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E-6805/2016

E-6805/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Am 18. Juli 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. September 2016 und der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am (...) geboren. Seine Eltern seien im August 2015 an Ebola gestorben. Er sei aus der Quarantäne nach Freetown geflüchtet. In Freetown sei im Radio gesendet worden, dass ein Junge aus der Quarantäne ausgebrochen sei. Deshalb sei er nach Guinea geflüchtet. Zudem hätten sein Vater und sein Grossvater dem Geheimbund Poro angehört. Anlässlich seiner Initiation im Alter von circa neun Jahren hätten sie ihm Narben zugefügt. Nach dem Tod seines Vaters hätte er seinen Platz einnehmen müssen. Davor habe er panische Angst gehabt. Mit seiner Flucht habe er ein Gesetz des Geheimbundes gebrochen. Eine Rückkehr würde seinen Tod bedeuten. Sein Hauptgrund für die Beantragung des Asyls sei, dass er zu niemandem zurückkehren könne. In seinem Heimatland würden nur noch seine Grossmutter und zwei jüngere Schwestern leben. B. Am 22. September 2016 liess die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) abändern. Mit Schreiben vom 23. September 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, da Zweifel an seinen Angaben nicht genügten, um ihn als volljährig zu betrachten; vielmehr müsste ein Altersgutachten durchgeführt werden. Falls die Vorinstanz an der ZEMIS-Änderung festhalte, werde eine anfechtbare Zwischenverfügung beantragt. C. Am 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Formular "Medizinische Informationen" vom 21. September 2016 ein, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. D. Am 24. Oktober 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 25. Oktober 2016 reichte er eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem lehnte sie die Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab. F. Mit Eingabe vom 4. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte ein Formular "Medizinische Informationen" vom 2. November 2016 und mehrere Berichte zur Ebolaepidemie, zum Geheimbund Poro sowie zur Lage in Sierra Leone als Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 bestätigte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. H. Am 8. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 eine Replik ein. Der Replik war ein Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2015 in Sierra Leone des US Departement of State beigefügt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich aus den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht klar ergebe, ob lediglich der Vollzug der Wegweisung oder auch der Asylpunkt angefochten sei, zumal sich ein Teil seiner Aussagen auf den Asylpunkt beziehe.

E. 3.2 Eine Beschwerde mit unklaren Rechtsbegehren ist zu verbessern. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung erübrigt sich indes, wenn die Bedeutung eines unklaren oder unvollständigen Begehrens mit hinreichender Gewissheit aus der Begründung oder aus dem Sachzusammenhang der Beschwerde hergeleitet werden kann (Urteil des BVGer B-7046/2007 vom 23. Juli 2008 E. 3; André Moser, in: Andreas Auer et al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 52 N. 3).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde, ihm sei Asyl zu gewähren. Dementsprechend äussert er sich auch nirgends zur Asylrelevanz seiner Vorbringen. Er nimmt einzig zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Stellung. Auf den Einwand der Vorinstanz betreffend seiner Aussagen zum Asylpunkt führt er in der Replik aus, es treffe nicht zu, dass ein grosser Teil der Beschwerdeschrift den Asylpunkt betreffe. Es gehe dabei um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche auch für die Prüfung der Wegweisungshindernisse massgeblich sei. Aus der Beschwerde und der Replik geht somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung angefochten hat. Dieselben Überlegungen gelten für das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum; der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass seine Angaben zu dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum ([...]) glaubhaft seien, verzichtet aber darauf, eine Änderung der Personendaten im ZEMIS zu beantragen. Folglich blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 2 des Dispositivs) unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss diesen Bestimmungen darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater und sein Grossvater hätten dem Geheimbund Poro angehört. Anlässlich seiner Initiation im Alter von circa neun Jahren hätten sie ihm Narben zugefügt. Mit dem Tod seines Vaters hätte er seinen Platz einnehmen müssen. Davor habe er panische Angst gehabt. Mit seiner Flucht habe er ein Gesetz des Geheimbundes gebrochen. Eine Rückkehr würde seinen Tod bedeuten.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz hält die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geheimbund Poro für unglaubhaft. Er könne weder zum Verlauf der Initiationszeremonie noch zu Aufbau, Ritualen und Funktionsweisen des Geheimbundes Angaben machen. Die Erklärung, alles sei geheim gewesen, überzeuge nicht, zumal sogar in den Medien zahlreiche Informationen darüber zu finden seien.

E. 5.3.4 Gemäss verschiedenen Berichten ist der Geheimbund Poro ein mächtiges, aktives soziales Netzwerk, das in Sierra Leone weit verbreitet ist. Während die Mitgliedschaft und die Treffen bekannt sind, ist die Verbreitung von Informationen über die Rituale und Initiationen verboten. Die Initiation erfolgt im Jugendalter und gilt auf Lebenszeit. Die Mitgliedschaft ist wichtiger Bestandteil der sozialen und ethnischen Identität; Nicht-Initiierte sind weitgehend vom sozialen, ökonomischen und politischen Leben ausgeschlossen und profitieren nicht von den sozialen und ökonomischen Netzwerken, die zu grossen Teilen von Geheimbünden betrieben und kontrolliert werden. Problematisch ist, dass die Geheimbünde in einem eigenen, ausserlegalen System operieren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 17 Sierra Leone, Mai 2010, < http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412929121_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-glossar-islamische-laender-band-17-sierra-leone-mai-2010.pdf >, abgerufen am 16.03.2017; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation vom 13. April 2013, Anfragebeantwortung zu Sierra Leone: Information zu Kult namens Poro, < http://www.ecoi.net/local_link/244666/368094_de.html >, abgerufen am 16.03.2017). Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geheimbund Poro äusserst vage ausgefallen sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gewisse Angaben des Beschwerdeführers mit den Informationen über den Geheimbund Poro übereinstimmen. So findet die Initiation im Jugendalter an entlegenen Orten statt. Bei diesem Ritual werden den Betroffenen oftmals Schnittwunden an der Brust zugefügt. Der Beschwerdeführer weist entsprechende Narben auf. Die innerhalb des Geheimbundes durchgeführten Rituale sind geheim, was in gewissem Masse erklären kann, dass der Beschwerdeführer dazu keine Angaben machen konnte. Der Beschwerdeführer vermochte demnach Argumente für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorzubringen. Eine abschliessende Würdigung dieser Frage kann indes aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte, bei seiner Rückkehr getötet zu werden, weil er den Platz seines Vaters im Geheimbund nicht eingenommen habe. Als Beleg reicht er einzig einen Bericht über einen Mann ein, der sich öffentlich gegen den Geheimbund Poro ausgesprochen habe, woraufhin der Geheimbund damit geprahlt habe, sie könnten ihn jederzeit ausfindig machen. Dies genügt nicht, um eine konkrete Gefahr ("real risk") glaubhaft zu machen, zumal er keinerlei Hinweise, dass er wegen seiner Ausreise aus Sierra Leone bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, getötet zu werden, beibringen konnte. Ebenso wenig konnte er belegen, dass eine Nichtmitgliedschaft beziehungsweise Mitgliedschaft im Geheimbund mit ernsthaften Nachteilen verbunden ist. Bei seiner Furcht vor Vergeltungsmassnahmen des Geheimbundes Poro handelt es sich folglich um eine blosse, nicht weiter substantiierte Vermutung, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zudem schwächt der Beschwerdeführer sein Argument, wegen des Geheimbundes nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu können, mit seiner Aussage ab, der Hauptgrund für die Beantragung des Asyls sei, dass in seinem Heimatland nur noch seine Grossmutter und zwei jüngere Schwestern leben würden. Weder aus der angeblichen Mitgliedschaft im Geheimbund der Poro noch aus weiteren Aussagen des Beschwerdeführers oder den Akten ergeben sich somit Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sierra Leone lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.4.2 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs.

E. 5.4.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls in der Person des Beschwerdeführers bestehende Gründe, insbesondere medizinische Gründe, gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und benötige eine stationäre Behandlung. In Sierra Leone sei die psychiatrische Versorgung äusserst prekär. Lediglich in Freetown gebe es eine staatliche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Zudem habe er keine Berufserfahrung, kaum Erwerbsaussichten und kein familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern an Ebola gestorben seien. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder (vgl. EMARK 2006/16). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004/7 E. 5d; 2003/24 E. 5b). Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den letzten Jahren verbessert. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arztpraxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, behandeln (Urteil des BVGer D-2764/2012 vom 10. August 2012 E. 5.4.3.6; E-1759/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4.4.5). Gemäss dem Formular "Medizinische Informationen" vom 6. November 2016 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Behandlung wurde ihm das Medikament Zyprexa verschrieben. Eine empfohlene stationäre Behandlung lehnt der Beschwerdeführer indes ab. Die medizinische Versorgung in Sierra Leone ist zwar problematisch und mit derjenigen in Europa nicht zu vergleichen. Das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament Zyprexa ist jedoch in Freetown erhältlich. Sollte sich der Beschwerdeführer zu weiteren Behandlungen entschliessen, so gibt es - wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt - in Freetown auch eine staatliche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es ihm bei einer Rückkehr - auch unter Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation - zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Kosten für seine Behandlung selber zu übernehmen. Es gibt demnach keine medizinischen Gründe, die einen Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist - auch nach seinem angegebenen Geburtsdatum vom (...) - volljährig. Bis zu seiner Ausreise hat er in Sierra Leone gelebt und wurde dort sozialisiert. Er ist 10 Jahre zur Schule gegangen und ist demnach im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der männlichen Bevölkerung in Sierra Leone (circa 70%; https://www.welt-in-zahlen.de/laendervergleich.phtml?indicator=49 >, abgerufen am 16.03.2017) kein Analphabet. Folglich sollte er trotz fehlender Berufserfahrung in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sollten seine Eltern tatsächlich an Ebola gestorben sein, so verfügt er dennoch über eine Grossmutter und zwei jüngere Geschwister in Sierra Leone. In Würdigung aller Umstände ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers trotz des kleinen sozialen Beziehungsnetzes als zumutbar einzustufen.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6805/2016 Urteil vom 28. März 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Am 18. Juli 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. September 2016 und der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am (...) geboren. Seine Eltern seien im August 2015 an Ebola gestorben. Er sei aus der Quarantäne nach Freetown geflüchtet. In Freetown sei im Radio gesendet worden, dass ein Junge aus der Quarantäne ausgebrochen sei. Deshalb sei er nach Guinea geflüchtet. Zudem hätten sein Vater und sein Grossvater dem Geheimbund Poro angehört. Anlässlich seiner Initiation im Alter von circa neun Jahren hätten sie ihm Narben zugefügt. Nach dem Tod seines Vaters hätte er seinen Platz einnehmen müssen. Davor habe er panische Angst gehabt. Mit seiner Flucht habe er ein Gesetz des Geheimbundes gebrochen. Eine Rückkehr würde seinen Tod bedeuten. Sein Hauptgrund für die Beantragung des Asyls sei, dass er zu niemandem zurückkehren könne. In seinem Heimatland würden nur noch seine Grossmutter und zwei jüngere Schwestern leben. B. Am 22. September 2016 liess die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) abändern. Mit Schreiben vom 23. September 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, da Zweifel an seinen Angaben nicht genügten, um ihn als volljährig zu betrachten; vielmehr müsste ein Altersgutachten durchgeführt werden. Falls die Vorinstanz an der ZEMIS-Änderung festhalte, werde eine anfechtbare Zwischenverfügung beantragt. C. Am 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Formular "Medizinische Informationen" vom 21. September 2016 ein, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. D. Am 24. Oktober 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 25. Oktober 2016 reichte er eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem lehnte sie die Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab. F. Mit Eingabe vom 4. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte ein Formular "Medizinische Informationen" vom 2. November 2016 und mehrere Berichte zur Ebolaepidemie, zum Geheimbund Poro sowie zur Lage in Sierra Leone als Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 bestätigte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. H. Am 8. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 eine Replik ein. Der Replik war ein Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2015 in Sierra Leone des US Departement of State beigefügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich aus den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht klar ergebe, ob lediglich der Vollzug der Wegweisung oder auch der Asylpunkt angefochten sei, zumal sich ein Teil seiner Aussagen auf den Asylpunkt beziehe. 3.2 Eine Beschwerde mit unklaren Rechtsbegehren ist zu verbessern. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung erübrigt sich indes, wenn die Bedeutung eines unklaren oder unvollständigen Begehrens mit hinreichender Gewissheit aus der Begründung oder aus dem Sachzusammenhang der Beschwerde hergeleitet werden kann (Urteil des BVGer B-7046/2007 vom 23. Juli 2008 E. 3; André Moser, in: Andreas Auer et al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 52 N. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde, ihm sei Asyl zu gewähren. Dementsprechend äussert er sich auch nirgends zur Asylrelevanz seiner Vorbringen. Er nimmt einzig zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Stellung. Auf den Einwand der Vorinstanz betreffend seiner Aussagen zum Asylpunkt führt er in der Replik aus, es treffe nicht zu, dass ein grosser Teil der Beschwerdeschrift den Asylpunkt betreffe. Es gehe dabei um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche auch für die Prüfung der Wegweisungshindernisse massgeblich sei. Aus der Beschwerde und der Replik geht somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung angefochten hat. Dieselben Überlegungen gelten für das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum; der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass seine Angaben zu dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum ([...]) glaubhaft seien, verzichtet aber darauf, eine Änderung der Personendaten im ZEMIS zu beantragen. Folglich blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 2 des Dispositivs) unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 5.3 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss diesen Bestimmungen darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater und sein Grossvater hätten dem Geheimbund Poro angehört. Anlässlich seiner Initiation im Alter von circa neun Jahren hätten sie ihm Narben zugefügt. Mit dem Tod seines Vaters hätte er seinen Platz einnehmen müssen. Davor habe er panische Angst gehabt. Mit seiner Flucht habe er ein Gesetz des Geheimbundes gebrochen. Eine Rückkehr würde seinen Tod bedeuten. 5.3.3 Die Vorinstanz hält die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geheimbund Poro für unglaubhaft. Er könne weder zum Verlauf der Initiationszeremonie noch zu Aufbau, Ritualen und Funktionsweisen des Geheimbundes Angaben machen. Die Erklärung, alles sei geheim gewesen, überzeuge nicht, zumal sogar in den Medien zahlreiche Informationen darüber zu finden seien. 5.3.4 Gemäss verschiedenen Berichten ist der Geheimbund Poro ein mächtiges, aktives soziales Netzwerk, das in Sierra Leone weit verbreitet ist. Während die Mitgliedschaft und die Treffen bekannt sind, ist die Verbreitung von Informationen über die Rituale und Initiationen verboten. Die Initiation erfolgt im Jugendalter und gilt auf Lebenszeit. Die Mitgliedschaft ist wichtiger Bestandteil der sozialen und ethnischen Identität; Nicht-Initiierte sind weitgehend vom sozialen, ökonomischen und politischen Leben ausgeschlossen und profitieren nicht von den sozialen und ökonomischen Netzwerken, die zu grossen Teilen von Geheimbünden betrieben und kontrolliert werden. Problematisch ist, dass die Geheimbünde in einem eigenen, ausserlegalen System operieren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 17 Sierra Leone, Mai 2010, , abgerufen am 16.03.2017; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation vom 13. April 2013, Anfragebeantwortung zu Sierra Leone: Information zu Kult namens Poro, , abgerufen am 16.03.2017). Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geheimbund Poro äusserst vage ausgefallen sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gewisse Angaben des Beschwerdeführers mit den Informationen über den Geheimbund Poro übereinstimmen. So findet die Initiation im Jugendalter an entlegenen Orten statt. Bei diesem Ritual werden den Betroffenen oftmals Schnittwunden an der Brust zugefügt. Der Beschwerdeführer weist entsprechende Narben auf. Die innerhalb des Geheimbundes durchgeführten Rituale sind geheim, was in gewissem Masse erklären kann, dass der Beschwerdeführer dazu keine Angaben machen konnte. Der Beschwerdeführer vermochte demnach Argumente für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorzubringen. Eine abschliessende Würdigung dieser Frage kann indes aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte, bei seiner Rückkehr getötet zu werden, weil er den Platz seines Vaters im Geheimbund nicht eingenommen habe. Als Beleg reicht er einzig einen Bericht über einen Mann ein, der sich öffentlich gegen den Geheimbund Poro ausgesprochen habe, woraufhin der Geheimbund damit geprahlt habe, sie könnten ihn jederzeit ausfindig machen. Dies genügt nicht, um eine konkrete Gefahr ("real risk") glaubhaft zu machen, zumal er keinerlei Hinweise, dass er wegen seiner Ausreise aus Sierra Leone bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, getötet zu werden, beibringen konnte. Ebenso wenig konnte er belegen, dass eine Nichtmitgliedschaft beziehungsweise Mitgliedschaft im Geheimbund mit ernsthaften Nachteilen verbunden ist. Bei seiner Furcht vor Vergeltungsmassnahmen des Geheimbundes Poro handelt es sich folglich um eine blosse, nicht weiter substantiierte Vermutung, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zudem schwächt der Beschwerdeführer sein Argument, wegen des Geheimbundes nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu können, mit seiner Aussage ab, der Hauptgrund für die Beantragung des Asyls sei, dass in seinem Heimatland nur noch seine Grossmutter und zwei jüngere Schwestern leben würden. Weder aus der angeblichen Mitgliedschaft im Geheimbund der Poro noch aus weiteren Aussagen des Beschwerdeführers oder den Akten ergeben sich somit Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sierra Leone lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.4.2 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. 5.4.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls in der Person des Beschwerdeführers bestehende Gründe, insbesondere medizinische Gründe, gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und benötige eine stationäre Behandlung. In Sierra Leone sei die psychiatrische Versorgung äusserst prekär. Lediglich in Freetown gebe es eine staatliche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Zudem habe er keine Berufserfahrung, kaum Erwerbsaussichten und kein familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern an Ebola gestorben seien. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder (vgl. EMARK 2006/16). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004/7 E. 5d; 2003/24 E. 5b). Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den letzten Jahren verbessert. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arztpraxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, behandeln (Urteil des BVGer D-2764/2012 vom 10. August 2012 E. 5.4.3.6; E-1759/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4.4.5). Gemäss dem Formular "Medizinische Informationen" vom 6. November 2016 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Behandlung wurde ihm das Medikament Zyprexa verschrieben. Eine empfohlene stationäre Behandlung lehnt der Beschwerdeführer indes ab. Die medizinische Versorgung in Sierra Leone ist zwar problematisch und mit derjenigen in Europa nicht zu vergleichen. Das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament Zyprexa ist jedoch in Freetown erhältlich. Sollte sich der Beschwerdeführer zu weiteren Behandlungen entschliessen, so gibt es - wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt - in Freetown auch eine staatliche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es ihm bei einer Rückkehr - auch unter Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation - zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Kosten für seine Behandlung selber zu übernehmen. Es gibt demnach keine medizinischen Gründe, die einen Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist - auch nach seinem angegebenen Geburtsdatum vom (...) - volljährig. Bis zu seiner Ausreise hat er in Sierra Leone gelebt und wurde dort sozialisiert. Er ist 10 Jahre zur Schule gegangen und ist demnach im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der männlichen Bevölkerung in Sierra Leone (circa 70%; https://www.welt-in-zahlen.de/laendervergleich.phtml?indicator=49 >, abgerufen am 16.03.2017) kein Analphabet. Folglich sollte er trotz fehlender Berufserfahrung in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sollten seine Eltern tatsächlich an Ebola gestorben sein, so verfügt er dennoch über eine Grossmutter und zwei jüngere Geschwister in Sierra Leone. In Würdigung aller Umstände ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers trotz des kleinen sozialen Beziehungsnetzes als zumutbar einzustufen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner