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B-3200/2017

B-3200/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-22 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr. 81592.21027; Einschreiben); - die Zentralstelle (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 24. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3200/2017 Urteil vom 22. August 2017 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2014 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 131 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 51 absolvierte; dass das Regionalzentrum Aarau der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2015 an die Einsatzpflicht 2016 erinnerte und ihn gleichzeitig aufforderte, bis am 15. Januar 2016 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, was der Beschwerdeführer unterliess; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 21. Januar 2016 aufforderte, bis zum 4. Februar 2016 eine Einsatzvereinbarung nachzureichen; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2016 sinngemäss ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst stellte und dabei unter anderem geltend machte, es sei ihm aus "gesundheitlichen und psychischen Gründen" nicht möglich, weiterhin Zivildienst zu leisten; dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle) - nachdem der Beschwerdeführer vertrauensärztlich untersucht wurde - dessen Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 abwies; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 an seine Einsatzpflicht 2017 erinnerte und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 28. Februar 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2017 eine Beschwerde gegen die Verfügung der Zentralstelle vom 22. Dezember 2016 betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst erhob (Verfahren B-489/2017); dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge mehrmals aufforderte, eine Einsatzvereinbarung einzureichen, zumal hierfür gesetzte Frist nicht ausgesetzt werden könne und die beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst eingereichte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Verpflichtung, einen Einsatzplatz zu suchen, habe; dass die letzte Aufforderung vom 11. April 2017 mit der Androhung verbunden wurde, bei Nichtbefolgung werde ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erlassen; dass der Beschwerdeführer auch weiterhin keine Einsatzvereinbarung einreichte, weshalb ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2017 zu einem Vorstellungsgespräch und mit Verfügung vom 31. Mai 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 2. Oktober 2017 bis 20. Dezember 2017 beim Einsatzbetrieb GGG Stadtbibliothek Basel aufbot und ihm eine Gebühr von Fr. 270.- auferlegte; dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2017 (Posteingang: 6. Juni 2017) ausführte, er habe eine Verfügung mit Androhung einer Strafe erhalten, obwohl der Fall noch nicht abgeschlossen sei und erkundigte sich über das weitere Vorgehen; dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Juni 2017 den Eingang des Schreibens bestätigte und weitere Verfügungen nach Eröffnung des Urteils im Verfahren B-489/2017 betreffend vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen, in Aussicht stellte; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Zentralstelle vom 22. Dezember 2016 betreffend das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abwies (Verfahren B-489/2017); dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2017 aufforderte, seine Eingabe vom 2. Juni 2017 zu verbessern, sofern er formell Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 betreffend das Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz führen wolle; dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung vom 26. Juni 2017 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, da er immer noch krankheitsbedingt in psychiatrischer Behandlung sei und zudem während der Zeit des Aufgebots in den Ferien weile; dass der Beschwerdeführer als Kompromissvorschlag vorbrachte, seine verbleibenden Diensttage von Sommer 2017 bis Herbst 2018 in der GGG Stadtbibliothek Basel (maximal 30 Tage pro Jahr) zu leisten; dass die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde - soweit es nicht das Begehren um spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht gemäss Art. 15 Abs. 3bis der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) betrifft (vgl. S. 6 f.) - einzutreten ist; dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV); dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienstpflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV); dass der vorgängig angedrohte Erlass des Aufgebots von Amtes wegen vom 31. Mai 2017 nicht zu beanstanden ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Ermahnungen und gewährten Fristerstreckungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorab damit begründet, er sei immer noch krankheitsbedingt in psychiatrischer Behandlung und verweist in diesem Zusammenhang auf ein im Rahmen des Beschwerdeverfahrens B-489/2017 eingereichtes Schreiben von med. pract. B._______ (nachfolgend: Fachärztin), gemäss dessen Inhalt der Beschwerdeführer seit 1. März 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei; dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss einen Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV geltend macht, wonach die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz an sich nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden sollte (Urteil des BVGer B-6767/2016 vom 16. Februar 2017 S. 7 m.w.H.); dass die Zentralstelle in der Vernehmlassung jedoch zum Argument des Beschwerdeführers Stellung nimmt, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (Urteil des BVGer B-6767/2016 vom 16. Februar 2017 S. 7 m.w.H.); dass im Schreiben der Fachärztin lediglich steht, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit 1. März 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei nähere Angaben über den Grund der Therapie sowie über die Häufigkeit der Konsultationen und die voraussichtliche Dauer völlig fehlen; dass daraus nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Behandlung nicht in der Lage, den vorgesehenen Einsatz vom 2. Oktober 2017 bis 20. Dezember 2017 zu leisten, zumal im Urteil des BVGer B-489/2017 vom 14. Juni 2017 gestützt auf fach- und vertrauensärztliche Einschätzungen auch von einer 100 prozentigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen worden ist; dass auch aktuell hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Änderungen ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden; dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er sei während der Zeit des Aufgebots in den Ferien; dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutheissen kann, wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, die Ablehnung des Gesuchs würde für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV) bedeuten; dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 7 m.H.); dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die geplanten Ferien eine solche Notsituation entstehen könnte, und eine solche auch in keiner Weise substantiiert bzw. glaubwürdig dargelegt wird; dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Zivildiensteinsatz während seinen Ferien zu leisten und allenfalls getroffene Dispositionen rückgängig zu machen; dass damit kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b oder e ZDV vorliegt; dass der Beschwerdeführer schliesslich noch als "Kompromiss" vorbringt, seine noch zu leistenden Zivildiensttage auf die Jahre 2017 und 2018 aufzuteilen; dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers längstens bis zum Ende des Jahres dauert, in dem er das 34. Altersjahr vollendet (Art. 11 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10], und er [Geburtsdatum: 1. Oktober 1983]) folglich spätestens am 31. Dezember 2017 aus dem Zivildienst entlassen wird; dass eine zivildienstpflichtige Person, die das 30. Altersjahr vollendet hat, mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen kann, sofern die Person glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würden (Art. 15 Abs. 3bis ZDV); dass der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt wird (Urteil des BVGer B-6262/ 2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen); dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur sein kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen; dass der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/ 2015 vom 18. März 2016 E. 1.4); dass vorliegend nur die Verfügung vom 31. Mai 2017, mit welcher die Vor-instanz den Beschwerdeführer von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz aufgeboten hat, im Streit liegen kann; dass, soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes - nämlich die spätere Entlassung aus dem Zivildienst als bis zum Ende des Jahres in dem er das 34. Altersjahr vollendet - beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet abzuweisen ist und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom 2. Oktober 2017 bis zum 20. Dezember 2017 beim Einsatzbetrieb GGG Stadtbibliothek Basel zu leisten hat; dass daran der Umstand nichts ändert, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf das damals noch hängige Beschwerdeverfahren B-489/2017 nicht Bezug genommen worden ist, was der Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht beanstandet; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Mutwilligkeit nicht vorliegt und deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 81592.21027; Einschreiben);

- die Zentralstelle (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 24. August 2017