Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfü- gung blieb unangefochten.
B. B.a Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2024 seine Verfügung vom 4. Dezem- ber 2023 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf.
B.b Am 16. Juli 2024, fortgesetzt am 30. Juli 2024, wurde der Beschwer- deführer zu seinen Asylgründen angehört.
B.c Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sierra-leonischer Staatsangehöriger von der Ethnie der B._______ und stamme aus der Region C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Als (…)jähriger sei er nach der Trennung seiner Eltern zuerst ins Dorf seiner Mutter, F._______ (Distrikt G._______, Provinz H._______), und später von einem Onkel für den Schulbesuch nach I._______ gebracht worden. Nach der High School habe er im Bereich (…) gearbeitet und einen entsprechenden Kurs besucht. Vor seiner Ausreise habe er in der J._______ im Grossraum der K._______ gewohnt und im (…) gearbeitet. Seine Mutter, seine Geschwister sowie sein (…)jähriger Sohn lebten aktuell in L._______ (Distrikt G._______). Sein Onkel habe ihn bereits im Kindesalter in die Geheimgesellschaft Ojeh eingeführt. Die Ojeh Society habe grossen politischen Einfluss und sei für ihre rituellen Praktiken bekannt. Sein Onkel sei Geschäftsmann und übe innerhalb der Ojeh Society die Funktion eines "Dealers" aus, habe aber auch die Befugnis, Mitglieder mit Gewalt zu disziplinieren. Er – der Be- schwerdeführer – sei (…) in der Gesellschaft gewesen und hätte eigentlich die Ojeh Society verlassen wollen, sich jedoch vor den ihm bei einem Aus- tritt drohenden Konsequenzen gefürchtet. Ein Cousin väterlicherseits sei
D-5264/2024 Seite 3 nämlich umgebracht worden, weil er den Sitzungen der Gesellschaft fern- geblieben sei.
Als Ausreisegrund machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am
21. November 2021 ins Dorf F._______ gefahren. Dort habe es Streitigkei- ten zwischen seiner Mutter und dem Anführer der Ojeh Society, M._______, gegeben, weil seine Mutter sich geweigert habe, der Gesell- schaft Land für den Gemeinschaftsbusch zu überlassen. Drei Tage nach seiner Ankunft in F._______ habe seine Kindheitsfreundin N._______den Anführer M._______ geheiratet. Am Tag danach habe N._______versucht, mit ihm – dem Beschwerdeführer – intim zu werden. Da er sich aber ge- weigert habe, sei N._______schreiend ins Freie gelaufen und habe ihn be- schuldigt, sie vergewaltigt zu haben. Alle Leute der umliegenden Dörfer, darunter viele Ojeh-Mitglieder, hätten den Vorfall mitbekommen, weshalb er ins Haus seiner Mutter geflüchtet sei. M._______ habe ebenfalls Kennt- nis erlangt, weshalb er – der Beschwerdeführer – noch für den gleichen Abend zu einer ausserordentlichen Sitzung der Gesellschaft vorgeladen worden sei; es sei ihm auch das Objekt "O._______" zugestellt worden, was bedeute, dass er ein ernsthaftes Verbrechen begangen habe bezie- hungsweise ihm der Tod drohen könnte. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet und dann gegen Mitternacht einen Anruf seines Cousins P._______ erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass Ojeh-Mitglieder auf dem Weg zu ihm seien. Auf der Flucht sei er von vier Ojeh-Leuten mit Holzstöcken angegriffen und am Kopf, am Rücken und an den Zähnen ver- letzt worden. In der Folge habe er sich im Wald versteckt. Als er am frühen Morgen zu einer Strasse gelangt sei, habe ein zufällig mit seinem Motorrad vorbeifahrender Kollege namens Q._______ ihn mitgenommen und schliesslich zu einem Cousin nach R._______ (Distrikt R._______, Provinz S._______) gebracht, wo er einen Monat lang in einem Spital behandelt worden sei. Die Ojeh Society sei in ganz Sierra Leone sehr gut vernetzt, weshalb er auch in R._______ aufgespürt worden sei. Am 5. Januar 2022 seien lokale Gesellschafts-Mitglieder zum Haus eines Cousins von Q._______, bei dem er sich zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe, gekom- men. Es sei zu einer heftigen Rauferei gekommen, doch sei es dem Bruder von Q._______ gelungen, ihn (den Beschwerdeführer) über die Grenze nach T._______ (Guinea) bringen, von wo aus er schliesslich bis nach Eu- ropa gereist sei. Er werde noch immer gesucht und bei einer allfälligen Rückkehr nach Sierra Leone drohten ihm wegen der angeblichen Affäre mit N._______ eine schwere Bestrafung oder gar der Tod. Seit seiner Aus- reise werde ausserdem sein Cousin P._______ vermisst.
D-5264/2024 Seite 4 B.d Im Verlauf der vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdever- fahren eine Wählerkarte von Sierra Leone in Kopie, Fotos betreffend erlit- tene Verletzungen und einen USB-Stick mit vier Videos, welche seine Rolle als (…) in der Ojeh Society sowie seine Verletzung zeigen sollen, zu den Akten. B.e Am 12. August 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des Asy- lentscheids. B.f Der Beschwerdeführer nahm am 13. August 2024 zum Entscheident- wurf Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton U._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt. D. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsbeendigung mit. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be- antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh- rung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz, subeventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Am 26. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 29. August 2024 fest, der
D-5264/2024 Seite 5 Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Sodann teilte sie ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befun- den; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde indes einstweilen verzichtet.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-5264/2024 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
E. 5.1.1 Vorab äusserte sich das SEM zur Existenz sowie zur Verbreitung von geheimen Gesellschaften in Sierra Leone und stellte fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu Aufbau, Ritualen und Funktionsweise der Ojeh Society stimmten mehrheitlich mit den zugänglichen Informationen über- ein. Die innerhalb des Geheimbundes durchgeführten Rituale seien ge- heim, was in gewissem Masse erklären könne, dass der Beschwerdeführer dazu keine substanziierten Angaben habe machen können. Dessen unge- achtet reichten die grundsätzlich in den kulturellen und sozialen Kontext von Sierra Leone passenden Angaben nicht aus, die gesamte Erzählung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. So wirkten die für die Tage nach der Ankunft im Dorf der Mutter beschriebenen Ereignisse aufgrund der vielen Zufälligkeiten und der zeitlich dicht gedrängten Abfolge unter- schiedlicher Handlungen nicht sehr realistisch und konstruiert. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Chronologie der Ereig- nisse detailliert und mit Hinweisen auf ein inneres Erleben darzulegen. Dadurch bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. So überrasche angesichts der ge- schilderten Furcht vor schwerwiegenden Konsequenzen im Zusammen- hang mit der ihm fälschlicherweise zur Last gelegten Vergewaltigung von N._______ seine Aussage, er sei einfach nach Hause gegangen und habe auch nicht versucht, sich zu verteidigen. Dies sei umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer auch zu Protokoll gegeben habe, sein Cousin sei
D-5264/2024 Seite 7 umgebracht worden, weil er Sitzungen der Ojeh Society ferngeblieben sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, Einzel- heiten oder auch eigene psychische Vorgänge zu schildern, was bei der Tragweite der Erlebnisse indes zu erwarten gewesen wäre. So seien etwa die Angaben zum einmonatigen Krankenhausaufenthalt zu wenig detail- liert, realitätsfremd sowie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Han- delns widersprechend ausgefallen. Auch sei unklar, warum der Mann, der ihm bei der Flucht geholfen habe, ihn auf seinem Motorrad bis nach Guinea gebracht habe, obwohl dessen eigener Bruder zu diesem Zeitpunkt in eine Rauferei verwickelt gewesen und mit einem Messer attackiert und verletzt worden sei. Diesbezüglich lasse sich auch nicht nachvollziehen, warum besagter Mann ebenfalls die Grenze nach Guinea überschritten habe, da gemäss offiziellen Informationen an besagtem Grenzposten jede Person kontrolliert und registriert werde. Ferner beruhten die Angaben des Be- schwerdeführers betreffend das Verschwinden des Cousins P._______ oder auch die Behauptung, die Ojeh Society suche noch immer nach ihm, lediglich auf Informationen von Drittpersonen, welche praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung belegen könnten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zum Grund für den Vorwurf einer Affäre beziehungsweise Vergewaltigung gemacht. So habe er angegeben, N._______ sei in ihn verliebt gewesen und habe deshalb versucht, mit ihm intim zu werden, wohingegen er in der zweiten Anhörung auf Nachfrage hin erklärt habe, der eigentliche Grund für den Vorwurf sei die Weigerung seiner Mutter gewesen, der Ojeh Society ein Grundstück zu überlassen. Im Übrigen erschienen die angeblichen Handlungen und Absichten von N._______ auch nicht nachvollziehbar, zu- mal sie sich als frisch verheiratete Frau mit der Affäre wohl auch selbst belastet und in Schwierigkeiten gebracht hätte.
E. 5.1.2 Sodann erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers
– ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – in wesentlichen Punkten auch als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Hinsichtlich der geltend ge- machten Landstreitigkeiten stellte es fest, einerseits bestünden keine Hin- weise, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen auf- grund der Weigerung, ein Grundstück abzutreten, unmittelbar bedroht sein könnten, andererseits würden potentielle Verfolgungshandlungen der Ojeh Society in Zusammenhang mit Landstreitigkeiten der Mutter nicht auf ei- nem in Art. 3 AsylG genannten Motiv beruhen.
D-5264/2024 Seite 8 Die Vorinstanz führte weiter aus, Sierra Leone verfüge grundsätzlich über funktionierende Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer habe sich indes gemäss eigenen Angaben nicht an die sierra-leonischen Behör- den gewandt und diese um Schutz ersucht. Es gebe daher keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Probleme nicht hätte vorbringen können oder dass seine Bemühungen vergeblich gewesen wä- ren. Seine Angaben zur fehlenden Schutzfähigkeit des sierra-leonischen Staates basierten somit auf einer blossen Vermutung, wobei die unsub- stanziierten Aussagen, wonach Personen, die innerhalb der Gesellschaft ein Verbrechen begehen würden, auch innerhalb der Gesellschaf bestraft würden, an diesem Standpunkt nichts zu ändern vermöchten. Da der Be- schwerdeführer weder mit den Behörden noch (nicht der Geheimgesell- schaft zugehörigen; Anmerkung des Gerichts) Drittpersonen Schwierigkei- ten gehabt habe, könne davon ausgegangen werden, dass ein angemes- sener Schutz vor Verfolgung durch die Ojeh Society bestehe. Ausserdem stehe ihm mit seiner in L._______ lebenden Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wobei hinzukomme, dass es in grösseren Städten Sierra Leones – allenfalls mit Ausnahme des Orts des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich sei, unbehelligt von Geheimgesell- schaften zu leben.
E. 5.1.3 Zum Inhalt der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (im Wesentli- chen wurde darin an den gemachten Aussagen festgehalten und bemerkt, der Beschwerdeführer habe während der freien Rede sehr wohl auch Ne- bensächliches erzählt, zudem würde die sierra-leonische Polizei Personen, die Probleme mit der Gesellschaft hätten, nicht schützen, und ausserdem müsse das Kriterium der Plausibilität der Vorbringen zurückhaltend ange- wendet werden, da diese als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Kon- zept zu verstehen sei) erwog das SEM, obschon den Angaben des Be- schwerdeführers Elemente zu entnehmen seien, die für die Glaubhaftigkeit des Sachverhaltes sprechen könnten, bestünden im vorliegenden Fall mehr Elemente die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, weshalb in einer Gesamtabwägung die Angaben nicht zu überzeugen vermöchten. Zwar sei den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Be- urteilung der Plausibilität beizupflichten, dass sich in der Praxis deren Ein- schätzung sehr schwierig gestalte. Die mit der angeblichen Affäre in Zu- sammenhang stehende Aussagequalität sowie die dichte Abfolge der Er- eignisse wirke jedoch insgesamt konstruiert, woran auch die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Elemente nichts zu ändern vermöchten.
D-5264/2024 Seite 9
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird – in sehr kurzer Form – am Wahrheits- gehalt der anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben festgehalten und geltend gemacht, es sei sehr wohl sehr einfach, die Grenze zwischen Sierra Leone und Guinea unkontrolliert zu überqueren. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz seien die sierra-leonischen Behörden nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen, und es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen
– und Einschränkungen – auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich – wie bereits das SEM einräumte (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 Mitte) – die Einschätzung der Plausi- bilität in der Praxis sehr schwierig gestalten kann, weshalb dieses Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen nur mit Zurückhal- tung beizuziehen ist. Indessen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall mit N._______– nämlich der Verbleib im Haus seiner Mutter und damit im unmittelbaren Zugriffsbereich des Ehemannes von N._______– angesichts seiner lang- jährigen Erfahrungen mit der Ojeh Society wenig nachvollziehbar er- scheint. Weder die Annahme, N._______ habe den Beschwerdeführer we- nige Tage nach ihrer Hochzeit verführen wollen, noch die Annahme, sie habe ihn wegen der Landstreitigkeit der Mutter mit der Ojeh Society falsch beschuldigt, vermag zu überzeugen. Indessen erstaunte bei Wahrunter- stellung des zu Unrecht erhobenen Vergewaltigungsvorwurfs nicht, dass er der Vorladung an die Sitzung am gleichen Abend keine Folge geleistet hätte. Insgesamt bestehen aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen zwar keine eindeutigen Hinweise, dennoch können die Vorbringen im Zusam- menhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis nicht als überwiegend wahr- scheinlich im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG erachtet werden. In Bezug auf die Bemerkung der Vorinstanz, es sei angesichts der strikten Kontrollen nicht nachvollziehbar, wieso sein Fluchthelfer ebenfalls die
D-5264/2024 Seite 10 Grenze nach Guinea überschritten habe, verwies der Beschwerdeführer auf einen online einsehbaren Artikel von "Politico SL" (https://politi- cosl.com/articles/crossing-borders-ecowas-countries; abgerufen am
19. September 2024) und machte dabei geltend, es sei sehr einfach, un- kontrolliert die Grenze von Sierra Leone nach Guinea zu überqueren. Der besagte Artikel bestätigt zwar die auf dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht von "avenirguinee.org" vom 17. Juni 2022 beruhende Feststellung des SEM, am Grenzposten von T._______ werde jede Person kontrolliert und registriert, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass das Passieren der entsprechenden Checkpoints (selbst mit Schmuggelwaren oder illegalen Gütern) gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern einfach möglich sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Fluchthelfer habe ihn bis nach Guinea gebracht, lässt die Vorbringen für sich allein ebenfalls noch nicht als unglaubhaft erscheinen.
Trotz der vorstehend erwähnten Vorbehalte sprechen angesichts der übri- gen in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in der Gesamtbetrachtung wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung.
E. 6.2.2 Ungeachtet dieser Zweifel vermögen die Vorbringen des Beschwer- deführers in der Tat auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Die Ojeh Society ist nur eine von verschiedenen "secret socie- ties" in Sierra Leone, die – wie in anderen westafrikanischen Ländern – grossen Einfluss auf das soziale, religiöse und auch politische Leben vieler Menschen haben. Dabei handelt es sich bei der Ojeh Society nicht um eine homogene Gruppierung, existieren doch beispielsweise allein in der K._______ mehr als zehn verschiedene Ojeh Societies (vgl. https://www.critiqueecho.com/are-we-serious-about-national-prayers-and- fasting/; abgerufen am 19. September 2024). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der (zahlreichen) Grup- pierungen der Ojeh Society wird auch vom SEM nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sierra Leone verfügt – wie in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde – grundsätzlich auch über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane. Angesichts der Tatsache, dass Angehörige der Ojeh Society insbesondere auf lokaler Ebene auch wesentliche Posten in der Politik und Verwaltung besetzen können, erscheint eine wirksame Schutzgewährung jedoch nicht immer gewährleistet. Der Beschwerdefüh- rer hat indes gemäss seinen Angaben die lokalen Behörden gar nie um Schutz ersucht, weshalb seine Behauptung zur fehlenden
D-5264/2024 Seite 11 Schutzgewährung in der Tat eine blosse Vermutung darstellt. Dessen un- geachtet steht dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festhielt – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Wie im an- gefochtenen Urteil erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts Mün- chen vom
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde- schrift einzugehen. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt haben könnte, weshalb das ohne Begründung gestellte Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5264/2024 Seite 12
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Juli 2021 (https://www.gesetze-bayern.de/Con- tent/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31017?hl=true, abgerufen am
19. September 2024) festgestellt wurde, bestehen – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 oben) – keine Erkennt- nisse über gezielte überörtliche Organisationsstrukturen der Ojeh Society, aufgrund derer von den örtlichen Geheimgesellschaften gesuchte Perso- nen im Hoheitsgebiet anderer Gruppierungen aufgefunden werden könn- ten. Auch im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer – selbst im Fall einer zum Zeitpunkt seiner Ausreise tat- sächlich bestehenden Verfolgung durch die lokale Ojeh-Gruppierung – im Fall eines Wegzugs in einen anderen Landesteil oder in eine andere grös- sere Ortschaft noch Behelligungen durch diese ausgesetzt wäre. Dies gilt umso mehr, als – wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 oben) bemerkt wurde – Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben unbehelligt gemeinsam in der gut 30 km von F._______ entfernten Ortschaft L._______ leben können.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D-5264/2024 Seite 13 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die all- gemeine Menschenrechtssituation im Sierra Leone lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, und die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen genügen – wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde – nicht, um eine konkrete Ge- fahr glaubhaft zu machen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.3 Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Weg- weisungsvollzug sprechen. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer in Sierra Leone in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Er hat die Sekundarschule abgeschlossen und ist demnach im Gegensatz zur Mehrheit der männli- chen Bevölkerung in Sierra Leone kein Analphabet. Ausserdem verfügt er über mehrere Jahre Berufserfahrung. Mit seiner in L._______ lebenden Mutter und den Geschwistern verfügt er zudem über ein stabiles familiäres Netz. Sodann sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zu- treffend fest, ohne die Erlebnisse während der Flucht in Sierra Leone und nach Europa zu verkennen, lägen keine Hinweise auf medizinische Be- schwerden vor, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
D-5264/2024 Seite 14 Sierra Leone entgegenstünden. Nach seiner Einreise in die Schweiz erhielt er Medikamente gegen (…) sowie eine (…); auch war er in der Physiothe- rapie (vgl. SEM-Akten […] zu F7 f. und […] zu F5). Auf Beschwerdeebene wurden keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Dessen unge- achtet ist festzuhalten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone in den letzten Jahren verbessert hat und insbesondere in der K._______ eine gute medizinische Infrastruktur besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine medizinische Weiterbehandlung – falls nötig – auch in der Heimat des Beschwerdeführers möglich wäre.
E. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indessen mit der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bisher nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Von einer Kos- tenerhebung ist deshalb abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5264/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5264/2024 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. B.a Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2024 seine Verfügung vom 4. Dezember 2023 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. B.b Am 16. Juli 2024, fortgesetzt am 30. Juli 2024, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B.c Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sierra-leonischer Staatsangehöriger von der Ethnie der B._______ und stamme aus der Region C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Als (...)jähriger sei er nach der Trennung seiner Eltern zuerst ins Dorf seiner Mutter, F._______ (Distrikt G._______, Provinz H._______), und später von einem Onkel für den Schulbesuch nach I._______ gebracht worden. Nach der High School habe er im Bereich (...) gearbeitet und einen entsprechenden Kurs besucht. Vor seiner Ausreise habe er in der J._______ im Grossraum der K._______ gewohnt und im (...) gearbeitet. Seine Mutter, seine Geschwister sowie sein (...)jähriger Sohn lebten aktuell in L._______ (Distrikt G._______). Sein Onkel habe ihn bereits im Kindesalter in die Geheimgesellschaft Ojeh eingeführt. Die Ojeh Society habe grossen politischen Einfluss und sei für ihre rituellen Praktiken bekannt. Sein Onkel sei Geschäftsmann und übe innerhalb der Ojeh Society die Funktion eines "Dealers" aus, habe aber auch die Befugnis, Mitglieder mit Gewalt zu disziplinieren. Er - der Beschwerdeführer - sei (...) in der Gesellschaft gewesen und hätte eigentlich die Ojeh Society verlassen wollen, sich jedoch vor den ihm bei einem Austritt drohenden Konsequenzen gefürchtet. Ein Cousin väterlicherseits sei nämlich umgebracht worden, weil er den Sitzungen der Gesellschaft ferngeblieben sei. Als Ausreisegrund machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 21. November 2021 ins Dorf F._______ gefahren. Dort habe es Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Anführer der Ojeh Society, M._______, gegeben, weil seine Mutter sich geweigert habe, der Gesellschaft Land für den Gemeinschaftsbusch zu überlassen. Drei Tage nach seiner Ankunft in F._______ habe seine Kindheitsfreundin N._______den Anführer M._______ geheiratet. Am Tag danach habe N._______versucht, mit ihm - dem Beschwerdeführer - intim zu werden. Da er sich aber geweigert habe, sei N._______schreiend ins Freie gelaufen und habe ihn beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben. Alle Leute der umliegenden Dörfer, darunter viele Ojeh-Mitglieder, hätten den Vorfall mitbekommen, weshalb er ins Haus seiner Mutter geflüchtet sei. M._______ habe ebenfalls Kenntnis erlangt, weshalb er - der Beschwerdeführer - noch für den gleichen Abend zu einer ausserordentlichen Sitzung der Gesellschaft vorgeladen worden sei; es sei ihm auch das Objekt "O._______" zugestellt worden, was bedeute, dass er ein ernsthaftes Verbrechen begangen habe beziehungsweise ihm der Tod drohen könnte. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet und dann gegen Mitternacht einen Anruf seines Cousins P._______ erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass Ojeh-Mitglieder auf dem Weg zu ihm seien. Auf der Flucht sei er von vier Ojeh-Leuten mit Holzstöcken angegriffen und am Kopf, am Rücken und an den Zähnen verletzt worden. In der Folge habe er sich im Wald versteckt. Als er am frühen Morgen zu einer Strasse gelangt sei, habe ein zufällig mit seinem Motorrad vorbeifahrender Kollege namens Q._______ ihn mitgenommen und schliesslich zu einem Cousin nach R._______ (Distrikt R._______, Provinz S._______) gebracht, wo er einen Monat lang in einem Spital behandelt worden sei. Die Ojeh Society sei in ganz Sierra Leone sehr gut vernetzt, weshalb er auch in R._______ aufgespürt worden sei. Am 5. Januar 2022 seien lokale Gesellschafts-Mitglieder zum Haus eines Cousins von Q._______, bei dem er sich zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe, gekommen. Es sei zu einer heftigen Rauferei gekommen, doch sei es dem Bruder von Q._______ gelungen, ihn (den Beschwerdeführer) über die Grenze nach T._______ (Guinea) bringen, von wo aus er schliesslich bis nach Europa gereist sei. Er werde noch immer gesucht und bei einer allfälligen Rückkehr nach Sierra Leone drohten ihm wegen der angeblichen Affäre mit N._______ eine schwere Bestrafung oder gar der Tod. Seit seiner Ausreise werde ausserdem sein Cousin P._______ vermisst. B.d Im Verlauf der vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeverfahren eine Wählerkarte von Sierra Leone in Kopie, Fotos betreffend erlittene Verletzungen und einen USB-Stick mit vier Videos, welche seine Rolle als (...) in der Ojeh Society sowie seine Verletzung zeigen sollen, zu den Akten. B.e Am 12. August 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. B.f Der Beschwerdeführer nahm am 13. August 2024 zum Entscheidentwurf Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton U._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsbeendigung mit. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Am 26. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 29. August 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte sie ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde indes einstweilen verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 5.1.1 Vorab äusserte sich das SEM zur Existenz sowie zur Verbreitung von geheimen Gesellschaften in Sierra Leone und stellte fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu Aufbau, Ritualen und Funktionsweise der Ojeh Society stimmten mehrheitlich mit den zugänglichen Informationen überein. Die innerhalb des Geheimbundes durchgeführten Rituale seien geheim, was in gewissem Masse erklären könne, dass der Beschwerdeführer dazu keine substanziierten Angaben habe machen können. Dessen ungeachtet reichten die grundsätzlich in den kulturellen und sozialen Kontext von Sierra Leone passenden Angaben nicht aus, die gesamte Erzählung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. So wirkten die für die Tage nach der Ankunft im Dorf der Mutter beschriebenen Ereignisse aufgrund der vielen Zufälligkeiten und der zeitlich dicht gedrängten Abfolge unterschiedlicher Handlungen nicht sehr realistisch und konstruiert. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Chronologie der Ereignisse detailliert und mit Hinweisen auf ein inneres Erleben darzulegen. Dadurch bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. So überrasche angesichts der geschilderten Furcht vor schwerwiegenden Konsequenzen im Zusammenhang mit der ihm fälschlicherweise zur Last gelegten Vergewaltigung von N._______ seine Aussage, er sei einfach nach Hause gegangen und habe auch nicht versucht, sich zu verteidigen. Dies sei umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer auch zu Protokoll gegeben habe, sein Cousin sei umgebracht worden, weil er Sitzungen der Ojeh Society ferngeblieben sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, Einzelheiten oder auch eigene psychische Vorgänge zu schildern, was bei der Tragweite der Erlebnisse indes zu erwarten gewesen wäre. So seien etwa die Angaben zum einmonatigen Krankenhausaufenthalt zu wenig detailliert, realitätsfremd sowie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. Auch sei unklar, warum der Mann, der ihm bei der Flucht geholfen habe, ihn auf seinem Motorrad bis nach Guinea gebracht habe, obwohl dessen eigener Bruder zu diesem Zeitpunkt in eine Rauferei verwickelt gewesen und mit einem Messer attackiert und verletzt worden sei. Diesbezüglich lasse sich auch nicht nachvollziehen, warum besagter Mann ebenfalls die Grenze nach Guinea überschritten habe, da gemäss offiziellen Informationen an besagtem Grenzposten jede Person kontrolliert und registriert werde. Ferner beruhten die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verschwinden des Cousins P._______ oder auch die Behauptung, die Ojeh Society suche noch immer nach ihm, lediglich auf Informationen von Drittpersonen, welche praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung belegen könnten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zum Grund für den Vorwurf einer Affäre beziehungsweise Vergewaltigung gemacht. So habe er angegeben, N._______ sei in ihn verliebt gewesen und habe deshalb versucht, mit ihm intim zu werden, wohingegen er in der zweiten Anhörung auf Nachfrage hin erklärt habe, der eigentliche Grund für den Vorwurf sei die Weigerung seiner Mutter gewesen, der Ojeh Society ein Grundstück zu überlassen. Im Übrigen erschienen die angeblichen Handlungen und Absichten von N._______ auch nicht nachvollziehbar, zumal sie sich als frisch verheiratete Frau mit der Affäre wohl auch selbst belastet und in Schwierigkeiten gebracht hätte. 5.1.2 Sodann erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - in wesentlichen Punkten auch als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Landstreitigkeiten stellte es fest, einerseits bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen aufgrund der Weigerung, ein Grundstück abzutreten, unmittelbar bedroht sein könnten, andererseits würden potentielle Verfolgungshandlungen der Ojeh Society in Zusammenhang mit Landstreitigkeiten der Mutter nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv beruhen. Die Vorinstanz führte weiter aus, Sierra Leone verfüge grundsätzlich über funktionierende Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer habe sich indes gemäss eigenen Angaben nicht an die sierra-leonischen Behörden gewandt und diese um Schutz ersucht. Es gebe daher keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Probleme nicht hätte vorbringen können oder dass seine Bemühungen vergeblich gewesen wären. Seine Angaben zur fehlenden Schutzfähigkeit des sierra-leonischen Staates basierten somit auf einer blossen Vermutung, wobei die unsubstanziierten Aussagen, wonach Personen, die innerhalb der Gesellschaft ein Verbrechen begehen würden, auch innerhalb der Gesellschaf bestraft würden, an diesem Standpunkt nichts zu ändern vermöchten. Da der Beschwerdeführer weder mit den Behörden noch (nicht der Geheimgesellschaft zugehörigen; Anmerkung des Gerichts) Drittpersonen Schwierigkeiten gehabt habe, könne davon ausgegangen werden, dass ein angemessener Schutz vor Verfolgung durch die Ojeh Society bestehe. Ausserdem stehe ihm mit seiner in L._______ lebenden Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wobei hinzukomme, dass es in grösseren Städten Sierra Leones - allenfalls mit Ausnahme des Orts des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts - möglich sei, unbehelligt von Geheimgesellschaften zu leben. 5.1.3 Zum Inhalt der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (im Wesentlichen wurde darin an den gemachten Aussagen festgehalten und bemerkt, der Beschwerdeführer habe während der freien Rede sehr wohl auch Nebensächliches erzählt, zudem würde die sierra-leonische Polizei Personen, die Probleme mit der Gesellschaft hätten, nicht schützen, und ausserdem müsse das Kriterium der Plausibilität der Vorbringen zurückhaltend angewendet werden, da diese als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen sei) erwog das SEM, obschon den Angaben des Beschwerdeführers Elemente zu entnehmen seien, die für die Glaubhaftigkeit des Sachverhaltes sprechen könnten, bestünden im vorliegenden Fall mehr Elemente die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, weshalb in einer Gesamtabwägung die Angaben nicht zu überzeugen vermöchten. Zwar sei den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Beurteilung der Plausibilität beizupflichten, dass sich in der Praxis deren Einschätzung sehr schwierig gestalte. Die mit der angeblichen Affäre in Zusammenhang stehende Aussagequalität sowie die dichte Abfolge der Ereignisse wirke jedoch insgesamt konstruiert, woran auch die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Elemente nichts zu ändern vermöchten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird - in sehr kurzer Form - am Wahrheitsgehalt der anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben festgehalten und geltend gemacht, es sei sehr wohl sehr einfach, die Grenze zwischen Sierra Leone und Guinea unkontrolliert zu überqueren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die sierra-leonischen Behörden nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen, und es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen - und Einschränkungen - auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich - wie bereits das SEM einräumte (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 Mitte) - die Einschätzung der Plausibilität in der Praxis sehr schwierig gestalten kann, weshalb dieses Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen nur mit Zurückhaltung beizuziehen ist. Indessen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall mit N._______- nämlich der Verbleib im Haus seiner Mutter und damit im unmittelbaren Zugriffsbereich des Ehemannes von N._______- angesichts seiner langjährigen Erfahrungen mit der Ojeh Society wenig nachvollziehbar erscheint. Weder die Annahme, N._______ habe den Beschwerdeführer wenige Tage nach ihrer Hochzeit verführen wollen, noch die Annahme, sie habe ihn wegen der Landstreitigkeit der Mutter mit der Ojeh Society falsch beschuldigt, vermag zu überzeugen. Indessen erstaunte bei Wahrunterstellung des zu Unrecht erhobenen Vergewaltigungsvorwurfs nicht, dass er der Vorladung an die Sitzung am gleichen Abend keine Folge geleistet hätte. Insgesamt bestehen aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen zwar keine eindeutigen Hinweise, dennoch können die Vorbringen im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis nicht als überwiegend wahrscheinlich im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG erachtet werden. In Bezug auf die Bemerkung der Vorinstanz, es sei angesichts der strikten Kontrollen nicht nachvollziehbar, wieso sein Fluchthelfer ebenfalls die Grenze nach Guinea überschritten habe, verwies der Beschwerdeführer auf einen online einsehbaren Artikel von "Politico SL" (https://politicosl.com/articles/crossing-borders-ecowas-countries; abgerufen am 19. September 2024) und machte dabei geltend, es sei sehr einfach, unkontrolliert die Grenze von Sierra Leone nach Guinea zu überqueren. Der besagte Artikel bestätigt zwar die auf dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht von "avenirguinee.org" vom 17. Juni 2022 beruhende Feststellung des SEM, am Grenzposten von T._______ werde jede Person kontrolliert und registriert, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass das Passieren der entsprechenden Checkpoints (selbst mit Schmuggelwaren oder illegalen Gütern) gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern einfach möglich sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Fluchthelfer habe ihn bis nach Guinea gebracht, lässt die Vorbringen für sich allein ebenfalls noch nicht als unglaubhaft erscheinen. Trotz der vorstehend erwähnten Vorbehalte sprechen angesichts der übrigen in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in der Gesamtbetrachtung wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. 6.2.2 Ungeachtet dieser Zweifel vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Die Ojeh Society ist nur eine von verschiedenen "secret societies" in Sierra Leone, die - wie in anderen westafrikanischen Ländern - grossen Einfluss auf das soziale, religiöse und auch politische Leben vieler Menschen haben. Dabei handelt es sich bei der Ojeh Society nicht um eine homogene Gruppierung, existieren doch beispielsweise allein in der K._______ mehr als zehn verschiedene Ojeh Societies (vgl. https://www.critiqueecho.com/are-we-serious-about-national-prayers-and-fasting/; abgerufen am 19. September 2024). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der (zahlreichen) Gruppierungen der Ojeh Society wird auch vom SEM nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sierra Leone verfügt - wie in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde - grundsätzlich auch über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane. Angesichts der Tatsache, dass Angehörige der Ojeh Society insbesondere auf lokaler Ebene auch wesentliche Posten in der Politik und Verwaltung besetzen können, erscheint eine wirksame Schutzgewährung jedoch nicht immer gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat indes gemäss seinen Angaben die lokalen Behörden gar nie um Schutz ersucht, weshalb seine Behauptung zur fehlenden Schutzgewährung in der Tat eine blosse Vermutung darstellt. Dessen ungeachtet steht dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festhielt - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Wie im angefochtenen Urteil erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2021 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31017?hl=true, abgerufen am 19. September 2024) festgestellt wurde, bestehen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 oben) - keine Erkenntnisse über gezielte überörtliche Organisationsstrukturen der Ojeh Society, aufgrund derer von den örtlichen Geheimgesellschaften gesuchte Personen im Hoheitsgebiet anderer Gruppierungen aufgefunden werden könnten. Auch im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - selbst im Fall einer zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich bestehenden Verfolgung durch die lokale Ojeh-Gruppierung - im Fall eines Wegzugs in einen anderen Landesteil oder in eine andere grössere Ortschaft noch Behelligungen durch diese ausgesetzt wäre. Dies gilt umso mehr, als - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 oben) bemerkt wurde - Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben unbehelligt gemeinsam in der gut 30 km von F._______ entfernten Ortschaft L._______ leben können. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt haben könnte, weshalb das ohne Begründung gestellte Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Sierra Leone lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, und die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen genügen - wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde - nicht, um eine konkrete Gefahr glaubhaft zu machen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1 m.w.H.). 8.3.3 Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer in Sierra Leone in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Er hat die Sekundarschule abgeschlossen und ist demnach im Gegensatz zur Mehrheit der männlichen Bevölkerung in Sierra Leone kein Analphabet. Ausserdem verfügt er über mehrere Jahre Berufserfahrung. Mit seiner in L._______ lebenden Mutter und den Geschwistern verfügt er zudem über ein stabiles familiäres Netz. Sodann sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zutreffend fest, ohne die Erlebnisse während der Flucht in Sierra Leone und nach Europa zu verkennen, lägen keine Hinweise auf medizinische Beschwerden vor, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone entgegenstünden. Nach seiner Einreise in die Schweiz erhielt er Medikamente gegen (...) sowie eine (...); auch war er in der Physiotherapie (vgl. SEM-Akten [...] zu F7 f. und [...] zu F5). Auf Beschwerdeebene wurden keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone in den letzten Jahren verbessert hat und insbesondere in der K._______ eine gute medizinische Infrastruktur besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine medizinische Weiterbehandlung - falls nötig - auch in der Heimat des Beschwerdeführers möglich wäre. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indessen mit der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bisher nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Von einer Kostenerhebung ist deshalb abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: