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B-369/2017

B-369/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-08 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 72773; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 13. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-369/2017 Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Ablehnung eines Gesuchs um Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Zentralstelle) mit Verfügung vom 18. November 2013 auf das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Zulassung zum Zivildienst nicht eintrat, da dieser das Gesuch nicht rechtzeitig bestätigt hatte; dass die Zentralstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2014 den Beschwerdeführer auf sein zweites Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen und ihn zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet hatte; dass das Regionalzentrum Rüti der Vollzugsstelle (nachfolgend: Vorin-stanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2014 das Datum für den Einführungskurs bekannt gab und ihm im separaten Informationsschreiben unter anderem auf den bis spätestens am 31. März 2017 zu leistenden obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen hinwies; dass der Beschwerdeführer in der Folge den Einführungskurs und den Ersteinsatz (insgesamt 96 Tage) absolvierte und sodann im September 2015 den Bachelor-Studiengang Erdwissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich begann; dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Einsatzpflicht 2016/2017 mit Verfügung vom 23. Mai 2016 guthiess und unter anderem auf die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes bis spätestens Ende März 2018 hinwies; dass sie mit Schreiben vom 17. August 2016 bekräftigte, er müsse den obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens am 2. Oktober 2017 beginnen; dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, das beigelegte Formular "Einsatzvereinbarung" auszufüllen und es ihr bis am 15. Oktober 2016 zu retournieren; dass, nachdem es der Beschwerdeführer unterliess, ihn die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 18. Oktober 2016 anhielt, ihr die ausstehende Einsatzvereinbarung bis zum 30. November 2016 nachzureichen, ansonsten ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen ergehen werde; dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 27. November 2016 (Eingang beim Regionalzentrum Rüti: 29. November 2016) auf deren offiziellem Formular um Dienstverschiebung ersuchte; dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vor allem ausbildungsbedingte Gründe geltend machte, wonach der Unterbruch des Studiums um 180 Tage den Lernerfolg und allenfalls das Einhalten der Studienfrist für das Bachelor Diplom (Ende Frühjahrssemester 2020) gefährde; dass der Beschwerdeführer dem Gesuch eine Immatrikulationsbestätigung der ETH für das Herbstsemester 2016 beilegte; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2016 aufforderte, sein Gesuch mit weiteren Angaben und allenfalls mit einer schriftlichen Bestätigung der ETH, dass er das Studium nicht unterbrechen könne, bis zum 13. Dezember 2016 zu vervollständigen; dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 14. Dezember 2016 gewisse zusätzliche Angaben machte und das Nachreichen einer Bestätigung der ETH in Aussicht stellte; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 das Dienstverschiebungsgesuch abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, seinen langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen bis spätestens Ende März 2018 zu leisten; dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer entsprechenden Einsatzvereinbarung bis zum 15. Februar 2017 verlängerte; dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe insbesondere auch mit der gewährten Dienstverschiebung genügend Zeit gehabt, die Einsatzpflicht im Jahr 2017/2018 rechtzeitig zu planen; dass zudem eine Unterbrechung des Studiums für den Beschwerdeführer kein unzumutbarer Nachteil wäre, da dieses auch in diesem Fall im Sommer 2019 abgeschlossen werden könnte, weshalb bis zum Ablauf der Studienfrist noch ein weiteres Jahr zur Verfügung stehen würde; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und nebst der Aufhebung der Verfügung einen Aufschub für das Leisten des von ihm verlangten Zivildienstes beantragt; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG unter anderem die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]); dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 8); dass der Zivildienstpflichtige den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, den langen Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, abzuschliessen hat, spätestens jedoch im Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV); dass letztere Variante für Fälle vorgesehen ist, in denen zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei Jahre liegen (Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.6 m.H.); dass der am 12. August 1994 geborene und mit Verfügung vom 5. Februar 2014 zum Zivildienst zugelassene Beschwerdeführer seinen langen Einsatz somit regulärerweise bis Ende März 2017 absolviert haben müsste; dass der lange Einsatz nur dann nach Ablauf der in Art. 39 ZDV festgesetzten Frist abgeschlossen werden kann, wenn einer der in Art. 46 ZDV abschliessend aufgezählten Dienstverschiebungsgründe gegeben ist, wobei das Alter eines Zivildienstpflichtigen nicht darunter fällt (Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.6); dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2016 eine studiumsbedingte Dienstverschiebung während des Basisjahres bewilligt wurde, mit der Verpflichtung, den langen Einsatz bis Ende März 2018 zu leisten; dass nun das zweite, von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 abgelehnte Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen ist; dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV); dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Art. 46 Abs. 3 Bst. a), eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), oder wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV); dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 5); dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er fühle sich aufgrund seines Studiums nicht in der Lage, den langen Einsatz bis Ende März 2018 abzuschliessen, da ihn diese Doppelbelastung überfordere; dass auch eine Unterbrechung des Studiums nicht denkbar sei, da sonst der Abschluss seiner Ausbildung weiter hinausgeschoben und der Lernerfolg und sogar das Einhalten der Studienfrist bis 2020 gefährdet werde; dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, eine Doppelbelastung werde nicht vorliegen, da der lange Einsatz nicht studiumsbegleitend geleistet werden könne; dass die Zentralstelle weiter ausführt, eine einjährige zivildienstbedingte Unterbrechung des Studiums gelte nicht per se als unzumutbar, dies umso mehr als der Beschwerdeführer weder substantiiert dar- noch Belege dafür vorlege, dass der Lernerfolg bzw. der erfolgreiche Abschluss durch eine Unterbrechung des Studiums gefährdet werde; dass ausgehend von den Rügen des Beschwerdeführers vor allem zu prüfen ist, ob ein Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegt, wonach das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; dass sich aus dieser Bestimmung nicht ergibt, dass die Unterbrechung einer beruflichen Ausbildung an sich unzumutbar ist, sondern vielmehr muss die Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein, damit ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden kann (Urteil des BVGer B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 S. 7); dass aus den Akten unbestrittenermassen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei Leistung eines langen Einsatzes von mindestens 180 Tagen sein Studium unterbrechen müsste, da der lange Einsatz nicht studiumsbegleitend geleistet werden kann; dass dies insbesondere auch durch die Auskunft der Studienkoordinatorin, Frau B._______, bestätigt wird (vgl. Vernehmlassungsbeilage 11), wonach die Vorlesungen im Bachelor jährlich abgehalten und aufbauend ausgestaltet seien, weshalb ein Zivildienstleistender bei einer halbjährigen Unterbrechung ein ganzes Jahr aussetzen müsse; dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Unterbrechung des Studiums nicht optimal ist und mit zusätzlichem Aufwand für den Beschwerdeführer verbunden sein dürfte; dass der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht, es sei ihm nach dem langen Einsatz und einer Unterbrechung des Studiums nicht möglich, dieses wieder aufzunehmen und abzuschliessen; dass auch die Studienkoordinatorin explizit die Möglichkeit einer einjährigen Unterbrechung des Studiums erwähnt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 11); dass der Beschwerdeführer die Behauptung, durch die Unterbrechung des Studiums werde der Lernerfolg bzw. der erfolgreiche Abschluss des Studiums gefährdet, weder näher substantiiert noch Belege für diese Behauptung vorbringt; dass die ETH zudem zum Thema Koordination Studienbeginn / Rekrutenschule ein Merkblatt herausgegeben hat, worin auf die Möglichkeit des Einschaltens eines Zwischenjahres zwischen Mittelschule und Studienbeginn explizit hingewiesen wurde; dass dieser Hinweis ohne weiteres analog für die Leistung des langen Zivildiensteinsatzes herangezogen werden kann; dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit eines Zwischenjahres keinen Gebrauch gemacht hat und das Studium im September 2015 im vollen Wissen um seine Dienstpflicht und insbesondere um die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes (damals) bis Ende März 2017 (Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6) aufgenommen hat; dass der Beschwerdeführer zudem verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann, weshalb die von einem Unterbruch betroffenen Unterrichtsstunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar sind, sodass ein solcher Unterbruch nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 mit Hinweisen); dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein Unterbruch des Studiums unter Umständen das Einhalten der Studienfrist für das Bachelor Diplom bis im Jahre 2020 gefährden könne, nicht stichhaltig ist, zumal der Studiengang gemäss dem aktuell geltenden Studienreglement für den Bachelor-Studiengang Erdwissenschaften auf eine Regelstudienzeit von drei Jahren ausgerichtet ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements), und die maximal zulässige Studiendauer fünf Jahre beträgt, wobei diese bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Gesuch hin durch den Rektor/die Rektorin verlängert werden kann (Art. 12 Abs. 3 des Reglements); dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er sein Studium, welches in der Regel drei Jahre dauert, selbst bei einer einjährigen Unterbrechung infolge eines langen Zivildiensteinsatzes nicht innerhalb der zulässigen Studiendauer von fünf Jahren abschliessen können sollte; dass die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen; dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person, wie erwähnt, nicht besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 S. 7 f. mit Hinweisen); dass damit unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unterbruch des Studiums für den Beschwerdeführer einen unzumutbaren Nachteil zur Folge hätte, womit die Vorinstanz das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht verneint hat; dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es ihm offen steht, einen langen Einsatz von mehr als 180 Tagen zu leisten (Art. 37 Abs. 1 ZDV), womit er die Möglichkeit hätte, während des Unterbruchs seiner Ausbildung einen grossen Teil seiner verbleibenden Zivildiensttage zu leisten, womit seine persönliche Karriereplanung nicht über Gebühr verzögert würde; dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7 mit Hinweisen), deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht geltend macht und was deshalb ohne Weiteres verneint werden kann; dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (15. Februar 2017) während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteile des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 8, B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6); dass das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, da es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 72773; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 13. Juni 2017