Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nach. A.b Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2025 wurde ihm gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewie- sen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 22. Januar 2025 machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer (…) und stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______ in C._______. Nach dem Schulabschluss habe er zunächst an der Univer- sität in Yaoundé und anschliessend ein Jahr lang in Dubai studiert, wo er einen Bachelor in (…) gemacht habe. Im Jahr 2009 sei er nach Budapest gegangen und habe dort während zwei Jahren einen weiteren Bachelor gemacht. Anschliessend habe er in Oslo einen Masterabschluss erlangt und gar promoviert. Er habe bis Juni oder Juli 2023 in Norwegen gelebt und im Gastgewerbe gearbeitet. Da seine Aufenthaltsbewilligung nicht ver- längert worden sei, sei er nach Kamerun zurückgekehrt. Zurück in Kamerun habe er versucht, sich mit seinem Ersparten ein Stand- bein in verschiedenen Geschäftsbereichen (z.B. […]) aufzubauen. Wegen des Kriegszustands in Kamerun sei die Rückkehr sehr herausfordernd ge- wesen. Am (…) 2023 hätten Separatisten das Haus der Familie in D._______ angegriffen, seine Cousine verletzt und deren Mann getötet. Am (…) 2024 sei er mit einem Taxi auf dem Weg nach E._______ gewe- sen. An einem Kontrollposten habe ein Gendarm auf seinen Fahrer ge- schossen, der ausgestiegen und auf die Sicherheitsbeamten zugegangen sei. Die Kugel habe eine unbeteiligte schwangere Frau getroffen, welche vor Ort verstorben sei. Danach sei er zu seinem Freund F._______ nach G._______ gezogen. Auch dort habe es immer wieder Schüsse und Erzäh- lungen von erschossenen Menschen gegeben. Er habe rund drei Anrufe von Unbekannten erhalten, die ihn als Informant des Militärs bezeichnet hätten. Am (…) 2024 sei er mit einem öffentlichen Bus zu einer Trauerfeier für seinen Onkel gefahren. Auf dem Weg seien sie von bewaffneten Män- nern angehalten und in einem Camp festgehalten worden. Man habe sie ausgeraubt und Lösegeld verlangt. Am (…) 2024 sei er mit Hilfe der
E-805/2025 Seite 3 Nichtregierungsorganisation (NGO) «(…)» ([…]; nachfolgend: NGO), wel- che sein Lösegeld bezahlt habe, freigekommen. Aus Dankbarkeit habe er sich sodann zunächst ehrenamtlich bei der NGO engagiert, später habe er auch einen Lohn erhalten. Am 24. September 2024 sei ein bekannter Se- paratistenführer in Norwegen verhaftet worden. Da er ebenfalls in Norwe- gen gelebt habe, sei er zum Ziel der Regierung geworden. So habe man ihn, als er von Norwegen nach Kamerun zurückgekommen sei, vier Stun- den am Flughafen festgehalten und befragt. Am (…) 2024 sei er nach ei- nem Besuch bei seiner Schwester in C._______ bei einem Kontrollposten von der Polizei angehalten und länger als 24 Stunden festgehalten worden, weil man ihn mit Terroristen in Verbindung gebracht habe. Die NGO habe aber einen Anwalt geschickt, welcher Nachweise über seine Arbeit bei der NGO und seine Entführung vorgelegt habe, wonach man ihn freigelassen habe. Zusammen mit einem Kollegen habe er später einen wissenschaftli- chen Beitrag geschrieben und für eine Menschenrechtskonferenz in H._______ eingereicht. Er sei als Sprecher für den (…) 2025 nach H._______ eingeladen worden und habe ein Visum erhalten. Am (…) 2024 sei er von Douala nach Paris geflogen, wo er erstmals erfahren habe, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den Schengenraum erlassen worden sei
– vermutlich, weil er damals die Frist zur Ausreise aus Norwegen um zwei Tage überzogen habe. Zu dieser Zeit habe ihn zudem sein Chef angerufen und erzählt, dass die Polizei ihn suche und mit einem Haftbefehl im Büro gewesen sei. Am (…) 2024 sei er nach Douala zurückgeflogen und habe dann am Flughafen versucht, einen Direktflug nach H._______ zu organi- sieren, weil er unbedingt an der Konferenz habe teilnehmen wollen. Er habe dann erst für den (…) 2025 einen Flug bekommen und daher nicht mehr an der Konferenz teilnehmen können. Sein Plan sei indes gewesen, nach der Konferenz ein Asylgesuch zu stellen. Für den detaillierten Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.2). B.b Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche (Ausweis-)Dokumente und Beweismittel (teilweise im Original) ein, unter anderem einen angeblichen Haftbefehl in Kopie. Für die vollständige und detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.4 f.). C. Am 27. Januar 2025 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche tags darauf unter Bei- lage weiterer Beweismittel einging.
E-805/2025 Seite 4 D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2025, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, even- tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklu- sive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel lag der Beschwerde der angebliche Haftbefehl vom (…) 2025 im Original bei, der bereits bei der Vorinstanz in Kopie eingereicht wurde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-805/2025 Seite 5
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des zu deren Einreichung legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
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E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be- schwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht- lingseigenschaft (Vorbringen hinsichtlich der Entführung, Anrufe, Angriff in D._______, Schussabgabe auf Fahrer, Festhaltung durch Polizei, Befra- gung am Flughafen) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaft- machen (Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit für die NGO, die Konferenz- teilnahme sowie des Haftbefehls) zu genügen.
E. 5.2 Bei der Entführung durch Separatistenkämpfer und der Freilassung ge- gen Lösegeld handle es sich weder um eine gezielte Verfolgung des Be- schwerdeführers noch um ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Seine Entführung habe auf einem blossen Gewinnmotiv beruht. Weiter sei nicht ersichtlich, dass sich die Anrufe, der Angriff in D._______ oder die Schuss- abgabe auf seinen Taxifahrer gegen ihn persönlich gerichtet hätten – diese Ereignisse seien als Teil der Konfliktsituation im Südwesten Kameruns zu sehen. Hinsichtlich der 24-stündigen Festnahme durch die Polizei oder die Befragung am Flughafen sei es grundsätzlich legitim, wenn die Behörden Hinweisen auf Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen nachgin- gen. Vorliegend sei er nach 24 Stunden wieder entlassen worden, nach- dem sein Anwalt nachgewiesen habe, dass er solche Verbindungen nicht habe. Soweit er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals pau- schal behauptet habe, bei der Festnahme sei versucht worden, ihn ver- schwinden zu lassen, sei dies als nachgeschoben zu bewerten. Die ge- nannten Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.3 Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Tä- tigkeit bei der NGO mit der angeblichen Teilnahme an einer Konferenz in H._______ glaubhaft darzutun. Trotz mehrfacher Nachfrage seien seine Schilderungen zur vorgebrachten Tätigkeit bei der NGO auffallend vage, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Weder habe er den Veranstaltungsort der Konferenz in H._______ benennen noch konkrete Angaben zur Konferenz machen können, an welcher er in Kamerun bereits teilgenommen habe. Da diese erst im November 2024 stattgefunden habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese nicht zunächst im Juli 2024 ver- orte, zumal er erst im Juli angefangen habe, sich bei der NGO zu engagie- ren. Sodann sei unter anderem nicht plausibel, dass er angeblich bereits mehrere wissenschaftliche Beiträge geschrieben, diese aber nirgendwo veröffentlicht habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Teilnahme an der Konferenz in H._______ für ihn so wichtig gewesen sein soll, dass er dafür freiwillig von Paris nach Douala zurückgeflogen sei, obwohl er zuvor
E-805/2025 Seite 7 entschieden habe, nicht mehr nach Kamerun zurückzukehren. Bei einer akuten begründeten Furcht vor Verfolgung wäre zu erwarten gewesen, dass er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hätte und nicht freiwillig zurück nach Kamerun gegangen wäre. Schliesslich seien seine Ausführun- gen zum Anruf seines Chefs, in welchem dieser ihm vom Haftbefehl be- richtet habe, auch auf Nachfrage unsubstanziiert und ohne persönliches Erleben ausgefallen. Ebenso habe er keinerlei Angaben zum Inhalt dieses Haftbefehls machen können. Seine Erklärung, es habe ihn nicht interes- siert, überzeuge nicht. Ferner habe er nicht nachvollziehbar erklären kön- nen, weshalb er einerseits aufgrund seiner Tätigkeit für die NGO als Feind der Regierung betrachtet werde, andererseits aber sein Anwalt seine Frei- lassung unter anderem mit Tätigkeitsnachweisen für ebenjene NGO habe erwirken können. Darüber hinaus seien seine Angaben, wonach es in Kamerun keine Inter- netadressen gebe und die NGO keine Internetseite habe, offensichtlich tat- sachenwidrig. Auf der vorgeblichen Internetseite der NGO würden weder er noch sein Chef genannt und die Internetseite sei rund einen Monat vor seinem zweiten Visumsgesuch bei der Schweizer Botschaft in Yaoundé er- stellt worden. Es sei nicht plausibel, dass er nicht mitbekommen haben soll, dass seine NGO neu eine Webseite eingerichtet habe. Es sei davon aus- zugehen, dass es sich hierbei um eine für das Visumsgesuch erstellte In- ternetseite handle. Sodann gebe es keine Hinweise darauf, dass die Kon- ferenz in H._______ jemals stattgefunden habe. Es falle auch auf, dass er sein erstes Visumsgesuch für die Schweiz, welches er bereits kurz nach seiner Rückkehr nach Kamerun am (…) 2023 gestellt habe, erst auf kon- krete Nachfrage genannt habe. Dies widerspreche seinem Vorbringen, er habe sich gefreut zurückzukommen, auch wenn er nicht freiwillig zurück- gekehrt sei. Ebenso verwundere, dass er in kürzester Zeit zwei verschie- dene Visumsgesuche bei der Schweizer Botschaft eingereicht habe, je- weils mit abweichenden Besuchsgründen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die NGO habe er daher nicht glaubhaft darzutun vermocht.
E. 5.4 Die von ihm eingereichten Beweismittel (Fotos, E-Mails, Unterlagen betreffend die NGO, wissenschaftlicher Beitrag, Brief von F._______ an die NGO) verfügten über keine Sicherheitsmerkmale und seien leicht zu fäl- schen und käuflich zu erwerben respektive handle es sich hierbei um Ge- fälligkeitsschreiben. Obwohl er angegeben habe, den Beitrag mit einem Co-Autor geschrieben zu haben, sei auf dem Beitrag nur sein Name
E-805/2025 Seite 8 angegeben. Form und Qualität entsprächen sodann nicht den Standards einer wissenschaftlichen Publikation und der Professionalität, die von ei- nem nach eigenen Angaben promovierten Menschen erwartet werden könne. Es sei nicht plausibel, dass er diesen Beitrag auf einer wissen- schaftlichen Konferenz hätte präsentieren können. Die Fotos aus D._______ und die E-Mails bezögen sich sodann auf flüchtlingsrechtlich nicht relevante Sachverhalte. Schliesslich sei auch der Haftbefehl nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen zu untermauern. Diesem sei eine Vorladung seiner Person zu entnehmen, der er nicht nachgekommen sei, was er jedoch nie erwähnt habe. Ebenso handle es sich bei der Kopie um ein Dokument, das leicht zu fälschen und käuflich zu erwerben sei. Da das Dokument lediglich in einer schlecht lesbaren Kopie vorliege, sei eine eingehende Prüfung nicht möglich. Es falle jedoch auf, dass das Verfahren bereits im Jahr 2024 auf- genommen worden sei, wohingegen er in der Folge zweimal problemlos legal über den Flughafen aus- und eingereist sei. Dies sei nicht plausibel.
E. 5.5 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes: Kamerun sei ein diktatorisch regierter Staat und die Menschenrechtslage im Land – speziell in den anglophonen Regionen – sei prekär. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen und Tötungen und es sei mit unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen. Speziell gefährdet seien Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten sowie Personen, denen das Regime eine Ver- bindung zum anglophonen Separatismus unterstelle. Bei ihm handle es sich um einen Angehörigen der anglophonen Bevölkerungsschicht aus der umkämpften Region Südwest. Er sei in Kamerun polizeibekannt, zudem bestehe ein Haftbefehl wegen Terrorismusvorwürfen gegen ihn – ein gegen politisch missliebige Personen regelmässig als Vorwand für eine strafrecht- liche Verfolgung erhobener Vorwurf. Im Fall einer Rückkehr nach Kamerun habe er die objektiv begründete Furcht, erneut verfolgt und inhaftiert zu werden. Zudem seien Auslandsrückkehrende bei ihrer Einreise nach Ka- merun einem Risiko von Verfolgung und Inhaftierung ausgesetzt. Diese Gefahr sei bei ihm aufgrund der erlebten Vorverfolgung sowie des Risi- koprofils als Angehöriger der anglophonen Bevölkerungsschicht erhöht. Aufgrund seiner Verbindung zu Norwegen, wo ein anglophoner Separatis- tenführer verhaftet worden sei, erscheine er in den Augen der kameruni- schen Behörden als verdächtig. Im Haftbefehl werde ihm unterstellt, dass er Separatistenrebellen unterstützt habe. Aus welchem Grund er
E-805/2025 Seite 9 tatsächlich von den staatlichen Behörden verfolgt werde, könne nicht be- antwortet werden. Es bestehe jedoch die Vermutung, dass er durch seine Tätigkeit für die NGO in deren Fokus gerückt sei. Er befürchte im Fall einer Rückkehr nach Kamerun eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforde- rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen vermochten. Die knapp begründete Beschwerde vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich im Wesentlichen auf die Bekräftigung bereits be- kannter Sachverhaltsaspekte und pauschale Gegenbehauptungen be- schränkt, ohne sich im Einzelnen mit den zahlreichen und detaillierten Ar- gumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der flücht- lingsrechtlichen Relevanz zahlreicher Vorbringen (Entführung durch Sepa- ratisten, Anrufe von Unbekannten, Angriff auf Familienhaus in D._______, Zwischenfall mit dem Fahrer) lassen sich der Beschwerde keine Ausfüh- rungen entnehmen, womit sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht stillschweigend der vorinstanzlichen Argumentation unterzogen hat. Das- selbe gilt hinsichtlich der ausführlichen vorinstanzlichen Begründung, wo- nach er weder sein Engagement für die NGO noch die angebliche Konfe- renzteilnahme in H._______ habe glaubhaft machen können. Der einfache Hinweis auf seine im Internet veröffentlichte Masterarbeit ist offensichtlich nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). Nachfolgend ist daher lediglich noch auf das Beschwerdevorbrin- gen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus der umkämpften anglophonen Region Südwest, des längeren Aus- landsaufenthalts in Norwegen und seines Engagements für die NGO von den kamerunischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt werde.
E. 6.2 Diesbezüglich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, weshalb weder die geltend ge- machte Befragung am Flughafen Yaoundé nach seiner Rückkehr nach Ka- merun noch die 24-stündige Festnahme am (…) 2024 eine flüchtlingsrecht- lich relevante behördliche Verfolgung erkennen lassen. So wurde er
E-805/2025 Seite 10 eigenen Angaben zufolge ohne weitere Auflagen freigelassen, nachdem sein Anwalt jeglichen Verdacht der Behörden zerstreuen konnte. Der pau- schale und nicht weiter konkretisierte Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach bei der ersten Festnahme versucht worden sei, ihn verschwinden zu lassen, wurde vom SEM zu Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert. Bezeichnenderweise wurde hierauf in der Beschwerde nicht mehr Bezug genommen. Auch die angeblich vier- stündige Befragung am Flughafen nach seiner Ankunft aus Norwegen zei- tigte für ihn offensichtlich keine weiteren Konsequenzen. Nachdem man- gels entsprechender Gegenargumente von der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Engagements für die NGO auszugehen ist, vermag dies als Grund für eine angebliche Verfolgung ebenfalls nicht zu überzeugen.
E. 6.3 Hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls kann zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II.5 Bst. a und insb. Bst. c S. 10 f.). Der Beschwerde lässt sich keine Erklärung dafür entnehmen, dass er weder den Anruf seines Chefs habe anschaulich schil- dern können, noch weshalb ihn der Inhalt des Haftbefehls gar nicht inte- ressiert habe (vgl. vorinstanzliche Akten […]-18/32 [nachfolgend: act. 18] F116 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht genauer über den Inhalt des Haftbefehls informiert haben will, zumal er riskieren musste, bei seiner nochmaligen Ausreise aus Kamerun am (…) 2025 am Flughafen angehalten und verhaftet zu werden. Auch zu den weiteren Unstimmigkei- ten hinsichtlich der an der Anhörung nicht erwähnten Vorladung und des Umstands, dass er trotz scheinbar bestehendem Verfahren mehrmals problemlos legal über den Flughafen habe ein- und ausreisen können, schweigt sich die Beschwerde aus. Dass mit der Beschwerde nun das Ori- ginal des Haftbefehls vorliegt, vermag die genannten Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Zudem enthält auch das Original des Haftbefehls keine relevanten Sicherheitsmerkmale respektive sind die darauf enthalte- nen Stempel kein Garant für die Echtheit des Dokuments, welches grund- sätzlich leicht zu fälschen und allenfalls gar käuflich zu erwerben ist. Im Übrigen ist unklar, wie der Beschwerdeführer an dieses Dokument gelangt ist, zumal er an der Anhörung noch zu Protokoll gab, dass in Kamerun nor- malerweise nicht einmal ein Anwalt den Haftbefehl einsehen könne (vgl. act. 18 F115). Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am (…) 2025 wieder nach Kamerun zurückgekehrt ist, anstatt in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen, offensichtlich gegen eine subjektive Furcht vor Ver- folgung.
E-805/2025 Seite 11
E. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-805/2025 Seite 12 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es ihm nicht gelungen, eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die von ihm geäusserte Befürchtung, alleine wegen seiner Landesabwesen- heit oder seiner Herkunft aus einem anglophonen Landesteil in den Fokus der Behörden zu rücken, stellt eine reine Spekulation ohne belastbare Grundlage dar. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als ge- nerell unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Ausgeführten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
E-805/2025 Seite 13 drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausge- setzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Ka- meruns, aus einer solchen der Beschwerdeführer stammt, ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären und Sicherheitslage in den eng- lischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.).
E. 8.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest- hielt (vgl. a.a.O. Ziff. III.2) sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Es trifft zwar zu, dass sich das SEM in seiner Begründung nicht ausdrücklich auf das vorgenannte Referenzurteil E-5624/2017 bezog. Es hat jedoch in seiner Prüfung die ge- mäss Rechtsprechung relevanten Kriterien – insbesondere das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative – gebührend berücksichtigt und geprüft. Es besteht daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung kein Anlass, entsprechend dem Subeventualbegehren die ange- fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vor- instanz zurückzuweisen. In der Beschwerde wurden keine überzeugenden Gründe vorgebracht, weshalb es dem jungen, äusserst gebildeten und auch finanziell vergleichsweise sehr gut dastehenden Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in einem anderen Landesteil Fuss zu fassen. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über einen Bruder in Yaoundé, wo er bereits während seines Studiums gelebt hat (vgl. act. 18 F7, F51). Darüber hinaus spreche er sehr gut Französisch (vgl. a.a.O. F34 sowie act. 9 Ziff. 10). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in den frankophonen Landes- teilen einer besonderen Diskriminierungsgefahr ausgesetzt sein sollte. Der Umstand, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Norwegen hauptsächlich in C._______ und G._______ aufgehalten habe, steht einer allfälligen Wohnsitzname in Yaoundé oder einem anderen Landesteil nicht entgegen. Es ist ihm demnach zuzumuten, sich in einem anderen, frankophonen Lan- desteil niederzulassen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 8.3.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-805/2025 Seite 14
E. 8.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen kame- runischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Andernfalls obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache hinfällig.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-805/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-805/2025 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Delia Moldovanyi, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nach. A.b Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2025 wurde ihm gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 22. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer (...) und stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______ in C._______. Nach dem Schulabschluss habe er zunächst an der Universität in Yaoundé und anschliessend ein Jahr lang in Dubai studiert, wo er einen Bachelor in (...) gemacht habe. Im Jahr 2009 sei er nach Budapest gegangen und habe dort während zwei Jahren einen weiteren Bachelor gemacht. Anschliessend habe er in Oslo einen Masterabschluss erlangt und gar promoviert. Er habe bis Juni oder Juli 2023 in Norwegen gelebt und im Gastgewerbe gearbeitet. Da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, sei er nach Kamerun zurückgekehrt. Zurück in Kamerun habe er versucht, sich mit seinem Ersparten ein Standbein in verschiedenen Geschäftsbereichen (z.B. [...]) aufzubauen. Wegen des Kriegszustands in Kamerun sei die Rückkehr sehr herausfordernd gewesen. Am (...) 2023 hätten Separatisten das Haus der Familie in D._______ angegriffen, seine Cousine verletzt und deren Mann getötet. Am (...) 2024 sei er mit einem Taxi auf dem Weg nach E._______ gewesen. An einem Kontrollposten habe ein Gendarm auf seinen Fahrer geschossen, der ausgestiegen und auf die Sicherheitsbeamten zugegangen sei. Die Kugel habe eine unbeteiligte schwangere Frau getroffen, welche vor Ort verstorben sei. Danach sei er zu seinem Freund F._______ nach G._______ gezogen. Auch dort habe es immer wieder Schüsse und Erzählungen von erschossenen Menschen gegeben. Er habe rund drei Anrufe von Unbekannten erhalten, die ihn als Informant des Militärs bezeichnet hätten. Am (...) 2024 sei er mit einem öffentlichen Bus zu einer Trauerfeier für seinen Onkel gefahren. Auf dem Weg seien sie von bewaffneten Männern angehalten und in einem Camp festgehalten worden. Man habe sie ausgeraubt und Lösegeld verlangt. Am (...) 2024 sei er mit Hilfe der Nichtregierungsorganisation (NGO) «(...)» ([...]; nachfolgend: NGO), welche sein Lösegeld bezahlt habe, freigekommen. Aus Dankbarkeit habe er sich sodann zunächst ehrenamtlich bei der NGO engagiert, später habe er auch einen Lohn erhalten. Am 24. September 2024 sei ein bekannter Separatistenführer in Norwegen verhaftet worden. Da er ebenfalls in Norwegen gelebt habe, sei er zum Ziel der Regierung geworden. So habe man ihn, als er von Norwegen nach Kamerun zurückgekommen sei, vier Stunden am Flughafen festgehalten und befragt. Am (...) 2024 sei er nach einem Besuch bei seiner Schwester in C._______ bei einem Kontrollposten von der Polizei angehalten und länger als 24 Stunden festgehalten worden, weil man ihn mit Terroristen in Verbindung gebracht habe. Die NGO habe aber einen Anwalt geschickt, welcher Nachweise über seine Arbeit bei der NGO und seine Entführung vorgelegt habe, wonach man ihn freigelassen habe. Zusammen mit einem Kollegen habe er später einen wissenschaftlichen Beitrag geschrieben und für eine Menschenrechtskonferenz in H._______ eingereicht. Er sei als Sprecher für den (...) 2025 nach H._______ eingeladen worden und habe ein Visum erhalten. Am (...) 2024 sei er von Douala nach Paris geflogen, wo er erstmals erfahren habe, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den Schengenraum erlassen worden sei - vermutlich, weil er damals die Frist zur Ausreise aus Norwegen um zwei Tage überzogen habe. Zu dieser Zeit habe ihn zudem sein Chef angerufen und erzählt, dass die Polizei ihn suche und mit einem Haftbefehl im Büro gewesen sei. Am (...) 2024 sei er nach Douala zurückgeflogen und habe dann am Flughafen versucht, einen Direktflug nach H._______ zu organisieren, weil er unbedingt an der Konferenz habe teilnehmen wollen. Er habe dann erst für den (...) 2025 einen Flug bekommen und daher nicht mehr an der Konferenz teilnehmen können. Sein Plan sei indes gewesen, nach der Konferenz ein Asylgesuch zu stellen. Für den detaillierten Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.2). B.b Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche (Ausweis-)Dokumente und Beweismittel (teilweise im Original) ein, unter anderem einen angeblichen Haftbefehl in Kopie. Für die vollständige und detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.4 f.). C. Am 27. Januar 2025 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche tags darauf unter Beilage weiterer Beweismittel einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2025, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel lag der Beschwerde der angebliche Haftbefehl vom (...) 2025 im Original bei, der bereits bei der Vorinstanz in Kopie eingereicht wurde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit erheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des zu deren Einreichung legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Vorbringen hinsichtlich der Entführung, Anrufe, Angriff in D._______, Schussabgabe auf Fahrer, Festhaltung durch Polizei, Befragung am Flughafen) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit für die NGO, die Konferenzteilnahme sowie des Haftbefehls) zu genügen. 5.2 Bei der Entführung durch Separatistenkämpfer und der Freilassung gegen Lösegeld handle es sich weder um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers noch um ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Seine Entführung habe auf einem blossen Gewinnmotiv beruht. Weiter sei nicht ersichtlich, dass sich die Anrufe, der Angriff in D._______ oder die Schussabgabe auf seinen Taxifahrer gegen ihn persönlich gerichtet hätten - diese Ereignisse seien als Teil der Konfliktsituation im Südwesten Kameruns zu sehen. Hinsichtlich der 24-stündigen Festnahme durch die Polizei oder die Befragung am Flughafen sei es grundsätzlich legitim, wenn die Behörden Hinweisen auf Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen nachgingen. Vorliegend sei er nach 24 Stunden wieder entlassen worden, nachdem sein Anwalt nachgewiesen habe, dass er solche Verbindungen nicht habe. Soweit er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals pauschal behauptet habe, bei der Festnahme sei versucht worden, ihn verschwinden zu lassen, sei dies als nachgeschoben zu bewerten. Die genannten Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.3 Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Tätigkeit bei der NGO mit der angeblichen Teilnahme an einer Konferenz in H._______ glaubhaft darzutun. Trotz mehrfacher Nachfrage seien seine Schilderungen zur vorgebrachten Tätigkeit bei der NGO auffallend vage, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Weder habe er den Veranstaltungsort der Konferenz in H._______ benennen noch konkrete Angaben zur Konferenz machen können, an welcher er in Kamerun bereits teilgenommen habe. Da diese erst im November 2024 stattgefunden habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese nicht zunächst im Juli 2024 verorte, zumal er erst im Juli angefangen habe, sich bei der NGO zu engagieren. Sodann sei unter anderem nicht plausibel, dass er angeblich bereits mehrere wissenschaftliche Beiträge geschrieben, diese aber nirgendwo veröffentlicht habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Teilnahme an der Konferenz in H._______ für ihn so wichtig gewesen sein soll, dass er dafür freiwillig von Paris nach Douala zurückgeflogen sei, obwohl er zuvor entschieden habe, nicht mehr nach Kamerun zurückzukehren. Bei einer akuten begründeten Furcht vor Verfolgung wäre zu erwarten gewesen, dass er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hätte und nicht freiwillig zurück nach Kamerun gegangen wäre. Schliesslich seien seine Ausführungen zum Anruf seines Chefs, in welchem dieser ihm vom Haftbefehl berichtet habe, auch auf Nachfrage unsubstanziiert und ohne persönliches Erleben ausgefallen. Ebenso habe er keinerlei Angaben zum Inhalt dieses Haftbefehls machen können. Seine Erklärung, es habe ihn nicht interessiert, überzeuge nicht. Ferner habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er einerseits aufgrund seiner Tätigkeit für die NGO als Feind der Regierung betrachtet werde, andererseits aber sein Anwalt seine Freilassung unter anderem mit Tätigkeitsnachweisen für ebenjene NGO habe erwirken können. Darüber hinaus seien seine Angaben, wonach es in Kamerun keine Internetadressen gebe und die NGO keine Internetseite habe, offensichtlich tatsachenwidrig. Auf der vorgeblichen Internetseite der NGO würden weder er noch sein Chef genannt und die Internetseite sei rund einen Monat vor seinem zweiten Visumsgesuch bei der Schweizer Botschaft in Yaoundé erstellt worden. Es sei nicht plausibel, dass er nicht mitbekommen haben soll, dass seine NGO neu eine Webseite eingerichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine für das Visumsgesuch erstellte Internetseite handle. Sodann gebe es keine Hinweise darauf, dass die Konferenz in H._______ jemals stattgefunden habe. Es falle auch auf, dass er sein erstes Visumsgesuch für die Schweiz, welches er bereits kurz nach seiner Rückkehr nach Kamerun am (...) 2023 gestellt habe, erst auf konkrete Nachfrage genannt habe. Dies widerspreche seinem Vorbringen, er habe sich gefreut zurückzukommen, auch wenn er nicht freiwillig zurückgekehrt sei. Ebenso verwundere, dass er in kürzester Zeit zwei verschiedene Visumsgesuche bei der Schweizer Botschaft eingereicht habe, jeweils mit abweichenden Besuchsgründen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die NGO habe er daher nicht glaubhaft darzutun vermocht. 5.4 Die von ihm eingereichten Beweismittel (Fotos, E-Mails, Unterlagen betreffend die NGO, wissenschaftlicher Beitrag, Brief von F._______ an die NGO) verfügten über keine Sicherheitsmerkmale und seien leicht zu fälschen und käuflich zu erwerben respektive handle es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben. Obwohl er angegeben habe, den Beitrag mit einem Co-Autor geschrieben zu haben, sei auf dem Beitrag nur sein Name angegeben. Form und Qualität entsprächen sodann nicht den Standards einer wissenschaftlichen Publikation und der Professionalität, die von einem nach eigenen Angaben promovierten Menschen erwartet werden könne. Es sei nicht plausibel, dass er diesen Beitrag auf einer wissenschaftlichen Konferenz hätte präsentieren können. Die Fotos aus D._______ und die E-Mails bezögen sich sodann auf flüchtlingsrechtlich nicht relevante Sachverhalte. Schliesslich sei auch der Haftbefehl nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu untermauern. Diesem sei eine Vorladung seiner Person zu entnehmen, der er nicht nachgekommen sei, was er jedoch nie erwähnt habe. Ebenso handle es sich bei der Kopie um ein Dokument, das leicht zu fälschen und käuflich zu erwerben sei. Da das Dokument lediglich in einer schlecht lesbaren Kopie vorliege, sei eine eingehende Prüfung nicht möglich. Es falle jedoch auf, dass das Verfahren bereits im Jahr 2024 aufgenommen worden sei, wohingegen er in der Folge zweimal problemlos legal über den Flughafen aus- und eingereist sei. Dies sei nicht plausibel. 5.5 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes: Kamerun sei ein diktatorisch regierter Staat und die Menschenrechtslage im Land - speziell in den anglophonen Regionen - sei prekär. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen und Tötungen und es sei mit unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen. Speziell gefährdet seien Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten sowie Personen, denen das Regime eine Verbindung zum anglophonen Separatismus unterstelle. Bei ihm handle es sich um einen Angehörigen der anglophonen Bevölkerungsschicht aus der umkämpften Region Südwest. Er sei in Kamerun polizeibekannt, zudem bestehe ein Haftbefehl wegen Terrorismusvorwürfen gegen ihn - ein gegen politisch missliebige Personen regelmässig als Vorwand für eine strafrechtliche Verfolgung erhobener Vorwurf. Im Fall einer Rückkehr nach Kamerun habe er die objektiv begründete Furcht, erneut verfolgt und inhaftiert zu werden. Zudem seien Auslandsrückkehrende bei ihrer Einreise nach Kamerun einem Risiko von Verfolgung und Inhaftierung ausgesetzt. Diese Gefahr sei bei ihm aufgrund der erlebten Vorverfolgung sowie des Risikoprofils als Angehöriger der anglophonen Bevölkerungsschicht erhöht. Aufgrund seiner Verbindung zu Norwegen, wo ein anglophoner Separatistenführer verhaftet worden sei, erscheine er in den Augen der kamerunischen Behörden als verdächtig. Im Haftbefehl werde ihm unterstellt, dass er Separatistenrebellen unterstützt habe. Aus welchem Grund er tatsächlich von den staatlichen Behörden verfolgt werde, könne nicht beantwortet werden. Es bestehe jedoch die Vermutung, dass er durch seine Tätigkeit für die NGO in deren Fokus gerückt sei. Er befürchte im Fall einer Rückkehr nach Kamerun eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen vermochten. Die knapp begründete Beschwerde vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich im Wesentlichen auf die Bekräftigung bereits bekannter Sachverhaltsaspekte und pauschale Gegenbehauptungen beschränkt, ohne sich im Einzelnen mit den zahlreichen und detaillierten Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zahlreicher Vorbringen (Entführung durch Separatisten, Anrufe von Unbekannten, Angriff auf Familienhaus in D._______, Zwischenfall mit dem Fahrer) lassen sich der Beschwerde keine Ausführungen entnehmen, womit sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht stillschweigend der vorinstanzlichen Argumentation unterzogen hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der ausführlichen vorinstanzlichen Begründung, wonach er weder sein Engagement für die NGO noch die angebliche Konferenzteilnahme in H._______ habe glaubhaft machen können. Der einfache Hinweis auf seine im Internet veröffentlichte Masterarbeit ist offensichtlich nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). Nachfolgend ist daher lediglich noch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus der umkämpften anglophonen Region Südwest, des längeren Auslandsaufenthalts in Norwegen und seines Engagements für die NGO von den kamerunischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt werde. 6.2 Diesbezüglich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, weshalb weder die geltend gemachte Befragung am Flughafen Yaoundé nach seiner Rückkehr nach Kamerun noch die 24-stündige Festnahme am (...) 2024 eine flüchtlingsrechtlich relevante behördliche Verfolgung erkennen lassen. So wurde er eigenen Angaben zufolge ohne weitere Auflagen freigelassen, nachdem sein Anwalt jeglichen Verdacht der Behörden zerstreuen konnte. Der pauschale und nicht weiter konkretisierte Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach bei der ersten Festnahme versucht worden sei, ihn verschwinden zu lassen, wurde vom SEM zu Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert. Bezeichnenderweise wurde hierauf in der Beschwerde nicht mehr Bezug genommen. Auch die angeblich vierstündige Befragung am Flughafen nach seiner Ankunft aus Norwegen zeitigte für ihn offensichtlich keine weiteren Konsequenzen. Nachdem mangels entsprechender Gegenargumente von der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Engagements für die NGO auszugehen ist, vermag dies als Grund für eine angebliche Verfolgung ebenfalls nicht zu überzeugen. 6.3 Hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II.5 Bst. a und insb. Bst. c S. 10 f.). Der Beschwerde lässt sich keine Erklärung dafür entnehmen, dass er weder den Anruf seines Chefs habe anschaulich schildern können, noch weshalb ihn der Inhalt des Haftbefehls gar nicht interessiert habe (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-18/32 [nachfolgend: act. 18] F116 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht genauer über den Inhalt des Haftbefehls informiert haben will, zumal er riskieren musste, bei seiner nochmaligen Ausreise aus Kamerun am (...) 2025 am Flughafen angehalten und verhaftet zu werden. Auch zu den weiteren Unstimmigkeiten hinsichtlich der an der Anhörung nicht erwähnten Vorladung und des Umstands, dass er trotz scheinbar bestehendem Verfahren mehrmals problemlos legal über den Flughafen habe ein- und ausreisen können, schweigt sich die Beschwerde aus. Dass mit der Beschwerde nun das Original des Haftbefehls vorliegt, vermag die genannten Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Zudem enthält auch das Original des Haftbefehls keine relevanten Sicherheitsmerkmale respektive sind die darauf enthaltenen Stempel kein Garant für die Echtheit des Dokuments, welches grundsätzlich leicht zu fälschen und allenfalls gar käuflich zu erwerben ist. Im Übrigen ist unklar, wie der Beschwerdeführer an dieses Dokument gelangt ist, zumal er an der Anhörung noch zu Protokoll gab, dass in Kamerun normalerweise nicht einmal ein Anwalt den Haftbefehl einsehen könne (vgl. act. 18 F115). Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am (...) 2025 wieder nach Kamerun zurückgekehrt ist, anstatt in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen, offensichtlich gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es ihm nicht gelungen, eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die von ihm geäusserte Befürchtung, alleine wegen seiner Landesabwesenheit oder seiner Herkunft aus einem anglophonen Landesteil in den Fokus der Behörden zu rücken, stellt eine reine Spekulation ohne belastbare Grundlage dar. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Ausgeführten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns, aus einer solchen der Beschwerdeführer stammt, ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären und Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.). 8.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. a.a.O. Ziff. III.2) sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Es trifft zwar zu, dass sich das SEM in seiner Begründung nicht ausdrücklich auf das vorgenannte Referenzurteil E-5624/2017 bezog. Es hat jedoch in seiner Prüfung die gemäss Rechtsprechung relevanten Kriterien - insbesondere das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - gebührend berücksichtigt und geprüft. Es besteht daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung kein Anlass, entsprechend dem Subeventualbegehren die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerde wurden keine überzeugenden Gründe vorgebracht, weshalb es dem jungen, äusserst gebildeten und auch finanziell vergleichsweise sehr gut dastehenden Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in einem anderen Landesteil Fuss zu fassen. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über einen Bruder in Yaoundé, wo er bereits während seines Studiums gelebt hat (vgl. act. 18 F7, F51). Darüber hinaus spreche er sehr gut Französisch (vgl. a.a.O. F34 sowie act. 9 Ziff. 10). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in den frankophonen Landesteilen einer besonderen Diskriminierungsgefahr ausgesetzt sein sollte. Der Umstand, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Norwegen hauptsächlich in C._______ und G._______ aufgehalten habe, steht einer allfälligen Wohnsitzname in Yaoundé oder einem anderen Landesteil nicht entgegen. Es ist ihm demnach zuzumuten, sich in einem anderen, frankophonen Landesteil niederzulassen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.3.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen kamerunischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Andernfalls obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache hinfällig. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: