Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.425.34525.11273; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Versand: 2. November 2010
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.425.34525.11273; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Versand: 2. November 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7285/2010 {T 0/2} Urteil vom 1. November 2010 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Aarau, Kasernenstrasse 28, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Ablehnung des Gesuchs um Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (Jahrgang 1982) mit Verfügung der Zulassungskommission Zivildienst vom 19. Februar 2008 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 195 Diensttagen verpflichtet worden war; dass er zum heutigen Zeitpunkt (bis zu seiner Entlassung Ende 2016) noch 168 Diensttage zu leisten hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2009 vom Regionalzentrum Aarau auf seine Dienstpflicht im Jahr 2010 hingewiesen und aufgefordert wurde, bis am 15. Januar 2010 eine Einsatzvereinbarung über mindestens 26 Diensttage einzureichen; dass er mit Schreiben vom 20. Januar 2010 und 1. März 2010 diesbezüglich gemahnt wurde; dass der Beschwerdeführer auf diese Mahnung nicht reagierte und das Regionalzentrum ihm am 7. Juli 2010 ein Aufgebot von Amtes wegen zu einem Einsatz im Einsatzbetrieb CO 13 in Basel in Aussicht stellte sowie ihm die Gelegenheit gab, bis zum 18. August 2010 schriftlich Einwände gegen den vorgesehenen Einsatz zu erheben; dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum keine Stellungnahme einreichte und das Regionalzentrum das angekündigte Aufgebot am 18. August 2010 von Amtes wegen erliess; dass beim Regionalzentrum am 19. August 2010 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers einging, in welcher er ausführte, seine Arbeitgeberin habe wegen einer Umstrukturierung des Betriebssystems einen allgemeinen Ferien- und Absenzenstopp bis April 2011 erlassen, weshalb er um Verschiebung des Zivildiensteinsatzes auf Mitte 2011 ersuche; dass das Regionalzentrum dieses Schreiben als Dienstverschie-bungsgesuch behandelte und den Beschwerdeführer am 19. August 2010 zur Einreichung weiterer Unterlagen, insbesondere einer Erklärung der Arbeitgeberin, aufforderte, der Beschwerdeführer dieser Aufforderung in der Folge indessen nicht nachkam; dass das Regionalzentrum das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung mit Verfügung vom 9. September 2010 abwies und erwog, die geltend gemachte Umstrukturierung des Betriebssystems bei der Arbeitgeberin und der damit einhergehende Ferienstopp stell-ten keine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) dar; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Gewährung der beantragten Dienstverschiebung beantragte; dass er in der Begründung festhielt, als Testperson für das neue Betriebssystem seiner Arbeitgeberin, einer Bank, müsse er bei den Systemtests im Dezember 2010 unbedingt anwesend sein, er werde jedoch seinen Zivildiensteinsatz nachholen, sobald die infolge der Umstrukturierung anfallenden Arbeiten abgeschlossen seien (Ende April 2011); dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 aufforderte, bis am 20. Oktober 2010 eine Erklärung seines Arbeitgebers einzureichen, welche sich zu den Fragen äussere, ob die Wahl der Testperson zwingend auf den Beschwerdeführer habe fallen müssen, ob der Beschwerdeführer als Testperson allenfalls ersetzt werden könnte und ob seine Abwesenheit vom 29. November bis 24. Dezember 2010 für den Betrieb eine ausserordentliche Härte darstellen würde; dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Erklärung seiner Arbeitgeberin einreichte; dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte; und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; Beschwerdelegitimation), Art. 50 Abs. 1 VwVG (Beschwerdefrist) sowie Art. 52 VwVG (Form und Inhalt der Beschwerdeschrift) erfüllt sind und auf die Beschwerde somit einzutreten ist; dass die Vorinstanz die Möglichkeit hat, Gesuche um Dienstverschie-bung gutzuheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 46 Abs. 2 ZDV), und sie ein Gesuch insbesondere dann gutheissen kann, wenn dessen Ablehnung für die zivildienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV); dass eine ausserordentliche Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1213/2009 vom 14. April 2009, E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen); dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Abwesenheit in der Zeitspanne des verfügten Zivildiensteinsatzes sei für seine Arbeitgeberin nicht tragbar, da eine Umstrukturierung des Betriebssystems stattfinde und er als Testperson ausgewählt worden sei; dass der Beschwerdeführer es indessen trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen hat, eine Stellungnahme seiner Arbeitgeberin einzureichen, dass er auch im Verfahren vor dem Regionalzentrum keine Beweismittel einreichte, welche das Vorliegen eines Härtefalls belegen würden; dass aus diesem Grund nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer als Testperson ersetzbar ist und ob seine Arbeitgeberin durch seine Abwesenheit in eine Notlage geraten würde; dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2009 zur Einreichung einer Einsatzplanung für das Jahr 2010 aufgefordert worden war und er den späten Zeitpunkt seines Einsatzes durch sein passives Verhalten selber verursachte; dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Regionalzentrum und die Vorinstanz eine ausserordentliche Härte verneint und das Gesuch um Dienstverschiebung abgewiesen haben; dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass dieser Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.425.34525.11273; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Versand: 2. November 2010