Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren erlassene selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen zuständig (vgl. bereits BVGer E-6941/2007 vom 25. September 2008 [= BVGE 2008/35], nicht-publizierte E. 1.3).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zunächst stellt sich die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung, mit der das SEM erklärt, Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung wiederaufzunehmen.
E. 3.2 Zwischenverfügungen in Asylsachen stellen grundsätzlich kein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Das Gesetz zählt die Ausnahmen in Art. 107 Abs. 1 AsylG abschliessend auf. Selbständig anfechtbar sind vorsorgliche Massnahmen. Sie unterliegen der Beschwerde aber nur, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG), wobei Erlass und Nichterlass vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG praxisgemäss gleich zu behandeln sind.
E. 3.3 Gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.
E. 3.4.1 Vorliegend wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht nur erst in erster Instanz verneint; vielmehr steht seit dem Urteil BVGer E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 rechtskräftig fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 3.4.2 Durch die Aufhebung der Aussetzungsanordnung für Vorbereitungshandlungen (im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisungsverfügung) hat das SEM letztlich bloss den gesetzmässigen rechtlichen Zustand wiederhergestellt, der vom Gesetzgeber mit Art. 97 Abs. 2 AsylG geschaffen wurde. Die Vornahme von Vorbereitungshandlungen vor Rechtskraft des Asylentscheids wurde im Gesetzgebungsprozess damit begründet, dass sich daraus, anders bei Vollzugshandlungen, grundsätzlich keine unmittelbare Gefahr für die asylsuchende Person ergebe, da ihr bei Gutheissung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid respektive eines ausserordentlichen Rechtsmittels in der Schweiz ohnehin Schutz gewährt würde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetztes vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, S. 6899).
E. 3.4.3 Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG.
E. 3.4.4 Die naheliegende Frage, inwieweit das SEM überhaupt berechtigt war und ist, mittels vorsorglicher Massnahmen die vom Gesetzgeber mit Art. 97 Abs. 2 AsylG eingeführte Berechtigung zur Papierbeschaffung aufzuheben - eine Handlung, die das "Standardvorgehen" des SEM nach Eingang qualifizierter Wiedererwägungsgesuche darstelle ("ohne [, dass] das Gesuch genauer geprüft [werde]"; vgl. Vernehmlassung S. 1) -, braucht hier nicht geprüft zu werden.
E. 3.4.5 Entgegen der vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung handelt es sich bei der vorliegenden Zwischenverfügung nicht um eine Anordnung oder Verweigerung einer Vollzugsaussetzung, die ihrer-seits selbständig anfechtbar wäre (vgl. BVGE 2007/18 und 2008/35). Der Vollzug der Wegweisung blieb seit der entsprechenden Anordnung am 2. November 2023 während der gesamten Verfahrensdauer ausgesetzt und ist es auch weiterhin.
E. 3.4.6 Das SEM hat die entsprechende Zwischenverfügung nach dem Gesagten zu Unrecht als selbständig anfechtbar bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
E. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass das prozessuale Verhalten des SEM im vorliegenden Verfahren irritiert und sein Vorgehen gar einen treuwidrigen Aspekt aufweist:
E. 3.5.1 Die rechtliche Qualifikation der Zwischenverfügung des SEM als selbständig anfechtbar hat sich nach dem Gesagten zwar als unzutreffend erwiesen. Trotzdem hat das SEM - zweifellos im Glauben an die Korrektheit der eigenen rechtlichen Einschätzung - den Beschwerdeführer vor Ablauf der von ihm in der Zwischenverfügung erwähnten Rechtsmittelfrist per (...) Juni 2024 zu einem Gespräch zwecks Herkunfts- und Identitätsabklärung vorgeladen. In diesem Rahmen traf er auf eine Delegation seines Heimatstaates. Diese Vorbereitungshandlung im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung erfolgte demnach zu einem Zeitpunkt, als die Wieder-ermächtigung des SEM, solche Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, gemäss seiner Einschätzung der prozessrechtlichen Situation noch gar nicht rechtskräftig gewesen wäre (in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 war die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen worden).
E. 3.5.2 Darüber hinaus hat das SEM diese verfahrensrelevanten Ereignisse im Zusammenhang mit dieser Vorladung und dem Gespräch in den amtlichen Vorakten in keiner Weise dokumentiert. Erst auf entsprechende Anordnung des Instruktionsrichters vom 26. Juni 2024 hin hat das SEM seine Akten entsprechend vervollständigt.
E. 3.5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermögen diese Umstände an der Beurteilung der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 letztlich zwar nichts zu ändern, bei der Bemessung der Verfahrenskosten wird ihnen aber Rechnung zu tragen sein.
E. 3.6.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde sich gemäss ihrer Bezeichnung zwar unmissverständlich gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 13. Juni 2024 richtet, die Begründung jedoch faktisch auf die Gewährung asylrechtlichen Schutzes sowie die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen abzielt. Die diesbezügliche Beurteilung liegt jedoch ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 bislang noch nicht ergangen ist.
E. 3.6.2 Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht werden vom SEM bei der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 zu berücksichtigen sein.
E. 4 Auf die Beschwerde vom 20. Juni 2024 wird nach dem Gesagten - im Dreierspruchkörper (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG e contrario) - nicht eingetreten.
E. 5.1 Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid ist das Verfahren abgeschlossen. Die am 21. Juni 2024 angeordnete superprovisorische Massnahme (die nur die Aussetzung von Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 umfasste) fällt dahin. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM am 2. November 2023 ausgesetzt. Die entsprechende Anordnung wurde gemäss Akten durch die Vorinstanz bisher nicht widerrufen und hat damit nach wie vor Bestand.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 250.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SEM ist vorliegend von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
p Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3905/2024 Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung des SEM, (zuvor ausgesetzte) Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den Vollzug einer im Asylverfahren rechtskräftig angeordneten Wegweisung könnten wieder aufgenommen werden; Zwischenverfügung des SEM vom 13. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 mit Verfügung vom 31. März 2023 ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Darüber hinaus verfügte es die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) und versah diesen Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 ab, wobei die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht angefochten wurde und entsprechend bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. II. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 31. Oktober 2023 ans SEM und beantragte - insbesondere unter Verweis auf einen am 7. Juni 2023 ausgestellten sierra-leonischen Reisepass -, der Asylentscheid vom 31. März 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Juni 2005 anzupassen; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das SEM informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 2. November 2023 über die Einreichung dieses Wiedererwägungs-gesuchs und ersuchte darum, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen wurden eingestellt. E. E.a Am 31. Mai 2024 entschied das SEM, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder aufgenommen werden, der Vollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. Dieses Schreiben qualifizierte das SEM als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung. E.b Dieses Schreiben wurde am 12. Juni 2024 von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert, nachdem es - nach einem (vom kantonalen Migrationsamt im ZEMIS offenbar nicht registrierten) Umzug des Beschwerdeführers - nicht abgeholt worden war. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Umständen des Erhalts seines mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Reisepasses zu machen. G. G.a Am 13. Juni 2024 erliess das SEM erneut eine - der Bezeichnung zufolge - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers und hielt darin wiederum fest, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder auf-genommen werden. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 15. Juni 2024 eröffnet. H. Ebenfalls am 13. Juni 2024 versandte das SEM erneut sein Schreiben bezüglich der weiteren Abklärungen zum Erhalt des Reisepasses. I. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM Ausführungen zum Erhalt seines Reisepasses. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2024 Beschwerde "betr. Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 13.6.2024 [...] betr meine Ausschaffung". Darin führte er insbesondere aus, am (...) Juni 2024 zu einem Gespräch beim SEM vorgeladen worden und dabei auf eine Delegation seines Heimatstaates getroffen zu sein. K. Am 21. Juni 2024 erliess der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG eine superprovisorische Massnahme und setzte Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Darüber hinaus forderte er das SEM auf, sich dazu zu äussern, weshalb vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 AsylG "Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen" am 2. November 2023 ausgesetzt worden seien, aus welchen Gründen das SEM sein Schreiben vom 13. Juni 2024 als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG qualifiziert habe und ob die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er am 17. Juni 2024 zwecks Identitätsüberprüfung und Vollzugsvorbereitung einer Delegation seines Heimatstaates vorgeführt worden sei. Diesfalls sei das SEM gehalten, die entsprechenden Vorgänge aktenkundig zu machen, zumal den elektronischen Vorakten bislang keine Hinweise auf ein solches Zusammentreffen zu entnehmen seien. M. Das SEM liess sich am 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt an der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 fest. Darüber hinaus führte es entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 aus, aufgrund der hohen Anzahl an Gesuchen bei Einreichung eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs würden Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen standardmässig ausgesetzt. Vorliegend sei erst bei näherem Aktenstudium ersichtlich geworden, dass Papierbeschaffungsmassnahmen keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 97 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen seien sodann selbständig anfechtbar, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass die Anordnung beziehungsweise Verweigerung einer Vollzugsaussetzung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme selbständig anfechtbar sei. Die vorliegende Teilaufhebung sei unter diesem Gesichtspunkt als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung erfolgt. Überdies bestätigte das SEM das Gespräch des Beschwerdeführers mit einer Delegation seines Heimatstaates am (...) Juni 2024. Es wies überdies darauf hin, dass die vorinstanzlichen Akten anordnungsgemäss vervollständigt worden seien. N. Der Beschwerdeführer replizierte auf Einladung des Instruktionsrichters hin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 und hielt sinngemäss an seinen Rechts-begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren erlassene selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen zuständig (vgl. bereits BVGer E-6941/2007 vom 25. September 2008 [= BVGE 2008/35], nicht-publizierte E. 1.3).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zunächst stellt sich die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung, mit der das SEM erklärt, Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung wiederaufzunehmen. 3.2 Zwischenverfügungen in Asylsachen stellen grundsätzlich kein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Das Gesetz zählt die Ausnahmen in Art. 107 Abs. 1 AsylG abschliessend auf. Selbständig anfechtbar sind vorsorgliche Massnahmen. Sie unterliegen der Beschwerde aber nur, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG), wobei Erlass und Nichterlass vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG praxisgemäss gleich zu behandeln sind. 3.3 Gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. 3.4 3.4.1 Vorliegend wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht nur erst in erster Instanz verneint; vielmehr steht seit dem Urteil BVGer E-2430/2023 vom 12. Mai 2023 rechtskräftig fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 3.4.2 Durch die Aufhebung der Aussetzungsanordnung für Vorbereitungshandlungen (im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisungsverfügung) hat das SEM letztlich bloss den gesetzmässigen rechtlichen Zustand wiederhergestellt, der vom Gesetzgeber mit Art. 97 Abs. 2 AsylG geschaffen wurde. Die Vornahme von Vorbereitungshandlungen vor Rechtskraft des Asylentscheids wurde im Gesetzgebungsprozess damit begründet, dass sich daraus, anders bei Vollzugshandlungen, grundsätzlich keine unmittelbare Gefahr für die asylsuchende Person ergebe, da ihr bei Gutheissung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid respektive eines ausserordentlichen Rechtsmittels in der Schweiz ohnehin Schutz gewährt würde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetztes vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, S. 6899). 3.4.3 Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG. 3.4.4 Die naheliegende Frage, inwieweit das SEM überhaupt berechtigt war und ist, mittels vorsorglicher Massnahmen die vom Gesetzgeber mit Art. 97 Abs. 2 AsylG eingeführte Berechtigung zur Papierbeschaffung aufzuheben - eine Handlung, die das "Standardvorgehen" des SEM nach Eingang qualifizierter Wiedererwägungsgesuche darstelle ("ohne [, dass] das Gesuch genauer geprüft [werde]"; vgl. Vernehmlassung S. 1) -, braucht hier nicht geprüft zu werden. 3.4.5 Entgegen der vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung handelt es sich bei der vorliegenden Zwischenverfügung nicht um eine Anordnung oder Verweigerung einer Vollzugsaussetzung, die ihrer-seits selbständig anfechtbar wäre (vgl. BVGE 2007/18 und 2008/35). Der Vollzug der Wegweisung blieb seit der entsprechenden Anordnung am 2. November 2023 während der gesamten Verfahrensdauer ausgesetzt und ist es auch weiterhin. 3.4.6 Das SEM hat die entsprechende Zwischenverfügung nach dem Gesagten zu Unrecht als selbständig anfechtbar bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass das prozessuale Verhalten des SEM im vorliegenden Verfahren irritiert und sein Vorgehen gar einen treuwidrigen Aspekt aufweist: 3.5.1 Die rechtliche Qualifikation der Zwischenverfügung des SEM als selbständig anfechtbar hat sich nach dem Gesagten zwar als unzutreffend erwiesen. Trotzdem hat das SEM - zweifellos im Glauben an die Korrektheit der eigenen rechtlichen Einschätzung - den Beschwerdeführer vor Ablauf der von ihm in der Zwischenverfügung erwähnten Rechtsmittelfrist per (...) Juni 2024 zu einem Gespräch zwecks Herkunfts- und Identitätsabklärung vorgeladen. In diesem Rahmen traf er auf eine Delegation seines Heimatstaates. Diese Vorbereitungshandlung im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung erfolgte demnach zu einem Zeitpunkt, als die Wieder-ermächtigung des SEM, solche Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, gemäss seiner Einschätzung der prozessrechtlichen Situation noch gar nicht rechtskräftig gewesen wäre (in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 war die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen worden). 3.5.2 Darüber hinaus hat das SEM diese verfahrensrelevanten Ereignisse im Zusammenhang mit dieser Vorladung und dem Gespräch in den amtlichen Vorakten in keiner Weise dokumentiert. Erst auf entsprechende Anordnung des Instruktionsrichters vom 26. Juni 2024 hin hat das SEM seine Akten entsprechend vervollständigt. 3.5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermögen diese Umstände an der Beurteilung der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 letztlich zwar nichts zu ändern, bei der Bemessung der Verfahrenskosten wird ihnen aber Rechnung zu tragen sein. 3.6 3.6.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde sich gemäss ihrer Bezeichnung zwar unmissverständlich gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 13. Juni 2024 richtet, die Begründung jedoch faktisch auf die Gewährung asylrechtlichen Schutzes sowie die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen abzielt. Die diesbezügliche Beurteilung liegt jedoch ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 bislang noch nicht ergangen ist. 3.6.2 Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht werden vom SEM bei der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 zu berücksichtigen sein.
4. Auf die Beschwerde vom 20. Juni 2024 wird nach dem Gesagten - im Dreierspruchkörper (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG e contrario) - nicht eingetreten. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid ist das Verfahren abgeschlossen. Die am 21. Juni 2024 angeordnete superprovisorische Massnahme (die nur die Aussetzung von Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 umfasste) fällt dahin. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM am 2. November 2023 ausgesetzt. Die entsprechende Anordnung wurde gemäss Akten durch die Vorinstanz bisher nicht widerrufen und hat damit nach wie vor Bestand. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 250.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SEM ist vorliegend von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: