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E-8522/2025

E-8522/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kamerunische Staatsan- gehörige. Sie sei in der Stadt B._______ in Zentralafrika geboren und habe dort bis im Jahr 2013 bei ihrer Mutter gelebt. Anfang des Jahres 2014 sei sie aufgrund des dortigen Kriegsausbruches nach C._______ in Kamerun zu ihrem kamerunischen Vater gezogen und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2025 gelebt. Als Grund für ihre Ausreise gab sie im Wesentlichen die journalistische Tätigkeit ihres Vaters an. Aufgrund seiner publizierten regierungskritischen Artikel habe sie mehrere Drohanrufe erhalten und sei am (…) November 2024 von einem Auto angefahren worden. Am (…) Sep- tember 2025 sei sie zusammen mit ihrem Vater mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen. Sie seien einer Einladung zu einer Hochzeitstagfeier gefolgt. Sie habe sich aufgrund der vorangegangenen Ereignisse zur Asyl- gesuchstellung entschieden, ihr Vater sei kurz darauf wieder nach Kame- run zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben, weil ihr Vater seine Tätigkeit und die Kritik an der Regierung weiterführe. Zudem gehe die Regierung nicht mehr direkt gegen Journalisten, sondern gegen die nahen Angehörigen vor. A.b Zum Nachweis der Vorbringen reichte sie nachfolgende Unterlagen in Kopie ein: Ein «Certificat de Scolarite», eine Geburtsurkunde, diverse me- dizinische Unterlagen zum Unfall, ein Schreiben des Vaters an die Polizei in C._______ vom (…) 2024, Familienfotos und mehrere Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters (Pass, Presseausweis, Titelseiten seiner Zeitung, Zeitungsausschnitte, Fotos von Medienauftritten). Zudem reichte sie ihren kamerunischen Reisepass und ihre Identitätskarte im Original ein. A.c Am 23. Oktober 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stel- lung. A.d Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM die Be- schwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an.

E-8522/2025 Seite 3 A.e Ebenfalls am 27. Oktober 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertre- tung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. B.a Am 5. November 2025 gelangte die Beschwerdeführerin – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – an das Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläu- fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. B.b Der Beschwerde lag ein Ausgangsschein der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Bundesasylzentrums vom 29. Oktober 2025 bei. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,

E-8522/2025 Seite 4 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die

E-8522/2025 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, das politische Profil der Beschwerdeführerin sei sehr niederschwellig und den geschilderten telefonischen Drohungen, der De- pression sowie dem Unfall im November 2024 fehle es – ungeachtet der Täterschaft – an der flüchtlingsrelevanten Intensität. Die ungefähr 30 An- rufe seien ohne ersichtliche Folgen geblieben und für einen Zusammen- hang mit dem Unfall im November 2024 lägen keine konkreten Anhalts- punkte vor. Nachdem ihr Vater aufgrund des Unfalles Strafanzeige erstattet habe, habe sie zudem, abgesehen von Drohanrufen, auch keine konkreten Nachteile mehr erlitten. Die Einschätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität werde ferner dadurch gestützt, dass die Beschwerde- führerin nach dem Unfall, im Dezember 2024 mit ihrem Vater nach D._______ gereist, wieder nach Kamerun zurückgekehrt und erst knapp ein Jahr später im September 2025 geflüchtet sei. Schliesslich liege auch keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters vor, zumal dieser ohne weitere Probleme zu erlei- den in Kamerun lebe und nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Probleme gegenüber der Beschwerdeführerin intensivieren sollten. Es handle sich daher um eine rein hypothetische zukünftige Verfolgung.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Asylverfahren und be- tont dabei, dass die Regierung Oppositionelle und Kritiker unter Druck setze, indem sie gegen deren nahestehende Personen vorgehe. Im vorlie- genden Fall sei unbestritten, dass es sich bei ihrem Vater um einen be- kannten Journalisten handle. Die kamerunischen Behörden könnten je- doch nicht gegen ihn direkt vorgehen, weil dies einen Skandal auslösen würde, weshalb man gegen ihm Nahestehende vorgehe. In diesem Zusam- menhang müsse man die an sie gerichteten Drohungen beurteilen. Aus- serdem habe sie zwischenzeitlich den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter verloren.

E. 5.3 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen (Drohun- gen durch verschiedene Unbekannte und einmaliger durch Unbekannte provozierter Unfall) weisen (ungeachtet der Täter- bzw. Urheberschaft und eines allfälligen Zusammenhangs zur beruflichen Tätigkeit des Vaters) die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität von Verfolgungshandlungen nicht auf. Die erlittenen (oder drohenden) Nach- teile können nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden. Für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks müss- ten diese sodann eine Intensität aufweisen, die ein menschenwürdiges

E-8522/2025 Seite 6 Leben im Heimatstaat nicht mehr möglich erscheinen liessen, so dass die Beschwerdeführerin sich in einer Zwangslage befinden würde, welcher sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könnte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b; EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d.). Von einer solchen Zwangslage ist vorliegend angesichts der geringen Intensität der bisher er- littenen Behelligungen nicht auszugehen. Auch scheint im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin die Gefahr von Verfolgungshandlungen objektiv nicht wahrscheinlich, zumal der Vater der Beschwerdeführerin nach seinem Aufenthalt in der Schweiz wieder in den Heimatstaat zurück- gekehrt ist und dort offenbar nahezu unbehelligt lebt (vgl. SEM-Akte […]-19 F94). Soweit auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin könne aktuell weder ihren Vater noch die Stiefmutter erreichen (Beschwerde S. 7), allenfalls sei dieser verhaftet wor- den oder geflohen, ist dieses Vorbringen nicht substanziiert worden und als nachgeschoben zu erachten.

E. 5.4 Ferner vermögen auch die weiteren Beschwerdeausführungen, welche in allgemeiner Weise auf ein Vorgehen der kamerunischen Regierung ge- gen Nahestehende von Oppositionellen hinweisen, den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, lassen sie doch im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin (bspw. durch den staatlichen Geheimdienst) erken- nen.

E. 5.5 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeu- gender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings- eigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorge- bracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1; vgl. Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 Ziff. II).

E. 5.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu vernei- nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

E-8522/2025 Seite 7 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 7.3 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2785/2025 vom 15. August 2025 E. 9.3.1 m.H.). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen den Wegwei- sungsvollzug. Die aus C._______ stammende Beschwerdeführerin ist jung, leidet unter keinen erheblichen medizinischen Beschwerden und ver- fügt über eine sehr gute Schulbildung und teilweise Arbeitserfahrung. Vor ihrer Ausreise hatte sie eigenen Angaben gemäss ein Arbeitsangebot in einer (…). Es ist ihr zuzumuten, sich im Heimatstaat wirtschaftlich zu integ- rieren. Zudem kann die Beschwerdeführerin in Kamerun auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen, das sie nach ihrer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Auch der geltend gemachte zwischenzeitliche Kontakt- verlust zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter ändert nichts an der Einschät- zung, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über wei- tere Familienangehörige in Kamerun verfügt und sie – wie bereits

E-8522/2025 Seite 8 festgehalten – auch nicht substantiiert darlegt, weshalb der telefonische Kontakt zum Vater und der Stiefmutter abgebrochen ist.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Dar- über hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es der Beschwerdefüh- rerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist

– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren

– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8522/2025 Seite 9

E. 8 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8522/2025 Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kamerunische Staatsangehörige. Sie sei in der Stadt B._______ in Zentralafrika geboren und habe dort bis im Jahr 2013 bei ihrer Mutter gelebt. Anfang des Jahres 2014 sei sie aufgrund des dortigen Kriegsausbruches nach C._______ in Kamerun zu ihrem kamerunischen Vater gezogen und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2025 gelebt. Als Grund für ihre Ausreise gab sie im Wesentlichen die journalistische Tätigkeit ihres Vaters an. Aufgrund seiner publizierten regierungskritischen Artikel habe sie mehrere Drohanrufe erhalten und sei am (...) November 2024 von einem Auto angefahren worden. Am (...) September 2025 sei sie zusammen mit ihrem Vater mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen. Sie seien einer Einladung zu einer Hochzeitstagfeier gefolgt. Sie habe sich aufgrund der vorangegangenen Ereignisse zur Asylgesuchstellung entschieden, ihr Vater sei kurz darauf wieder nach Kamerun zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben, weil ihr Vater seine Tätigkeit und die Kritik an der Regierung weiterführe. Zudem gehe die Regierung nicht mehr direkt gegen Journalisten, sondern gegen die nahen Angehörigen vor. A.b Zum Nachweis der Vorbringen reichte sie nachfolgende Unterlagen in Kopie ein: Ein «Certificat de Scolarite», eine Geburtsurkunde, diverse medizinische Unterlagen zum Unfall, ein Schreiben des Vaters an die Polizei in C._______ vom (...) 2024, Familienfotos und mehrere Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters (Pass, Presseausweis, Titelseiten seiner Zeitung, Zeitungsausschnitte, Fotos von Medienauftritten). Zudem reichte sie ihren kamerunischen Reisepass und ihre Identitätskarte im Original ein. A.c Am 23. Oktober 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.d Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.e Ebenfalls am 27. Oktober 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. B.a Am 5. November 2025 gelangte die Beschwerdeführerin - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. B.b Der Beschwerde lag ein Ausgangsschein der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Bundesasylzentrums vom 29. Oktober 2025 bei. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, das politische Profil der Beschwerdeführerin sei sehr niederschwellig und den geschilderten telefonischen Drohungen, der Depression sowie dem Unfall im November 2024 fehle es - ungeachtet der Täterschaft - an der flüchtlingsrelevanten Intensität. Die ungefähr 30 Anrufe seien ohne ersichtliche Folgen geblieben und für einen Zusammenhang mit dem Unfall im November 2024 lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Nachdem ihr Vater aufgrund des Unfalles Strafanzeige erstattet habe, habe sie zudem, abgesehen von Drohanrufen, auch keine konkreten Nachteile mehr erlitten. Die Einschätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität werde ferner dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall, im Dezember 2024 mit ihrem Vater nach D._______ gereist, wieder nach Kamerun zurückgekehrt und erst knapp ein Jahr später im September 2025 geflüchtet sei. Schliesslich liege auch keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters vor, zumal dieser ohne weitere Probleme zu erleiden in Kamerun lebe und nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Probleme gegenüber der Beschwerdeführerin intensivieren sollten. Es handle sich daher um eine rein hypothetische zukünftige Verfolgung. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Asylverfahren und betont dabei, dass die Regierung Oppositionelle und Kritiker unter Druck setze, indem sie gegen deren nahestehende Personen vorgehe. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass es sich bei ihrem Vater um einen bekannten Journalisten handle. Die kamerunischen Behörden könnten jedoch nicht gegen ihn direkt vorgehen, weil dies einen Skandal auslösen würde, weshalb man gegen ihm Nahestehende vorgehe. In diesem Zusammenhang müsse man die an sie gerichteten Drohungen beurteilen. Ausserdem habe sie zwischenzeitlich den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter verloren. 5.3 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen (Drohungen durch verschiedene Unbekannte und einmaliger durch Unbekannte provozierter Unfall) weisen (ungeachtet der Täter- bzw. Urheberschaft und eines allfälligen Zusammenhangs zur beruflichen Tätigkeit des Vaters) die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität von Verfolgungshandlungen nicht auf. Die erlittenen (oder drohenden) Nachteile können nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden. Für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks müssten diese sodann eine Intensität aufweisen, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht mehr möglich erscheinen liessen, so dass die Beschwerdeführerin sich in einer Zwangslage befinden würde, welcher sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könnte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b; EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d.). Von einer solchen Zwangslage ist vorliegend angesichts der geringen Intensität der bisher erlittenen Behelligungen nicht auszugehen. Auch scheint im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin die Gefahr von Verfolgungshandlungen objektiv nicht wahrscheinlich, zumal der Vater der Beschwerdeführerin nach seinem Aufenthalt in der Schweiz wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt ist und dort offenbar nahezu unbehelligt lebt (vgl. SEM-Akte [...]-19 F94). Soweit auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin könne aktuell weder ihren Vater noch die Stiefmutter erreichen (Beschwerde S. 7), allenfalls sei dieser verhaftet worden oder geflohen, ist dieses Vorbringen nicht substanziiert worden und als nachgeschoben zu erachten. 5.4 Ferner vermögen auch die weiteren Beschwerdeausführungen, welche in allgemeiner Weise auf ein Vorgehen der kamerunischen Regierung gegen Nahestehende von Oppositionellen hinweisen, den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, lassen sie doch im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin (bspw. durch den staatlichen Geheimdienst) erkennen. 5.5 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1; vgl. Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 Ziff. II). 5.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2785/2025 vom 15. August 2025 E. 9.3.1 m.H.). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Die aus C._______ stammende Beschwerdeführerin ist jung, leidet unter keinen erheblichen medizinischen Beschwerden und verfügt über eine sehr gute Schulbildung und teilweise Arbeitserfahrung. Vor ihrer Ausreise hatte sie eigenen Angaben gemäss ein Arbeitsangebot in einer (...). Es ist ihr zuzumuten, sich im Heimatstaat wirtschaftlich zu integrieren. Zudem kann die Beschwerdeführerin in Kamerun auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen, das sie nach ihrer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Auch der geltend gemachte zwischenzeitliche Kontaktverlust zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter ändert nichts an der Einschätzung, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über weitere Familienangehörige in Kamerun verfügt und sie - wie bereits festgehalten - auch nicht substantiiert darlegt, weshalb der telefonische Kontakt zum Vater und der Stiefmutter abgebrochen ist. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: