Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylge- such vom 19. Juli 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
6. Februar 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Vollzug) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeistän- dung. Der Beschwerde waren eine Vollmacht vom 27. Juli 2024, die angefoch- tene Verfügung vom 8. Januar 2024, ein ärztlicher Verlaufsbericht vom (…) , eine SFH-Länderanalyse vom 17. Januar 2023 und eine Unterstützungs- bestätigung vom 17. Januar 2025 (alles in Kopie) beigelegt. C. Der zuständige Instruktionsrichter lehnte mit Zwischenverfügung vom
19. Februar 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 7. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. D. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. März 2025 geleistet.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-798/2025 Seite 3 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2025 ist mit Ablauf der Beschwer- defrist in den Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) unangefochten in Rechtskraft erwach- sen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht gel- tend, die Vorinstanz habe seine medizinischen Beschwerden vollkommen ignoriert. Da er an den Anhörungen vorbrachte, dass es ihm nicht gut gehe und er an (…) leide, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diesbezüglich
D-798/2025 Seite 4 weitere Abklärungen vorzunehmen. An der letzten Anhörung vom 25. No- vember 2024 habe er sodann erklärt, zwecks Vereinbarung eines Arztter- mins Kontakt zur zuständigen Sozialarbeiterin aufzunehmen. Entspre- chend hätte die Vorinstanz davon ausgehen können, dass noch ein Arzt- bericht eingereicht werde. Aus den Akten seien jedoch keine Hinweise er- sichtlich, dass sich die Vorinstanz mit seinem Gesundheitszustand ausei- nandergesetzt hätte. In der angefochtenen Verfügung habe sie sogar be- hauptet, dass er «gesund» und «voll und ganz arbeitsfähig sei», ohne die erwähnten Beschwerden überhaupt zu würdigen. Zuletzt habe die Vo- rinstanz auch nicht begründet, inwiefern er seine Mitwirkungspflicht hin- sichtlich des Wegweisungsvollzugs verletzt habe.
E. 5.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend diffe- renziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Da- bei hat es mehrere Punkte erwähnt, in welchen die Angaben des Be- schwerdeführers realitätsfremd und widersprüchlich seien. Da Angaben zu seinem sozialen Beziehungsnetz in engem Zusammenhang mit der gel- tend gemachten Verfolgung stehen, ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM im Wegweisungsvollzug auf die vorangehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen verwiesen hat. Aufgrund der damit festge- stellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen ist ohne Weiteres von einer Ver- letzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht auszugehen. Entsprechend ist das SEM seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen.
E. 5.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass er sowohl anlässlich des Dub- lin-Gesprächs vom 31. Juni 2024 als auch an den beiden Anhörungen vom
22. Mai 2024 und vom 25. November 2024 psychische und körperliche Be- schwerden geltend gemacht hat. Dabei wurde der Beschwerdeführer je- weils sowohl von der Vorinstanz als auch von seiner Rechtsvertretung auf die ihm zur Verfügung stehende medizinische Hilfe hingewiesen (…) . Der Beschwerdeführer hat sich scheinbar trotz dieser Hinweise während knapp eineinhalb Jahren nicht um medizinische Unterstützung bemüht. Entspre- chend war das SEM auch nicht gehalten, das Einreichen weiterer Doku- mente abzuwarten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM ist damit zu verneinen.
E. 5.4 Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die geltend gemachten medizinischen Beschwerden im Zeitpunkt der Verfügung unbe- legt geblieben waren. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung bereits
D-798/2025 Seite 5 ausführlich die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und das Vorlie- gen einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht begründet. Vor diesem Hintergrund erwog das SEM, dass der Beschwerdeführer gesund und voll arbeitsfähig sei. Damit hat das SEM auch hier die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich gewürdigt. Ob diese Feststellung vor- liegend zutreffend ist, betrifft eine materielle Frage.
E. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 6 In materieller Hinsicht begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Er habe nie in Sierra Leone gelebt und verfüge auch über keine Iden- titätspapiere, weshalb es ihm auch nicht ohne weiteres möglich sei, die sierra-leonische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ausserdem habe er durchaus glaubhaft aufgezeigt, dass er im Heimatstaat über kein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Weiter könne er – entgegen der Auffassung des SEM – gerade nicht in der (…) tätig werden, da er aus dem (…) des Landes stamme, namentlich «aus dem Busch» in der Nähe der Stadt (…) , welche nicht am Meer liege. Weiter macht er geltend, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehe. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde einen ärztlichen Verlaufsbericht vom (…) ein mit den Ver- dachtsdiagnosen (…) sowie (…) . Da weder (…) noch (…) bislang abge- klärt worden seien, erscheine eine Wegweisung nach Sierra Leone unzu- mutbar, da eine angemessene Behandlung seiner gesundheitlichen Be- schwerden dort nicht gewährleistet sei. Soweit allenfalls gewisse einge- schränkte Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden, hätte er aufgrund fehlender Identitätspapiere keinen Zugang dazu. Entsprechend bestehe im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, da er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde. Ausserdem sei der Vollzug nach (…) oder (…) nicht möglich, da er keine der beiden Staats- angehörigkeiten besitze und in beiden Ländern über keine Aufenthaltsbe- willigung verfüge.
E. 7 D-798/2025 Seite 6
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-798/2025 Seite 7
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1 m.w.H.).
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E. 8.3.3 In Bezug auf die individuellen Umstände ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend unglaub- haft erscheinen. Dementsprechend ist vorliegend von einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht auszugehen. Das behauptete Fehlen ei- nes sozialen Beziehungsnetzes stellt daher weiterhin kein Vollzugshinder- nis dar, da auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht glaubhaft einzustufen sind. Zu- dem verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung sowie einen (…) in (…) von einer westafrikanischen Universität. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wirtschaftliche Notlage droht.
E. 8.3.4 Hinsichtlich der nachgereichten medizinischen Dokumente ist festzu- halten, dass die darin festgehaltene Diagnose lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, zumal die medizinischen Untersuchungen bislang keine Auffälligkeiten ergeben haben. Ein Patient, der seit Monaten an (…) leidet, würde in der Regel in der bildgebenden Diagnostik Anzei- chen einer Erkrankung zeigen. Der im Verlaufsbericht als unauffällig be- schriebene (…) steht im Widerspruch zur vom Beschwerdeführer geschil- derten schweren und langandauernden Symptomatik. Weiter dokumentiert der Arztbericht normale (…) in (…) . Der Bericht vom (…) beschreibt (…) , d.h. eine normal (…) , keine Hinweise auf (…) , (…) oder (…) . Der unter- suchende Arzt konnte kein (…) , (…) oder (…) feststellen. Sollte (…) tat- sächlich bestehen, wären weiterführende Untersuchungen erforderlich. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch seitdem er den Bericht vom (…) erhalten hat, kein Aufgebot für eine entsprechende Untersuchung vorge- legt. Der ärztliche Verlaufsbericht lässt darauf schliessen, dass bislang keine überzeugenden Hinweise auf eine (…) vorliegen. Aus den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang keine Medikation oder medizinische Behandlung erhalten hat. Das steht im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er seit (…) gravie- rende gesundheitliche Beeinträchtigungen habe. Er suchte indes erst im (…) ((…) Monate später) erstmals einen Arzt auf, obschon es sich (…) um ein potenziell ernstes Symptom handelt. Ungewöhnlich ist auch, dass in diesen (…) Monaten keine anderen Arztbesuche dokumentiert sind und keine Eigeninitiative zur Abklärung (z.B. Labor, Röntgen, Medikamenten- einnahme) sowie kein Versuch, Linderung zu suchen (insb. keine Erwäh- nung von (…) etc.) vom Beschwerdeführer unternommen wurden. Ein Pa- tient mit über Monate bestehendem (…) würde sich früher medizinisch be- handeln lassen. Der Arzt empfiehlt weiter eine (…) wegen (…) . Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vorher je (…)
D-798/2025 Seite 9 behandelt wurde oder entsprechende Beschwerden hatte. Solches wird von ihm weder behauptet noch bestehen Angaben zu Medikationen, ärztli- che Dokumentationen oder standardisierte Tests, die sich zum (…) belast- bar äussern. (…) ist eine komplexe psychiatrische Diagnose, die nicht in einer kurzen Konsultation beim Internisten gestellt werden kann. Üblicher- weise müssten DSM-5- oder ICD-10-Kriterien erfüllt sein, um eine Diag- nose wie (…) sicher zu stellen. Es wäre zu erwarten, dass (…) zu deutli- chen Alltagsproblemen führt, etwa Arbeitsausfällen, (…) oder merklicher Leistungseinbusse. Entsprechende Hinweise ergeben sich allerdings we- der aus der Beschwerde noch aus dem Arztbericht. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer während knapp eineinhalb Jahren nicht aktiv um medizinische Hilfe bemüht zu haben scheint, liegt die Vermutung nahe, dass allfällige Symptome nicht derart gravierend sind, dass sie ihm ein weitgehend normales Leben deutlich erschweren oder gänzlich verun- möglichen würden.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Soweit er diesbezüglich geltend macht, es sei ihm nicht ohne weiteres möglich, die sierra-leonische Staatsbürgerschaft zu er- halten, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-798/2025 Seite 10 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-798/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-798/2025 Urteil vom 14. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...) , Sierra Leone, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2025 / N (...) . Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Vollzug) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren eine Vollmacht vom 27. Juli 2024, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2024, ein ärztlicher Verlaufsbericht vom (...) , eine SFH-Länderanalyse vom 17. Januar 2023 und eine Unterstützungsbestätigung vom 17. Januar 2025 (alles in Kopie) beigelegt. C. Der zuständige Instruktionsrichter lehnte mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 7. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. D. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. März 2025 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2025 ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in den Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine medizinischen Beschwerden vollkommen ignoriert. Da er an den Anhörungen vorbrachte, dass es ihm nicht gut gehe und er an (...) leide, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. An der letzten Anhörung vom 25. November 2024 habe er sodann erklärt, zwecks Vereinbarung eines Arzttermins Kontakt zur zuständigen Sozialarbeiterin aufzunehmen. Entsprechend hätte die Vorinstanz davon ausgehen können, dass noch ein Arztbericht eingereicht werde. Aus den Akten seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt hätte. In der angefochtenen Verfügung habe sie sogar behauptet, dass er «gesund» und «voll und ganz arbeitsfähig sei», ohne die erwähnten Beschwerden überhaupt zu würdigen. Zuletzt habe die Vorinstanz auch nicht begründet, inwiefern er seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs verletzt habe. 5.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dabei hat es mehrere Punkte erwähnt, in welchen die Angaben des Beschwerdeführers realitätsfremd und widersprüchlich seien. Da Angaben zu seinem sozialen Beziehungsnetz in engem Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen, ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM im Wegweisungsvollzug auf die vorangehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen verwiesen hat. Aufgrund der damit festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen ist ohne Weiteres von einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht auszugehen. Entsprechend ist das SEM seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. 5.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass er sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. Juni 2024 als auch an den beiden Anhörungen vom 22. Mai 2024 und vom 25. November 2024 psychische und körperliche Beschwerden geltend gemacht hat. Dabei wurde der Beschwerdeführer jeweils sowohl von der Vorinstanz als auch von seiner Rechtsvertretung auf die ihm zur Verfügung stehende medizinische Hilfe hingewiesen (...) . Der Beschwerdeführer hat sich scheinbar trotz dieser Hinweise während knapp eineinhalb Jahren nicht um medizinische Unterstützung bemüht. Entsprechend war das SEM auch nicht gehalten, das Einreichen weiterer Dokumente abzuwarten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM ist damit zu verneinen. 5.4 Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die geltend gemachten medizinischen Beschwerden im Zeitpunkt der Verfügung unbelegt geblieben waren. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung bereits ausführlich die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und das Vorliegen einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht begründet. Vor diesem Hintergrund erwog das SEM, dass der Beschwerdeführer gesund und voll arbeitsfähig sei. Damit hat das SEM auch hier die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich gewürdigt. Ob diese Feststellung vorliegend zutreffend ist, betrifft eine materielle Frage. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 6. In materieller Hinsicht begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Er habe nie in Sierra Leone gelebt und verfüge auch über keine Identitätspapiere, weshalb es ihm auch nicht ohne weiteres möglich sei, die sierra-leonische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ausserdem habe er durchaus glaubhaft aufgezeigt, dass er im Heimatstaat über kein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Weiter könne er - entgegen der Auffassung des SEM - gerade nicht in der (...) tätig werden, da er aus dem (...) des Landes stamme, namentlich «aus dem Busch» in der Nähe der Stadt (...) , welche nicht am Meer liege. Weiter macht er geltend, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehe. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde einen ärztlichen Verlaufsbericht vom (...) ein mit den Verdachtsdiagnosen (...) sowie (...) . Da weder (...) noch (...) bislang abgeklärt worden seien, erscheine eine Wegweisung nach Sierra Leone unzumutbar, da eine angemessene Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden dort nicht gewährleistet sei. Soweit allenfalls gewisse eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden, hätte er aufgrund fehlender Identitätspapiere keinen Zugang dazu. Entsprechend bestehe im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, da er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde. Ausserdem sei der Vollzug nach (...) oder (...) nicht möglich, da er keine der beiden Staatsangehörigkeiten besitze und in beiden Ländern über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1 m.w.H.). 8.3.3 In Bezug auf die individuellen Umstände ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend unglaubhaft erscheinen. Dementsprechend ist vorliegend von einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht auszugehen. Das behauptete Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes stellt daher weiterhin kein Vollzugshindernis dar, da auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht glaubhaft einzustufen sind. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung sowie einen (...) in (...) von einer westafrikanischen Universität. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wirtschaftliche Notlage droht. 8.3.4 Hinsichtlich der nachgereichten medizinischen Dokumente ist festzuhalten, dass die darin festgehaltene Diagnose lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, zumal die medizinischen Untersuchungen bislang keine Auffälligkeiten ergeben haben. Ein Patient, der seit Monaten an (...) leidet, würde in der Regel in der bildgebenden Diagnostik Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Der im Verlaufsbericht als unauffällig beschriebene (...) steht im Widerspruch zur vom Beschwerdeführer geschilderten schweren und langandauernden Symptomatik. Weiter dokumentiert der Arztbericht normale (...) in (...) . Der Bericht vom (...) beschreibt (...) , d.h. eine normal (...) , keine Hinweise auf (...) , (...) oder (...) . Der untersuchende Arzt konnte kein (...) , (...) oder (...) feststellen. Sollte (...) tatsächlich bestehen, wären weiterführende Untersuchungen erforderlich. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch seitdem er den Bericht vom (...) erhalten hat, kein Aufgebot für eine entsprechende Untersuchung vorgelegt. Der ärztliche Verlaufsbericht lässt darauf schliessen, dass bislang keine überzeugenden Hinweise auf eine (...) vorliegen. Aus den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang keine Medikation oder medizinische Behandlung erhalten hat. Das steht im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er seit (...) gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen habe. Er suchte indes erst im (...) ((...) Monate später) erstmals einen Arzt auf, obschon es sich (...) um ein potenziell ernstes Symptom handelt. Ungewöhnlich ist auch, dass in diesen (...) Monaten keine anderen Arztbesuche dokumentiert sind und keine Eigeninitiative zur Abklärung (z.B. Labor, Röntgen, Medikamenteneinnahme) sowie kein Versuch, Linderung zu suchen (insb. keine Erwähnung von (...) etc.) vom Beschwerdeführer unternommen wurden. Ein Patient mit über Monate bestehendem (...) würde sich früher medizinisch behandeln lassen. Der Arzt empfiehlt weiter eine (...) wegen (...) . Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vorher je (...) behandelt wurde oder entsprechende Beschwerden hatte. Solches wird von ihm weder behauptet noch bestehen Angaben zu Medikationen, ärztliche Dokumentationen oder standardisierte Tests, die sich zum (...) belastbar äussern. (...) ist eine komplexe psychiatrische Diagnose, die nicht in einer kurzen Konsultation beim Internisten gestellt werden kann. Üblicherweise müssten DSM-5- oder ICD-10-Kriterien erfüllt sein, um eine Diagnose wie (...) sicher zu stellen. Es wäre zu erwarten, dass (...) zu deutlichen Alltagsproblemen führt, etwa Arbeitsausfällen, (...) oder merklicher Leistungseinbusse. Entsprechende Hinweise ergeben sich allerdings weder aus der Beschwerde noch aus dem Arztbericht. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer während knapp eineinhalb Jahren nicht aktiv um medizinische Hilfe bemüht zu haben scheint, liegt die Vermutung nahe, dass allfällige Symptome nicht derart gravierend sind, dass sie ihm ein weitgehend normales Leben deutlich erschweren oder gänzlich verunmöglichen würden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Soweit er diesbezüglich geltend macht, es sei ihm nicht ohne weiteres möglich, die sierra-leonische Staatsbürgerschaft zu erhalten, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand: