Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde in Europa erstmals bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 18. August 1998 erfasst; er stellte in Deutschland unter den Personalien B._______, geboren (...), Sierra Leone, ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. März 1999 abgelehnt; seit dem 12. Februar 2003 galt der Beschwerdeführer in Deutschland als verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich bereits in der Schweiz auf, wo er am 30. Januar 2003 ein erstes Mal ein Asylgesuch gestellt hatte, dies unter den Personalien A._______, geboren (...), Sierra Leone. Auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) mit Verfügung vom 11. Februar 2003 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die damals als Beschwerdeinstanz zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2003 ab. Ab dem 27. Oktober 2004 galt der Beschwerdeführer in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts. B. Am 29. September 2020 reichte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) in C._______ ein zweites Asylgesuch ein. Mit Datum vom 7. Oktober 2020 unterzeichnete er die Vollmacht zugunsten der Rechtsvertretung im BAZ. Am 7. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (SEM act. (...)-11/10, nachfolgend act. 11), am 22. Oktober 2020 ein Dublin-Gespräch (SEM act. (...)-14/4, nachfolgend act. 14) sowie am 4. Januar 2021 die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (SEM act. (...)-33/12, nachfolgend act. 33) statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz immer in Europa, nämlich abwechselnd in Frankreich, Spanien und Portugal aufgehalten; er habe in diesen Ländern nie ein Asylgesuch gestellt. Er habe einen im Jahr (...) geborenen Sohn, mit dem er via WhatsApp in Kontakt gestanden sei, bis er sein Mobiltelefon verloren habe; er wisse nicht, wo der Sohn und dessen Mutter leben würden. Er halte daran fest, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, auch wenn dies im ersten Asylverfahren nicht geglaubt worden sei; er könne aber keine Identitätspapiere vorlegen. Seinerzeit habe er die Heimat wegen des damaligen Bürgerkriegs verlassen; auch wenn heute dort kein Krieg mehr herrsche, könne er nicht nach Sierra Leone zurückkehren, da er dort niemanden mehr habe und sich nun seit so langer Zeit in Europa aufhalte, dass eine Integration in die heimatlichen Verhältnisse nicht mehr möglich sei. Wenn er in der Schweiz nicht bleiben könne, müsse er sich weiterhin illegal in Europa durchschlagen. Er habe hier gar kein Asylgesuch stellen wollen, habe sich aber dazu gezwungen gesehen, weil ihm seine gefälschten Papiere - von denen er aber habe annehmen dürfen, sie seien echt - abgenommen worden seien. In gesundheitlicher Hinsicht leide er unter Kopfschmerzen, hohem Blutdruck und Problemen an einem Auge; er würde eine Brille benötigen; unter Stress würden seine Krankheitssymptome schlimmer. C. Gemäss den Abklärungen des SEM bei den französischen, spanischen und portugiesischen Behörden ist der Beschwerdeführer in Spanien und Portugal nicht bekannt; in Frankreich wurde am 27. Oktober 2004 eine gegen ihn verfügte Wegweisung («removal order») registriert. Aufgrund dieser Auskünfte beendete das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 das Dublin-Verfahren. D. Am 11. Januar 2021 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2021 Stellung; es wird erneut festgehalten, der Beschwerdeführers habe sich zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen gesehen, weil ihm seine portugiesischen Papiere weggenommen worden seien; ebenso werden die gesundheitlichen Probleme erneut angesprochen; schliesslich wird geltend gemacht, nachdem sich der Beschwerdeführer nun seit so langer Zeit in Europa aufhalte, sei eine Wiedereingliederung im Heimatland kaum mehr möglich, zumal er keine Familie und kein soziales Netz habe und «ihm die afrikanische Kultur mittlerweile fremdgeworden» sei. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner hielt das SEM fest, betreffend die Hauptidentität des Beschwerdeführers würden die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «A._______, geboren (...), Staat unbekannt» lauten (Ziffer 6 des Verfügungsdispositivs). Auf die Begründung der Verfügung wird nachfolgend eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt. Die Akten des ersten Asylverfahrens waren der Rechtsvertretung antragsgemäss bereits am 10. November 2020 ausgehändigt worden (vgl. Akten SEM (...)-19/2). Die Verfügung wurde am 13. Januar 2021 eröffnet. F. Am 14. Januar 2021 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder. G. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Auf die Begründung der Beschwerde wird nachfolgend eingegangen. H. Die in elektronischer Form bestehenden vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2021 vor; die weiteren Akten trafen am 18. Februar 2021 ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das SEM hat in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung festgehalten, betreffend die Hauptidentität des Beschwerdeführers würden die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «A._______, geboren (...), Staat unbekannt» lauten. Dieser ZEMIS-Eintrag wurde bereits nach den ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgehalten; die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Staatsangehörigkeit von Sierra Leone sowie zu den in Deutschland angegebenen Personalien sind in ZEMIS-Nebeneinträgen aufgeführt. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und hält in der Beschwerde auch weiterhin an seiner angeblichen Staatsangehörigkeit fest, stellt indessen betreffend den ZEMIS-Eintrag kein Rechtsbegehren; namentlich beantragt er nicht eine ZEMIS-Berichtigung. Das Gericht geht daher davon aus, dass Prozessgegenstand der vorliegenden Beschwerde - den expliziten und korrekt formulierten Rechtsbegehren zufolge - lediglich die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, die Angaben des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und habe vor der Ausreise nach Europa in Freetown gelebt, seien bereits im ersten Asylverfahren - damals gestützt namentlich auf ein Sprach- und Herkunftsgutachten der Fachstelle LINGUA, in welchem die sachverständige Person zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in Sierra Leone sozialisiert worden (vgl. SEM-Akten N(...), act A7) - als unglaubhaft gewürdigt worden. Bereits damals sei daher die Staatsangehörigkeit auf «unbekannt» geändert worden. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Identitätspapiere oder anderweitigen Beweismittel eingereicht habe und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen neue, teils zudem substanzlose Aussagen mache, die zu den früheren Angaben in Widerspruch stünden, bestätige sich diese Einschätzung weiterhin. Nachdem die angebliche Herkunft aus Sierra Leone nicht zu glauben sei, entbehrten die geltend gemachten Nachteile einer Grundlage und seien ebenfalls unglaubhaft. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf könnten diese Einschätzung nicht umstossen.
E. 6.2 In der Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen aus dem zweiten Asylverfahren erneut darzulegen. Er hält daran fest, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, räumt allerdings auch ein, dass in diesem Land der Bürgerkrieg, der ihn seinerzeit zur Ausreise bewegt habe, nunmehr beendet sei. Er legt erneut dar, er könne nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, da er dort heute, nach dem langen Aufenthalt in Europa, kein familiäres oder soziales Netz mehr habe und im Fall der Rückkehr keine Unterstützung finden könne. Er weist weiter auf seine gesundheitlichen Probleme hin sowie darauf, dass er in Europa einen Sohn habe, der die Kontakte zum Vater verlieren würde, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen.
E. 6.3 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass der Beschwerdeführer weder seine angebliche Herkunft aus Sierra Leone glaubhaft gemacht noch asylrelevante Vorbringen aufgezeigt hat. Die Erwägungen des SEM zu den widersprüchlichen und gänzlich vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen erweisen sich nach Durchsicht der Akten als zutreffend; wieso seine Aussagen beispielsweise betreffend seine Eltern, deren Namen, die Anzahl Geschwister, seinen eigenen Schulbesuch anders als noch im ersten Asylverfahren ausfallen, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären (vgl. SEM act. 33 F65 ff.); indem in der Beschwerdeschrift sodann eine der beiden Versionen bekräftigt wird, können die Ungereimtheiten nicht ausgeräumt werden. Der Beschwerdeführer hat ferner weder im ersten noch im jetzigen Asylverfahren Identitätspapiere vorgelegt; seine entsprechenden Bemühungen sollen sich darauf beschränkt haben, mit Freunden in Australien und in Neuseeland Kontakt aufzunehmen, die aber nicht hätten behilflich sein können (vgl. SEM act. 33 F53, 71). Schliesslich vermögen die geltend gemachten Befürchtungen, nicht ins Heimatland zurückkehren zu können, da dort eine Wiedereingliederung mangels sozialer Kontakte schwerfallen dürfte, offenkundig nicht eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Bürgerkriegsereignisse, die den Beschwerdeführer vor mehr als 20 Jahren zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, sind seinen eigenen Angaben gemäss heute nicht mehr aktuell.
E. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Zu Recht hielt das SEM auch fest, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, dem Beschwerdeführer könnte im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Diesbezüglich müsste eine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen könnten (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts Derartiges. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz fest, mit seinen unglaubhaften Angaben betreffend seine angebliche Herkunft aus Sierra Leone und betreffend seine biographischen Verhältnisse verunmögliche der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es entstehe auch der Verdacht, er verschleiere ein allfälliges Beziehungsnetz in der Heimat. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden finde allerdings ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, und es sei gemäss ständiger Praxis nicht Sache der Asylbehörden, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach allfälligen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsstaaten zu forschen. Vermutungsweise dürfe vielmehr davon ausgegangen werden, einem Wegweisungsvollzug stünden im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers keine Hindernisse entgegen. Diese Erwägungen des SEM sind zutreffend und praxiskonform. Auch das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar. Seine Hinweise auf seinen langen Aufenthalt in Europa sind unbehelflich. Er ist ein Mann mittleren Alters ohne schwerwiegende Gesundheitsprobleme; gemäss dem vorliegenden Arztbericht wurde ein Verdacht auf neuentdeckte Hypertonie mit frontalen Kopfschmerzen diagnostiziert und es wurden blutdrucksenkende Medikamente verschrieben (vgl. SEM Akten act. (...)-37/2); daraus ergibt sich kein Wegweisungsvollzugshindernis. Ebenso steht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich irgendwo in Europa einen (...)-jährigen Sohn hat, mit dem er in WhatsApp-Kontakt gestanden sei, bis er das Mobiltelefon verloren habe, über dessen genauen Aufenthalt er aber nichts wisse (vgl. SEM act. A11 S. 3, A33 F31 ff.), einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch ein Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone - woher der Beschwerdeführer zu stammen behauptet - als zumutbar gelten würde (vgl. etwa die Entscheide E-7457/2015 vom 19. Februar 2018 E. 12, E-6805/2016 vom 28. März 2017 E. 5.4, D-2274/2014 vom 24. Januar 2017 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich hat das SEM den Wegweisungsvollzug, trotz der Unklarheiten betreffend die wahre Identität des Beschwerdeführers, zu Recht auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) bezeichnet. Es obliegt dem Beschwerdeführer und ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 VwVG, Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-643/2021 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, eigenen Angaben gemäss Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde in Europa erstmals bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 18. August 1998 erfasst; er stellte in Deutschland unter den Personalien B._______, geboren (...), Sierra Leone, ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. März 1999 abgelehnt; seit dem 12. Februar 2003 galt der Beschwerdeführer in Deutschland als verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich bereits in der Schweiz auf, wo er am 30. Januar 2003 ein erstes Mal ein Asylgesuch gestellt hatte, dies unter den Personalien A._______, geboren (...), Sierra Leone. Auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) mit Verfügung vom 11. Februar 2003 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die damals als Beschwerdeinstanz zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2003 ab. Ab dem 27. Oktober 2004 galt der Beschwerdeführer in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts. B. Am 29. September 2020 reichte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) in C._______ ein zweites Asylgesuch ein. Mit Datum vom 7. Oktober 2020 unterzeichnete er die Vollmacht zugunsten der Rechtsvertretung im BAZ. Am 7. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (SEM act. (...)-11/10, nachfolgend act. 11), am 22. Oktober 2020 ein Dublin-Gespräch (SEM act. (...)-14/4, nachfolgend act. 14) sowie am 4. Januar 2021 die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (SEM act. (...)-33/12, nachfolgend act. 33) statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz immer in Europa, nämlich abwechselnd in Frankreich, Spanien und Portugal aufgehalten; er habe in diesen Ländern nie ein Asylgesuch gestellt. Er habe einen im Jahr (...) geborenen Sohn, mit dem er via WhatsApp in Kontakt gestanden sei, bis er sein Mobiltelefon verloren habe; er wisse nicht, wo der Sohn und dessen Mutter leben würden. Er halte daran fest, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, auch wenn dies im ersten Asylverfahren nicht geglaubt worden sei; er könne aber keine Identitätspapiere vorlegen. Seinerzeit habe er die Heimat wegen des damaligen Bürgerkriegs verlassen; auch wenn heute dort kein Krieg mehr herrsche, könne er nicht nach Sierra Leone zurückkehren, da er dort niemanden mehr habe und sich nun seit so langer Zeit in Europa aufhalte, dass eine Integration in die heimatlichen Verhältnisse nicht mehr möglich sei. Wenn er in der Schweiz nicht bleiben könne, müsse er sich weiterhin illegal in Europa durchschlagen. Er habe hier gar kein Asylgesuch stellen wollen, habe sich aber dazu gezwungen gesehen, weil ihm seine gefälschten Papiere - von denen er aber habe annehmen dürfen, sie seien echt - abgenommen worden seien. In gesundheitlicher Hinsicht leide er unter Kopfschmerzen, hohem Blutdruck und Problemen an einem Auge; er würde eine Brille benötigen; unter Stress würden seine Krankheitssymptome schlimmer. C. Gemäss den Abklärungen des SEM bei den französischen, spanischen und portugiesischen Behörden ist der Beschwerdeführer in Spanien und Portugal nicht bekannt; in Frankreich wurde am 27. Oktober 2004 eine gegen ihn verfügte Wegweisung («removal order») registriert. Aufgrund dieser Auskünfte beendete das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 das Dublin-Verfahren. D. Am 11. Januar 2021 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2021 Stellung; es wird erneut festgehalten, der Beschwerdeführers habe sich zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen gesehen, weil ihm seine portugiesischen Papiere weggenommen worden seien; ebenso werden die gesundheitlichen Probleme erneut angesprochen; schliesslich wird geltend gemacht, nachdem sich der Beschwerdeführer nun seit so langer Zeit in Europa aufhalte, sei eine Wiedereingliederung im Heimatland kaum mehr möglich, zumal er keine Familie und kein soziales Netz habe und «ihm die afrikanische Kultur mittlerweile fremdgeworden» sei. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner hielt das SEM fest, betreffend die Hauptidentität des Beschwerdeführers würden die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «A._______, geboren (...), Staat unbekannt» lauten (Ziffer 6 des Verfügungsdispositivs). Auf die Begründung der Verfügung wird nachfolgend eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt. Die Akten des ersten Asylverfahrens waren der Rechtsvertretung antragsgemäss bereits am 10. November 2020 ausgehändigt worden (vgl. Akten SEM (...)-19/2). Die Verfügung wurde am 13. Januar 2021 eröffnet. F. Am 14. Januar 2021 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder. G. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Auf die Begründung der Beschwerde wird nachfolgend eingegangen. H. Die in elektronischer Form bestehenden vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2021 vor; die weiteren Akten trafen am 18. Februar 2021 ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das SEM hat in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung festgehalten, betreffend die Hauptidentität des Beschwerdeführers würden die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «A._______, geboren (...), Staat unbekannt» lauten. Dieser ZEMIS-Eintrag wurde bereits nach den ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgehalten; die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Staatsangehörigkeit von Sierra Leone sowie zu den in Deutschland angegebenen Personalien sind in ZEMIS-Nebeneinträgen aufgeführt. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und hält in der Beschwerde auch weiterhin an seiner angeblichen Staatsangehörigkeit fest, stellt indessen betreffend den ZEMIS-Eintrag kein Rechtsbegehren; namentlich beantragt er nicht eine ZEMIS-Berichtigung. Das Gericht geht daher davon aus, dass Prozessgegenstand der vorliegenden Beschwerde - den expliziten und korrekt formulierten Rechtsbegehren zufolge - lediglich die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, die Angaben des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und habe vor der Ausreise nach Europa in Freetown gelebt, seien bereits im ersten Asylverfahren - damals gestützt namentlich auf ein Sprach- und Herkunftsgutachten der Fachstelle LINGUA, in welchem die sachverständige Person zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in Sierra Leone sozialisiert worden (vgl. SEM-Akten N(...), act A7) - als unglaubhaft gewürdigt worden. Bereits damals sei daher die Staatsangehörigkeit auf «unbekannt» geändert worden. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Identitätspapiere oder anderweitigen Beweismittel eingereicht habe und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen neue, teils zudem substanzlose Aussagen mache, die zu den früheren Angaben in Widerspruch stünden, bestätige sich diese Einschätzung weiterhin. Nachdem die angebliche Herkunft aus Sierra Leone nicht zu glauben sei, entbehrten die geltend gemachten Nachteile einer Grundlage und seien ebenfalls unglaubhaft. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf könnten diese Einschätzung nicht umstossen. 6.2 In der Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen aus dem zweiten Asylverfahren erneut darzulegen. Er hält daran fest, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, räumt allerdings auch ein, dass in diesem Land der Bürgerkrieg, der ihn seinerzeit zur Ausreise bewegt habe, nunmehr beendet sei. Er legt erneut dar, er könne nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, da er dort heute, nach dem langen Aufenthalt in Europa, kein familiäres oder soziales Netz mehr habe und im Fall der Rückkehr keine Unterstützung finden könne. Er weist weiter auf seine gesundheitlichen Probleme hin sowie darauf, dass er in Europa einen Sohn habe, der die Kontakte zum Vater verlieren würde, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen. 6.3 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass der Beschwerdeführer weder seine angebliche Herkunft aus Sierra Leone glaubhaft gemacht noch asylrelevante Vorbringen aufgezeigt hat. Die Erwägungen des SEM zu den widersprüchlichen und gänzlich vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen erweisen sich nach Durchsicht der Akten als zutreffend; wieso seine Aussagen beispielsweise betreffend seine Eltern, deren Namen, die Anzahl Geschwister, seinen eigenen Schulbesuch anders als noch im ersten Asylverfahren ausfallen, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären (vgl. SEM act. 33 F65 ff.); indem in der Beschwerdeschrift sodann eine der beiden Versionen bekräftigt wird, können die Ungereimtheiten nicht ausgeräumt werden. Der Beschwerdeführer hat ferner weder im ersten noch im jetzigen Asylverfahren Identitätspapiere vorgelegt; seine entsprechenden Bemühungen sollen sich darauf beschränkt haben, mit Freunden in Australien und in Neuseeland Kontakt aufzunehmen, die aber nicht hätten behilflich sein können (vgl. SEM act. 33 F53, 71). Schliesslich vermögen die geltend gemachten Befürchtungen, nicht ins Heimatland zurückkehren zu können, da dort eine Wiedereingliederung mangels sozialer Kontakte schwerfallen dürfte, offenkundig nicht eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Bürgerkriegsereignisse, die den Beschwerdeführer vor mehr als 20 Jahren zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, sind seinen eigenen Angaben gemäss heute nicht mehr aktuell. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Zu Recht hielt das SEM auch fest, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, dem Beschwerdeführer könnte im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Diesbezüglich müsste eine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen könnten (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts Derartiges. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz fest, mit seinen unglaubhaften Angaben betreffend seine angebliche Herkunft aus Sierra Leone und betreffend seine biographischen Verhältnisse verunmögliche der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es entstehe auch der Verdacht, er verschleiere ein allfälliges Beziehungsnetz in der Heimat. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden finde allerdings ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, und es sei gemäss ständiger Praxis nicht Sache der Asylbehörden, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach allfälligen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsstaaten zu forschen. Vermutungsweise dürfe vielmehr davon ausgegangen werden, einem Wegweisungsvollzug stünden im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers keine Hindernisse entgegen. Diese Erwägungen des SEM sind zutreffend und praxiskonform. Auch das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar. Seine Hinweise auf seinen langen Aufenthalt in Europa sind unbehelflich. Er ist ein Mann mittleren Alters ohne schwerwiegende Gesundheitsprobleme; gemäss dem vorliegenden Arztbericht wurde ein Verdacht auf neuentdeckte Hypertonie mit frontalen Kopfschmerzen diagnostiziert und es wurden blutdrucksenkende Medikamente verschrieben (vgl. SEM Akten act. (...)-37/2); daraus ergibt sich kein Wegweisungsvollzugshindernis. Ebenso steht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich irgendwo in Europa einen (...)-jährigen Sohn hat, mit dem er in WhatsApp-Kontakt gestanden sei, bis er das Mobiltelefon verloren habe, über dessen genauen Aufenthalt er aber nichts wisse (vgl. SEM act. A11 S. 3, A33 F31 ff.), einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch ein Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone - woher der Beschwerdeführer zu stammen behauptet - als zumutbar gelten würde (vgl. etwa die Entscheide E-7457/2015 vom 19. Februar 2018 E. 12, E-6805/2016 vom 28. März 2017 E. 5.4, D-2274/2014 vom 24. Januar 2017 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich hat das SEM den Wegweisungsvollzug, trotz der Unklarheiten betreffend die wahre Identität des Beschwerdeführers, zu Recht auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) bezeichnet. Es obliegt dem Beschwerdeführer und ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 VwVG, Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: