opencaselaw.ch

B-997/2014

B-997/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-23 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Am 25. Juli 2012 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Tagen verpflichtet. B. Am 22. März 2013 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ein. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich im ersten Lehrjahr der Berufslehre als Fachmann Betreuung im Lehrbetrieb Y._______ (nachfolgend: Lehrbetrieb) befinde. Seine Berufslehre verunmögliche es ihm, in den nächsten drei Jahren Zivildienst zu leisten, und er habe die Zeit nach der Ausbildung für den Zivildienst vorgesehen. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bewilligte die Vorinstanz die Verschiebung des Ersteinsatzes. Dieser müsse im Jahr 2014 geleistet werden (Ziffer 2 des Dispositivs), und die Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz sei der Vorinstanz bis spätestens 15. Januar 2014 einzureichen (Ziffer 3). Weiter wurde festgehalten, dass man dem Beschwerdeführer mit dieser Dienstverschiebung entgegenkomme und ihm somit genügend Zeit einräume, seine Einsatzpflicht im Jahr 2014 zu planen und sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2014. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Dienstverschiebung. Er machte geltend, während den 13 Wochen Schulferien jeweils 5 Tage pro Woche zur Arbeit zu gehen, um mehr Berufserfahrung sammeln zu können. Da er berufsbegleitend die Berufsmaturitätsschule besuche, könne er sich nur während 2.5 Tagen pro Woche Praxiserfahrung im Lehrbetrieb aneignen. Die Zeit der Schulferien brauche er daher umso mehr, da er während dieser Zeit doppelt so oft im Betrieb sein könne. Ausserdem benötige er Zeit, um an der Maturaarbeit weiterzuschreiben und um sich auf die ersten Maturaabschlussprüfungen, welche schon am Ende des zweiten Lehrjahres stattfänden, vorzubereiten. Er werde seine Dienstzeit am Ende der Ausbildung (August 2015) leisten. Dem Schreiben war eine undatierte Bestätigung des Leiters des Lehrbetriebs beigelegt, wonach der Beschwerdeführer während seiner Berufsausbildung keinen Zivildienst leisten könne. F. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu ergänzen und zusätzliche Unterlagen einzureichen. Am 13. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den Ferienplan, ein Schreiben der Berufsmaturitätsschule sowie eine Kopie des Lehrvertrags ein. G. Am 7. Februar 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: "1. Ihr Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes wird in Anwendung von Art. 46 ZDV gutgeheissen.

2. Sie haben Ihren langen Einsatz bis am 31.01.2016 abzuschliessen.

3. Die entsprechende Einsatzvereinbarung ist uns bis spätestens am 15.01.2015 einzureichen.

4. Ihr Gesuch um Verschiebung des Ersteinsatzes wird abgelehnt.

5. Sie haben Ihren Ersteinsatz im Jahr 2014 zu leisten.

6. Die entsprechende Einsatzvereinbarung ist uns bis spätestens am 28.02.2014 einzureichen.

7. Ihre weitere Dienstpflicht präsentiert sich wie folgt: Jahr Anzahl Dienstage 2014 26 2015-2016 180 (bis 31.01.2016) 2019-2024 26 2025 24" Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, mangels Erklärung des Lehrbetriebs, wieso das Leisten von 26 Diensttagen nicht möglich sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung durch den Ersteinsatz nicht unterbrochen werden müsse. H. In einer vom Beschwerdeführer nachgereichten schriftlichen Erklärung des Lehrbetriebs vom 20. Februar 2014 äusserte sich dessen Leiter [...] dahingehend, dass der Beschwerdeführer während der Erstausbildung keinen Zivildiensteinsatz leisten könne. Es sei nicht möglich, die 25 Ferientage pro Lehrjahr für einen 26-tägigen Ersteinsatz hinzugeben, auch nicht während der schulfreien Zeit. Aufgrund des Besuchs der Berufsmaturitätsschule arbeite der Beschwerdeführer verhältnismässig wenig im Lehrbetrieb. Die schulfreien Wochen seien zur Vervollständigung der Berufspraxis zu nutzen. Der "Praxistransfer" sei wichtig, um einen erfolgreichen Lehrabschluss zu erreichen. I. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt: "1. Ziffer 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben:

2. Es sei die Verschiebung des Ersteinsatzes zu gewähren.

3. Der Unterzeichnete sei zu verpflichten, den Ersteinsatz im Jahr 2015 zu leisten.

4. Die entsprechende Einsatzvereinbarung sei der Vollzugsstelle für den Zivildienst bis spätestens 15.1.2015 einzureichen." Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er für die Bewältigung seiner Ausbildung genügend "Praxistransfer" benötige. 26 zusätzlich wegfallende Praxistage brächten ihn in eine Notsituation. Als Berufsmaturient fehle er im Vergleich zu einem normalen Lehrling 1.5 Tage pro Woche mehr im Betrieb. Er verfüge somit über 76.5 Tage weniger Praxis als andere Lehrlinge. Die zusätzlichen 26 "Fehltage" würden dazu führen, dass er im Vergleich zu anderen Lehrlingen mehr als 100 Tage weniger Praxis habe. Dies könne den erfolgreichen Lehrabschluss ernsthaft gefährden. Es treffe nicht zu, dass er, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, die 26 Tage nachholen könne. Seine Lehrabschlussprüfung finde ab Frühjahr 2015 statt, und es sei unerlässlich, vor den praktischen Abschlussprüfungen genügend Praxiserfahrung zu sammeln. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt die hohen Anforderungen der berufsbegleitenden Berufsmaturität, geht aber davon aus, dass dies auch bei anderen Berufsausbildungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer könne seinen Ersteinsatz im Jahr 2014 so planen, dass dieser in eine Zeit falle, in der keine wichtigen Prüfungen stattfänden oder bevorstünden. Konkrete Gründe, dass durch eine geringfügige Unterbrechung der Ausbildung ein wirklich unzumutbarer Nachteil entstünde, seien nicht dargelegt worden. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Ersteinsatz von 26 Zivildiensttagen, welcher auch in der schulfreien Zeit und (zumindest teilweise) auch während den Ferien des Beschwerdeführers stattfinden könne, eine übermässige Härte darstellen würde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 21 Abs. 2 ZDG). In Art. 39 Bst. b der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) ist vorgesehen, dass ein erster Einsatz nach Ablauf der Frist von Art. 21 Abs. 1 ZDG beginnt, wenn ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen wird. Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bei der erstmaligen Verschiebung des Ersteinsatzes geschehen. Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV).

E. 2.2 Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben.

E. 2.3 Gemäss Art. 46 Abs. 2 ZDV kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutgeheissen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Stellt die zivildienstpflichtige Person ein Gesuch um Dienstverschiebung, kann die Vollzugsstelle das Gesuch dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch um Dienstverschiebung ab, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann.

E. 3 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass ihm bei Leistung des 26-tägigen Zivildiensteinsatzes der für die Bewältigung seiner Ausbildung notwendige "Praxistransfer" fehlen würde. Die wegfallenden Praxistage würden ihn in eine Notsituation bringen (siehe Sachverhalt I.). Dadurch sei sein erfolgreicher Lehrabschluss ernsthaft gefährdet. Zu prüfen ist entsprechend, ob mit der Unterbrechung seiner Ausbildung ein unzumutbarer Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden ist oder ob der vorgesehene Zivildiensteinsatz eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellt.

E. 3.1 Auch wenn eine Berufslehre in Kombination mit der Berufsmaturität anspruchsvoll ist, kann davon ausgegangen werden, dass dies ebenso auf andere Berufsausbildungen zutrifft. Die Situation des Beschwerdeführers kann mit derjenigen von anderen dienstpflichtigen Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden. Der strittige Einsatz erweist sich nicht als übermässig lang, sondern entspricht mit einer Dauer von 26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil. Mit Unterbrüchen von gleicher Dauer muss auch aus anderen Gründen - wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien - gerechnet werden (Urteile des BVGer B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3).

E. 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-569/2013 vom 18. März 2013 S. 6, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012 S. 5, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011 S. 5, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1). Auch gilt es die Grundregel zu beachten, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bereits eine Verschiebung des Ersteinsatzes bewilligt hatte und dabei vorsah, dass der Ersteinsatz im Jahr 2014 zu leisten und eine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz bis spätestens am 15. Januar 2014 einzureichen sei. Aus den Vorbringen im erneuten Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013 wird nicht ersichtlich, inwiefern bei ihm persönlich eine eigentliche Notsituation vorliegt. Das Dienstverschiebungsgesuch vom 11. Dezember 2013 wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2014 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer erhält die Möglichkeit, seinen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis am 31. Januar 2016 zu leisten. Dies erlaubt ihm eine Planung seines langen Einsatzes für die Zeit nach Abschluss seiner Berufsausbildung. Nur mit Blick auf den Ersteinsatz im Jahr 2014 wurde sein Gesuch abgelehnt. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, muss der Beschwerdeführer somit während seiner ganzen dreijährigen Ausbildungszeit lediglich mit 20 Tagen Absenz in der Schule bzw. vom Lehrbetrieb rechnen. Der "Praxistransfer" wird dadurch nicht entscheidend behindert, und es ergibt sich keine eigentliche Notsituation, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen kann, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, beispielsweise während den Schulferien (Urteile des BVGer B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom 11. Dezember 2013, dass er 13 Wochen Schulferien habe. Diese Schulferien seien seines Erachtens dazu da, während 5 Tagen im Lehrbetrieb zu sein, um Berufserfahrung sammeln zu können. Zu Recht hält die Vorinstanz dem entgegen, dass dem Beschwerdeführer vom Lehrbetrieb aus 25 Ferientage pro Lehrjahr zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten hat er 25 Tage, beziehungsweise 5 Wochen, ausserhalb des Lehrbetriebs, an denen er aufgrund seines Ferienanspruchs keine Praxiserfahrung sammeln kann. Ob er diese Ferien während der Schulzeit oder in der schulfreien Zeit bezieht und ob er diese mit seinem Zivildienstersteinsatz kombiniert, ist ihm freigestellt. Je nach persönlicher Ausgestaltung ergeben sich mehr oder weniger Absenzen in der Schule und/oder im Lehrbetrieb. Dem Ferienplan der Berufsbildungsschule ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 14. Juli bis 17. August 2014 Schulferien hat. Gemäss Schreiben der Berufsmaturitätsschule vom 8. Januar 2014 finden die Vormaturitätsprüfungen im Juli 2014 statt. Somit könnte der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz zumindest teilweise während der schulfreien Zeit leisten und Ferien beziehen. Dadurch würden ihm nur wenige Tage Berufserfahrung fehlen. Angesichts der restlichen schulfreien Wochen pro Lehrjahr verbleiben dem Beschwerdeführer genügend Tage, um praktische Erfahrungen zu sammeln. Der Lehrbetrieb legt in seinem Schreiben vom 20. Februar 2014 zwar dar, dass es nicht möglich sei, die 25 Ferientage pro Lehrjahr für einen 26-tägigen Ersteinsatz, auch nicht während der schulfreien Zeit, hinzugeben. Er unterlässt es aber, konkrete Gründe hierfür anzuführen. Des Weiteren macht der Lehrbetrieb nicht geltend, dass eine 26-tägige Absenz des Beschwerdeführers einen Härtefall für ihn als Arbeitgeber darstellen würde.

E. 3.3 Damit ist festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 26 Tagen keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt. Entsprechend besteht kein Anlass, den Ersteinsatz des Beschwerdeführers erneut zu verschieben.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer Versand: 24. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-997/2014 Urteil vom 23. April 2014 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______,Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst (ZIVI),Regionalzentrum Rüti,Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung Ersteinsatz. Sachverhalt: A. Am 25. Juli 2012 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Tagen verpflichtet. B. Am 22. März 2013 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ein. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich im ersten Lehrjahr der Berufslehre als Fachmann Betreuung im Lehrbetrieb Y._______ (nachfolgend: Lehrbetrieb) befinde. Seine Berufslehre verunmögliche es ihm, in den nächsten drei Jahren Zivildienst zu leisten, und er habe die Zeit nach der Ausbildung für den Zivildienst vorgesehen. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bewilligte die Vorinstanz die Verschiebung des Ersteinsatzes. Dieser müsse im Jahr 2014 geleistet werden (Ziffer 2 des Dispositivs), und die Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz sei der Vorinstanz bis spätestens 15. Januar 2014 einzureichen (Ziffer 3). Weiter wurde festgehalten, dass man dem Beschwerdeführer mit dieser Dienstverschiebung entgegenkomme und ihm somit genügend Zeit einräume, seine Einsatzpflicht im Jahr 2014 zu planen und sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2014. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Dienstverschiebung. Er machte geltend, während den 13 Wochen Schulferien jeweils 5 Tage pro Woche zur Arbeit zu gehen, um mehr Berufserfahrung sammeln zu können. Da er berufsbegleitend die Berufsmaturitätsschule besuche, könne er sich nur während 2.5 Tagen pro Woche Praxiserfahrung im Lehrbetrieb aneignen. Die Zeit der Schulferien brauche er daher umso mehr, da er während dieser Zeit doppelt so oft im Betrieb sein könne. Ausserdem benötige er Zeit, um an der Maturaarbeit weiterzuschreiben und um sich auf die ersten Maturaabschlussprüfungen, welche schon am Ende des zweiten Lehrjahres stattfänden, vorzubereiten. Er werde seine Dienstzeit am Ende der Ausbildung (August 2015) leisten. Dem Schreiben war eine undatierte Bestätigung des Leiters des Lehrbetriebs beigelegt, wonach der Beschwerdeführer während seiner Berufsausbildung keinen Zivildienst leisten könne. F. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu ergänzen und zusätzliche Unterlagen einzureichen. Am 13. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den Ferienplan, ein Schreiben der Berufsmaturitätsschule sowie eine Kopie des Lehrvertrags ein. G. Am 7. Februar 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: "1. Ihr Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes wird in Anwendung von Art. 46 ZDV gutgeheissen.

2. Sie haben Ihren langen Einsatz bis am 31.01.2016 abzuschliessen.

3. Die entsprechende Einsatzvereinbarung ist uns bis spätestens am 15.01.2015 einzureichen.

4. Ihr Gesuch um Verschiebung des Ersteinsatzes wird abgelehnt.

5. Sie haben Ihren Ersteinsatz im Jahr 2014 zu leisten.

6. Die entsprechende Einsatzvereinbarung ist uns bis spätestens am 28.02.2014 einzureichen.

7. Ihre weitere Dienstpflicht präsentiert sich wie folgt: Jahr Anzahl Dienstage 2014 26 2015-2016 180 (bis 31.01.2016) 2019-2024 26 2025 24" Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, mangels Erklärung des Lehrbetriebs, wieso das Leisten von 26 Diensttagen nicht möglich sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung durch den Ersteinsatz nicht unterbrochen werden müsse. H. In einer vom Beschwerdeführer nachgereichten schriftlichen Erklärung des Lehrbetriebs vom 20. Februar 2014 äusserte sich dessen Leiter [...] dahingehend, dass der Beschwerdeführer während der Erstausbildung keinen Zivildiensteinsatz leisten könne. Es sei nicht möglich, die 25 Ferientage pro Lehrjahr für einen 26-tägigen Ersteinsatz hinzugeben, auch nicht während der schulfreien Zeit. Aufgrund des Besuchs der Berufsmaturitätsschule arbeite der Beschwerdeführer verhältnismässig wenig im Lehrbetrieb. Die schulfreien Wochen seien zur Vervollständigung der Berufspraxis zu nutzen. Der "Praxistransfer" sei wichtig, um einen erfolgreichen Lehrabschluss zu erreichen. I. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt: "1. Ziffer 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben:

2. Es sei die Verschiebung des Ersteinsatzes zu gewähren.

3. Der Unterzeichnete sei zu verpflichten, den Ersteinsatz im Jahr 2015 zu leisten.

4. Die entsprechende Einsatzvereinbarung sei der Vollzugsstelle für den Zivildienst bis spätestens 15.1.2015 einzureichen." Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er für die Bewältigung seiner Ausbildung genügend "Praxistransfer" benötige. 26 zusätzlich wegfallende Praxistage brächten ihn in eine Notsituation. Als Berufsmaturient fehle er im Vergleich zu einem normalen Lehrling 1.5 Tage pro Woche mehr im Betrieb. Er verfüge somit über 76.5 Tage weniger Praxis als andere Lehrlinge. Die zusätzlichen 26 "Fehltage" würden dazu führen, dass er im Vergleich zu anderen Lehrlingen mehr als 100 Tage weniger Praxis habe. Dies könne den erfolgreichen Lehrabschluss ernsthaft gefährden. Es treffe nicht zu, dass er, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, die 26 Tage nachholen könne. Seine Lehrabschlussprüfung finde ab Frühjahr 2015 statt, und es sei unerlässlich, vor den praktischen Abschlussprüfungen genügend Praxiserfahrung zu sammeln. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt die hohen Anforderungen der berufsbegleitenden Berufsmaturität, geht aber davon aus, dass dies auch bei anderen Berufsausbildungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer könne seinen Ersteinsatz im Jahr 2014 so planen, dass dieser in eine Zeit falle, in der keine wichtigen Prüfungen stattfänden oder bevorstünden. Konkrete Gründe, dass durch eine geringfügige Unterbrechung der Ausbildung ein wirklich unzumutbarer Nachteil entstünde, seien nicht dargelegt worden. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Ersteinsatz von 26 Zivildiensttagen, welcher auch in der schulfreien Zeit und (zumindest teilweise) auch während den Ferien des Beschwerdeführers stattfinden könne, eine übermässige Härte darstellen würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 21 Abs. 2 ZDG). In Art. 39 Bst. b der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) ist vorgesehen, dass ein erster Einsatz nach Ablauf der Frist von Art. 21 Abs. 1 ZDG beginnt, wenn ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen wird. Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bei der erstmaligen Verschiebung des Ersteinsatzes geschehen. Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV). 2.2 Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. 2.3 Gemäss Art. 46 Abs. 2 ZDV kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutgeheissen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Stellt die zivildienstpflichtige Person ein Gesuch um Dienstverschiebung, kann die Vollzugsstelle das Gesuch dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch um Dienstverschiebung ab, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann.

3. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass ihm bei Leistung des 26-tägigen Zivildiensteinsatzes der für die Bewältigung seiner Ausbildung notwendige "Praxistransfer" fehlen würde. Die wegfallenden Praxistage würden ihn in eine Notsituation bringen (siehe Sachverhalt I.). Dadurch sei sein erfolgreicher Lehrabschluss ernsthaft gefährdet. Zu prüfen ist entsprechend, ob mit der Unterbrechung seiner Ausbildung ein unzumutbarer Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden ist oder ob der vorgesehene Zivildiensteinsatz eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellt. 3.1 Auch wenn eine Berufslehre in Kombination mit der Berufsmaturität anspruchsvoll ist, kann davon ausgegangen werden, dass dies ebenso auf andere Berufsausbildungen zutrifft. Die Situation des Beschwerdeführers kann mit derjenigen von anderen dienstpflichtigen Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden. Der strittige Einsatz erweist sich nicht als übermässig lang, sondern entspricht mit einer Dauer von 26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil. Mit Unterbrüchen von gleicher Dauer muss auch aus anderen Gründen - wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien - gerechnet werden (Urteile des BVGer B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-569/2013 vom 18. März 2013 S. 6, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012 S. 5, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011 S. 5, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1). Auch gilt es die Grundregel zu beachten, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bereits eine Verschiebung des Ersteinsatzes bewilligt hatte und dabei vorsah, dass der Ersteinsatz im Jahr 2014 zu leisten und eine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz bis spätestens am 15. Januar 2014 einzureichen sei. Aus den Vorbringen im erneuten Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013 wird nicht ersichtlich, inwiefern bei ihm persönlich eine eigentliche Notsituation vorliegt. Das Dienstverschiebungsgesuch vom 11. Dezember 2013 wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2014 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer erhält die Möglichkeit, seinen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis am 31. Januar 2016 zu leisten. Dies erlaubt ihm eine Planung seines langen Einsatzes für die Zeit nach Abschluss seiner Berufsausbildung. Nur mit Blick auf den Ersteinsatz im Jahr 2014 wurde sein Gesuch abgelehnt. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, muss der Beschwerdeführer somit während seiner ganzen dreijährigen Ausbildungszeit lediglich mit 20 Tagen Absenz in der Schule bzw. vom Lehrbetrieb rechnen. Der "Praxistransfer" wird dadurch nicht entscheidend behindert, und es ergibt sich keine eigentliche Notsituation, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen kann, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, beispielsweise während den Schulferien (Urteile des BVGer B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom 11. Dezember 2013, dass er 13 Wochen Schulferien habe. Diese Schulferien seien seines Erachtens dazu da, während 5 Tagen im Lehrbetrieb zu sein, um Berufserfahrung sammeln zu können. Zu Recht hält die Vorinstanz dem entgegen, dass dem Beschwerdeführer vom Lehrbetrieb aus 25 Ferientage pro Lehrjahr zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten hat er 25 Tage, beziehungsweise 5 Wochen, ausserhalb des Lehrbetriebs, an denen er aufgrund seines Ferienanspruchs keine Praxiserfahrung sammeln kann. Ob er diese Ferien während der Schulzeit oder in der schulfreien Zeit bezieht und ob er diese mit seinem Zivildienstersteinsatz kombiniert, ist ihm freigestellt. Je nach persönlicher Ausgestaltung ergeben sich mehr oder weniger Absenzen in der Schule und/oder im Lehrbetrieb. Dem Ferienplan der Berufsbildungsschule ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 14. Juli bis 17. August 2014 Schulferien hat. Gemäss Schreiben der Berufsmaturitätsschule vom 8. Januar 2014 finden die Vormaturitätsprüfungen im Juli 2014 statt. Somit könnte der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz zumindest teilweise während der schulfreien Zeit leisten und Ferien beziehen. Dadurch würden ihm nur wenige Tage Berufserfahrung fehlen. Angesichts der restlichen schulfreien Wochen pro Lehrjahr verbleiben dem Beschwerdeführer genügend Tage, um praktische Erfahrungen zu sammeln. Der Lehrbetrieb legt in seinem Schreiben vom 20. Februar 2014 zwar dar, dass es nicht möglich sei, die 25 Ferientage pro Lehrjahr für einen 26-tägigen Ersteinsatz, auch nicht während der schulfreien Zeit, hinzugeben. Er unterlässt es aber, konkrete Gründe hierfür anzuführen. Des Weiteren macht der Lehrbetrieb nicht geltend, dass eine 26-tägige Absenz des Beschwerdeführers einen Härtefall für ihn als Arbeitgeber darstellen würde. 3.3 Damit ist festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 26 Tagen keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt. Entsprechend besteht kein Anlass, den Ersteinsatz des Beschwerdeführers erneut zu verschieben.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer Versand: 24. April 2014