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E-3202/2025

E-3202/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ersuchte am

19. November 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zu- ständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien an. Diese Verfügung blieb unange- fochten. C. Am 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Vollmacht vom 22. Juli 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ B._______ ihr Vertretungsmandat an. E. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2024 seine Nichteintretensverfügung vom

30. Januar 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuge- wiesen. F. F.a Am 9. August 2024 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. F.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug dieser vor, er sei in D._______ geboren, sei ledig und habe ein Kind, welches mit der Kinds- mutter in E._______ lebe. Er gehöre der Ethnie der Bati an und sei christ- lichen Glaubens. Im Kleinkindesalter seien seine beiden Eltern gestorben. Er habe stets in der Stadt F._______ gelebt und bis 2009 die Schule be- sucht. Nach dem Tod seiner Eltern habe er im Stadtteil G._______ bei sei- nem Onkel und dessen Familie, ab 2011 bei seiner älteren Schwester im Stadtteil H._______ gelebt. Nach der Schule habe er eine Ausbildung als (…) begonnen, aber nicht abgeschlossen. Ansonsten habe er Gelegen- heitsarbeiten auf der Strasse verrichtet. Er habe noch zwei Brüder; einer lebe in Dänemark, der andere in F._______, Kamerun. Er habe zu seinen

E-3202/2025 Seite 3 Geschwistern Kontakt. In der Schweiz habe ein Test ergeben, dass er an Hepatitis B und D leide. F.c Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, sein Grossvater als Oberhaupt seiner Familie sei Hexer gewesen und habe schwarze Magie betrieben. An einem Familientreffen im Juni 2019 sei er von seinem Grossvater und seinen Onkeln aufgefordert worden, als Hexer die Nachfolge des Grossvaters anzutreten, was er verweigert habe. Sein Grossvater und seine Onkel seien wegen seiner Weigerung wütend gewor- den. Seine ältere Schwester habe ihm geraten, unter einem Vorwand das Familientreffen zu verlassen. Er habe sich in der Folge zu einem Freund in einem anderen Stadtteil von F._______ begeben. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil seine Probleme nicht in die Zuständigkeit dieser Behörden fielen. Von seiner Schwester habe er dann telefonisch erfahren, dass sein Grossvater und seine Onkel nach ihm fragen würden. Am nächs- ten Tag sei die Schwester zu seinem Freund gereist und habe den Be- schwerdeführer aufgefordert, das Land zu verlassen. Hierauf sei er zwei bis drei Wochen später, mit der finanziellen Unterstützung seiner Schwes- ter, auf dem Landweg aus Kamerun ausgereist. Er wisse nicht genau, was sein Grossvater und seine Onkel ihm antun wür- den, aber er befürchte bei einer Rückkehr nach Kamerun zu sterben. G. Mit Begleitschreiben vom 13. August 2024 wurde ein Arztbericht der Uni- versitätsklinik für Infektiologie des I._______ vom 26. Februar 2024 einge- reicht.

In diesem werden folgende Diagnosen gestellt: - «Chronische HBe-positive Hepatitis B/D-Koinfektion» - «St. n. Hepatitis A».

Weiter wird festgehalten, es sei eine antivirale Therapie mit «Tenofovir Alafenamid (Vemlidy)» begonnen worden.

H. Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugeteilt.

E-3202/2025 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 19. August 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 3. September 2024 zeigte die J._______ Beratungsstelle für Asylsuchende (…) ihr Vertretungsmandat an, legte eine Vollmacht vom

29. August 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. K. K.a Am 23. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufge- fordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. K.b Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 4. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Arztberichte zu den Akten: - Bericht K._______ vom 27. November 2024; - Unterlagen der L._______ (Fallübergabe Gesundheitsdokumentation, Medizi- nische Verlaufsdokumentation, Medizinisches Erstgespräch); - Bericht Universitätsklinik für Infektiologie des I._______ vom 25. März 2024 betreffend Einladung zur Untersuchung vom 25. Juni 2024; - Zwei Endbefunde der M._______ vom 8. und 15. März 2024; - Austrittsblatt N._______ vom 2. April 2024; - Ärztlicher Kurzbericht BAZ B._______ vom 24. November 2023; - Eintritt-Screening vom 21. November 2023. Im Weiteren befindet sich ein Sprechstundenbericht der Universitätsklinik für Infektiologie des I._______ vom 28. Juni 2024 in den Akten. Aus den medizinischen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer «chronischen HBe-Ag positiven Hepatitis B mit Hepatitis D-Koinfektion» leidet. Die antivirale Therapie der Hepatitis B solle lebenslang fortgesetzt werden. Bei Hepatitis B und Koinfektion mit Hepati- tis D sei das Risiko für eine Entwicklung der Zirrhose sowie eines hepato- zellulären Karzinoms deutlich erhöht und eine Weiterbetreuung durch Spe- zialisten der Infektiologie oder Hepatologie notwendig. Weiterhin seien sechsmonatliche sonographische Kontrollen für das HCC-Screening not- wendig.

E-3202/2025 Seite 5 L. L.a Am 12. März 2025 nahm das SEM eine amtsinterne «Consulting-An- frage» zur Behandlung einer Koinfektion mit Hepatitis B und D in Kamerun vor. L.b In der entsprechenden Recherche-Antwort wird festgehalten, Labor- tests für eine Hepatitis-B/D Koinfektion würden beispielsweise im «Pasteur Center of Cameroon» in Messa Yaounde durchgeführt und das Medika- ment «Tenofovir» sei in der Petals Pharmacy in Yaounde verfügbar. L.c Diese Auskunft wurde in anonymisierter Form im Rahmen der Akten- einsicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. M. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. N. Der Beschwerdeführer focht im eigenen Namen mit Beschwerde datiert «28.12.2000» (Poststempel unleserlich; Eingang am Gericht: 5. Mai 2025) die Verfügung des SEM vom 3. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei fest- zustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung be- antragt. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher- zustellen. O. Am 5. Mai 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Gerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den prozessu- alen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung zusammenfas- send damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereig- nisse – Behelligungen seitens des Onkels und des Grossvaters im Zusam- menhang mit der aufgezwungenen Übernahme der Rolle eines Hexers – keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellten. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass diese Personen den Beschwerde- führer weiterhin behelligt oder Anstrengungen unternommen hätten, ihn zu töten. Sie seien lediglich wütend gewesen und hätten nach dem Beschwer- deführer gefragt, nachdem er den Sitzungsraum verlassen habe. Das Vor- gehen des Grossvaters und des Onkels würden die Schwelle der flücht- lingsrechtlich relevanten Intensität nicht erreichen. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Kamerun verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten Drohungen um gemeinrechtliche Straftaten, die von den kamerunischen Behörden we- der unterstützt noch gebilligt würden. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es daher möglich und

E-3202/2025 Seite 8 zumutbar, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwer- deführer keinen Zugang zum staatlichen Schutz haben sollte oder ihm ein solcher nicht effektiv gewährt würde. Der Umstand, dass dieser der Über- zeugung sei, dass die Polizei dafür nicht zuständig sei und sich für mysti- sche Angelegenheiten nicht interessiere, reiche nicht aus, um dem kame- runischen Staat die Schutzfähigkeit und -willigkeit abzusprechen. Zudem handle es sich bei der Behelligung durch Drittpersonen aus dem Heimat- dorf um eine lokal begrenzte Verfolgung. Der Beschwerdeführer hätte sich durch einen Umzug innerhalb von Kamerun den Behelligungen durch den Onkel und den Grossvater entziehen können. Die eingereichten Beweis- mittel liessen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung schliessen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Be- schwerdeführer sei jung und arbeitsfähig. Er habe eine (…)ausbildung be- gonnen und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedli- chen Gelegenheitsarbeiten. Zudem verfüge er über ein solides Bezie- hungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Kamerun, auch im Hin- blick auf seine Gesundheitssituaton, zurückgreifen könne. Bei der Erkrankung an einer Hepatitis B/D Koinfektion handle es sich nicht um eine medizinische Notlage, die einem Wegweisungsvollzug entgegen- stehen würde. Es gebe für das Krankheitsbild Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun. Das erforderliche Arzneimittel – Tenofovir – könne via Fach- ärzte in ausgewählten Apotheken in Yaounde, beispielsweise in der Petals Pharmacy, bezogen werden. Die erforderlichen Laborbehandlungen für eine Hepatitis B/D Koinfektion, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz alle sechs Monate erhalten habe, würden in Yaounde beispiels- weise im Pasteur Center of Cameroon durchgeführt. Selbst wenn die Be- handlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entsprechen sollten, dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, für die längerfristig benötigte medikamentöse Behandlung in Yaounde entspre- chend versorgt zu werden, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-2689/2018 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3.3. verwiesen werde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung stehe ihm offen und deren In- anspruchnahme sei zumutbar, nachdem keine aktive Therapie oder häu- fige medikamentöse Interventionen erforderlich seien. Im Falle einer Rück- führung mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche kei- nen Unterbruch der Therapie erlauben würden, treffe das SEM in Abstim- mung mit den kantonalen Behörden Vorkehrungen, damit eine

E-3202/2025 Seite 9 Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei. Im Übrigen werde auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG verwiesen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er in Kamerun die Nachfolge seines Grossvaters bei der Hexenkunst an- treten müsste. Wenn seine Onkel und sein Grossvater übernatürliche Ritu- ale an ihm durchführen würden, wäre er nicht mehr die gleiche Person und er müsste an anderen Personen üble Handlungen verrichten. Es sei sein Vater gewesen, welcher die Funktion seines Grossvaters hätte überneh- men sollen. Weil sich der Vater geweigert habe, die schwarze Magie aus- zuüben und dabei gegen die obligatorische Tradition verstossen habe, sei er getötet worden. In der Schweiz fühle sich der Beschwerdeführer sicher und er werde hier auch medizinisch betreut. Er habe im Heimatland nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um entsprechende Untersuchungen und Spitalbesuche betreffend seine Hepatitis B/D-Erkrankung vorzuneh- men. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester beauftragt, bei der heimatli- chen Polizei eine Anzeige zu erstatten. Die Behörden hätten sich auf den Standpunkt gestellt, sie würden sich nicht mit den betreffenden Angelegen- heiten befassen, nachdem keine Beweise vorliegen würden und der Onkel über viele Beziehungen zur Regierung verfüge.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine geltend gemachten Behelli- gungen und Drohungen seitens seines Vaters und seines Onkels stellen keine asylbeachtlichen Nachteile dar. Das SEM hat zutreffend auf die man- gelnde Intensität der ausgestossenen Drohungen verwiesen. Auch auf Be- schwerdeebene macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm ab- gesehen von den bereits ausgestossenen Drohungen weitere Nachteile oder Konsequenzen aus seiner Weigerung, die Nachfolge seines Gross- vaters bei der Hexenkunst zu übernehmen, entstanden seien.

E. 6.2 Im Weiteren handelt es sich bei den vorgetragenen Behelligungen sei- tens seiner Verwandten um Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm seitens der kamerunischen Behörden aus einem asylbeachtlichen Motiv der erforder- liche Schutz nicht gewährt worden wäre, wenn er sich darum bemüht hätte.

E-3202/2025 Seite 10 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es ausserhalb der Mög- lichkeiten eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff durch Drittperso- nen präventiv zu verhindern. In der Beschwerde wird explizit ausgeführt, dass die Behörden die durch die Schwester erstattete Anzeige nicht an Hand genommen hätten, weil zu wenig Beweise vorliegen würden. Dass der Onkel angeblich massgebliche Beziehungen zur kamerunischen Re- gierung unterhalten und die Polizeibehörde deshalb untätig geblieben sein soll, stellt lediglich eine nachträglich vorgebrachte, unbelegte Behauptung dar, die nicht durch weitere Vorbringen oder Beweismittel gestützt wird. Auch die Erwägung des SEM, wonach es sich bei den Nachstellungen der Verwandten um lokale Verfolgungen durch Drittpersonen gehandelt habe, ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Ver- fahren noch auf Beschwerdestufe überzeugend dargelegt, dass ihm ein Umzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates nicht möglich und zu- mutbar gewesen wäre, um sich den Behelligungen seitens seiner Ver- wandten zu entziehen.

E. 6.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe sich geweigert, die Nachfolge des Grossvaters als Hexer zu überneh- men, worauf der Vater getötet worden sei. Dieses Vorbringen wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und ist deshalb als nach- geschoben zu qualifizieren. Zum Tod seines Vaters hat der Beschwerde- führer einzig vorgetragen, sein Vater sei gestorben, als er selbst – der Be- schwerdeführer – noch «im Bauch meiner Mama» gewesen sei. Zum Tod seiner Mutter habe man ihm gesagt, diese sei krank gewesen; zu den Um- ständen des Todes seines Vaters habe man ihm nichts erzählt (vgl. SEM- Verfahren […]-[Akte]-27, Antworten 42 und 43).

E. 6.4 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in Kamerun verfolgt wurde oder dort eine künftige Verfolgung zu be- fürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

E-3202/2025 Seite 12 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ka- merun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kame- run keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1808/2025 vom 15. April 2025 E. 8.4.2 mit weiteren Verweisen auf E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicher- heitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als in- stabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zu- rückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer lebte in F._______, in der franzö- sischsprachigen Region Littoral (vgl. Akte 27, Antworten 15 und 18). Dieses Gebiet ist vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen nicht direkt

E-3202/2025 Seite 13 betroffen. Eine Wegweisung dorthin erweist sich somit aufgrund der allge- meinen Lage als zumutbar.

E. 8.4.3 Auch aus individueller Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Schulbil- dung, hat eine Ausbildung als (…) begonnen und hat mehrere Gelegen- heitsarbeiten verrichtet. Er hat zudem mehrere Verwandte in F._______, zu welchen er Kontakte unterhält (vgl. Akte 27, Antworten 19, 22, 23, 33 ff. und 44-48). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich mithilfe seiner Familienangehörigen und seines so- zialen Netzwerkes in Kamerun zu reintegrieren und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

E. 8.4.4 Auch die Erkrankung an Hepatitis B/D spricht für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So hat das SEM auf konkrete Behandlungsmöglichkeiten dieser Erkran- kung und auf die Erhältlichkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Me- dikamentes Tenofovir in Yaounde hingewiesen. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Gemäss Angaben des kamerunischen Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2024 existieren landesweit 19 «centres de traitement agréés» und zwei «centres de dispensation» zur Behandlung von Hepatitis-Erkrankun- gen (vgl. Ministère de la Santé Publique [Cameroun], Lutte contre les Hé- patites Virales La prévention et la vaccination , comme moyens sûrs d'att- eindre l’objectif global d’élimination 2030., 30.07.2024, https://www.minsante.cm/site/?q=fr/content/lutte-contre-les-h%C3%A9pa- tites-virales-la-pr%C3%A9vention-et-la-vaccination-comme-moyens- s%C3%BBrs). Das staatliche Centre Pasteur du Cameroun (CPC) enga- giert sich gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten für die Bekämpfung von Viruserkrankungen. Das CPC hat seinen Hauptsitz in der Hauptstadt Yaounde und verfügt gemäss eigenen Informationen über eine "Annexe" in der nördlichen Stadt Garoua, eine "antenne […] pour le prélèvement et la collecte des échantillons" in der Hafenmetropole Douala und ein "centre de prélèvement" in Ngousso, einem Stadtteil in Yaounde (vgl: Centre Pasteur du Cameroun [CPC], Lutte contre les hépatites : la contribution du Centre Pasteur du Cameroun (CPC), 14.10.2022, https://www.pasteur- yaounde.org/index.php/fr/echos-du-cpc/987-e-la-contribution-du-centre- pasteur-du-cameroun-cpc, sowie: Catalogue des Analyses Médicales et

E-3202/2025 Seite 14 vaccination CPC – Yaoundé, 2024, https://www.pasteur-yaounde.org/fi- les/catalogue_cpc_24.pdf). Der Zugang zur medikamentösen Behandlung von Hepatitis B mit den Me- dikamenten Tenofovir oder Entécavir ist in Kamerun – als Generika – grundsätzlich gegeben; die Behandlung soll zu einem subventionierten und erschwinglichen Preis von 2000 Francs CFA pro Monat (2023) angeboten werden, was rund 3 CHF entspricht. Viel teurer als die Medikamente sollen indessen die nötigen Untersuchungen sein. Gemäss einer 2024 veröffent- lichten Studie hängt der Zugang zu einer Hepatitis-B-Behandlung in Kame- run auch davon ab, ob eine behandelnde Einrichtung erreicht werden kann und ob die – nicht subventionierten – Labortests durch die Patient/in be- zahlt werden können (vgl. zum Ganzen: Center for Disease Analysis (CDA) Foundation: List of Countries Which Have Access to Generic Medicines for Hepatitis B: https://cdafound.org/list-of-hbv-access-countries/; Échos Santé, Hépatites virales: Les experts d’Afrique subsaharienne se réunis- sent à Douala du 26 au 27 mai 2023, 25.05.2023, https://echosante.info/hepatites-virales-les-experts-dafrique-subsahari- enne-se-reunissent-a-douala-du-26-au-27-mai-2023/; OANDA-Währungs- umrechner, Wechselkurs XAF-CHF vom 23.05.2023, https://www.o- anda.com/currency-converter/de/?from=XAF&to=CHF&amount; Tazin- keng, Nkengeh N. et al., Costs of Community-Based Viral Hepatitis Scree- ning in Cameroon Using Point-of-Care Technologies, in: Open Forum In- fectious Diseases, 11(7), 2024, https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/artic- les/PMC11249968/pdf/ofae378.pdf, World Health Organization (WHO), Global hepatitis report 2024: Action for access in low- and middle-income countries, 09.04.2024, https://iris.who.int/bitstream/handle- /10665/376461/9789240091672-eng.pdf?sequence=1; sowie: APMnews, Hépatites virales : en Afrique, seuls 1% des malades ont accès aux anti- viraux, 08.03.2021, https://www.sfmu.org/fr/actualites/actualites-de-l-ur- gences/hepatites-virales-en-afrique-seuls-1-des-malades-ont-acces-aux- antiviraux/new_id-/67185, alle zitierten internet-links abgerufen am 06.06.2025). Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun kann angenom- men werden, dass ihm die Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkran- kung inklusive Arzneimittel zugänglich sind. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar ist, die entsprechenden Laboruntersuchungen in Yaounde, etwa 180 km von seiner Heimatgegend F._______ entfernt (Au- tofahrt von rund 3 ½ Stunden) in Anspruch zu nehmen, nachdem er ge- mäss eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise «manchmal nach

E-3202/2025 Seite 15 Douala und Yaounde» gegangen sei (vgl. Akte 27, Antwort 3) und somit die Reise von seinem Wohnort nach Yaounde bereits mehrmals unternommen hat. Nachdem die Schwester bereits die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert haben soll (vgl. Akte 27, Antworten 54 und 71), kann davon aus- gegangen werden, dass diese über finanzielle Mittel verfügt und den Be- schwerdeführer bei Bedarf auch weiterhin, insbesondere bei seiner medi- zinischen Behandlung, unterstützen würde. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrschein- lich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der mit Fürsorgebestätigung der Gemeinde O._______ vom 29. April 2025 be- legten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom

E-3202/2025 Seite 16

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3202/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3202/2025 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ersuchte am 19. November 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien an. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Am 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Vollmacht vom 22. Juli 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ B._______ ihr Vertretungsmandat an. E. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2024 seine Nichteintretensverfügung vom 30. Januar 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. F. F.a Am 9. August 2024 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. F.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug dieser vor, er sei in D._______ geboren, sei ledig und habe ein Kind, welches mit der Kindsmutter in E._______ lebe. Er gehöre der Ethnie der Bati an und sei christlichen Glaubens. Im Kleinkindesalter seien seine beiden Eltern gestorben. Er habe stets in der Stadt F._______ gelebt und bis 2009 die Schule besucht. Nach dem Tod seiner Eltern habe er im Stadtteil G._______ bei seinem Onkel und dessen Familie, ab 2011 bei seiner älteren Schwester im Stadtteil H._______ gelebt. Nach der Schule habe er eine Ausbildung als (...) begonnen, aber nicht abgeschlossen. Ansonsten habe er Gelegenheitsarbeiten auf der Strasse verrichtet. Er habe noch zwei Brüder; einer lebe in Dänemark, der andere in F._______, Kamerun. Er habe zu seinen Geschwistern Kontakt. In der Schweiz habe ein Test ergeben, dass er an Hepatitis B und D leide. F.c Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, sein Grossvater als Oberhaupt seiner Familie sei Hexer gewesen und habe schwarze Magie betrieben. An einem Familientreffen im Juni 2019 sei er von seinem Grossvater und seinen Onkeln aufgefordert worden, als Hexer die Nachfolge des Grossvaters anzutreten, was er verweigert habe. Sein Grossvater und seine Onkel seien wegen seiner Weigerung wütend geworden. Seine ältere Schwester habe ihm geraten, unter einem Vorwand das Familientreffen zu verlassen. Er habe sich in der Folge zu einem Freund in einem anderen Stadtteil von F._______ begeben. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil seine Probleme nicht in die Zuständigkeit dieser Behörden fielen. Von seiner Schwester habe er dann telefonisch erfahren, dass sein Grossvater und seine Onkel nach ihm fragen würden. Am nächsten Tag sei die Schwester zu seinem Freund gereist und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Land zu verlassen. Hierauf sei er zwei bis drei Wochen später, mit der finanziellen Unterstützung seiner Schwester, auf dem Landweg aus Kamerun ausgereist. Er wisse nicht genau, was sein Grossvater und seine Onkel ihm antun würden, aber er befürchte bei einer Rückkehr nach Kamerun zu sterben. G. Mit Begleitschreiben vom 13. August 2024 wurde ein Arztbericht der Universitätsklinik für Infektiologie des I._______ vom 26. Februar 2024 eingereicht. In diesem werden folgende Diagnosen gestellt:

- «Chronische HBe-positive Hepatitis B/D-Koinfektion»

- «St. n. Hepatitis A». Weiter wird festgehalten, es sei eine antivirale Therapie mit «Tenofovir Alafenamid (Vemlidy)» begonnen worden. H. Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. I. Mit Schreiben vom 19. August 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 3. September 2024 zeigte die J._______ Beratungsstelle für Asylsuchende (...) ihr Vertretungsmandat an, legte eine Vollmacht vom 29. August 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. K. K.a Am 23. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. K.b Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 4. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Arztberichte zu den Akten:

- Bericht K._______ vom 27. November 2024;

- Unterlagen der L._______ (Fallübergabe Gesundheitsdokumentation, Medizinische Verlaufsdokumentation, Medizinisches Erstgespräch);

- Bericht Universitätsklinik für Infektiologie des I._______ vom 25. März 2024 betreffend Einladung zur Untersuchung vom 25. Juni 2024;

- Zwei Endbefunde der M._______ vom 8. und 15. März 2024;

- Austrittsblatt N._______ vom 2. April 2024;

- Ärztlicher Kurzbericht BAZ B._______ vom 24. November 2023;

- Eintritt-Screening vom 21. November 2023. Im Weiteren befindet sich ein Sprechstundenbericht der Universitätsklinik für Infektiologie des I._______ vom 28. Juni 2024 in den Akten. Aus den medizinischen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer «chronischen HBe-Ag positiven Hepatitis B mit Hepatitis D-Koinfektion» leidet. Die antivirale Therapie der Hepatitis B solle lebenslang fortgesetzt werden. Bei Hepatitis B und Koinfektion mit Hepatitis D sei das Risiko für eine Entwicklung der Zirrhose sowie eines hepatozellulären Karzinoms deutlich erhöht und eine Weiterbetreuung durch Spezialisten der Infektiologie oder Hepatologie notwendig. Weiterhin seien sechsmonatliche sonographische Kontrollen für das HCC-Screening notwendig. L. L.a Am 12. März 2025 nahm das SEM eine amtsinterne «Consulting-Anfrage» zur Behandlung einer Koinfektion mit Hepatitis B und D in Kamerun vor. L.b In der entsprechenden Recherche-Antwort wird festgehalten, Labortests für eine Hepatitis-B/D Koinfektion würden beispielsweise im «Pasteur Center of Cameroon» in Messa Yaounde durchgeführt und das Medikament «Tenofovir» sei in der Petals Pharmacy in Yaounde verfügbar. L.c Diese Auskunft wurde in anonymisierter Form im Rahmen der Akteneinsicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. M. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. N. Der Beschwerdeführer focht im eigenen Namen mit Beschwerde datiert «28.12.2000» (Poststempel unleserlich; Eingang am Gericht: 5. Mai 2025) die Verfügung des SEM vom 3. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. O. Am 5. Mai 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Gerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung zusammenfassend damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse - Behelligungen seitens des Onkels und des Grossvaters im Zusammenhang mit der aufgezwungenen Übernahme der Rolle eines Hexers - keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellten. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass diese Personen den Beschwerdeführer weiterhin behelligt oder Anstrengungen unternommen hätten, ihn zu töten. Sie seien lediglich wütend gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, nachdem er den Sitzungsraum verlassen habe. Das Vorgehen des Grossvaters und des Onkels würden die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität nicht erreichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Kamerun verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten Drohungen um gemeinrechtliche Straftaten, die von den kamerunischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt würden. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es daher möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keinen Zugang zum staatlichen Schutz haben sollte oder ihm ein solcher nicht effektiv gewährt würde. Der Umstand, dass dieser der Überzeugung sei, dass die Polizei dafür nicht zuständig sei und sich für mystische Angelegenheiten nicht interessiere, reiche nicht aus, um dem kamerunischen Staat die Schutzfähigkeit und -willigkeit abzusprechen. Zudem handle es sich bei der Behelligung durch Drittpersonen aus dem Heimatdorf um eine lokal begrenzte Verfolgung. Der Beschwerdeführer hätte sich durch einen Umzug innerhalb von Kamerun den Behelligungen durch den Onkel und den Grossvater entziehen können. Die eingereichten Beweismittel liessen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung schliessen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig. Er habe eine (...)ausbildung begonnen und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Gelegenheitsarbeiten. Zudem verfüge er über ein solides Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Kamerun, auch im Hinblick auf seine Gesundheitssituaton, zurückgreifen könne. Bei der Erkrankung an einer Hepatitis B/D Koinfektion handle es sich nicht um eine medizinische Notlage, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es gebe für das Krankheitsbild Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun. Das erforderliche Arzneimittel - Tenofovir - könne via Fachärzte in ausgewählten Apotheken in Yaounde, beispielsweise in der Petals Pharmacy, bezogen werden. Die erforderlichen Laborbehandlungen für eine Hepatitis B/D Koinfektion, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz alle sechs Monate erhalten habe, würden in Yaounde beispielsweise im Pasteur Center of Cameroon durchgeführt. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entsprechen sollten, dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, für die längerfristig benötigte medikamentöse Behandlung in Yaounde entsprechend versorgt zu werden, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2689/2018 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3.3. verwiesen werde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung stehe ihm offen und deren Inanspruchnahme sei zumutbar, nachdem keine aktive Therapie oder häufige medikamentöse Interventionen erforderlich seien. Im Falle einer Rückführung mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der Therapie erlauben würden, treffe das SEM in Abstimmung mit den kantonalen Behörden Vorkehrungen, damit eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei. Im Übrigen werde auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG verwiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er in Kamerun die Nachfolge seines Grossvaters bei der Hexenkunst antreten müsste. Wenn seine Onkel und sein Grossvater übernatürliche Rituale an ihm durchführen würden, wäre er nicht mehr die gleiche Person und er müsste an anderen Personen üble Handlungen verrichten. Es sei sein Vater gewesen, welcher die Funktion seines Grossvaters hätte übernehmen sollen. Weil sich der Vater geweigert habe, die schwarze Magie auszuüben und dabei gegen die obligatorische Tradition verstossen habe, sei er getötet worden. In der Schweiz fühle sich der Beschwerdeführer sicher und er werde hier auch medizinisch betreut. Er habe im Heimatland nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um entsprechende Untersuchungen und Spitalbesuche betreffend seine Hepatitis B/D-Erkrankung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester beauftragt, bei der heimatlichen Polizei eine Anzeige zu erstatten. Die Behörden hätten sich auf den Standpunkt gestellt, sie würden sich nicht mit den betreffenden Angelegenheiten befassen, nachdem keine Beweise vorliegen würden und der Onkel über viele Beziehungen zur Regierung verfüge. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine geltend gemachten Behelligungen und Drohungen seitens seines Vaters und seines Onkels stellen keine asylbeachtlichen Nachteile dar. Das SEM hat zutreffend auf die mangelnde Intensität der ausgestossenen Drohungen verwiesen. Auch auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm abgesehen von den bereits ausgestossenen Drohungen weitere Nachteile oder Konsequenzen aus seiner Weigerung, die Nachfolge seines Grossvaters bei der Hexenkunst zu übernehmen, entstanden seien. 6.2 Im Weiteren handelt es sich bei den vorgetragenen Behelligungen seitens seiner Verwandten um Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm seitens der kamerunischen Behörden aus einem asylbeachtlichen Motiv der erforderliche Schutz nicht gewährt worden wäre, wenn er sich darum bemüht hätte. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff durch Drittpersonen präventiv zu verhindern. In der Beschwerde wird explizit ausgeführt, dass die Behörden die durch die Schwester erstattete Anzeige nicht an Hand genommen hätten, weil zu wenig Beweise vorliegen würden. Dass der Onkel angeblich massgebliche Beziehungen zur kamerunischen Regierung unterhalten und die Polizeibehörde deshalb untätig geblieben sein soll, stellt lediglich eine nachträglich vorgebrachte, unbelegte Behauptung dar, die nicht durch weitere Vorbringen oder Beweismittel gestützt wird. Auch die Erwägung des SEM, wonach es sich bei den Nachstellungen der Verwandten um lokale Verfolgungen durch Drittpersonen gehandelt habe, ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdestufe überzeugend dargelegt, dass ihm ein Umzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, um sich den Behelligungen seitens seiner Verwandten zu entziehen. 6.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe sich geweigert, die Nachfolge des Grossvaters als Hexer zu übernehmen, worauf der Vater getötet worden sei. Dieses Vorbringen wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und ist deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Zum Tod seines Vaters hat der Beschwerdeführer einzig vorgetragen, sein Vater sei gestorben, als er selbst - der Beschwerdeführer - noch «im Bauch meiner Mama» gewesen sei. Zum Tod seiner Mutter habe man ihm gesagt, diese sei krank gewesen; zu den Umständen des Todes seines Vaters habe man ihm nichts erzählt (vgl. SEM-Verfahren [...]-[Akte]-27, Antworten 42 und 43). 6.4 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in Kamerun verfolgt wurde oder dort eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1808/2025 vom 15. April 2025 E. 8.4.2 mit weiteren Verweisen auf E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer lebte in F._______, in der französischsprachigen Region Littoral (vgl. Akte 27, Antworten 15 und 18). Dieses Gebiet ist vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen nicht direkt betroffen. Eine Wegweisung dorthin erweist sich somit aufgrund der allgemeinen Lage als zumutbar. 8.4.3 Auch aus individueller Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Schulbildung, hat eine Ausbildung als (...) begonnen und hat mehrere Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er hat zudem mehrere Verwandte in F._______, zu welchen er Kontakte unterhält (vgl. Akte 27, Antworten 19, 22, 23, 33 ff. und 44-48). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich mithilfe seiner Familienangehörigen und seines sozialen Netzwerkes in Kamerun zu reintegrieren und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 8.4.4 Auch die Erkrankung an Hepatitis B/D spricht für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So hat das SEM auf konkrete Behandlungsmöglichkeiten dieser Erkrankung und auf die Erhältlichkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Medikamentes Tenofovir in Yaounde hingewiesen. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Gemäss Angaben des kamerunischen Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2024 existieren landesweit 19 «centres de traitement agréés» und zwei «centres de dispensation» zur Behandlung von Hepatitis-Erkrankungen (vgl. Ministère de la Santé Publique [Cameroun], Lutte contre les Hépatites Virales La prévention et la vaccination , comme moyens sûrs d'atteindre l'objectif global d'élimination 2030., 30.07.2024, https://www.minsante.cm/site/?q=fr/content/lutte-contre-les-h%C3%A9patites-virales-la-pr%C3%A9vention-et-la-vaccination-comme-moyens-s%C3%BBrs). Das staatliche Centre Pasteur du Cameroun (CPC) engagiert sich gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten für die Bekämpfung von Viruserkrankungen. Das CPC hat seinen Hauptsitz in der Hauptstadt Yaounde und verfügt gemäss eigenen Informationen über eine "Annexe" in der nördlichen Stadt Garoua, eine "antenne [...] pour le prélèvement et la collecte des échantillons" in der Hafenmetropole Douala und ein "centre de prélèvement" in Ngousso, einem Stadtteil in Yaounde (vgl: Centre Pasteur du Cameroun [CPC], Lutte contre les hépatites : la contribution du Centre Pasteur du Cameroun (CPC), 14.10.2022, https://www.pasteur-yaounde.org/index.php/fr/echos-du-cpc/987-e-la-contribution-du-centre-pasteur-du-cameroun-cpc, sowie: Catalogue des Analyses Médicales et vaccination CPC - Yaoundé, 2024, https://www.pasteur-yaounde.org/files/catalogue_cpc_24.pdf). Der Zugang zur medikamentösen Behandlung von Hepatitis B mit den Medikamenten Tenofovir oder Entécavir ist in Kamerun - als Generika - grundsätzlich gegeben; die Behandlung soll zu einem subventionierten und erschwinglichen Preis von 2000 Francs CFA pro Monat (2023) angeboten werden, was rund 3 CHF entspricht. Viel teurer als die Medikamente sollen indessen die nötigen Untersuchungen sein. Gemäss einer 2024 veröffentlichten Studie hängt der Zugang zu einer Hepatitis-B-Behandlung in Kamerun auch davon ab, ob eine behandelnde Einrichtung erreicht werden kann und ob die - nicht subventionierten - Labortests durch die Patient/in bezahlt werden können (vgl. zum Ganzen: Center for Disease Analysis (CDA) Foundation: List of Countries Which Have Access to Generic Medicines for Hepatitis B: https://cdafound.org/list-of-hbv-access-countries/; Échos Santé, Hépatites virales: Les experts d'Afrique subsaharienne se réunissent à Douala du 26 au 27 mai 2023, 25.05.2023, https://echosante.info/hepatites-virales-les-experts-dafrique-subsaharienne-se-reunissent-a-douala-du-26-au-27-mai-2023/; OANDA-Währungsumrechner, Wechselkurs XAF-CHF vom 23.05.2023, https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=XAF&to=CHF&amount; Tazinkeng, Nkengeh N. et al., Costs of Community-Based Viral Hepatitis Screening in Cameroon Using Point-of-Care Technologies, in: Open Forum Infectious Diseases, 11(7), 2024, https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC11249968/pdf/ofae378.pdf, World Health Organization (WHO), Global hepatitis report 2024: Action for access in low- and middle-income countries, 09.04.2024, https://iris.who.int/bitstream/handle-/10665/376461/9789240091672-eng.pdf?sequence=1; sowie: APMnews, Hépatites virales : en Afrique, seuls 1% des malades ont accès aux antiviraux, 08.03.2021, https://www.sfmu.org/fr/actualites/actualites-de-l-urgences/hepatites-virales-en-afrique-seuls-1-des-malades-ont-acces-aux-antiviraux/new_id-/67185, alle zitierten internet-links abgerufen am 06.06.2025). Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun kann angenommen werden, dass ihm die Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung inklusive Arzneimittel zugänglich sind. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar ist, die entsprechenden Laboruntersuchungen in Yaounde, etwa 180 km von seiner Heimatgegend F._______ entfernt (Autofahrt von rund 3 ½ Stunden) in Anspruch zu nehmen, nachdem er gemäss eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise «manchmal nach Douala und Yaounde» gegangen sei (vgl. Akte 27, Antwort 3) und somit die Reise von seinem Wohnort nach Yaounde bereits mehrmals unternommen hat. Nachdem die Schwester bereits die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert haben soll (vgl. Akte 27, Antworten 54 und 71), kann davon ausgegangen werden, dass diese über finanzielle Mittel verfügt und den Beschwerdeführer bei Bedarf auch weiterhin, insbesondere bei seiner medizinischen Behandlung, unterstützen würde. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der mit Fürsorgebestätigung der Gemeinde O._______ vom 29. April 2025 belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: