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E-5094/2020

E-5094/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerde- führers statt und am 24. April 2020 wurde er gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er sei seit seiner Studienzeit Mitglied des Southern Cameroons National Council (SCNC). Sein (…)studium habe er 20(…) ab- geschlossen. Nach dem Studium sei er nach Indien gereist, um sein Wis- sen betreffend (…) zu vertiefen. Als er anschliessend in seine Heimat zu- rückgekehrt sei, habe er dort ein (…) eröffnet. Da dieses nicht rentierte habe, habe er zusätzlich den Beruf des (…) erlernt. Anschliessend habe er eine Zeit lang in seinem Lehrbetrieb gearbeitet, bevor er 20(…) seine ei- gene (…) eröffnet habe. Das Geschäft habe floriert. Er, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder hätten gut von seinem Einkommen leben können. Seine Probleme hätten 20(…) begonnen. In diesem Jahr habe er am Un- abhängigkeitstag an einem friedlichen Protestmarsch teilgenommen. Plötzlich habe das Militär das Feuer auf die Teilnehmer eröffnet, woraufhin sie versucht hätten zu fliehen. Er sei dabei von maskierten Soldaten nie- dergeschlagen und mit den Füssen getreten worden. Anschliessend sei er gemeinsam mit seinen Freunden verhaftet worden. Einer der Soldaten habe ihm immer gedroht und gesagt, sie würden ihm eine Lektion erteilen, schliesslich sei er ein Terrorist. Als er und die anderen Inhaftierten im Ge- fängnis angekommen seien, hätten die Soldaten sie alle an den Händen gefesselt und ausgepeitscht. Am nächsten Tag sei er an einen Ort namens B._______ gebracht worden. Dieser Ort sei dafür bekannt, dass Leute dort gefoltert würden. Er selbst sei an eine Stange gehängt und dann ausge- peitscht worden. Nachdem von ihm abgelassen worden sei, sei jemand anderes gekommen und habe ihn zu schlagen begonnen. Diese Person habe auf seine offenen Wunden geschlagen und später auch Pfeffer auf seine Genitalien gerieben, woraufhin er ohnmächtig geworden sei. Aufge- wacht sei er erst wieder im Spital. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er zu einer Gendarmeriezelle gebracht worden. Dabei habe er erfahren, dass einer seiner Freunde nach C._______ verlegt worden sei. Dorthin werde man nur gebracht, wenn man eine lebenslängliche Gefängnisstrafe

E-5094/2020 Seite 3 erwarte oder umgebracht werde. Er habe befürchtet, ebenfalls nach C._______ verlegt zu werden. Während seiner Inhaftierung sei er immer wieder geschlagen worden. Seine Mutter habe ihn während der Haft be- sucht und versichert, alles zu tun, damit er nicht nach C._______ gebracht werde. Eines frühen Morgens sei ein Kommissar zu seiner Zelle gekom- men, habe ihn rausgelassen und ihn in ein entferntes Dorf gebracht. Er habe sich zwei Wochen in diesem Dorf versteckt gehalten und sei dann weiter in das Dorf D._______ zu seinem Onkel gereist, wo er ein neues Leben begonnen habe. Sein Onkel sei eines Morgens informiert worden, dass sich das Militär überall in der Umgebung von D._______ aufhalte. Daraufhin seien er, sein Onkel und dessen Kinder vor dem Militär in den Wald geflohen. Am Abend seien sie nach D._______ zurückgekehrt und hätten feststellen müssen, dass das Militär mehrere Menschen getötet und praktisch das ganze Dorf niedergebrannt habe. Deshalb seien sie wieder zurück in den Wald gegangen und hätten sich dort für mehr als zwei Wo- chen versteckt gehalten. Sein Onkel sei während dieser Zeit verstorben. Er selbst sei nach dem Tod seines Onkels noch eine Zeit lang in D._______ geblieben, bevor er sich wieder in sein Heimatdorf begeben habe. Des Weiteren führte er aus, dass er insgesamt drei Mal verhaftet worden sei (20[…], im Juni 20[…] und im August 20[…]). Seine beiden Brüder, seine Schwester und seine Eltern lebten alle noch in Kamerun. Gesund- heitlich habe er aufgrund einer alten Verletzung Probleme mit dem Knie. Ausserdem schlafe er nicht gut, da er sich viele Sorgen mache. C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Am 15. Mai 2020 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer führte dabei fortführend zur summarischen Befra- gung vom 24. April 2020 aus, als er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe er seine (…) – gemeinsam mit dem Mann, der das Geschäft während seiner Abwesenheit geführt gehabt habe – weitergeführt. Eines Morgens, als er alleine in der (...) gewesen sei, sei ein Soldat gekommen, habe ihm

E-5094/2020 Seite 4 Handschellen angelegt und ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein, der in dieser (...) Waffen für die Ambazonienkrieger (Ambaboys) herstelle. Er sei festgenommen und ins Basislager gebracht worden. Dort habe man ihm alle Kleider bis auf die Unterhose ausgezogen und ihn anschliessend mit fünf anderen Personen gemeinsam in eine Zelle gesteckt. Sein Vater habe ihn noch am gleichen Tag besuchen wollen, was ihm aber verweigert wor- den sei. Am nächsten Tag sei er (der Beschwerdeführer) gefesselt und an den Fusssohlen mit einer Machete geschlagen worden. Nach einigen Ta- gen sei seinem Vater erlaubt worden, ihn zu sehen. Der Polizeioberst habe von seinem Vater 2000 Dollar für seine Freilassung verlangt, ansonsten werde er direkt nach E._______ überstellt. Als sein Vater nicht zum verein- barten Zeitpunkt mit dem Geld aufgetaucht sei, hätten sie ihn beinahe zu Tode geprügelt. Nachdem sein Vater zwei Tage später mit dem Geld auf- getaucht sei und erklärt habe, weshalb er nicht früher hätte kommen kön- nen, sei er entlassen worden. Danach sei er mit seinem Vater ins Dorf zu- rückgekehrt und aus Angst nicht mehr zur Arbeit in die (...) gegangen. Sein Geschäftspartner habe das Geschäft alleine weitergeführt und er selbst sei lediglich einmal pro Woche kurz vorbeigegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Am (…) Oktober 20(…) – nachdem es aufgrund des Unabhängigkeitstages bereits zu Auseinandersetzungen zwischen der kamerunischen Regierung und den Ambazonienkriegern gekommen sei – hätten maskierte Soldaten seinen Geschäftspartner in der (...) festgenommen und das Geschäft aus- geraubt. Er habe befürchtet, wieder festgenommen zu werden, weshalb er sich dazu entschlossen habe nach F._______ zu flüchten. Er sei noch am gleichen Tag ins Dorf seiner Tante gereist. Am nächsten Tag sei die Leiche seines Geschäftspartners, welcher höchstwahrscheinlich von den Solda- ten getötet worden sei, neben der Autobahn gefunden worden. Daraufhin sei er nach G._______ – ein weit entlegenes Dorf – gereist. Dort habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Als die Soldaten jedoch auch dorthin ge- kommen seien, habe er seinen ursprünglichen Plan, nach F._______ zu flüchten, wiederaufgenommen. Zuvor habe er sich noch bei seiner Mutter verabschieden wollen. Auf dem Weg dorthin, sei er im (…) 20(…) von zwei zivilen Soldaten/Polizisten zu Boden gestossen, mit Handschellen festge- nommen und zum Polizeiposten bei der Staatsanwaltschaft in H._______ gebracht worden. Dort sei ihm gesagt worden, er werde gesucht, weil er ein Aktivist beziehungsweise Terrorist sei, der Waffen hergestellt habe. Sie hätten von ihm das Passwort für sein Mobiltelefon verlangt. Er habe ihnen dieses gegeben, da er bereits im Vorfeld sämtliche Fotos sowohl auf dem Mobiltelefon als auch auf seinem Laptop gelöscht gehabt habe. Daraufhin

E-5094/2020 Seite 5 hätten sie sein Mobiltelefon mit dem Internet verbunden. Da er selbst eine Weile nicht mehr online gewesen sei, seien viele Nachrichten auf seinem Mobiltelefon eingegangen gewesen, insbesondere belastende Fotos sowie Dinge betreffend den Ambazonienkampf. Er sei daraufhin aufgefordert worden, eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen. Nachdem sie mit dieser nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie eigenständig eine Stellungnahme in Französisch verfasst, welche ihm anschliessend zur Un- terschrift vorgelegt worden sei. Er habe seine Unterschrift jedoch verwei- gert, weil er kein Französisch verstehe. Daraufhin sei er ins Gefängnis ge- bracht worden. Am folgenden Tag sei er geschlagen worden und am Tag darauf hätte er die gleiche Stellungnahme in Englisch unterzeichnen sol- len. Darin sei geschrieben gewesen, dass in seiner (...) Munition gefunden worden sei und er diese hergestellt habe. Weiter sei ihm vorgeworfen wor- den, das Land aufspalten zu wollen, da bei ihm Quittungen über Geldbei- träge zur Unterstützung von Aktivisten beziehungsweise in den Augen der Behörden zur Unterstützung von Terrorismus und Ambazonienkriegern ge- funden worden seien. Er habe sich erneut geweigert, die Stellungnahme zu unterzeichnen. Woraufhin er wieder geschlagen und nach einem Monat Haft gemeinsam mit anderen Häftlingen vor ein Militärgericht gestellt wor- den sei. Da der Oberrichter nicht anwesend gewesen sei, habe kein Befehl zur Verlegung nach E._______ ausgestellt werden können und er sei ge- meinsam mit den übrigen Gefangenen wieder ins Gefängnis gebracht wor- den. Nach einem weiteren Haftmonat, hätten sie ihm nichts mehr zu essen gebracht und ihm gesagt, er solle jemanden anrufen, der ihm Essen vor- beibringe. Er habe daraufhin seine Kollegin I._______ angerufen. Sie habe ihm danach täglich das Essen vorbeigebracht. Er sei während seiner Haft- zeit jeden Tag geschlagen und nach den Namen der Ambazoninekrieger, denen er Geld gegeben habe, gefragt worden. Einmal sei er von einem Soldaten mit einer Waffe bedroht worden. Der Soldat habe den Abzug der Waffe gedrückt, erst da habe er (der Beschwerdeführer) gemerkt, dass sie nicht geladen gewesen sei. Ein anderes Mal sei er von einer Frau geschla- gen und mit einer juckenden Substanz überschüttet worden. Wiederum ei- nen Monat später sei er gemeinsam mit weiteren Häftlingen erneut vor das Militärgericht gestellt worden. Dort sei ihnen von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, dass gegen sie alle Untersuchungen laufen würden. In Wahrheit habe die Staatsanwaltschaft jedoch das Verfahren verzögert und versucht, belastende Beweise für eine lebenslange Gefängnisstrafe oder ein Todesurteil zu finden. In seinem vierten Haftmonat seien drei Mitinsas- sen wieder vor das Militärgericht gestellt und anschliessen nach E._______ transferiert worden. Er und die übrigen Häftlinge hätten grosse Angst davor gehabt, ebenfalls dorthin transferiert zu werden.

E-5094/2020 Seite 6 Eine Woche, bevor er aus der Haft geflohen sei, habe ein Polizist damit begonnen, ihn (den Beschwerdeführer) über I._______ auszufragen. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch plötzlich für die Hofreinigung eingeteilt wor- den, obwohl er bis anhin nie ins Freie gelassen worden sei. Der Polizist und I._______ seien sich nähergekommen, was dazu geführt habe, dass er (der Beschwerdeführer) vom Polizisten besser behandelt worden sei. An (…) sei der Polizist ziemlich angetrunken zur Zelle gekommen und habe ihm ein Bier gebracht. Am gleichen Abend sei der Polizist nochmals ge- kommen und habe ihn aus der Zelle rausgelassen, damit sie gemeinsam etwas hätten trinken können. Der Polizist habe noch etwas auf der gegen- überliegenden Strassenseite erledigen müssen und ihn deshalb alleine ge- lassen. Diese Gelegenheit habe er (der Beschwerdeführer) genutzt und sei davongelaufen. I._______ habe ihm tags zuvor etwas Geld zugesteckt, so- dass er sich ein Taxi habe nehmen können. Noch am gleichen Abend habe er I._______ gewarnt, dass sie nicht mehr zu diesem Polizisten gehen solle. Vier Tage nach seiner Flucht seien sämtliche seiner Mitinsassen nach E._______ verlegt worden. Er selbst sei nach seiner Flucht aus der Haft nach F._______ gereist. Sein kamerunischer Anwalt habe ihm mitge- teilt, dass er auf der Liste der gesuchten Personen stehe und keinesfalls zurück nach Kamerun kommen solle. Letzte Woche seien in Zivil geklei- dete Soldaten zweimal bei ihm zu Hause gewesen und hätten seine Mutter nach ihm gefragt. Beim zweiten Mal hätten sie seine Mutter für drei Tage festgenommen. Seit ihrer Freilassung lebe seine Mutter bei seiner Schwes- ter. Weiter führte er aus, bevor er ins Dorf seines Vaters gekommen sei, um die (...) zu eröffnen, hätten Ambazonienkrieger seinen Vater festgenom- men, welcher zuvor aufgrund eines Anrufs, in welchem er zur Unterstüt- zung Ambazoniens aufgefordert worden sei, zweimal Geld an Personen geschickt habe. Als diese Personen den Vater erneut angerufen und Geld verlangt hätten, habe sein Vater ihm alles erzählt. Er habe seinem Vater gesagt, dass er kein Geld mehr schicken solle, und dann den Anführer der Ambazonienkrieger kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Kriminelle seinen Namen missbrauchen würden, um damit an Geld zu gelangen. Der Anführer habe versprochen herauszufinden, wer seinen Vater ausgenutzt habe. So habe er den Anführer der Ambazonienkrieger kennengelernt. Dies habe dazu geführt, dass der Anführer der Ambazonienkrieger jeweils auch in seiner (...) vorbeigekommen sei, um zu plaudern. Sein Geschäfts- partner habe den Anführer der Ambazonienkrieger besser gekannt. Die beiden seien ständig zusammen gewesen, es sei sogar möglich, dass sein

E-5094/2020 Seite 7 Geschäftspartner den Ambazonienkrieger bei der Herstellung von Munition geholfen habe. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugewiesen und dem Kanton J._______ zugeteilt. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit und gab gleichzeitig die neue Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers bekannt. G. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2020 führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bereits während seiner Uni- zeit Konferenzen und Seminare organisiert, um die Menschen für den Sü- den Kameruns zu sensibilisieren und ihnen klar zu machen, dass Kamerun aus zwei Teilen bestehe, wobei der französische Teil Kameruns versuche, den Süden Kameruns zu assimilieren. Konkret sei er für die Organisa- tion/Aufbewahrung der T-Shirts des SCNC zuständig gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass er für die Getränke und das Essen nach den Ver- sammlungen des SCNC verantwortlich gewesen sei. Zudem habe er auch Flugblätter bei sich aufbewahrt; selbst verteilt habe er sie aus Angst vor der Regierung aber nicht. Vor einer Kundgebung habe er die T-Shirts und Flug- blätter jeweils an bestimmte Personen herausgegeben, damit diese wiede- rum die Sachen an ausgewählte Personen in der jeweiligen Region der Kundgebung hätten verteilen können. Er selbst sei bei der Verteilung in den Regionen nie dabei gewesen. Nach seiner Zeit an der Universität habe er sich bis zum Protest 20(…) nichts mehr aus dem SCNC gemacht. Aufgrund des Protests 20(…) habe er an der Kundgebung am (…). Oktober 20(…) teilgenommen, bei welcher er festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden sei. Wegen der mehrmaligen Aufforderung zur Geldzahlung der Ambaboys an seinen Vater habe er 20(…) von seinem Geschäftspartner K._______ ver- langt, den Kontakt zu L._______, dem Anführer der Ambaboys, herzustel- len. Das erste Mal habe er L._______ in der lokalen Bar gleich neben sei- ner (...) getroffen. Er habe ihm die Geschichte seines Vaters erzählt, wo- raufhin L._______ die Telefonnummer des Anrufers verlangt habe. Da L._______ die Telefonnummer nicht erkannt habe, sei er davon ausgegan- gen, dass es sich nicht um Ambaboys, sondern um Kriminelle handle, die

E-5094/2020 Seite 8 versuchten, seinen Vater auszunehmen. Sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht und L._______ habe ihm versprochen, sich wieder zu mel- den, wenn er Neuigkeiten habe. Anschliessend habe er noch ein paar Mal mit L._______ in der Bar über allgemeines gesprochen, ansonsten habe L._______ immer K._______ besucht und sei auch nur wegen K._______ in die (...) gekommen. Die Erpresser seines Vaters habe L._______ nicht fassen können. Der Umgang zwischen ihm und L._______ sei freundlich gewesen, schliesslich hätten sie sich schon seit der Schulzeit gekannt. Eine besondere Beziehung hätten sie aber nicht gehabt. Nachdem es am (…). Oktober 20(…) zu Auseinandersetzungen zwischen den Ambaboys und dem Militär gekommen sei, sei das Militär am (…). Ok- tober 20(…) in die einzelnen Dörfer einmarschiert. Dabei sei auch K._______ festgenommen worden. Er selbst sei zu seiner Tante und, nach- dem er erfahren habe, dass K._______ getötet worden sei, weiter nach G._______ geflohen. Dort habe er sich von Oktober 20(…) bis Juli 20(…) aufgehalten. Auf dem Weg zu seiner Mutter – von der er sich noch habe verabschieden wollen, bevor er nach F._______ geflüchtet wäre – sei er am (…). August 20(…) von zwei Polizisten in Zivil mit einer Pistole bedroht und festgenommen worden. Zu seinem Anwalt sei ihm während seiner Haft nur einmal der Kontakt erlaubt worden, obwohl er mehrmals vor ein Kabi- nett in der Nähe des Militärgerichts gerufen und ihm mit der Verlegung nach E._______ gedroht worden sei. Mit seiner Familie habe er während dieser Zeit ausschliesslich über I._______ kommuniziert. Da seine Schwester eine bekannte Person sei, habe er ihr bereits vor seiner Haft gesagt, dass sie sich aus seinen Angelegenheiten raushalten solle. Ausser ihm habe keiner seiner Familienangehörigen Probleme mit den Behörden gehabt. Seine Mutter wohne nach wie vor gemeinsam mit seiner Schwester in de- ren Wohnung. Die beiden hätten nicht in seinem Haus in M._______ woh- nen wollen, weshalb dieses zurzeit leer stehe. H. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 reichte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Vorinstanz weitere Beweismittel (Spendenquittungen, Erklärung des Beschwerdeführers und Kontaktdaten der Spendennehme- rin) zu den Akten. I. Am 12. August 2020 informierte die Rechtsvertretung die Vorinstanz dar- über, dass der Bruder des Beschwerdeführers in dessen Auto am (…). August 20(…) an einem Checkpoint aufgegriffen, festgenommen und

E-5094/2020 Seite 9 gleichentags wieder freigelassen worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden ein Zeitungsausschnitt vom (…). August 20(…) (in Kopie), eine E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit einem Kollegen vom 11. August 2020 sowie E-Mails des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung vom 5. und 9. August 2020 zu den Akten gereicht. J. Mit Schreiben vom 27. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den aufgetretenen Widersprüchen betreffend die Fest- nahme seines Bruders sowie seine eigene Verhaftung im Jahr 20(…) ge- währt. K. Am 4. September 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung- nahme ein. L. Mit Verfügung vom 14. September 2020 – eröffnet am 15. September 2020

– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. M. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfü- gung des SEM vom 14. September 2020 sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Begründung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. N. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 verzichtete das Bundesver- waltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf später.

E-5094/2020 Seite 10 O. Am 2. November 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. P. Am 4. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein- geräumt eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Q. Q.a Am 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Q.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Zeitungsberichts vom (…). Au- gust 20(…) zukommen. Q.c Am 12. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer mehrere Medienbe- richte betreffend die aktuelle Situation in Kamerun zu den Akten reichen. Q.d Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 wurde eine Ergänzung der Replik ein- gereicht. Darin wurde ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers seien mittlerweile [nach] N._______ geflüchtet. Zudem wurden weitere Beweis- mittel (Datenträger [USB-Stick], selbstständig verfasste Erläuterung des Beschwerdeführers, Krankenversicherungsausweis aus N._______ [in Ko- pie]) zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereicht und weitere Be- weismittel in Aussicht gestellt. Q.e Am 22. Dezember 2021 wurde der Sachverhalt durch den Beschwer- deführer dahingehend ergänzt, dass sein Vater entlassen und einer seiner Freunde, ein Gesinnungsgenosse, getötet worden sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden mehrere Berichte sowie Screenshots von WhatsApp eingereicht. R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 hiess die zuständige Instruktions- richterin das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte die damals rubrizierte Rechtsvertreterin O._______ als amt- liche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente mit derselben Zwischenverfügung ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen. S. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht dar- über informiert, dass die aktuell eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin ihre

E-5094/2020 Seite 11 Tätigkeit beendet habe, und gleichzeitig wurde darum ersucht, die rubri- zierte Rechtsvertreterin lic. iur. Monika Böckle neu als Rechtsbeiständin einzusetzen. Zudem wurde ein Mietvertrag der Ehefrau des Beschwerde- führers aus P._______, Q._______, sowie eine aktuelle Vollmacht des Be- schwerdeführers betreffend die Rechtsvertretung durch lic. iur. Monika Böckle zu den Akten gereicht. T. Am 20. Juli 2022 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein. U. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel (in Kopie) zu den Akten reichen. V. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 entliess die Instruktionsrichte- rin O._______ per 12. Juli 2022 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeiständin, setzte gleichzeitig lic. iur. Monika Böckle per 12. Juli 2022 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und ge- währte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eine Triplik einzureichen. W. Am 1. September 2022 reichte die Rechtsvertreterin die Triplik ein und er- suchte um Fristerstreckung zur Ergänzung der Triplik sowie zur Nachrei- chung einer ergänzten Kostennote. X. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 wurde das Gesuch um Er- gänzung der Triplik von der zuständigen Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten.

E. 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer stütze seine Vorbringen massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel. Gemäss seinen Angaben handle es sich beim eingereichten polizeiinternen Suchbefehl und beim behördeninternen Un- tersuchungsbericht der Justizpolizei der Region R._______ Kamerun auf- grund der Stempel und Unterschriften um Originaldokumente, welche sein Anwalt auf sein Verlangen hin von einer Quelle habe beschaffen können. Anschliessend habe seine Schwester ihm die Dokumente zugeschickt. Er- staunlich sei, dass der Suchbefehl erst am (…). Februar 20(…) also nach seiner Flucht aus Kamerun ausgestellt worden sei. Ausserdem sei er in der Region R._______ und nicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, in der Region S._______ ausgestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer an- gegeben habe, ebendort fünf Monate inhaftiert und schliesslich aus der Haft geflohen zu sein. Der Suchbefehl sei inhaltlich direkt an die Öffentlich- keit anstatt an die Sicherheitsorgane respektive -kräfte oder Justizbehör- den adressiert. Dies sei auffällig, da es sich bei einem Haftbefehl um ein behördeninternes Dokument handeln sollte. Hinzu komme, dass der Such- befehl die ihm vorgeworfenen Taten (Flucht aus der Haft in der Region S._______, Herstellung von Munition und Waffen für gewaltbereite Sepa- ratisten) nicht erwähne. Gemäss Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Dokumente wie Vorladungen, Such- oder Haftbefehle den Betroffenen weder im Original noch in Kopie ausgehändigt

E-5094/2020 Seite 14 (unter Verweis auf MICHAEL KIRSCHNER, Kamerun: Überprüfung der Echt- heit eines Haftbefehls, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. Sep- tember 2008, S. 2). Folglich müsse eine Person, die solche Dokumente vorweisen könne, diese auf illegalem Weg beschafft haben. Dieser Um- stand in Kombination mit den aufgezeigten Ungereimtheiten des Suchbe- fehls, der schleierhaften und suspekten Beschaffung der Dokumente durch den Anwalt sowie dem Umstand, dass in Kamerun Fälschungen von Haft- /Suchbefehlen üblich seien, spreche gegen die Echtheit des Suchbefehls. Gleiches habe für den Untersuchungsbericht aus dem Jahr 20(…) zu gel- ten. Folglich würden weder der Suchbefehl noch der Untersuchungsbericht taugliche Beweismittel für die geltend gemachte Bedrohungslage darstel- len. Die eingereichten Online-Spendenquittungen seien ebenfalls nicht dazu geeignet, eine Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Es handle sich dabei lediglich um Kopien/ausgedruckte Screenshots, die darüber hinaus prob- lemlos und schnell selbst herzustellen oder zu fälschen seien. Eine der als Beweismittel eingereichten Spendenquittungen (Beweismittel 9 [nachfol- gend: BM 9]) sei denn auch in einem Textbearbeitungsprogramm geöffnet. Der darin aufgeführte Name des Spenders «T._______» und die dazu ein- gereichten Fotografien aus dem Bundesasylzentrum (BAZ), auf welchen der Beschwerdeführer ein T-Shirt mit der Aufschrift «U._______» trage, würden nach dessen Ansicht belegen, dass es sich dabei um seinen Spitz- namen handle. Aufgrund des offenen Texteditors sowie der erst in der Schweiz entstanden Fotos gehe das SEM davon aus, dass er diese Spen- denquittung selbst fabriziert habe respektive müsse diese als verfälscht betrachtet werden. Die übrigen ein- beziehungsweise nachgereichten Spendenquittungen würden ebenfalls als untaugliche Beweismittel taxiert werden, da eine Verfälschung respektive Fälschung nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei ihm während des gesamten Verfahrens nicht gelun- gen, dem Vorhalt der gefälschten Spendenquittungen etwas entgegenzu- halten. Die Begründung, wonach er aufgrund technischer Probleme mit der Internetverbindung zuerst einen Screenshot der Spendenquittung (BM 9) gemacht habe, weil ein Download der PDF-Datei zu jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, obwohl er von Anfang an eine andere Version (Be- weismittel 11 [nachfolgend: BM 11]) habe einreichen wollen, erkläre nicht, weshalb BM 9 in einem Text-Bearbeitungsprogramm geöffnet gewesen sei. Eine nachvollziehbare Erklärung von ihm als studiertem (...) hätte diesbe- züglich erwartet werden dürfen. Entgegen seinen Ausführungen seien die BM 9 und BM 11 nicht deckungsgleich. Bei BM 9 fehlten mehrere Zeilen Text, die aufgrund ihrer Lage auf BM 11 auch auf dem Screenshot von BM

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E. 4.1.2 Weiter hielt das SEM fest, es schliesse nicht aus, dass der Beschwer- deführer sich während seiner Unizeit niederschwellig für den SCNC einge- setzt habe und sich auch heute noch mit der Thematik «Ambazonien» be- schäftige. Allerdings habe er ausgeführt, seit Ende seiner Studienzeit vor nahezu (…) Jahrzehnten nicht mehr aktiv mit dem SCNC zu tun gehabt zu haben. Bis zum Jahr 20(…) sei es ihm auch möglich gewesen, Kamerun problemlos für längere, legale Auslandsaufenthalte zu verlassen. Die gel- tend gemachte Teilnahme an einer Demonstration 20(…) sowie die Unter- stützung ambazonischer Gruppierungen durch Online-Spenden würden selbst bei deren Wahrunterstellung kein führendes Engagement für die Be- wegung zu begründen vermögen, sondern ihn lediglich als Sympathisan- ten ausweisen. Aufgrund der erkennbaren Fälschungsmerkmale auf den Spendenquittungen sei allerdings selbst dieses niederschwellige Engage- ment fragwürdig.

E. 4.1.3 Betreffend die drei Verhaftungen führte das SEM aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Mitläufer der De- monstration 20(…) tatsächlich von der Polizei vorübergehend festgehalten und geschlagen worden sei, die beiden Verhaftungen in den Jahren 20(…) und 20(…) seien in der geschilderten Form aber klar unglaubhaft. Anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Soldaten hätten ihm bei seiner Verhaftung um neun Uhr morgens im Jahr 20(…) während des Anlegens der Handschellen den Grund – er sei ein Terrorist, der mit den ambazonischen Separatisten kollaboriere und für diese Waffen (...) herstelle – für seine Festnahme mitgeteilt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgeführt, die Soldaten hätten ihm bei der Verhaftung um elf Uhr vormittags nicht gesagt, weshalb er festgenommen werde, und ihn jedes Mal geschlagen, wenn er versucht habe zu fragen, weshalb er festgenommen werde. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er le- diglich ausgeführt, die Verhaftung sei nicht ordentlich abgelaufen, da er von eine Gruppe Soldaten brutal überwältigt und auf Französisch angeschrien worden sei. Warum er wirklich verhaftet worden sei, habe er zu jenem Zeit- punkt nicht gewusst und auch danach nie erfahren. Anlässlich des gewähr- ten rechtlichen Gehörs habe er lediglich seine Aussagen während der er- gänzenden Anhörung wiederholt. Insgesamt seien seine diesbezüglichen Schilderungen widersprüchlich, unsubstanziiert und inkonsistent ausgefal- len. Zu seiner Verhaftung im Jahr 20(…) habe er bei der Anhörung ausgesagt, die Sicherheitskräfte hätten ihn von hinten attackiert, zu Boden gedrückt

E-5094/2020 Seite 17 und einer habe ihn mit Handschellen an sich selbst gekettet. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er aber ausgeführt, er habe zivil gekleidete Sicherheitskräfte an ihm vorbeigehen lassen wollen, als einer ihn plötzlich gepackt, mit einer Pistole bedroht und gleichzeitig aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen. Eine Begründung, weshalb er bei seiner ersten Schilderung die Pistole und die vorgängige Bedrohung durch die Sicher- heitskräfte überhaupt nicht erwähnt habe, habe er nicht abzugeben ver- mocht, sondern lediglich ausgeführt, sich nicht daran erinnern zu können, die Pistole nicht erwähnt zu haben. Auch seine Ausführungen zur an- schliessenden Haftzeit würden sich widersprechen. Gemäss seinen Aus- sagen bei der Anhörung sei er mehrmals vor ein Gericht respektive Kabi- nett gebracht worden. Unter anderem hätte er den Oberrichter treffen sol- len, damit dieser den Befehl zur Verlegung nach E._______ hätte geben können. Es sei jedoch nur der Stellvertreter vor Ort gewesen, weshalb nur die Dokumente angeschaut und mit der Verlegung nach E._______ ge- droht worden sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft ihm mitgeteilt, dass in seinem Fall Untersuchungen laufen würden. Hingegen habe er bei der ergänzenden Anhörung davon berichtet, mehrere Male an einen Ort na- mens «Kabinett» gebracht worden zu sein und dort einmal einen Gerichts- schreiber getroffen zu haben. Die übrigen Male sei lediglich der Stellvertre- ter anwesend gewesen, welcher ihn gehänselt und mit einer möglichen Verlegung nach E._______ gedroht habe. Es sei bei diesen Terminen je- weils lediglich um Formalitäten, wie die Aufnahme von Namen und Ge- burtsdaten, gegangen. Nähere Angaben zu den Terminen vor den Justiz- behörden seien trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben. Seine diesbe- züglichen Schilderungen seien generell unsubstanziiert und inkonsistent ausgefallen. Zur Schilderung seiner anschliessenden Flucht am (…). De- zember 20(…) führte das SEM aus, der Umstand, dass ein Polizeioffizier alleine und in angetrunkenem Zustand eine Zellentür öffne, hinter der ein Dutzend vermuteter Sympathisanten/Unterstützer oder Mitglieder gewalt- tätiger ambazonischer Rebellen festgehalten würden, sei realitätsfremd. Kein Polizeioffizier würde sich der Gefahr aussetzen, sich von einer ganzen Gruppe potentiell gefährlicher Inhaftierter überwältigen zu lassen. Dass derselbe betrunkene Polizeioffizier, der ihn davor während der gesamten Haftzeit schlecht behandelt habe, ihm plötzlich Bier in die Zelle bringe und ihn anschliessend sogar aus der Polizeistation nach draussen mitnehme, um weiter mit ihm Bier trinken und plaudern zu können, und ihn dann auch noch alleine lasse, weil er etwas zu erledigen habe, sei nicht nur nicht nach- vollziehbar, sondern auch realitätsfern. Dass er dann auch noch unbehel- ligt habe aus dem Polizeipostenareal herauslaufen können und mit dem am Vortag erhaltenen Geld von I._______ ein Taxi bezahlt habe, welches

E-5094/2020 Seite 18 ihn weggebracht habe, wirke zudem sehr konstruiert. Darauf angespro- chen, habe er lediglich ausgeführt, der Offizier habe sich wahrscheinlich deshalb so verhalten, weil er von I._______ besessen gewesen sei. Dieser habe nur über I._______ sprechen wollen. Er habe dem Offizier zugehört und ihn darin bestärkt, I._______ zu «kriegen». Gesamthaft betrachte, seien seine Ausführungen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis unplausibel und realitätsfremd.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Un- recht als unglaubhaft erachtet habe.

E. 4.2.1 Zur Begründung führte er aus, den Suchbefehl und den Untersu- chungsbericht habe er im Original von seinem Anwalt erhalten und einge- reicht. Die Vorinstanz könne bei kamerunischen Dokumenten betreffend Aussehen der Dokumente nicht denselben Massstab wie bei schweizeri- schen anwenden. Ebenso vermessen sei, dass aus dem Umstand der Ein- reichung von Originaldokumenten auf deren Unechtheit geschlossen werde. Es möge sein, dass solche Dokumente den Betroffenen im ordentli- chen Verfahren zwar nicht ausgehändigt würden, dies bedeute aber nicht, dass sie, wenn sie auf illegalem Weg bei den Behörden beschafft würden, auch gefälscht seien (unter Verweis auf die Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse, Kamerun: Haftbefehl, Bern, 5. August 2020 [Beilage 3]). Er habe jedenfalls keinen Einfluss darauf, was in den eingereichten Doku- menten stehe. Dass sich ein Suchbefehl auch an die Öffentlichkeit als Ad- ressatenkreis richte, könne nicht ausgeschlossen werden. Der pauschale Hinweis, der Untersuchungsbericht müsse wie der Suchbefehl gefälscht sein, weil es unwahrscheinlich sei, dass sein Anwalt gleich zwei Mal ein Originaldokument habe beschaffen können, überzeuge nicht, zumal die Möglichkeit zur Verifizierung der Dokumente mittels Botschaftsabklärung vorliegend unterlassen worden sei. Betreffend Spendenquittung hielt er fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass es für Verwirrung sorge, wenn der Printscreen einer Quittung (BM 9) in ei- nem Textbearbeitungsprogramm geöffnet sei, die Vorinstanz könne auf- grund dessen aber nicht einfach von der Unechtheit der Spendenquittung ausgehen. Er habe seine Probleme bei der Beschaffung/Einreichung der Spendenquittungen plausibel erklärt. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb seine eingereichten Fotos, auf welchen er das T-Shirt mit der Aufschrift «U._______» trage, nicht als starkes Indiz für seinen Spitznamen bezie- hungsweise seinen Nicknamen als Spender «T._______» gewertet werde.

E-5094/2020 Seite 19 Die Datierung der Quittungen auf den März 20(…) hänge damit zusammen, dass er die Quittungen erst dann verlangt habe, weil der Besitz solcher Quittungen in Kamerun bereits ausreiche, um von den Behörden inhaftiert zu werden. Dies sei auch der Grund, weshalb ambazonische NGO ihren Sitz im Ausland hätten. Festzuhalten sei sodann, dass die Quittungen nicht der Grund für seine Verfolgung seien, sondern lediglich sein Verfolgungs- profil verschärfen würden. Weiter brachte er vor, die Vorinstanz würdige seine Stellungnahme betref- fend den Zeitungsartikel (BM 14) ungenügend und stelle diese zu Unrecht in Frage. Alleine aus dem Umstand, dass er von «Bestechung» – der Zei- tungsartikel hingegen von «Kaution» – spreche, könne nicht davon ausge- gangen werden, der Artikel sei gefälscht respektive platziert.

E. 4.2.2 Zur Verhaftung 20(…) hielt er nochmals ausdrücklich fest, dass er nie darüber aufgeklärt worden sei, weshalb er verhaftet worden sei. Weiter sei anzumerken, dass der Uhrzeit in Afrika keine besondere Bedeutung zuge- messen werde. Dementsprechend sei eine Abweichung von zwei Stunden (neun Uhr beziehungsweise elf Uhr) nicht als «starker Widerspruch» zu deuten. Bei der Schilderung seiner Verhaftung im Jahr 20(…) sei kein Widerspruch erkennbar, schliesslich habe er in beiden Anhörungen erwähnt, von zwei Personen festgehalten respektive gepackt worden zu sein. Die Pistole habe er bei der einen Anhörung nicht erwähnt, weil in Kamerun kaum eine Verhaftung ohne Waffengewalt durchgeführt werde. Die anschliessenden Gerichtstermine habe er ebenfalls widerspruchsfrei geschildert. Er habe ausgesagt, dass er mit den jeweiligen Funktionen der Personen, die ihn bei den Terminen befragt hätten, nicht vertraut sei. Da diese Termine jeweils allesamt gleich verlaufen seien, sei nicht erstaunlich, dass er lediglich da- von berichten könne, wie er schikaniert worden sei. Es gelte jedoch zu be- achten, dass er auch Nebensächlichkeiten sowie Gespräche schildere be- ziehungsweise wiedergeben könne, womit es sich um erlebnisgeprägte Vorbringen handle. Zu seiner Flucht sei vorab festzuhalten, dass die Ge- fängniswärter, welche die Insassen tagsüber misshandelten, nicht diesel- ben seien, die in der Nacht Wache hielten. Er sei vom Wärter zur Zellentür gerufen worden und dieser habe die Tür erst geöffnet, als er sicher gewe- sen sei, dass die anderen Häftlinge keine Gefahr darstellten. Zudem sei der Wärter bewaffnet gewesen, was zusätzlich dazu beitrage, dass es beim Öffnen der Zellentür nicht zu Tumulten komme. Sodann erscheine es ge-

E-5094/2020 Seite 20 rade nicht realitätsfremd, dass sich ein einsamer, betrunkener Mann an ei- nem (…)abend zu leichtsinnigen Handlungen hinreissen lasse. Seine Schilderungen zu seiner Flucht seien lebhaft, detailliert und voller Real- kennzeichen. Zu erwähnen sei sodann, dass I._______ ihm während sei- ner Haftzeit immer mal wieder Geld zugesteckt habe und nicht nur einmal am Abend vor seiner Flucht. Insgesamt habe er seine Vorbringen ausführlich, widerspruchsfrei, lebhaft und mit Realkennzeichen gespickt geschildert. Diese zu seinen Gunsten sprechenden Aspekte seien von der Vorinstanz pflichtwidrig nicht gewür- digt worden. Des Weiteren würden seine Vorbringen durch die eingereich- ten Beweismittel untermauert und seien dementsprechend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 4.2.3 Weiter brachte er vor, dass seine Ausführungen nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien. Bereits seine von der Vorinstanz nicht bestrittenen Aktivitäten für den SCNC sowie seine Verhaftung 20(…) seien asylrelevant. Verfolgt sei er, weil die Behörden ihn verdächtigen würden, ein Teil der ambazonischen Bewegung zu sein und für diese (...) Waffen hergestellt zu haben. Dieser Umstand sei durch die sich auf seinem Handy befindenden Daten/Bilder/WhatsApp-Gruppen/Kontaktdaten zum Anführer der Ambazonienkrieger, welche von den Behörden gefunden worden seien, zusätzlich verstärkt worden. Aufgrund des durch die Behörden be- schlagnahmten Laptops wüssten diese auch, dass er ambazonische Grup- pierungen finanziell unterstützt habe. Deswegen sei er festgenommen, mehrere Monate ohne Anklage inhaftiert und gefoltert worden. Der Ein- wand der Vorinstanz, er sei eher als Sympathisant zu betrachten, ändere nichts daran, dass er für die kamerunischen Behörden als Teil der amba- zonischen Bewegung gelte. Bei seiner Rückkehr drohe ihm deswegen – und aufgrund des Umstands, dass er durch Bestechung und Flucht aus der Haft entkommen sei – eine langjährige, ungerechtfertigte Haftstrafe. Er sei somit nicht nur bereits mehrfach ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe- sen, sondern habe auch begründete Furcht vor einer zukünftigen, asylre- levanten Verfolgung. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner ersten Vernehmlassung aus, beim einge- reichten Suchbefehl handle es sich um ein strikt behördeninternes Doku- ment. Ein solches Dokument direkt an die Öffentlichkeit zu adressieren, widerspreche vollkommen dessen Zweck. Bei den festgestellten Fehlern des Suchbefehls handle es sich um gravierende inhaltliche Fehler, welche

E-5094/2020 Seite 21 jeglicher polizei- und behördeninternen Logik widersprächen. Selbst der vom Beschwerdeführer eingereichte Artikel (Beilage 3) halte fest, dass Such- respektive Haftbefehle an die Kriminalpolizei gerichtet seien. Könne sich das SEM – der Argumentation der Rechtsvertretung betreffend kame- runische Dokumente folgend – weder auf inhaltliche Ausstellungsmerk- male noch auf die behördlichen Aushändigungsregeln eines Dokumentes stützen, führe dies zur kompletten Nutzlosigkeit einer Dokumentenanalyse und somit schlussendlich zur Beweislosigkeit der eingereichten kameruni- schen Dokumente. Aufgrund der unklaren Beschaffungsmodalitäten sowie der inhaltlichen Auffälligkeiten beziehungsweise der inhaltlichen Fehler würden sowohl der Suchbefehl 20(…) als auch der interne Untersuchungs- bericht 20(…) als fabriziert und nicht authentisch gewertet. Bei den vorgebrachten technischen Problemen im Zusammenhang mit den eingereichten Spendenquittungen handle es sich um eine Schutzbehaup- tung. Das Format PDF zeichne sich gerade dadurch aus, dass beim platt- formübergreifenden Lesen/Drucken von Dokumenten kein Verlust von Text/keine Änderung der Formatierung erfolge. Da die angeblich gleichen Spendenquittungen (BM 9 und BM 11) jedoch markante inhaltliche Unter- schiede aufweisen würden und sich auf BM 11 zusätzlicher Text befinde, könne einzig der Schluss gezogen werden, dass die PDF-Datei mehrfach bearbeitet worden sei. Selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit würden die Quittungen lediglich belegen, dass er anonym übers Internet an ent- sprechende Organisationen gespendet habe. Eine Verfolgung durch die Behörden aufgrund der Spenden sei damit jedenfalls nicht belegt. Folglich seien die Spendenquittungen alleinstehend untauglich, seine Verfolgung zu belegen. Weiter sei festzuhalten, dass die Angabe in der Beschwerde, es habe im Gefängnis Tages- und Nachtwärter gegeben und nur die Tageswärter hät- ten die Gefangenen misshandelt, den eigenen Aussagen des Beschwer- deführers, wonach er von ein und demselben Polizeioffizier den ganzen Tag über betreut worden sei, widersprächen. Die Aktenlage lasse somit weder auf eine glaubhafte aktuelle Bedrohungslage noch auf die Authenti- zität der eingereichten Dokumente schliessen. Die Aussagen betreffend die plötzlichen Probleme seiner Ehefrau in Kamerun sowie deren Flugreise nach Q._______ werte das SEM als nicht verifizierte Parteiaussagen.

E. 4.4 Anlässlich seiner Replik sowie der dazugehörigen Ergänzungen hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich daran fest, dass die von ihm einge-

E-5094/2020 Seite 22 reichten Dokumente allesamt echt seien und er die Beschaffungsmodalitä- ten durch seinen Anwalt transparent dargelegt habe. Zudem hielt er daran fest, dass sein Freund die Spendenquittung mit den inhaltlichen Unter- schieden (BM 9 und BM 11) für ihn ausgedruckt habe. Er selbst habe kei- nen Einfluss darauf gehabt. Um seine Spenden zugunsten der ambazoni- schen Bewegung beweisen zu können, habe er deshalb beschwerdeweise weitere Quittungen (Beilage 4 und 5) eingereicht, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen würden. Seine Angaben betreffend die Gefängniswärter sei sodann dahingehend zu präzisieren, dass diese jeweils in Schichten gearbeitet hätten. Gewalttätig seien nur jene gewesen, die für die Verhöre und die Folterungen zuständig gewesen seien. Dies habe nicht für den Po- lizeioffizier gegolten, der Interesse an I._______ gezeigt habe, da er nicht für Verhör und Folterung zuständig gewesen sei. Folglich sei diesbezüglich kein Widerspruch in seinen Aussagen erkennbar. Die Situation für die ang- lophone Minderheit in Kamerun werde zudem immer prekärer. Die Behör- den würden wahllos Personen unter dem Vorwand, diese würden ambazo- nische Kämpfer versteckt halten, verhaften. In seinem Quartier fänden ver- mehrt Hausdurchsuchungen statt und es sei zu einem Bombenanschlag gekommen. Es tobe ein Bürgerkrieg im Süden Kameruns. Seine Eltern seien mittlerweile [nach] N._______ geflüchtet und ein guter Freund sowie Gesinnungsgenosse von ihm sei getötet worden.

E. 4.5.1 Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Replik plötzlich eingeräumt, dass sein Freund die Spendenquittung in einem PDF-Editor geöffnet und diese versehentlich bearbeitet habe. Dieser Erklärungsversuch sei ange- sichts des Umstandes, dass mehrere Zeilen Text hinzugefügt worden seien, als realitätsfremd zu taxieren. Es sei offensichtlich, dass die Spen- denquittung bewusst und gewollt verändert worden sei. Somit könne den nachträglich eingereichten Bescheinigungen ebenfalls kein Beweiswert zu- gerechnet werden, da auch diese einfach manipuliert oder sogar fabriziert werden könnten. Die sich auf dem USB-Stick befindenden Videos seien aus dem Internet heruntergeladen und würden keinen klaren beziehungs- weise direkten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen. Somit könne er mit den Videos keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be- legen.

E. 4.5.2 Betreffend den getöteten Freund des Beschwerdeführers namens V._______ (nachfolgend V._______) sowie dessen erstmals auf Be- schwerdestufe vorgebrachten Ausführungen zu V._______ auf dem USB-

E-5094/2020 Seite 23 Stick hielt das SEM fest, er habe ausgeführt, V._______ habe im Jahr 20(…) einen Facebook-Account unter dem Namen W._______ eröffnet. Das Passwort für den Account habe V._______ mit ihm geteilt. Sie hätten den Account einzig dazu genutzt, die Menschen für die anglophone Sache zu sensibilisieren. Er selbst habe sich nach seiner Verhaftung aus Angst nicht mehr in den Account eingeloggt. Den Kontakt zu V._______ habe er erst wiederaufgenommen, als er sich in der Schweiz befunden habe. Da- nach sei der Kontakt zu V._______ erst abgebrochen, als dieser von den kamerunischen Sicherheitskräften getötet worden sei. Aufgrund seiner An- gaben habe das SEM den Facebook-Account überprüft und festgestellt, dass der Account bereits im September 20(…) eröffnet worden sei. In den Jahren 20(…) bis 20(…) habe sich der Account-Besitzer permanent als al- leinstehende Frau aus X._______ ausgegeben, welche sich teilweise auch in Deutschland aufhalten würde und Mutter zweier Kinder sei. Auch in den Jahren 20(…), 20(…) und 20(…) seien noch Bilder gepostet und Kommen- tare verfasst worden, in denen sich der Account-Besitzer als Frau ausge- geben habe. Erst seit dem Jahr 20(…) habe der Account-Besitzer damit begonnenen, vereinzelt Links zu Videos mit Bezug zur ambazonischen Sa- che zu teilen. Kommentare oder Likes zu den geposteten Beiträgen seien vereinzelt und würden jahrelang zurückliegen. Am Todestag von V._______ sei auf seinem vermeintlich eigenen Account ein Video über seinen Tod gepostet worden. Auch nach seinem Tod sei kommentarlos wei- ter auf dem Account gepostet und auf Kommentare geantwortet worden. Somit könne nicht gesagt werden, von wem beziehungsweise von wie vie- len Personen der Account bewirtschaftet worden sei. Der Account weise keinen breiten, öffentlichen, medialen Einfluss auf, da in den meisten Fäl- len nicht auf die Beiträge reagiert werde. Dementsprechend sei nicht nach- vollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund seines einmali- gen Zugriffs auf den Account vor den Behörden fürchte. Weiter führte das SEM aus, es sei unglaubhaft, dass V._______ aufgrund dieses Accounts aus politischen Gründen getötet worden sei. V._______ habe weder unter seinem eigenen Namen gepostet noch weise der Fake-Account W._______ eine mediale Reichweite auf. Im Übrigen spreche auch die von ihm eingereichte Pressemitteilung des Verteidigungsministeriums Kamer- uns zum Tod von V._______ davon, dass sich V._______ mit einem wag- halsigen Fluchtmanöver einer Polizeikontrolle im Strassenverkehr habe entziehen wollen. Dabei sei er von einem Schuss tödlich getroffen worden. Nach diesem Vorfall hätten die Behörden erkannt, dass gegen V._______ aufgrund seiner Tätigkeit als Verbindungsmann zu ambazonischen Rebel- len, wegen Anstiftung zu Sezession und Androhung von Gewalt ein offener

E-5094/2020 Seite 24 Haftbefehl bestanden habe. Zudem sei V._______ in mehrere Entführun- gen und Lösegelderpressung involviert gewesen und habe eine Gruppe von Online-Betrügern in den sozialen Medien angeführt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Fake-Facebook-Account von W._______ für sogenannte Love-Scams erstellt und verwendet worden sei. Auch die eingereichten WhatsApp-Nachrichten zwischen V._______ und ihm würden sich nicht auf politische Kommunikation, sondern lediglich auf Geld und andere persönliche Angelegenheiten beziehen. Einmal mehr sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zwangsweise versuche, sich mit nicht stringenten und wahllos zusammengewürfelten Beweisen eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren.

E. 4.5.3 Weiter führte das SEM aus, seine neusten Angaben zum Aufenthalt seiner Ehefrau im Y._______ würden seinen früheren Angaben widerspre- chen, wonach sich diese in Q._______ aufhalte. Bei dem Vorbringen, sein Vater habe [nach] N._______ flüchten müssen, handle es sich um eine un- belegte Parteibehauptung. Aus dem eingereichten WhatsApp-Screenshot ergebe sich lediglich, dass ein Z._______ entlassen worden sei, weil er dreimal hintereinander unentschuldigt einer offiziellen Versammlung fern- geblieben sei und das Gesetz in diesem Falle die Freistellung vorsehe. Die eingereichten Gesundheitskarten seiner Eltern aus N._______ vermöchten deren Flucht nicht zu belegen, da diese weder den Reisegrund noch die wirklichen Reisemodalitäten aufzeigen würden. Sodann sei es seinem Va- ter jahrelang möglich gewesen, ohne Probleme in Kamerun zu leben und seiner offiziellen Tätigkeit nachzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb sein Vater nun plötzlich mit den ambazonischen Rebellen in Verbin- dung gebracht und deswegen von den Behörden verfolgt werden sollte.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Triplik vor, der Facebook-Ac- count von V._______ sei nicht erst im Jahr 20(…) eröffnet worden, sondern seit dann habe er die Zugangsdaten zum Account besessen und sei darauf aktiv gewesen. Er räume ein, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Freundes reichlich willkürliche Beiträge geteilt und gepostet habe, weil er unter Schock gestanden sei. Er sei denn neben V._______ auch nicht der einzige Bewirtschafter des Accounts gewesen, weshalb er auch nicht über alle geposteten Beiträge Bescheid wisse. Er poste jedenfalls auch heute noch Beiträge über diesen Account. Es sei zutreffend, dass es in der WhatsApp- Unterhaltung mit V._______ um Geld gegangen sei. Er habe V._______ um Geld für seine Kinder gebeten und diese Unterhaltung nur deshalb zu den Akten gereicht, um zu zeigen, dass er und V._______ Freunde gewesen seien.

E-5094/2020 Seite 25 Weiter führte er aus, sein Vater sei von der französischsprachigen Regie- rung im Jahr 20(…) für (…) Monate als Vertreter der englischsprachigen Bevölkerung eingesetzt worden. Allerdings habe es sich dabei lediglich um eine Vertretung pro forma gehandelt. Sein Vater sei aber aufgrund dieser Tätigkeit von englischsprachigen Separatisten bedroht worden. Als die Drohungen zugenommen hätten, habe sein Vater Angst bekommen und nicht mehr an den obligatorischen Sitzungen teilgenommen. Dies wiede- rum habe dazu geführt, dass sein Vater entlassen beziehungsweise abge- setzt worden sei. Aufgrund seines Fernbleibens beziehungsweise seiner dadurch provozierten Absetzung verdächtige nun aber die Regierung ihn, ein Separatist zu sein. Deshalb sei sein Vater geflohen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift, der Replik (inklusive deren Ergänzungen) sowie der Triplik werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanzi- ellen Einwände entgegengehalten. Vielmehr wurden während des gesam- ten Verfahrens permanent neue Vorbringen oder vermeintliche Erklärun- gen zu plötzlich aufgefundenen/neu entstandenen Beweismitteln vorge- bracht, welche dazu dienen sollten, die ursprünglich geltend gemachte Ver- folgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen bezie- hungsweise zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vor- instanz darin einig, dass der Beschwerdeführer durch die bei den Akten liegenden Beweismittel einhergehend mit den diesbezüglichen Vorbrin- gen/Erklärungen versucht, eine mit seinen früheren Aussagen kongruie- rende Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Das Bundesverwaltungsge- richt erwägt diesbezüglich in Ergänzung zur Vorinstanz im Einzelnen das Folgende: 5.2 Der Beschwerdeführer behauptete, dass es sich sowohl bei dem ein- gereichten Suchbefehl als auch beim Untersuchungsbericht um ein Origi- nal handle. Vorab ist festzuhalten, dass bereits die jeweiligen Briefköpfe (sofern sie denn gesamthaft abgebildet sind, was bei Originalen erwartet werden dürfte) Schreib- beziehungsweise Übersetzungsfehler aufweisen (vgl. Beweismittel 4 und 5). Bei Suchbefehlen und Untersuchungsberichten

E-5094/2020 Seite 26 handelt es sich zudem um amtsinterne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in die Hand der gesuchten Person gelangen sollten, weshalb be- reits dies auf Fälschung hindeutet (vgl. Urteil des BVGer D-934/2020 vom

20. April 2022 E. 6.4.2). Darüber hinaus erscheint es – wie von der Vor- instanz zutreffend festgestellt – wenig plausibel, dass der Beschwerdefüh- rer erst zwei Monate nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in H._______, Region S._______, offiziell von den Behörden in Aa._______, Region R._______, gesucht worden sein soll. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, sowohl den Suchbefehl als auch den Untersuchungsbericht auf deren Echtheit hin mittels einer Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingereichten Spenden- quittungen BM 9 und BM 11 aus denselben Gründen wie das SEM als vom Beschwerdeführer selbst hergestellt beziehungsweise verfälscht (vgl. Ver- fügung des SEM vom 14. September 2020 Ziff. II 1 S. 5 f., erste Vernehm- lassung Rz. 3 und zweite Vernehmlassung Rz. 2). Besonders ins Gewicht fällt diesbezüglich, dass er in der Beschwerdeschrift beharrlich daran fest- hielt, es handle sich bei den BM 9 und BM 11 um dieselbe Spendenquittung beziehungsweise diese sei nicht manipuliert worden (Beschwerde S. 5). Anlässlich der Replik gestand er die Unterschiede auf den beiden Quittun- gen aber plötzlich ein, wobei er gleichzeitig jegliche Schuld von sich wies und seinen Freund für die Unterschiede beziehungsweise Manipulation verantwortlich machte (vgl. Replik Rz. 3; Triplik S. 1 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen studierten (...) handelt (SEM-Akte 1063687-19/12 F7 - F12), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich mit Textbearbeitungsprogrammen auskennen dürfte. Auf- grund seines technischen Verständnisses für die Materie durfte daher er- wartet werden, dass ihm hätte auffallen müssen, dass die Spendenquittung in einem Bearbeitungsprogramm geöffnet und somit veränderbar war. Zu den übrigen Spendenquittungen ist in Ergänzung zu den Erwägungen des SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Profil gemäss Be- schwerdebeilage 4 grundsätzlich unter seinem eigenen (wenn auch leicht falsch geschriebenen [Bb._______ anstatt A._______]) Namen erstellt hat und nicht – wie von ihm geltend gemacht – unter seinem sonstigen Spen- der- beziehungsweise Spitznamen «U._______». Wobei diesbezüglich nicht klar wird, ob es sich dabei nicht einfach um normale Verwaltungsge- bühren («for citizenship registration») handelt. Da der Beschwerdeführer während des Verfahrens jedoch durchwegs behauptete, es sei äusserst gefährlich, solche Spendenquittungen zu besitzen (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Replik Rz. 3), weshalb er jeweils seinen Spitznamen verwendet habe,

E-5094/2020 Seite 27 ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb er bei den Beschwerde- beilagen 4 und 5 seinen eigenen Namen sowie seine E-Mail-Adresse, aus welcher sein Name ersichtlich ist, verwendet hat, zumal er zum Zeitpunkt des angegebenen Spendendatums bereits einmal aufgrund seiner Unter- stützung der ambazonischen Sache in Haft gewesen sein will (vgl. Be- schwerdebeilage 4; SEM-Akte 1063687-19/12 F54). Die Erklärung, falls er die Spendenquittungen tatsächlich hätte manipulieren wollen, hätte er sich nicht noch die Mühe gemacht und einen Spitznamen erfunden, sondern die Quittungen einfach auf seinen Namen lautend hergestellt (vgl. Triplik S. 1), überzeugt – auch aufgrund seines technischen Hintergrundes – nicht. 5.4 Betreffend Zeitungsartikel ist vorab festzuhalten, dass dieser gemäss den sich im Artikel befindenden Informationen nur deshalb entstanden ist, weil der Verfasser des Artikels sich zufälligerweise genau zum Zeitpunkt der Freilassung des Bruders des Beschwerdeführers vor derjenigen Poli- zeistation befunden habe, in welche der Bruder nach seiner Verhaftung ge- bracht worden sei, und der Bruder sogleich von ihm interviewt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 fest, es sei Tatsache, dass in Kamerun Zeitungsarti- kel auf Anfrage leicht gegen Bezahlung veröffentlicht werden können (vgl. a.a.O. E. 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund dessen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits mehrere gefälschte beziehungsweise verfälschte Beweismittel eingereicht hat und er sich in seinen diesbezügli- chen Ausführungen einmal mehr selbst – und im Übrigen auch den Aus- führungen des Zeitungsartikels – widerspricht (vgl. diesbezüglich die kor- rekten Ausführungen des SEM in der Verfügung vom 14. September 2020 Ziff. II 1 S. 6 und zweite Vernehmlassung Rz. 1), kann dem im Original vor- liegenden Zeitungsartikel kein Beweiswert beigemessen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer berief sich beschwerdeweise darauf, dass das SEM aus dem Umstand, dass er bei seiner Verhaftung 20(…) einmal die Zeitangabe neun Uhr und ein anderes Mal elf Uhr genannt habe, keinen starken Widerspruch ableiten könne, zumal der Uhrzeit in Afrika keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus genaue Zeitangaben zu der Ver- haftung im Jahr 20(…) gemacht hat (SEM-Akte 1063687-20/19 F6; 1063687-33/25 F99). Daher hat er sich entsprechende Widersprüche auch anrechnen zu lassen. Ebenso wenig überzeugt der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, in Kamerun würden Verhaftungen kaum ohne Waffen- gewalt vonstattengehen. Wäre dies der Fall, dann hätte er den Vorfall mit

E-5094/2020 Seite 28 der Pistole entweder bereits von Anfang erwähnt oder gar nie genannt. Ein- mal mehr scheint ein Nachschub in seinen Ausführungen einzig den Zweck zu verfolgen, die geltend gemachte Verfolgungssituation der Geschichte anzupassen beziehungsweise glaubhafter zu machen. Diesbezüglich ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 14. September 2020 Ziff. II 2 und 3 S. 8 ff.; erste Vernehmlassung Rz. 5). Die weiteren beschwerdeweisen Ausführungen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen sei bereits dadurch gegeben, dass die Vorinstanz weder seine Aktivitäten für den SCNC zu Unizeiten noch die Verhaftung im Jahr 20(…) bezweifle, gehen fehl. Das von ihm angegeben Engagement für den SCNC (T-Shirt/Flugblätter aufbewahren, Essen/Ge- tränke organisieren [SEM-Akte 1063687-33/25 F33 - F47]) ist klar als nie- derschwellig einzustufen (vgl. diesbezüglich auch Verfügung des SEM

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift, der Replik (inklusive deren Ergänzungen) sowie der Triplik werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Vielmehr wurden während des gesamten Verfahrens permanent neue Vorbringen oder vermeintliche Erklärungen zu plötzlich aufgefundenen/neu entstandenen Beweismitteln vorgebracht, welche dazu dienen sollten, die ursprünglich geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen beziehungsweise zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vor-instanz darin einig, dass der Beschwerdeführer durch die bei den Akten liegenden Beweismittel einhergehend mit den diesbezüglichen Vorbringen/Erklärungen versucht, eine mit seinen früheren Aussagen kongruierende Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt diesbezüglich in Ergänzung zur Vorinstanz im Einzelnen das Folgende:

E. 5.2 Der Beschwerdeführer behauptete, dass es sich sowohl bei dem eingereichten Suchbefehl als auch beim Untersuchungsbericht um ein Original handle. Vorab ist festzuhalten, dass bereits die jeweiligen Briefköpfe (sofern sie denn gesamthaft abgebildet sind, was bei Originalen erwartet werden dürfte) Schreib- beziehungsweise Übersetzungsfehler aufweisen (vgl. Beweismittel 4 und 5). Bei Suchbefehlen und Untersuchungsberichten handelt es sich zudem um amtsinterne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in die Hand der gesuchten Person gelangen sollten, weshalb bereits dies auf Fälschung hindeutet (vgl. Urteil des BVGer D-934/2020 vom 20. April 2022 E. 6.4.2). Darüber hinaus erscheint es - wie von der Vor-instanz zutreffend festgestellt - wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in H._______, Region S._______, offiziell von den Behörden in Aa._______, Region R._______, gesucht worden sein soll. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, sowohl den Suchbefehl als auch den Untersuchungsbericht auf deren Echtheit hin mittels einer Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingereichten Spendenquittungen BM 9 und BM 11 aus denselben Gründen wie das SEM als vom Beschwerdeführer selbst hergestellt beziehungsweise verfälscht (vgl. Verfügung des SEM vom 14. September 2020 Ziff. II 1 S. 5 f., erste Vernehmlassung Rz. 3 und zweite Vernehmlassung Rz. 2). Besonders ins Gewicht fällt diesbezüglich, dass er in der Beschwerdeschrift beharrlich daran festhielt, es handle sich bei den BM 9 und BM 11 um dieselbe Spendenquittung beziehungsweise diese sei nicht manipuliert worden (Beschwerde S. 5). Anlässlich der Replik gestand er die Unterschiede auf den beiden Quittungen aber plötzlich ein, wobei er gleichzeitig jegliche Schuld von sich wies und seinen Freund für die Unterschiede beziehungsweise Manipulation verantwortlich machte (vgl. Replik Rz. 3; Triplik S. 1 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen studierten (...) handelt (SEM-Akte 1063687-19/12 F7 - F12), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich mit Textbearbeitungsprogrammen auskennen dürfte. Aufgrund seines technischen Verständnisses für die Materie durfte daher erwartet werden, dass ihm hätte auffallen müssen, dass die Spendenquittung in einem Bearbeitungsprogramm geöffnet und somit veränderbar war. Zu den übrigen Spendenquittungen ist in Ergänzung zu den Erwägungen des SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Profil gemäss Beschwerdebeilage 4 grundsätzlich unter seinem eigenen (wenn auch leicht falsch geschriebenen [Bb._______ anstatt A._______]) Namen erstellt hat und nicht - wie von ihm geltend gemacht - unter seinem sonstigen Spender- beziehungsweise Spitznamen «U._______». Wobei diesbezüglich nicht klar wird, ob es sich dabei nicht einfach um normale Verwaltungsgebühren («for citizenship registration») handelt. Da der Beschwerdeführer während des Verfahrens jedoch durchwegs behauptete, es sei äusserst gefährlich, solche Spendenquittungen zu besitzen (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Replik Rz. 3), weshalb er jeweils seinen Spitznamen verwendet habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb er bei den Beschwerdebeilagen 4 und 5 seinen eigenen Namen sowie seine E-Mail-Adresse, aus welcher sein Name ersichtlich ist, verwendet hat, zumal er zum Zeitpunkt des angegebenen Spendendatums bereits einmal aufgrund seiner Unterstützung der ambazonischen Sache in Haft gewesen sein will (vgl. Beschwerdebeilage 4; SEM-Akte 1063687-19/12 F54). Die Erklärung, falls er die Spendenquittungen tatsächlich hätte manipulieren wollen, hätte er sich nicht noch die Mühe gemacht und einen Spitznamen erfunden, sondern die Quittungen einfach auf seinen Namen lautend hergestellt (vgl. Triplik S. 1), überzeugt - auch aufgrund seines technischen Hintergrundes - nicht.

E. 5.4 Betreffend Zeitungsartikel ist vorab festzuhalten, dass dieser gemäss den sich im Artikel befindenden Informationen nur deshalb entstanden ist, weil der Verfasser des Artikels sich zufälligerweise genau zum Zeitpunkt der Freilassung des Bruders des Beschwerdeführers vor derjenigen Polizeistation befunden habe, in welche der Bruder nach seiner Verhaftung gebracht worden sei, und der Bruder sogleich von ihm interviewt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 fest, es sei Tatsache, dass in Kamerun Zeitungsartikel auf Anfrage leicht gegen Bezahlung veröffentlicht werden können (vgl. a.a.O. E. 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund dessen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits mehrere gefälschte beziehungsweise verfälschte Beweismittel eingereicht hat und er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen einmal mehr selbst - und im Übrigen auch den Ausführungen des Zeitungsartikels - widerspricht (vgl. diesbezüglich die korrekten Ausführungen des SEM in der Verfügung vom 14. September 2020 Ziff. II 1 S. 6 und zweite Vernehmlassung Rz. 1), kann dem im Original vorliegenden Zeitungsartikel kein Beweiswert beigemessen werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer berief sich beschwerdeweise darauf, dass das SEM aus dem Umstand, dass er bei seiner Verhaftung 20(...) einmal die Zeitangabe neun Uhr und ein anderes Mal elf Uhr genannt habe, keinen starken Widerspruch ableiten könne, zumal der Uhrzeit in Afrika keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus genaue Zeitangaben zu der Verhaftung im Jahr 20(...) gemacht hat (SEM-Akte 1063687-20/19 F6; 1063687-33/25 F99). Daher hat er sich entsprechende Widersprüche auch anrechnen zu lassen. Ebenso wenig überzeugt der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, in Kamerun würden Verhaftungen kaum ohne Waffengewalt vonstattengehen. Wäre dies der Fall, dann hätte er den Vorfall mit der Pistole entweder bereits von Anfang erwähnt oder gar nie genannt. Einmal mehr scheint ein Nachschub in seinen Ausführungen einzig den Zweck zu verfolgen, die geltend gemachte Verfolgungssituation der Geschichte anzupassen beziehungsweise glaubhafter zu machen. Diesbezüglich ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 14. September 2020 Ziff. II 2 und 3 S. 8 ff.; erste Vernehmlassung Rz. 5). Die weiteren beschwerdeweisen Ausführungen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen sei bereits dadurch gegeben, dass die Vorinstanz weder seine Aktivitäten für den SCNC zu Unizeiten noch die Verhaftung im Jahr 20(...) bezweifle, gehen fehl. Das von ihm angegeben Engagement für den SCNC (T-Shirt/Flugblätter aufbewahren, Essen/Getränke organisieren [SEM-Akte 1063687-33/25 F33 - F47]) ist klar als niederschwellig einzustufen (vgl. diesbezüglich auch Verfügung des SEM 14. September 2020 Ziff. II 2 S. 7) und liegt mittlerweile gut (...) Jahrzehnte zurück (SEM-Akte 1063687-33/25 F45). Er gibt sodann selbst an, dass er sich nie exponiert habe, sondern nur im Hintergrund aktiv gewesen sei (SEM-Akte 1063687-33/25 F36 - F38, F43). Nach diesem Engagement war es ihm sodann mehrmals möglich, Kamerun problemlos zu verlassen und auch problemlos wieder einzureisen (SEM-Akte 1063687-19/12 F10 f., F18, F35). Eine vorübergehende Festnahme im Rahmen einer Massenverhaftung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ist nicht als konkret auf den Beschwerdeführer gerichtet zu erkennen und damit nicht asylrelevant. Im Übrigen sind auch die weiteren zu den Akten gereichten Beweismittel (mehrere Artikel zur Lage in Kamerun, Fotos von getöteten Menschen und der USB-Stick) nicht dazu geeignet, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen von allgemeiner Tragweite sind und den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die auf Beschwerdeeben erstmals vorgebrachten Ausführungen zu seinem Freund V._______ sowie dem von diesem eröffneten Facebook-Account als nachgeschoben. Der Beschwerdeführer scheint mit ständig neuen, nicht stringenten Vorbringen und wahllos eingereichten Beweismitteln seine ursprüngliche, geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft machen zu wollen, und verkennt dabei, dass er damit genau das Gegenteil bewirkt. Die eingereichten WhatsApp-Nachrichten zeigen lediglich, dass er sich mit einer von ihm unter dem Namen «Cc._______» beziehungsweise «Dd._______» gespeicherten Person über Geld und sonstige Belanglosigkeiten ausgetauscht hat. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, seine behauptete Verfolgungssituation zu belegen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal das Gericht die Ansichten der Vorinstanz betreffend V._______ sowie den Facebook-Account teilt (vgl. zweite Vernehmlassung des SEM Rz. 3, 4 und 5).

E. 5.7 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der angeblichen Flucht seiner Ehefrau/seiner Eltern aus Kamerun etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Corona-Zertifikat Flughafen P._______; Mietvertrag vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 für eine Wohnung in P._______; Krankenversicherungsausweis N._______; WhatsApp-Screenshot) sind leicht fälschbar, liegen lediglich in Kopie vor und weisen damit nur einen geringen Beweiswert auf. Sodann widersprechen die eingereichten Beweismittel zum Aufenthalt seiner Ehefrau nachweislich seinen eigenen Ausführungen, wonach sich diese im Y._____ aufhalte (Schreiben des Beschwerdeführers auf dem USB-Stick/Beilage 2 der zweiten Vernehmlassung des SEM). Die Ausführungen, wonach sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter für die kamerunische Regierung habe fliehen müssen, überzeugen ebenfalls nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater für die Regierung hätte arbeiten sollen beziehungsweise diese überhaupt zugelassen hätte, dass er für sie arbeitet, wenn sein Sohn (der Beschwerdeführer) zur gleichen Zeit tatsächlich von der Regierung als Terrorist betrachtet worden wäre, der das Land spalten wolle, und die Regierung ihn deswegen auch noch verfolgt hätte. Diesbezüglich ist sodann zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, sein Vater habe aufgrund der eigenen Tätigkeit fliehen müssen und nicht, weil er (der Beschwerdeführer) verfolgt worden sei (Triplik vom 1. September 2022 S. 2). Insgesamt handelt es sich diesbezüglich lediglich um Parteibehauptungen. Weshalb seine Ehefrau und seine Eltern die Heimat tatsächlich verlassen haben, ist aufgrund der Ausführungen sowie der eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich (vgl. erste Vernehmlassung des SEM S. 3; zweite Vernehmlassung des SEM Rz. 6 und 7).

E. 5.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.1 In Kamerun besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 7.5.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe in M._______ bereits an mehreren Wohnorten gelebt und besitze dort zudem ein eigenes Haus, welches zurzeit leer stehe. In M._______ würden verschiedene Unterkunftsmöglichkeiten bestehen und es sei ein familiäres Beziehungsnetz (Schwester, Familie des Schwagers) vorhanden. Auch seine Kinder würden immer noch in Kamerun leben. Damit sei es ihm möglich, bei Bedarf ausreichend Unterstützung zu erhalten. Er sei jung, bei guter Gesundheit, verfüge über einen Universitätsabschluss und habe bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (...) und (...) gesammelt. Die geltend gemachten Kniebeschwerden seien nicht so gravierend, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Das Gericht teilt diese Ansicht. Der Beschwerdeführer ist ein Angehöriger der anglophonen Minderheit in Kamerun, der gemäss eigenen Angaben kaum französisch spreche (Beschwerdeschrift S. 16). Trotz seiner angeblich kaum vorhandenen Französischkenntnisse war es ihm möglich, seine gesamte Ausbildung zum (...) im frankophonen Teil Kameruns in M._______, Region Ee._______, zu absolvieren, dort zu leben und ein Haus zu erwerben (SEM-Akte 1063687-33/25 F25, F34; Beschwerdeschrift S. 16). Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Anhörungen jeweils vorbringen konnte, was in seiner Gegenwart auf Französisch gesprochen worden war (SEM-Akte 1063687-20/19 F6;1063687-33/25 F85, F90, F94, F116). So rudimentär, wie von ihm behauptet, können seine Französischkenntnisse folglich nicht sein. Insofern vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er zur anglophonen Minderheit gehört nichts Entscheidwesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Da der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht in den anglophonen Teil Kameruns erfolgt und dieser für den Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erläuterungen zumutbar ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur dortigen Situation (vgl. auch Urteil BVGer D-2689/2018 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3). Bei den beschwerdeweisen Ausführungen, sein Grundstück werde jeweils von der Polizei beziehungsweise der militärischen Eliteeinheit aufgesucht, weshalb die Mieter hätten ausziehen müssen, und sein Nachbar ein überzeugter Ambazonien-Gegner sei, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen. Diesbezüglich fällt auf, dass er damit seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung widerspricht, wonach das Haus leer stehe (SEM-Akte 1063687-33/25 F25 - F27). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz in M._______, womit ihm dort mehrere Wohnmöglichkeiten offenstehen, falls er nicht in seinem eigenen Haus wohnen möchte (SEM-Akte1063687-33/25 F7 - F9; F23). Weiter leben seine Brüder, seine Tante sowie seine Kinder nach wie vor in Kamerun (SEM-Akte 1063687-19/12 F26 - F28; 1063687-33/25 F11 f., F111 f.). Zudem ist anzumerken, dass er vor seiner Flucht bereits an verschiedenen Orten in Kamerun gelebt und sich dort jeweils eine Existenz aufgebaut hatte (SEM-Akte 1063687-19/12 F49; 1063687-20/19 F6; 1063687-33/25 F56, F111). Es ist davon auszugehen, dass ihm dies wieder möglich sein wird. Er ist gut ausgebildet, verfügt über reichlich Arbeitserfahrung und hat bereits zwei Geschäfts selbstständig aufgebaut (SEM-Akte 1063687-19/12 F12 ff., F18; 1063687-20/19 F6). Auch die vorgebrachten Kniebeschwerden (SEM-Akte 1063687-33/25 F29 - F32; 1063687-27/2) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch finanzielle beziehungsweis medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 hätten ersichtlich sein müssen. Erstaunlich sei sodann, dass die Online- Spendenquittung erst im März 20(…) ausgestellt worden sei, obwohl der

29. März 20(…) als Spendendatum aufgeführt sei. Im Übrigen seien die anonymen Online-Spenden an eine in N._______ ansässige Nichtregie- rungsorganisation (NGO) für sich alleinstehend nicht geeignet, eine akute Bedrohungslage im Heimatland nachzuweisen. Betreffend die Verhaftung seines Bruders sowie den diesbezüglich zu den Akten gereichten Zeitungsbericht in Kopie (Beweismittel 14 [nachfolgend: BM 14]) hielt das SEM fest, angesichts des Umstands, dass der Zeitungs- bericht ebenfalls in einer fälschungsanfälligen Kopie eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer bereits mehrere gefälschte respektive ver- fälschte Beweismittel eingereicht habe, könne dem Zeitungsartikel kein Be- weiswert zugerechnet werden. Hinzu komme, dass die zeitliche Abfolge etwas zu schnell und konstruiert erscheine und zwischen seinen eigenen Angaben anlässlich des Mails an seine Rechtsvertretung und dem Zei- tungsartikel markante Widersprüche bestehen würden. Der Zeitungsartikel berichte davon, dass sein Bruder am (…). August 20(…) verhaftet und glei- chentags gegen Kaution wieder freigelassen worden sei, wohingegen er in seiner Schilderung davon spreche, dass sein Bruder einen ganzen Tag in Polizeigewahrsam gewesen sei, die Nacht in Haft verbracht habe und nur durch Bestechung am Abend des (…). August 20(…) wieder freigekommen sei (Beweismittel 16 [BM 16]). Seine Ausführungen zu den Widersprüchen anlässlich der Stellungnahme vom 4. September 2020, wonach ihm ein Freund von der Verhaftung seines Bruders berichtet und er selbst seinen Bruder erst am Abend des (…). August 20(…) telefonisch erreicht habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sein Bruder gleichentags verhaf- tet und wieder entlassen worden sei, würden nicht überzeugen. Dies werde als reine Schutzbehauptung gewertet, welche die kontinuierliche Anpas- sung des Sachverhalts bewirken solle. Der Zeitungsartikel dürfte demnach ebenfalls gefälscht oder gekauft respektive platziert worden sein. Die Erklärung seines kamerunischen Anwaltes (Beweismittel 3 [nachfol- gend: BM 3]) sowie das Mail seiner Schwester betreffend die Festnahme seiner Mutter durch die Polizei (Beweismittel 8 [nachfolgend: BM 8]) seien als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Aufgrund der als nicht authentisch erachteten Beweismittel, welche infolge inhaltlicher Diskrepanz sowie un- glaubhafter Beschaffungsmodalitäten augenscheinlich als Fälschungen er- kennbar seien, werde dem Anliegen nach einer Botschaftsabklärung nicht entsprochen.

E-5094/2020 Seite 16

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenver- fügung vom 7. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und mit Zwischenverfügung vom

3. August 2022 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin Monika Böckle per

12. Juli 2022 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 3. Dezember 2020 wurde ein Aufwand von 23.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 89.00 (total Fr. 4'739.00) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollum- fänglich angemessen. 17 Stunden für das Verfassen von insgesamt 19 Seiten Eingaben für das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde und Rep- lik) entspricht nicht einem praxisüblichen Aufwand, zumal daneben zusätz- liche 6,25 Stunden für die Besprechung und das Aktenstudium in Rech- nung gestellt wurden. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands um die Hälfte erscheint adäquat. Indessen wurden am12. Februar 2021, am

29. Juli 2021, am 12. Juli 2022, am 28. Juli 2022 und am 1. September 2022 weitere Eingaben zu den Akten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer ak- tualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbe- zügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Ver- tretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.00 aus (vgl. Zwischenverfü- gung vom 7. Juli 2022). In Anwendung der massgeblichen Bemessungs- faktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2‘470.– (inkl. Ausla- gen) festzusetzen. Die ehemalige Rechtsvertreterin, welche die Be- schwerde sowie die Replik verfasst hat, war ebenso für die Ff._______, tätig, wie es die neue Rechtsvertreterin aktuell ist. Beim Gesuch um Man- datswechsel hat sich die ehemalige Rechtsvertreterin nicht zum Honorar- anspruch geäussert. Es ist davon auszugehen, dass ihr Anspruch bei der Ff._______ verblieben ist, weshalb dieser Betrag lic. iur. Monika Böckle als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.

E-5094/2020 Seite 35

E. 14 September 2020 Ziff. II 2 S. 7) und liegt mittlerweile gut (…) Jahrzehnte zurück (SEM-Akte 1063687-33/25 F45). Er gibt sodann selbst an, dass er sich nie exponiert habe, sondern nur im Hintergrund aktiv gewesen sei (SEM-Akte 1063687-33/25 F36 - F38, F43). Nach diesem Engagement war es ihm sodann mehrmals möglich, Kamerun problemlos zu verlassen und auch problemlos wieder einzureisen (SEM-Akte 1063687-19/12 F10 f., F18, F35). Eine vorübergehende Festnahme im Rahmen einer Massenver- haftung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ist nicht als konk- ret auf den Beschwerdeführer gerichtet zu erkennen und damit nicht asyl- relevant. Im Übrigen sind auch die weiteren zu den Akten gereichten Be- weismittel (mehrere Artikel zur Lage in Kamerun, Fotos von getöteten Men- schen und der USB-Stick) nicht dazu geeignet, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da die in diesen Dokumen- ten enthaltenen Informationen von allgemeiner Tragweite sind und den Be- schwerdeführer nicht persönlich betreffen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die auf Beschwerdeeben erst- mals vorgebrachten Ausführungen zu seinem Freund V._______ sowie dem von diesem eröffneten Facebook-Account als nachgeschoben. Der Beschwerdeführer scheint mit ständig neuen, nicht stringenten Vorbringen und wahllos eingereichten Beweismitteln seine ursprüngliche, geltend ge- machte Verfolgungssituation glaubhaft machen zu wollen, und verkennt dabei, dass er damit genau das Gegenteil bewirkt. Die eingereichten WhatsApp-Nachrichten zeigen lediglich, dass er sich mit einer von ihm un- ter dem Namen «Cc._______» beziehungsweise «Dd._______» gespei- cherten Person über Geld und sonstige Belanglosigkeiten ausgetauscht hat. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, seine behauptete Verfolgungssitua-

E-5094/2020 Seite 29 tion zu belegen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal das Ge- richt die Ansichten der Vorinstanz betreffend V._______ sowie den Face- book-Account teilt (vgl. zweite Vernehmlassung des SEM Rz. 3, 4 und 5). 5.7 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der angeblichen Flucht seiner Ehefrau/seiner Eltern aus Kamerun etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Corona-Zertifi- kat Flughafen P._______; Mietvertrag vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 für eine Wohnung in P._______; Krankenversicherungsausweis N._______; WhatsApp-Screenshot) sind leicht fälschbar, liegen lediglich in Kopie vor und weisen damit nur einen geringen Beweiswert auf. Sodann widerspre- chen die eingereichten Beweismittel zum Aufenthalt seiner Ehefrau nach- weislich seinen eigenen Ausführungen, wonach sich diese im Y._____ auf- halte (Schreiben des Beschwerdeführers auf dem USB-Stick/Beilage 2 der zweiten Vernehmlassung des SEM). Die Ausführungen, wonach sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter für die kamerunische Regie- rung habe fliehen müssen, überzeugen ebenfalls nicht. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb sein Vater für die Regierung hätte arbeiten sollen be- ziehungsweise diese überhaupt zugelassen hätte, dass er für sie arbeitet, wenn sein Sohn (der Beschwerdeführer) zur gleichen Zeit tatsächlich von der Regierung als Terrorist betrachtet worden wäre, der das Land spalten wolle, und die Regierung ihn deswegen auch noch verfolgt hätte. Diesbe- züglich ist sodann zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selbst aus- führt, sein Vater habe aufgrund der eigenen Tätigkeit fliehen müssen und nicht, weil er (der Beschwerdeführer) verfolgt worden sei (Triplik vom

1. September 2022 S. 2). Insgesamt handelt es sich diesbezüglich lediglich um Parteibehauptungen. Weshalb seine Ehefrau und seine Eltern die Hei- mat tatsächlich verlassen haben, ist aufgrund der Ausführungen sowie der eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich (vgl. erste Vernehmlassung des SEM S. 3; zweite Vernehmlassung des SEM Rz. 6 und 7). 5.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.

E-5094/2020 Seite 30 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-5094/2020 Seite 31 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 In Kamerun besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Ge- walt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er- strecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefähr- dung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E-5094/2020 Seite 32 7.5.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe in M._______ bereits an mehreren Wohnorten gelebt und besitze dort zudem ein eigenes Haus, welches zurzeit leer stehe. In M._______ würden verschiedene Un- terkunftsmöglichkeiten bestehen und es sei ein familiäres Beziehungsnetz (Schwester, Familie des Schwagers) vorhanden. Auch seine Kinder wür- den immer noch in Kamerun leben. Damit sei es ihm möglich, bei Bedarf ausreichend Unterstützung zu erhalten. Er sei jung, bei guter Gesundheit, verfüge über einen Universitätsabschluss und habe bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (...) und (…) gesammelt. Die geltend gemachten Knie- beschwerden seien nicht so gravierend, dass sie einem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen könnten. Das Gericht teilt diese Ansicht. Der Beschwerdeführer ist ein Angehöriger der anglophonen Minderheit in Kamerun, der gemäss eigenen Angaben kaum französisch spreche (Beschwerdeschrift S. 16). Trotz seiner angeb- lich kaum vorhandenen Französischkenntnisse war es ihm möglich, seine gesamte Ausbildung zum (…) im frankophonen Teil Kameruns in M._______, Region Ee._______, zu absolvieren, dort zu leben und ein Haus zu erwerben (SEM-Akte 1063687-33/25 F25, F34; Beschwerde- schrift S. 16). Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerde- führer während der Anhörungen jeweils vorbringen konnte, was in seiner Gegenwart auf Französisch gesprochen worden war (SEM-Akte 1063687- 20/19 F6;1063687-33/25 F85, F90, F94, F116). So rudimentär, wie von ihm behauptet, können seine Französischkenntnisse folglich nicht sein. Inso- fern vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er zur anglo- phonen Minderheit gehört nichts Entscheidwesentliches zu seinen Guns- ten abzuleiten. Da der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht in den anglo- phonen Teil Kameruns erfolgt und dieser für den Beschwerdeführer ge- mäss den nachfolgenden Erläuterungen zumutbar ist, erübrigen sich wei- tere Ausführungen zur dortigen Situation (vgl. auch Urteil BVGer D- 2689/2018 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3). Bei den beschwerdeweisen Ausführungen, sein Grundstück werde jeweils von der Polizei beziehungs- weise der militärischen Eliteeinheit aufgesucht, weshalb die Mieter hätten ausziehen müssen, und sein Nachbar ein überzeugter Ambazonien-Geg- ner sei, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen. Diesbezüglich fällt auf, dass er damit seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung wider- spricht, wonach das Haus leer stehe (SEM-Akte 1063687-33/25 F25 - F27). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein familiäres Bezie- hungsnetz in M._______, womit ihm dort mehrere Wohnmöglichkeiten of- fenstehen, falls er nicht in seinem eigenen Haus wohnen möchte (SEM- Akte1063687-33/25 F7 - F9; F23). Weiter leben seine Brüder, seine Tante

E-5094/2020 Seite 33 sowie seine Kinder nach wie vor in Kamerun (SEM-Akte 1063687-19/12 F26 - F28; 1063687-33/25 F11 f., F111 f.). Zudem ist anzumerken, dass er vor seiner Flucht bereits an verschiedenen Orten in Kamerun gelebt und sich dort jeweils eine Existenz aufgebaut hatte (SEM-Akte 1063687-19/12 F49; 1063687-20/19 F6; 1063687-33/25 F56, F111). Es ist davon auszu- gehen, dass ihm dies wieder möglich sein wird. Er ist gut ausgebildet, ver- fügt über reichlich Arbeitserfahrung und hat bereits zwei Geschäfts selbst- ständig aufgebaut (SEM-Akte 1063687-19/12 F12 ff., F18; 1063687-20/19 F6). Auch die vorgebrachten Kniebeschwerden (SEM-Akte 1063687-33/25 F29 - F32; 1063687-27/2) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitli- chen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwer- deführers durch finanzielle beziehungsweis medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5094/2020 Seite 34 9.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘470.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5094/2020 Urteil vom 27. März 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt und am 24. April 2020 wurde er gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er sei seit seiner Studienzeit Mitglied des Southern Cameroons National Council (SCNC). Sein (...)studium habe er 20(...) abgeschlossen. Nach dem Studium sei er nach Indien gereist, um sein Wissen betreffend (...) zu vertiefen. Als er anschliessend in seine Heimat zurückgekehrt sei, habe er dort ein (...) eröffnet. Da dieses nicht rentierte habe, habe er zusätzlich den Beruf des (...) erlernt. Anschliessend habe er eine Zeit lang in seinem Lehrbetrieb gearbeitet, bevor er 20(...) seine eigene (...) eröffnet habe. Das Geschäft habe floriert. Er, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder hätten gut von seinem Einkommen leben können. Seine Probleme hätten 20(...) begonnen. In diesem Jahr habe er am Unabhängigkeitstag an einem friedlichen Protestmarsch teilgenommen. Plötzlich habe das Militär das Feuer auf die Teilnehmer eröffnet, woraufhin sie versucht hätten zu fliehen. Er sei dabei von maskierten Soldaten niedergeschlagen und mit den Füssen getreten worden. Anschliessend sei er gemeinsam mit seinen Freunden verhaftet worden. Einer der Soldaten habe ihm immer gedroht und gesagt, sie würden ihm eine Lektion erteilen, schliesslich sei er ein Terrorist. Als er und die anderen Inhaftierten im Gefängnis angekommen seien, hätten die Soldaten sie alle an den Händen gefesselt und ausgepeitscht. Am nächsten Tag sei er an einen Ort namens B._______ gebracht worden. Dieser Ort sei dafür bekannt, dass Leute dort gefoltert würden. Er selbst sei an eine Stange gehängt und dann ausgepeitscht worden. Nachdem von ihm abgelassen worden sei, sei jemand anderes gekommen und habe ihn zu schlagen begonnen. Diese Person habe auf seine offenen Wunden geschlagen und später auch Pfeffer auf seine Genitalien gerieben, woraufhin er ohnmächtig geworden sei. Aufgewacht sei er erst wieder im Spital. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er zu einer Gendarmeriezelle gebracht worden. Dabei habe er erfahren, dass einer seiner Freunde nach C._______ verlegt worden sei. Dorthin werde man nur gebracht, wenn man eine lebenslängliche Gefängnisstrafe erwarte oder umgebracht werde. Er habe befürchtet, ebenfalls nach C._______ verlegt zu werden. Während seiner Inhaftierung sei er immer wieder geschlagen worden. Seine Mutter habe ihn während der Haft besucht und versichert, alles zu tun, damit er nicht nach C._______ gebracht werde. Eines frühen Morgens sei ein Kommissar zu seiner Zelle gekommen, habe ihn rausgelassen und ihn in ein entferntes Dorf gebracht. Er habe sich zwei Wochen in diesem Dorf versteckt gehalten und sei dann weiter in das Dorf D._______ zu seinem Onkel gereist, wo er ein neues Leben begonnen habe. Sein Onkel sei eines Morgens informiert worden, dass sich das Militär überall in der Umgebung von D._______ aufhalte. Daraufhin seien er, sein Onkel und dessen Kinder vor dem Militär in den Wald geflohen. Am Abend seien sie nach D._______ zurückgekehrt und hätten feststellen müssen, dass das Militär mehrere Menschen getötet und praktisch das ganze Dorf niedergebrannt habe. Deshalb seien sie wieder zurück in den Wald gegangen und hätten sich dort für mehr als zwei Wochen versteckt gehalten. Sein Onkel sei während dieser Zeit verstorben. Er selbst sei nach dem Tod seines Onkels noch eine Zeit lang in D._______ geblieben, bevor er sich wieder in sein Heimatdorf begeben habe. Des Weiteren führte er aus, dass er insgesamt drei Mal verhaftet worden sei (20[...], im Juni 20[...] und im August 20[...]). Seine beiden Brüder, seine Schwester und seine Eltern lebten alle noch in Kamerun. Gesundheitlich habe er aufgrund einer alten Verletzung Probleme mit dem Knie. Ausserdem schlafe er nicht gut, da er sich viele Sorgen mache. C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Am 15. Mai 2020 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer führte dabei fortführend zur summarischen Befragung vom 24. April 2020 aus, als er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe er seine (...) - gemeinsam mit dem Mann, der das Geschäft während seiner Abwesenheit geführt gehabt habe - weitergeführt. Eines Morgens, als er alleine in der (...) gewesen sei, sei ein Soldat gekommen, habe ihm Handschellen angelegt und ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein, der in dieser (...) Waffen für die Ambazonienkrieger (Ambaboys) herstelle. Er sei festgenommen und ins Basislager gebracht worden. Dort habe man ihm alle Kleider bis auf die Unterhose ausgezogen und ihn anschliessend mit fünf anderen Personen gemeinsam in eine Zelle gesteckt. Sein Vater habe ihn noch am gleichen Tag besuchen wollen, was ihm aber verweigert worden sei. Am nächsten Tag sei er (der Beschwerdeführer) gefesselt und an den Fusssohlen mit einer Machete geschlagen worden. Nach einigen Tagen sei seinem Vater erlaubt worden, ihn zu sehen. Der Polizeioberst habe von seinem Vater 2000 Dollar für seine Freilassung verlangt, ansonsten werde er direkt nach E._______ überstellt. Als sein Vater nicht zum vereinbarten Zeitpunkt mit dem Geld aufgetaucht sei, hätten sie ihn beinahe zu Tode geprügelt. Nachdem sein Vater zwei Tage später mit dem Geld aufgetaucht sei und erklärt habe, weshalb er nicht früher hätte kommen können, sei er entlassen worden. Danach sei er mit seinem Vater ins Dorf zurückgekehrt und aus Angst nicht mehr zur Arbeit in die (...) gegangen. Sein Geschäftspartner habe das Geschäft alleine weitergeführt und er selbst sei lediglich einmal pro Woche kurz vorbeigegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Am (...) Oktober 20(...) - nachdem es aufgrund des Unabhängigkeitstages bereits zu Auseinandersetzungen zwischen der kamerunischen Regierung und den Ambazonienkriegern gekommen sei - hätten maskierte Soldaten seinen Geschäftspartner in der (...) festgenommen und das Geschäft ausgeraubt. Er habe befürchtet, wieder festgenommen zu werden, weshalb er sich dazu entschlossen habe nach F._______ zu flüchten. Er sei noch am gleichen Tag ins Dorf seiner Tante gereist. Am nächsten Tag sei die Leiche seines Geschäftspartners, welcher höchstwahrscheinlich von den Soldaten getötet worden sei, neben der Autobahn gefunden worden. Daraufhin sei er nach G._______ - ein weit entlegenes Dorf - gereist. Dort habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Als die Soldaten jedoch auch dorthin gekommen seien, habe er seinen ursprünglichen Plan, nach F._______ zu flüchten, wiederaufgenommen. Zuvor habe er sich noch bei seiner Mutter verabschieden wollen. Auf dem Weg dorthin, sei er im (...) 20(...) von zwei zivilen Soldaten/Polizisten zu Boden gestossen, mit Handschellen festgenommen und zum Polizeiposten bei der Staatsanwaltschaft in H._______ gebracht worden. Dort sei ihm gesagt worden, er werde gesucht, weil er ein Aktivist beziehungsweise Terrorist sei, der Waffen hergestellt habe. Sie hätten von ihm das Passwort für sein Mobiltelefon verlangt. Er habe ihnen dieses gegeben, da er bereits im Vorfeld sämtliche Fotos sowohl auf dem Mobiltelefon als auch auf seinem Laptop gelöscht gehabt habe. Daraufhin hätten sie sein Mobiltelefon mit dem Internet verbunden. Da er selbst eine Weile nicht mehr online gewesen sei, seien viele Nachrichten auf seinem Mobiltelefon eingegangen gewesen, insbesondere belastende Fotos sowie Dinge betreffend den Ambazonienkampf. Er sei daraufhin aufgefordert worden, eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen. Nachdem sie mit dieser nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie eigenständig eine Stellungnahme in Französisch verfasst, welche ihm anschliessend zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Er habe seine Unterschrift jedoch verweigert, weil er kein Französisch verstehe. Daraufhin sei er ins Gefängnis gebracht worden. Am folgenden Tag sei er geschlagen worden und am Tag darauf hätte er die gleiche Stellungnahme in Englisch unterzeichnen sollen. Darin sei geschrieben gewesen, dass in seiner (...) Munition gefunden worden sei und er diese hergestellt habe. Weiter sei ihm vorgeworfen worden, das Land aufspalten zu wollen, da bei ihm Quittungen über Geldbeiträge zur Unterstützung von Aktivisten beziehungsweise in den Augen der Behörden zur Unterstützung von Terrorismus und Ambazonienkriegern gefunden worden seien. Er habe sich erneut geweigert, die Stellungnahme zu unterzeichnen. Woraufhin er wieder geschlagen und nach einem Monat Haft gemeinsam mit anderen Häftlingen vor ein Militärgericht gestellt worden sei. Da der Oberrichter nicht anwesend gewesen sei, habe kein Befehl zur Verlegung nach E._______ ausgestellt werden können und er sei gemeinsam mit den übrigen Gefangenen wieder ins Gefängnis gebracht worden. Nach einem weiteren Haftmonat, hätten sie ihm nichts mehr zu essen gebracht und ihm gesagt, er solle jemanden anrufen, der ihm Essen vorbeibringe. Er habe daraufhin seine Kollegin I._______ angerufen. Sie habe ihm danach täglich das Essen vorbeigebracht. Er sei während seiner Haftzeit jeden Tag geschlagen und nach den Namen der Ambazoninekrieger, denen er Geld gegeben habe, gefragt worden. Einmal sei er von einem Soldaten mit einer Waffe bedroht worden. Der Soldat habe den Abzug der Waffe gedrückt, erst da habe er (der Beschwerdeführer) gemerkt, dass sie nicht geladen gewesen sei. Ein anderes Mal sei er von einer Frau geschlagen und mit einer juckenden Substanz überschüttet worden. Wiederum einen Monat später sei er gemeinsam mit weiteren Häftlingen erneut vor das Militärgericht gestellt worden. Dort sei ihnen von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, dass gegen sie alle Untersuchungen laufen würden. In Wahrheit habe die Staatsanwaltschaft jedoch das Verfahren verzögert und versucht, belastende Beweise für eine lebenslange Gefängnisstrafe oder ein Todesurteil zu finden. In seinem vierten Haftmonat seien drei Mitinsassen wieder vor das Militärgericht gestellt und anschliessen nach E._______ transferiert worden. Er und die übrigen Häftlinge hätten grosse Angst davor gehabt, ebenfalls dorthin transferiert zu werden. Eine Woche, bevor er aus der Haft geflohen sei, habe ein Polizist damit begonnen, ihn (den Beschwerdeführer) über I._______ auszufragen. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch plötzlich für die Hofreinigung eingeteilt worden, obwohl er bis anhin nie ins Freie gelassen worden sei. Der Polizist und I._______ seien sich nähergekommen, was dazu geführt habe, dass er (der Beschwerdeführer) vom Polizisten besser behandelt worden sei. An (...) sei der Polizist ziemlich angetrunken zur Zelle gekommen und habe ihm ein Bier gebracht. Am gleichen Abend sei der Polizist nochmals gekommen und habe ihn aus der Zelle rausgelassen, damit sie gemeinsam etwas hätten trinken können. Der Polizist habe noch etwas auf der gegenüberliegenden Strassenseite erledigen müssen und ihn deshalb alleine gelassen. Diese Gelegenheit habe er (der Beschwerdeführer) genutzt und sei davongelaufen. I._______ habe ihm tags zuvor etwas Geld zugesteckt, sodass er sich ein Taxi habe nehmen können. Noch am gleichen Abend habe er I._______ gewarnt, dass sie nicht mehr zu diesem Polizisten gehen solle. Vier Tage nach seiner Flucht seien sämtliche seiner Mitinsassen nach E._______ verlegt worden. Er selbst sei nach seiner Flucht aus der Haft nach F._______ gereist. Sein kamerunischer Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er auf der Liste der gesuchten Personen stehe und keinesfalls zurück nach Kamerun kommen solle. Letzte Woche seien in Zivil gekleidete Soldaten zweimal bei ihm zu Hause gewesen und hätten seine Mutter nach ihm gefragt. Beim zweiten Mal hätten sie seine Mutter für drei Tage festgenommen. Seit ihrer Freilassung lebe seine Mutter bei seiner Schwester. Weiter führte er aus, bevor er ins Dorf seines Vaters gekommen sei, um die (...) zu eröffnen, hätten Ambazonienkrieger seinen Vater festgenommen, welcher zuvor aufgrund eines Anrufs, in welchem er zur Unterstützung Ambazoniens aufgefordert worden sei, zweimal Geld an Personen geschickt habe. Als diese Personen den Vater erneut angerufen und Geld verlangt hätten, habe sein Vater ihm alles erzählt. Er habe seinem Vater gesagt, dass er kein Geld mehr schicken solle, und dann den Anführer der Ambazonienkrieger kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Kriminelle seinen Namen missbrauchen würden, um damit an Geld zu gelangen. Der Anführer habe versprochen herauszufinden, wer seinen Vater ausgenutzt habe. So habe er den Anführer der Ambazonienkrieger kennengelernt. Dies habe dazu geführt, dass der Anführer der Ambazonienkrieger jeweils auch in seiner (...) vorbeigekommen sei, um zu plaudern. Sein Geschäftspartner habe den Anführer der Ambazonienkrieger besser gekannt. Die beiden seien ständig zusammen gewesen, es sei sogar möglich, dass sein Geschäftspartner den Ambazonienkrieger bei der Herstellung von Munition geholfen habe. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton J._______ zugeteilt. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit und gab gleichzeitig die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt. G. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bereits während seiner Unizeit Konferenzen und Seminare organisiert, um die Menschen für den Süden Kameruns zu sensibilisieren und ihnen klar zu machen, dass Kamerun aus zwei Teilen bestehe, wobei der französische Teil Kameruns versuche, den Süden Kameruns zu assimilieren. Konkret sei er für die Organisation/Aufbewahrung der T-Shirts des SCNC zuständig gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass er für die Getränke und das Essen nach den Versammlungen des SCNC verantwortlich gewesen sei. Zudem habe er auch Flugblätter bei sich aufbewahrt; selbst verteilt habe er sie aus Angst vor der Regierung aber nicht. Vor einer Kundgebung habe er die T-Shirts und Flugblätter jeweils an bestimmte Personen herausgegeben, damit diese wiederum die Sachen an ausgewählte Personen in der jeweiligen Region der Kundgebung hätten verteilen können. Er selbst sei bei der Verteilung in den Regionen nie dabei gewesen. Nach seiner Zeit an der Universität habe er sich bis zum Protest 20(...) nichts mehr aus dem SCNC gemacht. Aufgrund des Protests 20(...) habe er an der Kundgebung am (...). Oktober 20(...) teilgenommen, bei welcher er festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden sei. Wegen der mehrmaligen Aufforderung zur Geldzahlung der Ambaboys an seinen Vater habe er 20(...) von seinem Geschäftspartner K._______ verlangt, den Kontakt zu L._______, dem Anführer der Ambaboys, herzustellen. Das erste Mal habe er L._______ in der lokalen Bar gleich neben seiner (...) getroffen. Er habe ihm die Geschichte seines Vaters erzählt, woraufhin L._______ die Telefonnummer des Anrufers verlangt habe. Da L._______ die Telefonnummer nicht erkannt habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich nicht um Ambaboys, sondern um Kriminelle handle, die versuchten, seinen Vater auszunehmen. Sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht und L._______ habe ihm versprochen, sich wieder zu melden, wenn er Neuigkeiten habe. Anschliessend habe er noch ein paar Mal mit L._______ in der Bar über allgemeines gesprochen, ansonsten habe L._______ immer K._______ besucht und sei auch nur wegen K._______ in die (...) gekommen. Die Erpresser seines Vaters habe L._______ nicht fassen können. Der Umgang zwischen ihm und L._______ sei freundlich gewesen, schliesslich hätten sie sich schon seit der Schulzeit gekannt. Eine besondere Beziehung hätten sie aber nicht gehabt. Nachdem es am (...). Oktober 20(...) zu Auseinandersetzungen zwischen den Ambaboys und dem Militär gekommen sei, sei das Militär am (...). Oktober 20(...) in die einzelnen Dörfer einmarschiert. Dabei sei auch K._______ festgenommen worden. Er selbst sei zu seiner Tante und, nachdem er erfahren habe, dass K._______ getötet worden sei, weiter nach G._______ geflohen. Dort habe er sich von Oktober 20(...) bis Juli 20(...) aufgehalten. Auf dem Weg zu seiner Mutter - von der er sich noch habe verabschieden wollen, bevor er nach F._______ geflüchtet wäre - sei er am (...). August 20(...) von zwei Polizisten in Zivil mit einer Pistole bedroht und festgenommen worden. Zu seinem Anwalt sei ihm während seiner Haft nur einmal der Kontakt erlaubt worden, obwohl er mehrmals vor ein Kabinett in der Nähe des Militärgerichts gerufen und ihm mit der Verlegung nach E._______ gedroht worden sei. Mit seiner Familie habe er während dieser Zeit ausschliesslich über I._______ kommuniziert. Da seine Schwester eine bekannte Person sei, habe er ihr bereits vor seiner Haft gesagt, dass sie sich aus seinen Angelegenheiten raushalten solle. Ausser ihm habe keiner seiner Familienangehörigen Probleme mit den Behörden gehabt. Seine Mutter wohne nach wie vor gemeinsam mit seiner Schwester in deren Wohnung. Die beiden hätten nicht in seinem Haus in M._______ wohnen wollen, weshalb dieses zurzeit leer stehe. H. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz weitere Beweismittel (Spendenquittungen, Erklärung des Beschwerdeführers und Kontaktdaten der Spendennehmerin) zu den Akten. I. Am 12. August 2020 informierte die Rechtsvertretung die Vorinstanz darüber, dass der Bruder des Beschwerdeführers in dessen Auto am(...). August 20(...) an einem Checkpoint aufgegriffen, festgenommen und gleichentags wieder freigelassen worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden ein Zeitungsausschnitt vom (...). August 20(...)(in Kopie), eine E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit einem Kollegen vom 11. August 2020 sowie E-Mails des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung vom 5. und 9. August 2020 zu den Akten gereicht. J. Mit Schreiben vom 27. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den aufgetretenen Widersprüchen betreffend die Festnahme seines Bruders sowie seine eigene Verhaftung im Jahr 20(...) gewährt. K. Am 4. September 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. L. Mit Verfügung vom 14. September 2020 - eröffnet am 15. September 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. M. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. September 2020 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. N. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf später. O. Am 2. November 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. P. Am 4. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Q. Q.a Am 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Q.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Zeitungsberichts vom (...). August 20(...) zukommen. Q.c Am 12. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer mehrere Medienberichte betreffend die aktuelle Situation in Kamerun zu den Akten reichen. Q.d Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 wurde eine Ergänzung der Replik eingereicht. Darin wurde ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers seien mittlerweile [nach] N._______ geflüchtet. Zudem wurden weitere Beweismittel (Datenträger [USB-Stick], selbstständig verfasste Erläuterung des Beschwerdeführers, Krankenversicherungsausweis aus N._______ [in Kopie]) zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereicht und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt. Q.e Am 22. Dezember 2021 wurde der Sachverhalt durch den Beschwerdeführer dahingehend ergänzt, dass sein Vater entlassen und einer seiner Freunde, ein Gesinnungsgenosse, getötet worden sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden mehrere Berichte sowie Screenshots von WhatsApp eingereicht. R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte die damals rubrizierte Rechtsvertreterin O._______ als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente mit derselben Zwischenverfügung ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen. S. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die aktuell eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin ihre Tätigkeit beendet habe, und gleichzeitig wurde darum ersucht, die rubrizierte Rechtsvertreterin lic. iur. Monika Böckle neu als Rechtsbeiständin einzusetzen. Zudem wurde ein Mietvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers aus P._______, Q._______, sowie eine aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend die Rechtsvertretung durch lic. iur. Monika Böckle zu den Akten gereicht. T. Am 20. Juli 2022 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein. U. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten reichen. V. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 entliess die Instruktionsrichterin O._______ per 12. Juli 2022 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeiständin, setzte gleichzeitig lic. iur. Monika Böckle per 12. Juli 2022 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eine Triplik einzureichen. W. Am 1. September 2022 reichte die Rechtsvertreterin die Triplik ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Ergänzung der Triplik sowie zur Nachreichung einer ergänzten Kostennote. X. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 wurde das Gesuch um Ergänzung der Triplik von der zuständigen Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stütze seine Vorbringen massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel. Gemäss seinen Angaben handle es sich beim eingereichten polizeiinternen Suchbefehl und beim behördeninternen Untersuchungsbericht der Justizpolizei der Region R._______ Kamerun aufgrund der Stempel und Unterschriften um Originaldokumente, welche sein Anwalt auf sein Verlangen hin von einer Quelle habe beschaffen können. Anschliessend habe seine Schwester ihm die Dokumente zugeschickt. Erstaunlich sei, dass der Suchbefehl erst am (...). Februar 20(...) also nach seiner Flucht aus Kamerun ausgestellt worden sei. Ausserdem sei er in der Region R._______ und nicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, in der Region S._______ ausgestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, ebendort fünf Monate inhaftiert und schliesslich aus der Haft geflohen zu sein. Der Suchbefehl sei inhaltlich direkt an die Öffentlichkeit anstatt an die Sicherheitsorgane respektive -kräfte oder Justizbehörden adressiert. Dies sei auffällig, da es sich bei einem Haftbefehl um ein behördeninternes Dokument handeln sollte. Hinzu komme, dass der Suchbefehl die ihm vorgeworfenen Taten (Flucht aus der Haft in der Region S._______, Herstellung von Munition und Waffen für gewaltbereite Separatisten) nicht erwähne. Gemäss Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Dokumente wie Vorladungen, Such- oder Haftbefehle den Betroffenen weder im Original noch in Kopie ausgehändigt (unter Verweis auf Michael Kirschner, Kamerun: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. September 2008, S. 2). Folglich müsse eine Person, die solche Dokumente vorweisen könne, diese auf illegalem Weg beschafft haben. Dieser Umstand in Kombination mit den aufgezeigten Ungereimtheiten des Suchbefehls, der schleierhaften und suspekten Beschaffung der Dokumente durch den Anwalt sowie dem Umstand, dass in Kamerun Fälschungen von Haft-/Suchbefehlen üblich seien, spreche gegen die Echtheit des Suchbefehls. Gleiches habe für den Untersuchungsbericht aus dem Jahr 20(...) zu gelten. Folglich würden weder der Suchbefehl noch der Untersuchungsbericht taugliche Beweismittel für die geltend gemachte Bedrohungslage darstellen. Die eingereichten Online-Spendenquittungen seien ebenfalls nicht dazu geeignet, eine Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Es handle sich dabei lediglich um Kopien/ausgedruckte Screenshots, die darüber hinaus problemlos und schnell selbst herzustellen oder zu fälschen seien. Eine der als Beweismittel eingereichten Spendenquittungen (Beweismittel 9 [nachfolgend: BM 9]) sei denn auch in einem Textbearbeitungsprogramm geöffnet. Der darin aufgeführte Name des Spenders «T._______» und die dazu eingereichten Fotografien aus dem Bundesasylzentrum (BAZ), auf welchen der Beschwerdeführer ein T-Shirt mit der Aufschrift «U._______» trage, würden nach dessen Ansicht belegen, dass es sich dabei um seinen Spitznamen handle. Aufgrund des offenen Texteditors sowie der erst in der Schweiz entstanden Fotos gehe das SEM davon aus, dass er diese Spendenquittung selbst fabriziert habe respektive müsse diese als verfälscht betrachtet werden. Die übrigen ein- beziehungsweise nachgereichten Spendenquittungen würden ebenfalls als untaugliche Beweismittel taxiert werden, da eine Verfälschung respektive Fälschung nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei ihm während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, dem Vorhalt der gefälschten Spendenquittungen etwas entgegenzuhalten. Die Begründung, wonach er aufgrund technischer Probleme mit der Internetverbindung zuerst einen Screenshot der Spendenquittung (BM 9) gemacht habe, weil ein Download der PDF-Datei zu jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, obwohl er von Anfang an eine andere Version (Beweismittel 11 [nachfolgend: BM 11]) habe einreichen wollen, erkläre nicht, weshalb BM 9 in einem Text-Bearbeitungsprogramm geöffnet gewesen sei. Eine nachvollziehbare Erklärung von ihm als studiertem (...) hätte diesbezüglich erwartet werden dürfen. Entgegen seinen Ausführungen seien die BM 9 und BM 11 nicht deckungsgleich. Bei BM 9 fehlten mehrere Zeilen Text, die aufgrund ihrer Lage auf BM 11 auch auf dem Screenshot von BM 9 hätten ersichtlich sein müssen. Erstaunlich sei sodann, dass die Online-Spendenquittung erst im März 20(...) ausgestellt worden sei, obwohl der 29. März 20(...) als Spendendatum aufgeführt sei. Im Übrigen seien die anonymen Online-Spenden an eine in N._______ ansässige Nichtregierungsorganisation (NGO) für sich alleinstehend nicht geeignet, eine akute Bedrohungslage im Heimatland nachzuweisen. Betreffend die Verhaftung seines Bruders sowie den diesbezüglich zu den Akten gereichten Zeitungsbericht in Kopie (Beweismittel 14 [nachfolgend: BM 14]) hielt das SEM fest, angesichts des Umstands, dass der Zeitungsbericht ebenfalls in einer fälschungsanfälligen Kopie eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer bereits mehrere gefälschte respektive verfälschte Beweismittel eingereicht habe, könne dem Zeitungsartikel kein Beweiswert zugerechnet werden. Hinzu komme, dass die zeitliche Abfolge etwas zu schnell und konstruiert erscheine und zwischen seinen eigenen Angaben anlässlich des Mails an seine Rechtsvertretung und dem Zeitungsartikel markante Widersprüche bestehen würden. Der Zeitungsartikel berichte davon, dass sein Bruder am (...). August 20(...) verhaftet und gleichentags gegen Kaution wieder freigelassen worden sei, wohingegen er in seiner Schilderung davon spreche, dass sein Bruder einen ganzen Tag in Polizeigewahrsam gewesen sei, die Nacht in Haft verbracht habe und nur durch Bestechung am Abend des (...). August 20(...) wieder freigekommen sei (Beweismittel 16 [BM 16]). Seine Ausführungen zu den Widersprüchen anlässlich der Stellungnahme vom 4. September 2020, wonach ihm ein Freund von der Verhaftung seines Bruders berichtet und er selbst seinen Bruder erst am Abend des (...). August 20(...) telefonisch erreicht habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sein Bruder gleichentags verhaftet und wieder entlassen worden sei, würden nicht überzeugen. Dies werde als reine Schutzbehauptung gewertet, welche die kontinuierliche Anpassung des Sachverhalts bewirken solle. Der Zeitungsartikel dürfte demnach ebenfalls gefälscht oder gekauft respektive platziert worden sein. Die Erklärung seines kamerunischen Anwaltes (Beweismittel 3 [nachfolgend: BM 3]) sowie das Mail seiner Schwester betreffend die Festnahme seiner Mutter durch die Polizei (Beweismittel 8 [nachfolgend: BM 8]) seien als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Aufgrund der als nicht authentisch erachteten Beweismittel, welche infolge inhaltlicher Diskrepanz sowie unglaubhafter Beschaffungsmodalitäten augenscheinlich als Fälschungen erkennbar seien, werde dem Anliegen nach einer Botschaftsabklärung nicht entsprochen. 4.1.2 Weiter hielt das SEM fest, es schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer sich während seiner Unizeit niederschwellig für den SCNC eingesetzt habe und sich auch heute noch mit der Thematik «Ambazonien» beschäftige. Allerdings habe er ausgeführt, seit Ende seiner Studienzeit vor nahezu (...) Jahrzehnten nicht mehr aktiv mit dem SCNC zu tun gehabt zu haben. Bis zum Jahr 20(...) sei es ihm auch möglich gewesen, Kamerun problemlos für längere, legale Auslandsaufenthalte zu verlassen. Die geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration 20(...) sowie die Unterstützung ambazonischer Gruppierungen durch Online-Spenden würden selbst bei deren Wahrunterstellung kein führendes Engagement für die Bewegung zu begründen vermögen, sondern ihn lediglich als Sympathisanten ausweisen. Aufgrund der erkennbaren Fälschungsmerkmale auf den Spendenquittungen sei allerdings selbst dieses niederschwellige Engagement fragwürdig. 4.1.3 Betreffend die drei Verhaftungen führte das SEM aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Mitläufer der Demonstration 20(...) tatsächlich von der Polizei vorübergehend festgehalten und geschlagen worden sei, die beiden Verhaftungen in den Jahren 20(...) und 20(...) seien in der geschilderten Form aber klar unglaubhaft. Anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Soldaten hätten ihm bei seiner Verhaftung um neun Uhr morgens im Jahr 20(...) während des Anlegens der Handschellen den Grund - er sei ein Terrorist, der mit den ambazonischen Separatisten kollaboriere und für diese Waffen (...) herstelle - für seine Festnahme mitgeteilt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgeführt, die Soldaten hätten ihm bei der Verhaftung um elf Uhr vormittags nicht gesagt, weshalb er festgenommen werde, und ihn jedes Mal geschlagen, wenn er versucht habe zu fragen, weshalb er festgenommen werde. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er lediglich ausgeführt, die Verhaftung sei nicht ordentlich abgelaufen, da er von eine Gruppe Soldaten brutal überwältigt und auf Französisch angeschrien worden sei. Warum er wirklich verhaftet worden sei, habe er zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst und auch danach nie erfahren. Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich seine Aussagen während der ergänzenden Anhörung wiederholt. Insgesamt seien seine diesbezüglichen Schilderungen widersprüchlich, unsubstanziiert und inkonsistent ausgefallen. Zu seiner Verhaftung im Jahr 20(...) habe er bei der Anhörung ausgesagt, die Sicherheitskräfte hätten ihn von hinten attackiert, zu Boden gedrückt und einer habe ihn mit Handschellen an sich selbst gekettet. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er aber ausgeführt, er habe zivil gekleidete Sicherheitskräfte an ihm vorbeigehen lassen wollen, als einer ihn plötzlich gepackt, mit einer Pistole bedroht und gleichzeitig aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen. Eine Begründung, weshalb er bei seiner ersten Schilderung die Pistole und die vorgängige Bedrohung durch die Sicherheitskräfte überhaupt nicht erwähnt habe, habe er nicht abzugeben vermocht, sondern lediglich ausgeführt, sich nicht daran erinnern zu können, die Pistole nicht erwähnt zu haben. Auch seine Ausführungen zur anschliessenden Haftzeit würden sich widersprechen. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung sei er mehrmals vor ein Gericht respektive Kabinett gebracht worden. Unter anderem hätte er den Oberrichter treffen sollen, damit dieser den Befehl zur Verlegung nach E._______ hätte geben können. Es sei jedoch nur der Stellvertreter vor Ort gewesen, weshalb nur die Dokumente angeschaut und mit der Verlegung nach E._______ gedroht worden sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft ihm mitgeteilt, dass in seinem Fall Untersuchungen laufen würden. Hingegen habe er bei der ergänzenden Anhörung davon berichtet, mehrere Male an einen Ort namens «Kabinett» gebracht worden zu sein und dort einmal einen Gerichtsschreiber getroffen zu haben. Die übrigen Male sei lediglich der Stellvertreter anwesend gewesen, welcher ihn gehänselt und mit einer möglichen Verlegung nach E._______ gedroht habe. Es sei bei diesen Terminen jeweils lediglich um Formalitäten, wie die Aufnahme von Namen und Geburtsdaten, gegangen. Nähere Angaben zu den Terminen vor den Justizbehörden seien trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien generell unsubstanziiert und inkonsistent ausgefallen. Zur Schilderung seiner anschliessenden Flucht am (...). Dezember 20(...) führte das SEM aus, der Umstand, dass ein Polizeioffizier alleine und in angetrunkenem Zustand eine Zellentür öffne, hinter der ein Dutzend vermuteter Sympathisanten/Unterstützer oder Mitglieder gewalttätiger ambazonischer Rebellen festgehalten würden, sei realitätsfremd. Kein Polizeioffizier würde sich der Gefahr aussetzen, sich von einer ganzen Gruppe potentiell gefährlicher Inhaftierter überwältigen zu lassen. Dass derselbe betrunkene Polizeioffizier, der ihn davor während der gesamten Haftzeit schlecht behandelt habe, ihm plötzlich Bier in die Zelle bringe und ihn anschliessend sogar aus der Polizeistation nach draussen mitnehme, um weiter mit ihm Bier trinken und plaudern zu können, und ihn dann auch noch alleine lasse, weil er etwas zu erledigen habe, sei nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch realitätsfern. Dass er dann auch noch unbehelligt habe aus dem Polizeipostenareal herauslaufen können und mit dem am Vortag erhaltenen Geld von I._______ ein Taxi bezahlt habe, welches ihn weggebracht habe, wirke zudem sehr konstruiert. Darauf angesprochen, habe er lediglich ausgeführt, der Offizier habe sich wahrscheinlich deshalb so verhalten, weil er von I._______ besessen gewesen sei. Dieser habe nur über I._______ sprechen wollen. Er habe dem Offizier zugehört und ihn darin bestärkt, I._______ zu «kriegen». Gesamthaft betrachte, seien seine Ausführungen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis unplausibel und realitätsfremd. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. 4.2.1 Zur Begründung führte er aus, den Suchbefehl und den Untersuchungsbericht habe er im Original von seinem Anwalt erhalten und eingereicht. Die Vorinstanz könne bei kamerunischen Dokumenten betreffend Aussehen der Dokumente nicht denselben Massstab wie bei schweizerischen anwenden. Ebenso vermessen sei, dass aus dem Umstand der Einreichung von Originaldokumenten auf deren Unechtheit geschlossen werde. Es möge sein, dass solche Dokumente den Betroffenen im ordentlichen Verfahren zwar nicht ausgehändigt würden, dies bedeute aber nicht, dass sie, wenn sie auf illegalem Weg bei den Behörden beschafft würden, auch gefälscht seien (unter Verweis auf die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Kamerun: Haftbefehl, Bern, 5. August 2020 [Beilage 3]). Er habe jedenfalls keinen Einfluss darauf, was in den eingereichten Dokumenten stehe. Dass sich ein Suchbefehl auch an die Öffentlichkeit als Adressatenkreis richte, könne nicht ausgeschlossen werden. Der pauschale Hinweis, der Untersuchungsbericht müsse wie der Suchbefehl gefälscht sein, weil es unwahrscheinlich sei, dass sein Anwalt gleich zwei Mal ein Originaldokument habe beschaffen können, überzeuge nicht, zumal die Möglichkeit zur Verifizierung der Dokumente mittels Botschaftsabklärung vorliegend unterlassen worden sei. Betreffend Spendenquittung hielt er fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass es für Verwirrung sorge, wenn der Printscreen einer Quittung (BM 9) in einem Textbearbeitungsprogramm geöffnet sei, die Vorinstanz könne aufgrund dessen aber nicht einfach von der Unechtheit der Spendenquittung ausgehen. Er habe seine Probleme bei der Beschaffung/Einreichung der Spendenquittungen plausibel erklärt. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb seine eingereichten Fotos, auf welchen er das T-Shirt mit der Aufschrift «U._______» trage, nicht als starkes Indiz für seinen Spitznamen beziehungsweise seinen Nicknamen als Spender «T._______» gewertet werde. Die Datierung der Quittungen auf den März 20(...) hänge damit zusammen, dass er die Quittungen erst dann verlangt habe, weil der Besitz solcher Quittungen in Kamerun bereits ausreiche, um von den Behörden inhaftiert zu werden. Dies sei auch der Grund, weshalb ambazonische NGO ihren Sitz im Ausland hätten. Festzuhalten sei sodann, dass die Quittungen nicht der Grund für seine Verfolgung seien, sondern lediglich sein Verfolgungsprofil verschärfen würden. Weiter brachte er vor, die Vorinstanz würdige seine Stellungnahme betreffend den Zeitungsartikel (BM 14) ungenügend und stelle diese zu Unrecht in Frage. Alleine aus dem Umstand, dass er von «Bestechung» - der Zeitungsartikel hingegen von «Kaution» - spreche, könne nicht davon ausgegangen werden, der Artikel sei gefälscht respektive platziert. 4.2.2 Zur Verhaftung 20(...) hielt er nochmals ausdrücklich fest, dass er nie darüber aufgeklärt worden sei, weshalb er verhaftet worden sei. Weiter sei anzumerken, dass der Uhrzeit in Afrika keine besondere Bedeutung zugemessen werde. Dementsprechend sei eine Abweichung von zwei Stunden (neun Uhr beziehungsweise elf Uhr) nicht als «starker Widerspruch» zu deuten. Bei der Schilderung seiner Verhaftung im Jahr 20(...) sei kein Widerspruch erkennbar, schliesslich habe er in beiden Anhörungen erwähnt, von zwei Personen festgehalten respektive gepackt worden zu sein. Die Pistole habe er bei der einen Anhörung nicht erwähnt, weil in Kamerun kaum eine Verhaftung ohne Waffengewalt durchgeführt werde. Die anschliessenden Gerichtstermine habe er ebenfalls widerspruchsfrei geschildert. Er habe ausgesagt, dass er mit den jeweiligen Funktionen der Personen, die ihn bei den Terminen befragt hätten, nicht vertraut sei. Da diese Termine jeweils allesamt gleich verlaufen seien, sei nicht erstaunlich, dass er lediglich davon berichten könne, wie er schikaniert worden sei. Es gelte jedoch zu beachten, dass er auch Nebensächlichkeiten sowie Gespräche schildere beziehungsweise wiedergeben könne, womit es sich um erlebnisgeprägte Vorbringen handle. Zu seiner Flucht sei vorab festzuhalten, dass die Gefängniswärter, welche die Insassen tagsüber misshandelten, nicht dieselben seien, die in der Nacht Wache hielten. Er sei vom Wärter zur Zellentür gerufen worden und dieser habe die Tür erst geöffnet, als er sicher gewesen sei, dass die anderen Häftlinge keine Gefahr darstellten. Zudem sei der Wärter bewaffnet gewesen, was zusätzlich dazu beitrage, dass es beim Öffnen der Zellentür nicht zu Tumulten komme. Sodann erscheine es gerade nicht realitätsfremd, dass sich ein einsamer, betrunkener Mann an einem (...)abend zu leichtsinnigen Handlungen hinreissen lasse. Seine Schilderungen zu seiner Flucht seien lebhaft, detailliert und voller Realkennzeichen. Zu erwähnen sei sodann, dass I._______ ihm während seiner Haftzeit immer mal wieder Geld zugesteckt habe und nicht nur einmal am Abend vor seiner Flucht. Insgesamt habe er seine Vorbringen ausführlich, widerspruchsfrei, lebhaft und mit Realkennzeichen gespickt geschildert. Diese zu seinen Gunsten sprechenden Aspekte seien von der Vorinstanz pflichtwidrig nicht gewürdigt worden. Des Weiteren würden seine Vorbringen durch die eingereichten Beweismittel untermauert und seien dementsprechend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 4.2.3 Weiter brachte er vor, dass seine Ausführungen nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien. Bereits seine von der Vorinstanz nicht bestrittenen Aktivitäten für den SCNC sowie seine Verhaftung 20(...) seien asylrelevant. Verfolgt sei er, weil die Behörden ihn verdächtigen würden, ein Teil der ambazonischen Bewegung zu sein und für diese (...) Waffen hergestellt zu haben. Dieser Umstand sei durch die sich auf seinem Handy befindenden Daten/Bilder/WhatsApp-Gruppen/Kontaktdaten zum Anführer der Ambazonienkrieger, welche von den Behörden gefunden worden seien, zusätzlich verstärkt worden. Aufgrund des durch die Behörden beschlagnahmten Laptops wüssten diese auch, dass er ambazonische Gruppierungen finanziell unterstützt habe. Deswegen sei er festgenommen, mehrere Monate ohne Anklage inhaftiert und gefoltert worden. Der Einwand der Vorinstanz, er sei eher als Sympathisant zu betrachten, ändere nichts daran, dass er für die kamerunischen Behörden als Teil der ambazonischen Bewegung gelte. Bei seiner Rückkehr drohe ihm deswegen - und aufgrund des Umstands, dass er durch Bestechung und Flucht aus der Haft entkommen sei - eine langjährige, ungerechtfertigte Haftstrafe. Er sei somit nicht nur bereits mehrfach ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, sondern habe auch begründete Furcht vor einer zukünftigen, asylrelevanten Verfolgung. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führte in seiner ersten Vernehmlassung aus, beim eingereichten Suchbefehl handle es sich um ein strikt behördeninternes Dokument. Ein solches Dokument direkt an die Öffentlichkeit zu adressieren, widerspreche vollkommen dessen Zweck. Bei den festgestellten Fehlern des Suchbefehls handle es sich um gravierende inhaltliche Fehler, welche jeglicher polizei- und behördeninternen Logik widersprächen. Selbst der vom Beschwerdeführer eingereichte Artikel (Beilage 3) halte fest, dass Such- respektive Haftbefehle an die Kriminalpolizei gerichtet seien. Könne sich das SEM - der Argumentation der Rechtsvertretung betreffend kamerunische Dokumente folgend - weder auf inhaltliche Ausstellungsmerkmale noch auf die behördlichen Aushändigungsregeln eines Dokumentes stützen, führe dies zur kompletten Nutzlosigkeit einer Dokumentenanalyse und somit schlussendlich zur Beweislosigkeit der eingereichten kamerunischen Dokumente. Aufgrund der unklaren Beschaffungsmodalitäten sowie der inhaltlichen Auffälligkeiten beziehungsweise der inhaltlichen Fehler würden sowohl der Suchbefehl 20(...) als auch der interne Untersuchungsbericht 20(...) als fabriziert und nicht authentisch gewertet. Bei den vorgebrachten technischen Problemen im Zusammenhang mit den eingereichten Spendenquittungen handle es sich um eine Schutzbehauptung. Das Format PDF zeichne sich gerade dadurch aus, dass beim plattformübergreifenden Lesen/Drucken von Dokumenten kein Verlust von Text/keine Änderung der Formatierung erfolge. Da die angeblich gleichen Spendenquittungen (BM 9 und BM 11) jedoch markante inhaltliche Unterschiede aufweisen würden und sich auf BM 11 zusätzlicher Text befinde, könne einzig der Schluss gezogen werden, dass die PDF-Datei mehrfach bearbeitet worden sei. Selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit würden die Quittungen lediglich belegen, dass er anonym übers Internet an entsprechende Organisationen gespendet habe. Eine Verfolgung durch die Behörden aufgrund der Spenden sei damit jedenfalls nicht belegt. Folglich seien die Spendenquittungen alleinstehend untauglich, seine Verfolgung zu belegen. Weiter sei festzuhalten, dass die Angabe in der Beschwerde, es habe im Gefängnis Tages- und Nachtwärter gegeben und nur die Tageswärter hätten die Gefangenen misshandelt, den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von ein und demselben Polizeioffizier den ganzen Tag über betreut worden sei, widersprächen. Die Aktenlage lasse somit weder auf eine glaubhafte aktuelle Bedrohungslage noch auf die Authentizität der eingereichten Dokumente schliessen. Die Aussagen betreffend die plötzlichen Probleme seiner Ehefrau in Kamerun sowie deren Flugreise nach Q._______ werte das SEM als nicht verifizierte Parteiaussagen. 4.4 Anlässlich seiner Replik sowie der dazugehörigen Ergänzungen hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich daran fest, dass die von ihm eingereichten Dokumente allesamt echt seien und er die Beschaffungsmodalitäten durch seinen Anwalt transparent dargelegt habe. Zudem hielt er daran fest, dass sein Freund die Spendenquittung mit den inhaltlichen Unterschieden (BM 9 und BM 11) für ihn ausgedruckt habe. Er selbst habe keinen Einfluss darauf gehabt. Um seine Spenden zugunsten der ambazonischen Bewegung beweisen zu können, habe er deshalb beschwerdeweise weitere Quittungen (Beilage 4 und 5) eingereicht, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen würden. Seine Angaben betreffend die Gefängniswärter sei sodann dahingehend zu präzisieren, dass diese jeweils in Schichten gearbeitet hätten. Gewalttätig seien nur jene gewesen, die für die Verhöre und die Folterungen zuständig gewesen seien. Dies habe nicht für den Polizeioffizier gegolten, der Interesse an I._______ gezeigt habe, da er nicht für Verhör und Folterung zuständig gewesen sei. Folglich sei diesbezüglich kein Widerspruch in seinen Aussagen erkennbar. Die Situation für die anglophone Minderheit in Kamerun werde zudem immer prekärer. Die Behörden würden wahllos Personen unter dem Vorwand, diese würden ambazonische Kämpfer versteckt halten, verhaften. In seinem Quartier fänden vermehrt Hausdurchsuchungen statt und es sei zu einem Bombenanschlag gekommen. Es tobe ein Bürgerkrieg im Süden Kameruns. Seine Eltern seien mittlerweile [nach] N._______ geflüchtet und ein guter Freund sowie Gesinnungsgenosse von ihm sei getötet worden. 4.5 4.5.1 Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Replik plötzlich eingeräumt, dass sein Freund die Spendenquittung in einem PDF-Editor geöffnet und diese versehentlich bearbeitet habe. Dieser Erklärungsversuch sei angesichts des Umstandes, dass mehrere Zeilen Text hinzugefügt worden seien, als realitätsfremd zu taxieren. Es sei offensichtlich, dass die Spendenquittung bewusst und gewollt verändert worden sei. Somit könne den nachträglich eingereichten Bescheinigungen ebenfalls kein Beweiswert zugerechnet werden, da auch diese einfach manipuliert oder sogar fabriziert werden könnten. Die sich auf dem USB-Stick befindenden Videos seien aus dem Internet heruntergeladen und würden keinen klaren beziehungsweise direkten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen. Somit könne er mit den Videos keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung belegen. 4.5.2 Betreffend den getöteten Freund des Beschwerdeführers namens V._______ (nachfolgend V._______) sowie dessen erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachten Ausführungen zu V._______ auf dem USB-Stick hielt das SEM fest, er habe ausgeführt, V._______ habe im Jahr 20(...) einen Facebook-Account unter dem Namen W._______ eröffnet. Das Passwort für den Account habe V._______ mit ihm geteilt. Sie hätten den Account einzig dazu genutzt, die Menschen für die anglophone Sache zu sensibilisieren. Er selbst habe sich nach seiner Verhaftung aus Angst nicht mehr in den Account eingeloggt. Den Kontakt zu V._______ habe er erst wiederaufgenommen, als er sich in der Schweiz befunden habe. Danach sei der Kontakt zu V._______ erst abgebrochen, als dieser von den kamerunischen Sicherheitskräften getötet worden sei. Aufgrund seiner Angaben habe das SEM den Facebook-Account überprüft und festgestellt, dass der Account bereits im September 20(...) eröffnet worden sei. In den Jahren 20(...) bis 20(...) habe sich der Account-Besitzer permanent als alleinstehende Frau aus X._______ ausgegeben, welche sich teilweise auch in Deutschland aufhalten würde und Mutter zweier Kinder sei. Auch in den Jahren 20(...), 20(...) und 20(...) seien noch Bilder gepostet und Kommentare verfasst worden, in denen sich der Account-Besitzer als Frau ausgegeben habe. Erst seit dem Jahr 20(...) habe der Account-Besitzer damit begonnenen, vereinzelt Links zu Videos mit Bezug zur ambazonischen Sache zu teilen. Kommentare oder Likes zu den geposteten Beiträgen seien vereinzelt und würden jahrelang zurückliegen. Am Todestag von V._______ sei auf seinem vermeintlich eigenen Account ein Video über seinen Tod gepostet worden. Auch nach seinem Tod sei kommentarlos weiter auf dem Account gepostet und auf Kommentare geantwortet worden. Somit könne nicht gesagt werden, von wem beziehungsweise von wie vielen Personen der Account bewirtschaftet worden sei. Der Account weise keinen breiten, öffentlichen, medialen Einfluss auf, da in den meisten Fällen nicht auf die Beiträge reagiert werde. Dementsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund seines einmaligen Zugriffs auf den Account vor den Behörden fürchte. Weiter führte das SEM aus, es sei unglaubhaft, dass V._______ aufgrund dieses Accounts aus politischen Gründen getötet worden sei. V._______ habe weder unter seinem eigenen Namen gepostet noch weise der Fake-Account W._______ eine mediale Reichweite auf. Im Übrigen spreche auch die von ihm eingereichte Pressemitteilung des Verteidigungsministeriums Kameruns zum Tod von V._______ davon, dass sich V._______ mit einem waghalsigen Fluchtmanöver einer Polizeikontrolle im Strassenverkehr habe entziehen wollen. Dabei sei er von einem Schuss tödlich getroffen worden. Nach diesem Vorfall hätten die Behörden erkannt, dass gegen V._______ aufgrund seiner Tätigkeit als Verbindungsmann zu ambazonischen Rebellen, wegen Anstiftung zu Sezession und Androhung von Gewalt ein offener Haftbefehl bestanden habe. Zudem sei V._______ in mehrere Entführungen und Lösegelderpressung involviert gewesen und habe eine Gruppe von Online-Betrügern in den sozialen Medien angeführt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Fake-Facebook-Account von W._______ für sogenannte Love-Scams erstellt und verwendet worden sei. Auch die eingereichten WhatsApp-Nachrichten zwischen V._______ und ihm würden sich nicht auf politische Kommunikation, sondern lediglich auf Geld und andere persönliche Angelegenheiten beziehen. Einmal mehr sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zwangsweise versuche, sich mit nicht stringenten und wahllos zusammengewürfelten Beweisen eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. 4.5.3 Weiter führte das SEM aus, seine neusten Angaben zum Aufenthalt seiner Ehefrau im Y._______ würden seinen früheren Angaben widersprechen, wonach sich diese in Q._______ aufhalte. Bei dem Vorbringen, sein Vater habe [nach] N._______ flüchten müssen, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Aus dem eingereichten WhatsApp-Screenshot ergebe sich lediglich, dass ein Z._______ entlassen worden sei, weil er dreimal hintereinander unentschuldigt einer offiziellen Versammlung ferngeblieben sei und das Gesetz in diesem Falle die Freistellung vorsehe. Die eingereichten Gesundheitskarten seiner Eltern aus N._______ vermöchten deren Flucht nicht zu belegen, da diese weder den Reisegrund noch die wirklichen Reisemodalitäten aufzeigen würden. Sodann sei es seinem Vater jahrelang möglich gewesen, ohne Probleme in Kamerun zu leben und seiner offiziellen Tätigkeit nachzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater nun plötzlich mit den ambazonischen Rebellen in Verbindung gebracht und deswegen von den Behörden verfolgt werden sollte. 4.6 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Triplik vor, der Facebook-Account von V._______ sei nicht erst im Jahr 20(...) eröffnet worden, sondern seit dann habe er die Zugangsdaten zum Account besessen und sei darauf aktiv gewesen. Er räume ein, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Freundes reichlich willkürliche Beiträge geteilt und gepostet habe, weil er unter Schock gestanden sei. Er sei denn neben V._______ auch nicht der einzige Bewirtschafter des Accounts gewesen, weshalb er auch nicht über alle geposteten Beiträge Bescheid wisse. Er poste jedenfalls auch heute noch Beiträge über diesen Account. Es sei zutreffend, dass es in der WhatsApp- Unterhaltung mit V._______ um Geld gegangen sei. Er habe V._______ um Geld für seine Kinder gebeten und diese Unterhaltung nur deshalb zu den Akten gereicht, um zu zeigen, dass er und V._______ Freunde gewesen seien. Weiter führte er aus, sein Vater sei von der französischsprachigen Regierung im Jahr 20(...) für (...) Monate als Vertreter der englischsprachigen Bevölkerung eingesetzt worden. Allerdings habe es sich dabei lediglich um eine Vertretung pro forma gehandelt. Sein Vater sei aber aufgrund dieser Tätigkeit von englischsprachigen Separatisten bedroht worden. Als die Drohungen zugenommen hätten, habe sein Vater Angst bekommen und nicht mehr an den obligatorischen Sitzungen teilgenommen. Dies wiederum habe dazu geführt, dass sein Vater entlassen beziehungsweise abgesetzt worden sei. Aufgrund seines Fernbleibens beziehungsweise seiner dadurch provozierten Absetzung verdächtige nun aber die Regierung ihn, ein Separatist zu sein. Deshalb sei sein Vater geflohen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift, der Replik (inklusive deren Ergänzungen) sowie der Triplik werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Vielmehr wurden während des gesamten Verfahrens permanent neue Vorbringen oder vermeintliche Erklärungen zu plötzlich aufgefundenen/neu entstandenen Beweismitteln vorgebracht, welche dazu dienen sollten, die ursprünglich geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen beziehungsweise zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vor-instanz darin einig, dass der Beschwerdeführer durch die bei den Akten liegenden Beweismittel einhergehend mit den diesbezüglichen Vorbringen/Erklärungen versucht, eine mit seinen früheren Aussagen kongruierende Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt diesbezüglich in Ergänzung zur Vorinstanz im Einzelnen das Folgende: 5.2 Der Beschwerdeführer behauptete, dass es sich sowohl bei dem eingereichten Suchbefehl als auch beim Untersuchungsbericht um ein Original handle. Vorab ist festzuhalten, dass bereits die jeweiligen Briefköpfe (sofern sie denn gesamthaft abgebildet sind, was bei Originalen erwartet werden dürfte) Schreib- beziehungsweise Übersetzungsfehler aufweisen (vgl. Beweismittel 4 und 5). Bei Suchbefehlen und Untersuchungsberichten handelt es sich zudem um amtsinterne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in die Hand der gesuchten Person gelangen sollten, weshalb bereits dies auf Fälschung hindeutet (vgl. Urteil des BVGer D-934/2020 vom 20. April 2022 E. 6.4.2). Darüber hinaus erscheint es - wie von der Vor-instanz zutreffend festgestellt - wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in H._______, Region S._______, offiziell von den Behörden in Aa._______, Region R._______, gesucht worden sein soll. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, sowohl den Suchbefehl als auch den Untersuchungsbericht auf deren Echtheit hin mittels einer Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingereichten Spendenquittungen BM 9 und BM 11 aus denselben Gründen wie das SEM als vom Beschwerdeführer selbst hergestellt beziehungsweise verfälscht (vgl. Verfügung des SEM vom 14. September 2020 Ziff. II 1 S. 5 f., erste Vernehmlassung Rz. 3 und zweite Vernehmlassung Rz. 2). Besonders ins Gewicht fällt diesbezüglich, dass er in der Beschwerdeschrift beharrlich daran festhielt, es handle sich bei den BM 9 und BM 11 um dieselbe Spendenquittung beziehungsweise diese sei nicht manipuliert worden (Beschwerde S. 5). Anlässlich der Replik gestand er die Unterschiede auf den beiden Quittungen aber plötzlich ein, wobei er gleichzeitig jegliche Schuld von sich wies und seinen Freund für die Unterschiede beziehungsweise Manipulation verantwortlich machte (vgl. Replik Rz. 3; Triplik S. 1 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen studierten (...) handelt (SEM-Akte 1063687-19/12 F7 - F12), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich mit Textbearbeitungsprogrammen auskennen dürfte. Aufgrund seines technischen Verständnisses für die Materie durfte daher erwartet werden, dass ihm hätte auffallen müssen, dass die Spendenquittung in einem Bearbeitungsprogramm geöffnet und somit veränderbar war. Zu den übrigen Spendenquittungen ist in Ergänzung zu den Erwägungen des SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Profil gemäss Beschwerdebeilage 4 grundsätzlich unter seinem eigenen (wenn auch leicht falsch geschriebenen [Bb._______ anstatt A._______]) Namen erstellt hat und nicht - wie von ihm geltend gemacht - unter seinem sonstigen Spender- beziehungsweise Spitznamen «U._______». Wobei diesbezüglich nicht klar wird, ob es sich dabei nicht einfach um normale Verwaltungsgebühren («for citizenship registration») handelt. Da der Beschwerdeführer während des Verfahrens jedoch durchwegs behauptete, es sei äusserst gefährlich, solche Spendenquittungen zu besitzen (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Replik Rz. 3), weshalb er jeweils seinen Spitznamen verwendet habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb er bei den Beschwerdebeilagen 4 und 5 seinen eigenen Namen sowie seine E-Mail-Adresse, aus welcher sein Name ersichtlich ist, verwendet hat, zumal er zum Zeitpunkt des angegebenen Spendendatums bereits einmal aufgrund seiner Unterstützung der ambazonischen Sache in Haft gewesen sein will (vgl. Beschwerdebeilage 4; SEM-Akte 1063687-19/12 F54). Die Erklärung, falls er die Spendenquittungen tatsächlich hätte manipulieren wollen, hätte er sich nicht noch die Mühe gemacht und einen Spitznamen erfunden, sondern die Quittungen einfach auf seinen Namen lautend hergestellt (vgl. Triplik S. 1), überzeugt - auch aufgrund seines technischen Hintergrundes - nicht. 5.4 Betreffend Zeitungsartikel ist vorab festzuhalten, dass dieser gemäss den sich im Artikel befindenden Informationen nur deshalb entstanden ist, weil der Verfasser des Artikels sich zufälligerweise genau zum Zeitpunkt der Freilassung des Bruders des Beschwerdeführers vor derjenigen Polizeistation befunden habe, in welche der Bruder nach seiner Verhaftung gebracht worden sei, und der Bruder sogleich von ihm interviewt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 fest, es sei Tatsache, dass in Kamerun Zeitungsartikel auf Anfrage leicht gegen Bezahlung veröffentlicht werden können (vgl. a.a.O. E. 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund dessen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits mehrere gefälschte beziehungsweise verfälschte Beweismittel eingereicht hat und er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen einmal mehr selbst - und im Übrigen auch den Ausführungen des Zeitungsartikels - widerspricht (vgl. diesbezüglich die korrekten Ausführungen des SEM in der Verfügung vom 14. September 2020 Ziff. II 1 S. 6 und zweite Vernehmlassung Rz. 1), kann dem im Original vorliegenden Zeitungsartikel kein Beweiswert beigemessen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer berief sich beschwerdeweise darauf, dass das SEM aus dem Umstand, dass er bei seiner Verhaftung 20(...) einmal die Zeitangabe neun Uhr und ein anderes Mal elf Uhr genannt habe, keinen starken Widerspruch ableiten könne, zumal der Uhrzeit in Afrika keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus genaue Zeitangaben zu der Verhaftung im Jahr 20(...) gemacht hat (SEM-Akte 1063687-20/19 F6; 1063687-33/25 F99). Daher hat er sich entsprechende Widersprüche auch anrechnen zu lassen. Ebenso wenig überzeugt der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, in Kamerun würden Verhaftungen kaum ohne Waffengewalt vonstattengehen. Wäre dies der Fall, dann hätte er den Vorfall mit der Pistole entweder bereits von Anfang erwähnt oder gar nie genannt. Einmal mehr scheint ein Nachschub in seinen Ausführungen einzig den Zweck zu verfolgen, die geltend gemachte Verfolgungssituation der Geschichte anzupassen beziehungsweise glaubhafter zu machen. Diesbezüglich ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 14. September 2020 Ziff. II 2 und 3 S. 8 ff.; erste Vernehmlassung Rz. 5). Die weiteren beschwerdeweisen Ausführungen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen sei bereits dadurch gegeben, dass die Vorinstanz weder seine Aktivitäten für den SCNC zu Unizeiten noch die Verhaftung im Jahr 20(...) bezweifle, gehen fehl. Das von ihm angegeben Engagement für den SCNC (T-Shirt/Flugblätter aufbewahren, Essen/Getränke organisieren [SEM-Akte 1063687-33/25 F33 - F47]) ist klar als niederschwellig einzustufen (vgl. diesbezüglich auch Verfügung des SEM 14. September 2020 Ziff. II 2 S. 7) und liegt mittlerweile gut (...) Jahrzehnte zurück (SEM-Akte 1063687-33/25 F45). Er gibt sodann selbst an, dass er sich nie exponiert habe, sondern nur im Hintergrund aktiv gewesen sei (SEM-Akte 1063687-33/25 F36 - F38, F43). Nach diesem Engagement war es ihm sodann mehrmals möglich, Kamerun problemlos zu verlassen und auch problemlos wieder einzureisen (SEM-Akte 1063687-19/12 F10 f., F18, F35). Eine vorübergehende Festnahme im Rahmen einer Massenverhaftung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ist nicht als konkret auf den Beschwerdeführer gerichtet zu erkennen und damit nicht asylrelevant. Im Übrigen sind auch die weiteren zu den Akten gereichten Beweismittel (mehrere Artikel zur Lage in Kamerun, Fotos von getöteten Menschen und der USB-Stick) nicht dazu geeignet, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen von allgemeiner Tragweite sind und den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die auf Beschwerdeeben erstmals vorgebrachten Ausführungen zu seinem Freund V._______ sowie dem von diesem eröffneten Facebook-Account als nachgeschoben. Der Beschwerdeführer scheint mit ständig neuen, nicht stringenten Vorbringen und wahllos eingereichten Beweismitteln seine ursprüngliche, geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft machen zu wollen, und verkennt dabei, dass er damit genau das Gegenteil bewirkt. Die eingereichten WhatsApp-Nachrichten zeigen lediglich, dass er sich mit einer von ihm unter dem Namen «Cc._______» beziehungsweise «Dd._______» gespeicherten Person über Geld und sonstige Belanglosigkeiten ausgetauscht hat. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, seine behauptete Verfolgungssituation zu belegen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal das Gericht die Ansichten der Vorinstanz betreffend V._______ sowie den Facebook-Account teilt (vgl. zweite Vernehmlassung des SEM Rz. 3, 4 und 5). 5.7 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der angeblichen Flucht seiner Ehefrau/seiner Eltern aus Kamerun etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Corona-Zertifikat Flughafen P._______; Mietvertrag vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 für eine Wohnung in P._______; Krankenversicherungsausweis N._______; WhatsApp-Screenshot) sind leicht fälschbar, liegen lediglich in Kopie vor und weisen damit nur einen geringen Beweiswert auf. Sodann widersprechen die eingereichten Beweismittel zum Aufenthalt seiner Ehefrau nachweislich seinen eigenen Ausführungen, wonach sich diese im Y._____ aufhalte (Schreiben des Beschwerdeführers auf dem USB-Stick/Beilage 2 der zweiten Vernehmlassung des SEM). Die Ausführungen, wonach sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter für die kamerunische Regierung habe fliehen müssen, überzeugen ebenfalls nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater für die Regierung hätte arbeiten sollen beziehungsweise diese überhaupt zugelassen hätte, dass er für sie arbeitet, wenn sein Sohn (der Beschwerdeführer) zur gleichen Zeit tatsächlich von der Regierung als Terrorist betrachtet worden wäre, der das Land spalten wolle, und die Regierung ihn deswegen auch noch verfolgt hätte. Diesbezüglich ist sodann zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, sein Vater habe aufgrund der eigenen Tätigkeit fliehen müssen und nicht, weil er (der Beschwerdeführer) verfolgt worden sei (Triplik vom 1. September 2022 S. 2). Insgesamt handelt es sich diesbezüglich lediglich um Parteibehauptungen. Weshalb seine Ehefrau und seine Eltern die Heimat tatsächlich verlassen haben, ist aufgrund der Ausführungen sowie der eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich (vgl. erste Vernehmlassung des SEM S. 3; zweite Vernehmlassung des SEM Rz. 6 und 7). 5.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 In Kamerun besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). 7.5.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe in M._______ bereits an mehreren Wohnorten gelebt und besitze dort zudem ein eigenes Haus, welches zurzeit leer stehe. In M._______ würden verschiedene Unterkunftsmöglichkeiten bestehen und es sei ein familiäres Beziehungsnetz (Schwester, Familie des Schwagers) vorhanden. Auch seine Kinder würden immer noch in Kamerun leben. Damit sei es ihm möglich, bei Bedarf ausreichend Unterstützung zu erhalten. Er sei jung, bei guter Gesundheit, verfüge über einen Universitätsabschluss und habe bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (...) und (...) gesammelt. Die geltend gemachten Kniebeschwerden seien nicht so gravierend, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Das Gericht teilt diese Ansicht. Der Beschwerdeführer ist ein Angehöriger der anglophonen Minderheit in Kamerun, der gemäss eigenen Angaben kaum französisch spreche (Beschwerdeschrift S. 16). Trotz seiner angeblich kaum vorhandenen Französischkenntnisse war es ihm möglich, seine gesamte Ausbildung zum (...) im frankophonen Teil Kameruns in M._______, Region Ee._______, zu absolvieren, dort zu leben und ein Haus zu erwerben (SEM-Akte 1063687-33/25 F25, F34; Beschwerdeschrift S. 16). Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Anhörungen jeweils vorbringen konnte, was in seiner Gegenwart auf Französisch gesprochen worden war (SEM-Akte 1063687-20/19 F6;1063687-33/25 F85, F90, F94, F116). So rudimentär, wie von ihm behauptet, können seine Französischkenntnisse folglich nicht sein. Insofern vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er zur anglophonen Minderheit gehört nichts Entscheidwesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Da der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht in den anglophonen Teil Kameruns erfolgt und dieser für den Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erläuterungen zumutbar ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur dortigen Situation (vgl. auch Urteil BVGer D-2689/2018 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3). Bei den beschwerdeweisen Ausführungen, sein Grundstück werde jeweils von der Polizei beziehungsweise der militärischen Eliteeinheit aufgesucht, weshalb die Mieter hätten ausziehen müssen, und sein Nachbar ein überzeugter Ambazonien-Gegner sei, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen. Diesbezüglich fällt auf, dass er damit seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung widerspricht, wonach das Haus leer stehe (SEM-Akte 1063687-33/25 F25 - F27). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz in M._______, womit ihm dort mehrere Wohnmöglichkeiten offenstehen, falls er nicht in seinem eigenen Haus wohnen möchte (SEM-Akte1063687-33/25 F7 - F9; F23). Weiter leben seine Brüder, seine Tante sowie seine Kinder nach wie vor in Kamerun (SEM-Akte 1063687-19/12 F26 - F28; 1063687-33/25 F11 f., F111 f.). Zudem ist anzumerken, dass er vor seiner Flucht bereits an verschiedenen Orten in Kamerun gelebt und sich dort jeweils eine Existenz aufgebaut hatte (SEM-Akte 1063687-19/12 F49; 1063687-20/19 F6; 1063687-33/25 F56, F111). Es ist davon auszugehen, dass ihm dies wieder möglich sein wird. Er ist gut ausgebildet, verfügt über reichlich Arbeitserfahrung und hat bereits zwei Geschäfts selbstständig aufgebaut (SEM-Akte 1063687-19/12 F12 ff., F18; 1063687-20/19 F6). Auch die vorgebrachten Kniebeschwerden (SEM-Akte 1063687-33/25 F29 - F32; 1063687-27/2) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch finanzielle beziehungsweis medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin Monika Böckle per 12. Juli 2022 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 3. Dezember 2020 wurde ein Aufwand von 23.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 89.00 (total Fr. 4'739.00) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen. 17 Stunden für das Verfassen von insgesamt 19 Seiten Eingaben für das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde und Replik) entspricht nicht einem praxisüblichen Aufwand, zumal daneben zusätzliche 6,25 Stunden für die Besprechung und das Aktenstudium in Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands um die Hälfte erscheint adäquat. Indessen wurden am12. Februar 2021, am 29. Juli 2021, am 12. Juli 2022, am 28. Juli 2022 und am 1. September 2022 weitere Eingaben zu den Akten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.00 aus (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'470.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die ehemalige Rechtsvertreterin, welche die Beschwerde sowie die Replik verfasst hat, war ebenso für die Ff._______, tätig, wie es die neue Rechtsvertreterin aktuell ist. Beim Gesuch um Mandatswechsel hat sich die ehemalige Rechtsvertreterin nicht zum Honoraranspruch geäussert. Es ist davon auszugehen, dass ihr Anspruch bei der Ff._______ verblieben ist, weshalb dieser Betrag lic. iur. Monika Böckle als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'470.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: