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D-2764/2012

D-2764/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-10 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Guinea), reiste eigenen Angaben zufolge Mitte Mai 2010 von Guinea über Senegal und die Türkei nach Griechenland. Am 23. Juli 2011 reiste er via Italien illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 16. April 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E._______. Im Zuge des Bürgerkriegs hätten die Rebellen am 6. Januar 1999 E._______ eingenommen. In der Nacht sei ihr Haus von einer Bombe getroffen und zerstört worden. Seine Familie und er - damals 12 Jahre alt - seien sofort geflüchtet. Am Hafen sei er zusammen mit anderen Leuten auf ein Fischerboot gestiegen und so nach Guinea gelangt. Auf der Flucht sei er von seinen Eltern getrennt worden. In Guinea habe er zuerst ein Jahr lang in der Botschaft (in der Halle) gelebt. Dann habe er einen alten Mann getroffen, der ihn in sein Haus nach F._______ mitgenommen habe, wo er etwa zehn Jahre geblieben sei. Weil der Mann aus geschäftlichen Gründen zwischen Guinea und Sierra Leone gependelt sei, habe er ihn gebeten, seine Familie in Sierra Leone zu suchen. Er habe sie aber nicht ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Guinea während sieben bis acht Jahren eine Erwachsenenschule besucht und eine Ausbildung als Elektriker gemacht zu haben. Als sein "Familienfreund" beschlossen habe, nach Amerika zu reisen, wäre er allein und ohne Zuhause in Guinea zurückgeblieben. Der Mann habe deshalb in Sierra Leone einen Pass für ihn besorgt. Dann sei er Mitte Mai 2010 via Senegal und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort habe er allerdings keine guten Lebensbedingungen gehabt und Magenprobleme bekommen. Deshalb habe er beschlossen, Griechenland wieder zu verlassen und nach Schweden zu gehen. C. Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Punkte 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2012 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 8. Juni 2012 einen Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juni 2012 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Verfügung des BFM vom 17. April 2012 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sierra Leone lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 17. April 2012 aus, dass im Lichte der positiven Lageentwicklung in Sierra Leone - eine ausführlichere Lageanalyse hatte es bei der Prüfung der Asylvorbringen gemacht - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Ereignisse gesprochen werden könne, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gefährden würden. Zudem ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprächen. Er habe jahrelang als Techniker in Guinea gearbeitet, weshalb es ihm zumutbar und möglich sei, in seinem Heimatland eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, auch ohne dass er noch auf Familienmitglieder zurückgreifen könne. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.

E. 5.4.2.1 In der Beschwerde vom 21. Mai 2012 brachte der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer leide seit September 2011 an Magenproblemen, weshalb er verschiedene Medikamente einnehmen müsse. In Sierra Leone sei die medizinische Versorgung verheerend schlecht. Diesbezüglich könne auf einen Bericht des UNHCR vom 12. Februar 2010 verwiesen werden. Demnach seien Medikamente nur sehr schwer erhältlich, wenn überhaupt vorhanden. Bei Verschlimmerung der Magenschmerzen könnte möglicherweise eine Operation nötig werden. Aufgrund der unzureichenden Medikamentenversorgung in Sierra Leone bestehe eine grosse Gefahr, dass sich eine solche Operation in Zukunft aufdrängen werde. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat aber über kein soziales Netz, auf welches er bei einer allfälligen Pflegeabhängigkeit zurückgreifen könnte. Auch wenn die Medikamente in seinem Fall vorhanden wären, Verwandte oder Bekannte für die nachträgliche Pflege habe er nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. U.V. vom 15. Mai 2012 zu den Akten.

E. 5.4.2.2 Darüber hinaus wiederholte der Rechtsvertreter in der Beschwerde die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er 1999 als Zwölfjähriger alleine nach C._______ geflüchtet sei, wo er bis 2010 gelebt habe. Seit er zwölf Jahre alt sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Sierra Leone. Seit seiner Kindheit sei er weder mit den Sitten noch mit den Bräuchen seines Landes vertraut. Bei einer allfälligen Rückführung nach Sierra Leone wäre er dort völlig auf sich alleine gestellt. Er könnte auf kein tragfähiges soziales Umfeld zurückgreifen. Gerade bei der Suche nach einer Arbeitsstelle oder einer Wohnmöglichkeit sei ein solches jedoch von fundamentaler Bedeutung. Bei einer Rückführung wäre zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch alle Maschen fiele. Der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone sei demnach unzumutbar und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.3.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige Verbesserung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Insgesamt ist festzustellen, dass in Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs.

E. 5.4.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle begünstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen (vgl. EMARK 2006/16).

E. 5.4.3.3 Der 25-jährige Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus E._______. Er lebte dort zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern. Ausserdem erklärte er zu glauben, dass in E._______ eine Tante von ihm lebe (vgl. A6/10, S. 3). Der Beschwerdeführer gab jedoch an, 1999 durch die Flucht nach Guinea den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern verloren zu haben. Auch wenn die Situation nicht einfach ist, erweist sich eine Rückkehr in seine Heimat trotz fehlendem Beziehungsnetz nicht als unzumutbar, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass es dem Beschwerdeführer vor Ort gelingen kann, den Kontakt zu seinen Verwandten wieder herzustellen. Ausserdem arbeitete er in Guinea mehrere Jahre lang als Elektriker. Es ist davon auszugehen, dass er deshalb in Sierra Leone auch wieder einem Erwerbsleben nachgehen und sich so eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.

E. 5.4.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.

E. 5.4.3.5 Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. U.V. vom 15. Mai 2012 leidet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit etwa August 2010 unter Magenproblemen. Diese zeigten sich mit brennenden Schmerzen im rechten Mittelbauch, vor allem mit Nüchternschmerz oder Schmerzen nach Genuss von Fruchtsäften, Coca Cola, salzigen oder fetten Speisen. Erbrechen oder Durchfälle bestünden keine. Ausser einem vorübergehend leicht erhöhten Calprotactinwert seien sämtliche Untersuchungen normal ausgefallen (Blutwerte mit normalen Entzündungsparametern, Blutbild, Nierenfunktion, Leber- und Bauchspeicheldrüsentests, Urinbefund, kein Nachweis von Stuhlparasiten, Magenspiegelung, Dickdarmspiegelung, Computertomographie des Abdomens mit unauffälligen Befunden). Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte unklare rechtsseitige Bauchschmerzen, schloss aber eine Meckel-Divertikel-Erkrankung nicht aus. Dabei handle es sich um eine Ausstülpung des Dünndarms, die Magenschleimhaut enthalten und sich entzünden könne. Bei Behandlung mit magensäureblockierenden Medikamenten (Antazida und Protonenpumpenhemmer) besserten die Bauchschmerzen, gelegentlich nehme der Beschwerdeführer auch Paracetamol gegen die Schmerzen ein. Weiter wurde im Arztbericht erwähnt, dass sich eine Meckel-Divertikel gelegentlich wie eine Blinddarmentzündung entzünden könne, was dann eine Operation nötig mache. Eine erneute Kontrolle des Beschwerdeführers sei nicht vorgesehen.

E. 5.4.3.6 Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die Bemühungen der sierra-leonischen Regierung, von UNICEF und Nichtregierungsorganisationen, die Infrastruktur für die medizinische Erst- und Grundversorgung wieder aufzubauen, zeitigen Erfolge. Medizinisches Wissen konzentriert sich jedoch stark auf die Städte. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arztpraxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, behandeln. Gemäss Arztbericht leidet der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Durch Einnahme von magensäureblockierenden Medikamenten und Paracetamol verspricht die behandelnde Ärztin auch in Zukunft Schmerzfreiheit. Die medizinische Versorgung in Sierra Leone ist zwar problematisch und mit der in Europa nicht zu vergleichen. Bei den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten (Antazida, Protonenpumpenhemmer und Paracetamol) handelt es sich jedoch um rezeptfreie Grundarztneimittel, die auch in Sierra Leone - und insbesondere in Freetown - erhältlich sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer irgendwann eine Operation benötigen könnte, momentan besteht diesbezüglich aber keine Indikation. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der dadurch nicht beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befristet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und wirtschaftliches Netz aufzubauen, um seine medizinische Versorgung auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen Behörden weiter sicherzustellen.

E. 5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2764/2012/was Urteil vom 10. August 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren 31. Mai 1969, Sierra Leone, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Guinea), reiste eigenen Angaben zufolge Mitte Mai 2010 von Guinea über Senegal und die Türkei nach Griechenland. Am 23. Juli 2011 reiste er via Italien illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 16. April 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E._______. Im Zuge des Bürgerkriegs hätten die Rebellen am 6. Januar 1999 E._______ eingenommen. In der Nacht sei ihr Haus von einer Bombe getroffen und zerstört worden. Seine Familie und er - damals 12 Jahre alt - seien sofort geflüchtet. Am Hafen sei er zusammen mit anderen Leuten auf ein Fischerboot gestiegen und so nach Guinea gelangt. Auf der Flucht sei er von seinen Eltern getrennt worden. In Guinea habe er zuerst ein Jahr lang in der Botschaft (in der Halle) gelebt. Dann habe er einen alten Mann getroffen, der ihn in sein Haus nach F._______ mitgenommen habe, wo er etwa zehn Jahre geblieben sei. Weil der Mann aus geschäftlichen Gründen zwischen Guinea und Sierra Leone gependelt sei, habe er ihn gebeten, seine Familie in Sierra Leone zu suchen. Er habe sie aber nicht ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Guinea während sieben bis acht Jahren eine Erwachsenenschule besucht und eine Ausbildung als Elektriker gemacht zu haben. Als sein "Familienfreund" beschlossen habe, nach Amerika zu reisen, wäre er allein und ohne Zuhause in Guinea zurückgeblieben. Der Mann habe deshalb in Sierra Leone einen Pass für ihn besorgt. Dann sei er Mitte Mai 2010 via Senegal und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort habe er allerdings keine guten Lebensbedingungen gehabt und Magenprobleme bekommen. Deshalb habe er beschlossen, Griechenland wieder zu verlassen und nach Schweden zu gehen. C. Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Punkte 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2012 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 8. Juni 2012 einen Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juni 2012 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Verfügung des BFM vom 17. April 2012 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sierra Leone lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 17. April 2012 aus, dass im Lichte der positiven Lageentwicklung in Sierra Leone - eine ausführlichere Lageanalyse hatte es bei der Prüfung der Asylvorbringen gemacht - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Ereignisse gesprochen werden könne, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gefährden würden. Zudem ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprächen. Er habe jahrelang als Techniker in Guinea gearbeitet, weshalb es ihm zumutbar und möglich sei, in seinem Heimatland eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, auch ohne dass er noch auf Familienmitglieder zurückgreifen könne. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 5.4.2 5.4.2.1 In der Beschwerde vom 21. Mai 2012 brachte der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer leide seit September 2011 an Magenproblemen, weshalb er verschiedene Medikamente einnehmen müsse. In Sierra Leone sei die medizinische Versorgung verheerend schlecht. Diesbezüglich könne auf einen Bericht des UNHCR vom 12. Februar 2010 verwiesen werden. Demnach seien Medikamente nur sehr schwer erhältlich, wenn überhaupt vorhanden. Bei Verschlimmerung der Magenschmerzen könnte möglicherweise eine Operation nötig werden. Aufgrund der unzureichenden Medikamentenversorgung in Sierra Leone bestehe eine grosse Gefahr, dass sich eine solche Operation in Zukunft aufdrängen werde. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat aber über kein soziales Netz, auf welches er bei einer allfälligen Pflegeabhängigkeit zurückgreifen könnte. Auch wenn die Medikamente in seinem Fall vorhanden wären, Verwandte oder Bekannte für die nachträgliche Pflege habe er nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. U.V. vom 15. Mai 2012 zu den Akten. 5.4.2.2 Darüber hinaus wiederholte der Rechtsvertreter in der Beschwerde die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er 1999 als Zwölfjähriger alleine nach C._______ geflüchtet sei, wo er bis 2010 gelebt habe. Seit er zwölf Jahre alt sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Sierra Leone. Seit seiner Kindheit sei er weder mit den Sitten noch mit den Bräuchen seines Landes vertraut. Bei einer allfälligen Rückführung nach Sierra Leone wäre er dort völlig auf sich alleine gestellt. Er könnte auf kein tragfähiges soziales Umfeld zurückgreifen. Gerade bei der Suche nach einer Arbeitsstelle oder einer Wohnmöglichkeit sei ein solches jedoch von fundamentaler Bedeutung. Bei einer Rückführung wäre zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch alle Maschen fiele. Der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone sei demnach unzumutbar und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.3 5.4.3.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige Verbesserung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Insgesamt ist festzustellen, dass in Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. 5.4.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle begünstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen (vgl. EMARK 2006/16). 5.4.3.3 Der 25-jährige Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus E._______. Er lebte dort zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern. Ausserdem erklärte er zu glauben, dass in E._______ eine Tante von ihm lebe (vgl. A6/10, S. 3). Der Beschwerdeführer gab jedoch an, 1999 durch die Flucht nach Guinea den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern verloren zu haben. Auch wenn die Situation nicht einfach ist, erweist sich eine Rückkehr in seine Heimat trotz fehlendem Beziehungsnetz nicht als unzumutbar, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass es dem Beschwerdeführer vor Ort gelingen kann, den Kontakt zu seinen Verwandten wieder herzustellen. Ausserdem arbeitete er in Guinea mehrere Jahre lang als Elektriker. Es ist davon auszugehen, dass er deshalb in Sierra Leone auch wieder einem Erwerbsleben nachgehen und sich so eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. 5.4.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. 5.4.3.5 Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. U.V. vom 15. Mai 2012 leidet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit etwa August 2010 unter Magenproblemen. Diese zeigten sich mit brennenden Schmerzen im rechten Mittelbauch, vor allem mit Nüchternschmerz oder Schmerzen nach Genuss von Fruchtsäften, Coca Cola, salzigen oder fetten Speisen. Erbrechen oder Durchfälle bestünden keine. Ausser einem vorübergehend leicht erhöhten Calprotactinwert seien sämtliche Untersuchungen normal ausgefallen (Blutwerte mit normalen Entzündungsparametern, Blutbild, Nierenfunktion, Leber- und Bauchspeicheldrüsentests, Urinbefund, kein Nachweis von Stuhlparasiten, Magenspiegelung, Dickdarmspiegelung, Computertomographie des Abdomens mit unauffälligen Befunden). Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte unklare rechtsseitige Bauchschmerzen, schloss aber eine Meckel-Divertikel-Erkrankung nicht aus. Dabei handle es sich um eine Ausstülpung des Dünndarms, die Magenschleimhaut enthalten und sich entzünden könne. Bei Behandlung mit magensäureblockierenden Medikamenten (Antazida und Protonenpumpenhemmer) besserten die Bauchschmerzen, gelegentlich nehme der Beschwerdeführer auch Paracetamol gegen die Schmerzen ein. Weiter wurde im Arztbericht erwähnt, dass sich eine Meckel-Divertikel gelegentlich wie eine Blinddarmentzündung entzünden könne, was dann eine Operation nötig mache. Eine erneute Kontrolle des Beschwerdeführers sei nicht vorgesehen. 5.4.3.6 Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die Bemühungen der sierra-leonischen Regierung, von UNICEF und Nichtregierungsorganisationen, die Infrastruktur für die medizinische Erst- und Grundversorgung wieder aufzubauen, zeitigen Erfolge. Medizinisches Wissen konzentriert sich jedoch stark auf die Städte. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arztpraxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, behandeln. Gemäss Arztbericht leidet der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Durch Einnahme von magensäureblockierenden Medikamenten und Paracetamol verspricht die behandelnde Ärztin auch in Zukunft Schmerzfreiheit. Die medizinische Versorgung in Sierra Leone ist zwar problematisch und mit der in Europa nicht zu vergleichen. Bei den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten (Antazida, Protonenpumpenhemmer und Paracetamol) handelt es sich jedoch um rezeptfreie Grundarztneimittel, die auch in Sierra Leone - und insbesondere in Freetown - erhältlich sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer irgendwann eine Operation benötigen könnte, momentan besteht diesbezüglich aber keine Indikation. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der dadurch nicht beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befristet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und wirtschaftliches Netz aufzubauen, um seine medizinische Versorgung auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen Behörden weiter sicherzustellen. 5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: