Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Staatsangehöriger von Sierra Leone mit letzem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 15. August 2012, begab sich nach D._______ und anschliessend auf dem Luftweg nach E._______, von wo aus er mit dem Zug am 11. November 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2012 im Wesentlichen aus, homosexuell zu sein und der Gruppierung "F._______" anzugehören. Am (...) habe er sich an einer Manifestation in C._______ beteiligt, welche von der Regierung den Erlass eines neuen Gesetzes für "same sex marriage rights" gefordert habe. Sie seien von der Polizei sowie von religiösen Gruppen attackiert worden und er sei anschliessend während fünf Tagen inhaftiert gewesen, bis er gegen Kaution aus der Haft entlassen worden sei. Am (...) sei er vom Wächter seines Partners dabei erwischt worden, als er mit diesem Sex gehabt habe. Dies sei der Polizei rapportiert worden, welche am (...) einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Davon habe er durch seine Schwester erfahren, welche ihn telefonisch informiert habe. Er habe sich daraufhin versteckt und das Land verlassen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. An der Anhörung vom 25. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Alter von (...) Jahren seine Homosexualität entdeckt zu haben. Er sei damit aufgewachsen, es sei nun ein Teil seines Lebens. Während des Krieges sei er von Rebellen gefangen genommen worden. Einer seiner Kollegen habe ihn als Partner ausgesucht und er habe diesen und seine eigene Homosexualität akzeptiert. Dieser Partner, mit welchem er seine ersten sexuellen Erfahrungen gemacht habe, habe ihn überzeugt und ihn nicht gezwungen, weshalb er sein Leben angenommen habe. Seine Familie habe ihn so akzeptiert, wie er sei. Im Jahr 2010 habe er sich der Gruppe "F._______" angeschlossen. Er wisse jedoch nicht, wer diese Gruppe gegründet habe, auch wisse er nicht, wo sich derzeit der regionale Vorsitzende der Gruppe, G._______, aufhalte, da alle auf der Flucht seien. Ausser dem regionalen Vertreter kenne er noch "H._______", "I._______" und "J._______". Es gebe keinen Sitz dieser Gruppe, sie hätten auch keine Büros. Sie hätten Kampagnen sowohl für Homosexuelle als auch für Nichthomosexuelle geführt und darauf hingewiesen, wie sie sich gegen die Ansteckung vor dem HI-Virus schützen können. Dazu habe er ein weisses T-Shirt mit der Aufschrift "Ich sage ja zu Homosexuellen" getragen und ein Transparent hochgehalten. Am Freitag, (...), habe er sich an einer friedlichen Demonstration beteiligt, damit die Regierung von Sierra Leone ein Gesetz verabschiede, welches Homosexualität erlaube. Er sei von religiösen Gruppen (Moslems) sowie der Polizei angegriffen und anschliessend inhaftiert worden. Nach fünf Tagen Haft sei er aufgrund der Kautionszahlung seiner Schwester von ungefähr (...) Franken aus dem Gefängnis mit der Auflage, er solle sich in Zukunft von solchen Gruppen fernhalten, entlassen worden. Nach der Entlassung habe er nichts mehr für die besagte Gruppe getan, da die Anführer auf der Flucht gewesen seien. Fast alle Leute hätten gewusst, dass er homosexuell sei, weshalb er seine Anführer nicht mehr habe treffen können. Auch hätten sie sich nicht mehr versammeln können. Im August (...) sei er beim Sex mit seinem Partner und Arbeitgeber K._______ von dessen Wächter erwischt worden. Der Wächter habe von K._______, dessen Nachnamen er nicht kenne, Schweigegeld verlangt, den Betrag habe K._______ jedoch nicht zahlen können. In derselben Nacht habe der Wächter, welcher strenggläubiger Moslem sei, ihn (den Beschwerdeführer) bei der Polizei angezeigt. Am (...) sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und sei ausgereist. Seine Reise habe sein Freund K._______ für ihn organisiert, er wisse nicht, wie viel diese gekostet habe. K._______ habe ihm ein besseres Leben versprochen, er selber habe nie gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen würde. K._______ habe ihm gesagt, er würde ihm später folgen, er habe ihn aber nie wieder gesehen und habe auch keinen telefonischen Kontakt mehr zu ihm. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer heute seine sexuelle Orientierung bezeichne, antwortete er, er sei immer noch schwul. In Bezug auf die weiteren Ausführungen und Details wird auf die Akten verwiesen. Das BFM holte am 27. Februar 2014 bei der (...) einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer ein. Bezüglich der Diagnose (L._______) und des weiteren Inhalts der Berichte vom 28. Februar und 25. März 2013 sowie vom 20. März 2014 wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 1. April 2014 - eröffnet am 3. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte mittels Formularbeschwerde, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Dokumente der Organisation "F._______" sowie eine "Invitation Form, Family Support Unit" ein. Auf die Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nicht eingetreten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juni 2014 geleistet. Die inzwischen mandatierte Rechtsvertretung machte mit Schreiben vom 10. Juni 2014 geltend, dass der Beschwerdeführer M._______ aufgesucht habe, welche Organisation in Kürze eine Stellungnahme einreichen werde. F. Mit Schreiben 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme von M._______ vom 17. Juni 2014 ins Recht legen und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen. Bezüglich des Inhalts der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe knappe und standardisierte Angaben zu seiner homosexuellen Lebenserfahrung gemacht. So beschränkten sich seine Angaben zur eigenen Homosexualität darauf, dass er diesen Umstand einfach akzeptiert habe, seine persönlichen Eindrücke würden allerdings gänzlich fehlen. Er habe auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als er seine Homosexualität entdeckt habe, die befremdliche Antwort gegeben, dass er mit der Homosexualität aufgewachsen sei und er diese sofort akzeptiert habe, weil sein Freund, welcher denn auch sein erster Liebespartner geworden sei, ihn überzeugt habe. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen homosexuellen Erfahrungen zu beschreiben. Stattdessen habe er von "Gewohnheiten, die man nicht verstecken kann" geredet. Er kenne keine Treffpunkte für Homosexuelle in N._______ und auch seine Aussage, dass seine Familie, sowohl die Geschwister als auch seine Adoptiveltern, seine Homosexualität problemlos akzeptiert habe, sei erstaunlich. Die Erfahrung zeige, dass die Vorurteile im Zusammenhang mit Homosexualität in vielen Ländern der Welt, so auch in Sierra Leone, stark ausgeprägt seien. In diesem Kontext sei es nicht plausibel, dass die Entwicklung einer homosexuellen Identität in einem solchen vereinfachten Modell, wie er es angegeben habe, entstehe. Es sei davon auszugehen, dass er die Fragen zu seiner angeblichen homosexuellen Lebensart ausführlich und differenziert hätte beantworten müssen. Seine Homosexualität erscheine insgesamt als sehr unglaubhaft. Im Weiteren seien seine Angaben über seine angeblichen Aktivitäten für die Menschenrechtsgruppe "F._______" stereotyp und oberflächlich. Er habe gesagt, dass er die Kampagne für den Schutz vor HIV mit einem weissen T-Shirt mit der Aufschrift "Ja zu Homosexuellen" geführt habe, was nicht nachvollziehbar sei. Der Schutz vor dem HI-Virus betreffe nicht nur die Homosexuellen, sondern sehr wohl auch die Heterosexuellen und habe mit der sexuellen Orientierung wenig zu tun. Er habe ausser dem Gründer der Bewegung, G._______, und einem Mann namens O._______, welcher ein einfaches Mitglied gewesen sei, keine anderen Aktivisten zu nennen vermocht und habe sein Unwissen damit begründet, dass er ein neues Mitglied gewesen sei. Dabei sei er nach eigenen Angaben bis zur Demonstration in C._______ am (...) seit mehr als einem Jahr bei der Organisation gewesen. Auf die Frage, ob eine Frau an der Führung der Organisation beteiligt sei, habe er keine Antwort gewusst. Auch den Namen der lesbischen Aktivistin (...) habe er nicht gewusst. Er hätte als Mitglied P._______ kennen müssen, welcher bei der Organisation für medizinische Fragen zuständig sei und im Gesundheitsministerium in der Aids-Präventionskampagne arbeite. Weiter habe er nicht gewusst, mit welchen Organisationen die Organisation "F._______" zusammenarbeite, wo sich der Sitz der Organisation befinde, dass G._______ nicht im Jahre 2011, wie von ihm behauptet, Sierra Leone verlassen habe und die Organisation nicht mehr "F._______" heisse. Sein Vorbringen, dass er vom Wächter seines Liebhabers beim Sex erwischt worden sei und der streng religiöse Wächter seinen Partner und Arbeitgeber erpresst und dann angezeigt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar, zumal er behaupte, dass sein Liebhaber K._______, dessen Familiennamen er nicht wisse, ein wohlhabender Q._______ sei und jeglichen Preis hätte bezahlen können, aber auch weil ein Homosexueller kaum einen streng gläubigen Muslim als Wächter anheuern würde. Dazu komme, dass er sich im Schlüsselmoment in der von ihm geltend gemachten Verfolgung widersprochen habe. So habe er in der BzP gesagt, dass ein Wächter ihn mit einem seiner Partner erwischt habe, und in der Anhörung habe er davon gesprochen, dass der Wächter seines Partners K._______ ihn und K.______, im Haus von K._______, beim Sex erwischt habe. Als Beweis für seinen Lebenswandel habe er einen im letzten Jahr überstandenen chirurgischen Eingriff in der Schweiz genannt. Laut Arztbericht habe er eine L._______ gehabt. Tatsächlich könnten gewisse Sexualpraktiken zum (...) führen, häufigste Ursache seien aber ein (...). Selbst wenn er homosexuell wäre, würde dieser Umstand nicht automatisch eine Verfolgung nach sich ziehen. Die Verfassung von Sierra Leone schütze zwar nicht vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Homosexueller. Nach einem weiterhin geltenden Gesetz aus dem Jahr 1861 sei die homosexuelle Betätigung zwischen Männern verboten. In der Praxis sei dieses Gesetz jedoch bisher nicht zur Anwendung gekommen, da die Homosexualität im Verborgenen praktiziert werde. Homosexuelle Männer und Frauen würden damit Diskriminierung und Gewalt seitens einer in diesen Fragen intoleranten Gesellschaft vermeiden. Anzeichen oder Hinweise, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden wäre, würden nicht vorliegen, zumal er den von ihm erwähnten Haftbefehl bis jetzt nicht habe vorlegen können. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, seine Homosexualität werde im Asylentscheid entgegen seinen Aussagen als unglaubhaft dargestellt. Es sei schwierig, das Gegenteil zu beweisen, wenn ihm nicht geglaubt werde. Es werde ihm unter anderem vorgeworfen, er wisse nicht, dass die Gruppe "F._______" ihren Namen geändert haben soll. Ein Newsletter dieser Gruppe sei jedoch immer noch unter diesem alten Namen erschienen. Zu dieser Zeit habe er schon in der Schweiz seinen Asylantrag gestellt, weshalb ihm die Namensänderung nicht habe bekannt sein können. Als ihn die Polizei bei seiner Schwester gesucht habe, sei er nicht anwesend gewesen. Sie habe ihm deshalb eine "Invitation Form" dagelassen, aufgrund derer er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Dieses Dokument sei für ihn aufgrund seiner früheren Verhaftung einem Haftbefehl gleichgekommen, da die Polizei persönlich erschienen sei. Er habe sich deshalb zur unmittelbaren Flucht entschieden, als ihn seine Schwester darüber informiert habe. Aufgrund dieser Tatsachen könne seine Homosexualität sicher als glaubhaft anerkannt werden, es bestehe kein Grund mehr, daran zu zweifeln. Auch seine weiteren umfangreichen Aussagen müssten nicht mehr angezweifelt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 19. Juni 2014 im Wesentlichen zusätzlich zu den Beschwerdevorbringen ausführen, er habe drei ausführliche Gespräche mit einem Vertreter von M._______ geführt, sein Vertrauen in diese Organisation gefasst und sein Leben und die Erlebnisse als Homosexueller in Sierra Leone genau schildern können. Zusammengefasst wurde mit vom 17. Juni 2014 datierendem Schreiben von M._______ unter Verweis auf verschiedene Anhänge geltend gemacht, es sei nachvollziehbar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in einzelnen wenigen Punkten allenfalls als inkongruent oder gar widersprüchlich interpretiert werden könnten. Jedoch werde in keinem einzigen der angeführten Argumente des BFM ein plausibler Grund gesehen, aus welchem sich ein schlüssiges Urteil über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bilden liesse. In mehreren Fällen basierten die Fragestellungen auf stereotypen Annahmen, welche keine faktisch relevanten Schlüsse zuliessen. Die persönlichen Gespräche sowie die im Rahmen des R._______ mit ihm verbrachte Freizeit erlaube es zu bestätigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ganz normalen homosexuellen Mann handle, der in seinem jungen Leben schon vieles erlebt habe, das seine soziale Entwicklung im allgemeinen und seine psychosexuelle Entwicklung im speziellen stark beeinflusst haben müsse. Er sei im Kreis der Mitglieder von M._______ und der anderen von ihnen betreuten Asylbewerber aufgeblüht und habe aus sich herauskommen können. Für die Einzelheiten sowie in Bezug auf die Anhänge wird auf die Akten verwiesen.
E. 4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren sind, auch lässt sich kein objektiver Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung wegen seiner Homosexualität in den Akten finden. Er stützt sich in Bezug auf seine angebliche Verfolgung vor allem auf das eingereichte Dokument "Invitation Form, Family Support Unit", welches für ihn aufgrund seiner geltend gemachten früheren Verhaftung mit einem Haftbefehl vergleichbar sei. Bei diesem Dokument, bei welchem die Authentizität ohnehin angezweifelt werden dürfte, ist eine andere Adresse angeführt als der Beschwerdeführer zu Protokoll gab. Im Weiteren ist auch beim Ausstellungsdatum erkennbar, dass dieses vom (...) auf (...) korrigiert wurde, was auf ein nachträgliches Ausstellen hindeuten dürfte, zumal gemäss eigenen Aussagen dieser angebliche Haftbefehl im Jahr (...) ausgestellt worden sei und beim Ausstellen eines Dokumentes kaum aus Versehen das kommende Jahr eingetragen werden dürfte. Ausserdem soll der Vorfall mit dem Wächter am (...) erfolgt sein und der angebliche Haftbefehl tags darauf, also am (...), gegen ihn erlassen worden sein, weshalb das Ausstellungsdatum (...) beziehungsweise (...) ohnehin nicht stimmen kann. Die Identität des Beschwerdeführers - dieser gab lediglich einen Geburtsschein zu den Akten - ist bis heute nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, ob sich das eingereichte vom (...) beziehungsweise (...) datierende Dokument überhaupt auf ihn bezieht. Im Weiteren erfolgte nach fünf Tagen aufgrund einer Kautionszahlung die Freilassung aus der nicht weiter substantiierten Haft. Anzeichen, wonach aufgrund seiner Homosexualität ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll, liegen nach wie vor nicht vor. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer, die behauptete Verfolgung mittels des Dokumentes "Family Support Unit" glaubhaft darzulegen, was aufgrund obiger Ausführungen nicht gelungen ist. Auch lässt sich keine ernsthafte Bedrohung oder gewalttätige Reaktionen aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers den Akten entnehmen. Vielmehr sei seine Homosexualität eigenen Angaben zufolge von seiner Familie akzeptiert worden. Wie das BFM bereits ausgeführt hat, bleibt anzufügen, dass lediglich der Umstand, wonach jemand homosexuell ist, nicht automatisch zur Verfolgung führt. Die Verfassung in Sierra Leone schützt zwar nicht vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Homosexueller, auch wird Homosexualität von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoss gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet. Gemäss dem aus der britischen Kolonialzeit stammenden Gesetz aus dem Jahr 1861 sind gemäss Section 61 homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich bedroht. Gemäss Erkenntnissen wird dieses formal nicht ausser Kraft gesetzte Gesetz in der Praxis jedoch nicht angewendet (vgl. Länderinformationen des Auswärtigen Amtes in Deutschland zu Sierra Leone, Stand 17. Januar 2017, sowie U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Sierra Leone). Im Übrigen kann denn auch das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) nicht zur Gewährung von Asyl führen. Voraussetzung ist, dass Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch tatsächlich verhängt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013 C-199/12 bis C-201/12 Kommission/Niederlande Rn. 55 ff.). In Anbetracht der angeführten Quellen ist davon auszugehen, dass in Sierra Leone mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Strafen wegen homosexueller Handlungen zwischen Männern verhängt werden, weshalb vorliegend eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen ist. Insgesamt ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile drohen, zumal seine Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet werden und seine Furcht vor einer Verhaftung beziehungsweise Verfolgung in seinem Heimatland nicht als realistisch und nachvollziehbar erscheint. Keine andere Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der nachträglich eingereichten Stellungnahme von M._______ zu bewirken, zumal sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, die durch den Beschwerdeführer an der BzP sowie der Anhörung gemachten Ausführungen aus ihrer Sicht erneut wiederzugeben und in das in Sierra Leone bestehende Umfeld zu stellen. Aufgrund obiger Ausführungen erübrigt sich jedoch eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung, da nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ausgegangen wird, auch wenn diesem die geltend gemachte Homosexualität geglaubt würde.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Homosexualität - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002, der Rückkehr von fast 300'000 Flüchtlingen und dem Abzug der Truppen der United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL) im Dezember 2005 ist die Lage ruhig geblieben. Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforderungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden.
E. 6.3.3 Was die individuelle Situation des heute (...)-jährigen Beschwerdeführers betrifft, so bestehen keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Mindestens zu einer Schwester hält der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge von der Schweiz aus regelmässigen telefonischen Kontakt. Im Weiteren verfügt er über eine (...)jährige Schulbildung sowie Erfahrungen als S._______ (vgl. act. A22/17 S. 3 und 8). Abgesehen von der in der Schweiz diagnostizierten L._______, welche operativ erfolgreich behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Beschwerdeführer, der im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der männlichen Bevölkerung in Sierra Leone (ca. 70%) kein Analphabet ist, in der Lage sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt dort erwirtschaften zu können. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass er für seine Ausreise auf sein Umfeld zurückgreifen konnte, welches für die Reise nach Europa aufkam. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer erneut um Beigabe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Aufgrund unveränderter Sachlage sowie obiger Erwägungen ist dieses Gesuch abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das erneute Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2274/2014 Urteil vom 24. Januar 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...), Sierra Leone, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Staatsangehöriger von Sierra Leone mit letzem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 15. August 2012, begab sich nach D._______ und anschliessend auf dem Luftweg nach E._______, von wo aus er mit dem Zug am 11. November 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2012 im Wesentlichen aus, homosexuell zu sein und der Gruppierung "F._______" anzugehören. Am (...) habe er sich an einer Manifestation in C._______ beteiligt, welche von der Regierung den Erlass eines neuen Gesetzes für "same sex marriage rights" gefordert habe. Sie seien von der Polizei sowie von religiösen Gruppen attackiert worden und er sei anschliessend während fünf Tagen inhaftiert gewesen, bis er gegen Kaution aus der Haft entlassen worden sei. Am (...) sei er vom Wächter seines Partners dabei erwischt worden, als er mit diesem Sex gehabt habe. Dies sei der Polizei rapportiert worden, welche am (...) einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Davon habe er durch seine Schwester erfahren, welche ihn telefonisch informiert habe. Er habe sich daraufhin versteckt und das Land verlassen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. An der Anhörung vom 25. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Alter von (...) Jahren seine Homosexualität entdeckt zu haben. Er sei damit aufgewachsen, es sei nun ein Teil seines Lebens. Während des Krieges sei er von Rebellen gefangen genommen worden. Einer seiner Kollegen habe ihn als Partner ausgesucht und er habe diesen und seine eigene Homosexualität akzeptiert. Dieser Partner, mit welchem er seine ersten sexuellen Erfahrungen gemacht habe, habe ihn überzeugt und ihn nicht gezwungen, weshalb er sein Leben angenommen habe. Seine Familie habe ihn so akzeptiert, wie er sei. Im Jahr 2010 habe er sich der Gruppe "F._______" angeschlossen. Er wisse jedoch nicht, wer diese Gruppe gegründet habe, auch wisse er nicht, wo sich derzeit der regionale Vorsitzende der Gruppe, G._______, aufhalte, da alle auf der Flucht seien. Ausser dem regionalen Vertreter kenne er noch "H._______", "I._______" und "J._______". Es gebe keinen Sitz dieser Gruppe, sie hätten auch keine Büros. Sie hätten Kampagnen sowohl für Homosexuelle als auch für Nichthomosexuelle geführt und darauf hingewiesen, wie sie sich gegen die Ansteckung vor dem HI-Virus schützen können. Dazu habe er ein weisses T-Shirt mit der Aufschrift "Ich sage ja zu Homosexuellen" getragen und ein Transparent hochgehalten. Am Freitag, (...), habe er sich an einer friedlichen Demonstration beteiligt, damit die Regierung von Sierra Leone ein Gesetz verabschiede, welches Homosexualität erlaube. Er sei von religiösen Gruppen (Moslems) sowie der Polizei angegriffen und anschliessend inhaftiert worden. Nach fünf Tagen Haft sei er aufgrund der Kautionszahlung seiner Schwester von ungefähr (...) Franken aus dem Gefängnis mit der Auflage, er solle sich in Zukunft von solchen Gruppen fernhalten, entlassen worden. Nach der Entlassung habe er nichts mehr für die besagte Gruppe getan, da die Anführer auf der Flucht gewesen seien. Fast alle Leute hätten gewusst, dass er homosexuell sei, weshalb er seine Anführer nicht mehr habe treffen können. Auch hätten sie sich nicht mehr versammeln können. Im August (...) sei er beim Sex mit seinem Partner und Arbeitgeber K._______ von dessen Wächter erwischt worden. Der Wächter habe von K._______, dessen Nachnamen er nicht kenne, Schweigegeld verlangt, den Betrag habe K._______ jedoch nicht zahlen können. In derselben Nacht habe der Wächter, welcher strenggläubiger Moslem sei, ihn (den Beschwerdeführer) bei der Polizei angezeigt. Am (...) sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und sei ausgereist. Seine Reise habe sein Freund K._______ für ihn organisiert, er wisse nicht, wie viel diese gekostet habe. K._______ habe ihm ein besseres Leben versprochen, er selber habe nie gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen würde. K._______ habe ihm gesagt, er würde ihm später folgen, er habe ihn aber nie wieder gesehen und habe auch keinen telefonischen Kontakt mehr zu ihm. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer heute seine sexuelle Orientierung bezeichne, antwortete er, er sei immer noch schwul. In Bezug auf die weiteren Ausführungen und Details wird auf die Akten verwiesen. Das BFM holte am 27. Februar 2014 bei der (...) einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer ein. Bezüglich der Diagnose (L._______) und des weiteren Inhalts der Berichte vom 28. Februar und 25. März 2013 sowie vom 20. März 2014 wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 1. April 2014 - eröffnet am 3. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte mittels Formularbeschwerde, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Dokumente der Organisation "F._______" sowie eine "Invitation Form, Family Support Unit" ein. Auf die Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nicht eingetreten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juni 2014 geleistet. Die inzwischen mandatierte Rechtsvertretung machte mit Schreiben vom 10. Juni 2014 geltend, dass der Beschwerdeführer M._______ aufgesucht habe, welche Organisation in Kürze eine Stellungnahme einreichen werde. F. Mit Schreiben 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme von M._______ vom 17. Juni 2014 ins Recht legen und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen. Bezüglich des Inhalts der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe knappe und standardisierte Angaben zu seiner homosexuellen Lebenserfahrung gemacht. So beschränkten sich seine Angaben zur eigenen Homosexualität darauf, dass er diesen Umstand einfach akzeptiert habe, seine persönlichen Eindrücke würden allerdings gänzlich fehlen. Er habe auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als er seine Homosexualität entdeckt habe, die befremdliche Antwort gegeben, dass er mit der Homosexualität aufgewachsen sei und er diese sofort akzeptiert habe, weil sein Freund, welcher denn auch sein erster Liebespartner geworden sei, ihn überzeugt habe. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen homosexuellen Erfahrungen zu beschreiben. Stattdessen habe er von "Gewohnheiten, die man nicht verstecken kann" geredet. Er kenne keine Treffpunkte für Homosexuelle in N._______ und auch seine Aussage, dass seine Familie, sowohl die Geschwister als auch seine Adoptiveltern, seine Homosexualität problemlos akzeptiert habe, sei erstaunlich. Die Erfahrung zeige, dass die Vorurteile im Zusammenhang mit Homosexualität in vielen Ländern der Welt, so auch in Sierra Leone, stark ausgeprägt seien. In diesem Kontext sei es nicht plausibel, dass die Entwicklung einer homosexuellen Identität in einem solchen vereinfachten Modell, wie er es angegeben habe, entstehe. Es sei davon auszugehen, dass er die Fragen zu seiner angeblichen homosexuellen Lebensart ausführlich und differenziert hätte beantworten müssen. Seine Homosexualität erscheine insgesamt als sehr unglaubhaft. Im Weiteren seien seine Angaben über seine angeblichen Aktivitäten für die Menschenrechtsgruppe "F._______" stereotyp und oberflächlich. Er habe gesagt, dass er die Kampagne für den Schutz vor HIV mit einem weissen T-Shirt mit der Aufschrift "Ja zu Homosexuellen" geführt habe, was nicht nachvollziehbar sei. Der Schutz vor dem HI-Virus betreffe nicht nur die Homosexuellen, sondern sehr wohl auch die Heterosexuellen und habe mit der sexuellen Orientierung wenig zu tun. Er habe ausser dem Gründer der Bewegung, G._______, und einem Mann namens O._______, welcher ein einfaches Mitglied gewesen sei, keine anderen Aktivisten zu nennen vermocht und habe sein Unwissen damit begründet, dass er ein neues Mitglied gewesen sei. Dabei sei er nach eigenen Angaben bis zur Demonstration in C._______ am (...) seit mehr als einem Jahr bei der Organisation gewesen. Auf die Frage, ob eine Frau an der Führung der Organisation beteiligt sei, habe er keine Antwort gewusst. Auch den Namen der lesbischen Aktivistin (...) habe er nicht gewusst. Er hätte als Mitglied P._______ kennen müssen, welcher bei der Organisation für medizinische Fragen zuständig sei und im Gesundheitsministerium in der Aids-Präventionskampagne arbeite. Weiter habe er nicht gewusst, mit welchen Organisationen die Organisation "F._______" zusammenarbeite, wo sich der Sitz der Organisation befinde, dass G._______ nicht im Jahre 2011, wie von ihm behauptet, Sierra Leone verlassen habe und die Organisation nicht mehr "F._______" heisse. Sein Vorbringen, dass er vom Wächter seines Liebhabers beim Sex erwischt worden sei und der streng religiöse Wächter seinen Partner und Arbeitgeber erpresst und dann angezeigt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar, zumal er behaupte, dass sein Liebhaber K._______, dessen Familiennamen er nicht wisse, ein wohlhabender Q._______ sei und jeglichen Preis hätte bezahlen können, aber auch weil ein Homosexueller kaum einen streng gläubigen Muslim als Wächter anheuern würde. Dazu komme, dass er sich im Schlüsselmoment in der von ihm geltend gemachten Verfolgung widersprochen habe. So habe er in der BzP gesagt, dass ein Wächter ihn mit einem seiner Partner erwischt habe, und in der Anhörung habe er davon gesprochen, dass der Wächter seines Partners K._______ ihn und K.______, im Haus von K._______, beim Sex erwischt habe. Als Beweis für seinen Lebenswandel habe er einen im letzten Jahr überstandenen chirurgischen Eingriff in der Schweiz genannt. Laut Arztbericht habe er eine L._______ gehabt. Tatsächlich könnten gewisse Sexualpraktiken zum (...) führen, häufigste Ursache seien aber ein (...). Selbst wenn er homosexuell wäre, würde dieser Umstand nicht automatisch eine Verfolgung nach sich ziehen. Die Verfassung von Sierra Leone schütze zwar nicht vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Homosexueller. Nach einem weiterhin geltenden Gesetz aus dem Jahr 1861 sei die homosexuelle Betätigung zwischen Männern verboten. In der Praxis sei dieses Gesetz jedoch bisher nicht zur Anwendung gekommen, da die Homosexualität im Verborgenen praktiziert werde. Homosexuelle Männer und Frauen würden damit Diskriminierung und Gewalt seitens einer in diesen Fragen intoleranten Gesellschaft vermeiden. Anzeichen oder Hinweise, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden wäre, würden nicht vorliegen, zumal er den von ihm erwähnten Haftbefehl bis jetzt nicht habe vorlegen können. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, seine Homosexualität werde im Asylentscheid entgegen seinen Aussagen als unglaubhaft dargestellt. Es sei schwierig, das Gegenteil zu beweisen, wenn ihm nicht geglaubt werde. Es werde ihm unter anderem vorgeworfen, er wisse nicht, dass die Gruppe "F._______" ihren Namen geändert haben soll. Ein Newsletter dieser Gruppe sei jedoch immer noch unter diesem alten Namen erschienen. Zu dieser Zeit habe er schon in der Schweiz seinen Asylantrag gestellt, weshalb ihm die Namensänderung nicht habe bekannt sein können. Als ihn die Polizei bei seiner Schwester gesucht habe, sei er nicht anwesend gewesen. Sie habe ihm deshalb eine "Invitation Form" dagelassen, aufgrund derer er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Dieses Dokument sei für ihn aufgrund seiner früheren Verhaftung einem Haftbefehl gleichgekommen, da die Polizei persönlich erschienen sei. Er habe sich deshalb zur unmittelbaren Flucht entschieden, als ihn seine Schwester darüber informiert habe. Aufgrund dieser Tatsachen könne seine Homosexualität sicher als glaubhaft anerkannt werden, es bestehe kein Grund mehr, daran zu zweifeln. Auch seine weiteren umfangreichen Aussagen müssten nicht mehr angezweifelt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 3.3 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 19. Juni 2014 im Wesentlichen zusätzlich zu den Beschwerdevorbringen ausführen, er habe drei ausführliche Gespräche mit einem Vertreter von M._______ geführt, sein Vertrauen in diese Organisation gefasst und sein Leben und die Erlebnisse als Homosexueller in Sierra Leone genau schildern können. Zusammengefasst wurde mit vom 17. Juni 2014 datierendem Schreiben von M._______ unter Verweis auf verschiedene Anhänge geltend gemacht, es sei nachvollziehbar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in einzelnen wenigen Punkten allenfalls als inkongruent oder gar widersprüchlich interpretiert werden könnten. Jedoch werde in keinem einzigen der angeführten Argumente des BFM ein plausibler Grund gesehen, aus welchem sich ein schlüssiges Urteil über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bilden liesse. In mehreren Fällen basierten die Fragestellungen auf stereotypen Annahmen, welche keine faktisch relevanten Schlüsse zuliessen. Die persönlichen Gespräche sowie die im Rahmen des R._______ mit ihm verbrachte Freizeit erlaube es zu bestätigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ganz normalen homosexuellen Mann handle, der in seinem jungen Leben schon vieles erlebt habe, das seine soziale Entwicklung im allgemeinen und seine psychosexuelle Entwicklung im speziellen stark beeinflusst haben müsse. Er sei im Kreis der Mitglieder von M._______ und der anderen von ihnen betreuten Asylbewerber aufgeblüht und habe aus sich herauskommen können. Für die Einzelheiten sowie in Bezug auf die Anhänge wird auf die Akten verwiesen. 4. 4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren sind, auch lässt sich kein objektiver Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung wegen seiner Homosexualität in den Akten finden. Er stützt sich in Bezug auf seine angebliche Verfolgung vor allem auf das eingereichte Dokument "Invitation Form, Family Support Unit", welches für ihn aufgrund seiner geltend gemachten früheren Verhaftung mit einem Haftbefehl vergleichbar sei. Bei diesem Dokument, bei welchem die Authentizität ohnehin angezweifelt werden dürfte, ist eine andere Adresse angeführt als der Beschwerdeführer zu Protokoll gab. Im Weiteren ist auch beim Ausstellungsdatum erkennbar, dass dieses vom (...) auf (...) korrigiert wurde, was auf ein nachträgliches Ausstellen hindeuten dürfte, zumal gemäss eigenen Aussagen dieser angebliche Haftbefehl im Jahr (...) ausgestellt worden sei und beim Ausstellen eines Dokumentes kaum aus Versehen das kommende Jahr eingetragen werden dürfte. Ausserdem soll der Vorfall mit dem Wächter am (...) erfolgt sein und der angebliche Haftbefehl tags darauf, also am (...), gegen ihn erlassen worden sein, weshalb das Ausstellungsdatum (...) beziehungsweise (...) ohnehin nicht stimmen kann. Die Identität des Beschwerdeführers - dieser gab lediglich einen Geburtsschein zu den Akten - ist bis heute nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, ob sich das eingereichte vom (...) beziehungsweise (...) datierende Dokument überhaupt auf ihn bezieht. Im Weiteren erfolgte nach fünf Tagen aufgrund einer Kautionszahlung die Freilassung aus der nicht weiter substantiierten Haft. Anzeichen, wonach aufgrund seiner Homosexualität ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll, liegen nach wie vor nicht vor. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer, die behauptete Verfolgung mittels des Dokumentes "Family Support Unit" glaubhaft darzulegen, was aufgrund obiger Ausführungen nicht gelungen ist. Auch lässt sich keine ernsthafte Bedrohung oder gewalttätige Reaktionen aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers den Akten entnehmen. Vielmehr sei seine Homosexualität eigenen Angaben zufolge von seiner Familie akzeptiert worden. Wie das BFM bereits ausgeführt hat, bleibt anzufügen, dass lediglich der Umstand, wonach jemand homosexuell ist, nicht automatisch zur Verfolgung führt. Die Verfassung in Sierra Leone schützt zwar nicht vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Homosexueller, auch wird Homosexualität von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoss gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet. Gemäss dem aus der britischen Kolonialzeit stammenden Gesetz aus dem Jahr 1861 sind gemäss Section 61 homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich bedroht. Gemäss Erkenntnissen wird dieses formal nicht ausser Kraft gesetzte Gesetz in der Praxis jedoch nicht angewendet (vgl. Länderinformationen des Auswärtigen Amtes in Deutschland zu Sierra Leone, Stand 17. Januar 2017, sowie U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Sierra Leone). Im Übrigen kann denn auch das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) nicht zur Gewährung von Asyl führen. Voraussetzung ist, dass Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch tatsächlich verhängt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013 C-199/12 bis C-201/12 Kommission/Niederlande Rn. 55 ff.). In Anbetracht der angeführten Quellen ist davon auszugehen, dass in Sierra Leone mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Strafen wegen homosexueller Handlungen zwischen Männern verhängt werden, weshalb vorliegend eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen ist. Insgesamt ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile drohen, zumal seine Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet werden und seine Furcht vor einer Verhaftung beziehungsweise Verfolgung in seinem Heimatland nicht als realistisch und nachvollziehbar erscheint. Keine andere Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der nachträglich eingereichten Stellungnahme von M._______ zu bewirken, zumal sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, die durch den Beschwerdeführer an der BzP sowie der Anhörung gemachten Ausführungen aus ihrer Sicht erneut wiederzugeben und in das in Sierra Leone bestehende Umfeld zu stellen. Aufgrund obiger Ausführungen erübrigt sich jedoch eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung, da nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ausgegangen wird, auch wenn diesem die geltend gemachte Homosexualität geglaubt würde. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Homosexualität - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002, der Rückkehr von fast 300'000 Flüchtlingen und dem Abzug der Truppen der United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL) im Dezember 2005 ist die Lage ruhig geblieben. Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforderungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden. 6.3.3 Was die individuelle Situation des heute (...)-jährigen Beschwerdeführers betrifft, so bestehen keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Mindestens zu einer Schwester hält der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge von der Schweiz aus regelmässigen telefonischen Kontakt. Im Weiteren verfügt er über eine (...)jährige Schulbildung sowie Erfahrungen als S._______ (vgl. act. A22/17 S. 3 und 8). Abgesehen von der in der Schweiz diagnostizierten L._______, welche operativ erfolgreich behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Beschwerdeführer, der im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der männlichen Bevölkerung in Sierra Leone (ca. 70%) kein Analphabet ist, in der Lage sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt dort erwirtschaften zu können. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass er für seine Ausreise auf sein Umfeld zurückgreifen konnte, welches für die Reise nach Europa aufkam. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer erneut um Beigabe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Aufgrund unveränderter Sachlage sowie obiger Erwägungen ist dieses Gesuch abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das erneute Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: