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D-2689/2018

D-2689/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. November 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Sein Asylverfahren wurde vom SEM im damaligen Verfah-renszentrum Zürich geführt. B. Am 30. November 2017 wurde er zu seiner Person, seinen Papieren und seinem Reiseweg befragt. C. Am 7. Dezember 2017 fand ein sogenanntes «Dublin-Gespräch» statt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Dabei gab er an, er leide an einem gebrochenen Arm, weswegen er in seinem Heimatstaat operiert worden sei. Weiter leide er an Hepatitis B und befinde sich deshalb in der Schweiz in Behandlung. D. Am 7. und 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung zwei ärztliche Kurzberichte vom 6. und 22. Dezember 2017 zu den Akten. E. Am 1. Februar 2018 brachte das SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei, womit das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. F. Am 2. März 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung zu seinen Gesuchsgründen durch. Am 13. April 2018 fand die einlässliche Anhörung statt. Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen vor, dass er aus der Stadt B._______ stamme und Angehöriger der anglophonen Minderheit von Kamerun sei. Er habe Ingenieurswissenschaften studiert und vor seiner Ausreise sein eigenes Bauunternehmen geführt. Zusammen mit anderen politisch Gleichgesinnten habe er in seiner Umgebung in Kamerun andere Personen über die Wichtigkeit der föderalen Strukturen aufgeklärt. lm September 2016 habe er im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung für den Bau (...) ein Projekt auf Englisch eingereicht. Der verantwortliche Subdivisionsoffizier, der zur frankophonen Bevölkerungsmehrheit gehöre, habe die eingereichten Unterlagen angeschaut und weggeworfen, da er diese nicht habe verstehen können. Der Beschwerdeführer habe diesen Offizier darauf aufmerksam gemacht, dass die kamerunische Verfassung beide Sprachen anerkenne. Daraufhin habe dieser durch einen Sicherheitsbeamten, welchem er erzählt habe, der Beschwerdeführer habe ihn terrorisiert, Polizeibeamte holen lassen. Diese hätten die anderen Anwesenden aus dem Zimmer geschickt und ihn, den Beschwerdeführer, verprügelt, unter anderem mit dem Metallteil eines Gürtels. Zudem hätten sie ihn ins Gesicht geschlagen und seinen rechten Arm gebrochen. Anschliessend sei er für zwei Tage inhaftiert worden, worauf er vom Direktor des Gefängnisses wieder freigelassen und auf der Strasse verletzt liegengelassen worden sei. Ein Motortaxi habe ihn ins Krankenhaus gebracht, wo seine Wunden genäht worden seien. Auf Rat des dort anwesenden Arztes, welcher ihn davor gewarnt habe, in jenem Krankenhaus in der Region zu bleiben, da die Polizeibeamten dorthin kommen könnten, sei er in eine Privatklinik gebracht worden. Nach ungefähr einem Monat habe er die Klinik verlassen und sei zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Am 1. Oktober 2017 habe es eine Demonstration gegen die Marginalisierung der englischsprachigen Minderheit gegeben. Zwischen dem (...) und (...) sei bei einem Polizeikontrollposten in B._______ eine Bombe explodiert. Bei dieser Explosion seien Polizisten verletzt worden. Er habe dort in der Nähe eine Baustelle geführt. Am 23. Oktober 2017 sei er von einem seiner Angestellten angerufen und zu seiner Baustelle gerufen worden. Er sei daraufhin in Richtung seiner Baustelle geeilt. Als er in deren Sichtweite gelangt sei, habe er aus der Distanz beobachtet, wie die Polizei bzw. das Militär unter Aufsicht des Subdivisionsoffizier die Baustelle durchsucht, seine Angestellten verhaftet und verschiedene Utensilien konfisziert habe. Es seien zudem Schüsse abgefeuert worden und einer seiner Angestellten, der sich der Verhaftung habe entziehen wollen, sei bei seinem Fluchtversuch angeschossen worden. Er habe zudem gehört, wie der Subdivisionsoffizier ihn (den Beschwerdeführer) lautstark als Terroristen bezeichnet habe. Da habe er erkannt, dass er sich in grosser Gefahr befinde, worauf er noch am Abend des gleichen Tages aus Kamerun ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe das Militär seinen Vater aufgesucht und diesem ein Dokument hinterlassen, von welchem er glaube, dass es sich um einen Haftbefehl gegen ihn handle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Antwortschreiben der Schweizer Botschafterin der Sub-Sahara Afrika und Frankophonie Division vom 17. November 2017, ein Bericht der Amnesty International vom 13. Oktober 2017, eine Stellungnahme der Europäischen Union zur Situation der anglophonen Kameruner, diverse Fotos sowie einen Zeitungsartikel der Internetseite «cameroon-info.net» vom 11. April 2018 über verhaftete anglophone Anwälte zu den Akten. G. Am 20. März 2018 und 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Kurzberichte zu den Akten. Am 22. März 2018 reichte er ausserdem einen ausführlichen Bericht des (...) nach. H. Am 20. April 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter den Entwurf eines Asyl- und Wegwegweisungsentscheides zu. Dazu reichte der Beschwerdeführer am 23. April 2018 eine Stellungnahme ein, wobei er zur Hauptsache ausführte, dass das Ereignis vom September 2016 keineswegs das einzige Zusammentreffen mit C._______ gewesen sei, sondern er diesem bereits viele Male begegnet sei. Er habe gegenüber C._______ auch schon angedroht, die Anti-Korruptions-Behörde von Kamerun anzurufen, weshalb sich dieser wohl auch bedroht gefühlt habe. Aufgrund der vielen unangenehmen Begegnungen mit diesem Beamten und insbesondere aufgrund des Vorfalls vom September 2016, als er wegen einer Kleinigkeit von den Sicherheitskräften von C._______ angegriffen und schwer verletzt worden sei, fürchte er sich davor, was dieser tun könne, wenn er ihn, den Beschwerdeführer, als Urheber des Bombenattentats betrachte. Entgegen den Ausführungen des SEM im Entscheidentwurf bestehe durchaus ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom September 2016 und demjenigen vom Oktober 2017 sowie der darauffolgenden Flucht. Des Weiteren sei das Vorgehen der Regierung gegenüber von Teilnehmern der anglophonen Proteste nicht rechtsstaatlich legitim, und so könne er auch nicht erwarten, dass bei ihm als Verdächtiger eines Bombenattentates ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchgeführt werde. Ebenfalls sei der Schusswaffengebrauch gegenüber unbewaffneten Menschen nicht rechtsstaatlich legitim. Das Gesundheitssystem in Kamerun sei überfordert und von Korruption betroffen. Medikamente für an Hepatitis B Erkrankte seien oft nicht erhältlich, insbesondere nicht in B._______, seiner Heimatstadt. Die Ärzte in Kamerun hätten ihm abgeraten, Medikamente einzunehmen, da diese regelmässig und lebenslänglich eingenommen werden müssten, solche aber immer wieder nicht vorhanden seien. So seien auch sein Bruder und seine Mutter an dieser Krankheit gestorben, da trotz genügend Geld die nötigen Medikamente nicht erhältlich gewesen seien. Mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel zwei Zeitungsartikel betreffend die kamerunische politische Situation, ein angebliches Schreiben von verhaftete Personen sowie ein Dokument des kamerunischen Gesundheitsministeriums vom 29. Juli 2016 betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 25. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM zur Hauptsache aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen verzichtete das SEM dabei weitgehend. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat habe und als Bauingenieur sowohl über Arbeitserfahrung im Anstellungsverhältnis als auch als selbständig Erwerbender verfüge. Die für die Behandlung seiner Hepatitis B benötigten Medikamente seien in Kamerun erhältlich; wenn nicht in seiner Heimatstadt, so jedenfalls an anderen Orten, wohin der Beschwerdeführer reisen könne. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Nachinstruktion und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Parteikostenentschädigung. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, mit der unterbliebenen Prüfung der Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Unter anderem sei die Glaubhaftigkeitsprüfung auch unter dem Aspekt des Rückschiebungsverbots und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung. Gleichzeitig hielt er an seinen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen fest. Zusätzlich zum bereits geltend gemachten Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer neu vor, er habe an Demonstrationen gegen die Staatskräfte und für die anglophone Minderheit teilgenommen. Er sei nach dem Vorfall vor seiner Ausreise von den staatlichen Behörden gesucht worden und es sei ein Haftbefehl wegen Terrorismus gegen ihn erlassen worden. Seine Angestellten befänden sich nach wie vor in Haft. Die Gefahr, welcher er ausgesetzt sei, sei auch im eingereichten Schreiben eines kamerunischen Rechtsanwaltes ersichtlich. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Gefährdung unter dem Aspekt der internationalen von der Schweiz unterzeichneten Abkommen zu prüfen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den bereits der Vorinstanz eingereichte Kurzaustrittsbericht vom 20. März 2018 mitsamt Röntgenbildern, einen Haftbefehl des «High Court of Mezam Division» vom 5. Dezember 2017 und ein Schreiben einer Anwaltskanzlei aus Kamerun vom 26. April 2018 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Gleichzeitig brachte das Gericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass aufgrund der Aktenlage eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werde und eine Überprüfung der Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz, sondern unter demjenigen der Glaubhaftigkeit erfolge. In diesem Zusammenhang legte ihm das Gericht die wesentlichen aufgrund einer ersten Glaubhaftigkeitsprüfung angestellten Überlegungen offen (vgl. dazu ausführlich unten E. 6.2) und setzte ihm eine Frist, um dazu Stellung zu nehmen. L. Am 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten mitsamt dem Original des bereits in Kopie eingereichte Schreiben einer Anwaltskanzlei aus Kamerun vom 26. April 2018 sowie einer weiteren Kopie des bereits eingereichten Haftbefehls.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.

E. 3.2 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 3.3 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Gefährdung nicht unter dem Aspekt von internationalen Abkommen (Art. 3 EMRK, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) geprüft. Zwar sind in der angefochtenen Verfügung nicht sämtliche internationalen und durch die Schweiz unterzeichneten Erlasse, welche bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs in bestimmten Konstellationen von Bedeutung sein könnten, namentlich aufgeführt. Jedoch prüfte das SEM den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und hielt weiter fest, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinweise, dass unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit weitere Bestimmungen verletzt sein könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch weitern unten E. 7.2). Damit hat sich das SEM auf die für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs wesentlichen Aspekte beschränkt und ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und sorgfältige Prüfung der Vorbringen nachgekommen. Ein Verfahrensfehler ist in dieser Hinsicht nicht zu erkennen und die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Gefährdung nicht genügend geprüft, ist abzuweisen.

E. 3.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Befragungen eine weitere Gehörsverletzung geltend. In seiner Stellungnahme zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts merkte er im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Ungenauigkeiten betreffend den Namen und die Person von C._______ an, dass er sich nicht genügend auf allfällige Korrekturen habe vorbereiten können. Der Protokollführer habe die Befragung vorzeitig verlassen und die Befragerin habe ihm keine Möglichkeit zur Korrektur geboten. Zudem habe der Dolmetscher jeweils umgehend angefangen zu übersetzen. Tatsächlich ist im Protokoll der zweiten Befragung ein Hinweis der Rechtsvertretung vorhanden, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer öfters unterbrochen habe und angefangen habe zu übersetzen, bevor letzterer habe weitersprechen können. Dies habe den Redefluss des Beschwerdeführers unterbrochen. Zudem habe dem Dolmetscher ab und zu vonseiten der Rechtsvertretung oder der Befragerin bei der Wortfindung geholfen werden müssen (A33 S. 7 unten). Darauf reagierte die Befragerin und bat den Dolmetscher, den Beschwerdeführer ausreden zu lassen beziehungsweise ersuchte sie den Beschwerdeführer, Pausen bei seinen Ausführungen zu machen, damit der Dolmetscher Wort für Wort übersetzen könne. Trotz dieser durch die Befragerin offenbar notwendig gewordenen Intervention sind in den Protokollen keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer bestimmte Angaben hätte korrigieren wollen, aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers jedoch dazu keine Gelegenheit gehabt hätte. Beiden Befragungsprotokollen ist vielmehr zu entnehmen, dass das Protokoll dem Beschwerdeführer jeweils komplett rückübersetzt worden ist mit der Aufforderung, entsprechende Mitteilung zu machen, falls das Protokoll nicht mit seinen Angaben übereinstimme (A25 S.10, A33 S. 20). Während der Beschwerdeführer in der ersten Befragung lediglich eine protokollierte Jahreszahl korrigierte, machte er in der zweiten Befragung keine Anmerkungen zur Rückübersetzung. Nach der Übersetzung unterzeichnete er jeweils das Protokoll und bestätigte damit die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen. Es blieb dem Beschwerdeführer somit genügend Zeit, allfällige falsche Angaben oder Ungenauigkeiten zu korrigieren, was er jedoch - abgesehen von der erwähnten Jahreszahl - unterlassen hatte. Somit ist den beiden Befragungsprotokollen nichts zu entnehmen, was gegen eine Verwertbarkeit der in den beiden Anhörungen gemachten Angaben sprechen könnte. Insbesondere sind den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe ausführlich darzutun und allfällige unpräzise Angaben im Nachhinein noch zu korrigieren. Die Befragungsprotokolle sind somit verwertbar und es ist im Nachfolgenden auf den Sachverhalt abzustellen, der in den Befragungen protokolliert worden ist.

E. 3.5 Schliesslich ist die Rüge abzuweisen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht geprüft habe. Eine solche Prüfung erübrigte sich angesichts der - im Übrigen ausführlichen und detailliert dargelegten - Begründung, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. An diesem Ergebnis hätte sowohl ein positives als auch ein negatives Resultat einer Glaubhaftigkeitsprüfung nichts geändert. Somit genügte auch dieses Vorgehen dem Anspruch an das rechtliche Gehör und der damit verbundenen Pflicht, sämtliche Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen.

E. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Nachinstruktion und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis stützen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte sich die Vorinstanz hingegen nicht. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 5.1 vor und gelangt - wie nachstehend aufgezeigt wird - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermag.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründet, dass er in B._______ am (...) im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens für den Bau eines (...) mit dem dafür zuständigen Beamten - welcher "C._______" heisse - in Konflikt geraten sei, da dieser die Annahme seiner englischsprachigen Angebotsunterlagen verweigert habe. Er sei dabei zusammengeschlagen, schwer verletzt und für einige Zeit inhaftiert worden. Nunmehr sei er unmittelbar von einer Verhaftung bedroht, da ihm seit (...) von "C._______" eine persönliche Verwicklung in die Bombenanschlagsserie in B._______ von (...) angelastet werde. Der Beschwerdeführer bezog seine gesamten Asylvorbringen auf eine Person namens C._______ und erwähnte dessen Namen im Verlauf der Anhörungen insgesamt über 20 Mal (vgl. SEM-Akten A25 und A33). Er hat dabei auch angegeben, diese Person sehr gut zu kennen (vgl. dazu A33 F12, 19 und 37). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er zur Person seines angeblichen Widersachers in sich klar widersprechende Angaben gemacht hat. So hat er anlässlich der Anhörung vom 2. März 2018 zu "C._______" ausgeführt, bei diesem handle es sich um einen Subdivisionsbeamten, nämlich um den Chef der Subdivision B._______ (...) (vgl. A25 F50). Demgegenüber hat er "C._______" im Rahmen der Anhörung vom 13. April 2018 eindeutig nicht als Chef einer Subdivision, sondern als "Senior Division Officer" (recte: Senior Divisional Officer) bezeichnet (vgl. A33 F4, 5 und 21). Der Beschwerdeführer stammt aus der (...) (engl.: [...]; frz.: [...]), welche in sechs Bezirke gegliedert ist (engl.: Divisions; frz.: Départements), darunter der Bezirk D._______ (mit Bezirkshauptort B._______). Dieses ist wiederum in sieben Unter-Bezirke gegliedert (engl.: Sub-Divisions; frz.: Arrondissements und Communes), welche E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ heissen. Zum geltend gemachten Zeitpunkt hiess der höchste Vertreter der zentralstaatlichen Gewalt in der D._______-Division - der Senior Divisional Officer (SDO) - nicht "C._______", sondern vielmehr C._______. Bei diesem handelte es sich zudem um einen vor Ort sehr bekannten Mann, da dieser über sehr weitgehende Machtbefugnisse verfügte. So hatte C._______ beispielsweise am 8. November 2015 für 15 Tage eine nächtliche Ausgangssperre über B._______ verhängt, was für grosses Aufsehen gesorgt hatte (vgl. [...]; abgerufen am 30. November 2021. Sein Amt als SDO der D._______-Division hatte er im Übrigen bereits seit dem 27. April 2016 inne, und er war zuvor auch nicht Chef der Sub-Division B._______ (...), wo der Beschwerdeführer beim angeblich zuständigen Subdivisionsoffizier ein Angebot für den Bau eines (...) eingereicht haben will (vgl. A25, F50 [ab S. 7 unten]), sondern er war zuvor SDO der [...] in der L._______ (vgl. [...], abgerufen am 30. November 2021).

E. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist mit Blick auf das Vorgenannte vorzuhalten, dass die klaren Widersprüche und Ungereimtheiten bei der Benennung sowohl der Funktion als auch des Namens seines angeblichen Widersachers ohne weiteres geeignet sind, seinen Sachverhaltsvortrag vollständig zu erschüttern. Hätte er mit diesem Mann tatsächlich jemals von Angesicht zu Angesicht über einen Bauauftrag im Wert von immerhin 200 bis 250 Millionen CFA (CFA-Francs-BEAC; damals Fr. 333'000.- bis 456'000.-) verhandelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er über dessen Person absolut präzise und in sich schlüssige Angaben hätte machen können. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über die von ihm behauptete Ereignisabfolge zwar sehr wortreich berichtet hat, sein Bericht jedoch in zentralen Punkte nicht nachvollziehbar lückenhaft geblieben ist, indem er beispielsweise trotz Nachfrage keine näheren Angaben zu den Umständen und zur exakten Dauer der angeblich ab dem 26. September 2016 erstandenen Haft gemacht hat. Weiter machte er auch keinerlei nähere Angaben zu seinen Angestellten, welche angeblich am 23. Oktober 2017 an seiner Stelle verhaftet wurden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - welches immerhin fünf Monate gedauert hat - auf wiederholte Nachfrage nach Kontaktmöglichkeiten zu seinen Angehörigen sehr ausweichend reagiert und die Nachreichung stichhaltiger Beweismittel aus seiner Heimat als unmöglich dargestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist die erst im Rahmen mit der Beschwerdeerhebung erfolgte, faktisch kommentarlose Nachreichung von zwei angeblich ausschlaggebenden Beweismitteln aus der Heimat - die Kopie eines angeblichen Haftbefehls und die Kopie eines anwaltlichen Schreibens - geeignet, die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages eher noch zu bestärken, als zu entkräften. Den nachgereichten Beweismitteln ist daher aufgrund der Aktenlage insgesamt keine relevante Beweiskraft zuzumessen, weshalb das Gericht - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG - auf die Ansetzung einer Frist zum Nachreichen der implizit in Aussicht gestellten Originale verzichtete.

E. 5.3.3 Die vorstehenden Überlegungen wurden dem Beschwerdeführer in den wesentlichen Grundzügen zur Kenntnis gebracht, worauf er in seiner Eingabe vom 22. Juni 2018 ausführte, dass es zwar zutreffe, dass C._______ der verantwortliche SDO in der Division «D._______» sei, dieser jedoch darüber hinaus auch andere Aufgaben wahrnehme, so beispielsweise die Vertretung des für die Division «H._______» zuständigen «Sous-Officier Divisionnaire» in dessen Abwesenheit. Weiter sei er der Vorgesetzte von allen Subdivisionsbeamten und habe das Recht, dort (in der Division D._______) tätig zu werden. Dass er den Namen nicht exakt habe benennen können, liege daran, dass er sich «C._______» am besten habe merken können und diese beiden Namensteile der Bevölkerung am geläufigsten seien. Diese Vorbringen vermögen die vorstehende Einschätzung des Gerichts nicht zu erschüttern, da sie nicht annähernd erklären, weshalb der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine genaueren Angaben über C._______ und dessen Funktion machte. Seine diesbezüglichen Angaben gingen dabei nicht über das hinaus, was unter der Bevölkerung über die Person und Vorgehensweise von C._______ allgemein bekannt sein dürfte (A33 F19f., F25, F36f.) Der Beschwerdeführer sprach diesem Mann in den beiden Anhörungen zudem klar zwei verschiedene Titel zu und erwähnte dabei weder eine Ersatzfunktion oder Vertretung einer abwesenden Person, noch dass C._______ dabei über sein eigenes Zuständigkeitsgebiet hinaus Aufgaben eines Subdivisionsbeamten wahrgenommen hätte. Selbst wenn es zutreffen würde, dass dieser den zuständigen Subdivisionsbeamten tatsächlich vertreten hätte, so vermöchte dieser Umstand dennoch die fehlende Substanz und die Detailarmut der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu erklären.

E. 5.3.4 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von einem höheren staatlichen Beamten mit Namen C._______ verfolgt worden, ist demnach aus den dargelegten Gründen als unglaubhaft zu erachten.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zudem vor, anlässlich des Gesprächs betreffend seine Nationalität vom 5. Juni 2018 beim SEM mit Vertretern seines Landes sei sein Aufenthaltsort an die kamerunischen Behörden weitergegeben worden. Aus verlässlichen Quellen in Person eines Armeeangehörigen - den Namen wolle er nicht nennen, da dessen militärische Einheit an einem Massaker beteiligt gewesen sei - sowie von eines Universitätskollegen habe er erfahren, dass die kamerunischen Behörden seinen Aufenthaltsort nun kennen würden. Aufgrund der Aussagen an diesem Gespräch hätten die kamerunischen Behörden nun einen Grund mehr, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten und er sei deswegen gefährdet. Aus diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden glaubhaft gemachten Vorverfolgung keine Gefährdung abzuleiten, da nicht ersichtlich ist (und auch nicht näher begründet wurde), weshalb die kamerunischen Behörden ein Interesse haben könnten, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz zu verfolgen.

E. 5.5 Ebenfalls vermögen schliesslich auch die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers keine Gefährdung zu begründen. Vielmehr ist dieses unsubstanziierte und unbelegte Vorbringen angesichts dessen, dass es während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie zur Sprache gekommen ist (der Beschwerdeführer sprach in der Erstbefragung lediglich davon, es habe eine öffentliche Demonstration gegeben, nicht jedoch, dass er selbst daran teilgenommen habe; vgl. A25 F51) als nachgeschoben zu erachten. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Befragung nach seinen politischen Aktivitäten befragt wurde (A33 F103ff.), jedoch auch auf vielfache Nachfrage der Befragerin nicht darzulegen vermochte, was diese Tätigkeiten genau gewesen sein sollen und inwiefern er aufgrund eines angeblichen politischen Engagements konkrete Schwierigkeiten mit den kamerunischen Behörden bekommen habe (A33 F106, F107 und F110), so dass die entsprechende Befragung schliesslich ohne konkrete Antworten hat beendet werden müssen (A33 F111).

E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 7.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 7. und 22. Dezember 2017 (Sachverhalt D) leidet der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B, welche mit dem Medikament «Tenofovir» behandelt wird. Weiter wird in den Berichten über Schmerzen im rechten Unterarm und in der rechten Hand berichtet, nachdem beim Beschwerdeführer eine Ulnaschaftfraktur (Bruch der Elle) noch in der Heimat operativ behandelt worden war. Dabei wurde eine Osteosynthese (Knochenverbindung) mittels endomedullär eingebrachtem Spickdraht vorgenommen. Gemäss den Arztberichten vom 20. März 2018 und 4. April 2018 erfolgte darauf die Entfernung des Osteosynthesematerials. Im ausführlichen Bericht des (...) vom 22. März 2018 wird über eine umfassende Untersuchung der Leber des Beschwerdeführers berichtet, welche nichts Auffälliges erbracht habe, wie auch über eine tiefe Hepatitis-B-Virenlast bei laufender Behandlung mit Tenofovir. Für die chronische Hepatitis B sind in Kamerun durchaus Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Dem gebildeten und finanziell eher begünstigten Beschwerdeführer dürfte es dabei möglich sein, für die längerfristig benötigte medikamentöse Behandlung dieser Krankheit, sofern diese in seiner Heimatstadt nicht erhältlich sein sollte, auch in einer anderen Stadt wie beispielsweise in Yaoundé oder Douala entsprechende Medikamente zu besorgen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - folgt man seinen Angaben in den Befragungen (A25 F16f.; A33 F85) in ein familiäres Umfeld sowie in einen Freundeskreis zurückkehren kann, welche ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen können (sechs Geschwister, Vater). Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort dürfte in Anbetracht der soliden Berufsbildung und - erfahrung und den damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten ebenfalls gesichert sein. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich geändert, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2689/2018 Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Irina Wyss Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. November 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Sein Asylverfahren wurde vom SEM im damaligen Verfah-renszentrum Zürich geführt. B. Am 30. November 2017 wurde er zu seiner Person, seinen Papieren und seinem Reiseweg befragt. C. Am 7. Dezember 2017 fand ein sogenanntes «Dublin-Gespräch» statt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Dabei gab er an, er leide an einem gebrochenen Arm, weswegen er in seinem Heimatstaat operiert worden sei. Weiter leide er an Hepatitis B und befinde sich deshalb in der Schweiz in Behandlung. D. Am 7. und 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung zwei ärztliche Kurzberichte vom 6. und 22. Dezember 2017 zu den Akten. E. Am 1. Februar 2018 brachte das SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei, womit das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. F. Am 2. März 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung zu seinen Gesuchsgründen durch. Am 13. April 2018 fand die einlässliche Anhörung statt. Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen vor, dass er aus der Stadt B._______ stamme und Angehöriger der anglophonen Minderheit von Kamerun sei. Er habe Ingenieurswissenschaften studiert und vor seiner Ausreise sein eigenes Bauunternehmen geführt. Zusammen mit anderen politisch Gleichgesinnten habe er in seiner Umgebung in Kamerun andere Personen über die Wichtigkeit der föderalen Strukturen aufgeklärt. lm September 2016 habe er im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung für den Bau (...) ein Projekt auf Englisch eingereicht. Der verantwortliche Subdivisionsoffizier, der zur frankophonen Bevölkerungsmehrheit gehöre, habe die eingereichten Unterlagen angeschaut und weggeworfen, da er diese nicht habe verstehen können. Der Beschwerdeführer habe diesen Offizier darauf aufmerksam gemacht, dass die kamerunische Verfassung beide Sprachen anerkenne. Daraufhin habe dieser durch einen Sicherheitsbeamten, welchem er erzählt habe, der Beschwerdeführer habe ihn terrorisiert, Polizeibeamte holen lassen. Diese hätten die anderen Anwesenden aus dem Zimmer geschickt und ihn, den Beschwerdeführer, verprügelt, unter anderem mit dem Metallteil eines Gürtels. Zudem hätten sie ihn ins Gesicht geschlagen und seinen rechten Arm gebrochen. Anschliessend sei er für zwei Tage inhaftiert worden, worauf er vom Direktor des Gefängnisses wieder freigelassen und auf der Strasse verletzt liegengelassen worden sei. Ein Motortaxi habe ihn ins Krankenhaus gebracht, wo seine Wunden genäht worden seien. Auf Rat des dort anwesenden Arztes, welcher ihn davor gewarnt habe, in jenem Krankenhaus in der Region zu bleiben, da die Polizeibeamten dorthin kommen könnten, sei er in eine Privatklinik gebracht worden. Nach ungefähr einem Monat habe er die Klinik verlassen und sei zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Am 1. Oktober 2017 habe es eine Demonstration gegen die Marginalisierung der englischsprachigen Minderheit gegeben. Zwischen dem (...) und (...) sei bei einem Polizeikontrollposten in B._______ eine Bombe explodiert. Bei dieser Explosion seien Polizisten verletzt worden. Er habe dort in der Nähe eine Baustelle geführt. Am 23. Oktober 2017 sei er von einem seiner Angestellten angerufen und zu seiner Baustelle gerufen worden. Er sei daraufhin in Richtung seiner Baustelle geeilt. Als er in deren Sichtweite gelangt sei, habe er aus der Distanz beobachtet, wie die Polizei bzw. das Militär unter Aufsicht des Subdivisionsoffizier die Baustelle durchsucht, seine Angestellten verhaftet und verschiedene Utensilien konfisziert habe. Es seien zudem Schüsse abgefeuert worden und einer seiner Angestellten, der sich der Verhaftung habe entziehen wollen, sei bei seinem Fluchtversuch angeschossen worden. Er habe zudem gehört, wie der Subdivisionsoffizier ihn (den Beschwerdeführer) lautstark als Terroristen bezeichnet habe. Da habe er erkannt, dass er sich in grosser Gefahr befinde, worauf er noch am Abend des gleichen Tages aus Kamerun ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe das Militär seinen Vater aufgesucht und diesem ein Dokument hinterlassen, von welchem er glaube, dass es sich um einen Haftbefehl gegen ihn handle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Antwortschreiben der Schweizer Botschafterin der Sub-Sahara Afrika und Frankophonie Division vom 17. November 2017, ein Bericht der Amnesty International vom 13. Oktober 2017, eine Stellungnahme der Europäischen Union zur Situation der anglophonen Kameruner, diverse Fotos sowie einen Zeitungsartikel der Internetseite «cameroon-info.net» vom 11. April 2018 über verhaftete anglophone Anwälte zu den Akten. G. Am 20. März 2018 und 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Kurzberichte zu den Akten. Am 22. März 2018 reichte er ausserdem einen ausführlichen Bericht des (...) nach. H. Am 20. April 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter den Entwurf eines Asyl- und Wegwegweisungsentscheides zu. Dazu reichte der Beschwerdeführer am 23. April 2018 eine Stellungnahme ein, wobei er zur Hauptsache ausführte, dass das Ereignis vom September 2016 keineswegs das einzige Zusammentreffen mit C._______ gewesen sei, sondern er diesem bereits viele Male begegnet sei. Er habe gegenüber C._______ auch schon angedroht, die Anti-Korruptions-Behörde von Kamerun anzurufen, weshalb sich dieser wohl auch bedroht gefühlt habe. Aufgrund der vielen unangenehmen Begegnungen mit diesem Beamten und insbesondere aufgrund des Vorfalls vom September 2016, als er wegen einer Kleinigkeit von den Sicherheitskräften von C._______ angegriffen und schwer verletzt worden sei, fürchte er sich davor, was dieser tun könne, wenn er ihn, den Beschwerdeführer, als Urheber des Bombenattentats betrachte. Entgegen den Ausführungen des SEM im Entscheidentwurf bestehe durchaus ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom September 2016 und demjenigen vom Oktober 2017 sowie der darauffolgenden Flucht. Des Weiteren sei das Vorgehen der Regierung gegenüber von Teilnehmern der anglophonen Proteste nicht rechtsstaatlich legitim, und so könne er auch nicht erwarten, dass bei ihm als Verdächtiger eines Bombenattentates ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchgeführt werde. Ebenfalls sei der Schusswaffengebrauch gegenüber unbewaffneten Menschen nicht rechtsstaatlich legitim. Das Gesundheitssystem in Kamerun sei überfordert und von Korruption betroffen. Medikamente für an Hepatitis B Erkrankte seien oft nicht erhältlich, insbesondere nicht in B._______, seiner Heimatstadt. Die Ärzte in Kamerun hätten ihm abgeraten, Medikamente einzunehmen, da diese regelmässig und lebenslänglich eingenommen werden müssten, solche aber immer wieder nicht vorhanden seien. So seien auch sein Bruder und seine Mutter an dieser Krankheit gestorben, da trotz genügend Geld die nötigen Medikamente nicht erhältlich gewesen seien. Mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel zwei Zeitungsartikel betreffend die kamerunische politische Situation, ein angebliches Schreiben von verhaftete Personen sowie ein Dokument des kamerunischen Gesundheitsministeriums vom 29. Juli 2016 betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 25. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM zur Hauptsache aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen verzichtete das SEM dabei weitgehend. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat habe und als Bauingenieur sowohl über Arbeitserfahrung im Anstellungsverhältnis als auch als selbständig Erwerbender verfüge. Die für die Behandlung seiner Hepatitis B benötigten Medikamente seien in Kamerun erhältlich; wenn nicht in seiner Heimatstadt, so jedenfalls an anderen Orten, wohin der Beschwerdeführer reisen könne. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Nachinstruktion und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Parteikostenentschädigung. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, mit der unterbliebenen Prüfung der Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Unter anderem sei die Glaubhaftigkeitsprüfung auch unter dem Aspekt des Rückschiebungsverbots und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung. Gleichzeitig hielt er an seinen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen fest. Zusätzlich zum bereits geltend gemachten Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer neu vor, er habe an Demonstrationen gegen die Staatskräfte und für die anglophone Minderheit teilgenommen. Er sei nach dem Vorfall vor seiner Ausreise von den staatlichen Behörden gesucht worden und es sei ein Haftbefehl wegen Terrorismus gegen ihn erlassen worden. Seine Angestellten befänden sich nach wie vor in Haft. Die Gefahr, welcher er ausgesetzt sei, sei auch im eingereichten Schreiben eines kamerunischen Rechtsanwaltes ersichtlich. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Gefährdung unter dem Aspekt der internationalen von der Schweiz unterzeichneten Abkommen zu prüfen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den bereits der Vorinstanz eingereichte Kurzaustrittsbericht vom 20. März 2018 mitsamt Röntgenbildern, einen Haftbefehl des «High Court of Mezam Division» vom 5. Dezember 2017 und ein Schreiben einer Anwaltskanzlei aus Kamerun vom 26. April 2018 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Gleichzeitig brachte das Gericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass aufgrund der Aktenlage eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werde und eine Überprüfung der Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz, sondern unter demjenigen der Glaubhaftigkeit erfolge. In diesem Zusammenhang legte ihm das Gericht die wesentlichen aufgrund einer ersten Glaubhaftigkeitsprüfung angestellten Überlegungen offen (vgl. dazu ausführlich unten E. 6.2) und setzte ihm eine Frist, um dazu Stellung zu nehmen. L. Am 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten mitsamt dem Original des bereits in Kopie eingereichte Schreiben einer Anwaltskanzlei aus Kamerun vom 26. April 2018 sowie einer weiteren Kopie des bereits eingereichten Haftbefehls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 3.2 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 3.3 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Gefährdung nicht unter dem Aspekt von internationalen Abkommen (Art. 3 EMRK, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) geprüft. Zwar sind in der angefochtenen Verfügung nicht sämtliche internationalen und durch die Schweiz unterzeichneten Erlasse, welche bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs in bestimmten Konstellationen von Bedeutung sein könnten, namentlich aufgeführt. Jedoch prüfte das SEM den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und hielt weiter fest, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinweise, dass unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit weitere Bestimmungen verletzt sein könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch weitern unten E. 7.2). Damit hat sich das SEM auf die für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs wesentlichen Aspekte beschränkt und ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und sorgfältige Prüfung der Vorbringen nachgekommen. Ein Verfahrensfehler ist in dieser Hinsicht nicht zu erkennen und die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Gefährdung nicht genügend geprüft, ist abzuweisen. 3.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Befragungen eine weitere Gehörsverletzung geltend. In seiner Stellungnahme zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts merkte er im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Ungenauigkeiten betreffend den Namen und die Person von C._______ an, dass er sich nicht genügend auf allfällige Korrekturen habe vorbereiten können. Der Protokollführer habe die Befragung vorzeitig verlassen und die Befragerin habe ihm keine Möglichkeit zur Korrektur geboten. Zudem habe der Dolmetscher jeweils umgehend angefangen zu übersetzen. Tatsächlich ist im Protokoll der zweiten Befragung ein Hinweis der Rechtsvertretung vorhanden, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer öfters unterbrochen habe und angefangen habe zu übersetzen, bevor letzterer habe weitersprechen können. Dies habe den Redefluss des Beschwerdeführers unterbrochen. Zudem habe dem Dolmetscher ab und zu vonseiten der Rechtsvertretung oder der Befragerin bei der Wortfindung geholfen werden müssen (A33 S. 7 unten). Darauf reagierte die Befragerin und bat den Dolmetscher, den Beschwerdeführer ausreden zu lassen beziehungsweise ersuchte sie den Beschwerdeführer, Pausen bei seinen Ausführungen zu machen, damit der Dolmetscher Wort für Wort übersetzen könne. Trotz dieser durch die Befragerin offenbar notwendig gewordenen Intervention sind in den Protokollen keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer bestimmte Angaben hätte korrigieren wollen, aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers jedoch dazu keine Gelegenheit gehabt hätte. Beiden Befragungsprotokollen ist vielmehr zu entnehmen, dass das Protokoll dem Beschwerdeführer jeweils komplett rückübersetzt worden ist mit der Aufforderung, entsprechende Mitteilung zu machen, falls das Protokoll nicht mit seinen Angaben übereinstimme (A25 S.10, A33 S. 20). Während der Beschwerdeführer in der ersten Befragung lediglich eine protokollierte Jahreszahl korrigierte, machte er in der zweiten Befragung keine Anmerkungen zur Rückübersetzung. Nach der Übersetzung unterzeichnete er jeweils das Protokoll und bestätigte damit die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen. Es blieb dem Beschwerdeführer somit genügend Zeit, allfällige falsche Angaben oder Ungenauigkeiten zu korrigieren, was er jedoch - abgesehen von der erwähnten Jahreszahl - unterlassen hatte. Somit ist den beiden Befragungsprotokollen nichts zu entnehmen, was gegen eine Verwertbarkeit der in den beiden Anhörungen gemachten Angaben sprechen könnte. Insbesondere sind den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe ausführlich darzutun und allfällige unpräzise Angaben im Nachhinein noch zu korrigieren. Die Befragungsprotokolle sind somit verwertbar und es ist im Nachfolgenden auf den Sachverhalt abzustellen, der in den Befragungen protokolliert worden ist. 3.5 Schliesslich ist die Rüge abzuweisen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht geprüft habe. Eine solche Prüfung erübrigte sich angesichts der - im Übrigen ausführlichen und detailliert dargelegten - Begründung, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. An diesem Ergebnis hätte sowohl ein positives als auch ein negatives Resultat einer Glaubhaftigkeitsprüfung nichts geändert. Somit genügte auch dieses Vorgehen dem Anspruch an das rechtliche Gehör und der damit verbundenen Pflicht, sämtliche Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Nachinstruktion und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis stützen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 5.2 Die Vorinstanz hielt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte sich die Vorinstanz hingegen nicht. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 5.1 vor und gelangt - wie nachstehend aufgezeigt wird - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermag. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründet, dass er in B._______ am (...) im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens für den Bau eines (...) mit dem dafür zuständigen Beamten - welcher "C._______" heisse - in Konflikt geraten sei, da dieser die Annahme seiner englischsprachigen Angebotsunterlagen verweigert habe. Er sei dabei zusammengeschlagen, schwer verletzt und für einige Zeit inhaftiert worden. Nunmehr sei er unmittelbar von einer Verhaftung bedroht, da ihm seit (...) von "C._______" eine persönliche Verwicklung in die Bombenanschlagsserie in B._______ von (...) angelastet werde. Der Beschwerdeführer bezog seine gesamten Asylvorbringen auf eine Person namens C._______ und erwähnte dessen Namen im Verlauf der Anhörungen insgesamt über 20 Mal (vgl. SEM-Akten A25 und A33). Er hat dabei auch angegeben, diese Person sehr gut zu kennen (vgl. dazu A33 F12, 19 und 37). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er zur Person seines angeblichen Widersachers in sich klar widersprechende Angaben gemacht hat. So hat er anlässlich der Anhörung vom 2. März 2018 zu "C._______" ausgeführt, bei diesem handle es sich um einen Subdivisionsbeamten, nämlich um den Chef der Subdivision B._______ (...) (vgl. A25 F50). Demgegenüber hat er "C._______" im Rahmen der Anhörung vom 13. April 2018 eindeutig nicht als Chef einer Subdivision, sondern als "Senior Division Officer" (recte: Senior Divisional Officer) bezeichnet (vgl. A33 F4, 5 und 21). Der Beschwerdeführer stammt aus der (...) (engl.: [...]; frz.: [...]), welche in sechs Bezirke gegliedert ist (engl.: Divisions; frz.: Départements), darunter der Bezirk D._______ (mit Bezirkshauptort B._______). Dieses ist wiederum in sieben Unter-Bezirke gegliedert (engl.: Sub-Divisions; frz.: Arrondissements und Communes), welche E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ heissen. Zum geltend gemachten Zeitpunkt hiess der höchste Vertreter der zentralstaatlichen Gewalt in der D._______-Division - der Senior Divisional Officer (SDO) - nicht "C._______", sondern vielmehr C._______. Bei diesem handelte es sich zudem um einen vor Ort sehr bekannten Mann, da dieser über sehr weitgehende Machtbefugnisse verfügte. So hatte C._______ beispielsweise am 8. November 2015 für 15 Tage eine nächtliche Ausgangssperre über B._______ verhängt, was für grosses Aufsehen gesorgt hatte (vgl. [...]; abgerufen am 30. November 2021. Sein Amt als SDO der D._______-Division hatte er im Übrigen bereits seit dem 27. April 2016 inne, und er war zuvor auch nicht Chef der Sub-Division B._______ (...), wo der Beschwerdeführer beim angeblich zuständigen Subdivisionsoffizier ein Angebot für den Bau eines (...) eingereicht haben will (vgl. A25, F50 [ab S. 7 unten]), sondern er war zuvor SDO der [...] in der L._______ (vgl. [...], abgerufen am 30. November 2021). 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist mit Blick auf das Vorgenannte vorzuhalten, dass die klaren Widersprüche und Ungereimtheiten bei der Benennung sowohl der Funktion als auch des Namens seines angeblichen Widersachers ohne weiteres geeignet sind, seinen Sachverhaltsvortrag vollständig zu erschüttern. Hätte er mit diesem Mann tatsächlich jemals von Angesicht zu Angesicht über einen Bauauftrag im Wert von immerhin 200 bis 250 Millionen CFA (CFA-Francs-BEAC; damals Fr. 333'000.- bis 456'000.-) verhandelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er über dessen Person absolut präzise und in sich schlüssige Angaben hätte machen können. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über die von ihm behauptete Ereignisabfolge zwar sehr wortreich berichtet hat, sein Bericht jedoch in zentralen Punkte nicht nachvollziehbar lückenhaft geblieben ist, indem er beispielsweise trotz Nachfrage keine näheren Angaben zu den Umständen und zur exakten Dauer der angeblich ab dem 26. September 2016 erstandenen Haft gemacht hat. Weiter machte er auch keinerlei nähere Angaben zu seinen Angestellten, welche angeblich am 23. Oktober 2017 an seiner Stelle verhaftet wurden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - welches immerhin fünf Monate gedauert hat - auf wiederholte Nachfrage nach Kontaktmöglichkeiten zu seinen Angehörigen sehr ausweichend reagiert und die Nachreichung stichhaltiger Beweismittel aus seiner Heimat als unmöglich dargestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist die erst im Rahmen mit der Beschwerdeerhebung erfolgte, faktisch kommentarlose Nachreichung von zwei angeblich ausschlaggebenden Beweismitteln aus der Heimat - die Kopie eines angeblichen Haftbefehls und die Kopie eines anwaltlichen Schreibens - geeignet, die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages eher noch zu bestärken, als zu entkräften. Den nachgereichten Beweismitteln ist daher aufgrund der Aktenlage insgesamt keine relevante Beweiskraft zuzumessen, weshalb das Gericht - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG - auf die Ansetzung einer Frist zum Nachreichen der implizit in Aussicht gestellten Originale verzichtete. 5.3.3 Die vorstehenden Überlegungen wurden dem Beschwerdeführer in den wesentlichen Grundzügen zur Kenntnis gebracht, worauf er in seiner Eingabe vom 22. Juni 2018 ausführte, dass es zwar zutreffe, dass C._______ der verantwortliche SDO in der Division «D._______» sei, dieser jedoch darüber hinaus auch andere Aufgaben wahrnehme, so beispielsweise die Vertretung des für die Division «H._______» zuständigen «Sous-Officier Divisionnaire» in dessen Abwesenheit. Weiter sei er der Vorgesetzte von allen Subdivisionsbeamten und habe das Recht, dort (in der Division D._______) tätig zu werden. Dass er den Namen nicht exakt habe benennen können, liege daran, dass er sich «C._______» am besten habe merken können und diese beiden Namensteile der Bevölkerung am geläufigsten seien. Diese Vorbringen vermögen die vorstehende Einschätzung des Gerichts nicht zu erschüttern, da sie nicht annähernd erklären, weshalb der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine genaueren Angaben über C._______ und dessen Funktion machte. Seine diesbezüglichen Angaben gingen dabei nicht über das hinaus, was unter der Bevölkerung über die Person und Vorgehensweise von C._______ allgemein bekannt sein dürfte (A33 F19f., F25, F36f.) Der Beschwerdeführer sprach diesem Mann in den beiden Anhörungen zudem klar zwei verschiedene Titel zu und erwähnte dabei weder eine Ersatzfunktion oder Vertretung einer abwesenden Person, noch dass C._______ dabei über sein eigenes Zuständigkeitsgebiet hinaus Aufgaben eines Subdivisionsbeamten wahrgenommen hätte. Selbst wenn es zutreffen würde, dass dieser den zuständigen Subdivisionsbeamten tatsächlich vertreten hätte, so vermöchte dieser Umstand dennoch die fehlende Substanz und die Detailarmut der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu erklären. 5.3.4 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von einem höheren staatlichen Beamten mit Namen C._______ verfolgt worden, ist demnach aus den dargelegten Gründen als unglaubhaft zu erachten. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zudem vor, anlässlich des Gesprächs betreffend seine Nationalität vom 5. Juni 2018 beim SEM mit Vertretern seines Landes sei sein Aufenthaltsort an die kamerunischen Behörden weitergegeben worden. Aus verlässlichen Quellen in Person eines Armeeangehörigen - den Namen wolle er nicht nennen, da dessen militärische Einheit an einem Massaker beteiligt gewesen sei - sowie von eines Universitätskollegen habe er erfahren, dass die kamerunischen Behörden seinen Aufenthaltsort nun kennen würden. Aufgrund der Aussagen an diesem Gespräch hätten die kamerunischen Behörden nun einen Grund mehr, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten und er sei deswegen gefährdet. Aus diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden glaubhaft gemachten Vorverfolgung keine Gefährdung abzuleiten, da nicht ersichtlich ist (und auch nicht näher begründet wurde), weshalb die kamerunischen Behörden ein Interesse haben könnten, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz zu verfolgen. 5.5 Ebenfalls vermögen schliesslich auch die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers keine Gefährdung zu begründen. Vielmehr ist dieses unsubstanziierte und unbelegte Vorbringen angesichts dessen, dass es während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie zur Sprache gekommen ist (der Beschwerdeführer sprach in der Erstbefragung lediglich davon, es habe eine öffentliche Demonstration gegeben, nicht jedoch, dass er selbst daran teilgenommen habe; vgl. A25 F51) als nachgeschoben zu erachten. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Befragung nach seinen politischen Aktivitäten befragt wurde (A33 F103ff.), jedoch auch auf vielfache Nachfrage der Befragerin nicht darzulegen vermochte, was diese Tätigkeiten genau gewesen sein sollen und inwiefern er aufgrund eines angeblichen politischen Engagements konkrete Schwierigkeiten mit den kamerunischen Behörden bekommen habe (A33 F106, F107 und F110), so dass die entsprechende Befragung schliesslich ohne konkrete Antworten hat beendet werden müssen (A33 F111). 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). 7.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 7. und 22. Dezember 2017 (Sachverhalt D) leidet der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B, welche mit dem Medikament «Tenofovir» behandelt wird. Weiter wird in den Berichten über Schmerzen im rechten Unterarm und in der rechten Hand berichtet, nachdem beim Beschwerdeführer eine Ulnaschaftfraktur (Bruch der Elle) noch in der Heimat operativ behandelt worden war. Dabei wurde eine Osteosynthese (Knochenverbindung) mittels endomedullär eingebrachtem Spickdraht vorgenommen. Gemäss den Arztberichten vom 20. März 2018 und 4. April 2018 erfolgte darauf die Entfernung des Osteosynthesematerials. Im ausführlichen Bericht des (...) vom 22. März 2018 wird über eine umfassende Untersuchung der Leber des Beschwerdeführers berichtet, welche nichts Auffälliges erbracht habe, wie auch über eine tiefe Hepatitis-B-Virenlast bei laufender Behandlung mit Tenofovir. Für die chronische Hepatitis B sind in Kamerun durchaus Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Dem gebildeten und finanziell eher begünstigten Beschwerdeführer dürfte es dabei möglich sein, für die längerfristig benötigte medikamentöse Behandlung dieser Krankheit, sofern diese in seiner Heimatstadt nicht erhältlich sein sollte, auch in einer anderen Stadt wie beispielsweise in Yaoundé oder Douala entsprechende Medikamente zu besorgen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - folgt man seinen Angaben in den Befragungen (A25 F16f.; A33 F85) in ein familiäres Umfeld sowie in einen Freundeskreis zurückkehren kann, welche ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen können (sechs Geschwister, Vater). Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort dürfte in Anbetracht der soliden Berufsbildung und - erfahrung und den damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten ebenfalls gesichert sein. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich geändert, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: