Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. Oktober 2012 von Italien her kommend in die Schweiz ein, und stellte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. November 2012 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei am (...) geboren worden und somit etwa [minderjähriges Alter]Jahre alt. Er gehöre der Ethnie der (...) an und spreche Kreol. Sein Geburtsort sei B._______ in Sierra Leone. Seinen Vater habe er nie kennen gelernt; seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Danach habe sich eine Frau, die er Tante genannt habe, um ihn gekümmert. Im Jahr 2001 sei er mit dieser Frau nach Liberia gezogen und nie wieder nach Sierra Leone zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 bei seiner "Tante" gelebt und für sie (...) verkauft. Die Schule habe er nicht besuchen können. Im (...) 2012 habe er Monrovia, die Hauptstadt Liberias, per Frachtschiff verlassen und sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Anschliessend sei er mit der Bahn in die Schweiz gereist. Als Gesuchsgrund gab er an, sehr viele Schwierigkeiten, wie beispielsweise mit der Ernährung, in seinem Heimatland gehabt zu haben. Die gesamte Situation sei schwierig gewesen. Zudem habe er ernsthafte gesundheitliche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer bezeichnete zu Beginn der BzP noch Sierra Leone als seine Staatsangehörigkeit. Diese Angabe korrigierte er allerdings im Laufe dieser Befragung und erklärte, er sei zwar in Sierra Leone geboren, besitze jedoch die liberianische Staatsangehörigkeit. Er habe einen liberianischen Identitätsausweis besessen, den er allerdings in Liberia zurückgelassen habe. Die Frage des SEM nach anderen derzeit erhältlichen Identitätsdokumenten verneinte der Beschwerdeführer. B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer an der BzP behauptet hatte, [minderjährig] zu sein, liess das SEM aufgrund gewisser Zweifel (äusseres Erscheinungsbild des Beschwerdeführers) am angegebenen Alter eine medizinische Knochenaltersanalyse durchführen. Gemäss ärztlichem Bericht des Spitals (...) vom 20. November 2011 wies der Beschwerdeführer nach der Methode von 'Greulich & Pyle' ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter auf (vgl. Akten SEM A11-A13). B.b Am 21. November 2012 fand eine Nachbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei bestritt er, 19 Jahre alt zu sein. Ausserdem erklärte er, sein Geburtsdatum von seiner "Tante" erfahren zu haben (vgl. A18/6). B.c Namentlich auch aufgrund erfahrungswidriger und unglaubwürdiger Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Beziehungen und zu seinem Reiseweg ging das SEM davon aus, dieser sei volljährig (vgl. A18/6 S. 5) und setzte sein Geburtsdatum für das weitere Asylverfahren im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den [volljähriges Alter] fest. C. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 2012 aufgrund schwerer Atemnot hospitalisiert und blieb bis zum 16. November 2012 in Spitalpflege (vgl. A10/1). Im ärztlichen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 27. November 2012 wurde bei ihm eine offene Tuberkulose diagnostiziert und eine Medikamententherapie mit regelmässigen Kontrolluntersuchungen bis voraussichtlich zum 3. Mai 2013 angeordnet (vgl. A27/4). D. D.a Am 11. April 2014 wurde zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers im Auftrag des SEM ein telefonisches Interview mit ihm durchgeführt. Dieses wurde durch eine sachverständige Person ausgewertet und die Ergebnisse wurden im Lingua Report vom 19. Mai 2014 zusammengefasst. Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Länder- und Sprachkenntnisse ohne Zweifel in B._______, Sierra Leone, und Monrovia, Liberia, gelebt habe. Bei genauer Untersuchung seiner Sprachkenntnisse (Englisch, Krio, Kono, Französisch) sowie seiner Englisch-Aussprache sei allerdings der Schluss naheliegend, dass er höchstwahrscheinlich hauptsächlich in Gambia sozialisiert worden sei. Eine weitere sachverständige Person verfasste am 21. Mai 2014 eine Aktennotiz über vier in Mandingo gesprochene Sätze des Beschwerdeführers. Dabei stellte sie fest, dass drei der Sätze zu Sierra Leone und Liberia passen würden, jedoch ein Satz aufgrund der Verwendung eines Bambara-Suffixes nicht in die fragliche Umgebung passe (vgl. A31-A32). D.b Das Gutachten vom 19. Mai 2014 und die Aktennotiz vom 21. Mai 2014 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 dazu Stellung. Er unterstrich, er sei wie seine beiden Eltern sierra-leonischer Staatsangehöriger; er sei in Liberia aufgewachsen; er verwahre sich aber dagegen, dass ihm eine liberianische Staatsangehörigkeit zugewiesen werde. Er wies darauf hin, dass der Experte im fraglichen Gutachten die Sozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone und Liberia gestützt auf dessen Schilderungen bestätigt habe, wohingegen die Schlussfolgerung, er habe seine Hauptsozialisation in Gambia erfahren, sich nicht auf objektive Elemente abstütze. Bezüglich der Aktennotiz wurde die darin festgestellte überwiegende Übereinstimmung seiner Aussprache mit den Sprachen in Sierra Leone und Liberia unterstrichen. Dies bestätige die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sierra-leonischer Staatsangehöriger sei, der in Liberia aufgewachsen sei. Es sei dem Beschwerdeführer demnach die sierra-leonische Staatsangehörigkeit im ZEMIS zuzuweisen (vgl. A37/6). E. Am 30. Januar 2015 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Er habe im Jahr 2014 mit seiner "Tante" in Liberia Kontakt aufnehmen können und versucht, mit ihrer Hilfe einen Ausweis zu beschaffen, um seine Identität zu beweisen. Aufgrund ihrer Ebola-Erkrankung sei der Kontakt mit ihr etwa im März/April 2014 abgebrochen. Er vermute, dass sie inzwischen verstorben sei. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP vorgetragen hatte (vgl. oben A.). Auf die Frage, was sein Vater für eine Staatsangehörigkeit besitze, antwortete er, er sei [Ethnienangabe] aus Sierra Leone (vgl. A39/11 F67). Ferner habe er in Liberia für seine "Tante" (...) verkauft. Als er eines Tages krank geworden sei, habe er ihr erklärt, nicht mehr für sie arbeiten zu können. Die "Tante" habe ihn daraufhin vor die Tür gesetzt. Mit Hilfe eines Freundes sei es ihm in der Folge gelungen, aus Liberia auszureisen. Das SEM wies ihn darauf hin, dass er an der BzP Kreol als Muttersprache angegeben habe, während er im Rahmen der Befragung für das Lingua-Gutachten bloss wenig Kreolkenntnisse angeführt habe. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, es handle sich in der Tat um die Sprache seiner Mutter, die allerdings früh verstorben sei. Zudem sei er bereits als Kleinkind mit seiner "Tante" nach Monrovia gezogen sei. Die im Lingua-Gutachten vermutete Hauptsozialisation in Gambia wies der Beschwerdeführer vehement zurück. Er sei nie in Gambia gewesen. Er habe stets die Wahrheit gesagt. Hier wohne er allerdings mit Gambiern zusammen. F. F.a Basierend auf dem oben genannten Telefoninterview vom 11. April 2014 (vgl. oben D.a) liess das SEM ein zweites Gutachten durch eine weitere sachverständige Person erstellen. Im fraglichen Gutachten vom 23. März 2015 wurde festgehalten, dass aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse über ein bestimmtes Gebiet in Monrovia glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in Monrovia gelebt habe; jenseits dieses bestimmten Gebiets sei sein Wissen aber eingeschränkt, was an der behaupteten Dauer des Aufenthalts in Monrovia zweifeln lasse. Ferner sei der sierra-leonische Einfluss in der Sprache des Beschwerdeführers wichtiger als erwartet, was darauf hinweise, dass er einen grösseren Teil seines Lebens in Sierra Leone verbracht habe als angegeben. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem grösseren Teil in Sierra Leone und nur zu einem kleineren Teil in Liberia sozialisiert worden sei (vgl. A41). F.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2015 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 - eröffnet am 19. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden zum einen Teil nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, und zum anderen Teil auch nicht den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte sinngemäss, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne seiner Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 zur Replik unterbreitet. K. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 28. Dezember 2015 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegend wurde die Verfügung des SEM lediglich im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) angefochten, nicht aber betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivpunkte 1 bis 3). In diesen unangefochtenen Punkten ist der Entscheid des SEM demnach in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid bezeichnete das SEM zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Liberia verlassen, weil die Frau, bei der er seit seiner Kindheit gelebt habe, ihn wegen seiner Krankheit vor die Tür gesetzt habe, als unglaubhaft. Diese Behauptung sei realitätsfremd. Die weiteren Vorbringen hielt es für nicht asylrelevant, da die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände allgemeine Nachteile wirtschaftlicher Art und insofern humanitäre Überlegungen sowie im Rahmen des Bürgerkriegs in Sierra Leone erlittene Nachteile seien.
E. 4.2 Hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sierra-leonischer Staatsangehöriger sei. Dabei stützte es sich auf zwei in seinem Auftrag erstellte Gutachten zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach bezüglich Sierra-Leone zu prüfen.
E. 5.1 Die Beschwerde ist betreffend die Staatsangehörigkeit unklar, indem die liberianische Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, andererseits aber der Beschwerdeführer als "ressortissant de la Sierra Léone" bezeichnet (Beschwerde S. 3) und tatsachenwidrig behauptet wird, das SEM habe gestützt auf die Lingua-Analysen dem Beschwerdeführer eine liberianische Staatsangehörigkeit zugewiesen (Beschwerde S. 3). In der Folge wird dann geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Staatsangehörigkeit Sierra Leones zugewiesen. Die Lingua-Analyse sei bei der Eruierung der Herkunft nicht zuverlässig und deshalb ungeeignet, um daraus auf eine Staatsangehörigkeit schliessen zu können. Darüber hinaus seien die beiden Analyseergebnisse, trotz einiger Übereinstimmungen, insbesondere in den Punkten "genaue Herkunft" und "Sozialisierungsort" unterschiedlich ausgefallen. Das SEM hätte sich deshalb nicht bloss auf das jüngere Gutachten abstützen und dabei das ältere ausser Acht lassen dürfen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Damit verletze es das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Die Vorinstanz hätte den Wegweisungsvollzug in Bezug auf beide Staaten, Sierra Leone und Liberia, prüfen müssen.
E. 5.2 In den Ländern Sierra Leone und Liberia sowie in den jeweiligen Nachbarstaaten herrsche eine Situation, die vergleichbar sei mit Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 5.3 Weiter wird moniert, dass die Vorinstanz es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu Unrecht unterlassen habe, die Frage der Situation hinsichtlich der im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschenden Ebola-Epidemie zu untersuchen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im Urteil E-2606/2014 vom 28. November 2014 spreche das Bundesverwaltungsgericht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da das Risiko einer Ebola-Infizierung in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone als hoch eingestuft worden sei. Die Ebola-Epidemie habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in den betroffenen Ländern. Die medizinische Versorgung sei nicht mehr gewährleistet.
E. 5.4 Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um ein Waisenkind, ohne Bildung, ohne berufliche Erfahrungen sowie ohne soziales oder verwandtschaftliches Netz in seinem Heimatstaat (vgl. Beschwerde S. 5). Aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Lage in Sierra Leone und der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers sei dessen Wegweisungsvollzug nach Sierra Leona als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 6 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf seine Erwägungen in der Verfügung. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe zu Unrecht die Prüfung des Wegweisungsvollzuges nach Liberia unterlassen, könne es nicht folgen, da es in seinem Entscheid ausführlich erklärt habe, weshalb die Anordnung des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone erfolge. In dieser Hinsicht sei das SEM nicht zuletzt auch dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt, der im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausdrücklich darum ersucht habe, ihn als sierra-leonischen Staatsangehöriger zu behandeln. Betreffend die Ebola-Problematik wies es darauf hin, dass in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des BVGer E-2606/2014 zwar die Rede von Ebola gewesen sei, indessen nicht davon, dass ein Vollzug der Wegweisung in die jeweiligen Länder generell unzumutbar wäre. Das SEM habe aufgrund des genannten Entscheids die Fällung von Entscheiden mit Wegweisungsvollzug in diese Länder bis zum 19. August 2015 sistiert. Seither habe sich die Lage in den betroffenen Ländern wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer gehöre auch nicht zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, weshalb ihm bei seiner Rückkehr keine konkrete Gefährdung drohe.
E. 7 In der Replik wurde weiterhin der Standpunkt vertreten, das SEM hätte - angesichts der Anerkennung der Sozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia in einem der beiden Gutachten sowie der vom SEM mitunter eingeräumten Zweifel an der sierra-leonischen Herkunft des Beschwerdeführers - den Vollzug nach Liberia prüfen müssen. Dabei verletze es seine Untersuchungspflicht sowie das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidbegründung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Ferner sei trotz der vom SEM behaupteten Entspannung der Lage betreffend die Ebola-Epidemie festzuhalten, dass diese Epidemie zweifelsohne negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft der betroffenen Länder gehabt habe und diesem Umstand bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen sei, was das SEM indes versäumt habe. Schliesslich gebe es entgegen der Ansicht des SEM Berichte der Weltgesundheitsorganisation (WHO), datierend vom November und Dezember 2015, wonach die Ebola-Epidemie in den Ländern Liberia und Sierra Leone weiterhin bestehe.
E. 8.1 Zunächst geht das Gericht der Frage nach, ob das SEM zu Recht nur den Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone geprüft hat, oder ob es - wie vom Beschwerdeführer verlangt - auch den Vollzug nach Liberia hätte prüfen müssen. Entscheidend bei der Beantwortung dieser Frage ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Vorab ist diesbezüglich auf die Ergebnisse der Herkunftsanalysen in den obenstehenden Erwägungen zu verweisen. Darin wird insgesamt eine hohe Wahrscheinlichkeit einer sierra-leonischen Hauptsozialisierung beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers festgestellt; die Gutachten sind ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar begründet und vermögen zu überzeugen; die Sachkunde der beigezogenen Lingua-Spezialisten ist unbestritten. Bei Ankunft in der Schweiz gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch an, er sei liberianischer Staatsangehöriger, wobei er in Sierra Leone geboren sei und seine frühe Kindheit auch dort verbracht habe; auch im Personalienblatt im EVZ füllte er die Rubrik Staatsangehörigkeit mit "Liberia" aus (vgl. A1). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 zu den Herkunftsanalyseergebnissen, welche ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit als Sierra-Leoner bezeichneten, ersuchte er die Vorinstanz darum, ihm die Nationalität Sierra Leones im ZEMIS zuzuweisen (vgl. oben D.b). Dieses ausdrückliche Ersuchen des Beschwerdeführers erwähnte das SEM bereits in seiner Vernehmlassung (vgl. vorstehend E. 9). In den Eingaben auf Rechtsmittelebene wird vom Beschwerdeführer demgegenüber plötzlich wieder verlangt, es sei auch der Vollzug nach Liberia zu prüfen.
E. 8.2 Das Gericht erachtet die Erwägungen des SEM hinsichtlich der Zuordnung der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit als überzeugend. Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge in Sierra Leone als Sohn sierra-leonischer Eltern geboren; er konnte nicht glaubhaft aufzeigen, wieso er später, nachdem er nach Liberia gezogen sei, dort die sierra- leonische Staatsangehörigkeit hätte verlieren sollen. Zu seiner angeblich in Liberia erworbenen liberianischen Staatsangehörigkeit, wo ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei, hat er keinerlei Beweismittel eingereicht. Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz sind die Behörden verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht findet indessen ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG). Die Asylbehörde kann den Sachverhalt nur erfolgreich abklären, sofern der Gesuchsteller bei der Tatsachenfeststellung mitwirkt, namentlich wahre Angaben macht und entsprechende Beweismittel einreicht. Der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des vorliegenden Sachverhalts ist der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr äusserte er sich im Laufe des Asylverfahrens wiederholt widersprüchlich, wenn er gegenüber der Vorinstanz zunächst behauptete, die Staatsangehörigkeit Liberias zu besitzen, danach dagegen diejenige Sierra Leones geltend machte, um schliesslich auf Beschwerdeebene wieder Liberia als Heimatstaat ins Spiel zu bringen. Diese Ungereimtheiten sowie das Fehlen von Identitätsdokumenten erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die zuletzt behauptete liberianische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Angesichts der gesamten Aktenlage erscheint vorliegend die sierra-leonische Staatsangehörigkeit für den Beschwerdeführer am naheliegendsten, zumal er in Sierra Leone geboren wurde, mindestens seine ersten Lebensjahre dort verbracht hat und ausdrücklich zu Protokoll gab, sein Vater stamme aus Sierra Leone (A39/11 F67). Zudem deuten die Abklärungsergebnisse zur Herkunftsanalyse ebenfalls auf eine sierra-leonische Herkunft. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die oben stehenden Sachverhaltserwägungen zu verweisen (vgl. D.a und F.a). Soweit das Gericht aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht vollständig abklären konnte, hat der Beschwerdeführer die daraus resultierenden negativen Folgen selbst zu tragen.
E. 8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, die Wegweisung demnach in dieses Land angeordnet und die Prüfung des Wegweisungsvollzuges auf dieses Land bezogen hat. Damit bestand kein Anlass, auch den Wegweisungsvollzug in weitere Länder ebenfalls zu prüfen; von einer Verletzung des Willkürverbots kann keine Rede sein. Nachfolgend bezieht sich die Prüfung des Wegweisungsvollzuges somit ebenfalls ausschliesslich auf Sierra Leone.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Behandlung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone hielt das SEM fest, dass weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Sodann bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Die im Arztbericht vom 27. November 2012 erwähnte Tuberkulosekrankheit sei ausgeheilt. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben in der Anhörung bei guter Gesundheit und nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem Ergebnis des zweiten Gutachtens habe er seine Hauptsozialisation in Sierra Leone erfahren, weshalb er eine wesentlich längere Zeit in Sierra Leone gelebt haben dürfte, als dass er geltend mache. Entgegen seinen Angaben sei deshalb davon auszugehen, dass er dort über Kontakte verfüge und das Land ihm nicht fremd sei. Schliesslich sei er noch jung und ohne familiäre Pflichten, weshalb für ihn eine Reintegration in Sierra Leone kein überwindbares Hindernis darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Ferner fügte das SEM in seiner Vernehmlassung zur in der Beschwerde erstmals vorgetragenen Ebola-Thematik an, dass sich die Situation seit August 2015 wesentlich verbessert habe und für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine konkrete Gefährdung festzustellen sei (vgl. oben E. 6).
E. 12.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs.
E. 12.2 Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforderungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2274/2016 vom 24. Januar 2017, E. 6.3.2).
E. 12.3 Auch in individueller Hinsicht bestehen für den heute (...)jährigen Beschwerdeführer keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gesundheitliche Vollzugshindernisse liegen keine vor, nachdem im ärztlichen Bericht vom 27. November 2012 beim Beschwerdeführer eine offene Lungentuberkulose diagnostiziert und die entsprechenden Behandlungsmassnahmen angeordnet wurden (vgl. oben C.). Die Behandlung sollte gemäss dem Arztbericht voraussichtlich bis Mai 2013 dauern (vgl. A27/4); in der Anhörung am 30. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Behandlung sei abgeschlossen, und er sei nicht mehr in Behandlung (vgl. A39/11 F58, 60 f.). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind denn auch seither keine gesundheitlichen Probleme mehr aktenkundig geworden. In sozio-ökonomischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er habe kaum die Schule besuchen können und sei im Alter von sechs Jahren nach Liberia gezogen, wo er bereits als kleines Kind habe arbeiten müssen; seine Eltern seien verstorben; er habe eine Schwester, über die er bloss vage Angaben machen konnte; seit dem Alter von sechs Jahren habe er in Liberia gelebt; dort lebe ferner ein Onkel von ihm, den er aber nur einmal gesehen habe (vgl. A15/12 S. 5 f.; A18/6 S: 2 ff. A39/11 S. 7 f.). Bezüglich dieser Darstellungen ist die Vorinstanz - insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus den Lingua-Gutachten, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eine längere Zeit als von ihm geltend gemacht in Sierra Leone gelebt hat - davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verfüge mutmasslich über weitergehende Kontakte in Sierra Leone, als er dies darstelle; zudem sei er jung, heute wieder bei guter Gesundheit und ohne familiäre Verpflichtungen. Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Unter diesen Umständen muss praxisgemäss nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone gesprochen werden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder (vgl. Urteil des BVGer E-6805/2016 vom 28. März 2017, E. 5.4.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es demnach zuzumuten, als junger und erwachsener Mann sich in das heimatliche System einzugliedern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine existenzbedrohende Situation geriete. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - in Übereinstimmung mit dem SEM - als zumutbar zu bezeichnen.
E. 13 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch das SEM erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Aus der aktuellen Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer heute noch bedürftig ist. Es werden ihm somit keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7457/2015 Urteil vom 19. Februar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. Oktober 2012 von Italien her kommend in die Schweiz ein, und stellte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. November 2012 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei am (...) geboren worden und somit etwa [minderjähriges Alter]Jahre alt. Er gehöre der Ethnie der (...) an und spreche Kreol. Sein Geburtsort sei B._______ in Sierra Leone. Seinen Vater habe er nie kennen gelernt; seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Danach habe sich eine Frau, die er Tante genannt habe, um ihn gekümmert. Im Jahr 2001 sei er mit dieser Frau nach Liberia gezogen und nie wieder nach Sierra Leone zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 bei seiner "Tante" gelebt und für sie (...) verkauft. Die Schule habe er nicht besuchen können. Im (...) 2012 habe er Monrovia, die Hauptstadt Liberias, per Frachtschiff verlassen und sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Anschliessend sei er mit der Bahn in die Schweiz gereist. Als Gesuchsgrund gab er an, sehr viele Schwierigkeiten, wie beispielsweise mit der Ernährung, in seinem Heimatland gehabt zu haben. Die gesamte Situation sei schwierig gewesen. Zudem habe er ernsthafte gesundheitliche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer bezeichnete zu Beginn der BzP noch Sierra Leone als seine Staatsangehörigkeit. Diese Angabe korrigierte er allerdings im Laufe dieser Befragung und erklärte, er sei zwar in Sierra Leone geboren, besitze jedoch die liberianische Staatsangehörigkeit. Er habe einen liberianischen Identitätsausweis besessen, den er allerdings in Liberia zurückgelassen habe. Die Frage des SEM nach anderen derzeit erhältlichen Identitätsdokumenten verneinte der Beschwerdeführer. B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer an der BzP behauptet hatte, [minderjährig] zu sein, liess das SEM aufgrund gewisser Zweifel (äusseres Erscheinungsbild des Beschwerdeführers) am angegebenen Alter eine medizinische Knochenaltersanalyse durchführen. Gemäss ärztlichem Bericht des Spitals (...) vom 20. November 2011 wies der Beschwerdeführer nach der Methode von 'Greulich & Pyle' ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter auf (vgl. Akten SEM A11-A13). B.b Am 21. November 2012 fand eine Nachbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei bestritt er, 19 Jahre alt zu sein. Ausserdem erklärte er, sein Geburtsdatum von seiner "Tante" erfahren zu haben (vgl. A18/6). B.c Namentlich auch aufgrund erfahrungswidriger und unglaubwürdiger Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Beziehungen und zu seinem Reiseweg ging das SEM davon aus, dieser sei volljährig (vgl. A18/6 S. 5) und setzte sein Geburtsdatum für das weitere Asylverfahren im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den [volljähriges Alter] fest. C. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 2012 aufgrund schwerer Atemnot hospitalisiert und blieb bis zum 16. November 2012 in Spitalpflege (vgl. A10/1). Im ärztlichen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 27. November 2012 wurde bei ihm eine offene Tuberkulose diagnostiziert und eine Medikamententherapie mit regelmässigen Kontrolluntersuchungen bis voraussichtlich zum 3. Mai 2013 angeordnet (vgl. A27/4). D. D.a Am 11. April 2014 wurde zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers im Auftrag des SEM ein telefonisches Interview mit ihm durchgeführt. Dieses wurde durch eine sachverständige Person ausgewertet und die Ergebnisse wurden im Lingua Report vom 19. Mai 2014 zusammengefasst. Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Länder- und Sprachkenntnisse ohne Zweifel in B._______, Sierra Leone, und Monrovia, Liberia, gelebt habe. Bei genauer Untersuchung seiner Sprachkenntnisse (Englisch, Krio, Kono, Französisch) sowie seiner Englisch-Aussprache sei allerdings der Schluss naheliegend, dass er höchstwahrscheinlich hauptsächlich in Gambia sozialisiert worden sei. Eine weitere sachverständige Person verfasste am 21. Mai 2014 eine Aktennotiz über vier in Mandingo gesprochene Sätze des Beschwerdeführers. Dabei stellte sie fest, dass drei der Sätze zu Sierra Leone und Liberia passen würden, jedoch ein Satz aufgrund der Verwendung eines Bambara-Suffixes nicht in die fragliche Umgebung passe (vgl. A31-A32). D.b Das Gutachten vom 19. Mai 2014 und die Aktennotiz vom 21. Mai 2014 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 dazu Stellung. Er unterstrich, er sei wie seine beiden Eltern sierra-leonischer Staatsangehöriger; er sei in Liberia aufgewachsen; er verwahre sich aber dagegen, dass ihm eine liberianische Staatsangehörigkeit zugewiesen werde. Er wies darauf hin, dass der Experte im fraglichen Gutachten die Sozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone und Liberia gestützt auf dessen Schilderungen bestätigt habe, wohingegen die Schlussfolgerung, er habe seine Hauptsozialisation in Gambia erfahren, sich nicht auf objektive Elemente abstütze. Bezüglich der Aktennotiz wurde die darin festgestellte überwiegende Übereinstimmung seiner Aussprache mit den Sprachen in Sierra Leone und Liberia unterstrichen. Dies bestätige die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sierra-leonischer Staatsangehöriger sei, der in Liberia aufgewachsen sei. Es sei dem Beschwerdeführer demnach die sierra-leonische Staatsangehörigkeit im ZEMIS zuzuweisen (vgl. A37/6). E. Am 30. Januar 2015 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Er habe im Jahr 2014 mit seiner "Tante" in Liberia Kontakt aufnehmen können und versucht, mit ihrer Hilfe einen Ausweis zu beschaffen, um seine Identität zu beweisen. Aufgrund ihrer Ebola-Erkrankung sei der Kontakt mit ihr etwa im März/April 2014 abgebrochen. Er vermute, dass sie inzwischen verstorben sei. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP vorgetragen hatte (vgl. oben A.). Auf die Frage, was sein Vater für eine Staatsangehörigkeit besitze, antwortete er, er sei [Ethnienangabe] aus Sierra Leone (vgl. A39/11 F67). Ferner habe er in Liberia für seine "Tante" (...) verkauft. Als er eines Tages krank geworden sei, habe er ihr erklärt, nicht mehr für sie arbeiten zu können. Die "Tante" habe ihn daraufhin vor die Tür gesetzt. Mit Hilfe eines Freundes sei es ihm in der Folge gelungen, aus Liberia auszureisen. Das SEM wies ihn darauf hin, dass er an der BzP Kreol als Muttersprache angegeben habe, während er im Rahmen der Befragung für das Lingua-Gutachten bloss wenig Kreolkenntnisse angeführt habe. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, es handle sich in der Tat um die Sprache seiner Mutter, die allerdings früh verstorben sei. Zudem sei er bereits als Kleinkind mit seiner "Tante" nach Monrovia gezogen sei. Die im Lingua-Gutachten vermutete Hauptsozialisation in Gambia wies der Beschwerdeführer vehement zurück. Er sei nie in Gambia gewesen. Er habe stets die Wahrheit gesagt. Hier wohne er allerdings mit Gambiern zusammen. F. F.a Basierend auf dem oben genannten Telefoninterview vom 11. April 2014 (vgl. oben D.a) liess das SEM ein zweites Gutachten durch eine weitere sachverständige Person erstellen. Im fraglichen Gutachten vom 23. März 2015 wurde festgehalten, dass aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse über ein bestimmtes Gebiet in Monrovia glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in Monrovia gelebt habe; jenseits dieses bestimmten Gebiets sei sein Wissen aber eingeschränkt, was an der behaupteten Dauer des Aufenthalts in Monrovia zweifeln lasse. Ferner sei der sierra-leonische Einfluss in der Sprache des Beschwerdeführers wichtiger als erwartet, was darauf hinweise, dass er einen grösseren Teil seines Lebens in Sierra Leone verbracht habe als angegeben. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem grösseren Teil in Sierra Leone und nur zu einem kleineren Teil in Liberia sozialisiert worden sei (vgl. A41). F.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2015 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 - eröffnet am 19. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden zum einen Teil nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, und zum anderen Teil auch nicht den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte sinngemäss, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne seiner Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 zur Replik unterbreitet. K. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 28. Dezember 2015 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorliegend wurde die Verfügung des SEM lediglich im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) angefochten, nicht aber betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivpunkte 1 bis 3). In diesen unangefochtenen Punkten ist der Entscheid des SEM demnach in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid bezeichnete das SEM zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Liberia verlassen, weil die Frau, bei der er seit seiner Kindheit gelebt habe, ihn wegen seiner Krankheit vor die Tür gesetzt habe, als unglaubhaft. Diese Behauptung sei realitätsfremd. Die weiteren Vorbringen hielt es für nicht asylrelevant, da die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände allgemeine Nachteile wirtschaftlicher Art und insofern humanitäre Überlegungen sowie im Rahmen des Bürgerkriegs in Sierra Leone erlittene Nachteile seien. 4.2 Hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sierra-leonischer Staatsangehöriger sei. Dabei stützte es sich auf zwei in seinem Auftrag erstellte Gutachten zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach bezüglich Sierra-Leone zu prüfen. 5. 5.1 Die Beschwerde ist betreffend die Staatsangehörigkeit unklar, indem die liberianische Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, andererseits aber der Beschwerdeführer als "ressortissant de la Sierra Léone" bezeichnet (Beschwerde S. 3) und tatsachenwidrig behauptet wird, das SEM habe gestützt auf die Lingua-Analysen dem Beschwerdeführer eine liberianische Staatsangehörigkeit zugewiesen (Beschwerde S. 3). In der Folge wird dann geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Staatsangehörigkeit Sierra Leones zugewiesen. Die Lingua-Analyse sei bei der Eruierung der Herkunft nicht zuverlässig und deshalb ungeeignet, um daraus auf eine Staatsangehörigkeit schliessen zu können. Darüber hinaus seien die beiden Analyseergebnisse, trotz einiger Übereinstimmungen, insbesondere in den Punkten "genaue Herkunft" und "Sozialisierungsort" unterschiedlich ausgefallen. Das SEM hätte sich deshalb nicht bloss auf das jüngere Gutachten abstützen und dabei das ältere ausser Acht lassen dürfen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Damit verletze es das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Die Vorinstanz hätte den Wegweisungsvollzug in Bezug auf beide Staaten, Sierra Leone und Liberia, prüfen müssen. 5.2 In den Ländern Sierra Leone und Liberia sowie in den jeweiligen Nachbarstaaten herrsche eine Situation, die vergleichbar sei mit Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG. 5.3 Weiter wird moniert, dass die Vorinstanz es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu Unrecht unterlassen habe, die Frage der Situation hinsichtlich der im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschenden Ebola-Epidemie zu untersuchen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im Urteil E-2606/2014 vom 28. November 2014 spreche das Bundesverwaltungsgericht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da das Risiko einer Ebola-Infizierung in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone als hoch eingestuft worden sei. Die Ebola-Epidemie habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in den betroffenen Ländern. Die medizinische Versorgung sei nicht mehr gewährleistet. 5.4 Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um ein Waisenkind, ohne Bildung, ohne berufliche Erfahrungen sowie ohne soziales oder verwandtschaftliches Netz in seinem Heimatstaat (vgl. Beschwerde S. 5). Aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Lage in Sierra Leone und der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers sei dessen Wegweisungsvollzug nach Sierra Leona als unzumutbar zu bezeichnen. 6. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf seine Erwägungen in der Verfügung. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe zu Unrecht die Prüfung des Wegweisungsvollzuges nach Liberia unterlassen, könne es nicht folgen, da es in seinem Entscheid ausführlich erklärt habe, weshalb die Anordnung des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone erfolge. In dieser Hinsicht sei das SEM nicht zuletzt auch dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt, der im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausdrücklich darum ersucht habe, ihn als sierra-leonischen Staatsangehöriger zu behandeln. Betreffend die Ebola-Problematik wies es darauf hin, dass in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des BVGer E-2606/2014 zwar die Rede von Ebola gewesen sei, indessen nicht davon, dass ein Vollzug der Wegweisung in die jeweiligen Länder generell unzumutbar wäre. Das SEM habe aufgrund des genannten Entscheids die Fällung von Entscheiden mit Wegweisungsvollzug in diese Länder bis zum 19. August 2015 sistiert. Seither habe sich die Lage in den betroffenen Ländern wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer gehöre auch nicht zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, weshalb ihm bei seiner Rückkehr keine konkrete Gefährdung drohe. 7. In der Replik wurde weiterhin der Standpunkt vertreten, das SEM hätte - angesichts der Anerkennung der Sozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia in einem der beiden Gutachten sowie der vom SEM mitunter eingeräumten Zweifel an der sierra-leonischen Herkunft des Beschwerdeführers - den Vollzug nach Liberia prüfen müssen. Dabei verletze es seine Untersuchungspflicht sowie das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidbegründung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Ferner sei trotz der vom SEM behaupteten Entspannung der Lage betreffend die Ebola-Epidemie festzuhalten, dass diese Epidemie zweifelsohne negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft der betroffenen Länder gehabt habe und diesem Umstand bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen sei, was das SEM indes versäumt habe. Schliesslich gebe es entgegen der Ansicht des SEM Berichte der Weltgesundheitsorganisation (WHO), datierend vom November und Dezember 2015, wonach die Ebola-Epidemie in den Ländern Liberia und Sierra Leone weiterhin bestehe. 8. 8.1 Zunächst geht das Gericht der Frage nach, ob das SEM zu Recht nur den Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone geprüft hat, oder ob es - wie vom Beschwerdeführer verlangt - auch den Vollzug nach Liberia hätte prüfen müssen. Entscheidend bei der Beantwortung dieser Frage ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Vorab ist diesbezüglich auf die Ergebnisse der Herkunftsanalysen in den obenstehenden Erwägungen zu verweisen. Darin wird insgesamt eine hohe Wahrscheinlichkeit einer sierra-leonischen Hauptsozialisierung beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers festgestellt; die Gutachten sind ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar begründet und vermögen zu überzeugen; die Sachkunde der beigezogenen Lingua-Spezialisten ist unbestritten. Bei Ankunft in der Schweiz gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch an, er sei liberianischer Staatsangehöriger, wobei er in Sierra Leone geboren sei und seine frühe Kindheit auch dort verbracht habe; auch im Personalienblatt im EVZ füllte er die Rubrik Staatsangehörigkeit mit "Liberia" aus (vgl. A1). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 zu den Herkunftsanalyseergebnissen, welche ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit als Sierra-Leoner bezeichneten, ersuchte er die Vorinstanz darum, ihm die Nationalität Sierra Leones im ZEMIS zuzuweisen (vgl. oben D.b). Dieses ausdrückliche Ersuchen des Beschwerdeführers erwähnte das SEM bereits in seiner Vernehmlassung (vgl. vorstehend E. 9). In den Eingaben auf Rechtsmittelebene wird vom Beschwerdeführer demgegenüber plötzlich wieder verlangt, es sei auch der Vollzug nach Liberia zu prüfen. 8.2 Das Gericht erachtet die Erwägungen des SEM hinsichtlich der Zuordnung der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit als überzeugend. Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge in Sierra Leone als Sohn sierra-leonischer Eltern geboren; er konnte nicht glaubhaft aufzeigen, wieso er später, nachdem er nach Liberia gezogen sei, dort die sierra- leonische Staatsangehörigkeit hätte verlieren sollen. Zu seiner angeblich in Liberia erworbenen liberianischen Staatsangehörigkeit, wo ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei, hat er keinerlei Beweismittel eingereicht. Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz sind die Behörden verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht findet indessen ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG). Die Asylbehörde kann den Sachverhalt nur erfolgreich abklären, sofern der Gesuchsteller bei der Tatsachenfeststellung mitwirkt, namentlich wahre Angaben macht und entsprechende Beweismittel einreicht. Der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des vorliegenden Sachverhalts ist der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr äusserte er sich im Laufe des Asylverfahrens wiederholt widersprüchlich, wenn er gegenüber der Vorinstanz zunächst behauptete, die Staatsangehörigkeit Liberias zu besitzen, danach dagegen diejenige Sierra Leones geltend machte, um schliesslich auf Beschwerdeebene wieder Liberia als Heimatstaat ins Spiel zu bringen. Diese Ungereimtheiten sowie das Fehlen von Identitätsdokumenten erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die zuletzt behauptete liberianische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Angesichts der gesamten Aktenlage erscheint vorliegend die sierra-leonische Staatsangehörigkeit für den Beschwerdeführer am naheliegendsten, zumal er in Sierra Leone geboren wurde, mindestens seine ersten Lebensjahre dort verbracht hat und ausdrücklich zu Protokoll gab, sein Vater stamme aus Sierra Leone (A39/11 F67). Zudem deuten die Abklärungsergebnisse zur Herkunftsanalyse ebenfalls auf eine sierra-leonische Herkunft. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die oben stehenden Sachverhaltserwägungen zu verweisen (vgl. D.a und F.a). Soweit das Gericht aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht vollständig abklären konnte, hat der Beschwerdeführer die daraus resultierenden negativen Folgen selbst zu tragen. 8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, die Wegweisung demnach in dieses Land angeordnet und die Prüfung des Wegweisungsvollzuges auf dieses Land bezogen hat. Damit bestand kein Anlass, auch den Wegweisungsvollzug in weitere Länder ebenfalls zu prüfen; von einer Verletzung des Willkürverbots kann keine Rede sein. Nachfolgend bezieht sich die Prüfung des Wegweisungsvollzuges somit ebenfalls ausschliesslich auf Sierra Leone. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Behandlung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone hielt das SEM fest, dass weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Sodann bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Die im Arztbericht vom 27. November 2012 erwähnte Tuberkulosekrankheit sei ausgeheilt. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben in der Anhörung bei guter Gesundheit und nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem Ergebnis des zweiten Gutachtens habe er seine Hauptsozialisation in Sierra Leone erfahren, weshalb er eine wesentlich längere Zeit in Sierra Leone gelebt haben dürfte, als dass er geltend mache. Entgegen seinen Angaben sei deshalb davon auszugehen, dass er dort über Kontakte verfüge und das Land ihm nicht fremd sei. Schliesslich sei er noch jung und ohne familiäre Pflichten, weshalb für ihn eine Reintegration in Sierra Leone kein überwindbares Hindernis darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Ferner fügte das SEM in seiner Vernehmlassung zur in der Beschwerde erstmals vorgetragenen Ebola-Thematik an, dass sich die Situation seit August 2015 wesentlich verbessert habe und für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine konkrete Gefährdung festzustellen sei (vgl. oben E. 6). 12. 12.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. 12.2 Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforderungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2274/2016 vom 24. Januar 2017, E. 6.3.2). 12.3 Auch in individueller Hinsicht bestehen für den heute (...)jährigen Beschwerdeführer keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gesundheitliche Vollzugshindernisse liegen keine vor, nachdem im ärztlichen Bericht vom 27. November 2012 beim Beschwerdeführer eine offene Lungentuberkulose diagnostiziert und die entsprechenden Behandlungsmassnahmen angeordnet wurden (vgl. oben C.). Die Behandlung sollte gemäss dem Arztbericht voraussichtlich bis Mai 2013 dauern (vgl. A27/4); in der Anhörung am 30. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Behandlung sei abgeschlossen, und er sei nicht mehr in Behandlung (vgl. A39/11 F58, 60 f.). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind denn auch seither keine gesundheitlichen Probleme mehr aktenkundig geworden. In sozio-ökonomischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er habe kaum die Schule besuchen können und sei im Alter von sechs Jahren nach Liberia gezogen, wo er bereits als kleines Kind habe arbeiten müssen; seine Eltern seien verstorben; er habe eine Schwester, über die er bloss vage Angaben machen konnte; seit dem Alter von sechs Jahren habe er in Liberia gelebt; dort lebe ferner ein Onkel von ihm, den er aber nur einmal gesehen habe (vgl. A15/12 S. 5 f.; A18/6 S: 2 ff. A39/11 S. 7 f.). Bezüglich dieser Darstellungen ist die Vorinstanz - insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus den Lingua-Gutachten, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eine längere Zeit als von ihm geltend gemacht in Sierra Leone gelebt hat - davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verfüge mutmasslich über weitergehende Kontakte in Sierra Leone, als er dies darstelle; zudem sei er jung, heute wieder bei guter Gesundheit und ohne familiäre Verpflichtungen. Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Unter diesen Umständen muss praxisgemäss nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone gesprochen werden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder (vgl. Urteil des BVGer E-6805/2016 vom 28. März 2017, E. 5.4.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es demnach zuzumuten, als junger und erwachsener Mann sich in das heimatliche System einzugliedern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine existenzbedrohende Situation geriete. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - in Übereinstimmung mit dem SEM - als zumutbar zu bezeichnen. 13. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch das SEM erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Aus der aktuellen Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer heute noch bedürftig ist. Es werden ihm somit keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: