Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am [...], wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regional-zentrums Rüti ZH (im Folgenden: Vorinstanz oder ZIVI) vom 2. Oktober 2024 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 338 Zivildiensttagen verpflichtet. Davon hat er bis heute keinen Diensttag geleistet. B. Mit Schreiben vom 7. November 2024 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Übersicht über seine Zivildienstpflicht zukommen. Mit E-Mail vom 10. März 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe am 27. März 2025 ein «Kennenlerngespräch» beim Einsatzbetrieb Sonnhalden (im Folgenden: Einsatzbetrieb). Er werde dort einen Zivildiensteinsatz über 60 bis 180 Tage abschliessen, damit er "möglichst schnell den Zivildienst abschliessen" könne. Mit Verfügungen des Regionalzentrums vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Einsatzvereinbarungen am 4. bzw. 7. April 2025 zu zwei Probeeinsätzen beim Einsatzbetrieb aufgeboten. Nach Absolvierung der beiden Probeeinsätze bot die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2025 den Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichte Einsatzvereinbarung zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb vom 1. September 2025 bis zum 27. Februar 2026 (voraussichtlich 180 Diensttage) auf. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, mit Eingabe vom 17. April 2025 (Posteingang 22. April 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. eine Dienstverschiebung wegen "geschäftlicher Unabkömmlichkeit". Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er sei alleiniger Geschäftsführer der C._______ GmbH, welche zurzeit aufgrund eines Neubauprojektes unter Druck stehe. Er sei mit einem Arbeitspensum von deutlich über 100% im Einsatz. Aus diesem Grund sei sein Ausfall in der aktuellen Situation nicht verkraftbar, ohne den laufenden Betrieb nicht zu gefährden. Zudem sei der Beschwerdeführer zurzeit mit der Gründung der D._______ GmbH beschäftigt, in der er ebenfalls die operative Leitung übernehmen werde. Die gesamte wirtschaftliche Verantwortung der beiden Gesellschaften sowie die finanzielle Absicherung der gemeinsamen Familie liege grösstenteils beim Beschwerdeführer. Sein Ausfall durch einen Zivildiensteinsatz würde daher nicht nur die beiden Gesellschafen gefährden, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Familie. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers an den beiden "Schnuppertagen" im Einsatzbetrieb hätten den betrieblichen Ablauf bereits "deutlich beeinträchtigt". Dies zeige, dass ein längerer Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer mit seiner geschäftlichen Verantwortung nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer bittet, die erwähnte besondere berufliche und familiäre Situation zu berücksichtigen und eine "rasche Lösung" zu ermöglichen. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, was sich zwischen der Unterzeichnung der Einsatzvereinbarung am 8. April 2025 und der weniger als zwei Wochen später eingereichten Beschwerde an seiner persönlichen bzw. beruflichen Situation geändert haben solle. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Grund, auf die rechtmässig ergangene Aufgebotsverfügung vom 8. April 2025 zurückzukommen. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Dieser liess sich darauf nicht mehr vernehmen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet an sich nur das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz (vom 1. September 2025 bis zum 27. Februar 2026) gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2025. Der Beschwerdeführer bestreitet indes in seiner Beschwerde weder die grundsätzliche Bereitschaft zur Erfüllung seiner Zivildienstpflicht noch die Unrechtmässigkeit des angefochtenen Aufgebots. Er bringt einzig Argumente vor, die für eine Dienstverschiebung sprechen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht sollte zwar dem Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden (vgl. zum Streitgegenstand: BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 zu den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers umfassend Stellung genommen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist. Dazu kommt, dass der Beginn des von der Vorinstanz festgelegten Zivildiensteinsatzes am 1. September 2025 vorgesehen ist, was ebenfalls dafür spricht, die geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe im vorliegenden Entscheid zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.3; B-4325/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gegen die in der Beschwerde sinngemäss beantragte Dienstverschiebung ausgesprochen hat.
E. 2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG umfasst unter anderem die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Zudem wird der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 21 Abs. 1 ZDG); der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Abs. 2). Art. 38 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]) präzisiert, dass die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage beträgt. Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 7 ZDG).
E. 2.2 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich beim ZIVI ein (Abs. 2). Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll (Abs. 3). Gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV kann das ZIVI das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Bst. a); eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Bst. b); andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c); vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren (Bst. d); oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e). Gemäss Art. 46 Abs. 4 ZDV lehnt das ZIVI Gesuche ab, wenn: keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen (Bst. a); den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann (Bst. b); oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3bis ab (Bst. c). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht dem ZIVI ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG, Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 2.2.2; B-3825/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV geltend.
E. 3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (vgl. E. 2.2 hiervor), kann das ZIVI ein Dienstverschiebungsgesuch genehmigen, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubhaft macht, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht eine ausserordentliche Härte i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV einer echten Notsituation (vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 3.1; B-3825/2020 E. 3.1 und B-4890/2018 vom 17. Oktober 2018 S. 7; je mit Hinweisen). Nicht als eine solche kann die zusätzliche Belastung des Arbeitgebers durch die Abwesenheit der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere die Notwendigkeit, seine interne Organisation durch Personalanpassungen vorübergehend neu zu organisieren, qualifiziert werden, da eine solche Situation bereits bei Urlaub, Krankheit oder Militärdienst seiner Mitarbeiter eintritt. Hinzu kommt, dass die Abwesenheit in der Regel rechtzeitig vorhersehbar ist. Selbst wenn die Abwesenheiten der zivildienstpflichtigen Person während ihren Einsatzzeiten dazu geeignet wären, dem Arbeitgeber berufliche Schwierigkeiten zu bereiten, so können diese Gründe nicht die dem Betroffenen auferlegte Verpflichtung ausser Kraft setzen, alle seine Pflichten zu erfüllen, die sich aus seiner Zulassung zum Zivildienst ergeben. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Leistung des Zivildienstes um eine gesetzlich festgelegte Pflicht handelt und nicht um eine blosse Beschäftigung, die nach eigenen Wünschen ausgeübt wird. Dies gilt umso mehr, als die Zivildienstpflichtigen im Gegensatz zu den Militärdienstpflichtigen ihre Einsätze selbst planen und damit die Zeiträume, in denen sie ihre Diensttage ableisten, selber wählen können (Art. 35 Abs. 1 ZDV; vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 3.1; B-3825/2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Eingabe jedoch bloss seine gegenwärtigen Verpflichtungen neben dem Zivildienst sowie die Auswirkungen eines Einsatzes auf diese Verpflichtungen. Er legt indes keinerlei Beweismittel dazu vor, sondern bittet lediglich um eine "rasche Lösung", ohne darzulegen, was eine zumutbare Lösung aus seiner Sicht beinhalten könnte. So bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer eine Verkürzung des Einsatzes anstrebt oder ob er eine Verschiebung des Beginns des Einsatzes bevorzugen würde. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer dazu, ob eine Verbesserung seiner persönlichen Situation in Aussicht steht. Aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen wird nicht ersichtlich, inwiefern für ihn, seinen Arbeitgeber oder seine engsten Angehörigen konkret eine ausserordentliche Härte vorliegen sollte.
E. 3.4 Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände theoretisch einen Dienstverschiebungsgrund darstellen könnten, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen: Der Beschwerdeführer ist praxisgemäss verpflichtet, die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen grundsätzlich rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern er diesbezügliche Bemühungen unternommen haben sollte, weshalb eine persönliche Notsituation auch aus diesem Grund nicht zu erkennen ist (vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 3.3; B-1958/2017 vom 19. Mai 2017 S. 8; B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5).
E. 3.5 Gegen den Beschwerdeführer spricht sodann auch der Umstand, dass er am 4. bzw. 7. April 2025 bereits zwei Probeeinsätze beim Einsatzbetrieb geleistet hat. In der Folge vereinbarte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt und die Daten seines Einsatzes mit dem Einsatzbetrieb am 8. April 2025 selbst. Die Beschwerdeschrift wurde nur neun Tage nach Abschluss dieser Vereinbarung eingereicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Lebens- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeit derart dramatisch verändert haben sollte. Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Dienstverschiebungsgesuche aussichtslos sind, wenn die zivildienstpflichtige Person die Verschiebungsgründe selbst verursacht oder sich anders verhält, als sie mit der Vollzugsstelle abgesprochen hat (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBl 1994 III 1609, 1677).
E. 3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern der Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegen sollte.
E. 4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2025 als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
E. 5 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird zurecht auch nicht geltend gemacht. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
E. 6 Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zen-tralstelle. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Versand: 10. Juni 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2774/2025 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot zum Zivildiensteinsatz. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am [...], wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regional-zentrums Rüti ZH (im Folgenden: Vorinstanz oder ZIVI) vom 2. Oktober 2024 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 338 Zivildiensttagen verpflichtet. Davon hat er bis heute keinen Diensttag geleistet. B. Mit Schreiben vom 7. November 2024 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Übersicht über seine Zivildienstpflicht zukommen. Mit E-Mail vom 10. März 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe am 27. März 2025 ein «Kennenlerngespräch» beim Einsatzbetrieb Sonnhalden (im Folgenden: Einsatzbetrieb). Er werde dort einen Zivildiensteinsatz über 60 bis 180 Tage abschliessen, damit er "möglichst schnell den Zivildienst abschliessen" könne. Mit Verfügungen des Regionalzentrums vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Einsatzvereinbarungen am 4. bzw. 7. April 2025 zu zwei Probeeinsätzen beim Einsatzbetrieb aufgeboten. Nach Absolvierung der beiden Probeeinsätze bot die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2025 den Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichte Einsatzvereinbarung zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb vom 1. September 2025 bis zum 27. Februar 2026 (voraussichtlich 180 Diensttage) auf. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, mit Eingabe vom 17. April 2025 (Posteingang 22. April 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. eine Dienstverschiebung wegen "geschäftlicher Unabkömmlichkeit". Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er sei alleiniger Geschäftsführer der C._______ GmbH, welche zurzeit aufgrund eines Neubauprojektes unter Druck stehe. Er sei mit einem Arbeitspensum von deutlich über 100% im Einsatz. Aus diesem Grund sei sein Ausfall in der aktuellen Situation nicht verkraftbar, ohne den laufenden Betrieb nicht zu gefährden. Zudem sei der Beschwerdeführer zurzeit mit der Gründung der D._______ GmbH beschäftigt, in der er ebenfalls die operative Leitung übernehmen werde. Die gesamte wirtschaftliche Verantwortung der beiden Gesellschaften sowie die finanzielle Absicherung der gemeinsamen Familie liege grösstenteils beim Beschwerdeführer. Sein Ausfall durch einen Zivildiensteinsatz würde daher nicht nur die beiden Gesellschafen gefährden, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Familie. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers an den beiden "Schnuppertagen" im Einsatzbetrieb hätten den betrieblichen Ablauf bereits "deutlich beeinträchtigt". Dies zeige, dass ein längerer Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer mit seiner geschäftlichen Verantwortung nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer bittet, die erwähnte besondere berufliche und familiäre Situation zu berücksichtigen und eine "rasche Lösung" zu ermöglichen. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, was sich zwischen der Unterzeichnung der Einsatzvereinbarung am 8. April 2025 und der weniger als zwei Wochen später eingereichten Beschwerde an seiner persönlichen bzw. beruflichen Situation geändert haben solle. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Grund, auf die rechtmässig ergangene Aufgebotsverfügung vom 8. April 2025 zurückzukommen. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Dieser liess sich darauf nicht mehr vernehmen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet an sich nur das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz (vom 1. September 2025 bis zum 27. Februar 2026) gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2025. Der Beschwerdeführer bestreitet indes in seiner Beschwerde weder die grundsätzliche Bereitschaft zur Erfüllung seiner Zivildienstpflicht noch die Unrechtmässigkeit des angefochtenen Aufgebots. Er bringt einzig Argumente vor, die für eine Dienstverschiebung sprechen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht sollte zwar dem Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden (vgl. zum Streitgegenstand: BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 zu den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers umfassend Stellung genommen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist. Dazu kommt, dass der Beginn des von der Vorinstanz festgelegten Zivildiensteinsatzes am 1. September 2025 vorgesehen ist, was ebenfalls dafür spricht, die geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe im vorliegenden Entscheid zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.3; B-4325/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gegen die in der Beschwerde sinngemäss beantragte Dienstverschiebung ausgesprochen hat. 2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG umfasst unter anderem die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Zudem wird der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 21 Abs. 1 ZDG); der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Abs. 2). Art. 38 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]) präzisiert, dass die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage beträgt. Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 7 ZDG). 2.2 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich beim ZIVI ein (Abs. 2). Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll (Abs. 3). Gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV kann das ZIVI das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Bst. a); eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Bst. b); andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c); vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren (Bst. d); oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e). Gemäss Art. 46 Abs. 4 ZDV lehnt das ZIVI Gesuche ab, wenn: keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen (Bst. a); den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann (Bst. b); oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3bis ab (Bst. c). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht dem ZIVI ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG, Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 2.2.2; B-3825/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV geltend. 3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (vgl. E. 2.2 hiervor), kann das ZIVI ein Dienstverschiebungsgesuch genehmigen, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubhaft macht, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht eine ausserordentliche Härte i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV einer echten Notsituation (vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 3.1; B-3825/2020 E. 3.1 und B-4890/2018 vom 17. Oktober 2018 S. 7; je mit Hinweisen). Nicht als eine solche kann die zusätzliche Belastung des Arbeitgebers durch die Abwesenheit der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere die Notwendigkeit, seine interne Organisation durch Personalanpassungen vorübergehend neu zu organisieren, qualifiziert werden, da eine solche Situation bereits bei Urlaub, Krankheit oder Militärdienst seiner Mitarbeiter eintritt. Hinzu kommt, dass die Abwesenheit in der Regel rechtzeitig vorhersehbar ist. Selbst wenn die Abwesenheiten der zivildienstpflichtigen Person während ihren Einsatzzeiten dazu geeignet wären, dem Arbeitgeber berufliche Schwierigkeiten zu bereiten, so können diese Gründe nicht die dem Betroffenen auferlegte Verpflichtung ausser Kraft setzen, alle seine Pflichten zu erfüllen, die sich aus seiner Zulassung zum Zivildienst ergeben. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Leistung des Zivildienstes um eine gesetzlich festgelegte Pflicht handelt und nicht um eine blosse Beschäftigung, die nach eigenen Wünschen ausgeübt wird. Dies gilt umso mehr, als die Zivildienstpflichtigen im Gegensatz zu den Militärdienstpflichtigen ihre Einsätze selbst planen und damit die Zeiträume, in denen sie ihre Diensttage ableisten, selber wählen können (Art. 35 Abs. 1 ZDV; vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 3.1; B-3825/2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Eingabe jedoch bloss seine gegenwärtigen Verpflichtungen neben dem Zivildienst sowie die Auswirkungen eines Einsatzes auf diese Verpflichtungen. Er legt indes keinerlei Beweismittel dazu vor, sondern bittet lediglich um eine "rasche Lösung", ohne darzulegen, was eine zumutbare Lösung aus seiner Sicht beinhalten könnte. So bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer eine Verkürzung des Einsatzes anstrebt oder ob er eine Verschiebung des Beginns des Einsatzes bevorzugen würde. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer dazu, ob eine Verbesserung seiner persönlichen Situation in Aussicht steht. Aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen wird nicht ersichtlich, inwiefern für ihn, seinen Arbeitgeber oder seine engsten Angehörigen konkret eine ausserordentliche Härte vorliegen sollte. 3.4 Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände theoretisch einen Dienstverschiebungsgrund darstellen könnten, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen: Der Beschwerdeführer ist praxisgemäss verpflichtet, die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen grundsätzlich rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern er diesbezügliche Bemühungen unternommen haben sollte, weshalb eine persönliche Notsituation auch aus diesem Grund nicht zu erkennen ist (vgl. Urteile des BVGer B-5062/2020 E. 3.3; B-1958/2017 vom 19. Mai 2017 S. 8; B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5). 3.5 Gegen den Beschwerdeführer spricht sodann auch der Umstand, dass er am 4. bzw. 7. April 2025 bereits zwei Probeeinsätze beim Einsatzbetrieb geleistet hat. In der Folge vereinbarte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt und die Daten seines Einsatzes mit dem Einsatzbetrieb am 8. April 2025 selbst. Die Beschwerdeschrift wurde nur neun Tage nach Abschluss dieser Vereinbarung eingereicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Lebens- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeit derart dramatisch verändert haben sollte. Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Dienstverschiebungsgesuche aussichtslos sind, wenn die zivildienstpflichtige Person die Verschiebungsgründe selbst verursacht oder sich anders verhält, als sie mit der Vollzugsstelle abgesprochen hat (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBl 1994 III 1609, 1677). 3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern der Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegen sollte.
4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2025 als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird zurecht auch nicht geltend gemacht. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
6. Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zen-tralstelle. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Versand: 10. Juni 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben)