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B-6767/2016

B-6767/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-16 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 47571.99; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 21. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6767/2016 Urteil vom 16. Februar 2017 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (Beschwerdeführer, Zivildienstpflichtiger), geboren am [...], mit Verfügung vom 8. Juli 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 27 absolvierte; dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2016 an die Einsatzpflicht 2017 zur Leistung seines obligatorischen langen Einsatzes von mindestens 180 Tagen erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Juli 2016 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dies unterliess, weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Juli 2016 dazu anhielt, die Einsatzvereinbarung bis zum 31. August 2016 einzureichen und ihm androhte, ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen zu erstellen und ihm einen Einsatz zuzuweisen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne; dass der Beschwerdeführer auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, worauf ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. September 2016 im Sinne einer letzten Mahnung anhielt, die Einsatzvereinbarung bis zum 15. Oktober 2016 einzureichen und die Androhung, ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen zu erstellen, wiederholte; dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Frist keine Einsatzvereinbarung einreichte, worauf die Vorinstanz am 26. Oktober 2016 ein Aufgebot von Amtes wegen erliess, welches wie folgt lautete: "1. X._______ hat vom [...] bis [...] beim Einsatzbetrieb [...] einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 180 Diensttagen (Langer Einsatz) zu leisten. Dieser Zivildiensteinsatz berechtigt voraussichtlich zu 8 Ferientagen.

2. X._______ meldet sich am ersten Einsatztag um 10.00 Uhr im Einsatzbetrieb bei [...].

3. Es wird eine Gebühr von Fr. 252.00 erhoben. Diese Gebühr wird mit Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnung mit Einzahlungsschein wird X._______ mit separater Post zugestellt." dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 mitteilte, er leide unter Magen-Darm-Problemen und Brustschmerzen, weshalb er noch keinen Einsatz geleistet habe und gleichzeitig darum bat, die Beschwerdefrist zu verlängern, um Gelegenheit zu haben, mit seinem Arzt zu sprechen; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31. Oktober 2016 erklärte, sie könne die Beschwerdefrist nicht verlängern, er habe jedoch die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen; dass der Beschwerdeführer in der Folge bei der Vorinstanz kein Dienstverschiebungsgesuch einreichte, jedoch am 31. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2016 erhob und gleichzeitig ein "Gesuch um Dienstverschiebung beziehungsweise Dienstaufteilung" stellt sowie an anderer Stelle konkretisiert, er strebe entweder eine Aufteilung des langen Zivildiensteinsatzes in mehrere kleinere Einsätze oder die Erklärung zur Untauglichkeit an; dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe weder Erinnerungs- noch Mahnschreiben erhalten und deshalb nicht auf solche reagieren können; dass der Beschwerdeführer den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes als wichtigsten Grund für die Beschwerde und als ausserordentliche Härte bezeichnet und ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 28. Oktober 2016 beilegt, in dem dieser geltend macht, er müsste dem Beschwerdeführer vor oder nach dem langen Einsatz kündigen, falls dieser einen solchen tatsächlich absolvieren müsste; der Arbeitgeber erklärt dies damit, dass er gezwungen wäre, für die sechs Monate einen anderen Mitarbeiter anzustellen, womit der Beschwerdeführer als dritter Angestellter finanziell nicht tragbar wäre; ein temporärer Mitarbeiter sei keine Alternative, da in der entsprechenden Branche mit speziellen Maschinen gearbeitet werde und die Einarbeitungszeit eines neuen Mitarbeiters mindestens ein halbes Jahr dauere; der Arbeitgeber erklärt zudem, er sei zu einem Kompromiss, wie beispielsweise einer Aufteilung des langen Einsatzes oder ähnliches, bereit; dass der Beschwerdeführer zudem auf seine physische und psychische Verfassung hinweist und am 18. November 2016 ein Arztzeugnis vom 17. November 2017 nachreicht, in dem er als zivildienstuntauglich bezeichnet und darum ersucht wird, ihn von jeglicher Zivildienstleistung zu dispensieren; dass dieses Zeugnis der Vorinstanz gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 vorbringt, der Beschwerdeführer habe sich für das Kundensystem E-ZIVI angemeldet und den Nutzungsbedingungen zugestimmt; er habe sich ausserdem für das sogenannte Dokumentübertragungssystem (DÜS) angemeldet und der Vollzugsstelle dadurch zu verstehen gegeben, er wünsche, dass ihm Korrespondenz und Verfügungen nicht mehr brieflich, sondern direkt in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt werden; dass die Vorinstanz festhält, dem Beschwerdeführer seien am 11. Mai 2016 ein Erinnerungsschreiben und am 27. Juli 2016 und am 7. September 2016 jeweils Mahnschreiben in sein elektronisches Postfach gestellt worden; der Beschwerdeführer habe dabei jeweils eine E-Mail an seine angegebene E-Mail Adresse erhalten, welche ihn über den Eingang der neuen Dokumente im Kundensystem E-ZIVI informierte; der Beschwerdeführer habe diese Schreiben beziehungsweise die entsprechenden Dateien jedoch nie heruntergeladen; auch die Verfügung vom 26. Oktober 2016 sei vom Beschwerdeführer nicht in seinem elektronischen Postfach abgeholt worden, er hätte von dieser jedoch Kenntnis genommen, weil sie ihm zusätzlich per Einschreiben versendet wurde, welches er bei der Post abgeholt habe; dass die Vorinstanz vorbringt, die gesetzliche Aufgebotsfrist von drei Monaten sei eingehalten worden und es würden keine Anhaltspunkte bestehen, wonach mit dem Aufgebot von Amtes wegen die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt worden seien; dass die Vorinstanz erklärt, eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, habe einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten; eine Aufteilung des langen Einsatzes in mehrere kleinere Einsätze sei gesetzlich nicht vorgesehen; der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift auf dem Zulassungsgesuch seine Bereitschaft bestätigt, den Zivildienst nach den gesetzlich vorgesehenen Regeln zu leisten; es sei weiter die Grundregel zu beachten, wonach eine zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden dürfe als eine militärdienstpflichtige Person; der Beschwerdeführer hätte überdies den Zeitpunkt des langen Einsatzes weitgehend selbst bestimmen können und diesen gegebenenfalls in zwei Teilen und bis spätestens im Jahr 2017 absolvieren können; dass die Vorinstanz vermutet, es handle sich bei dem Schreiben vom 28. Oktober 2016 des Arbeitgebers, welcher gleichzeitig der Vater des Beschwerdeführers ist, um eine Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer; der Arbeitgeber räume bereits im Voraus ein, dass er eine rechtsmissbräuchliche oder sogar nichtige Kündigung ins Auge fasste; eine Kündigung gegenüber dem eigenen Sohn sei äusserst unwahrscheinlich, zumal der Vater durch diese finanziell nicht zwingend besser wegkommen würde und mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers mehr als zufrieden sei; dass die Vorinstanz die Meinung vertritt, es handle sich nicht um einen Härtefall im Sinne einer eigentlichen Notsituation aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes, da eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht zu erwarten sei; dass die Vorinstanz vorbringt, aufgrund des vom Beschwerdeführer am 18. November 2016 eingereichten psychiatrischen Arztzeugnisses und der darin beschriebenen Symptomatik der "Angst vor der Angst" sowie der Furcht vor Magen-Darmstörungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer momentan nicht in der Lage sei, einen Zivildiensteinsatz zu leisten; aus psychomotorischer Hinsicht würden beim Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten bestehen, die medizinischen Funktionen seien ungestört, Anhaltspunkte für das Vorliegen intellektueller Defizite würden nicht bestehen und Hinweise auf phobische oder psychotische Störungen des Beschwerdeführers hätten sich anlässlich der Explorationen nicht ergeben; der Beschwerdeführer sei seit August 2016 bei der Firma seines Vaters arbeitstätig und die Häufigkeit der Magen-Darmkoliken sei seither merklich zurückgegangen; ein gesundheitlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein würde, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren, sei somit nicht ersichtlich; dass die Vorinstanz festhält, das Gesetz räume keine Möglichkeit ein, durch Bezahlung der Ersatzabgabe von der Dienstpflicht befreit zu werden; dass die Vorinstanz vorbringt, der Streitgegenstand könne sich höchstens verengen, nicht aber ausweiten und somit ein Antrag, welcher über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder nichts mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung zu tun hat, ungültig sei; das Anliegen der Beschwerdeführers, aus dem Zivildienst entlassen zu werden, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern sei anlässlich eines Gesuches um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu beurteilen, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten sei; dass sich der Beschwerdeführer, dem mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 14. Dezember 2016 eine allfällige Replik einzureichen, nicht mehr vernehmen liess; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen; dass auf die Anträge des Beschwerdeführers indessen von vornherein insoweit nicht einzutreten ist, als er zumindest sinngemäss die Frage einer allfälligen Zivildienstunfähigkeit aufwirft resp. eine vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG beantragt; wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, wurden diese Fragen - nicht zuletzt mangels eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz - in der hier angefochtenen Verfügung nicht beurteilt und bilden daher auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (siehe zum Streitgegenstand etwa BGE 136 II 457 E. 4.2; 131 II 200 E. 3.2); dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, dies auch insoweit als der Beschwerdeführer Gründe für eine Dienstverschiebung geltend macht; das Bundesverwaltungsgericht sollte zwar dem Entscheid der Vorinstanz an sich nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden (Urteile des BVGer B-5287/2014 vom 20. November 2014 E. 5.1.2 m.w.H. und B-6211/2014 vom 19. Dezember 2014), im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 zu den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers umfassend Stellung genommen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer B-5158/2015 vom 17. November 2015); dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungs-befugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehler-hafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG) gerügt werden können; dass die zivildienstpflichtige Person, welche wie der Beschwerdeführer keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2), dieser Einsatz jedoch in zwei Teilen innerhalb von zwei Jahren geleistet werden kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV); dass die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr nicht vollendet hat, den langen Einsatz spätestens im Jahr abschliesst, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV in der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 10. Dezember 2010, AS 2011 151); dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV); dass die zivildienstpflichtige Person, wenn sie zur Erfüllung ihrer Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird (Art. 39a Abs. 5 ZDV), wobei die Vollzugsstelle beim Erlass des Aufgebotes die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs sowie eine Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen hat (Art. Art. 31a Abs. 4 ZDV i.V.m. Art. 22 ZDG); dass der am [...] geborene Beschwerdeführer im Jahre 2017 sein 27. Altersjahr vollendet, somit seinen langen Einsatz spätestens in diesem Jahr abzuschliessen hat; weshalb sein Antrag auf Aufteilung desselben in zwei Teile ohne weitere Prüfung von vornherein abzuweisen ist; dass der Beschwerdeführer geltend macht, bezüglich der von ihm beizubringenden Einsatzvereinbarung weder Erinnerungsschreiben noch Mahnschreiben erhalten zu haben, jedoch nicht bestreitet, sich für das Dokumentübertragungssystem (DÜS) angemeldet und damit einer elektronischen Zustellung in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI anstelle einer brieflichen Zustellung zugestimmt zu haben; dass der Auszug aus dem Verwaltungssystem E-ZIVI (Beilage 11 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. November 2016) bestätigt, dass dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2016, am 27. Juli 2016 und am 7. September 2016 das Einreichen einer Einsatzvereinbarung betreffende Aufforderungs- bzw. Mahnschreiben in das elektronische Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurden; dass gemäss Aktennotiz vom 6. September 2016 (Beilage 6 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. November 2016) zudem erfolglos versucht wurde, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen; dass somit nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz auf Grund der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Einsatzvereinbarung einreichte, am 26. Oktober 2016 wie angedroht, ein Aufgebot von Amtes wegen erliess; dass sich auch das Aufgebot selber als korrekt erweist, da mit einem Beginn des Einsatzes am 6. März 2017 die Aufgebotsfrist nach Art. 22 Abs. 2 ZDG gewahrt wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt worden wären; dass somit zu prüfen bleibt, ob sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 zu Recht gegen die in der Beschwerde beantragte Dienstverschiebung aussprach; dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV ein Gesuch um Dienst-verschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;

d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde."; dass demgegenüber ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem dann abzulehnen ist, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV); dass die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV zum Ausdruck bringt, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht, und die Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch über einen Ermessensspielraum verfügt, der vom Bundesverwaltungsge-richt grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.w.H); dass die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe je-doch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich sind (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1); dass der Beschwerdeführer nicht genau erwähnt, welche Dienstverschiebungsgründe seiner Ansicht nach gegeben sind, jedoch davon auszugehen ist, dass er sich auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (drohender Arbeitsplatzverlust) und Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (ausserordentliche Härte für ihn und seinen Arbeitgeber) beruft; dass soweit sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV (vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren) beziehen sollte, festzuhalten ist, dass er im psychiatrischen Arztzeugnis vom 17. November 2016 zwar auf Grund einer Angstproblematik, die sich insbesondere in Magen- und Darmstörungen manifestierte, als zivildienstuntauglich erachtet wird, das Zeugnis aber gleichzeitig festhält, dass aus psychomotorischer Hinsicht beim Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten bestünden, die medizinischen Funktionen ungestört seien, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen intellektueller Defizite bestünden und sich anlässlich der Explorationen (letztmalig am 14. November 2016) keine Hinweise auf phobische oder psychotische Störungen des Beschwerdeführers ergeben hätten; dass der Beschwerdeführer seit August 2016 bei der Firma seines Vaters arbeitstätig und die Häufigkeit der Magen-Darmkoliken seither merklich zurückgegangen sei; dass somit davon auszugehen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer mit diesem Arztzeugnis geltend gemachten Beschwerden nicht um vorübergehende gesundheitliche Gründe i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV handelt, die eine Dienstverschiebung rechtfertigen würden, sondern das Arztzeugnis vielmehr mit Blick auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst eingereicht wurde, somit eine Frage betrifft, die - wie vorangehend erwähnt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; dass das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage bildet, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist, wobei nach konstanter Praxis Zurückhaltung zu üben und der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht, weshalb das Gericht nicht einzugreifen hat, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5682/2013 vom 9. September 2014 S. 7 f. und B-4681/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4, m.w.H.); dass eine ausserordentliche Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9; B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4; B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 4 [je mit Hinweisen]); dass die zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen konnte (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6); dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 m.H.); dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5) und er gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelastung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 m.H.); dass der Beschwerdeführer und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch sein Arbeitgeber, bei dem es sich - wie dem ins Recht gelegten Arztzeugnis entnommen werden kann - um seinen Vater handelt, Kenntnis über die Pflicht zur Leistung eines langen Zivildiensteinsatzes hatten, somit davon auszugehen ist, dass sie genügend Zeit gehabt hätten, sich entsprechend zu organisieren; dass der Beschwerdeführer während der Dauer des langen Einsatzes durch die Erwerbsausfallentschädigung entschädigt wird respektive soweit eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, der Arbeitgeber die Erwerbsausfallentschädigung erhält (siehe zur Erwerbsausfallentschädigung eingehend BGE 142 V 43 E. 3.1), wodurch sich dessen finanzielle Einbusse erheblich verringert, und es ihm, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend festhält, möglich sein sollte, eine Stellvertretung für den Beschwerdeführer zu organisieren; dass daher die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer respektive von dessen Arbeitgeber geltend gemachten finanziellen Gründe zu Recht als nicht nachvollziehbar betrachtete; dass auch die vom Arbeitgeber in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2016 in Aussicht gestellte Kündigung als unwahrscheinlich erscheint, da die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet unzulässig (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220), sondern auch zu einem anderen Zeitpunkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und zudem zu erheblichen Sanktionen führen kann (Art. 336a OR); dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers respektive dessen Arbeitgebers - insbesondere soweit sie sich auf die angeblich spezielle Situation in der Firma des Letzteren beziehen - zu wenig substantiiert sind, um eine "ausserordentliche Härte" im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darzulegen; dass daher die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht davon ausging, dass hier keine Gründe vorliegen, die eine Dienstverschiebung rechtfertigen könnten; dass die Beschwerde damit, soweit darauf eingetreten wird, als unbegründet abzuweisen ist und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom [...] bis am [...] beim Einsatzbetrieb [...] zu leisten hat; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich, wie hier, nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 47571.99; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 21. Februar 2017