Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben und A-Post) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 6. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1089/2014 Urteil vom 4. Juni 2014 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau,Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst verpflichtet wurde, dass der Beschwerdeführer allen Aufforderungen, den obligatorischen Einführungskurs zu besuchen trotz mehrfacher Ermahnungen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer infolge seines Verhaltens von der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Juli 2011 wegen Zivildienstversäumnisse gemäss Art. 73 Abs. 3 ZDG eine Busse von Fr. 200.- auferlegt worden ist, dass die Vorinstanz den säumigen Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. August 2011, 2. März 2012 und 8. Februar 2013 von Amtes wegen jeweils zu einem Zivildiensteinsatz von 26 Tagen aufgeboten hat, wobei der Beschwerdeführer keinen Einsatz angetreten hat und sich jeweils auch nicht hat vernehmen lassen, dass der Beschwerdeführer ausserdem jeweils auf Strafanzeige der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Zentralstelle ZIVI) hin gestützt auf Art. 78 Abs. 2 ZDG infolge mehrfacher Begehung eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst sowohl von der Staatsanwaltschaft X._______ mit Strafbefehl vom (Datum) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu (Betrag) und einer Busse von Fr. 500.- als auch von der Staatsanwaltschaft Y._______ mit Strafbefehl vom (Datum) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu (Betrag) und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt worden ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 30. Juni bis 25. Juli 2014 beim S._______ (Einsatzbetrieb) aufgeboten hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2014 aus beruflichen Gründen ein Dienstverschiebungsgesuch ab 1. Juli 2015 gestellt hat, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2014 zur Vervollständigung seines Dienstverschiebungsgesuches bis zum 31. Januar 2014 aufforderte, andernfalls sein Gesuch ohne weiteres abgelehnt werde und er alsdann zur Leistung seines ersten Einsatzes im verfügten Zeitraum verpflichtet wäre, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2014 eine Bestätigung seiner Ausbildungsinstitution bezüglich den Prüfungsdaten im Jahr 2014 sowie ein Schreiben einreichte, in welchem der Institutsleiter die Nichtvereinbarkeit des verfügten Einsatzes mit der Ausbildungssituation des Beschwerdeführers bestätigte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2014 das Gesuch um Dienstverschiebung unter Aufhebung des Aufgebots vom 18. Dezember 2013 teilweise gutgeheissen und ein erneutes Aufgebot für einen Einsatz in den Kalenderwochen 29 bis 34 des Jahres 2014 in Aussicht gestellt hat, dass ihn die Vorinstanz mit separater Verfügung vom 20. Februar 2014 - nachdem sie mit dem Studiensekretariat der H._______ bezüglich einem möglichen Einsatzzeitraum Rücksprache hielt - von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb S._______ für die Zeit vom 14. Juli 2014 bis 8. August 2014 aufbot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2014 gegen diese Verfügung vom 20. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und darin beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dienstverschiebung bis nach Ende seines Studiums zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, dass er sich im Abschlussjahr des Studiums an der H._______ befinde, weshalb er zwei Abschlussarbeiten zu erstellen habe und auch in der unterrichts- und prüfungsfreien Zeit daran arbeiten müsse, wobei er hierfür [an der Schule] anwesend sein müsse, weswegen er den Einsatz nicht im verfügten Zeitraum leisten könne, indessen für einen Diensteinsatz nach Abschluss seines Studiums zur Verfügung stehe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt und in ihrer Begründung ausführt, dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche Notsituation vorliege, welche es rechtfertige, eine ausserordentliche Härte im Sinne der Zivildienstverordnung anzunehmen, denn die Vorinstanz habe gerade angesichts der Auskünfte des Institutsleiters den ursprünglich verfügten Einsatz auf die unterrichtsfreie Zeit verschoben, so dass er seiner Präsenzpflicht nachkommen und dem Unterricht folgen könne, dass sie ausserdem zu bedenken gibt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Zulassung zum Zivildienst am 24. Februar 2010 weder einen einzigen Diensttag absolviert noch eine Einsatzvereinbarung eingereicht habe, weshalb er bereits dreimal von Amtes wegen zum Diensteinsatz aufgeboten werden musste und zudem mehrfach Disziplinarmassnahmen gegen ihn ergriffen werden mussten, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. April 2014 den Zeitplan der Erstellung seiner Abschlussarbeiten im Detail darlegt, wobei die Arbeiten anfangs Juli 2014 beginnen (Ausführungen zu den Arbeitsschritten und zum Zeitplan) und anfangs 2015 mit einer Abschlusspräsentation beendet werden, dass der Beschwerdeführer zudem zu bedenken gibt, dass [seine Ausbildungsstätte im Sommer 2014 vor logistischen Herausforderungen stehe] und von den Studenten diesbezüglich Präsenz verlangt werde, und er dadurch zeitlich ebenfalls eingebunden sei, was vom Institutsleiter schriftlich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer ausserdem ausführt, er sei sich seiner bisheriger Versäumnisse bewusst und entschuldige sich für sein Verhalten, und möchte den Zivildiensteinsatz definitiv leisten und zwar aufgrund der Umstände erst nach seinem Studium, denn der Zivildiensteinsatz falle direkt in die wichtigste und elementarste Phase der Recherchearbeit, weshalb er die rechtzeitige Erstellung seiner Abschlussarbeiten gefährdet sehe, dass die Zentralstelle ZIVI in ihrer Duplik vom 6. Mai 2014 weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführt, dass ein 26tägiger Diensteinsatz in den Semesterferien und damit kurz vor dem offiziellen Start der Erstellung der Abschlussarbeiten für den Beschwerdeführer zwar "suboptimal" sei, indessen dadurch für den Beschwerdeführer weder eine Notsituation geschaffen noch eine solche bestehe, denn - so auch die erneute Bestätigung des Institutsleisters auf Anfrage der Zentralstelle ZIVI im Hinblick auf die Duplik - durch den Zivildiensteinsatz im verfügten Zeitraum werde weder die Abschlussarbeiten noch der Bachelorabschluss des Beschwerdeführers effektiv gefährdet, da mit der Erstellung der Abschlussarbeit aus Sicht des Instituts erst mit Beginn des Herbstsemester, d.h. nach dem vorgesehenen Zivildiensteinsatz, gestartet werde, dass die Zentralstelle ZIVI ausserdem ausführt, dass der Zivildiensteinsatz in die unterrichtsfreie Zeit falle und sich dadurch einzig die Erholungszeit des Beschwerdeführers verkürze, was ihm aber zuzumuten sei, zumal er lediglich das Minimum eines Einsatzes, nämlich 26 Tage leisten müsse, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Erstattung einer Stellungnahme angesetzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 22. Mai 2014 hat unbenutzt verstreichen lassen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie Art. 66 Bst. b ZDG erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die von Amtes wegen erlassene Aufgebotsverfügung vom 20. Februar 2014 richtet, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), womit ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5588/2011 vom 26. Januar 2012), dass, wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird und dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen hat (Art. 31a Abs. 4 ZDV), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort mitzugestalten, zu keinem Zeitpunkt genutzt hat, dass der Beschwerdeführer vorbringt, der verfügte Zivildiensteinsatz falle in die wichtigste Phase der Erarbeitung seiner Abschlussarbeiten, nämlich die Recherchearbeit, wodurch er die Erstellung seiner Abschlussarbeiten bedroht sehe, was im negativsten Fall zur Folge hätte, dass er seinen Ausbildungsabschluss erst ein Jahr später abschliessen könnte, weshalb er um Verschiebung seines Diensteinsatzes bis Abschluss seines Studiums ersucht, dass nach Erlass des Aufgebots von Amtes wegen derartige Vorbringen lediglich insofern relevant sein können, als sie dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dienstverschiebung geben würden (vgl. Art. 46 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG), dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist, dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), oder wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass die Vorinstanz bereits erkannt hat, dass ein Einsatz von 26 Tagen während der Unterrichtszeit im Jahr 2014 gemäss dem aktuellen Studienplan und [aufgrund der logistischen Herausforderungen der Schule] zu einer Unterbrechung der Ausbildung führen würde, die mit unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. B ZDV), und die Einsatzzeit in Absprache mit der Schule des Beschwerdeführers auf die unterrichtsfreie Zeit verschoben hat, damit - so die erneute Bestätigung des Institutsleiters während des laufenden Beschwerdeverfahrens - der Beschwerdeführer an der Erstellung seiner Abschlussarbeiten nicht gehindert wird, dass auch wenn das Absolvieren des Abschlussjahres zusammen mit der Erstellung einer Abschlussarbeit anspruchsvoll und zeitintensiv ist, dies auch auf andere Berufs- und Schulausbildungen zutrifft, weshalb sich die Situation des Beschwerdeführers nicht von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen unterscheidet, dass sich der strittige Einsatz nicht als übermässig lang zu bezeichnen ist sondern mit einer Dauer von 26 Tagen dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV), dass ein solcher Unterbruch einer Ausbildung nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und zu keinem unzumutbaren Nachteil führt, da mit Unterbrüchen von gleicher Dauer auch aus anderen Gründen - wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien - gerechnet werden muss (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3), dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 5, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5, B-569/2013 vom 18. März 2013 E. 6, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011 E. 5, B 4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1), dass zudem die Grundregel zu beachten ist, wonach zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672), und daher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eine Abwesenheit während 26 Tagen, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, keine übermässige Härte darstellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1), dass ausserdem zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer der Möglichkeit seinen Einsatz selbst zu planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür zu sorgen, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, beispielsweise während den Semesterferien (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.6, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3), wie dargelegt, zu keinem Zeitpunkt genutzt hat, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass sie das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Ausbildung teilweise gutgeheissen habe und den Einsatz auf die unterrichts- und präsenzfreie Zeit verschoben habe, was zwar die Erholungsphase, denen Semesterferien auch dienen, für den Beschwerdeführer verkürze, dies aber keine übermässige Härte darstelle, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 26 Tagen vom 14. Juli 2014 bis 8. August 2014 keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und auch keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt, so dass kein Anlass besteht, den Ersteinsatz des Beschwerdeführers beim Einsatzbetrieb S._______ erneut zu verschieben, dass damit die angefochtene von Amtes wegen erlassene Aufgebotsverfügung vom 20. Februar 2014 nicht zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben und A-Post)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 6. Juni 2014