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E-4718/2024

E-4718/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – sierra-leonischer Staatsangehöriger mit letz- tem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga- ben zufolge am (…) 2023 und reiste am (…) 2023 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 31. August 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am

4. September 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfol- gend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Schweiz aufgrund (…) hospi- talisiert und behandelt worden sei, wobei nach der Entlassung eine Weiter- behandlung und Nachkontrolle beim Hausarzt angeordnet worden sei. In diesem Zusammenhang reichte er einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C._______ vom 23. August 2023 zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass er vom 15. bis 24. August 2024 hospitalisiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe auch (…), wofür er Me- dikamente erhalten habe. Seit einem Tag leide er ferner an (…). Psychisch gehe es im okay. A.c Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. D._______, C._______, vom

3. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sechs Wo- chen nach der Operation seiner (…) komplett beschwerdefrei und körper- lich wieder belastbar sei, weshalb keine weiteren Verlaufskontrollen not- wendig seien und die Behandlung abgeschlossen werden könne. A.d Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2024 für beendet und nahm das nationale Asylverfahren auf, nachdem es den Beschwerdeführer bereits am 9. Januar 2024 dem Kanton Zürich zu- gewiesen hatte. A.e Anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2024 brachte der Beschwerde- führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Bru- der sei Mitglied der Partei APC (All People’s Congress) und habe beruflich (…). Er selbst sei kein offizielles Mitglied der APC gewesen, habe seinen Bruder jedoch als (…) bei seinen Aktivitäten unterstützt.

E-4718/2024 Seite 3 Am (…) 2022 habe in B._______ eine Demonstration stattgefunden, an- lässlich welcher sehr viele Personen festgenommen worden seien. Der Be- schwerdeführer selbst habe an der Demonstration zwar nicht teilgenom- men, sei jedoch aufgrund falscher Anschuldigungen ebenfalls inhaftiert worden. Daraufhin sei er im Gefängnis gefoltert worden und habe Verlet- zungen am Arm und an den Beinen erlitten. Sein Bruder habe ihn noch am selben Abend aufgrund seiner Beziehungen und durch die Bezahlung von Bestechungsgeld aus dem Gefängnis holen können. Er habe ihm geraten, mit der Ausreise aus Sierra Leone noch bis zu den Wahlen im Juni 2023 zuzuwarten. Bis dahin sei nichts mehr vorgefallen. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2023 habe die APC in seinem Wohnbezirk sodann die Mehrheit der Stimmen erlangt. Deswegen hätten die Menschen am (…) 2023 auf der Strasse gefeiert, während sich der Beschwerdeführer in den Büroräumlichkeiten der APC aufgehalten habe. Von da aus habe er gesehen, wie ein sehr berühmtes Mitglied der APC namens E._______ ge- tötet worden sei, weswegen er sich sehr schlecht gefühlt und beschlossen habe, das Land noch am gleichen Tag zu verlassen. Nach seiner Ausreise habe er einen Anruf von seinem Bruder erhalten, der ihm erzählt habe, dass die Polizei dessen Wohnung, in welchem auch der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt habe, mit einem Durchsuchungsbefehl aufgesucht habe. Dies weil sie herausgefunden hätten, dass (…). Aufgrund dessen habe auch der Bruder das Land verlassen. Er sei nach G._______ ausgereist, daraufhin aber wieder nach Sierra Leone zurückgekehrt, weil er seine Do- kumente dort gehabt habe. Nach seiner Rückkehr habe er in Sierra Leone ein Haus gebaut und arbeite nach wie vor für die APC. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone befürchte der Beschwerdeführer in Schwierigkeiten zu geraten. Er fühle sich dort nicht sicher. A.f Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde die Behandlung des Asylgesu- ches dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.g Am 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien der ersten Seite einer internationalen Impf- und Prophylaxenbescheinigung, einer Versicherungsbestätigung der H._______ vom 13. Februar 2024 und des Mitgliedschaftsausweises des Bruders von der APC sowie zwei Fotos, wel- che den Bruder mit (…) zeigen sollen, und einen USB-Stick mit drei tiktok Videos, auf denen Reden von politischen Persönlichkeiten und Soldaten zu sehen sind, als Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-act. 3/10).

E-4718/2024 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 – am 25. Juni 2024 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei – unter Asylgewährung – als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unter- zeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Be- schwerde lagen verschiedene Beweismittel bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrich- terin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 wurde das Gericht über einen Wechsel der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informiert und darum ersucht, den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuord- nen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 28. August 2024, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Be- schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. G. Der Kostenvorschuss wurde am 27. August 2024 überwiesen.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 13. August 2024 eingeforderte Kostenvor- schuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4 E-4718/2024 Seite 6

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vo- rinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver- letzt habe, indem sie ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sich zur Feststellung, dass seine Identität nicht feststehe, zu äussern. Zudem weise die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine substantiierte und persönlich gefärbte Schilderung zu wesentlichen Ereignissen zu Protokoll zu geben, ohne zu erwähnen, welche Ereignisse damit gemeint seien. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht, sich hierzu konkret äussern zu können. Ferner habe die Vorinstanz den Unter- suchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihn nach dem Grund seiner Verhaftung am (…) 2022 zu befragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachver- haltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtser- heblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen abgewiesen, weshalb sie nicht verpflichtet war, sich vertieft mit der Frage der

E-4718/2024 Seite 7 Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen auseinanderzusetzen. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der Feststellung, seine Identität stehe nicht fest, kein Nachteil erwachsen, hat die Vorinstanz sein Asylgesuch doch hin- sichtlich seines behaupteten Heimatstaats Sierra Leone geprüft. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. Juni 2024 auch genügend Gelegenheit eingeräumt, sich ausführlich zu sei- ner Identität und allfälligen Ausweisdokumenten zu äussern. Betreffend seine Verhaftung am (…) 2022 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, diese sei mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise nicht asylrelevant, weshalb sie nicht gehalten war, den Be- schwerdeführer hierzu weiter zu befragen.

E. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und die Verfügung vom 20. Juni 2024 gehörig be- gründet, weshalb weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen ist. Die formellen Rügen erwei- sen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexver- folgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute – das heisst von Dritten nachvoll- ziehbare – Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Ele- ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

E-4718/2024 Seite 8 das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Verhaftung des Beschwerdeführers am (…) 2022, anlässlich wel- cher er für einige Stunden auf einem Wachposten in B._______ festgehal- ten und misshandelt worden sei, habe ihn weder zur Flucht noch zu einem Umzug innerhalb des Landes veranlasst. Vielmehr habe er sich weiterhin in B._______ bei seinem Bruder aufgehalten. Der Vorfall habe schliesslich auch keine weiteren Konsequenzen, wie beispielsweise die Eröffnung ei- nes Strafverfahrens, nach sich gezogen. Offenbar sei der Beschwerdefüh- rer einzig wegen einer falschen Anschuldigung und wegen der Verwandt- schaft mit seinem Bruder in Haft geraten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in Schwie- rigkeiten geraten könnte. Er selbst verfüge weder über ein politisches Profil noch habe er sich gegenüber dem sierra-leonischen Staat je etwas zu- schulden kommen lassen. Ferner habe sein Bruder zu einem späteren Zeitpunkt zwar ebenfalls das Land verlassen, mittlerweile sei er jedoch wie- der nach B._______ zurückgekehrt. Dort lebe er ohne erkennbare Schwie- rigkeiten und arbeite in seiner bisherigen Funktion für die APC. Auch die weiteren sich in Sierra Leone aufhaltenden Familienmitglieder des Be- schwerdeführers hätten bislang keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Aufgrund dessen seien seine Befürchtungen, in Sierra Leone künftig flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, au- genscheinlich unbegründet. Hinzu komme, dass es sich bei der APC um eine legale politische Partei handle, die seit den Wahlen vom 24. Juni 2023 immerhin 54 von 146 Parlamentssitzen in Sierra Leone besetze. In Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe gesehen, wie ein berühmtes Parteimitglied der APC namens E._______ am (…) 2023 getö- tet worden sei, führt die Vorinstanz aus, dass es im Nachgang der damali- gen Wahlen in B._______ tatsächlich zu einem Todesfall einer Frau

E-4718/2024 Seite 9 namens I._______ gekommen sei. Es handle sich um (…), die ihren Ver- letzungen erlegen sei, die den damaligen Tumulten geschuldet seien. Den öffentlich zugänglichen Quellen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um eine gezielte Tötung gehandelt habe. Es lasse sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeuge davon geworden sei, wie diese Person gestorben sei, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund dessen könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden, es sei jedoch den- noch darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er keine substantiierten und persönlich gefärbten Schilde- rungen zu wesentlichen Ereignissen zu Protokoll habe geben können. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb Polizisten ihn am Tag der De- monstrationen am (…) 2022 von zu Hause abgeführt haben sollen, zumal er sich an der Kundgebung gar nicht beteiligt habe. Zudem sei es vor dem Hintergrund, dass es sich beim Bruder mutmasslich um die Hauptperson seiner Probleme mit den Behörden handle, erstaunlich, dass ihn dieser in- nerhalb weniger Stunden habe freikaufen können. Im Übrigen sei merk- würdig, dass er so gut wie keine Angaben zu der Funktion seines Bruders innerhalb der APC habe machen können und es sei denn auch nicht plau- sibel, dass ein Durchsuchungsbefehl gegen den Bruder vorgelegen habe, weil die Behörden herausgefunden hätten, (…). Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dage- gen ein, dass keine Zweifel daran bestünden, dass sein Bruder ein politi- sches Profil habe. Er habe innerhalb der APC (…) ausgeübt, insbesondere sei er (…), weshalb man ihn in der Öffentlichkeit kennen würde. Dies ma- che ihn zu einer leichten Zielscheibe für politische Gegner beziehungs- weise für Unterstützer der SLPP (Sierra Leone People’s Party). Da der Be- schwerdeführer seinen Bruder sodann über eine längere Zeit bei dessen politischen Aktivitäten unterstützt habe, indem (…), liege es auf der Hand, dass er in der Öffentlichkeit mit seinem Bruder in Verbindung gebracht werde. Zudem sei bei der Beurteilung der aktuellen (Reflex-)Verfolgungs- gefahr für den Beschwerdeführer auch zu berücksichtigen, dass sich der Bruder gezwungen gesehen habe, zu seiner Sicherheit erneut

E-4718/2024 Seite 10 unterzutauchen und deswegen von der Polizei gesucht werde. Die Be- hauptung der Vorinstanz, der Bruder lebe heute unbehelligt in Sierra Leone und sei dort weiterhin für die APC tätig, entspreche daher nicht der Realität. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ohne- hin nie gesagt, dass sein Bruder wieder in seiner Funktion für die APC ar- beite, sondern lediglich ausgeführt, dass er irgendwann nach Sierra Leone zurückgekehrt sei, da er alle seine Papiere dort gehabt habe. Aufgrund des Untertauchens des Bruders erhöhe sich die (Reflex-)Verfolgungsgefahr, da die Verfolger diesen faktisch nicht angreifen könnten und sich aufgrund dessen gegen den Beschwerdeführer wenden würden. Da er bereits in der Vergangenheit aufgrund des politischen Engagements seines Bruders von der Polizei beziehungsweise von Soldaten mitgenommen und gefoltert worden sei, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass dies bei einer Rückkehr nach Sierra Leone erneut geschehe. Werde zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Zeuge eines von APC-Gegnern begangenen Mor- des gewesen sei, sei es offensichtlich, dass ein aktuelles Interesse an sei- ner Verfolgung bestehe. Zusammenfassend habe er glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland wegen der politischen Anschauung seines Bruders an Leib und Leben gefährdet sei.

E. 6.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kopie der Geburtsurkunde von J._______ zu den Akten gereicht, aus welcher hervorgehe, dass er die glei- chen Eltern wie der Beschwerdeführer habe. Darüber hinaus wurde die Abbildung eines Facebook Beitrages betreffend den Tod eines APC-Mit- glieds namens I._______ sowie (…) [Tageszeitung aus Sierra Leone] und (…) [Pressemitteilung], welche belegen sollen, dass der Bruder aus Sicher- heitsgründen habe untertauchen müssen, als Beweismittel eingereicht.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorinstanz eine (Reflex-)Verfolgung des Beschwerde- führers zu Recht verneint hat. Es kann – mit nachfolgenden Ergänzungen

– auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver- wiesen werden.

E. 7.2 Vorliegend sprechen die individuellen Umstände des Einzelfalls gegen die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers. So gelangt das Gericht zunächst zum Schluss, dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bereits bei dessen Bruder selbst kein erhöhtes Verfolgungsrisiko ersichtlich ist. Zwar können Einschüchterungen und Be- lästigungen von APC-Mitgliedern durch Parteigegner sowie gewaltsame

E-4718/2024 Seite 11 Auseinandersetzungen zwischen den Parteien in Sierra Leone durchaus vorkommen, es liegen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die auf eine nachhaltige und gezielte Verfolgung des Bruders des Beschwer- deführers schliessen lassen. Dass ein Durchsuchungsbefehl gegen ihn vorgelegen habe, weil die Behörden herausgefunden hätten, dass er (…), ist denn auch als eine wenig plausible und unbelegte Behauptung einzu- stufen. Ferner ist der Bruder gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers nach seiner Rückkehr aus G._______ nach B._______ zurückge- kehrt und hat sich dort sogar ein Haus gebaut. Dass er sich nach seiner Rückkehr nach Sierra Leone aus Sicherheitsgründen gezwungen gesehen habe, das Land erneut zu verlassen, ist als nachgeschoben zu qualifizie- ren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nun in den Fokus der sierra-leoni- schen Behörden geraten sein solle. Die in diesem Zusammenhang einge- reichten Beweismittel ([…] [BVGer-act. 1/5] und […] [BVGer-act. 1/6]), die nur wenige Tage nach der Anhörung des Beschwerdeführers entstanden sein sollen, liegen allesamt nur in Kopie vor. Das (…) weist überdies kei- nerlei verlässliche Sicherheitsmerkmale auf und ist deshalb leicht fälsch- bar. Der Stempel auf (…) ist ferner von derart schlechter Qualität, dass er nicht lesbar ist. Bereits aus diesen Gründen verfügen die genannten Be- weismittel nur über einen geringen Beweiswert. Diesen Dokumenten ist zu- dem einzig zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem (…) 2024 als vermisst gelte. Nicht ersichtlich ist jedoch, ob er tatsäch- lich untertauchen musste und ob ein Zusammenhang zu seinen politischen Aktivitäten besteht. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine Ausführungen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Heimatstaat respektive APC-Gegner nun ge- rade den Beschwerdeführer in ernsthafter Verfolgungsabsicht ins Visier ge- nommen haben sollen. Andere Gründe als die familiäre Beziehung zum Bruder sind in den Akten nicht ersichtlich. Er selbst verfügt über kein politi- sches Profil und hat sich auch ansonsten nichts gegenüber dem sierra- leonischen Staat zuschulden kommen lassen. Im Übrigen hat er auch nicht geltend gemacht, dass die sich weiterhin in Sierra Leone aufhaltenden Fa- milienmitglieder Probleme zu gegenwärtigen hätten. Abgesehen davon, dass aufgrund seiner Schilderungen betreffend die Verhaftung am (…) 2022 nicht von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen ist, weist dieses Ereignis ferner auch keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Juni 2023 auf und vor seiner Flucht ist es denn auch zu keinen weiteren vergleichbaren Vorfällen gekommen. Es liegen schliesslich auch keinerlei Indizien vor, dass der Beschwerdeführer auf- grund dessen, dass er Zeuge des Todes eines APC-Mitglieds geworden

E-4718/2024 Seite 12 sei, objektiv nachvollziehbar befürchten müsste, dass ihm aufgrund dessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Daran vermag auch der mit der Beschwerde ins Recht gelegte Facebook Beitrag betref- fend den Tod eines APC-Mitglieds namens I._______ nichts zu ändern, da es diesem Beitrag bereits an Details betreffend die Umstände des Todes dieser Person fehlt.

E. 7.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Angesichts des- sen kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – soweit vom SEM in Zweifel gezogen – offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlings- eigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür- gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Die der- zeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 E. 7.3.1).

E. 9.3.2 Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist da- rauf hinzuweisen, dass betreffend seine gesundheitliche Situation dem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 (SEM-act. 21/2) entnommen werden kann, er sei nach der Operation seiner (…) komplett beschwerdefrei und wieder belastbar. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten übri- gen gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheinen nicht derart gravierend zu sein, liegt diesbezüglich doch keinerlei medizinische Dokumentation in den Akten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer demnach um einen ge- sunden und auch arbeitsfähigen jungen Mann, welcher – entgegen der Be- hauptung auf Beschwerdeebene – über Arbeitserfahrungen in verschiede- nen Bereichen verfügt. Vor der Tätigkeit für seinen Bruder arbeitete er ge- mäss seinen Ausführungen in (…) und hatte später (…) (SEM-act. 30 F22, F37 f). Zudem verfügt er in Sierra Leone über ein intaktes Beziehungsnetz, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen (SEM-act. 30, F 8 ff., 44 f., 56 ff.). Selbst wenn sein Bruder sich aktuell tatsächlich nicht in Sierra Leone aufhalten sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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E-4718/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4718/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - sierra-leonischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und reiste am (...) 2023 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 31. August 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. September 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Schweiz aufgrund (...) hospitalisiert und behandelt worden sei, wobei nach der Entlassung eine Weiterbehandlung und Nachkontrolle beim Hausarzt angeordnet worden sei. In diesem Zusammenhang reichte er einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C._______ vom 23. August 2023 zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass er vom 15. bis 24. August 2024 hospitalisiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe auch (...), wofür er Medikamente erhalten habe. Seit einem Tag leide er ferner an (...). Psychisch gehe es im okay. A.c Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. D._______, C._______, vom 3. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sechs Wochen nach der Operation seiner (...) komplett beschwerdefrei und körperlich wieder belastbar sei, weshalb keine weiteren Verlaufskontrollen notwendig seien und die Behandlung abgeschlossen werden könne. A.d Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2024 für beendet und nahm das nationale Asylverfahren auf, nachdem es den Beschwerdeführer bereits am 9. Januar 2024 dem Kanton Zürich zugewiesen hatte. A.e Anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2024 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Bruder sei Mitglied der Partei APC (All People's Congress) und habe beruflich (...). Er selbst sei kein offizielles Mitglied der APC gewesen, habe seinen Bruder jedoch als (...) bei seinen Aktivitäten unterstützt. Am (...) 2022 habe in B._______ eine Demonstration stattgefunden, anlässlich welcher sehr viele Personen festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe an der Demonstration zwar nicht teilgenommen, sei jedoch aufgrund falscher Anschuldigungen ebenfalls inhaftiert worden. Daraufhin sei er im Gefängnis gefoltert worden und habe Verletzungen am Arm und an den Beinen erlitten. Sein Bruder habe ihn noch am selben Abend aufgrund seiner Beziehungen und durch die Bezahlung von Bestechungsgeld aus dem Gefängnis holen können. Er habe ihm geraten, mit der Ausreise aus Sierra Leone noch bis zu den Wahlen im Juni 2023 zuzuwarten. Bis dahin sei nichts mehr vorgefallen. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2023 habe die APC in seinem Wohnbezirk sodann die Mehrheit der Stimmen erlangt. Deswegen hätten die Menschen am (...) 2023 auf der Strasse gefeiert, während sich der Beschwerdeführer in den Büroräumlichkeiten der APC aufgehalten habe. Von da aus habe er gesehen, wie ein sehr berühmtes Mitglied der APC namens E._______ getötet worden sei, weswegen er sich sehr schlecht gefühlt und beschlossen habe, das Land noch am gleichen Tag zu verlassen. Nach seiner Ausreise habe er einen Anruf von seinem Bruder erhalten, der ihm erzählt habe, dass die Polizei dessen Wohnung, in welchem auch der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt habe, mit einem Durchsuchungsbefehl aufgesucht habe. Dies weil sie herausgefunden hätten, dass (...). Aufgrund dessen habe auch der Bruder das Land verlassen. Er sei nach G._______ ausgereist, daraufhin aber wieder nach Sierra Leone zurückgekehrt, weil er seine Dokumente dort gehabt habe. Nach seiner Rückkehr habe er in Sierra Leone ein Haus gebaut und arbeite nach wie vor für die APC. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone befürchte der Beschwerdeführer in Schwierigkeiten zu geraten. Er fühle sich dort nicht sicher. A.f Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuches dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.g Am 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien der ersten Seite einer internationalen Impf- und Prophylaxenbescheinigung, einer Versicherungsbestätigung der H._______ vom 13. Februar 2024 und des Mitgliedschaftsausweises des Bruders von der APC sowie zwei Fotos, welche den Bruder mit (...) zeigen sollen, und einen USB-Stick mit drei tiktok Videos, auf denen Reden von politischen Persönlichkeiten und Soldaten zu sehen sind, als Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-act. 3/10). B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - am 25. Juni 2024 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei - unter Asylgewährung - als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 wurde das Gericht über einen Wechsel der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informiert und darum ersucht, den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 28. August 2024, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. G. Der Kostenvorschuss wurde am 27. August 2024 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 13. August 2024 eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sich zur Feststellung, dass seine Identität nicht feststehe, zu äussern. Zudem weise die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine substantiierte und persönlich gefärbte Schilderung zu wesentlichen Ereignissen zu Protokoll zu geben, ohne zu erwähnen, welche Ereignisse damit gemeint seien. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht, sich hierzu konkret äussern zu können. Ferner habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihn nach dem Grund seiner Verhaftung am (...) 2022 zu befragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen abgewiesen, weshalb sie nicht verpflichtet war, sich vertieft mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen auseinanderzusetzen. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der Feststellung, seine Identität stehe nicht fest, kein Nachteil erwachsen, hat die Vorinstanz sein Asylgesuch doch hinsichtlich seines behaupteten Heimatstaats Sierra Leone geprüft. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. Juni 2024 auch genügend Gelegenheit eingeräumt, sich ausführlich zu seiner Identität und allfälligen Ausweisdokumenten zu äussern. Betreffend seine Verhaftung am (...) 2022 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, diese sei mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise nicht asylrelevant, weshalb sie nicht gehalten war, den Beschwerdeführer hierzu weiter zu befragen. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und die Verfügung vom 20. Juni 2024 gehörig begründet, weshalb weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen ist. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Verhaftung des Beschwerdeführers am (...) 2022, anlässlich welcher er für einige Stunden auf einem Wachposten in B._______ festgehalten und misshandelt worden sei, habe ihn weder zur Flucht noch zu einem Umzug innerhalb des Landes veranlasst. Vielmehr habe er sich weiterhin in B._______ bei seinem Bruder aufgehalten. Der Vorfall habe schliesslich auch keine weiteren Konsequenzen, wie beispielsweise die Eröffnung eines Strafverfahrens, nach sich gezogen. Offenbar sei der Beschwerdeführer einzig wegen einer falschen Anschuldigung und wegen der Verwandtschaft mit seinem Bruder in Haft geraten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in Schwierigkeiten geraten könnte. Er selbst verfüge weder über ein politisches Profil noch habe er sich gegenüber dem sierra-leonischen Staat je etwas zuschulden kommen lassen. Ferner habe sein Bruder zu einem späteren Zeitpunkt zwar ebenfalls das Land verlassen, mittlerweile sei er jedoch wieder nach B._______ zurückgekehrt. Dort lebe er ohne erkennbare Schwierigkeiten und arbeite in seiner bisherigen Funktion für die APC. Auch die weiteren sich in Sierra Leone aufhaltenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten bislang keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Aufgrund dessen seien seine Befürchtungen, in Sierra Leone künftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, augenscheinlich unbegründet. Hinzu komme, dass es sich bei der APC um eine legale politische Partei handle, die seit den Wahlen vom 24. Juni 2023 immerhin 54 von 146 Parlamentssitzen in Sierra Leone besetze. In Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe gesehen, wie ein berühmtes Parteimitglied der APC namens E._______ am (...) 2023 getötet worden sei, führt die Vorinstanz aus, dass es im Nachgang der damaligen Wahlen in B._______ tatsächlich zu einem Todesfall einer Frau namens I._______ gekommen sei. Es handle sich um (...), die ihren Verletzungen erlegen sei, die den damaligen Tumulten geschuldet seien. Den öffentlich zugänglichen Quellen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um eine gezielte Tötung gehandelt habe. Es lasse sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeuge davon geworden sei, wie diese Person gestorben sei, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund dessen könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden, es sei jedoch dennoch darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er keine substantiierten und persönlich gefärbten Schilderungen zu wesentlichen Ereignissen zu Protokoll habe geben können. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb Polizisten ihn am Tag der Demonstrationen am (...) 2022 von zu Hause abgeführt haben sollen, zumal er sich an der Kundgebung gar nicht beteiligt habe. Zudem sei es vor dem Hintergrund, dass es sich beim Bruder mutmasslich um die Hauptperson seiner Probleme mit den Behörden handle, erstaunlich, dass ihn dieser innerhalb weniger Stunden habe freikaufen können. Im Übrigen sei merkwürdig, dass er so gut wie keine Angaben zu der Funktion seines Bruders innerhalb der APC habe machen können und es sei denn auch nicht plausibel, dass ein Durchsuchungsbefehl gegen den Bruder vorgelegen habe, weil die Behörden herausgefunden hätten, (...). Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass keine Zweifel daran bestünden, dass sein Bruder ein politisches Profil habe. Er habe innerhalb der APC (...) ausgeübt, insbesondere sei er (...), weshalb man ihn in der Öffentlichkeit kennen würde. Dies mache ihn zu einer leichten Zielscheibe für politische Gegner beziehungsweise für Unterstützer der SLPP (Sierra Leone People's Party). Da der Beschwerdeführer seinen Bruder sodann über eine längere Zeit bei dessen politischen Aktivitäten unterstützt habe, indem (...), liege es auf der Hand, dass er in der Öffentlichkeit mit seinem Bruder in Verbindung gebracht werde. Zudem sei bei der Beurteilung der aktuellen (Reflex-)Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auch zu berücksichtigen, dass sich der Bruder gezwungen gesehen habe, zu seiner Sicherheit erneut unterzutauchen und deswegen von der Polizei gesucht werde. Die Behauptung der Vorinstanz, der Bruder lebe heute unbehelligt in Sierra Leone und sei dort weiterhin für die APC tätig, entspreche daher nicht der Realität. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ohnehin nie gesagt, dass sein Bruder wieder in seiner Funktion für die APC arbeite, sondern lediglich ausgeführt, dass er irgendwann nach Sierra Leone zurückgekehrt sei, da er alle seine Papiere dort gehabt habe. Aufgrund des Untertauchens des Bruders erhöhe sich die (Reflex-)Verfolgungsgefahr, da die Verfolger diesen faktisch nicht angreifen könnten und sich aufgrund dessen gegen den Beschwerdeführer wenden würden. Da er bereits in der Vergangenheit aufgrund des politischen Engagements seines Bruders von der Polizei beziehungsweise von Soldaten mitgenommen und gefoltert worden sei, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass dies bei einer Rückkehr nach Sierra Leone erneut geschehe. Werde zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Zeuge eines von APC-Gegnern begangenen Mordes gewesen sei, sei es offensichtlich, dass ein aktuelles Interesse an seiner Verfolgung bestehe. Zusammenfassend habe er glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland wegen der politischen Anschauung seines Bruders an Leib und Leben gefährdet sei. 6.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kopie der Geburtsurkunde von J._______ zu den Akten gereicht, aus welcher hervorgehe, dass er die gleichen Eltern wie der Beschwerdeführer habe. Darüber hinaus wurde die Abbildung eines Facebook Beitrages betreffend den Tod eines APC-Mitglieds namens I._______ sowie (...) [Tageszeitung aus Sierra Leone] und (...) [Pressemitteilung], welche belegen sollen, dass der Bruder aus Sicherheitsgründen habe untertauchen müssen, als Beweismittel eingereicht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz eine (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Es kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Vorliegend sprechen die individuellen Umstände des Einzelfalls gegen die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers. So gelangt das Gericht zunächst zum Schluss, dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bereits bei dessen Bruder selbst kein erhöhtes Verfolgungsrisiko ersichtlich ist. Zwar können Einschüchterungen und Belästigungen von APC-Mitgliedern durch Parteigegner sowie gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den Parteien in Sierra Leone durchaus vorkommen, es liegen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die auf eine nachhaltige und gezielte Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dass ein Durchsuchungsbefehl gegen ihn vorgelegen habe, weil die Behörden herausgefunden hätten, dass er (...), ist denn auch als eine wenig plausible und unbelegte Behauptung einzustufen. Ferner ist der Bruder gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus G._______ nach B._______ zurückgekehrt und hat sich dort sogar ein Haus gebaut. Dass er sich nach seiner Rückkehr nach Sierra Leone aus Sicherheitsgründen gezwungen gesehen habe, das Land erneut zu verlassen, ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nun in den Fokus der sierra-leonischen Behörden geraten sein solle. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel ([...] [BVGer-act. 1/5] und [...] [BVGer-act. 1/6]), die nur wenige Tage nach der Anhörung des Beschwerdeführers entstanden sein sollen, liegen allesamt nur in Kopie vor. Das (...) weist überdies keinerlei verlässliche Sicherheitsmerkmale auf und ist deshalb leicht fälschbar. Der Stempel auf (...) ist ferner von derart schlechter Qualität, dass er nicht lesbar ist. Bereits aus diesen Gründen verfügen die genannten Beweismittel nur über einen geringen Beweiswert. Diesen Dokumenten ist zudem einzig zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem (...) 2024 als vermisst gelte. Nicht ersichtlich ist jedoch, ob er tatsächlich untertauchen musste und ob ein Zusammenhang zu seinen politischen Aktivitäten besteht. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine Ausführungen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Heimatstaat respektive APC-Gegner nun gerade den Beschwerdeführer in ernsthafter Verfolgungsabsicht ins Visier genommen haben sollen. Andere Gründe als die familiäre Beziehung zum Bruder sind in den Akten nicht ersichtlich. Er selbst verfügt über kein politisches Profil und hat sich auch ansonsten nichts gegenüber dem sierra-leonischen Staat zuschulden kommen lassen. Im Übrigen hat er auch nicht geltend gemacht, dass die sich weiterhin in Sierra Leone aufhaltenden Familienmitglieder Probleme zu gegenwärtigen hätten. Abgesehen davon, dass aufgrund seiner Schilderungen betreffend die Verhaftung am (...) 2022 nicht von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen ist, weist dieses Ereignis ferner auch keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Juni 2023 auf und vor seiner Flucht ist es denn auch zu keinen weiteren vergleichbaren Vorfällen gekommen. Es liegen schliesslich auch keinerlei Indizien vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er Zeuge des Todes eines APC-Mitglieds geworden sei, objektiv nachvollziehbar befürchten müsste, dass ihm aufgrund dessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Daran vermag auch der mit der Beschwerde ins Recht gelegte Facebook Beitrag betreffend den Tod eines APC-Mitglieds namens I._______ nichts zu ändern, da es diesem Beitrag bereits an Details betreffend die Umstände des Todes dieser Person fehlt. 7.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Angesichts dessen kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben - soweit vom SEM in Zweifel gezogen - offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 E. 7.3.1). 9.3.2 Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass betreffend seine gesundheitliche Situation dem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 (SEM-act. 21/2) entnommen werden kann, er sei nach der Operation seiner (...) komplett beschwerdefrei und wieder belastbar. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheinen nicht derart gravierend zu sein, liegt diesbezüglich doch keinerlei medizinische Dokumentation in den Akten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer demnach um einen gesunden und auch arbeitsfähigen jungen Mann, welcher - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen verfügt. Vor der Tätigkeit für seinen Bruder arbeitete er gemäss seinen Ausführungen in (...) und hatte später (...) (SEM-act. 30 F22, F37 f). Zudem verfügt er in Sierra Leone über ein intaktes Beziehungsnetz, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen (SEM-act. 30, F 8 ff., 44 f., 56 ff.). Selbst wenn sein Bruder sich aktuell tatsächlich nicht in Sierra Leone aufhalten sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: