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B-1213/2009

B-1213/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-14 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Am 4. September 1998 wurde der Beschwerdeführer zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 296 Diensttagen verpflichtet. Mit Verfügung vom 15. November 2007 hiess die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Aarau (Vorinstanz) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verkürzung der Restdienstleistung gut. Sie bewilligte dem Beschwerdeführer das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer und passte die Einsatzplanung entsprechend an. B. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2009 um eine Dienstverschiebung für das laufende Jahr 2009. Zur Begründung führte er an, es sei ihm aus arbeitstechnischen Gründen in diesem Jahr nicht möglich, seinen Zivildiensteinsatz zu leisten. Dem Gesuch fügte er ein Schreiben seines Arbeitgebers, dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt bei. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Primarschule in Basel als Primarlehrer arbeite und mit vollem Pensum eine dritte Klasse unterrichte. In jedem der drei bisherigen Schuljahre habe er die Klasse wegen der Zivildiensteinsätze während rund einem Monat nicht unterrichten können. Diese jährliche Abwesenheit des Beschwerdeführers wirke sich sehr belastend auf die Klassensituation aus. Die Ansprüche bezüglich der Stoffvermittlung und Klassenführung würden im laufenden Kalenderjahr und bis zum Sommer 2010 stark zunehmen. Eine weitere Abwesenheit des Beschwerdeführers in dieser anspruchsvollen Zeit sei nicht vertretbar. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht alle verfügbaren Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbringen könnte, wenn sie die beantragte Dienstverschiebung gewähren würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verfügung vom 15. November 2007 statt der vollen Dienstpflicht nur noch 26 Diensttage pro Jahr leisten müsse. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Ablehnung des Gesuchs auf Dienstverschiebung würde für seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten, weil ein Einsatz im Jahr 2009 aus den bereits im vorinstanzlichen Verfahren genannten Gründen pädagogisch nicht tragbar sei. Die Restdienstzeit von 26 Diensttagen könne er nachholen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Eine Dienstverschiebung sei nicht zulässig, wenn nicht gewährleistet sei, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Dienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviere. Der Beschwerdeführer befinde sich im letzten Jahr seiner Dienstzeit und werde per Ende 2009 aus der Zivildienstpflicht entlassen. Eine Dienstverschiebung ins Jahr 2010 sei deshalb ausgeschlossen. Zudem lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Einsatz im Jahr 2009 für seinen Arbeitgeber pädagogisch nicht tragbar sei, den Schluss auf eine ausserordentliche Härte nicht zu. Auf die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Primarlehrer sei ferner bereits Rücksicht genommen worden, indem die Verkürzung der Restdienstzeit bewilligt worden sei. Eine weitere Privilegierung des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2009 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Sie kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht (Art. 10 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 21 ZDG) und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle kann das Gesuch um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Sie lehnt das Gesuch aber insbesondere dann ab, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege für seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vor, weil er während seines Zivildiensteinsatzes nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Primarlehrer nachzugehen.

E. 3.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Jahrgang 1975 und befindet sich daher im letzten Jahr seiner Zivildienstpflicht. Eine Verschiebung des hier in Frage stehenden, letzten Zivildienstes auf das Jahr 2010 ist daher nicht möglich. Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass die zwingende Norm von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV eine Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs bereits aus diesem Grund ausschliesst.

E. 3.2 Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine "ausserordentliche Härte" im Sinn von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV ohnehin nur dann anerkannt werden kann, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre eine derartige Notsituation indessen offensichtlich nicht gegeben. Dass es für den Arbeitgeber und für die Schüler eine suboptimale Lösung darstellen kann, wenn während des rund einen Monat dauernden Zivildiensteinsatzes ein Stellvertreter eingestellt werden muss, ist zwar nachvollziehbar. Eine zivildienstpflichtige Person - bzw. ihr Arbeitgeber - darf indessen nicht besser gestellt werden als eine militärdienstpflichtige Person bzw. deren Arbeitgeber (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, insbesondere, S. 1643 und 1672). Verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse kann aber nicht gesagt werden, eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während 26 Tagen stelle eine übermässige Härte dar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen - seinen Zivildiensteinsatz selbst zu organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt, beispielsweise während der Schulferien, auswählen kann.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZDG). Eine solche liegt hier knapp nicht vor.

E. 6 Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.425.12176.0; Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 15. April 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1213/2009/sce/bam/san {T 0/2} Urteil vom 14. April 2009 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Bernard Maitre, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Aarau, Kasernenstrasse 28, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Sachverhalt: A. Am 4. September 1998 wurde der Beschwerdeführer zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 296 Diensttagen verpflichtet. Mit Verfügung vom 15. November 2007 hiess die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Aarau (Vorinstanz) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verkürzung der Restdienstleistung gut. Sie bewilligte dem Beschwerdeführer das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer und passte die Einsatzplanung entsprechend an. B. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2009 um eine Dienstverschiebung für das laufende Jahr 2009. Zur Begründung führte er an, es sei ihm aus arbeitstechnischen Gründen in diesem Jahr nicht möglich, seinen Zivildiensteinsatz zu leisten. Dem Gesuch fügte er ein Schreiben seines Arbeitgebers, dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt bei. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Primarschule in Basel als Primarlehrer arbeite und mit vollem Pensum eine dritte Klasse unterrichte. In jedem der drei bisherigen Schuljahre habe er die Klasse wegen der Zivildiensteinsätze während rund einem Monat nicht unterrichten können. Diese jährliche Abwesenheit des Beschwerdeführers wirke sich sehr belastend auf die Klassensituation aus. Die Ansprüche bezüglich der Stoffvermittlung und Klassenführung würden im laufenden Kalenderjahr und bis zum Sommer 2010 stark zunehmen. Eine weitere Abwesenheit des Beschwerdeführers in dieser anspruchsvollen Zeit sei nicht vertretbar. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht alle verfügbaren Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbringen könnte, wenn sie die beantragte Dienstverschiebung gewähren würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verfügung vom 15. November 2007 statt der vollen Dienstpflicht nur noch 26 Diensttage pro Jahr leisten müsse. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Ablehnung des Gesuchs auf Dienstverschiebung würde für seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten, weil ein Einsatz im Jahr 2009 aus den bereits im vorinstanzlichen Verfahren genannten Gründen pädagogisch nicht tragbar sei. Die Restdienstzeit von 26 Diensttagen könne er nachholen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Eine Dienstverschiebung sei nicht zulässig, wenn nicht gewährleistet sei, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Dienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviere. Der Beschwerdeführer befinde sich im letzten Jahr seiner Dienstzeit und werde per Ende 2009 aus der Zivildienstpflicht entlassen. Eine Dienstverschiebung ins Jahr 2010 sei deshalb ausgeschlossen. Zudem lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Einsatz im Jahr 2009 für seinen Arbeitgeber pädagogisch nicht tragbar sei, den Schluss auf eine ausserordentliche Härte nicht zu. Auf die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Primarlehrer sei ferner bereits Rücksicht genommen worden, indem die Verkürzung der Restdienstzeit bewilligt worden sei. Eine weitere Privilegierung des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2009 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Sie kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht (Art. 10 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 21 ZDG) und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle kann das Gesuch um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Sie lehnt das Gesuch aber insbesondere dann ab, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege für seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vor, weil er während seines Zivildiensteinsatzes nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Primarlehrer nachzugehen. 3.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Jahrgang 1975 und befindet sich daher im letzten Jahr seiner Zivildienstpflicht. Eine Verschiebung des hier in Frage stehenden, letzten Zivildienstes auf das Jahr 2010 ist daher nicht möglich. Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass die zwingende Norm von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV eine Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs bereits aus diesem Grund ausschliesst. 3.2 Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine "ausserordentliche Härte" im Sinn von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV ohnehin nur dann anerkannt werden kann, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre eine derartige Notsituation indessen offensichtlich nicht gegeben. Dass es für den Arbeitgeber und für die Schüler eine suboptimale Lösung darstellen kann, wenn während des rund einen Monat dauernden Zivildiensteinsatzes ein Stellvertreter eingestellt werden muss, ist zwar nachvollziehbar. Eine zivildienstpflichtige Person - bzw. ihr Arbeitgeber - darf indessen nicht besser gestellt werden als eine militärdienstpflichtige Person bzw. deren Arbeitgeber (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, insbesondere, S. 1643 und 1672). Verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse kann aber nicht gesagt werden, eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während 26 Tagen stelle eine übermässige Härte dar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen - seinen Zivildiensteinsatz selbst zu organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt, beispielsweise während der Schulferien, auswählen kann. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZDG). Eine solche liegt hier knapp nicht vor. 6. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.425.12176.0; Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 15. April 2009