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E-2785/2025

E-2785/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin – kamerunische Staatsangehörige – suchte am 25. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung vom 2. April 2024 brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter verstorben sei und sie mit ihren Geschwistern bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter gelebt habe, wobei die Stiefmutter sie geschlagen und ihr regelmässig kein Essen gegeben habe. Sodann habe sie im Alter von (…) oder (…) Jahren einen Mann namens R., der regelmässig in ihr Dorf gekommen sei, kennenge- lernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Als ihr Vater dies erfah- ren habe, sei es zu einem Streit gekommen und er habe sie verstossen, woraufhin sie bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits untergekommen sei. Nach dem Tod ihrer Grossmutter habe ihr R. mitgeteilt, dass er sich um einen Pass für sie kümmern werde und sie gemeinsam nach B._______ reisen würden. Im Gegenzug zur Ermöglichung der Ausreise habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Er habe für sie ein Visum auf der C._______ Botschaft beantragt, jedoch ohne Erfolg. Schliesslich habe er sie in der Nacht vom (…) 2023 informiert, sie würden gemeinsam nach D._______ reisen, und habe einen Reisepass für sie bereit gehabt. An der E._______ Grenze sei sie neben weiteren Frauen von Männern in Uniform sexuell missbraucht worden. Während der Überquerung des Mittelmeers hätten sie unterwegs Schiffbruch erlitten und R. sei dabei ertrunken. Sie sei dann in Italien von einem jungen Mann angesprochen worden, der ihr erzählt habe, er habe in der Schweiz Familie und sie könne mit ihm gehen. In der Schweiz habe er ihr dann aber mitgeteilt, dass sie sich nun selber durchschlagen müsse, woraufhin sie mit Hilfe eines anderen Mannes ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Übrigen habe ihr ihre Schwester nach ih- rer Ausreise erzählt, ihr Vater sei bei F._______ gestorben und die jüngeren Geschwister würden weiterhin mit der Stiefmutter zusammenleben. B. Mit Verfügung vom 17. März 2025 – eröffnet am 18. März 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der

E-2785/2025 Seite 3 angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2025 bestätigte die Instruktions- richterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdefüh- rerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwer- deführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 2. Juni 2025, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Juni 2025 überwiesen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf die sexuellen Übergriffe seitens R. eingegangen sei, obwohl sein Vorgehen demjenigen von Men- schenhändlern entspreche. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gel- tend gemacht.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs- verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver- halts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,

E-2785/2025 Seite 5 ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg- fältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2)

E. 4.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Die Beschwerde- führerin verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Da die Beschwerdefüh- rerin im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern ihr aufgrund des Vorgehens von R. weiterhin eine asylrelevante Verfolgung drohe, war das SEM nicht gehalten, im Entscheid weiter darauf einzuge- hen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-2785/2025 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der schlechten Behandlung durch die Stiefmutter um familiäre Probleme handle, denen kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liege, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöch- ten. Ferner seien allfällige Asylvorbringen, die sich in G._______ oder D._______ ereignet hätten, einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfol- gungssituation führen würden, was aus der Aktenlage nicht geschlossen werden könne. Ohne die Tragweite des Vorfalls an der E._______ Grenze zu verkennen, handle es sich dabei denn auch nicht um ein Ereignis, das in Zusammenhang zu ihren Ausreisegründen stehe und es lägen keine Hinweise vor, dass sie durch die genannten Personen nach dem Vorfall noch weitere Nachteile erlitten habe.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die sexuellen Übergriffe sei- tens R. eingegangen. Er habe sie zur Ausreise aus Kamerun überredet und ihr ein besseres Leben in Europa in Aussicht gestellt, wie dies für Men- schenhändler üblich sei. Er habe ihr Essen und Geschenke gemacht, damit sie von ihm abhängig und gefügig werde. Im Gegenzug habe er sexuelle Dienste von ihr erzwungen. Das Verhalten von R. stehe in direktem Zu- sammenhang zu ihrer Ausreise aus Kamerun.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö- gen.

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E. 7.2 Betreffend die vorgebrachte Behandlung durch die Stiefmutter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass es sich hier- bei um familiäre Probleme handelt, welchen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt.

E. 7.3 Betreffend den Vorfall in G._______ beziehungsweise D._______ hat die Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt, dass dieser nicht zu einer Ver- folgungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin führt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen.

E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, R. habe ihr in Europa ein besseres Leben versprochen und sie abhängig sowie gefügig gemacht, wie dies für Menschenhändler üblich sei, ist festzuhalten, dass die Problematik des Menschenhandels grundsätzlich nicht an ein flücht- lingsrechtliches Merkmal anknüpft. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevan- tes Motiv. Einer möglichen Gefährdung ist daher im Rahmen der zu prü- fenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1; Urteil des BVGer E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3 m.w.H).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2785/2025 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr in ihren

E-2785/2025 Seite 9 Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch R. vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt geworden ist. Es liegen aber keine Hinweise darauf vor, dass das Vorgehen von R. als Menschenhandel zu qualifizieren ist. Da zudem R. gemäss ihren Aus- sagen bei der Überquerung des Mittelmeers verstorben ist, hat sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Nachteile durch ihn mehr zu befürch- ten, womit eine allfällige Re-Trafficking-Gefahr ohnehin zu verneinen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kame- run keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3202/2025 vom 11. Juni 2025, E. 8.4.2).

E. 9.3.2 Bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist da- rauf hinzuweisen, dass es sich bei ihr um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau handelt, die Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen sammeln konnte. Zudem verfügt sie in Kamerun weiterhin über ein stabiles Beziehungsnetz, so sind insbesondere ihre Geschwister, mit welchen sie ein gutes Verhältnis pflege, noch in Kamerun wohnhaft. Sollte sie nicht zur Stiefmutter zurückkehren wollen, hat sie die Möglichkeit, bei ihrer Schwes- ter in H._______ unterzukommen. Insofern die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ferner darauf hinweist, sie sei in Kamerun stets von anderen Menschen abhängig gewesen, ist festzuhalten, dass sie zu

E-2785/2025 Seite 10 Beginn der Beziehung mit R. lediglich (…) oder (…) Jahre alt war. Mittler- weile ist sie jedoch (…) Jahre alt und verfügt über mehr Lebenserfahrung, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auch zukünftig von anderen Personen abhängig machen und sich so in gefährliche Situationen begeben wird. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Kamerun aus individuellen Gründen in eine existen- zielle Notlage geraten. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen denn auch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar.

E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2785/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2785/2025 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - kamerunische Staatsangehörige - suchte am 25. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung vom 2. April 2024 brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter verstorben sei und sie mit ihren Geschwistern bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter gelebt habe, wobei die Stiefmutter sie geschlagen und ihr regelmässig kein Essen gegeben habe. Sodann habe sie im Alter von (...) oder (...) Jahren einen Mann namens R., der regelmässig in ihr Dorf gekommen sei, kennengelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Als ihr Vater dies erfahren habe, sei es zu einem Streit gekommen und er habe sie verstossen, woraufhin sie bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits untergekommen sei. Nach dem Tod ihrer Grossmutter habe ihr R. mitgeteilt, dass er sich um einen Pass für sie kümmern werde und sie gemeinsam nach B._______ reisen würden. Im Gegenzug zur Ermöglichung der Ausreise habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Er habe für sie ein Visum auf der C._______ Botschaft beantragt, jedoch ohne Erfolg. Schliesslich habe er sie in der Nacht vom (...) 2023 informiert, sie würden gemeinsam nach D._______ reisen, und habe einen Reisepass für sie bereit gehabt. An der E._______ Grenze sei sie neben weiteren Frauen von Männern in Uniform sexuell missbraucht worden. Während der Überquerung des Mittelmeers hätten sie unterwegs Schiffbruch erlitten und R. sei dabei ertrunken. Sie sei dann in Italien von einem jungen Mann angesprochen worden, der ihr erzählt habe, er habe in der Schweiz Familie und sie könne mit ihm gehen. In der Schweiz habe er ihr dann aber mitgeteilt, dass sie sich nun selber durchschlagen müsse, woraufhin sie mit Hilfe eines anderen Mannes ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Übrigen habe ihr ihre Schwester nach ihrer Ausreise erzählt, ihr Vater sei bei F._______ gestorben und die jüngeren Geschwister würden weiterhin mit der Stiefmutter zusammenleben. B. Mit Verfügung vom 17. März 2025 - eröffnet am 18. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 2. Juni 2025, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Juni 2025 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf die sexuellen Übergriffe seitens R. eingegangen sei, obwohl sein Vorgehen demjenigen von Menschenhändlern entspreche. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2) 4.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern ihr aufgrund des Vorgehens von R. weiterhin eine asylrelevante Verfolgung drohe, war das SEM nicht gehalten, im Entscheid weiter darauf einzugehen. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der schlechten Behandlung durch die Stiefmutter um familiäre Probleme handle, denen kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liege, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Ferner seien allfällige Asylvorbringen, die sich in G._______ oder D._______ ereignet hätten, einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden, was aus der Aktenlage nicht geschlossen werden könne. Ohne die Tragweite des Vorfalls an der E._______ Grenze zu verkennen, handle es sich dabei denn auch nicht um ein Ereignis, das in Zusammenhang zu ihren Ausreisegründen stehe und es lägen keine Hinweise vor, dass sie durch die genannten Personen nach dem Vorfall noch weitere Nachteile erlitten habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die sexuellen Übergriffe seitens R. eingegangen. Er habe sie zur Ausreise aus Kamerun überredet und ihr ein besseres Leben in Europa in Aussicht gestellt, wie dies für Menschenhändler üblich sei. Er habe ihr Essen und Geschenke gemacht, damit sie von ihm abhängig und gefügig werde. Im Gegenzug habe er sexuelle Dienste von ihr erzwungen. Das Verhalten von R. stehe in direktem Zusammenhang zu ihrer Ausreise aus Kamerun. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 7.2 Betreffend die vorgebrachte Behandlung durch die Stiefmutter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass es sich hierbei um familiäre Probleme handelt, welchen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. 7.3 Betreffend den Vorfall in G._______ beziehungsweise D._______ hat die Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt, dass dieser nicht zu einer Verfolgungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin führt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, R. habe ihr in Europa ein besseres Leben versprochen und sie abhängig sowie gefügig gemacht, wie dies für Menschenhändler üblich sei, ist festzuhalten, dass die Problematik des Menschenhandels grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpft. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv. Einer möglichen Gefährdung ist daher im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1; Urteil des BVGer E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3 m.w.H). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch R. vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt geworden ist. Es liegen aber keine Hinweise darauf vor, dass das Vorgehen von R. als Menschenhandel zu qualifizieren ist. Da zudem R. gemäss ihren Aussagen bei der Überquerung des Mittelmeers verstorben ist, hat sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Nachteile durch ihn mehr zu befürchten, womit eine allfällige Re-Trafficking-Gefahr ohnehin zu verneinen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3202/2025 vom 11. Juni 2025, E. 8.4.2). 9.3.2 Bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihr um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau handelt, die Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen sammeln konnte. Zudem verfügt sie in Kamerun weiterhin über ein stabiles Beziehungsnetz, so sind insbesondere ihre Geschwister, mit welchen sie ein gutes Verhältnis pflege, noch in Kamerun wohnhaft. Sollte sie nicht zur Stiefmutter zurückkehren wollen, hat sie die Möglichkeit, bei ihrer Schwester in H._______ unterzukommen. Insofern die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ferner darauf hinweist, sie sei in Kamerun stets von anderen Menschen abhängig gewesen, ist festzuhalten, dass sie zu Beginn der Beziehung mit R. lediglich (...) oder (...) Jahre alt war. Mittlerweile ist sie jedoch (...) Jahre alt und verfügt über mehr Lebenserfahrung, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auch zukünftig von anderen Personen abhängig machen und sich so in gefährliche Situationen begeben wird. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Kamerun aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen denn auch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: