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B-3187/2016

B-3187/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-19 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer; - die Vorinstanz; - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3187/2016 Urteil vom 19. Juli 2016 Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Thun, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (Beschwerdeführer, Zivildienstpflichtiger) am 10. Mai 2007 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 93 absolvierte; dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2012 darauf hinwies, dass er im Jahr 2013 den obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten habe und dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, diesen vorzubereiten, das beigelegte Formular "Einsatzvereinbarung" zusammen mit dem von ihm ausgewählten Einsatzbetrieb auszufüllen und es bis am 15. Januar 2013 einzureichen; dass der Beschwerdeführer dies unterliess, weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2013 im Sinne einer letzten Mahnung anhielt, die Einsatzvereinbarung bis zum 15. Februar 2013 einzureichen; dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2013 ein schriftliches Dienstverschiebungsgesuch stellte, welches die Vorinstanz am 7. Februar 2013 guthiess, wobei sie wie folgt verfügte: "1. Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht von 180 Diensttagen wird in Anwendung von Art. 46 ZDV gutgeheissen. Sie haben diese nun spätestens im Jahr 2015 zu leisten.

2. Statt des langen Einsatzes im Schwerpunktprogramm von 180 Diensttagen haben Sie somit im Jahr 2013 einen Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen zu leisten.

3. In den Jahren 2013 bis 2020 ist pro Jahr somit mindestens folgende Anzahl Tage zu leisten: Jahr Anzahl Tage 2013 26 2014 26 2015 180 2016 26 2017 26 2018 26 2019 26 2020 10 Die Einsatzvereinbarung für den Einsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2013 ist uns bis am 15.03.2013 einzureichen." dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013, wie gemäss soeben zitierter Verfügung vom 7. Februar 2013 vorgesehen, 26 Diensttage leistete; dass er Ende 2014 26 Diensttage leistete, nachdem die Vorinstanz zwei Dienstverschiebungsgesuche mit Verfügungen vom 24. März 2014 und vom 1. Mai 2014 abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die letztere Verfügung erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen hatte (Urteil B-2972/2014 vom 10. Juli 2014); dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2015 (auf dem Briefpapier seines Arbeitgebers, mitunterzeichnet von seinem Vorgesetzten) ein Dienstverschiebungsgesuch für den langen Einsatz an die Vor-instanz richtete, worin er festhielt: "Als [...] für das IT System [...] bin ich im Jahr 2015 mit mehreren Projekten sehr ausgelastet. [...]. Durch die erhöhte Anzahl an Projekten im Jahr 2015, haben wir im [...] Bereich ein Ressourcenengpass und dies hätte bei einem sechsmonatige Ausfall meiner Person kritische Auswirkungen. [...] Ich werde im Jahr 2016 wie bereits mit [...] vereinbart, den langen Zivildiensteinsatz leisten. In diesem langen Einsatz werden die aufgeschobenen Einsatztage vom Jahr 2015 und 2016 berücksichtigen. Für die längere Abwesenheit im Jahr 2016 kann [der Arbeitgeber] einen Ersatz für den Ausfall einplanen." dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2015 mit Verfügung vom 15. Mai 2015 guthiess und dabei im Dispositiv anordnete, er habe spätestens im Jahr 2016 den langen Einsatz von 180 Diensttagen sowie zusätzlich 26 Diensttage zu leisten, insgesamt also 206 Diensttage; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2015 an seine Einsatzpflicht von 206 Tagen im Jahr 2016 erinnerte und ihn zugleich aufforderte, bis am 13. November 2015 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 im Sinne einer letzten Mahnung anhielt, die betreffende Einsatzvereinbarung bis am 15. Januar 2016 einzureichen; dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Januar 2016 um eine Stückelung seines langen Einsatzes in jährliche Einsätze von 26 Tagen ersuchte; dass er zur Begründung darlegte, am 1. August [keine Jahresangabe] habe er bei [...] eine Kaderfunktion als [...] übernommen; in dieser Funktion trage er viel Verantwortung für die Weiterentwicklung verschiedener IT-Systeme sowie die fachliche Führung von IT-Spezialisten; für seine Aufgaben sei ein fundiertes technologisches Wissen essentiell; eine längere Abwesenheit von mehreren Monaten würde es ihm verunmöglichen, den verschiedenen Vorhaben und Weiterentwicklungen zu folgen; dass er weiter vorbrachte, er sei vor kurzem Vater geworden, und ein siebenmonatiger Zivildiensteinsatz wäre für die junge Familie eine grosse Belastung hinsichtlich der finanziellen Mittel und der Flexibilität bei seiner Arbeit; dass sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanz am 26. Februar 2016 in deren Räumlichkeiten zu einem Gespräch trafen, wobei ihm diese erklärte, es sei nicht möglich, den langen Einsatz in mehrere kürzere von 26 Diensttagen aufzuteilen; dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 21. März 2016 auf einem offiziellen Formular der Vollzugsstelle ersuchte, seinen langen Einsatz in den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu verschieben, wobei er eine ausserordentliche Härte geltend machte; dass er zur Begründung Folgendes darlegte: "Ich wurde am [...] Vater. Meine Partnerin mit der ich das gemeinsame Sorgerecht unseres Kindes teile wird ab dem 1. Juli wieder 40% arbeiten. Deshalb werde ich ab dem 1. Juli mein Arbeitspensum reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt werde ich während den Arbeitstagen ein bis zwei Tage mein Sohn betreuen. Leider ist im Zivildienst nur ein 100% Arbeitspensum vorgesehen was eine solche Arbeitsteilung verunmöglicht. Zusätzlich würde ich als Zivildienstleistender bis zu meinem 145 Einsatztag nur 62 CHF pro Tag plus 20 CHF Kinderzulagen als Entschädigung erhalten. Da ich erst 93 Diensttage geleistet habe, würde ich 52 Tage ein Entschädigung bekommen, die weniger als ein viertel meines normalen täglichen Einkommen entspricht. Eine Familiengründung bringt einige Umstellungen und vor allem finanzielle Lasten mit sich, die einen langen Zivildiensteinsatz in der nächsten Zeit für mich untragbar machen. Einen langen Zivildiensteinsatz in den nächsten 20 Monaten wäre für mich und meine Familie eine ausserordentlichen Härte und würden unser Leben drastisch einschränken." dass die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. April 2016 abwies und in deren Dispositiv Folgendes festhielt: "1. Ihr Gesuch vom 21.01.2016 um Aufteilung des langen Zivildiensteinsatzes wird abgelehnt.

2. Ihr Gesuch vom 21.01.2016 um Erhöhung des Entlassungsalters wird abgelehnt.

3. Ihr Gesuch vom 21.03.2016 um Dienstverschiebung wird abgelehnt.

4. Sie sind verpflichtet, im Jahr 2016 einen Einsatz von mindestens 206 Diensttagen zu leisten." dass sie dabei erwog, der Zivildienstpflichtige mache in seiner Begründung eine ausserordentliche Härte für seine Familie und seinen Arbeitgeber geltend; die Vollzugsstelle könne in beiden Begründungen keinen Dienstverschiebungsgrund gemäss Zivildienstverordnung erkennen; der Zivildienstpflichtige habe einerseits keine Belege seines Arbeitgebers eingereicht, welche seine Aussagen zur beruflichen Unabkömmlichkeit stützen würden, andererseits sei sein Arbeitgeber bereits im Jahr 2015 über seine bevorstehende Einsatzpflicht in Kenntnis gesetzt worden und habe daher genügend Zeit gehabt, eine Stellvertretung zu organisieren; dass sie in ihren Erwägungen weiter ausführte, die finanziellen Aspekte könnten nicht als ausserordentliche Härte angesehen werden, da der Zivildienstpflichtige die Möglichkeit habe, bei der Ausgleichskasse für Betreuungsbeiträge anzufragen, sodass die finanzielle Belastung infolge der Kinderbetreuung abgefedert werden könne; dass die Vorinstanz schliesslich erwog, eine Erhöhung des Entlassungsalters könne gemäss Zivildienstverordnung erst nach Vollendung des 30. Altersjahres erfolgen, welches der Pflichtige noch nicht erreicht habe; dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2016 mit Eingabe vom 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass er darin eine Aufteilung seines langen Einsatzes in jährliche Einsätze von 26 Tagen sowie eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht beantragt; dass er vorbringt, ein paar unglückliche Umstände hätten ihn in die jetzige Ausgangslage gebracht; durch mehrere Weiterbildungen habe er es leider verpasst, frühzeitig den langen Einsatz zu leisten; den bereits geplanten siebenmonatigen Einsatz bei [...] in [...] habe er absagen müssen, weil er [...] Vater geworden sei; dass er zur Begründung überdies anführt, am 1. August [ohne Jahresangabe] habe er bei [...] eine Kaderfunktion als [...] übernommen; in dieser Funktion trage er viel Verantwortung für die Weiterentwicklung verschiedener IT-Systeme sowie die fachliche Führung von IT-Spezialisten; für seine Aufgaben sei ein fundiertes technologisches Wissen essentiell; eine längere Abwesenheit von mehreren Monaten würde es ihm verunmöglichen, den verschiedenen Vorhaben und Weiterentwicklungen zu folgen, und sie würde seinen Anforderungen an seine Führungsfunktion und seine Arbeit nicht gerecht; dass er in seiner Beschwerde ausserdem festhält, ein siebenmonatiger Zivildiensteinsatz sei eine grosse Belastung, sowohl finanziell als auch bezüglich Flexibilität bei seiner Arbeit; als junge Familie seien sie auf jeden Franken angewiesen; ab dem zweiten Monat würde er nur 80 % seines Lohnes bekommen; da er die Rekrutenschule nicht absolviert habe, erhalte er während der ersten 145 Zivildiensttage gemäss Erwerbsersatzordnung nur den Mindestbetrag von Fr. 62.- pro Tag; er habe erst 96 Zivildiensttage geleistet, weshalb er noch grössere finanzielle Einbussen erleiden würde; da seine Partnerin ab 1. Juni 2016 wieder 40 % arbeite, reduziere er sein Arbeitspensum; leider sei ein 60%-Pensum im Zivildienst nicht möglich; dass der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, während 26 Tagen sei es möglich, für die Betreuung seines Sohnes eine Lösung zu finden, damit seine Partnerin ihr 40%-Arbeitspensum erfüllen könne; zusätzlich seien die finanziellen Nachteile klein, und er könne seinen beruflichen Anforderungen nachkommen; dass sich die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 10. Juni 2016 vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragt; dass sie insbesondere darlegt, bei der Leistung des langen Einsatzes handle es sich um eine gesetzliche Pflicht, und eine Aufteilung desselben in jährliche Einsätze von 26 Diensttagen sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen; dass sie weiter argumentiert, aus zeitlichen Gründen stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren zu leisten, nicht mehr offen, weil er den zweiten Teil bis Ende 2016 absolviert haben müsste; dass die Vorinstanz zudem die Auffassung vertritt, eine eigentliche Notsituation für die Familie des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer habe genügend Zeit gehabt, zusammen mit seiner Partnerin eine befriedigende Lösung für die Zeit seiner dienstlichen Abwesenheit zu finden; dass sie sodann argumentiert, weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Arbeitgeber liege eine ausserordentliche Härte vor; die Zeit für eine sorgfältige Planung und das Treffen der notwendigen Dispositionen sei vorliegend mehr als ausreichend gewesen; dass sie ferner erklärt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer beantrage, mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abzuschliessen, sei im Rahmen des geltend gemachten Dienstverschiebungsgesuches (Stückelung des langen Einsatzes) unerheblich; eine solche Vereinbarung stehe erst zur Diskussion, wenn ein Dienstverschiebungsgesuch trotz Vorliegens eines Dienstverschiebungsgrundes abgelehnt werden müsste, weil ein Absolvieren der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ohne die Vereinbarung nicht gewährleistet wäre; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen; dass Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung insofern als deklaratorisch zu bezeichnen ist, als sich diese Anordnung schon in der vor-instanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2015 befindet; dass die Vollzugsstelle die Dauer des vorliegenden Verfahrens indessen im Rahmen der Einsatzplanung zu berücksichtigen haben wird (vgl. das Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 4); dass mit dieser Präzisierung des Streitgegenstandes auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art.8 ZDG erreicht ist; dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss, dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01); dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2); dass der Zivildienstpflichtige den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV); dass der Beschwerdeführer eine Stückelung seines langen Einsatzes in jährliche Einsätze von 26 Tagen in Verbindung mit einer späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht beantragt und sich dabei auf eine ausserordentliche Härte für sich, seine engsten Angehörigen und seinen Arbeitgeber beruft; dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht auch auf sein Dienstverschiebungsgesuch vom 21. März 2016 bezieht und sinngemäss erklärt, er sei mit dessen Abweisung nicht einverstanden; dass Zivildienstpflichtige gemäss der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 2bis ZDG bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten können, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben; dass Zivildienstpflichtige nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG in der vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (AS 2003 4843) mit ihrer Einwilligung bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen werden konnten; dass Art. 15 Abs. 3bis ZDV in der seit 1. Februar 2011 geltenden Fassung Folgendes bestimmt: "Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustimmung nicht widerrufen."; dass in der Botschaft des Bundesrates vom 27. August 2014 (BBl 2014 6741, 6764) zur Änderung von Art. 11 Abs. 2bis ZDG per 1. Juli 2016 was folgt ausgeführt wird: "Vereinbarungen über die Heraufsetzung des Entlassungszeitpunktes waren bisher gemäss Gesetzestext ,insbesondere' im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen möglich. Artikel 15 Absatz 3bis ZDV sah entsprechende Vereinbarungen auch zur Regelung von Härtefällen vor. Ein Härtefall lag vor, wenn eine ältere zivildienstpflichtige Person mit sehr vielen Restdiensttagen aus achtenswerten Beweggründen nicht in der Lage war, alle ihre Zivildiensttage vor dem Erreichen des Entlassungszeitpunktes zu leisten. Diese Konstellation soll nun im Gesetz verankert werden."; dass mit dieser Revision von Art. 11 Abs. 2bis ZDG also keine materielle Änderung der Rechtslage angestrebt wurde; dass der vom Bundesrat vorgeschlagene revidierte Wortlaut von Art. 11 Abs. 2bis ZDG (BBl 2014 6783, 6785) per 1. Juli 2016 unverändert ins Gesetz übernommen wurde (AS 2016 1883, 1885); dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "ausserordentlichen Härte" in Art. 15 Abs. 3bis ZDV gleich auszulegen ist wie in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (Urteil des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 7); dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmungen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.H.); dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte ausserordentliche Härte für sich und seine engsten Angehörigen einerseits mit der Betreuung seines Sohnes während der Arbeitsabwesenheit seiner Partnerin, andererseits mit der finanziellen Belastung seiner jungen Familie begründet; dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Dienstverschiebungsgesuches an die Vorinstanz vom 21. März 2016 festhielt, da seine Partnerin ab dem 1. Juli [ohne Jahresangabe] wieder 40 % arbeiten werde, werde er sein Arbeitspensum ab diesem Zeitpunkt reduzieren und seinen Sohn während der Arbeitsabwesenheiten seiner Partnerin an einem oder zwei Tagen [pro Woche] betreuen; dass er in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unter "Betreuung meines Sohnes" vorgebracht hat, da seine Partnerin ab 1. Juni 2016 wieder 40 % arbeite, werde er sein Arbeitspensum reduzieren; leider sei ein 60%-Pensum im Zivildienst nicht möglich; dass der Zivildienstpflichtige nicht bessergestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen konnte (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6); dass die Aufgabe, die dienstlichen mit den familiären Verpflichtungen abzustimmen, von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst werden muss (Urteil des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 5); dass die Situation des Beschwerdeführers mit derjenigen vieler Eltern vergleichbar ist, welche beide erwerbstätig sind und ihre Betreuungsaufgaben gemeinsam wahrnehmen, wobei es grundsätzlich zumutbar erscheint, die Kinderbetreuung allenfalls extern zu regeln (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6); dass der Beschwerdeführer seinen Sohn eigenen Angaben zufolge einen bis zwei Tage pro Woche betreuen möchte; dass es möglich und zumutbar erscheint, für diese Zeit während der Dauer der zivildienstlichen Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Betreuungslösung zu arrangieren; dass der Beschwerdeführer zur Begründung einer ausserordentlichen finanziellen Härte für ihn und seine engsten Angehörigen darlegt, seine junge Familie sei auf jeden Franken angewiesen; ab dem zweiten Monat würde er nur 80 % seines Lohnes bekommen; da er die Rekrutenschule nicht absolviert habe, erhalte er während der ersten 145 Zivildiensttage gemäss Erwerbsersatzordnung nur den Mindestbetrag von Fr. 62.- pro Tag; davon habe er erst 96 Diensttage geleistet und würde deswegen noch grössere finanzielle Einbussen erleiden; dass gewisse finanzielle Einbussen aufgrund des Zivil- oder Militärdienstes aus der Erwerbsersatzordnung resultieren können, damit aber auch gesetzlich vorgesehen und hinzunehmen sind; dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1) Kinderzulagen und gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EOG eine Zulage für Betreuungskosten beantragen kann; dass neben dem Beschwerdeführer auch seine Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes arbeitet; dass dementsprechend keine ausserordentliche Härte finanzieller Art vorliegt; dass der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte überdies mit Blick auf seine berufliche Stellung geltend macht, indem er darlegt, als [...] trage er viel Verantwortung für die Weiterentwicklung verschiedener IT-Systeme sowie die fachliche Führung von IT-Spezialisten; damit er seine Aufgaben und Pflichten wahrnehmen könne, sei ein fundiertes technologisches Wissen essentiell; bei einer mehrmonatigen Abwesenheit könne er den verschiedenen Vorhaben und Weiterentwicklungen nicht folgen und seinen Anforderungen an seine Führungsaufgaben sowie an seine Arbeit nicht gerecht werden; dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer bereits im Dienstverschiebungsgesuch vom 28. April 2015, welches auf dem Papier seines Arbeitgebers abgefasst und vom Beschwerdeführer sowie seinem Vorgesetzten unterzeichnet wurde, als [...] bezeichnet und dass dort festgehalten wurde, für die längere Abwesenheit im Jahr 2016 könne sein Arbeitgeber einen Ersatz für den Ausfall einplanen; dass der Beschwerdeführer im Übrigen, anders als in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom 28. April 2015, weder in jenem vom 21. März 2016 noch in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2016 dringende konkrete Projekte nennt, welche seine Anwesenheit zwingend erfordern würden; dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5); dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelastung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 m.H.); dass, wenn eine berufliche Abwesenheit des Beschwerdeführers während mehrerer Monate seinen Anforderungen an die Führungsfunktion sowie an seine Arbeit nicht gerecht wird, es sich dabei um eine persönliche Haltung handelt, welche zwar verständlich ist, aber in gewissem Umfang mit seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Staatsbürger kollidiert; dass die vom Beschwerdeführer geschilderten beruflichen Beeinträchtigungen nicht über das hinausgehen, was auch andere Zivil- und Militärdienstpflichtige in Kauf nehmen müssen; dass der Beschwerdeführer die berufliche Kaderfunktion in Kenntnis seiner Pflicht zur Leistung eines langen Zivildiensteinsatzes angetreten hat; dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 m.H.); dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Absolvieren des langen Einsatzes weder für den Beschwerdeführer selbst in beruflicher Hinsicht noch für dessen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeutet; dass sich zusammenfassend ergibt, dass der lange Einsatz für den Beschwerdeführer, seine engsten Angehörigen und seinen Arbeitgeber keine ausserordentliche Härte im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen bewirkt; dass es beim Beschwerdeführer daher schon an den materiellen Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung über eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2bis ZDG i.V.m. Art. 15 Abs. 3bis ZDV fehlt; dass folglich auch kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. Urteil des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 7); dass die gesetzliche Regelung eine Aufspaltung des langen Einsatzes in zwei Teile innerhalb von zwei Jahren (Art. 37 Abs. 3 ZDV), nicht aber eine Stückelung in jährliche Einsätze von 26 Tagen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, vorsieht; dass demnach keine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer anbegehrte Aufteilung des langen Einsatzes besteht (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.6, wonach ein Ableisten des langen Einsatzes in einmonatigen Tranchen, da vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, unzulässig ist); dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer;

- die Vorinstanz;

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer