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B-1013/2014

B-1013/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-22 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Am (...) wurde der im Jahr 1981 geborene X._______, (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 159 Tagen verpflichtet. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2010 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ein. Darin hielt er fest, er sei Student an der A._______, wolle ab Sommer 2011 mindestens zwei Auslandsemester machen und müsse in den Sommerferien arbeiten, um sich sein Studium zu finanzieren. Deshalb wolle er seine Zivildienstpflicht bis zum Abschluss seines Studiums im Sommer 2013 verschieben. C. Mit Verfügung vom 24. November 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um die Verschiebung ab. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 aufgefordert worden innert 14 Tagen die erforderlichen Belege für die Begründung des Gesuchs einzureichen, dieser Aufforderung habe er jedoch keine Folge geleistet. D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er könne seiner Einsatzpflicht von 29 Tagen für das Jahr 2012 nicht nachkommen, da er sich nach wie vor im Studium an der A._______ befinde und sich seine Sommerferien auf weniger als zwei Wochen reduzieren würden, wenn er seiner Einsatzpflicht nachkommen müsse. Ausserdem wolle er im Juli 2013 einen Zivildiensteinsatz im Ausland leisten. E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht gut. Diese müsse im Jahr 2014 geleistet werden (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers sehe wie folgt aus: 55 Tage im Jahr 2013, 26 Tage im Jahr 2014 und 26 Tage im Jahr 2015. Die Einsatzvereinbarung für den nächsten Einsatz sei der Vorinstanz bis spätestens am 15. Januar 2013 einzureichen (Ziffer 2 des Dispositivs). F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er könne im Jahr 2013 keinen Zivildiensteinsatz leisten, da er noch bis im Juli 2014 an der A._______ studiere und sich seine Sommerferien auf weniger als vier Wochen reduzieren würden, wenn er seiner Einsatzpflicht nachkommen müsse. Seinen Zivildiensteinsatz im Ausland wolle er im Sommer 2014 leisten. G. Mit Verfügung vom 11. April 2013 hiess die Vorinstanz das Gesuch insofern teilweise gut, als dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen Einsatz von nur 26 Diensttagen leisten müsse (Ziffer 1 des Dispositivs). Im Jahr 2014 müssten noch 55 und im Jahr 2015 noch 26 Diensttage geleistet werden (Ziffer 2 des Dispositivs). Die Einsatzvereinbarung für den im Jahr 2013 zu leistenden Einsatz sei der Vorinstanz bis spätestens am 30. April 2013 einzureichen (Ziffer 3). H. Am 7. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er werde seine Ausbildung im März-Juli 2015 abschliessen, weshalb er im Jahr 2014 keinen Zivildiensteinsatz leisten könne. Er habe im Vorjahr durch den Zivildiensteinsatz nur 2 Wochen Urlaub gehabt und seine diesjährigen Sommerferien seien bereits verplant. Weiter zeigte er sich bereit, das Alter seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen. I. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2014 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu ergänzen und zusätzliche Unterlagen einzureichen. Am 24. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Immatrikulationsbestätigung ein und ergänzte, er wolle in den Sommerferien eine Privatpiloten-Lizenz machen sowie einen Kollegen in Irland besuchen. Er habe diesem schon im Vorjahr einen Besuch versprochen, dessen Realisierung jedoch durch den Zivildiensteinsatz im Jahr 2013 verhindert worden sei. J. Am 30. Januar 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: "1. Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht wird insofern gutgeheissen, dass Sie im Jahr 2014 lediglich 26 Diensttage leisten müssen.

2. Im Jahr 2015 müssen Sie 55 Diensttage leisten.

3. Es wird Ihnen eine Frist bis zum 28.02.2014 gewährt zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung für den im Jahr 2014 zu leistenden Einsatz von mindestens 26 Diensttagen.

4. Sollten Sie die Einsatzvereinbarung nicht fristgemäss einreichen, werden Sie gemäss Art. 31a Abs. 4 ZDV von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten." Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistung eines Einsatzes von26 Diensttagen - im Gegensatz zu einem 55-tägigen Einsatz - nicht zu einem Unterbruch der schulischen Ausbildung führen würde, welcher mit unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Der Beschwerdeführer habe zudem weder ausreichend begründet noch belegt, dass ein 26-tägiger Einsatz für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). K. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er hält fest, er sei Student an der A._______ und habe aufgrund des Zivildiensteinsatzes im Vorjahr nur zwei Wochen Ferien gehabt, welche zudem teilweise mit Vorbereitungen für ein Ausbildungsmodul im Herbstsemester belegt gewesen seien. Die Sommerferien 2014 habe er bereits verplant: Einerseits wolle er eine Privatpiloten-Lizenz abschliessen und würde, sollte er noch Zeit haben, bereits mit den Vorbereitungen seiner Bachelor-Diplomarbeit, welche er im Herbstsemester 2014 schreiben werde, beginnen. Er habe auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb B._______ Schweiz zur Leistung seiner Restdiensttage in Aussicht. Könne er nur 55 statt wie angedacht 81 Diensttage im Einsatzbetrieb leisten, würde er dort einen unseriösen Eindruck hinterlassen. Er habe sich auch bereit erklärt, das Alter seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen, womit keine Gefahr bestehe, dass er seine Dienstage nicht vollständig leisten werde. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie habe bereits anerkannt und in der angefochtenen Verfügung angeordnet, dass ein Einsatz von 55 Dienstagen im Jahr 2014 gemäss aktuellem Studienplan zu einer Unterbrechung der Ausbildung führen würde, die mit unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). Hingegen könne ein Einsatz von 26 Diensttagen während den Sommerferien geleistet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend begründen und belegen können, dass ein 26-tägiger Einsatz während den Sommerferien für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgebern eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Sollte der Beschwerdeführer während den Sommerferien private Aktivitäten bevorzugen und sich dafür entscheiden, seiner Zivildienstpflicht während des Semesters nachzukommen, so sei festzuhalten, dass die Leistung eines 26-tätigen Einsatzes während der Ausbildung grundsätzlich als nachholbar und somit als zumutbar gelte.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 26 (statt 55) Tage leisten muss, oder ob sie die gesamten 55 Diensttage für das Jahr 2014 auf das Jahr 2015 hätte verschieben müssen.

E. 3 Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 20 und 24 ZDG).

E. 3.1 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der ZDV).

E. 3.2 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt grundsätzlich 26 Tage(Art. 38 Abs. 1 ZDV; vgl. die [vorliegend nicht relevanten] Ausnahmen in Art. 38 Abs. 2 ZDV). Gemäss den für die Entlassung aus dem Zivildienst sinngemäss geltenden Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) dauert die Zivildienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 ZDG; Urteile des BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 2.1 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.2).

E. 3.3 Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV). Damit wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Absolvierung des Zivildienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, mit Hinweis). Wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Dabei hat die Vollzugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen (Art. 31a Abs. 4 ZDV).

E. 3.4 Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben.

E. 3.5 Gemäss Art. 46 Abs. 2 ZDV kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutgeheissen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Stellt die zivildienstpflichtige Person ein Gesuch um Dienstverschiebung, kann die Vollzugsstelle das Gesuch dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und c ZDV lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch um Dienstverschiebung ab, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass er den 26-tägigen Zivildiensteinsatz nicht in den Sommerferien leisten könne, weil er diese bereits verplant habe (vgl. Sachverhalt Bst. K). Sollte er dennoch Zeit haben, so wolle er diese für die Vorbereitung seiner Bachelor-Diplomarbeit, welche er im Herbstsemester 2014 schreiben werden, nutzen. Er habe auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb B._______ Schweiz zur Leistung seiner 81 Restdiensttage in Aussicht. Ferner macht er geltend, er sei bereit, sein Entlassungsalter zu erhöhen.

E. 4.2 Zu prüfen ist entsprechend, ob mit der Unterbrechung seiner Ausbildung ein unzumutbarer Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden ist, ob der vorgesehene Zivildienst eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellt und ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV seine Restdiensttage im Jahr 2015 leisten könnte.

E. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26-tägiger Unterbruch der Ausbildung grundsätzlich als nachholbar gelte und deshalb regelmässig nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führe. Ein vergleichbarer kurzer Unterbruch der Ausbildung könne auch aus anderen Gründen wie Krankheit auftreten und gelte grundsätzlich als nachholbar. Im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen könne er seinen Zivildiensteinsatz selber planen und ihn zu einem möglichst günstigen Zeitpunkt leisten. Zudem könne ein26-tägiger Einsatz vom Beschwerdeführer auch in seinen Sommerferien geleistet werden. Er habe nicht ausreichend belegen können, dass dies für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Weder die Privatpiloten-Lizenz noch der Besuch seines Kollegen in Irland seien ausreichend, um einen solchen Härtefall zu begründen. Sollte der Beschwerdeführer private Aktivitäten in den Sommerferien bevorzugen, so sei ihm auch, wie bereits erwähnt, die Leistung eines 26-tägigen Einsatzes während der Ausbildung zumutbar. Auch mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Vorbereitung seiner Bachelor-Diplomarbeit in den Sommerferien unbedingt nötig sei, um die Arbeit erfolgreich im Herbstsemester schreiben zu können. Zudem hält sie fest, dass der Beschwerdeführer altersbedingt spätestens per 31. Dezember 2015 entlassen werde, weshalb auch eine Dienstverschiebung aufgrund einer Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb, sämtliche verbleibende Diensttage im Folgejahr bei diesem zu leisten, nicht möglich sei (Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV). Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 11. April 2013 von der Vorinstanz bereits darauf hingewiesen worden, dass er in den Jahren 2014 und 2015 einen Zivildienst zu leisten habe. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen von Vorgesprächen mit einem potentiellen Einsatzbetrieb andere Abmachungen getroffen habe, so habe er sich dies selber zuzuschreiben und könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund seines Alters sei der Beschwerdeführer zu jährlichen Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer verpflichtet (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Er habe deshalb im Jahr 2014 gemäss der gesetzlichen Mindestdauer einen Einsatz von 26 Dienstagen zu leisten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat nicht darlegt, inwieweit die Leistung eines 26-tägigen Zivildiensteinsatzes während des Semesters eine Unterbrechung seines Studiums mit sich bringen würde, welche mit unzumutbaren Nachteilen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden wäre, sondern bringt lediglich vor, dass sich dadurch seine Sommerferien verkürzen würden, welche er im Übrigen bereits verplant habe. Die Situation des Beschwerdeführers kann jedoch mit derjenigen von anderen dienstpflichtigen Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden. Der strittige Einsatz erweist sich nicht als übermässig lang, sondern entspricht mit einer Dauer von 26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil. Mit Unterbrüchen von gleicher Dauer muss auch aus anderen Gründen - wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien - gerechnet werden (Urteile des BVGer B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1).

E. 4.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-569/2013 vom 18. März 2013 S. 6, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012 S. 5, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011 S. 5, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1). Auch gilt es die Grundregel zu beachten, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während26 Tagen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon mehrere Dienstverschiebungsgesuche, die er im Zusammenhang mit seiner Ausbildung gestellt hatte, bewilligt hat. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2012 gut, in welchem er beantragte, seinen Einsatz von 29 Tagen vom Jahr 2012 auf das Folgejahr zu verschieben (vgl. Sachverhalt Bst. E) und mit Verfügung vom 11. April 2013 gestattete sie ihm, nur 26 Tage statt 55 Tage Zivildienst zu leisten (vgl. Sachverhalt Bst. G). So wurde auch das Dienstverschiebungsgesuch vom 7. Januar 2014 mit Verfügung vom 30. Januar 2014 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer erhält die Möglichkeit, seinen Einsatz von 55 Tagen im Jahr 2015 zu leisten. Dies erlaubt ihm, diesen längeren Einsatz für die Zeit nach Abschluss seines Studiums zu planen. Nur mit Blick auf den Einsatz von 26 Tagen im Jahr 2014 wurde sein Gesuch abgelehnt. Wie die Vorinstanz zu Recht betont hat, wird das Studium dadurch nicht entscheidend behindert, und es ergibt sich keine eigentliche Notsituation, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2.).

E. 4.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen kann, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, beispielsweise während den Sommerferien (Urteile des BVGer B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3).

E. 4.7 Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom 11. Dezember 2013, dass er 8 Wochen Sommerferien habe. Er habe bereits geplant, in den Sommerferien seinen Kollegen in Irland zu besuchen und eine Privatpiloten-Lizenz abzuschliessen. Sollte er noch Zeit haben, würde er bereits mit den Vorbereitungen seiner Bachelor-Diplomarbeit beginnen, die er dann im Herbstsemester 2014 schreiben werde. Zu Recht hält die Vorinstanz dem entgegen, dass weder die Privatpiloten-Lizenz noch der Besuch seines Kollegen in Irland ausreichend seien, um einen Härtefall zu begründen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er den Einsatz von 26 Tagen während der vorlesungsfreien Zeit in den Sommerferien oder während des Semesters leisten möchte. Sollte sich der Beschwerdeführer dafür entscheiden, den Zivildienst in den Sommerferien zu leisten, so würden ihm immer noch vier Wochen Ferien bleiben. In Bezug auf die Vorbereitung seiner Bachelor-Diplomarbeit in den Sommerferien geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selber hervor, dass er diese Vorbereitungszeit neben den anderen Aktivitäten als zweitrangig erachtet und somit bereit ist, auf diese zu verzichten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb B._______ Schweiz zur Leistung seiner Restdiensttage in Aussicht. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer altersbedingt spätestens per 31. Dezember 2015 aus der Zivildienstpflicht entlassen werde und dass gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV ein Dienstverschiebungsgesuch aufgrund einer Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb, sämtliche verbleibende Diensttage im Folgejahr bei diesem zu leisten, nicht möglich ist, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist.

E. 4.8 Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustimmung nicht widerrufen (Art. 15 Abs. 3bis ZDV).

E. 4.9 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf geltend zu machen, er sei bereit, sein Entlassungsalter aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen, ohne jedoch darzulegen, inwieweit eine Nichterhöhung des Entlassungsalters für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 15 Abs. 3bis ZDV darstellen würde. Vielmehr geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er ohnehin seine restlichen Diensttage im Jahr 2015 im Einsatzbetrieb B._______ Schweiz leisten möchte und dass eine Erhöhung des Entlassungsalters aus der Zivildienstpflicht einzig zum Zweck erfolgen soll, seine Diensttage von 2014 gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV auf das Jahr 2015 verschieben zu können. Entsprechend ist vorliegend von einem Umgehungstatbestand auszugehen und folglich nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, seine Zivildienstpflicht ordnungsgemäss bis Ende 2015 zu absolvieren.

E. 4.10 Damit ist festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 26 Tagen keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt. Das Dienstverschiebungsgesuch kann auch nicht auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV bewilligt werden. Entsprechend besteht kein Anlass, den Einsatz von 26 Tagen im Jahr 2014 zu verschieben.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.424.32911.0; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand: 27. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1013/2014 Urteil vom 22. Mai 2014 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Fanny Huber. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Sachverhalt: A. Am (...) wurde der im Jahr 1981 geborene X._______, (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 159 Tagen verpflichtet. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2010 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ein. Darin hielt er fest, er sei Student an der A._______, wolle ab Sommer 2011 mindestens zwei Auslandsemester machen und müsse in den Sommerferien arbeiten, um sich sein Studium zu finanzieren. Deshalb wolle er seine Zivildienstpflicht bis zum Abschluss seines Studiums im Sommer 2013 verschieben. C. Mit Verfügung vom 24. November 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um die Verschiebung ab. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 aufgefordert worden innert 14 Tagen die erforderlichen Belege für die Begründung des Gesuchs einzureichen, dieser Aufforderung habe er jedoch keine Folge geleistet. D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er könne seiner Einsatzpflicht von 29 Tagen für das Jahr 2012 nicht nachkommen, da er sich nach wie vor im Studium an der A._______ befinde und sich seine Sommerferien auf weniger als zwei Wochen reduzieren würden, wenn er seiner Einsatzpflicht nachkommen müsse. Ausserdem wolle er im Juli 2013 einen Zivildiensteinsatz im Ausland leisten. E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht gut. Diese müsse im Jahr 2014 geleistet werden (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers sehe wie folgt aus: 55 Tage im Jahr 2013, 26 Tage im Jahr 2014 und 26 Tage im Jahr 2015. Die Einsatzvereinbarung für den nächsten Einsatz sei der Vorinstanz bis spätestens am 15. Januar 2013 einzureichen (Ziffer 2 des Dispositivs). F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er könne im Jahr 2013 keinen Zivildiensteinsatz leisten, da er noch bis im Juli 2014 an der A._______ studiere und sich seine Sommerferien auf weniger als vier Wochen reduzieren würden, wenn er seiner Einsatzpflicht nachkommen müsse. Seinen Zivildiensteinsatz im Ausland wolle er im Sommer 2014 leisten. G. Mit Verfügung vom 11. April 2013 hiess die Vorinstanz das Gesuch insofern teilweise gut, als dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen Einsatz von nur 26 Diensttagen leisten müsse (Ziffer 1 des Dispositivs). Im Jahr 2014 müssten noch 55 und im Jahr 2015 noch 26 Diensttage geleistet werden (Ziffer 2 des Dispositivs). Die Einsatzvereinbarung für den im Jahr 2013 zu leistenden Einsatz sei der Vorinstanz bis spätestens am 30. April 2013 einzureichen (Ziffer 3). H. Am 7. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er werde seine Ausbildung im März-Juli 2015 abschliessen, weshalb er im Jahr 2014 keinen Zivildiensteinsatz leisten könne. Er habe im Vorjahr durch den Zivildiensteinsatz nur 2 Wochen Urlaub gehabt und seine diesjährigen Sommerferien seien bereits verplant. Weiter zeigte er sich bereit, das Alter seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen. I. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2014 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu ergänzen und zusätzliche Unterlagen einzureichen. Am 24. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Immatrikulationsbestätigung ein und ergänzte, er wolle in den Sommerferien eine Privatpiloten-Lizenz machen sowie einen Kollegen in Irland besuchen. Er habe diesem schon im Vorjahr einen Besuch versprochen, dessen Realisierung jedoch durch den Zivildiensteinsatz im Jahr 2013 verhindert worden sei. J. Am 30. Januar 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: "1. Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht wird insofern gutgeheissen, dass Sie im Jahr 2014 lediglich 26 Diensttage leisten müssen.

2. Im Jahr 2015 müssen Sie 55 Diensttage leisten.

3. Es wird Ihnen eine Frist bis zum 28.02.2014 gewährt zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung für den im Jahr 2014 zu leistenden Einsatz von mindestens 26 Diensttagen.

4. Sollten Sie die Einsatzvereinbarung nicht fristgemäss einreichen, werden Sie gemäss Art. 31a Abs. 4 ZDV von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten." Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistung eines Einsatzes von26 Diensttagen - im Gegensatz zu einem 55-tägigen Einsatz - nicht zu einem Unterbruch der schulischen Ausbildung führen würde, welcher mit unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Der Beschwerdeführer habe zudem weder ausreichend begründet noch belegt, dass ein 26-tägiger Einsatz für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). K. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er hält fest, er sei Student an der A._______ und habe aufgrund des Zivildiensteinsatzes im Vorjahr nur zwei Wochen Ferien gehabt, welche zudem teilweise mit Vorbereitungen für ein Ausbildungsmodul im Herbstsemester belegt gewesen seien. Die Sommerferien 2014 habe er bereits verplant: Einerseits wolle er eine Privatpiloten-Lizenz abschliessen und würde, sollte er noch Zeit haben, bereits mit den Vorbereitungen seiner Bachelor-Diplomarbeit, welche er im Herbstsemester 2014 schreiben werde, beginnen. Er habe auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb B._______ Schweiz zur Leistung seiner Restdiensttage in Aussicht. Könne er nur 55 statt wie angedacht 81 Diensttage im Einsatzbetrieb leisten, würde er dort einen unseriösen Eindruck hinterlassen. Er habe sich auch bereit erklärt, das Alter seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen, womit keine Gefahr bestehe, dass er seine Dienstage nicht vollständig leisten werde. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie habe bereits anerkannt und in der angefochtenen Verfügung angeordnet, dass ein Einsatz von 55 Dienstagen im Jahr 2014 gemäss aktuellem Studienplan zu einer Unterbrechung der Ausbildung führen würde, die mit unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). Hingegen könne ein Einsatz von 26 Diensttagen während den Sommerferien geleistet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend begründen und belegen können, dass ein 26-tägiger Einsatz während den Sommerferien für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgebern eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Sollte der Beschwerdeführer während den Sommerferien private Aktivitäten bevorzugen und sich dafür entscheiden, seiner Zivildienstpflicht während des Semesters nachzukommen, so sei festzuhalten, dass die Leistung eines 26-tätigen Einsatzes während der Ausbildung grundsätzlich als nachholbar und somit als zumutbar gelte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 26 (statt 55) Tage leisten muss, oder ob sie die gesamten 55 Diensttage für das Jahr 2014 auf das Jahr 2015 hätte verschieben müssen.

3. Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 20 und 24 ZDG). 3.1 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der ZDV). 3.2 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt grundsätzlich 26 Tage(Art. 38 Abs. 1 ZDV; vgl. die [vorliegend nicht relevanten] Ausnahmen in Art. 38 Abs. 2 ZDV). Gemäss den für die Entlassung aus dem Zivildienst sinngemäss geltenden Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) dauert die Zivildienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 ZDG; Urteile des BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 2.1 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.2). 3.3 Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV). Damit wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Absolvierung des Zivildienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, mit Hinweis). Wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Dabei hat die Vollzugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen (Art. 31a Abs. 4 ZDV). 3.4 Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. 3.5 Gemäss Art. 46 Abs. 2 ZDV kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutgeheissen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Stellt die zivildienstpflichtige Person ein Gesuch um Dienstverschiebung, kann die Vollzugsstelle das Gesuch dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und c ZDV lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch um Dienstverschiebung ab, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass er den 26-tägigen Zivildiensteinsatz nicht in den Sommerferien leisten könne, weil er diese bereits verplant habe (vgl. Sachverhalt Bst. K). Sollte er dennoch Zeit haben, so wolle er diese für die Vorbereitung seiner Bachelor-Diplomarbeit, welche er im Herbstsemester 2014 schreiben werden, nutzen. Er habe auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb B._______ Schweiz zur Leistung seiner 81 Restdiensttage in Aussicht. Ferner macht er geltend, er sei bereit, sein Entlassungsalter zu erhöhen. 4.2 Zu prüfen ist entsprechend, ob mit der Unterbrechung seiner Ausbildung ein unzumutbarer Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden ist, ob der vorgesehene Zivildienst eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellt und ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV seine Restdiensttage im Jahr 2015 leisten könnte. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26-tägiger Unterbruch der Ausbildung grundsätzlich als nachholbar gelte und deshalb regelmässig nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führe. Ein vergleichbarer kurzer Unterbruch der Ausbildung könne auch aus anderen Gründen wie Krankheit auftreten und gelte grundsätzlich als nachholbar. Im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen könne er seinen Zivildiensteinsatz selber planen und ihn zu einem möglichst günstigen Zeitpunkt leisten. Zudem könne ein26-tägiger Einsatz vom Beschwerdeführer auch in seinen Sommerferien geleistet werden. Er habe nicht ausreichend belegen können, dass dies für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Weder die Privatpiloten-Lizenz noch der Besuch seines Kollegen in Irland seien ausreichend, um einen solchen Härtefall zu begründen. Sollte der Beschwerdeführer private Aktivitäten in den Sommerferien bevorzugen, so sei ihm auch, wie bereits erwähnt, die Leistung eines 26-tägigen Einsatzes während der Ausbildung zumutbar. Auch mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Vorbereitung seiner Bachelor-Diplomarbeit in den Sommerferien unbedingt nötig sei, um die Arbeit erfolgreich im Herbstsemester schreiben zu können. Zudem hält sie fest, dass der Beschwerdeführer altersbedingt spätestens per 31. Dezember 2015 entlassen werde, weshalb auch eine Dienstverschiebung aufgrund einer Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb, sämtliche verbleibende Diensttage im Folgejahr bei diesem zu leisten, nicht möglich sei (Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV). Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 11. April 2013 von der Vorinstanz bereits darauf hingewiesen worden, dass er in den Jahren 2014 und 2015 einen Zivildienst zu leisten habe. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen von Vorgesprächen mit einem potentiellen Einsatzbetrieb andere Abmachungen getroffen habe, so habe er sich dies selber zuzuschreiben und könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund seines Alters sei der Beschwerdeführer zu jährlichen Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer verpflichtet (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Er habe deshalb im Jahr 2014 gemäss der gesetzlichen Mindestdauer einen Einsatz von 26 Dienstagen zu leisten. 4.4 Der Beschwerdeführer hat nicht darlegt, inwieweit die Leistung eines 26-tägigen Zivildiensteinsatzes während des Semesters eine Unterbrechung seines Studiums mit sich bringen würde, welche mit unzumutbaren Nachteilen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden wäre, sondern bringt lediglich vor, dass sich dadurch seine Sommerferien verkürzen würden, welche er im Übrigen bereits verplant habe. Die Situation des Beschwerdeführers kann jedoch mit derjenigen von anderen dienstpflichtigen Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden. Der strittige Einsatz erweist sich nicht als übermässig lang, sondern entspricht mit einer Dauer von 26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil. Mit Unterbrüchen von gleicher Dauer muss auch aus anderen Gründen - wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien - gerechnet werden (Urteile des BVGer B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1). 4.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-569/2013 vom 18. März 2013 S. 6, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012 S. 5, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011 S. 5, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1). Auch gilt es die Grundregel zu beachten, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während26 Tagen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon mehrere Dienstverschiebungsgesuche, die er im Zusammenhang mit seiner Ausbildung gestellt hatte, bewilligt hat. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2012 gut, in welchem er beantragte, seinen Einsatz von 29 Tagen vom Jahr 2012 auf das Folgejahr zu verschieben (vgl. Sachverhalt Bst. E) und mit Verfügung vom 11. April 2013 gestattete sie ihm, nur 26 Tage statt 55 Tage Zivildienst zu leisten (vgl. Sachverhalt Bst. G). So wurde auch das Dienstverschiebungsgesuch vom 7. Januar 2014 mit Verfügung vom 30. Januar 2014 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer erhält die Möglichkeit, seinen Einsatz von 55 Tagen im Jahr 2015 zu leisten. Dies erlaubt ihm, diesen längeren Einsatz für die Zeit nach Abschluss seines Studiums zu planen. Nur mit Blick auf den Einsatz von 26 Tagen im Jahr 2014 wurde sein Gesuch abgelehnt. Wie die Vorinstanz zu Recht betont hat, wird das Studium dadurch nicht entscheidend behindert, und es ergibt sich keine eigentliche Notsituation, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2.). 4.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen kann, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, beispielsweise während den Sommerferien (Urteile des BVGer B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). 4.7 Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom 11. Dezember 2013, dass er 8 Wochen Sommerferien habe. Er habe bereits geplant, in den Sommerferien seinen Kollegen in Irland zu besuchen und eine Privatpiloten-Lizenz abzuschliessen. Sollte er noch Zeit haben, würde er bereits mit den Vorbereitungen seiner Bachelor-Diplomarbeit beginnen, die er dann im Herbstsemester 2014 schreiben werde. Zu Recht hält die Vorinstanz dem entgegen, dass weder die Privatpiloten-Lizenz noch der Besuch seines Kollegen in Irland ausreichend seien, um einen Härtefall zu begründen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er den Einsatz von 26 Tagen während der vorlesungsfreien Zeit in den Sommerferien oder während des Semesters leisten möchte. Sollte sich der Beschwerdeführer dafür entscheiden, den Zivildienst in den Sommerferien zu leisten, so würden ihm immer noch vier Wochen Ferien bleiben. In Bezug auf die Vorbereitung seiner Bachelor-Diplomarbeit in den Sommerferien geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selber hervor, dass er diese Vorbereitungszeit neben den anderen Aktivitäten als zweitrangig erachtet und somit bereit ist, auf diese zu verzichten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb B._______ Schweiz zur Leistung seiner Restdiensttage in Aussicht. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer altersbedingt spätestens per 31. Dezember 2015 aus der Zivildienstpflicht entlassen werde und dass gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV ein Dienstverschiebungsgesuch aufgrund einer Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb, sämtliche verbleibende Diensttage im Folgejahr bei diesem zu leisten, nicht möglich ist, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist. 4.8 Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustimmung nicht widerrufen (Art. 15 Abs. 3bis ZDV). 4.9 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf geltend zu machen, er sei bereit, sein Entlassungsalter aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen, ohne jedoch darzulegen, inwieweit eine Nichterhöhung des Entlassungsalters für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 15 Abs. 3bis ZDV darstellen würde. Vielmehr geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er ohnehin seine restlichen Diensttage im Jahr 2015 im Einsatzbetrieb B._______ Schweiz leisten möchte und dass eine Erhöhung des Entlassungsalters aus der Zivildienstpflicht einzig zum Zweck erfolgen soll, seine Diensttage von 2014 gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV auf das Jahr 2015 verschieben zu können. Entsprechend ist vorliegend von einem Umgehungstatbestand auszugehen und folglich nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, seine Zivildienstpflicht ordnungsgemäss bis Ende 2015 zu absolvieren. 4.10 Damit ist festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 26 Tagen keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt. Das Dienstverschiebungsgesuch kann auch nicht auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV bewilligt werden. Entsprechend besteht kein Anlass, den Einsatz von 26 Tagen im Jahr 2014 zu verschieben.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.424.32911.0; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand: 27. Mai 2014