Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 55022; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Reto Finger Versand: 18. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4890/2018 Urteil vom 17. Oktober 2018 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung (Zivildienst). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, vom 29. Juli 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivildiensttagen verpflichtet wurde; dass der Beschwerdeführer bisher 247 Diensttage geleistet hat und infolge der Diensttagreduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) per 1. Januar 2018 nun noch insgesamt 117 statt 140 Diensttage zu leisten hat (Art. 83d des Zivildienstgesetzes [ZDG; SR 824.0] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.12]); dass das Regionalzentrum Rüti ZH (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht für das Jahr 2018 von mindestens 26 Tagen erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Januar 2018 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb er mit Schreiben vom 25. Januar 2018 gemahnt wurde, unter Androhung eines kostenpflichtigen Aufgebotes von Amtes wegen; dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 per Email um eine Fristverlängerung zur Einreichung der Einsatzvereinbarung ersuchte, welche ihm bis zum 2. März 2018 gewährt wurde; dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 ein Gesuch um Dienstverschiebung stellte und dies damit begründete, er habe im September 2017 neben seinem beruflichen Engagement einen Bachelorstudiengang begonnen, krankheitsbedingt im Januar 2018 jedoch mehrere Fachhochschulprüfungen verpasst, welche im Juni/Juli 2018 nachgeholt würden, weshalb seine ursprüngliche Absicht, im Juli 2018 seinen Diensteinsatz zu leisten, praktisch unmöglich geworden sei und eine zusätzliche Abwesenheit für seinen Arbeitgeber unzumutbar wäre; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. März 2018 den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seines Dienstverschiebungsgesuches hinwies; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2018 der Vorinstanz weitere Informationen und Beweismittel zukommen liess und als zusätzlichen Grund für sein Dienstverschiebungsgesuch ausführte, in der höchsten Unihockey Liga der Schweiz zu spielen, in der die Saison jeweils von August bis Februar dauern würde, so dass für ihn grundsätzlich nur Diensteinsätze von März bis Juli möglich seien; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. April 2018 den Beschwerdeführer um die Beantwortung weiterer Fragen zu seinem Dienstverschiebungsgesuch bat; dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Mai 2018 unter anderem ausführte, durch die nachzuholenden Prüfungen und Ferien werde er gemäss der betriebsinternen Policy seines Arbeitgebers im Jahr 2018 insgesamt drei Monate fehlen, was diesen enorm einschränke; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2018 das Gesuch um Dienstverschiebung abwies und den Beschwerdeführer zugleich aufforderte, bis zum 27. Juli 2018 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Juli 2018 die Vorinstanz wissen liess, in Kontakt mit dem Einsatzbetrieb seines letzten Einsatzes zu stehen, jedoch aufgrund von Ferienabwesenheiten im Einsatzbetrieb auf eine weitere Fristverlängerung angewiesen zu sein; dass die Vorinstanz daraufhin eine weitere Fristverlängerung bis zum 22. August 2018 gewährte; dass der Beschwerdeführer am 27. August 2018 fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuches an das Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, das Gesuch sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; dass der Beschwerdeführer dies damit begründete, die Mehrfachbelastung durch die Ausbildung mit den zu wiederholenden Fachhochschulprüfungen, den Beruf sowie das Engagement für das Unihockey habe zwischenzeitlich zu einer übermässigen psychischen Belastung geführt, welche durch ein Arztzeugnis vom 21. August 2018 belegt werde; dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zusätzlich beantragte, das Dienstverschiebungsgesuch sei auf Grund des unmittelbar drohenden schweren Nachteils für den Beschwerdeführer vorläufig gutzuheissen; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2018 die Vorinstanz ersuchte, eine Vernehmlassung zu der Hauptsache und auch zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen einzureichen; dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. September 2018 die vollständige Abweisung der Beschwerde beantragte und zu den vorsorglichen Massnahmen anmerkte, sie werde für die Dauer des Verfahrens auf ein Aufgebot von Amtes wegen verzichten; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2018 dem Beschwerdeführer Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme einräumte; dass bis heute keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht einging; dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]); dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG unter anderem die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]); dass der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, wobei der Bundesrat die Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze gemäss Art. 20 ZDG regelt; dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer zu erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV); dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996, [ZDV; SR 824.01]); dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), wenn die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren (Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV) oder wenn sie glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV); dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht, der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG, vgl. als Beispiel unter vielen Urteil des BVGer B-369/2017 vom 8. Juni 2017); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er sei derzeit gesundheitlich nicht in der Lage, einen Einsatz zu leisten und dafür auf das ärztliche Zeugnis vom 21. August 2018 von Dr. med. B._______, verweist; dass dem ärztlichen Zeugnis entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Dekompensation leidet und der behandelnde Arzt deswegen eine psychologische Behandlung für angezeigt hält und diese Behandlung auch einleiten will; dass Dr. med. B._______, welcher auch als Teamarzt der Unihockey-Mannschaft des Beschwerdeführers tätig ist, davon ausgeht, die psychische Dekompensation habe mit der Mehrfachbelastung durch Beruf und Ausbildung zu tun; dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, dem ärztlichen Zeugnis sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einen Dienst von 26 Tagen zu leisten; dass ausgehend von der Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob ein Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d vorliegt, wonach das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, einen Einsatz zu leisten; dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, neben seiner beruflichen Anstellung im Umfang von 70 % und seiner berufsbegleitenden Ausbildung auch noch in der obersten Unihockey-Liga der Schweiz zu spielen, was während der Saison mit 4-5 Trainingseinheiten pro Woche sowie mindestens 22 Spielen zeitlich sehr anspruchsvoll sei; dass der Beschwerdeführer diese bemerkenswerte Mehrfachbelastung aber ausschliesslich selbst zu vertreten hat und ihm im ärztlichen Zeugnis vom 21. August 2018 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde; dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht hat, in der Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten vorgetragen werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch zum jetzigen Zeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist; dass der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen konnte, warum er aufgrund einer psychischen Dekompression nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV vorübergehend nicht in der Lage sein soll, einen 26-tägigen Einsatz zu leisten, wenn er gleichzeitig der Mehrfachbelastung von Ausbildung, Beruf und sportlichen Engagement Stand zu halten vermag; dass zusätzlich die im Rahmen des Dienstverschiebungsgesuches vorgebrachten Gründe, die unzumutbaren Nachteile durch eine mögliche Unterbrechung der Ausbildung (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV) sowie die ausserordentliche Härte für seinen Arbeitgeber und den Beschwerdeführer selbst (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), nachfolgend ebenfalls zu prüfen sind; dass der Beschwerdeführer zur Frage einer möglichen Unterbrechung der Ausbildung die Vorinstanz wissen liess, die verpassten Prüfungen vom Januar 2018 im Juni/Juli 2018 nachgeholt zu haben, weshalb die nichtgeplante, krankheitsbedingte Mehrbelastung durch Prüfungen weggefallen sein dürfte; dass die Wiederholung eines Leistungsnachweises aufgrund einer Abwesenheit durch einen Diensteinsatz gemäss § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften möglich ist (LS 414.252.3); dass ein Unterbruch einer Ausbildung nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und zu keinem unzumutbaren Nachteil führt, sofern der zu leistende Einsatz lediglich 26 Diensttage umfasst, da mit Unterbrüchen von gleicher Dauer auch aus anderen Gründen - wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien - gerechnet werden muss (Urteile des BVGer B-1958/2017 vom 19. Mai 2017, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1); dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, ausreichend substantiiert darzulegen, warum bei einer Unterbrechung der Ausbildung für einen Einsatz von 26 Tagen für ihn unzumutbare Nachteile entstünden (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV); dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Zivildienstverschiebung aufgrund ausserordentlicher Härte für den Arbeitgeber oder für den Beschwerdeführer nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. unter anderem Urteile des BVGer B-1958/2017 vom 19. Mai 2017, B-242/2013 vom 1. Juli 2013, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-569/2013 vom 18. März 2013 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013); dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, wonach eine weitere Abwesenheit für seinen Arbeitgeber unzumutbar sei und verschiedene Projekte deshalb nicht vorangetrieben werden könnten, nicht weiter ausführte; dass es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers um einen grossen Finanzdienstleister mit einer Vielzahl von Beschäftigten handelt, so dass Abwesenheiten einzelner Mitarbeiter durch Krankheit, Militärdienst, Ferien etc. - anders als bei Kleinbetrieben - kaum zu eigentlichen Notsituationen führen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, in einer unersetzbaren Schlüsselposition tätig zu sein (vgl. dazu Urteile des BVGer B-369/2017 vom 8. Juni 2017 und B-6227/2013 vom 2. Dezember 2014); dass der Beschwerdeführer seine eigene Notsituation im Dienstverschiebungsgesuch sinngemäss damit begründet, mit seinen Verpflichtungen seinem Arbeitgeber gegenüber, den zu wiederholenden und den fortlaufenden Prüfungen im Rahmen seiner berufsbegleitenden Ausbildung sowie seinem grossen Engagement für das Unihockey verfüge er für das Jahr 2018 über keine Kapazität mehr für einen Einsatz von 26 Tagen; dass der Beschwerdeführer selbst aber verpflichtet ist, die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen grundsätzlich rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann, zumal eine Reduktion der Mehrfachbelastung beispielsweise durch Unterbrechung der Ausbildung oder des sportlichen Engagements, möglich scheint, weshalb eine persönliche Notsituation nicht zu erkennen ist (vgl. Urteile des BVGer B-1958/2017 vom 19. Mai 2017, B-7982/2015 vom 22. März 2016, B-5767/2014 vom 17. Februar 2015); dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Sinne eines kombinierten Dienstverschiebungsgesuches festzuhalten ist, dass die Mehrfachbelastung für den Beschwerdeführer in der Summe ohne Zweifel hoch, jedoch selbst gewählt ist; dass die Vorinstanz unter diesen Umständen mit der Abweisung des Dienstverschiebungsgesuches das grosse Ermessen, welches ihr zusteht, nicht überschritten hat (Art. 46 Abs. 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG, Urteil des BVGer B-369/2017 vom 8. Juni 2017); dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass einer Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt und die in der angefochtenen Verfügung gesetzte und später bis zum 22. August 2018 verlängerte Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung somit hinfällig wurde (Urteil des BVGer B-5179/2017 vom 31. Oktober 2017, S. 4), weiterführende Anträge auf vorsorgliche Massnahmen mit heutigem Entscheid jedoch gegenstandslos geworden sind; dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen (Urteil des BVGer B-369/2017 vom 8. Juni 2017); dass das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, da es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 55022; Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Reto Finger Versand: 18. Oktober 2018