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E-1270/2025

E-1270/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2022. Am 3. August 2023 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylent- scheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Angaben des Beschwer- deführers zu seiner Identität, seinen Lebensumständen, Familienverhält- nissen und Aufenthaltsorten seien weitgehend unsubstanziiert geblieben und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Seine Behauptung, im Heimat- staat über keinerlei Verwandte oder andere Bezugspersonen mehr zu ver- fügen sei unplausibel. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Be- schwerdeführers – namentlich das Verschweigen wichtiger Informationen zu seiner familiären Situation – verunmögliche eine umfassende Prüfung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Sierra Leone erwarte. Dieser Umstand könne jedoch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs des (ohnehin bald volljährigen) Beschwerdeführers führen. C. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-6824/2023 vom 19. Dezember 2023 gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Weg- weisungsvollzugspunkt verlangt wurde. In diesem Zusammenhang führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das SEM sei bezüg- lich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet, konkret abzu- klären, ob sie nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden könn- ten. Diese Abklärungspflicht erlösche nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Abklärung durch das SEM mangels jeglicher Anhaltspunkte vollkommen verunmögliche. Vorliegend gebe es trotz der weitgehend vagen Ausführungen des Be- schwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht aus Sierra Leone stamme und seine Identitätsangaben unzutreffend seien, weshalb ins-

E-1270/2025 Seite 3 gesamt nicht von einer Mitwirkungspflichtverletzung in einem Ausmass ausgegangen werden könne, das jegliche Abklärungen zu einer kindge- rechten Unterbringungsmöglichkeit im Heimatstaat verunmöglichen würde. Daran vermöge auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh- rer werde in rund (…) Monaten volljährig, nichts zu ändern. Das SEM wurde angehalten mit Blick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und beim neuen Entscheid über die Durchführbarkeit des Vollzugs auch den aktuel- len Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde – mangels Anfechtung – die Rechtskraft der vorinstanz- lichen Verfügung betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ableh- nung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung festgestellt.

II. D. D.a Am 5. April 2024 beauftragte das SEM die zuständige Schweizerische Vertretung unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer eingereichte sierra-leonische Geburtsurkunde um Informationen bezüglich seiner Iden- tität, seinen familiären Verhältnissen und seinen Reintegrationsperspekti- ven. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2024 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und den diesbezüglichen Erkenntnissen, die vor Ort gesammelt und dem SEM am 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht worden seien. In diesem Zu- sammenhang führte das SEM insbesondere aus, seine Identität habe be- stätigt werden können und seine (geschiedenen) Eltern, vier Geschwister sowie zwei Onkel und zwei Tanten würden nach wie vor in Sierra Leone leben. Ausser seiner Mutter habe sich aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse niemand bereit erklärt ihn als Minderjährigen bei sich aufzunehmen. Auch die finanzielle Situation seiner Mutter sei ange- spannt. Seine Wiedereingliederung in Sierra Leone dürfte sich in sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht schwierig gestalten und einige Zeit in Anspruch nehmen. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. September 2024 Stellung zu den ihm vorgelegten Erkenntnissen der Botschaftsabklärung. Er bestätigte im Wesentlichen seine eigene sowie die Identität seiner Mut- ter und gab an mit dieser in Kontakt zu stehen. Entgegen der Behauptung im Schreiben zum rechtlichen Gehör sei sein Vater verstorben. Bezüglich

E-1270/2025 Seite 4 seiner Geschwister gab er an, bei seiner mutmasslichen Schwester handle es sich um seine Cousine; zwei der aufgeführten Personen seien ihm nicht bekannt und sein jüngerer Bruder halte sich nicht in B._______, sondern in Guinea auf. Die übrigen Verwandten seien ihm nur dem Namen nach bekannt; er pflege keinen Kontakt zu ihnen. Er könne sich nicht vorstellen nach Sierra Leone zurückzukehren und habe sogar Angst davor. Er habe dort keine Hilfe erhalten und niemand habe sich um ihn gekümmert. Die Polizei habe ihn mehrfach festzunehmen versucht, weil er häufig an sei- nem Arbeitsplatz – einer offenen, unsicheren Wellblechhütte – habe schla- fen müssen. E. In Verlauf des Asylverfahrens wurden insgesamt neun ärztliche Berichte zu den Akten genommen. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 – eröffnet am 27. Januar 2025 – ver- fügte das SEM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers. G. G.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2025 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, auf Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. G.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei ärztliche Berichte vom 6. Februar 2025 (Notfallzentrum Kantonsspital C._______) und 20. Februar 2025 (Psychiatrie C._______) ein. H. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 6. März 2025 auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Ausserdem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.

E-1270/2025 Seite 5 I. Das SEM liess sich am 14. März 2025 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Der Instruktionsrichter hiess – nach Eingang eines Bedürftigkeitsnachwei- ses des Beschwerdeführers – seine Gesuche um unentgeltliche Prozess- führung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom

24. März 2025 gut, setzte seine Rechtsvertreterin antragsgemäss als amt- lichen Rechtsbeiständin ein, brachte ihm die vorinstanzliche Vernehmlas- sung zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. April 2025 innert er- streckter Frist, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und reichte zwei Be- richte zum sierra-leonischen Gesundheitssystem vom Mai 2018 respektive Juli 2019 zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Be- schwerde nicht entzogen; dem Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung vom 22. Januar 2025 insbeson- dere aus, in Sierra Leone herrsche weder eine Situation von Krieg, Bürger- krieg noch allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug erweise sich in individueller Hinsicht insbesondere für alleinstehende Männer jungen und mittleren Alters als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig und könne sich bezüglich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes berufen. Dessen ungeachtet hätten Abklärungen des SEM er- geben, dass – entgegen seiner Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens – mehrere Angehörige seiner Kernfamilie, insbesondere seine Mutter, und auch andere Verwandte in Sierra Leone leben würden. Er sei jung, habe ein gewisses Mass an Schulbildung und Arbeitserfahrung und obwohl seine Reintegration im Heimatstaat mit gewissen Herausforderun- gen verbunden sein werde, verfüge er – entgegen seiner ursprünglichen Behauptungen – in Sierra Leone über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Hinweise, die auf eine medizi- nische Notlage schliessen lassen würden. Die medizinische und insbeson- dere psychiatrische Versorgung in Sierra Leone sei grundsätzlich gewähr- leistet.

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E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmit- tel im Wesentlichen entgegen, der Wegweisungsvollzug sei weder zulässig noch zumutbar. Er habe in Sierra Leone nur sechs Jahre lang die Schule besucht und seine Gelegenheitsarbeiten auf der Flucht seien nicht mit ei- ner Berufsausbildung gleichzusetzen. Die Möglichkeiten einer Berufsaus- bildung seien sodann nicht nur durch seine geringe Schulbildung und die Situation auf dem sierra-leonischen Arbeitsmarkt, sondern auch durch seine chronischen Rückenschmerzen (aufgrund eines in Algerien erlittenen Arbeitsunfalls) beschränkt. Ausserdem garantiere auch eine erfolgreiche Berufsausbildung keine angemessene Entlöhnung. Betreffend sein famili- äres Beziehungsnetz falle auf, dass die vom SEM erwähnten Personen über das ganze Land verteilt leben würden, was Zweifel am Verwandt- schaftsverhältnis begründe und jedenfalls nicht auf eine enge, unter- stützungsfähige oder -bereite Kernfamilie hindeute. Sein psychischer Zu- stand habe sich weiter verschlechtert und es sei – angesichts seiner schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation – nicht davon auszuge- hen, dass er tatsächlichen Zugang zu den von der Vorinstanz abstrakt auf- gezeigten Behandlungsmöglichkeiten finden könne. Insgesamt sei die in- dividuelle medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat demnach nicht gewährleistet. Darüber hinaus wäre das SEM gehalten gewesen, ange- sichts seines gravierenden Gesundheitszustands, bei welchem der Vollzug der Wegweisung die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde, von den sierra-leonischen Behörden Zusicherungen bezüglich sei- nes Zugangs zu adäquater Behandlung einzuholen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Botschaftserklärung zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich seiner familiären Si- tuation und Lebensumstände zu täuschen. Weder die schwierige Arbeits- marktsituation noch niedrige Löhne seien geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehe aus der Botschaftsabklärung hervor, dass meh- rere seiner Familienangehörigen in der Region um B._______ leben wür- den. Aus einer geografischen Verstreuung könne ohnehin nicht auf man- gelnden Rück- oder Zusammenhalt im Familienverband geschlossen wer- den. Drei seiner Geschwister seien Schüler beziehungsweise Studenten, was auf eine gewisse finanzielle Unterstützung schliessen lasse. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig, weshalb auf weitere Abklärungen zu etwaigen Lebensumständen in Sierra Leone ver- zichtet werden könne. Bezüglich der medizinischen Situation und der dies- bezüglichen Behandelbarkeit ergebe sich ebenfalls keine neue

E-1270/2025 Seite 8 Ausgangslage und vorliegend könne für den Fall einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinn von Art. 3 EMRK geschlossen werden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Replik zunächst, das SEM habe ihm keine Einsicht in den Botschaftsbericht und die vorausgehende Abklärungsanfrage gewährt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Dar- über hinaus bekräftigte er im Wesentlichen, dass die Probleme, mit denen er sich im Fall einer Rückkehr konfrontiert sehe, nach wie vor nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden seien. Seine Wiedereingliederung werde durch seine ausgesprochen schlechte gesundheitliche Verfassung stark erschwert und der Zugang zu medizinischer Versorgung sei angesichts sei- ner schwierigen finanziellen Lage kaum gewährleistet.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung und der Vernehm- lassung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.3.1 Die aktenkundige Suizidalität und die psychischen Probleme des Beschwerdeführers führen nicht zur Verneinung der Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen kann praxisgemäss nur in seltenen Ausnahme- fällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR, EGMR-Urteil Papos- hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizini- scher Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- gefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Weg- weisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizid- gedanken äussern; die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Ankündigungen zu verhindern (vgl. den Unzu- lässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidun- gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1).

E. 5.2.3.2 Den Akten zufolge wurde beim Beschwerdeführer im August 2023 zunächst eine Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. ärztlicher Kurz- bericht vom 18. August 2023 [SEM-act. A34]). Konkreter Behandlungs- bedarf ergab sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Psychiatrie C._______ informierte am 11. September 2024 über zwei ambulante Termine, die der Beschwerdeführer Ende Juni 2024 aufgrund seiner Schlafprobleme und Niedergeschlagenheit wahrgenommen habe sowie über die geplante Um- platzierung in die Erwachsenenpsychiatrie (vgl. SEM-act. A52). Am 3. De- zember 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund suizidaler Äusserun-

E-1270/2025 Seite 10 gen notfallmässig untersucht (vgl. SEM-act. A61). Die Symptomatik wurde dabei im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivie- render depressiver Störung (ICD-10 F 33.1) interpretiert. Nebst der Aufglei- sung einer medikamentösen Therapie (vgl. auch ärztlicher Bericht vom

E. 5.2.3.3 Vorliegend ist, entgegen der diesbezüglichen Ausführungen auf Be- schwerdeebene, festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerde- führers nach Sierra Leone nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal seine psychischen Beschwerden die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreichen. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizini- sche Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung – bei- spielsweise durch medizinisches Fachpersonal – sichergestellt wird. Der Beschwerdeführer befand sich gemäss Aktenlage in der Schweiz zuletzt am 20. Februar 2025 in stationärer ärztlicher Behandlung, weshalb einer

E-1270/2025 Seite 11 möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität beispielsweise auch medikamentös entgegengewirkt werden kann.

E. 5.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-5264/2024 vom 3. Okto- ber 2024 E. 8.3.2 und D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1 m.w.H.).

E. 5.3.2.1 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerde- führer mittlerweile volljährig ist und bereits vor der Botschaftserklärung der Eindruck bestand, er habe seine tatsächlichen Lebensumstände und seine familiäre Situation – nicht aber seine eigentliche Identität – zu verschleiern versucht (vgl. BVGer-Urteil E-6824/2023 E. 5.2.3). Nach den Abklärungen steht fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers in D._______ (etwa 30 Kilometer von B._______ entfernt) lebt. Der Beschwerdeführer hat im

E-1270/2025 Seite 12 Rahmen seiner Stellungnahme zu den Erkenntnissen des Botschaftsbe- richts auch eingeräumt, mit ihr in Kontakt zu stehen (vgl. SEM-act. A52).

E. 5.3.2.2 Im Zusammenhang mit dem Botschaftsbericht kann im Übrigen festgehalten werden, dass das SEM – unter Berücksichtigung der vorlie- genden Verfahrenskonstellation – seinen diesbezüglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör hinreichend nachgekom- men ist. Angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers sind ohnehin weniger strenge Anforderungen an die Abklärungspflicht bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr zu stellen und namentlich keine konkreten Zusicherungen hinsichtlich seiner Inobhutnahme mehr erforderlich. Das SEM hat vorlie- gend zwar auf eine vollumfängliche Offenlegung seiner Korrespondenz mit der Botschaft verzichtet, stattdessen jedoch dessen wesentlichen Inhalt mitgeteilt (vgl. SEM-act. A46; Art. 27 und 28 VwVG), was nicht zu bean- standen ist. Das SEM hat die Verweigerung der direkten, uneingeschränk- ten Einsicht zutreffend – und hinreichend – mit der Existenz (offensichtli- cher) öffentlicher Geheimhaltungsinteressen begründet, die im Übrigen auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt werden (vgl. Replik S. 2: Schutz von Personen und Informationsquellen; hinzu kommt nament- lich das evidente Interesse an der Geheimhaltung des konkreten Abklä- rungsvorgehens und der zur Verfügung stehenden Abklärungsmethoden der Vertretung). Weitere Erwägungen können an dieser Stelle unterblei- ben, zumal der stets rechtsvertretene Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Rechtsmittel eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts thematisiert hatte und im hier zu behandelnden Rechtsmittel auch keinen Rückweisungsantrag gestellt hat.

E. 5.3.2.3 Insgesamt wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers – der seinen Heimatstaat vor etwas mehr als drei Jahren als Minderjähriger verlassen haben will – mit gewissen Herausforderungen verbunden sein wird. Die Vorinstanz ist unter gebührender Berücksichti- gung seiner familiären Umstände, seiner Schulbildung und Arbeitserfah- rung sowie seiner gesundheitlichen Situation allerdings zu Recht zur Er- kenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug ungeachtet allfälliger Schwierigkeiten insgesamt als zumutbar zu qualifizieren ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimat- staat wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen kön- nen. Die Vorhalte des Beschwerdeführers, wonach das SEM keine Ge- samtwürdigung seiner Umstände vorgenommen habe, vermögen nicht zu überzeugen.

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E. 5.3.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 5.3.3.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert, be- einträchtigt ist. Dennoch sind die psychischen Probleme nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und sehr einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – insbe- sondere zu Behandlungsmöglichkeiten – verwiesen werden, denen der Be- schwerdeführer letztlich nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag (vgl. Verfügung S. 11 f.). In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ver- wiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebe- nenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, bei der Rückkehrberatungsstelle der IOM (International Organization for Migration) gestützt auf Art. 93 AsylG medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen legen die eingereichten Arztberichte die Vermutung nahe, dass die Verschlechterung des psychischen Zustands in engem Zusammen- hang mit der (drohenden) Ablehnung seines Asylentscheids stehen (vgl. insbesondere auch der ärztliche Bericht vom 20. Februar 2025). Ausser- dem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Behandlung hinsichtlich seiner Fluchtgründe erwähnte, ihm drohe eine Ge- fängnisstrafe, weil seinem Arbeitgeber während seiner Nachtschicht Geld gestohlen worden sei. Derartiges hat der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden zu keinem Zeitpunkt erwähnt.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen- verfügung vom 24. März 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfah- renskosten abzusehen. 7.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kosten- note zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten fest- zulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1600.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 7.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1600.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 2024 [SEM-act. A59]) wurde auch die Indikation für eine am- bulante psychiatrische Behandlung festgestellt. Am 6. Februar 2025 – mit- hin wenige Tage nach Eröffnung der erneuten Wegweisungsverfügung – wurde der Beschwerdeführer aufgrund akuter Suizidalität im Kantonsspital C._______ vorstellig und stimmte einer psychiatrisch stationären Auf- nahme zu. In diesem Zusammenhang berichtete die Psychiatrie C._______ am 20. Februar 2025 über die Interpretation dieser Symptoma- tik im Rahmen einer nunmehr schweren depressiven Episode bei rezidivie- render depressiver Störung nach (F 33.2). Als Hauptproblem wurde dabei die unsichere Zukunft aufgrund des Asylstatus des Beschwerdeführers an- geführt. Nebst andauernder medikamentöser Behandlung erscheine aus- serdem regelmässige und längerfristige psychotherapeutische Begleitung angezeigt. Zudem begab sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen August und November 2023 insbesondere wegen Husten (teilweise mit blutigem Aus- wurf), einem abgebrochenen Backenzahn, einer Angina-Infektion, Herzra- sen und chronischen Rückenschmerzen aufgrund eines Sturzes aus gros- ser Höhe in ärztliche Behandlung (vgl. ärztliche Berichte vom 10. August 2023 [SEM-act. A16], 14. August 2023 [SEM-act. A16], 21. September 2023 [SEM-act. A22] und 15. Oktober 2023 [SEM-act. A26] sowie Auskunft über den Pflegeverlauf im Bundesasylzentrum vom 8. Dezember 2023 [SEM-act. A34]). Anhaltender Behandlungsbedarf ergab sich im Zusam- menhang mit seinen körperlichen Beschwerden, soweit aktenkundig, nicht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1270/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025. Sachverhalt: I. A. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2022. Am 3. August 2023 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seinen Lebensumständen, Familienverhältnissen und Aufenthaltsorten seien weitgehend unsubstanziiert geblieben und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Seine Behauptung, im Heimatstaat über keinerlei Verwandte oder andere Bezugspersonen mehr zu verfügen sei unplausibel. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers - namentlich das Verschweigen wichtiger Informationen zu seiner familiären Situation - verunmögliche eine umfassende Prüfung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Sierra Leone erwarte. Dieser Umstand könne jedoch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des (ohnehin bald volljährigen) Beschwerdeführers führen. C. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6824/2023 vom 19. Dezember 2023 gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Weg-weisungsvollzugspunkt verlangt wurde. In diesem Zusammenhang führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das SEM sei bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet, konkret abzuklären, ob sie nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden könnten. Diese Abklärungspflicht erlösche nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Abklärung durch das SEM mangels jeglicher Anhaltspunkte vollkommen verunmögliche. Vorliegend gebe es trotz der weitgehend vagen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht aus Sierra Leone stamme und seine Identitätsangaben unzutreffend seien, weshalb ins-gesamt nicht von einer Mitwirkungspflichtverletzung in einem Ausmass ausgegangen werden könne, das jegliche Abklärungen zu einer kindgerechten Unterbringungsmöglichkeit im Heimatstaat verunmöglichen würde. Daran vermöge auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde in rund (...) Monaten volljährig, nichts zu ändern. Das SEM wurde angehalten mit Blick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und beim neuen Entscheid über die Durchführbarkeit des Vollzugs auch den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde - mangels Anfechtung - die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung festgestellt. II. D. D.a Am 5. April 2024 beauftragte das SEM die zuständige Schweizerische Vertretung unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer eingereichte sierra-leonische Geburtsurkunde um Informationen bezüglich seiner Identität, seinen familiären Verhältnissen und seinen Reintegrationsperspektiven. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2024 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und den diesbezüglichen Erkenntnissen, die vor Ort gesammelt und dem SEM am 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht worden seien. In diesem Zusammenhang führte das SEM insbesondere aus, seine Identität habe bestätigt werden können und seine (geschiedenen) Eltern, vier Geschwister sowie zwei Onkel und zwei Tanten würden nach wie vor in Sierra Leone leben. Ausser seiner Mutter habe sich aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse niemand bereit erklärt ihn als Minderjährigen bei sich aufzunehmen. Auch die finanzielle Situation seiner Mutter sei angespannt. Seine Wiedereingliederung in Sierra Leone dürfte sich in sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht schwierig gestalten und einige Zeit in Anspruch nehmen. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. September 2024 Stellung zu den ihm vorgelegten Erkenntnissen der Botschaftsabklärung. Er bestätigte im Wesentlichen seine eigene sowie die Identität seiner Mutter und gab an mit dieser in Kontakt zu stehen. Entgegen der Behauptung im Schreiben zum rechtlichen Gehör sei sein Vater verstorben. Bezüglich seiner Geschwister gab er an, bei seiner mutmasslichen Schwester handle es sich um seine Cousine; zwei der aufgeführten Personen seien ihm nicht bekannt und sein jüngerer Bruder halte sich nicht in B._______, sondern in Guinea auf. Die übrigen Verwandten seien ihm nur dem Namen nach bekannt; er pflege keinen Kontakt zu ihnen. Er könne sich nicht vorstellen nach Sierra Leone zurückzukehren und habe sogar Angst davor. Er habe dort keine Hilfe erhalten und niemand habe sich um ihn gekümmert. Die Polizei habe ihn mehrfach festzunehmen versucht, weil er häufig an seinem Arbeitsplatz - einer offenen, unsicheren Wellblechhütte - habe schlafen müssen. E. In Verlauf des Asylverfahrens wurden insgesamt neun ärztliche Berichte zu den Akten genommen. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - eröffnet am 27. Januar 2025 - verfügte das SEM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. G. G.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2025 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-beiständin sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei ärztliche Berichte vom 6. Februar 2025 (Notfallzentrum Kantonsspital C._______) und 20. Februar 2025 (Psychiatrie C._______) ein. H. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-fügung vom 6. März 2025 auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Ausserdem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich am 14. März 2025 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Der Instruktionsrichter hiess - nach Eingang eines Bedürftigkeitsnachweises des Beschwerdeführers - seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 gut, setzte seine Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeiständin ein, brachte ihm die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. April 2025 innert erstreckter Frist, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und reichte zwei Berichte zum sierra-leonischen Gesundheitssystem vom Mai 2018 respektive Juli 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde nicht entzogen; dem Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung vom 22. Januar 2025 insbesondere aus, in Sierra Leone herrsche weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug erweise sich in individueller Hinsicht insbesondere für alleinstehende Männer jungen und mittleren Alters als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig und könne sich bezüglich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes berufen. Dessen ungeachtet hätten Abklärungen des SEM ergeben, dass - entgegen seiner Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - mehrere Angehörige seiner Kernfamilie, insbesondere seine Mutter, und auch andere Verwandte in Sierra Leone leben würden. Er sei jung, habe ein gewisses Mass an Schulbildung und Arbeitserfahrung und obwohl seine Reintegration im Heimatstaat mit gewissen Herausforderungen verbunden sein werde, verfüge er - entgegen seiner ursprünglichen Behauptungen - in Sierra Leone über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Hinweise, die auf eine medizinische Notlage schliessen lassen würden. Die medizinische und insbesondere psychiatrische Versorgung in Sierra Leone sei grundsätzlich gewährleistet. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, der Wegweisungsvollzug sei weder zulässig noch zumutbar. Er habe in Sierra Leone nur sechs Jahre lang die Schule besucht und seine Gelegenheitsarbeiten auf der Flucht seien nicht mit einer Berufsausbildung gleichzusetzen. Die Möglichkeiten einer Berufsausbildung seien sodann nicht nur durch seine geringe Schulbildung und die Situation auf dem sierra-leonischen Arbeitsmarkt, sondern auch durch seine chronischen Rückenschmerzen (aufgrund eines in Algerien erlittenen Arbeitsunfalls) beschränkt. Ausserdem garantiere auch eine erfolgreiche Berufsausbildung keine angemessene Entlöhnung. Betreffend sein familiäres Beziehungsnetz falle auf, dass die vom SEM erwähnten Personen über das ganze Land verteilt leben würden, was Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis begründe und jedenfalls nicht auf eine enge, unter-stützungsfähige oder -bereite Kernfamilie hindeute. Sein psychischer Zustand habe sich weiter verschlechtert und es sei - angesichts seiner schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation - nicht davon auszugehen, dass er tatsächlichen Zugang zu den von der Vorinstanz abstrakt aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten finden könne. Insgesamt sei die individuelle medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat demnach nicht gewährleistet. Darüber hinaus wäre das SEM gehalten gewesen, angesichts seines gravierenden Gesundheitszustands, bei welchem der Vollzug der Wegweisung die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde, von den sierra-leonischen Behörden Zusicherungen bezüglich seines Zugangs zu adäquater Behandlung einzuholen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Botschaftserklärung zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich seiner familiären Situation und Lebensumstände zu täuschen. Weder die schwierige Arbeitsmarktsituation noch niedrige Löhne seien geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehe aus der Botschaftsabklärung hervor, dass mehrere seiner Familienangehörigen in der Region um B._______ leben würden. Aus einer geografischen Verstreuung könne ohnehin nicht auf mangelnden Rück- oder Zusammenhalt im Familienverband geschlossen werden. Drei seiner Geschwister seien Schüler beziehungsweise Studenten, was auf eine gewisse finanzielle Unterstützung schliessen lasse. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig, weshalb auf weitere Abklärungen zu etwaigen Lebensumständen in Sierra Leone verzichtet werden könne. Bezüglich der medizinischen Situation und der diesbezüglichen Behandelbarkeit ergebe sich ebenfalls keine neue Ausgangslage und vorliegend könne für den Fall einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinn von Art. 3 EMRK geschlossen werden. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Replik zunächst, das SEM habe ihm keine Einsicht in den Botschaftsbericht und die vorausgehende Abklärungsanfrage gewährt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus bekräftigte er im Wesentlichen, dass die Probleme, mit denen er sich im Fall einer Rückkehr konfrontiert sehe, nach wie vor nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden seien. Seine Wiedereingliederung werde durch seine ausgesprochen schlechte gesundheitliche Verfassung stark erschwert und der Zugang zu medizinischer Versorgung sei angesichts seiner schwierigen finanziellen Lage kaum gewährleistet. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 5.2.3.1 Die aktenkundige Suizidalität und die psychischen Probleme des Beschwerdeführers führen nicht zur Verneinung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann praxisgemäss nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR, EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizid-gedanken äussern; die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Ankündigungen zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1). 5.2.3.2 Den Akten zufolge wurde beim Beschwerdeführer im August 2023 zunächst eine Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. ärztlicher Kurz-bericht vom 18. August 2023 [SEM-act. A34]). Konkreter Behandlungs-bedarf ergab sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Psychiatrie C._______ informierte am 11. September 2024 über zwei ambulante Termine, die der Beschwerdeführer Ende Juni 2024 aufgrund seiner Schlafprobleme und Niedergeschlagenheit wahrgenommen habe sowie über die geplante Umplatzierung in die Erwachsenenpsychiatrie (vgl. SEM-act. A52). Am 3. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund suizidaler Äusserun-gen notfallmässig untersucht (vgl. SEM-act. A61). Die Symptomatik wurde dabei im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F 33.1) interpretiert. Nebst der Aufgleisung einer medikamentösen Therapie (vgl. auch ärztlicher Bericht vom 10. Dezember 2024 [SEM-act. A59]) wurde auch die Indikation für eine ambulante psychiatrische Behandlung festgestellt. Am 6. Februar 2025 - mithin wenige Tage nach Eröffnung der erneuten Wegweisungsverfügung - wurde der Beschwerdeführer aufgrund akuter Suizidalität im Kantonsspital C._______ vorstellig und stimmte einer psychiatrisch stationären Aufnahme zu. In diesem Zusammenhang berichtete die Psychiatrie C._______ am 20. Februar 2025 über die Interpretation dieser Symptomatik im Rahmen einer nunmehr schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung nach (F 33.2). Als Hauptproblem wurde dabei die unsichere Zukunft aufgrund des Asylstatus des Beschwerdeführers angeführt. Nebst andauernder medikamentöser Behandlung erscheine ausserdem regelmässige und längerfristige psychotherapeutische Begleitung angezeigt. Zudem begab sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen August und November 2023 insbesondere wegen Husten (teilweise mit blutigem Auswurf), einem abgebrochenen Backenzahn, einer Angina-Infektion, Herzrasen und chronischen Rückenschmerzen aufgrund eines Sturzes aus grosser Höhe in ärztliche Behandlung (vgl. ärztliche Berichte vom 10. August 2023 [SEM-act. A16], 14. August 2023 [SEM-act. A16], 21. September 2023 [SEM-act. A22] und 15. Oktober 2023 [SEM-act. A26] sowie Auskunft über den Pflegeverlauf im Bundesasylzentrum vom 8. Dezember 2023 [SEM-act. A34]). Anhaltender Behandlungsbedarf ergab sich im Zusammenhang mit seinen körperlichen Beschwerden, soweit aktenkundig, nicht. 5.2.3.3 Vorliegend ist, entgegen der diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene, festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal seine psychischen Beschwerden die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreichen. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung - beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal - sichergestellt wird. Der Beschwerdeführer befand sich gemäss Aktenlage in der Schweiz zuletzt am 20. Februar 2025 in stationärer ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität beispielsweise auch medikamentös entgegengewirkt werden kann. 5.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 und D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1 m.w.H.). 5.3.2 5.3.2.1 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und bereits vor der Botschaftserklärung der Eindruck bestand, er habe seine tatsächlichen Lebensumstände und seine familiäre Situation - nicht aber seine eigentliche Identität - zu verschleiern versucht (vgl. BVGer-Urteil E-6824/2023 E. 5.2.3). Nach den Abklärungen steht fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers in D._______ (etwa 30 Kilometer von B._______ entfernt) lebt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Stellungnahme zu den Erkenntnissen des Botschaftsberichts auch eingeräumt, mit ihr in Kontakt zu stehen (vgl. SEM-act. A52). 5.3.2.2 Im Zusammenhang mit dem Botschaftsbericht kann im Übrigen festgehalten werden, dass das SEM - unter Berücksichtigung der vorliegenden Verfahrenskonstellation - seinen diesbezüglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör hinreichend nachgekommen ist. Angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers sind ohnehin weniger strenge Anforderungen an die Abklärungspflicht bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr zu stellen und namentlich keine konkreten Zusicherungen hinsichtlich seiner Inobhutnahme mehr erforderlich. Das SEM hat vorliegend zwar auf eine vollumfängliche Offenlegung seiner Korrespondenz mit der Botschaft verzichtet, stattdessen jedoch dessen wesentlichen Inhalt mitgeteilt (vgl. SEM-act. A46; Art. 27 und 28 VwVG), was nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat die Verweigerung der direkten, uneingeschränkten Einsicht zutreffend - und hinreichend - mit der Existenz (offensichtlicher) öffentlicher Geheimhaltungsinteressen begründet, die im Übrigen auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt werden (vgl. Replik S. 2: Schutz von Personen und Informationsquellen; hinzu kommt namentlich das evidente Interesse an der Geheimhaltung des konkreten Abklärungsvorgehens und der zur Verfügung stehenden Abklärungsmethoden der Vertretung). Weitere Erwägungen können an dieser Stelle unterbleiben, zumal der stets rechtsvertretene Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Rechtsmittel eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts thematisiert hatte und im hier zu behandelnden Rechtsmittel auch keinen Rückweisungsantrag gestellt hat. 5.3.2.3 Insgesamt wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers - der seinen Heimatstaat vor etwas mehr als drei Jahren als Minderjähriger verlassen haben will - mit gewissen Herausforderungen verbunden sein wird. Die Vorinstanz ist unter gebührender Berücksichti-gung seiner familiären Umstände, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie seiner gesundheitlichen Situation allerdings zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug ungeachtet allfälliger Schwierigkeiten insgesamt als zumutbar zu qualifizieren ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können. Die Vorhalte des Beschwerdeführers, wonach das SEM keine Gesamtwürdigung seiner Umstände vorgenommen habe, vermögen nicht zu überzeugen. 5.3.3 5.3.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2,je m.w.H.). 5.3.3.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert, beeinträchtigt ist. Dennoch sind die psychischen Probleme nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und sehr einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - insbesondere zu Behandlungsmöglichkeiten - verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer letztlich nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag (vgl. Verfügung S. 11 f.). In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, bei der Rückkehrberatungsstelle der IOM (International Organization for Migration) gestützt auf Art. 93 AsylG medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen legen die eingereichten Arztberichte die Vermutung nahe, dass die Verschlechterung des psychischen Zustands in engem Zusammenhang mit der (drohenden) Ablehnung seines Asylentscheids stehen (vgl. insbesondere auch der ärztliche Bericht vom 20. Februar 2025). Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Behandlung hinsichtlich seiner Fluchtgründe erwähnte, ihm drohe eine Gefängnisstrafe, weil seinem Arbeitgeber während seiner Nachtschicht Geld gestohlen worden sei. Derartiges hat der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden zu keinem Zeitpunkt erwähnt. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 7.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1600.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: