Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger der anglo- phonen Minderheit angehörend – ersuchte am 27. November 2017 erst- mals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein eigenes Bauunternehmen geführt – sein Bauprojekt sei von einem frankophonen verantwortlichen Subdivisionsoffizier aufgrund der in engli- scher Sprache verfassten Angebotsunterlagen nicht berücksichtigt wor- den. Er habe diesen Offizier darauf aufmerksam gemacht, dass die kame- runische Verfassung beide Sprachen anerkenne. Daraufhin sei die Polizei gerufen worden, die ihn verprügelt und seinen rechten Arm gebrochen habe. Anschliessend sei er für zwei Tage inhaftiert, danach wieder freige- lassen und auf der Strasse liegengelassen worden und während eines Monats hospitalisiert gewesen. Im Zusammenhang mit einer Bombenex- plosion im Jahr 2017 sei er als Terrorist verdächtigt und nach seiner Aus- reise sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Schliesslich habe er in seiner Heimatregion über die Wichtigkeit der föderalen Strukturen aufge- klärt (vgl. Sachverhalt im Urteil des BVGer D-2689/2018 vom 21. Dezem- ber 2021). B. Mit Verfügung vom 25. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers wegen fehlender Asylrelevanz ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine am 7. Mai 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – nachdem er zu einer Motivsubstitution Stellung genommen hatte – am 21. Dezember 2021 ab (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2689/2018). C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 – die als Mehrfachgesuch entgegenge- nommen wurde – gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Im Ver- lauf dieses Verfahren machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits in Kamerun aktives Mitglied des «Southern Cameroon National Council» (SCNC) – der eine Abspaltung des anglophonen Teils Kameruns vom mehrheitlich französischen Staatsgebiet bezwecke – gewesen. SCNC-Mit- glieder würden in Kamerun verfolgt und inhaftiert. Sein Bruder sei von den kamerunischen Behörden eingeschüchtert und zu seinen exilpolitischen
D-1531/2022 Seite 3 Aktivitäten auf den sozialen Medien befragt worden. Andere SCNC-Aktivis- ten seien bereits in Kamerun festgenommen und er sei bei den polizeili- chen Einvernahmen als wichtiges SCNC-Mitglied bezeichnet worden. Er sei Exekutivmitglied des «Cameroon Renaissance Movement» (CRM) und habe am (…), am (…), am (…) sowie am 30. Dezember 2021 an regime- kritischen Demonstrationen teilgenommen. Am (…) 2022 habe er vor dem (…)-Hauptsitz in B._______ an einer Kundgebung teilgenommen und sich regimekritisch geäussert. Seit dem Jahr 2019 sei er auf Twitter aktiv, wo er Ideologien des SCNC verbreite. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeiten sowie seiner SCNC- und CRM-Mitgliedschaften sei er bei einer Rückkehr nach Kamerun flüchtlingsrechtlich gefährdet. Weiter habe er aus der Schweiz Geldüberweisungen, die für die Behand- lung seines Vaters bestimmt gewesen seien, an seinen Bruder getätigt. Die kamerunischen Behörden hätten ihn verdächtigt, den SCNC aus dem Aus- land zu unterstützen. Schliesslich sei seine Hepatitis-B Erkrankung, die sich verschlechtert habe, in Kamerun nicht adäquat behandelbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst zahl- reichen Pressemitteilungen und Berichten betreffend die Situation in Ka- merun sowie seiner Identitätskarte und seinem Führerschein (beide im Ori- ginal) im Verlauf des Verfahrens unter anderem folgende Unterlagen zu den Akten: – Schreiben des CRM vom 20. März 2022 betreffend Funktion des Be- schwerdeführers (Organisation verschiedener Demonstrationen be- züglich politischer Gefangener) und Gefahr einer Rückkehr (Befragung am Flughafen und anschliessender Inhaftierung) – Zeitungsartikel in (…) vom (…) 2022 betreffend die exilpolitischen Akti- vitäten und Demonstration vor dem (…)-Hauptgebäude des Beschwer- deführers – Online-Auszug der (…)-Zeitung betreffend (…)-Demonstration vom (…) 2022 – Drei Fotografien der Demonstration vom (…) 2022 vor dem (…)-Haupt- gebäude
D-1531/2022 Seite 4 – Vier Fotografien des Beschwerdeführers an Veranstaltungen des CRM in B._______, datierend vom 27. November 2021 – 30. Dezember 2021 – Rundschreiben der CRM «European Regional Federation» vom (…) 2022 betreffend Demonstration vom (…) in C._______ – Auszüge aus dem Twitter-Konto des Beschwerdeführers betreffend Massaker von Zivilpersonen, Menschenrechtsverletzungen und Identi- fizierung als «Ambazonia» datierend vom (…) 2021 bis (…) 2021 – Fotografien bezüglich Teilnahme an Demonstrationen in C._______ vom (…) und vom (…) – Diverse Zeitungsbeiträge betreffend das Verschwinden von kameruni- schen Staatsangehörigen und Rückkehrern aufgrund ihrer Online-Akti- vitäten sowie einen Übergriff auf einen Schweizer Journalisten seitens der kamerunischen Behörden anlässlich eines Besuchs des kameruni- schen Präsidenten in der Schweiz – CRM-Schreiben vom 20. Dezember 2021 betreffend Funktion des Be- schwerdeführers – Zwei Belege betreffend Auslandüberweisungen nach Kamerun vom
20. Juni 2019 und 7. Dezember 2021 – Todesurkunde seines Vaters vom 4. August 2019 – CRM-Mitgliederausweis vom 15. Oktober 2020 – SCNC-Mitgliederausweis vom 23. September 2014 – Medizinische Berichte betreffend chronische Hepatitis B und Prognose (unter anderem vom 2. Juli 2021, vom 26. und 27. Januar 2022, vom
14. März und 21. März 2022) D. Mit Verfügung vom 1. März 2022 – frühestens eröffnet am 2. März 2022 – wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–.
D-1531/2022 Seite 5 E. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie implizit um amtliche Verbeiständung ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 stellte die zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht gut. Weiter hielt sie fest, dass dem implizit gestellten Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung nicht entsprochen werden könne, da das Verfahren nicht besonders komplex erscheine. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. H. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
22. April 2022 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1531/2022 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Prozessgegenstand im vorliegend beurteilten Mehrfachgesuch konnten ausschliesslich Tatsachen und Beweismittel sein, die sich nach Ergehen des Urteils D-2689/2018 vom 21. Dezember 2021 zugetragen haben be- ziehungsweise entstanden sind. Soweit es sich bei den eingereichten Tat- sachen und Beweismitteln (unter anderem der SCNC-Ausweis, der CRM- Ausweis, einige Zeitungsartikel sowie einige Twitter-Auszüge) um solche handelt, die Umstände vor Ergehen des Urteils D-2689/2018 betreffen, wä- ren diese revisionsrechtlich zu beurteilen gewesen (vgl. Art. 121–123 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Für eine entsprechende materielle Prüfung war das SEM nicht zuständig und auf die entsprechenden Ausführungen und Ein- wände ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Soweit das SEM diese in- haltlich geprüft hat, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil er- wachsen.
Auf eine Prüfung der erwähnten vorbestandenen Tatsachen und Beweis- mittel unter dem Titel der Revision ist angesichts der nachfolgenden Aus- führungen zu verzichten, zumal es bereits an den entsprechenden formel- len Voraussetzungen fehlt (vgl. Art. 47 i.V.m. 67 Abs. 3 VwVG) und eine Mehrheit der entsprechenden Tatsachen und Beweismittel zu spät geltend gemacht worden sind. Es wäre dem Beschwerdeführer bei Beachtung der
D-1531/2022 Seite 7 prozessualen Sorgfalt zuzumuten gewesen, entsprechende Beweismittel bereits im Vorverfahren einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-287/2022 vom 15. Februar 2022). Sein Einwand, er habe seinen SCNC-Ausweis aus Furcht um seine Familie nicht eingereicht, überzeugt nicht, zumal er doch auch andere potentiell gefährdende Aussagen gemacht hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachge- such entgegen und hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli- chen fest, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren nie eine bereits während seines Aufenthalts in Kamerun bestehende SCNC-Mit- gliedschaft erwähnt. Seine Aussagen seien ihm rückübersetzt worden, wo- bei er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe, sodass er sich darauf behaften lassen müsse. Seine geltend ge- machte SCNC-Mitgliedschaft, die gemäss eingereichtem SCNC-Ausweis bereits seit dem Jahr 2014 bestanden habe, sei als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu qualifizieren. Auf dem SCNC-Ausweis, einem Blanko- ausweis, seien ausschliesslich handschriftlich Einträge vorgenommen wor- den. Der Beweiswert eines auf diese Weise zustande gekommenen Be- weismittels sei als gering zu betrachten. Der Ausweis weise überhaupt
D-1531/2022 Seite 8 keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb damit weder eine bereits vor sei- ner Ausreise in Kamerun bestehende Mitgliedschaft noch eine erfolgte be- hördliche Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne. Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten dürfe davon ausgegangen wer- den, dass sich die heimatlichen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren würden. Diese Überwa- chung würde sich aber wohl auf Personen konzentrieren, die mit ihren po- litischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehöri- gen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für den kamerunischen Staat angesehen würden. Einerseits sei nicht aktenkundig, dass er sich in exponierter Art und Weise für den SCNC oder das CRM in der Schweiz engagiert habe, zumal er dazu keine konkreten Beweismittel eingereicht habe. Die eingereichten Fotografien über seine Teilnahme an Kundgebun- gen in C._______ und B._______ sowie der CRM-Ausweis lasse jedenfalls keine solche Schlussfolgerung zu und verleihe ihm kein spezielles exilpo- litisches Profil. Folglich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die zahlreichen Pressemeldungen über die Verfolgung von SCNC- und CRM-Mitgliedern für ihn persönlich zu einer Gefährdung führen würden. Daraus lasse sich offensichtlich keine Verbindung zwischen ihm respektive der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit und den genannten Personen in den erwähnten Meldungen herleiten. Sein blosser Verweis auf seinen Twitter-Account so- wie die dort aufrufbaren Texte und Fotografien würden nicht darauf schlies- sen lassen, dass er sich durch diese Aktivität exponiert exilpolitisch betätigt habe. Bei den beiden dokumentierten Geldüberweisungen von der Schweiz nach Kamerun handle es sich um normale standardisierte Geld- transaktionen, die in dieser Form täglich von einer Vielzahl von Migrantin- nen und Migranten aus Europa in ihre Herkunftsländer getätigt würden. Aus den eingereichten Unterlagen liesse sich jedenfalls kein glaubhafter Beleg auf eine finanzielle Unterstützung des SCNC herleiten. Schliesslich hätten die Asylbehörden bereits im Vorverfahren die Unglaub- haftigkeit seiner Asylvorbringen festgestellt. Angesichts seiner Prozessge- schichte handle es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risi- koprofil, die die Aufmerksamkeit der kamerunischen Behörden bereits vor der Ausreise auf sich gezogen habe, beziehungsweise in Zukunft auf sich zu ziehen vermöge. Aufgrund dieser Gesamtbeurteilung sei davon auszu- gehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei seiner Rückkehr nach Kamerun einer Gefährdung aussetzen würde. Seine gel- tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
D-1531/2022 Seite 9
E. 5.2 In der Beschwerde wird auf die politischen Aktivitäten des Beschwer- deführers vor und nach seiner Ausreise verwiesen. Er habe diesbezüglich verschiedene Beweismittel, inklusive einer SCNC-Mitgliedskarte, zu den Akten gereicht. Aus Furcht vor Repressalien gegenüber seiner Familie, die sich noch in Kamerun befunden habe, habe er seine SCNC-Mitgliedschaft verschwiegen. Erst nachdem seine Familie ins Ausland geflohen sei, habe er dies erzählen können. Zwar handle es sich beim SCNC-Ausweis nicht um ein offizielles Dokument. Allerdings sei der Aussteller sowie der Be- günstigte in diesem Originaldokument aufgeführt, wobei es am SEM liege, zu beweisen, dass die SCNC-Karte nicht authentisch sei und entspre- chende Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Gemäss den neu einge- reichten Beweismitteln müsse er angesichts der aktuellen Situation im Ka- merun und im anglophonen Gebiet mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Weil er sowohl Mitglied des CRM sowie der SCNC sei und aktiv gegen die aktuelle Regierung sei, sei er in den Augen der Behörden eine uner- wünschte Person. Zudem würde das neu eingereichte Schreiben des CRM vom 20. März 2022 beweisen, dass er eine hohe Position innehabe und auch an verschiedenen Demonstrationen dieser Partei gegen die Regie- rung teilgenommen habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung wurde aus- geführt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Exponierung.
E. 6.1 Im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerde- führer für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Kamerun keine Verfol- gung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte.
E. 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu- chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal- tens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch- ten muss. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel- ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver- lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
D-1531/2022 Seite 10
E. 7.1 Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten derart exponiert hat, dass er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt.
E. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Lage in den anglo- phonen Gebieten Kameruns zurzeit angespannt ist, was das Interesse der Behörden an einer exilpolitischen Tätigkeit (vgl. E. 8) des Beschwerdefüh- rers durchaus verschärfen dürfte. Die im Jahr 2016 eskalierten Proteste von Lehrern, Anwältinnen und Studierenden in den anglophonen Gebieten Kameruns mündeten in bewaffnete Auseinandersetzungen; unterschiedli- che Separatistengruppen – eine gemeinsame Führung gibt es nicht –, zum Teil von der kamerunischen Diaspora unterstützt, kämpfen für die Unab- hängigkeit ihres eigenen Staates «Ambazonien». Die Menschenrechtslage hat sich im Jahr 2022 – mit aussergerichtlichen Hinrichtungen, Plünderun- gen, willkürlichen Verhaftungen sowie teilweise Folter – zusehends ver- schlechtert (vgl. International Crisis Group, Rebels, Victims, Peacebuil- ders: Women in Cameroon’s Anglophone Conflict, 23.02.2022, <https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/307-women-in-cameroon_0.pdf>; Global Centre for the Responsibility to Protect, Cameroon, 01.06.2022, <https://www.globalr2p.org/countries/cameroon/>; International Crisis Group, Crisis Watch-Tracking Conflict Worldwide: Cameroon, April 2022 – August 2022, <https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?loca- tion%5B%5D=4&date_range=last_6_months&from_month=01&from_year =2022&to_month=01&to_year=2022>; die Verurteilung der Menschen- rechtsverletzungen durch die Europäische Union, Council of the European Union, Council Conclusions, 21.03.2022, <https://www.consilium.eu- ropa.eu/media/54917/st07416-en22.pdf>; siehe auch British Broadcasting Corporation [BBC], Cameroon’s Bamenda, Where Only the Coffin Trade is Booming, 22.08.2022, <https://www.bbc.com/news/world-africa-618710 27>, alle abgerufen am 26.09.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung zunehmend gegen die politische Opposition und Andersdenkende vorgeht und Personen, die das MRC unterstützen, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sind (vgl. U.S. Citizenship and Immigration Services, Department of Homeland Security, Temporary Protected Status Designated Country: Cameroon, a.a.O; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report – Cameroon, 23.02.2022, 11, <https://bti-project.org/fileadmin/api/content/ en/downloads/reports/country_report_2022_CMR.pdf>, abgerufen am 26.09.2022).
D-1531/2022 Seite 11
E. 7.3 Weiter ist die Situation von Rückkehrern angesichts der aktuellen Situ- ation zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2018 verwies das kanadische Re- fugee Board auf die Gefahr der Verhaftung von anglophonen Rückkehrern, die in Verbindung mit dem Konflikt stehen (vgl. Research Directorate, Im- migration and Refugee Board of Canada, Ottawa, Cameroon: Situation of Anglophones, including Returnees, in Bamenda, Yaoundé and Douala; Treatment by Society and by the Authorities, 24.08.2018, <https://irb- cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457577&pls=- 1>, abgerufen am 26.09.2022). Im Februar 2022 wurde berichtet, dass ka- merunische Staatsangehörige, deportiert aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositi- onellen Haltung Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ge- worden seien; vor allem anglophone Rückkehrer seien teilweise ohne Ge- richtsverfahren inhaftiert und mit erfundenen strafrechtlichen Anklagen auf- grund der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland – unter dem Vorwurf der Gefährdung des Rufs des Landes oder der Unterstützung von Separatisten
– konfrontiert worden (vgl. Human Rights Watch [HRW], How Can You Throw Us Back?, Asylum Seekers Abused in the US and Deported to Harm in Cameroon, 02.2022, <https://www.hrw.org/report/2022/02/10/ how-can-you-throw-us-back/asylum-seekers-abused-us-and-deported- harm-cameroon>, abgerufen am 26.09.2022).
E. 7.4 Schliesslich ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass Kamerun in der Lage ist und ein Interesse daran hat, die exilpolitischen Tätigkeiten ka- merunischer Staatsangehöriger im Ausland zu überwachen. Laut einigen Quellen wurden in den letzten Jahren in Australien und in den USA ansäs- sige anglophone Kameruner bei ihrer Rückkehr von den Behörden auf- grund ihrer Teilnahme an Protesten im Ausland beziehungsweise eines Facebook-Posts und eines regierungskritischen Artikels verhaftet (vgl. Cameroon Daily News, Where is Dr. Awoh Emmanuel Lokoko? Australian based Anglophone Cameroonian arrested and jailed since January 2020, 14.02.2021, <https://cameroondailynews.com/index.php/2021/02/14/where- is-dr-awoh-emmanuel-lokoko-australian-based-anglophone-cameroonian- arrested-and-jailed-since-january-2020/>; BBC, Cameroon to Deport US- based Author Patrice Nganang, 27.12.2017, <https://www.bbc.com/news/ world-africa-42491939>, beide abgerufen am 26.09.2022). Kritikerinnen und Kritiker der kamerunischen Regierung werden gemäss dem Think Tank Collaboration on International ICT Policy for East and Southern Africa (CIPESA) regelmässig mit Terroristen gleichgesetzt (vgl. CIPESA, State of Internet Freedom in Cameroon 2019, 01.2020, <https://www.opennetaf- rica.org/?wpfb_dl=81>, abgerufen am 26.09.2022).
D-1531/2022 Seite 12
E. 7.5 Vor diesem Hintergrund ist auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Be- schwerdeführers einzugehen. Bereits anlässlich der Anhörung vom 13. Ap- ril 2018 hat der Beschwerdeführer erwähnt, dass er eine «Ambazonia» sei (vgl. F101) und seine allgemeine politische Haltung – die sich in den gel- tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten widerspiegelt – kam ebenfalls zum Ausdruck (vgl. F91). Der Umstand, dass er aus der anglophonen Re- gion stammt, vermag alleine die Aufmerksamkeit der Behörden wohl nicht auf sich zu ziehen, jedoch macht er spezifische exilpolitische Aktivitäten (auf Twitter, an Demonstrationen sowie im Rahmen seiner CRM-Mitglied- schaft) geltend, die flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten.
E. 7.6 Vorliegend hat der Beschwerdeführer unter anderem einen Zeitungsar- tikel des (…) vom (…) 2022 bezüglich seiner Teilnahme an einer Demonst- ration vor dem (…)-Hauptgebäude am (…) 2022 eingereicht. Zu prüfen ist, ob er sich dadurch dermassen exponiert hat, dass er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde.
E. 7.6.1 Im eingereichten Artikel der englischsprachigen Zeitung (…) vom (…) 2022 wird der Beschwerdeführer namentlich (D._______) erwähnt und zi- tiert. Er erklärte darin differenziert, er habe grundsätzlich kein Problem da- mit, dass Kamerun den Fussball-Cup «Africa Cup of Nations» (Afrika-Cup) halte, kritisierte jedoch die Verhaftungen von Demonstrierenden durch die Militärjustiz. Er verlangte den Ausschluss Kameruns vom Afrika-Cup der Nationen, solange politische Gefangene nicht befreit, das Wahlgesetz nicht überarbeitet und der Krieg im anglophonen Gebiet nicht beendet sei. Zwar ist er auf dem Bild im Zeitungsartikel kaum erkennbar, doch mit den na- mentlichen Angaben im Artikel und der Referenz auf den CRM Schweiz ist es ein Leichtes, das vergrösserte Bild dieser Gruppe von Demonstrieren- den auf der öffentlichen Facebook-Seite des CRM Schweiz – der Be- schwerdeführer ist darauf ohne Maske erkennbar – vor dem (…)-Hauptge- bäude online aufzufinden. Zudem bestätigt der Bericht des Online-Portals (…) die Demonstration vom (…) 2022 vor dem (…)-Hauptgebäude eben- falls. Somit ist davon auszugehen, dass die Behörden im Heimatland Kenntnis von der Demonstration und wohl auch von der Teilnahme des Be- schwerdeführers sowie seiner regimekritischen Einstellung erhalten ha- ben. Im Gesamtkontext belegen die eingereichten Fotografien weiterer De- monstrationen ebenfalls seine exilpolitische Aktivität.
E. 7.6.2 Die Inhalte von (…) (Sitz in E._______, in der Region South-West; erscheint seit 2015 ungefähr alle zwei Wochen) beleuchten unter anderem menschenrechtliche Themen. Der Verleger und Geschäftsführer
D-1531/2022 Seite 13 F._______ ist im Bereich der Demokratie und der Menschenrechte tätig und hat sich im Zusammenhang mit der anglophonen Krise und den Wah- len im Bereich effektive Wahlberichterstattung und Hassrede eingesetzt; die (…) hat ihm unter anderem zur Menschenrechtsberichterstattung gra- tuliert und seine Arbeit wurde von ausländischen Medien zitiert. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass von (…) publizierte Zeitungsartikel von der Regierung zumindest wahrgenommen, wenn nicht sogar aufmerksam verfolgt werden (vgl. PDF-Version vom […] <[…]>, vgl. auch Facebook- Profil <[…]> beide abgerufen am 26.09.2022).
E. 7.6.3 Weiter sind die Twitter-Aktivitäten des Beschwerdeführers (soweit seine Beiträge nach dem Urteil D-2689/2018 entstanden sind – der Be- schwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 auf Twitter aktiv) im Gesamtkontext seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu betrachten. Er hat zwar nur wenige Followers, und sein Profil würde für sich alleine betrachtet noch keine Ver- folgung seitens der kamerunischen Behörden begründen. Allerdings lässt sich aufgrund seines Namens D._______ im Zeitungsartikel in (…) sein Twitter-Profil online einfach finden. Er ist sodann mit seinem Profilbild – das ohne Weiteres vergrössert werden kann und worauf seine Gesichtszüge unverkennbar sind – und unter seinem richtigen Namen klar identifizierbar. In seinen über hundert Tweets hat er nicht bloss Inhalte passiv «geliked» und geteilt, sondern seine regimekritische Meinung unmissverständlich ausgedrückt, so etwa im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Opposi- tionspolitikern und der Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit. Er wirft der kamerunischen Armee unter anderem vor, Dörfer verbrannt zu ha- ben, und kritisiert die Menschenrechtsverletzungen der Regierung (Bei- spiel: in Südkamerun komme es zu Massentötungen durch die Biya-Regie- rung [Twitter-Post vom {…} 2022]). Er solidarisiert sich ebenfalls mit politi- schen Gefangenen und prangert die Zustände in den anglophonen Gebie- ten Kameruns an. Aufgrund der reichlich verwendeten Hashtags, die unter anderem den kamerunischen Präsidenten Paul Biya verlinken, können alle, die nach diesem Hashtag suchen, seine Tweets finden (vgl. Instrukti- onen Twitter, <https://help.twitter.com/de/using-twitter/how-to-use-hash- tags>, abgerufen am 26.09.2022). Es ist angesichts der Qualität seiner Tweets und seiner darin geäusserten politischen Haltung in Verbindung mit seinen Aussagen im erwähnten Zeitungsartikel zu vermuten, dass er – wenn auch nur am Rande – das Interesse der kamerunischen Behörden auf sich gezogen hat, sein Profil aufgefallen ist und er identifiziert wurde. Spätestens bei seiner Rückkehr werden Regierungsbeamte anhand seines Namens und mittels einer einfachen Google-Suche auf sein Twitter-Profil stossen. Dies dürfte für ihn vor dem Hintergrund der aktuell angespannten
D-1531/2022 Seite 14 Lage mitunter flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen haben (vgl. E. 6.4-6.5).
E. 7.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer derzeit ein aktives CRM-Mitglied ist, was durch zahlreiche Fotografien anlässlich der Hauptversammlung in B._______, einer Fotografie des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten des CRM, Maurice Kamto, sowie der entsprechenden Bestätigung vom 20. März 2022 belegt ist. Derzeit geht die kamerunische Regierung zunehmend gegen die politische Opposition – inklusive MRC-Unterstützer, die in den vergangenen Jahren zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden – und Andersdenkende vor (vgl. U.S. Citizenship and Immigration Services, Department of Homeland Security, Temporary Protected Status Designated Country: Cameroon, a.a.O.; Focus on Africa, Cameroon, more than a Hundred Activists and Opponents still in Prison for speaking openly, 24.01.2022, <https://www.focusonafrica.info/en/cameroon-more-than-a-hundred- activists-and-opponents-still-in-prison-for-speaking-openly/>, ab-gerufen am 26.09.2022). Im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel vom (…) 2022, der den Beschwerdeführer sowie dessen CRM-Mitgliedschaft erwähnt, seinen exilpolitischen Online-Aktivitäten und der aktuellen Funktion als Organisator von Demonstrationen (vgl. CRM-Schreiben vom
20. März 2022) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die heimatlichen Behörden für seine Person interessieren.
E. 7.8 Somit ist einerseits eine klare Verbindung zwischen der Demonstra- tionsteilnahme des Beschwerdeführers am (…) 2022 und dem Zeitungs- artikel in (…) erkennbar. Andererseits kann aufgrund dieses Zeitungsarti- kels sowohl sein Twitter-Profil als auch die Facebook-Seite des CRM ge- funden werden, womit er als CRM-Mitglied identifiziert werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich dermassen öffentlich und regimekritisch geäus- sert, dass dies für ihn – angesichts des aktuellen politischen Kontexts im Kamerun – persönlich zu einer Gefährdung führen würde.
E. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte und somit als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen ist. In Anwendung von Art. 54 AsylG bleibt er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, was in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt wird. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Kamerun erweist sich jedoch wegen drohender Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit
D-1531/2022 Seite 15 Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung. Der Be- schwerdeführer ist daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist auf- zuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Be- schwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren gemäss Art. 9 – 13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten insgesamt auf Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest- zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1531/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1531/2022 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kamerunischer Staatsangehöriger der anglophonen Minderheit angehörend - ersuchte am 27. November 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein eigenes Bauunternehmen geführt - sein Bauprojekt sei von einem frankophonen verantwortlichen Subdivisionsoffizier aufgrund der in englischer Sprache verfassten Angebotsunterlagen nicht berücksichtigt worden. Er habe diesen Offizier darauf aufmerksam gemacht, dass die kamerunische Verfassung beide Sprachen anerkenne. Daraufhin sei die Polizei gerufen worden, die ihn verprügelt und seinen rechten Arm gebrochen habe. Anschliessend sei er für zwei Tage inhaftiert, danach wieder freigelassen und auf der Strasse liegengelassen worden und während eines Monats hospitalisiert gewesen. Im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion im Jahr 2017 sei er als Terrorist verdächtigt und nach seiner Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Schliesslich habe er in seiner Heimatregion über die Wichtigkeit der föderalen Strukturen aufgeklärt (vgl. Sachverhalt im Urteil des BVGer D-2689/2018 vom 21. Dezember 2021). B. Mit Verfügung vom 25. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Asylrelevanz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine am 7. Mai 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - nachdem er zu einer Motivsubstitution Stellung genommen hatte - am 21. Dezember 2021 ab (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2689/2018). C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 - die als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde - gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Im Verlauf dieses Verfahren machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits in Kamerun aktives Mitglied des «Southern Cameroon National Council» (SCNC) - der eine Abspaltung des anglophonen Teils Kameruns vom mehrheitlich französischen Staatsgebiet bezwecke - gewesen. SCNC-Mitglieder würden in Kamerun verfolgt und inhaftiert. Sein Bruder sei von den kamerunischen Behörden eingeschüchtert und zu seinen exilpolitischen Aktivitäten auf den sozialen Medien befragt worden. Andere SCNC-Aktivisten seien bereits in Kamerun festgenommen und er sei bei den polizeilichen Einvernahmen als wichtiges SCNC-Mitglied bezeichnet worden. Er sei Exekutivmitglied des «Cameroon Renaissance Movement» (CRM) und habe am (...), am (...), am (...) sowie am 30. Dezember 2021 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2022 habe er vor dem (...)-Hauptsitz in B._______ an einer Kundgebung teilgenommen und sich regimekritisch geäussert. Seit dem Jahr 2019 sei er auf Twitter aktiv, wo er Ideologien des SCNC verbreite. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeiten sowie seiner SCNC- und CRM-Mitgliedschaften sei er bei einer Rückkehr nach Kamerun flüchtlingsrechtlich gefährdet. Weiter habe er aus der Schweiz Geldüberweisungen, die für die Behandlung seines Vaters bestimmt gewesen seien, an seinen Bruder getätigt. Die kamerunischen Behörden hätten ihn verdächtigt, den SCNC aus dem Ausland zu unterstützen. Schliesslich sei seine Hepatitis-B Erkrankung, die sich verschlechtert habe, in Kamerun nicht adäquat behandelbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst zahlreichen Pressemitteilungen und Berichten betreffend die Situation in Kamerun sowie seiner Identitätskarte und seinem Führerschein (beide im Original) im Verlauf des Verfahrens unter anderem folgende Unterlagen zu den Akten:
- Schreiben des CRM vom 20. März 2022 betreffend Funktion des Beschwerdeführers (Organisation verschiedener Demonstrationen bezüglich politischer Gefangener) und Gefahr einer Rückkehr (Befragung am Flughafen und anschliessender Inhaftierung)
- Zeitungsartikel in (...) vom (...) 2022 betreffend die exilpolitischen Aktivitäten und Demonstration vor dem (...)-Hauptgebäude des Beschwerdeführers
- Online-Auszug der (...)-Zeitung betreffend (...)-Demonstration vom (...) 2022
- Drei Fotografien der Demonstration vom (...) 2022 vor dem (...)-Hauptgebäude
- Vier Fotografien des Beschwerdeführers an Veranstaltungen des CRM in B._______, datierend vom 27. November 2021 - 30. Dezember 2021
- Rundschreiben der CRM «European Regional Federation» vom (...) 2022 betreffend Demonstration vom (...) in C._______
- Auszüge aus dem Twitter-Konto des Beschwerdeführers betreffend Massaker von Zivilpersonen, Menschenrechtsverletzungen und Identifizierung als «Ambazonia» datierend vom (...) 2021 bis (...) 2021
- Fotografien bezüglich Teilnahme an Demonstrationen in C._______ vom (...) und vom (...)
- Diverse Zeitungsbeiträge betreffend das Verschwinden von kamerunischen Staatsangehörigen und Rückkehrern aufgrund ihrer Online-Aktivitäten sowie einen Übergriff auf einen Schweizer Journalisten seitens der kamerunischen Behörden anlässlich eines Besuchs des kamerunischen Präsidenten in der Schweiz
- CRM-Schreiben vom 20. Dezember 2021 betreffend Funktion des Beschwerdeführers
- Zwei Belege betreffend Auslandüberweisungen nach Kamerun vom 20. Juni 2019 und 7. Dezember 2021
- Todesurkunde seines Vaters vom 4. August 2019
- CRM-Mitgliederausweis vom 15. Oktober 2020
- SCNC-Mitgliederausweis vom 23. September 2014
- Medizinische Berichte betreffend chronische Hepatitis B und Prognose (unter anderem vom 2. Juli 2021, vom 26. und 27. Januar 2022, vom 14. März und 21. März 2022) D. Mit Verfügung vom 1. März 2022 - frühestens eröffnet am 2. März 2022 - wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie implizit um amtliche Verbeiständung ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Weiter hielt sie fest, dass dem implizit gestellten Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung nicht entsprochen werden könne, da das Verfahren nicht besonders komplex erscheine. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Prozessgegenstand im vorliegend beurteilten Mehrfachgesuch konnten ausschliesslich Tatsachen und Beweismittel sein, die sich nach Ergehen des Urteils D-2689/2018 vom 21. Dezember 2021 zugetragen haben beziehungsweise entstanden sind. Soweit es sich bei den eingereichten Tatsachen und Beweismitteln (unter anderem der SCNC-Ausweis, der CRM-Ausweis, einige Zeitungsartikel sowie einige Twitter-Auszüge) um solche handelt, die Umstände vor Ergehen des Urteils D-2689/2018 betreffen, wären diese revisionsrechtlich zu beurteilen gewesen (vgl. Art. 121-123 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Für eine entsprechende materielle Prüfung war das SEM nicht zuständig und auf die entsprechenden Ausführungen und Einwände ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Soweit das SEM diese inhaltlich geprüft hat, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Auf eine Prüfung der erwähnten vorbestandenen Tatsachen und Beweismittel unter dem Titel der Revision ist angesichts der nachfolgenden Ausführungen zu verzichten, zumal es bereits an den entsprechenden formellen Voraussetzungen fehlt (vgl. Art. 47 i.V.m. 67 Abs. 3 VwVG) und eine Mehrheit der entsprechenden Tatsachen und Beweismittel zu spät geltend gemacht worden sind. Es wäre dem Beschwerdeführer bei Beachtung der prozessualen Sorgfalt zuzumuten gewesen, entsprechende Beweismittel bereits im Vorverfahren einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-287/2022 vom 15. Februar 2022). Sein Einwand, er habe seinen SCNC-Ausweis aus Furcht um seine Familie nicht eingereicht, überzeugt nicht, zumal er doch auch andere potentiell gefährdende Aussagen gemacht hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren nie eine bereits während seines Aufenthalts in Kamerun bestehende SCNC-Mitgliedschaft erwähnt. Seine Aussagen seien ihm rückübersetzt worden, wobei er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe, sodass er sich darauf behaften lassen müsse. Seine geltend gemachte SCNC-Mitgliedschaft, die gemäss eingereichtem SCNC-Ausweis bereits seit dem Jahr 2014 bestanden habe, sei als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu qualifizieren. Auf dem SCNC-Ausweis, einem Blankoausweis, seien ausschliesslich handschriftlich Einträge vorgenommen worden. Der Beweiswert eines auf diese Weise zustande gekommenen Beweismittels sei als gering zu betrachten. Der Ausweis weise überhaupt keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb damit weder eine bereits vor seiner Ausreise in Kamerun bestehende Mitgliedschaft noch eine erfolgte behördliche Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne. Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die heimatlichen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren würden. Diese Überwachung würde sich aber wohl auf Personen konzentrieren, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für den kamerunischen Staat angesehen würden. Einerseits sei nicht aktenkundig, dass er sich in exponierter Art und Weise für den SCNC oder das CRM in der Schweiz engagiert habe, zumal er dazu keine konkreten Beweismittel eingereicht habe. Die eingereichten Fotografien über seine Teilnahme an Kundgebungen in C._______ und B._______ sowie der CRM-Ausweis lasse jedenfalls keine solche Schlussfolgerung zu und verleihe ihm kein spezielles exilpolitisches Profil. Folglich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die zahlreichen Pressemeldungen über die Verfolgung von SCNC- und CRM-Mitgliedern für ihn persönlich zu einer Gefährdung führen würden. Daraus lasse sich offensichtlich keine Verbindung zwischen ihm respektive der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit und den genannten Personen in den erwähnten Meldungen herleiten. Sein blosser Verweis auf seinen Twitter-Account sowie die dort aufrufbaren Texte und Fotografien würden nicht darauf schliessen lassen, dass er sich durch diese Aktivität exponiert exilpolitisch betätigt habe. Bei den beiden dokumentierten Geldüberweisungen von der Schweiz nach Kamerun handle es sich um normale standardisierte Geldtransaktionen, die in dieser Form täglich von einer Vielzahl von Migrantinnen und Migranten aus Europa in ihre Herkunftsländer getätigt würden. Aus den eingereichten Unterlagen liesse sich jedenfalls kein glaubhafter Beleg auf eine finanzielle Unterstützung des SCNC herleiten. Schliesslich hätten die Asylbehörden bereits im Vorverfahren die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen festgestellt. Angesichts seiner Prozessgeschichte handle es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risikoprofil, die die Aufmerksamkeit der kamerunischen Behörden bereits vor der Ausreise auf sich gezogen habe, beziehungsweise in Zukunft auf sich zu ziehen vermöge. Aufgrund dieser Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei seiner Rückkehr nach Kamerun einer Gefährdung aussetzen würde. Seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde wird auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise verwiesen. Er habe diesbezüglich verschiedene Beweismittel, inklusive einer SCNC-Mitgliedskarte, zu den Akten gereicht. Aus Furcht vor Repressalien gegenüber seiner Familie, die sich noch in Kamerun befunden habe, habe er seine SCNC-Mitgliedschaft verschwiegen. Erst nachdem seine Familie ins Ausland geflohen sei, habe er dies erzählen können. Zwar handle es sich beim SCNC-Ausweis nicht um ein offizielles Dokument. Allerdings sei der Aussteller sowie der Begünstigte in diesem Originaldokument aufgeführt, wobei es am SEM liege, zu beweisen, dass die SCNC-Karte nicht authentisch sei und entsprechende Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Gemäss den neu eingereichten Beweismitteln müsse er angesichts der aktuellen Situation im Kamerun und im anglophonen Gebiet mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Weil er sowohl Mitglied des CRM sowie der SCNC sei und aktiv gegen die aktuelle Regierung sei, sei er in den Augen der Behörden eine unerwünschte Person. Zudem würde das neu eingereichte Schreiben des CRM vom 20. März 2022 beweisen, dass er eine hohe Position innehabe und auch an verschiedenen Demonstrationen dieser Partei gegen die Regierung teilgenommen habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Exponierung. 6. 6.1 Im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Kamerun keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7. 7.1 Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten derart exponiert hat, dass er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Lage in den anglophonen Gebieten Kameruns zurzeit angespannt ist, was das Interesse der Behörden an einer exilpolitischen Tätigkeit (vgl. E. 8) des Beschwerdeführers durchaus verschärfen dürfte. Die im Jahr 2016 eskalierten Proteste von Lehrern, Anwältinnen und Studierenden in den anglophonen Gebieten Kameruns mündeten in bewaffnete Auseinandersetzungen; unterschiedliche Separatistengruppen - eine gemeinsame Führung gibt es nicht -, zum Teil von der kamerunischen Diaspora unterstützt, kämpfen für die Unabhängigkeit ihres eigenen Staates «Ambazonien». Die Menschenrechtslage hat sich im Jahr 2022 - mit aussergerichtlichen Hinrichtungen, Plünderungen, willkürlichen Verhaftungen sowie teilweise Folter - zusehends verschlechtert (vgl. International Crisis Group, Rebels, Victims, Peacebuilders: Women in Cameroon's Anglophone Conflict, 23.02.2022, ; Global Centre for the Responsibility to Protect, Cameroon, 01.06.2022, ; International Crisis Group, Crisis Watch-Tracking Conflict Worldwide: Cameroon, April 2022 - August 2022, ; die Verurteilung der Menschenrechtsverletzungen durch die Europäische Union, Council of the European Union, Council Conclusions, 21.03.2022, ; siehe auch British Broadcasting Corporation [BBC], Cameroon's Bamenda, Where Only the Coffin Trade is Booming, 22.08.2022, , alle abgerufen am 26.09.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung zunehmend gegen die politische Opposition und Andersdenkende vorgeht und Personen, die das MRC unterstützen, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sind (vgl. U.S. Citizenship and Immigration Services, Department of Homeland Security, Temporary Protected Status Designated Country: Cameroon, a.a.O; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report - Cameroon, 23.02.2022, 11, , abgerufen am 26.09.2022). 7.3 Weiter ist die Situation von Rückkehrern angesichts der aktuellen Situation zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2018 verwies das kanadische Refugee Board auf die Gefahr der Verhaftung von anglophonen Rückkehrern, die in Verbindung mit dem Konflikt stehen (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada, Ottawa, Cameroon: Situation of Anglophones, including Returnees, in Bamenda, Yaoundé and Douala; Treatment by Society and by the Authorities, 24.08.2018, , abgerufen am 26.09.2022). Im Februar 2022 wurde berichtet, dass kamerunische Staatsangehörige, deportiert aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Haltung Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen geworden seien; vor allem anglophone Rückkehrer seien teilweise ohne Gerichtsverfahren inhaftiert und mit erfundenen strafrechtlichen Anklagen aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland - unter dem Vorwurf der Gefährdung des Rufs des Landes oder der Unterstützung von Separatisten - konfrontiert worden (vgl. Human Rights Watch [HRW], How Can You Throw Us Back?, Asylum Seekers Abused in the US and Deported to Harm in Cameroon, 02.2022, , abgerufen am 26.09.2022). 7.4 Schliesslich ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass Kamerun in der Lage ist und ein Interesse daran hat, die exilpolitischen Tätigkeiten kamerunischer Staatsangehöriger im Ausland zu überwachen. Laut einigen Quellen wurden in den letzten Jahren in Australien und in den USA ansässige anglophone Kameruner bei ihrer Rückkehr von den Behörden aufgrund ihrer Teilnahme an Protesten im Ausland beziehungsweise eines Facebook-Posts und eines regierungskritischen Artikels verhaftet (vgl. Cameroon Daily News, Where is Dr. Awoh Emmanuel Lokoko? Australian based Anglophone Cameroonian arrested and jailed since January 2020, 14.02.2021, ; BBC, Cameroon to Deport US-based Author Patrice Nganang, 27.12.2017, , beide abgerufen am 26.09.2022). Kritikerinnen und Kritiker der kamerunischen Regierung werden gemäss dem Think Tank Collaboration on International ICT Policy for East and Southern Africa (CIPESA) regelmässig mit Terroristen gleichgesetzt (vgl. CIPESA, State of Internet Freedom in Cameroon 2019, 01.2020, , abgerufen am 26.09.2022). 7.5 Vor diesem Hintergrund ist auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers einzugehen. Bereits anlässlich der Anhörung vom 13. April 2018 hat der Beschwerdeführer erwähnt, dass er eine «Ambazonia» sei (vgl. F101) und seine allgemeine politische Haltung - die sich in den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten widerspiegelt - kam ebenfalls zum Ausdruck (vgl. F91). Der Umstand, dass er aus der anglophonen Region stammt, vermag alleine die Aufmerksamkeit der Behörden wohl nicht auf sich zu ziehen, jedoch macht er spezifische exilpolitische Aktivitäten (auf Twitter, an Demonstrationen sowie im Rahmen seiner CRM-Mitgliedschaft) geltend, die flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten. 7.6 Vorliegend hat der Beschwerdeführer unter anderem einen Zeitungsartikel des (...) vom (...) 2022 bezüglich seiner Teilnahme an einer Demonstration vor dem (...)-Hauptgebäude am (...) 2022 eingereicht. Zu prüfen ist, ob er sich dadurch dermassen exponiert hat, dass er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. 7.6.1 Im eingereichten Artikel der englischsprachigen Zeitung (...) vom (...) 2022 wird der Beschwerdeführer namentlich (D._______) erwähnt und zitiert. Er erklärte darin differenziert, er habe grundsätzlich kein Problem damit, dass Kamerun den Fussball-Cup «Africa Cup of Nations» (Afrika-Cup) halte, kritisierte jedoch die Verhaftungen von Demonstrierenden durch die Militärjustiz. Er verlangte den Ausschluss Kameruns vom Afrika-Cup der Nationen, solange politische Gefangene nicht befreit, das Wahlgesetz nicht überarbeitet und der Krieg im anglophonen Gebiet nicht beendet sei. Zwar ist er auf dem Bild im Zeitungsartikel kaum erkennbar, doch mit den namentlichen Angaben im Artikel und der Referenz auf den CRM Schweiz ist es ein Leichtes, das vergrösserte Bild dieser Gruppe von Demonstrierenden auf der öffentlichen Facebook-Seite des CRM Schweiz - der Beschwerdeführer ist darauf ohne Maske erkennbar - vor dem (...)-Hauptgebäude online aufzufinden. Zudem bestätigt der Bericht des Online-Portals (...) die Demonstration vom (...) 2022 vor dem (...)-Hauptgebäude ebenfalls. Somit ist davon auszugehen, dass die Behörden im Heimatland Kenntnis von der Demonstration und wohl auch von der Teilnahme des Beschwerdeführers sowie seiner regimekritischen Einstellung erhalten haben. Im Gesamtkontext belegen die eingereichten Fotografien weiterer Demonstrationen ebenfalls seine exilpolitische Aktivität. 7.6.2 Die Inhalte von (...) (Sitz in E._______, in der Region South-West; erscheint seit 2015 ungefähr alle zwei Wochen) beleuchten unter anderem menschenrechtliche Themen. Der Verleger und Geschäftsführer F._______ ist im Bereich der Demokratie und der Menschenrechte tätig und hat sich im Zusammenhang mit der anglophonen Krise und den Wahlen im Bereich effektive Wahlberichterstattung und Hassrede eingesetzt; die (...) hat ihm unter anderem zur Menschenrechtsberichterstattung gratuliert und seine Arbeit wurde von ausländischen Medien zitiert. Entsprechend ist davon auszugehen, dass von (...) publizierte Zeitungsartikel von der Regierung zumindest wahrgenommen, wenn nicht sogar aufmerksam verfolgt werden (vgl. PDF-Version vom [...] , vgl. auch Facebook-Profil beide abgerufen am 26.09.2022). 7.6.3 Weiter sind die Twitter-Aktivitäten des Beschwerdeführers (soweit seine Beiträge nach dem Urteil D-2689/2018 entstanden sind - der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 auf Twitter aktiv) im Gesamtkontext seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu betrachten. Er hat zwar nur wenige Followers, und sein Profil würde für sich alleine betrachtet noch keine Verfolgung seitens der kamerunischen Behörden begründen. Allerdings lässt sich aufgrund seines Namens D._______ im Zeitungsartikel in (...) sein Twitter-Profil online einfach finden. Er ist sodann mit seinem Profilbild - das ohne Weiteres vergrössert werden kann und worauf seine Gesichtszüge unverkennbar sind - und unter seinem richtigen Namen klar identifizierbar. In seinen über hundert Tweets hat er nicht bloss Inhalte passiv «geliked» und geteilt, sondern seine regimekritische Meinung unmissverständlich ausgedrückt, so etwa im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Oppositionspolitikern und der Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit. Er wirft der kamerunischen Armee unter anderem vor, Dörfer verbrannt zu haben, und kritisiert die Menschenrechtsverletzungen der Regierung (Beispiel: in Südkamerun komme es zu Massentötungen durch die Biya-Regierung [Twitter-Post vom {...} 2022]). Er solidarisiert sich ebenfalls mit politischen Gefangenen und prangert die Zustände in den anglophonen Gebieten Kameruns an. Aufgrund der reichlich verwendeten Hashtags, die unter anderem den kamerunischen Präsidenten Paul Biya verlinken, können alle, die nach diesem Hashtag suchen, seine Tweets finden (vgl. Instruktionen Twitter, , abgerufen am 26.09.2022). Es ist angesichts der Qualität seiner Tweets und seiner darin geäusserten politischen Haltung in Verbindung mit seinen Aussagen im erwähnten Zeitungsartikel zu vermuten, dass er - wenn auch nur am Rande - das Interesse der kamerunischen Behörden auf sich gezogen hat, sein Profil aufgefallen ist und er identifiziert wurde. Spätestens bei seiner Rückkehr werden Regierungsbeamte anhand seines Namens und mittels einer einfachen Google-Suche auf sein Twitter-Profil stossen. Dies dürfte für ihn vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Lage mitunter flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen haben (vgl. E. 6.4-6.5). 7.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer derzeit ein aktives CRM-Mitglied ist, was durch zahlreiche Fotografien anlässlich der Hauptversammlung in B._______, einer Fotografie des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten des CRM, Maurice Kamto, sowie der entsprechenden Bestätigung vom 20. März 2022 belegt ist. Derzeit geht die kamerunische Regierung zunehmend gegen die politische Opposition - inklusive MRC-Unterstützer, die in den vergangenen Jahren zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden - und Andersdenkende vor (vgl. U.S. Citizenship and Immigration Services, Department of Homeland Security, Temporary Protected Status Designated Country: Cameroon, a.a.O.; Focus on Africa, Cameroon, more than a Hundred Activists and Opponents still in Prison for speaking openly, 24.01.2022, , ab-gerufen am 26.09.2022). Im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel vom (...) 2022, der den Beschwerdeführer sowie dessen CRM-Mitgliedschaft erwähnt, seinen exilpolitischen Online-Aktivitäten und der aktuellen Funktion als Organisator von Demonstrationen (vgl. CRM-Schreiben vom 20. März 2022) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die heimatlichen Behörden für seine Person interessieren. 7.8 Somit ist einerseits eine klare Verbindung zwischen der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers am (...) 2022 und dem Zeitungsartikel in (...) erkennbar. Andererseits kann aufgrund dieses Zeitungsartikels sowohl sein Twitter-Profil als auch die Facebook-Seite des CRM gefunden werden, womit er als CRM-Mitglied identifiziert werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich dermassen öffentlich und regimekritisch geäussert, dass dies für ihn - angesichts des aktuellen politischen Kontexts im Kamerun - persönlich zu einer Gefährdung führen würde. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte und somit als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen ist. In Anwendung von Art. 54 AsylG bleibt er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, was in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt wird. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Kamerun erweist sich jedoch wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 - 13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten insgesamt auf Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: