). Somit sind sowohl seine finanzielle Situation wie auch die Unterbringung geregelt. Schliesslich erweist sich auch aus medizinischer Sicht ein Vollzug als zumutbar. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin der wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: