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B-2430/2020

B-2430/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-15 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, geboren am (Datum), wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2016 zum Zivildienst zugelassen (Vorinstanz, act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde er zur Leistung von 284 Diensttagen verpflichtet (Vorinstanz, act. 2). Bis zum 6. März 2020 hatte er 227 Diensttage geleistet. B. Gestützt auf seine Einsatzvereinbarung vom 7. Oktober 2019 (Vorinstanz, act. 4) bot ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 zu einem Zivildiensteinsatz über die verbleibenden 57 Diensttage vom 7. März 2020 bis zum 2. Mai 2020 unter Gewährung eines Ferienanspruchs von zwei Tagen auf (Vorinstanz, act. 3). C. C.a Im Rahmen der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 ("Coronavirus") verordnete dieser ein landesweites Verbot von Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten per 16. März 2020, 6.00 Uhr. C.b Der Einsatzbetrieb teilte der Vorinstanz mit E-Mail vom 18. März 2020 mit, den Beschwerdeführer für die von ihm aufgrund der Schulschliessung zu übernehmenden Betreuung seiner schulpflichtigen Tochter (Jahrgang 2015; der Beschwerdeführer ist Vater einer weiteren Tochter mit Jahrgang 2019) jeweils mittwochs und donnerstags "freistellen" zu wollen (Vorinstanz, act. 5). Der Diensttagemeldung des Einsatzbetriebs für den Monat März 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. und 19. März 2020 je einen Ferientag sowie am 25. und 26. März 2020 je einen Urlaubstag bezogen hatte (Vorinstanz, act. 7). C.c Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer erstmals am 2. April 2020 auf, für seine Abwesenheit vom 25. bis zum 26. März 2020 ein Urlaubsgesuch nachzureichen (Vorinstanz, act. 8). In der weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien wiederholte die Vorinstanz diese Aufforderung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe, um die Betreuung seiner schulpflichtigen Tochter sicherzustellen, die Möglichkeit, zusammen mit dem Einsatzbetrieb entsprechende Urlaubsgesuche einzureichen, wobei diese Tage nicht an seine Zivildienstleistung anrechenbar wären. Eine zweite Möglichkeit bestünde darin, den Zivildiensteinsatz abzubrechen, da die Leistung der Arbeitszeit gemäss Pflichtenheft nicht mehr möglich wäre (Vorinstanz, act. 10). C.d In der Folge reichte der Beschwerdeführer - jeweils durch seinen Einsatzbetrieb und mit dessen darauf vermerkter Bewilligung - ein vom 13. April 2020 datiertes Urlaubsgesuch für den 25. und 26. März 2020 (Vorinstanz, act. 12) sowie ein vom 29. April 2020 datiertes Urlaubsgesuch für die Tage vom 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020, 29. und 30. April 2020, 6. und 7. Mai 2020 sowie 13. und 14. Mai 2020 (entsprechend jeweils mittwochs und donnerstags; insgesamt 16 Urlaubstage) ein (Vorinstanz, act. 16). Beide Gesuche begründete er mit besagten Betreuungsaufgaben. D. Am 24. April 2020 reichte der Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers zudem den mit seiner Einverständniserklärung vom gleichen Datum versehenen Antrag des Beschwerdeführers um Einsatzverlängerung des laufenden Zivildiensteinsatzes ein. Dieser sollte um alle verbleibenden Diensttage verlängert werden, so dass am Einsatzende keine Restdiensttage mehr vorhanden sein sollten (Vorinstanz, act. 14). E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 bewilligte die Vorinstanz antragsgemäss die Verlängerung des laufenden Zivildiensteinsatzes des Beschwerdeführers im Umfang der beantragten 16 Tage (Ziff. C.d vorstehend); der Einsatz verlängerte sich damit bis zum 18. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 17). Sie hielt in ihrer Verfügung fest, dass die Urlaubstage als nicht anrechenbare Tage bezogen werden. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2020. Er beantragte im Wesentlichen, ihm seien die bis dahin bezogenen Urlaubstage vom 25. und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020, 29. und 30. April 2020 sowie vom 6. und 7. Mai 2020 (insgesamt 14 Tage) an seinen Zivildiensteinsatz anzurechnen und entsprechend zu vergüten. Weiter rügte er, bei Berücksichtigung seiner Einsatzverlängerung ergäbe sich eine Einsatzdauer von 210 Tagen und damit ein zusätzlicher Ferienanspruch, welcher ihm die Vorinstanz versagt habe. Gegen die Verlängerung des Einsatzes an sich wandte er sich nicht, brachte aber vor, er sei zur Verlängerung seines Einsatzes "indirekt gezwungen worden". G. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verschiedene ärztliche Bescheinigungen ein, welche ihm jeweils vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten; so die vom 12. Mai 2020 datierte Bescheinigung für den 13. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 20), die vom 14. Mai 2020 datierte Bescheinigung für den 15. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 22), sowie die vom 26. Mai 2020 datierte Bescheinigung für die Periode vom 12. bis 15. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 25). H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit einzutreten sei. Die angefochtene Verfügung sei antragsgemäss sowie im Übrigen rechtmässig ergangen. Gegen die Verlängerung seines Einsatzes an sich wende sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht, zumal eine Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2020 zur Folge hätte, dass die nach dem 2. Mai 2020 geleisteten Diensttage nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden könnten (Vernehmlassung, E. 2). Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer noch nicht mitgeteilt respektive darüber verfügt, welche auf die Verlängerung des Einsatzes (vom 3. bis 18. Mai 2020; s. Ziff. D. und E. vorstehend) entfallenden Tage sie anrechne. Es spreche aber nichts dagegen, ihm bereits im Rahmen der Vernehmlassung mitzuteilen, dass sie die Urlaubstage vom 6. und 7. Mai 2020 nicht, sämtliche anderen Tage aber gemäss den einschlägigen Bestimmungen anzurechnen gedenke (Vernehmlassung, E. 2.4). I. In seiner Replik vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest, die für die Betreuung der Kinder benötigten Urlaubstage seien anzurechnen und demzufolge zu entschädigen. Er weist auch darauf hin, dass er aus andern Gründen als Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden den Einsatz nicht leisten konnte. J. In ihrer Duplik vom 22. Juni 2020 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).

E. 2 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Er hat am Vorverfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 Abs. 1 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht. Die Zivildienstpflicht umfasst insbesondere die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG). Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall (Art. 38 ZDG).

E. 3.2 Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss (Art. 30 ZDG). Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person Urlaub von längstens drei Tagen Dauer bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen (Art. 71 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.1]); wenn sie heiratet (Bst. b); bei der Geburt eines eigenen Kindes (Bst. c) sowie für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können (Bst. d). Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist (Art. 71 Abs. 2 Bst. b ZDV) sowie für die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat (Bst. c). Wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, kann er Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann (Art. 71 Abs. 3 Bst. a ZDV) sowie zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre. Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis beim ZIVI (Art. 71 Abs. 4 ZDV).

E. 3.3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Hierzu hat er Art. 53 ZDV erlassen. Demnach werden an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen unter anderem angerechnet: die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden (Bst. d), Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist (Bst. g), Ferientage (Bst. j) sowie Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann (Bst. i). Nach Art. 56 ZDV werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, Arbeitstage an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat (Abs. 1 Bst. d). Die zivildienstleistende Person hat in einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage (Art. 72 ZDV).

E. 3.4 Am 8. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 13. September 2016 wurde sein Gesuch gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 Abs. 1 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.

E. 4 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Unmittelbar anschliessend an seinen vorangehenden Einsatz vom 21. Oktober 2019 bis 6. März 2020 (Vernehmlassung, S.1) trat der Beschwerdeführer am 7. März 2020 seinen letzten Zivildiensteinsatz pflichtgemäss an. Ausgehend von 57 Restdiensttagen resultierte eine verfügte Einsatzdauer bis 2. Mai 2020 und ein Anspruch auf zwei Ferientage (Vorinstanz, act. 3). Nach dem vom Bundesrat angeordneten Verbot von Präsenzveranstaltungen in Schulen ab dem 16. März 2020 (Ziff. C.a) hatte der Beschwerdeführer die Betreuung zumindest seiner älteren Tochter (Jahrgang 2015) kurzfristig neu zu organisieren. Zwecks deren Betreuung bezog er am 18. und 19. März 2020 zwei Ferientage (Vorinstanz, act. 7). Der Einsatzbetrieb beabsichtigte, den Beschwerdeführer in den kommenden Wochen jeweils mittwochs und donnerstags entsprechend dem tatsächlichen Bedarf "freizustellen", um ihm zu ermöglichen, zu Hause die Kinderbetreuung persönlich sicherzustellen (Vorinstanz, act. 5). Damit ergab sich erstmals am 25. und 26. März 2020 eine weitere Abwesenheit (Vorinstanz, act. 7). Nach weiterer schriftlicher und telefonischer Korrespondenz zwischen den Parteien teilte die Vorinstanz per E-Mail vom 15. April 2020 dem Beschwerdeführer mit, dass er für die Betreuung seiner Tochter im Rahmen der ausserordentlichen Lage mit dem Coronavirus folgende Möglichkeiten habe (Vorinstanz, act. 10): "1. Sie können zusammen mit dem Einsatzbetrieb ein Urlaubsgesuch ausfüllen und in diesem Sinne diese 2 Tage pro Woche zur Betreuung nutzen. Diese Tage müssen vom Einsatzbetrieb als nicht anrechenbare Tage deklariert werden.

2. Der Einsatz muss abgebrochen werden, da die Arbeitszeit gem. Pflichtenheft nicht mehr möglich ist. Zudem ist es nicht möglich Zivildienst als Teilzeiteinsatz zu leisten." Bei Wahl der ersten Variante habe der Beschwerdeführer (wenngleich erst nach Abschluss des Einsatzes) die Möglichkeit, von der Vorinstanz eine Verfügung über die anrechenbaren Diensttage anzufordern (Vorinstanz, act. 6). Der Beschwerdeführer bestritt die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte (und sich aus einer Qualifikation als Urlaubstage ergebende) Nichtanrechenbarkeit der sich aufgrund der von ihm kurzfristig wahrgenommenen Betreuungsaufgaben ergebenden Fehltage ausdrücklich. Ihm war an der Erwirkung einer Erwerbsausfallentschädigung gelegen (Vorinstanz, act. 6, act. 10). Um einen Abbruch des Einsatzes abzuwenden, reichte er in der Folge dennoch die erwähnten Urlaubsgesuche über insgesamt 16 Tage ein (siehe Ziff. C.d vorstehend). Diese begründete er mit seinen Betreuungsaufgaben (Vorinstanz, act. 16). Die Frage der Anrechenbarkeit der Fehltage liess sich offensichtlich nicht vor Ende des Einsatzes klären. Zudem handelte es sich um den letzten Einsatz des Beschwerdeführers und dem seiner Einsatzverfügung (Vorinstanz, act. 3) beiliegenden "Merkblatt zum Aufgebot" (Anhang, S. 4) lässt sich der fett hervorgehobene Hinweis entnehmen: "Dies ist der letzte Einsatz [des Beschwerdeführers]. Sollten gegebenenfalls Diensttage nicht angerechnet werden können, bitten wir um umgehende Benachrichtigung, damit der Einsatz verlängert werden kann und keine Resttage verbleiben." Um zu vermeiden, dass bei einem Ende seines Einsatzes am 2. Mai 2020 im Falle der Nichtanrechenbarkeit der Fehltage Restdiensttage resultieren würden, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine entsprechende Verlängerung des laufenden Einsatzes (siehe Ziff. D. vorstehend). Dabei waren sich die Parteien bewusst, dass der Beschwerdeführer mehr als die vorgeschriebenen Diensttage leisten würde, sollten die von den Urlaubsgesuchen umfassten Tage sich als anrechenbar herausstellen (Vorinstanz, act. 6). Die Vorinstanz bewilligte in der Folge die Urlaubsgesuche sowie das Gesuch um Dienstverlängerung (siehe Ziff. E. vorstehend; Vorinstanz, act. 17). Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien leistete der Beschwerdeführer denn auch über das ursprünglich vorgesehene Einsatzende vom 2. Mai 2020 hinausgehend Dienst.

E. 5.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt (lit. a), darüber eine Feststellung trifft (lit. b) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf solche Begehren nicht eintritt (lit. c). Entscheidend ist dabei, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 94 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014, E. 2.6.3).

E. 5.2 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) sowie durch die Parteibegehren bestimmt (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017, S. 7). Demnach bildet der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4).

E. 5.3 Vorliegend kann nur die Verfügung vom 30. April 2020, mit welcher die Vorinstanz den Einsatz des Beschwerdeführers gemäss dem Antrag in seinem Gesuch (s. Ziff. D. vorstehend) verlängert hat, im Streit liegen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Verlängerung seines Zivildiensteinsatzes an sich; er hat den verlängerten Einsatz auch geleistet (vgl. E. 4 vorstehend). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, führte eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung dazu, dass die ausserhalb des aufgebotenen Einsatzes geleisteten Einsatztage (d.h. nach dem 2. Mai 2020 geleisteten Diensttage) nicht angerechnet würden (Ziff. H. vorstehend; vgl. Vernehmlassung, E. 2). Hingegen ist strittig, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die vom Beschwerdeführer zur Kinderbetreuung bezogenen Abwesenheitstage zu Recht als (nicht anrechenbare) Urlaubstage qualifiziert hat oder ob diese Tage als Diensttage anzurechnen sind. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass ihm mit der angefochtenen Verfügung trotz der Verlängerung seines Einsatzes keine zusätzlichen Ferientage gewährt worden sind.

E. 6.2 In ihrer Verfügung vom 30. April 2020 verlängerte die Vorinstanz den Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers "um voraussichtlich 16 Diensttage" bis zum 18. Mai 2020. Sie stützte sich im Wesentlichen darauf, dass "gemäss Urlaubsgesuch vom 30. April 2020" (gemeint sind wohl die in Ziff. C.d erwähnten Gesuche vom 13. und 29. April 2020) folgende nicht anrechenbare Tage resultieren würden: 26. (recte: 25.) und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020, 29. und 30. April 2020, 6. und 7. Mai 2020 sowie 13. und 14. Mai 2020 (vgl. Ziff. C.d und E. vorstehend). An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 30. April 2020 noch gar nicht in der Lage sein konnte, über die rechtliche Qualifikation (und damit die Anrechenbarkeit) der künftigen vier Tage vom 6. und 7. Mai 2020 sowie vom 13. und 14. Mai 2020 abschliessend zu entscheiden (vgl. etwa die nachträglich aufgetretene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, Ziff. G. vorstehend, Art. 57 ZDV). Demzufolge stützt sie sich in der angefochtenen Verfügung auf die zu diesem Zeitpunkt im Recht liegenden Urlaubsgesuche des Beschwerdeführers und geht davon aus, der Einsatz verlängere sich "um voraussichtlich 16 Diensttage". Verfügungsweise entschieden hat sie jedoch über die Qualifikation der übrigen obenerwähnten zwölf Tage vom 25. März 2020 bis zum 30. April 2020, indem sie diese als - nicht anrechenbare - Urlaubstage bezeichnet hat. Nur diese sind nach dem Gesagten vom Streitgegenstand umfasst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen.

E. 7.1 Die Anrechnung von Einsatztagen an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistung richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 ZDV. Demnach werden insbesondere Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden (Bst. d), Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist (Bst. g) sowie Ferientage im Sinne von Art. 72 (Bst. j) an die Erfüllung der Zivildienstleistungen angerechnet. Weiter angerechnet werden Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann (Bst. i). Nicht angerechnet werden gemäss Art. 56 Bst. d ZDV Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat.

E. 7.2 Das ZIVI teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie (nicht) angerechnet hat; die zivildienstleistende Person kann anschliessend eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Art. 57 ZDV). Vorliegend hat die Vorinstanz gleichzeitig mit ihrer Verfügung vom 30. April 2020 über die Einsatzverlängerung und über die Anrechnung der strittigen zwölf Einsatztage vom 25. März 2020 bis zum 30. April 2020 entschieden (s. E. 6.2). In Ihrer Vernehmlassung (E. 2.4) teilt die Vorinstanz zu den Tagen des verlängerten Einsatzes (3.-18. Mai 2020) mit, sie gedenke, die vom Beschwerdeführer angeführten Tage ausgenommen jener vom 6. und 7. Mai 2020 gestützt auf Art. 53 ZDV vollumfänglich anzurechnen. Diese Zeitspanne wird nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst und kann damit - wie ausgeführt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Nachdem die Vorinstanz hierzu nicht verfügt hat, steht es dem Beschwerdeführer nach wie vor frei, nachdem die Vorinstanz ihm mitgeteilt haben wird, welche dieser Tage sie an dessen Zivildienstleistung anrechnet, wiederum eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (vgl. Art. 57 ZDV).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass der Bundesrat in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten verboten hatte. Die Norm trat am 16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft (Art. 12 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). In der Folge hatte der Beschwerdeführer kurzfristig die Betreuung seiner Töchter persönlich wahrzunehmen (vgl. eingangs Ziff. C. und E. 4). Er macht geltend, die darauf entfallenden Tage seien Arbeitstage im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bst. i ZDV, an denen er aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden seinen Einsatz nicht erbringen konnte. Die Vorinstanz hingegen geht davon aus, es handle sich bei den strittigen Tagen um Urlaubstage im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. d ZDV, welche nicht angerechnet und demzufolge auch nicht entschädigt werden (Art. 29 Abs. 1 ZDG; Vernehmlassung, E. 2.2). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung würden praxisgemäss nur Arbeitstage angerechnet, an denen die zivildienstpflichtige Person ihren Einsatz aus objektiven Gründen ohne ihr Verschulden nicht erfüllen könne. Eine solche Konstellation liege bei der veränderten Betreuungssituation nicht vor, da die vollständige Leistung des Einsatzes im Einsatzbetrieb grundsätzlich weiterhin möglich gewesen sei (Duplik, Ziff. 1).

E. 7.4 Art. 53 Abs. 1 Bst. i ZDV trat am 1. Juli 2016 und damit gleichzeitig mit der Revision des ZDG in Kraft. In der zugehörigen Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (BBl 2014 6741 ff.) finden sich keine Ausführungen zur Norm respektive zu Art. 24 ZDG (vgl. BBl 2014 6769). In der Botschaft vom 22. Juni 1994 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, BBl 1994 III 1609 ff.) wird festgehalten, dass die zivildienstleistende Person für anrechenbare Tage Anspruch auf Naturalleistungen, Leistungen der Erwerbsersatzordnung und Versicherungsschutz hat. Wenn die zivildienstleistende Person ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann, "etwa infolge höherer Gewalt oder Annahmeverzug des Einsatzbetriebes", werden die aus diesem Grund ausgefallenen Tage angerechnet, bis gegebenenfalls ein Abbruch des Einsatzes wirksam wird. Nach der damaligen Rechtslage wurde ebenfalls bewilligter Urlaub angerechnet (BBl 1994 III 1678). Zivildienstleistende Personen und Militärdienstpflichtige sollen bezüglich der Urlaubsgewährung möglichst gleich behandelt werden (BBl 1994 III 1682). Die Botschaft hält fest, dass er in der Regel zu gewähren ist für dringliche Verrichtungen, die nicht in die Freizeit verlegt werden können (wie etwa Arztbesuche), wobei der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person aus wichtigen Gründen weiteren Urlaub gewähren konnte (BBl 1994 III 1682 f.; vgl. für die heutige Rechtslage Art. 71 Abs. 4 ZDV und E. 3.2). Am 20. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31) erlassen. Anspruchsberechtigt sind demnach Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Art. 2 Abs. 1 Bst. a COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall), wenn sie aufgrund von behördlichen Massnahmen die Erwerbstätigkeit unterbrechen und einen Erwerbsausfall erleiden infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte (Art. 2 Abs. 1bis Bst. a Ziff. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall), und sie im Zeitpunkt der Unterbrechung in der AHV obligatorisch versicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind (Art. 2 Abs. 1bis Bst. b und c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Entschädigung ist dabei subsidiär zu Leistungen von (Sozial-)versicherungen und Lohnfortzahlungen (Art. 2 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Anspruch für eine anspruchsberechtigte Person nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. a Ziff. 1 beginnt am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung (Art. 3 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) und ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen (Art. 7 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall); die Durchführung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen (Art. 10 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die beschriebene Entschädigung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall lehnt sich an die Konzeption von Art. 53 Abs. 1 Bst. i an, wonach Arbeitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden, an denen die zivildienstleistende Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann - "etwa infolge höherer Gewalt" (BBl 1994 III 1678). Der von der Vorinstanz beschriebenen Praxis zur Ausnahmebestimmung, wonach nur Arbeitstage angerechnet werden dürfen, an denen die zivildienstleistende Person ihren Einsatz aus "objektiven Gründen ohne ihr Versschulden" nicht erfüllen kann, da die vollständige Leistung des Einsatzes im Einsatzbetreib grundsätzlich möglich war, kann nicht gefolgt werden. Für die Anrechnung als Diensttage nebst der Voraussetzung "ohne ihr Verschulden" noch als zusätzliches Kriterium "objektive Gründe" vorauszusetzen, findet keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung. Nach Erklärung der ausserordentlichen Lage am 16. März 2020 setzte der Beschwerdeführer am 18. und 19. März 2020 zuerst die ihm verbliebenen Ferientage ein (siehe Ziff. C.b), um die Betreuung seiner Töchter sicherzustellen. Weiter ist davon auszugehen, dass die ab dem 25. März 2020 für die Betreuung eingesetzten Tage dem tatsächlichen Betreuungsbedarf entsprachen (E. 4). Dem Beschwerdeführer kann kein eigenes Verschulden vorgeworfen werden, aufgrund dessen er seinen Einsatz an den strittigen Tagen nicht erbringen konnte. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dem Beschwerdeführer als Zivildienstleistenden für die Tage der Unterbrechung seines Einsatzes eine Entschädigung zu versagen, während diese in vergleichbaren Fällen explizit vorgesehen wurde.

E. 7.5 Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. i anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Tage vom 25. und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020 sowie vom 29. und 30. April 2020 an die Erfüllung seiner ordentlichen Zivildienstleistungen anzurechnen.

E. 8 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Ferienanspruch zu niedrig angesetzt. Unter Berücksichtigung der Einsatzverlängerung resultiere ein Einsatz von 210 Tagen und damit ein zusätzlicher Ferienanspruch. In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage (Art. 72 Abs. 1 ZDV). Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos (Art. 72 Abs. 3 ZDV). Unmittelbar vor dem vorliegenden Einsatz leistete der Beschwerdeführer in einem anderen Einsatzbetrieb einen Einsatz vom 21. Oktober 2019 bis zum 6. März 2020 von 138 Tagen, wobei er sechs Ferientage bezog (Vernehmlassung, E. 2.3). Der vorliegende Einsatz vom 7. März 2020 bis zum 2. Mai 2020 mit einer Dauer von 57 Tagen (Gesamtdauer: 195 Tage) berechtigte den Beschwerdeführer demgemäss zum Bezug von zwei weiteren Ferientagen (Aufgebotsverfügung vom 10. Oktober 2019; Vorinstanz, act. 3), welche der Beschwerdeführer am 18. und 19. März 2020 bezog (Ziff. C.b). Durch die Verfügung betreffend Einsatzverlängerung vom 30. April 2020 sollte sich der Einsatz um voraussichtlich 16 Diensttage bis zum 18. Mai 2020 verlängern. Davon sind nach dem Gesagten zwölf zusätzlich anrechenbar (siehe E. 7.5), vier vorliegend nicht vom Streitgegenstand erfasst (siehe E. 7.2). Damit resultiert (vorläufig) eine Einsatzdauer von 207 Tagen (138+57+12), womit sich der von der Vorinstanz verfügte Ferienanspruch vor dem Hintergrund von Art. 72 Abs. 1 ZDV als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

E. 10 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen.

E. 11 Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Tage vom 25. und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020 sowie vom 29. und 30. April 2020 an die Erfüllung seiner ordentlichen Zivildienstleistungen anzurechnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Pascal Sennhauser Versand: 3. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2430/2020 Urteil vom 15. Juli 2021 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Thun, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Einsatzverlängerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am (Datum), wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2016 zum Zivildienst zugelassen (Vorinstanz, act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde er zur Leistung von 284 Diensttagen verpflichtet (Vorinstanz, act. 2). Bis zum 6. März 2020 hatte er 227 Diensttage geleistet. B. Gestützt auf seine Einsatzvereinbarung vom 7. Oktober 2019 (Vorinstanz, act. 4) bot ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 zu einem Zivildiensteinsatz über die verbleibenden 57 Diensttage vom 7. März 2020 bis zum 2. Mai 2020 unter Gewährung eines Ferienanspruchs von zwei Tagen auf (Vorinstanz, act. 3). C. C.a Im Rahmen der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 ("Coronavirus") verordnete dieser ein landesweites Verbot von Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten per 16. März 2020, 6.00 Uhr. C.b Der Einsatzbetrieb teilte der Vorinstanz mit E-Mail vom 18. März 2020 mit, den Beschwerdeführer für die von ihm aufgrund der Schulschliessung zu übernehmenden Betreuung seiner schulpflichtigen Tochter (Jahrgang 2015; der Beschwerdeführer ist Vater einer weiteren Tochter mit Jahrgang 2019) jeweils mittwochs und donnerstags "freistellen" zu wollen (Vorinstanz, act. 5). Der Diensttagemeldung des Einsatzbetriebs für den Monat März 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. und 19. März 2020 je einen Ferientag sowie am 25. und 26. März 2020 je einen Urlaubstag bezogen hatte (Vorinstanz, act. 7). C.c Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer erstmals am 2. April 2020 auf, für seine Abwesenheit vom 25. bis zum 26. März 2020 ein Urlaubsgesuch nachzureichen (Vorinstanz, act. 8). In der weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien wiederholte die Vorinstanz diese Aufforderung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe, um die Betreuung seiner schulpflichtigen Tochter sicherzustellen, die Möglichkeit, zusammen mit dem Einsatzbetrieb entsprechende Urlaubsgesuche einzureichen, wobei diese Tage nicht an seine Zivildienstleistung anrechenbar wären. Eine zweite Möglichkeit bestünde darin, den Zivildiensteinsatz abzubrechen, da die Leistung der Arbeitszeit gemäss Pflichtenheft nicht mehr möglich wäre (Vorinstanz, act. 10). C.d In der Folge reichte der Beschwerdeführer - jeweils durch seinen Einsatzbetrieb und mit dessen darauf vermerkter Bewilligung - ein vom 13. April 2020 datiertes Urlaubsgesuch für den 25. und 26. März 2020 (Vorinstanz, act. 12) sowie ein vom 29. April 2020 datiertes Urlaubsgesuch für die Tage vom 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020, 29. und 30. April 2020, 6. und 7. Mai 2020 sowie 13. und 14. Mai 2020 (entsprechend jeweils mittwochs und donnerstags; insgesamt 16 Urlaubstage) ein (Vorinstanz, act. 16). Beide Gesuche begründete er mit besagten Betreuungsaufgaben. D. Am 24. April 2020 reichte der Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers zudem den mit seiner Einverständniserklärung vom gleichen Datum versehenen Antrag des Beschwerdeführers um Einsatzverlängerung des laufenden Zivildiensteinsatzes ein. Dieser sollte um alle verbleibenden Diensttage verlängert werden, so dass am Einsatzende keine Restdiensttage mehr vorhanden sein sollten (Vorinstanz, act. 14). E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 bewilligte die Vorinstanz antragsgemäss die Verlängerung des laufenden Zivildiensteinsatzes des Beschwerdeführers im Umfang der beantragten 16 Tage (Ziff. C.d vorstehend); der Einsatz verlängerte sich damit bis zum 18. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 17). Sie hielt in ihrer Verfügung fest, dass die Urlaubstage als nicht anrechenbare Tage bezogen werden. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2020. Er beantragte im Wesentlichen, ihm seien die bis dahin bezogenen Urlaubstage vom 25. und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020, 29. und 30. April 2020 sowie vom 6. und 7. Mai 2020 (insgesamt 14 Tage) an seinen Zivildiensteinsatz anzurechnen und entsprechend zu vergüten. Weiter rügte er, bei Berücksichtigung seiner Einsatzverlängerung ergäbe sich eine Einsatzdauer von 210 Tagen und damit ein zusätzlicher Ferienanspruch, welcher ihm die Vorinstanz versagt habe. Gegen die Verlängerung des Einsatzes an sich wandte er sich nicht, brachte aber vor, er sei zur Verlängerung seines Einsatzes "indirekt gezwungen worden". G. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verschiedene ärztliche Bescheinigungen ein, welche ihm jeweils vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten; so die vom 12. Mai 2020 datierte Bescheinigung für den 13. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 20), die vom 14. Mai 2020 datierte Bescheinigung für den 15. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 22), sowie die vom 26. Mai 2020 datierte Bescheinigung für die Periode vom 12. bis 15. Mai 2020 (Vorinstanz, act. 25). H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit einzutreten sei. Die angefochtene Verfügung sei antragsgemäss sowie im Übrigen rechtmässig ergangen. Gegen die Verlängerung seines Einsatzes an sich wende sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht, zumal eine Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2020 zur Folge hätte, dass die nach dem 2. Mai 2020 geleisteten Diensttage nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden könnten (Vernehmlassung, E. 2). Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer noch nicht mitgeteilt respektive darüber verfügt, welche auf die Verlängerung des Einsatzes (vom 3. bis 18. Mai 2020; s. Ziff. D. und E. vorstehend) entfallenden Tage sie anrechne. Es spreche aber nichts dagegen, ihm bereits im Rahmen der Vernehmlassung mitzuteilen, dass sie die Urlaubstage vom 6. und 7. Mai 2020 nicht, sämtliche anderen Tage aber gemäss den einschlägigen Bestimmungen anzurechnen gedenke (Vernehmlassung, E. 2.4). I. In seiner Replik vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest, die für die Betreuung der Kinder benötigten Urlaubstage seien anzurechnen und demzufolge zu entschädigen. Er weist auch darauf hin, dass er aus andern Gründen als Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden den Einsatz nicht leisten konnte. J. In ihrer Duplik vom 22. Juni 2020 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).

2. Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Er hat am Vorverfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 Abs. 1 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht. Die Zivildienstpflicht umfasst insbesondere die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG). Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall (Art. 38 ZDG). 3.2 Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss (Art. 30 ZDG). Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person Urlaub von längstens drei Tagen Dauer bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen (Art. 71 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.1]); wenn sie heiratet (Bst. b); bei der Geburt eines eigenen Kindes (Bst. c) sowie für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können (Bst. d). Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist (Art. 71 Abs. 2 Bst. b ZDV) sowie für die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat (Bst. c). Wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, kann er Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann (Art. 71 Abs. 3 Bst. a ZDV) sowie zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre. Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis beim ZIVI (Art. 71 Abs. 4 ZDV). 3.3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Hierzu hat er Art. 53 ZDV erlassen. Demnach werden an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen unter anderem angerechnet: die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden (Bst. d), Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist (Bst. g), Ferientage (Bst. j) sowie Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann (Bst. i). Nach Art. 56 ZDV werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, Arbeitstage an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat (Abs. 1 Bst. d). Die zivildienstleistende Person hat in einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage (Art. 72 ZDV). 3.4 Am 8. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 13. September 2016 wurde sein Gesuch gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 Abs. 1 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.

4. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Unmittelbar anschliessend an seinen vorangehenden Einsatz vom 21. Oktober 2019 bis 6. März 2020 (Vernehmlassung, S.1) trat der Beschwerdeführer am 7. März 2020 seinen letzten Zivildiensteinsatz pflichtgemäss an. Ausgehend von 57 Restdiensttagen resultierte eine verfügte Einsatzdauer bis 2. Mai 2020 und ein Anspruch auf zwei Ferientage (Vorinstanz, act. 3). Nach dem vom Bundesrat angeordneten Verbot von Präsenzveranstaltungen in Schulen ab dem 16. März 2020 (Ziff. C.a) hatte der Beschwerdeführer die Betreuung zumindest seiner älteren Tochter (Jahrgang 2015) kurzfristig neu zu organisieren. Zwecks deren Betreuung bezog er am 18. und 19. März 2020 zwei Ferientage (Vorinstanz, act. 7). Der Einsatzbetrieb beabsichtigte, den Beschwerdeführer in den kommenden Wochen jeweils mittwochs und donnerstags entsprechend dem tatsächlichen Bedarf "freizustellen", um ihm zu ermöglichen, zu Hause die Kinderbetreuung persönlich sicherzustellen (Vorinstanz, act. 5). Damit ergab sich erstmals am 25. und 26. März 2020 eine weitere Abwesenheit (Vorinstanz, act. 7). Nach weiterer schriftlicher und telefonischer Korrespondenz zwischen den Parteien teilte die Vorinstanz per E-Mail vom 15. April 2020 dem Beschwerdeführer mit, dass er für die Betreuung seiner Tochter im Rahmen der ausserordentlichen Lage mit dem Coronavirus folgende Möglichkeiten habe (Vorinstanz, act. 10): "1. Sie können zusammen mit dem Einsatzbetrieb ein Urlaubsgesuch ausfüllen und in diesem Sinne diese 2 Tage pro Woche zur Betreuung nutzen. Diese Tage müssen vom Einsatzbetrieb als nicht anrechenbare Tage deklariert werden.

2. Der Einsatz muss abgebrochen werden, da die Arbeitszeit gem. Pflichtenheft nicht mehr möglich ist. Zudem ist es nicht möglich Zivildienst als Teilzeiteinsatz zu leisten." Bei Wahl der ersten Variante habe der Beschwerdeführer (wenngleich erst nach Abschluss des Einsatzes) die Möglichkeit, von der Vorinstanz eine Verfügung über die anrechenbaren Diensttage anzufordern (Vorinstanz, act. 6). Der Beschwerdeführer bestritt die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte (und sich aus einer Qualifikation als Urlaubstage ergebende) Nichtanrechenbarkeit der sich aufgrund der von ihm kurzfristig wahrgenommenen Betreuungsaufgaben ergebenden Fehltage ausdrücklich. Ihm war an der Erwirkung einer Erwerbsausfallentschädigung gelegen (Vorinstanz, act. 6, act. 10). Um einen Abbruch des Einsatzes abzuwenden, reichte er in der Folge dennoch die erwähnten Urlaubsgesuche über insgesamt 16 Tage ein (siehe Ziff. C.d vorstehend). Diese begründete er mit seinen Betreuungsaufgaben (Vorinstanz, act. 16). Die Frage der Anrechenbarkeit der Fehltage liess sich offensichtlich nicht vor Ende des Einsatzes klären. Zudem handelte es sich um den letzten Einsatz des Beschwerdeführers und dem seiner Einsatzverfügung (Vorinstanz, act. 3) beiliegenden "Merkblatt zum Aufgebot" (Anhang, S. 4) lässt sich der fett hervorgehobene Hinweis entnehmen: "Dies ist der letzte Einsatz [des Beschwerdeführers]. Sollten gegebenenfalls Diensttage nicht angerechnet werden können, bitten wir um umgehende Benachrichtigung, damit der Einsatz verlängert werden kann und keine Resttage verbleiben." Um zu vermeiden, dass bei einem Ende seines Einsatzes am 2. Mai 2020 im Falle der Nichtanrechenbarkeit der Fehltage Restdiensttage resultieren würden, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine entsprechende Verlängerung des laufenden Einsatzes (siehe Ziff. D. vorstehend). Dabei waren sich die Parteien bewusst, dass der Beschwerdeführer mehr als die vorgeschriebenen Diensttage leisten würde, sollten die von den Urlaubsgesuchen umfassten Tage sich als anrechenbar herausstellen (Vorinstanz, act. 6). Die Vorinstanz bewilligte in der Folge die Urlaubsgesuche sowie das Gesuch um Dienstverlängerung (siehe Ziff. E. vorstehend; Vorinstanz, act. 17). Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien leistete der Beschwerdeführer denn auch über das ursprünglich vorgesehene Einsatzende vom 2. Mai 2020 hinausgehend Dienst. 5. 5.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt (lit. a), darüber eine Feststellung trifft (lit. b) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf solche Begehren nicht eintritt (lit. c). Entscheidend ist dabei, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 94 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014, E. 2.6.3). 5.2 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) sowie durch die Parteibegehren bestimmt (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017, S. 7). Demnach bildet der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4). 5.3 Vorliegend kann nur die Verfügung vom 30. April 2020, mit welcher die Vorinstanz den Einsatz des Beschwerdeführers gemäss dem Antrag in seinem Gesuch (s. Ziff. D. vorstehend) verlängert hat, im Streit liegen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Verlängerung seines Zivildiensteinsatzes an sich; er hat den verlängerten Einsatz auch geleistet (vgl. E. 4 vorstehend). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, führte eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung dazu, dass die ausserhalb des aufgebotenen Einsatzes geleisteten Einsatztage (d.h. nach dem 2. Mai 2020 geleisteten Diensttage) nicht angerechnet würden (Ziff. H. vorstehend; vgl. Vernehmlassung, E. 2). Hingegen ist strittig, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die vom Beschwerdeführer zur Kinderbetreuung bezogenen Abwesenheitstage zu Recht als (nicht anrechenbare) Urlaubstage qualifiziert hat oder ob diese Tage als Diensttage anzurechnen sind. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass ihm mit der angefochtenen Verfügung trotz der Verlängerung seines Einsatzes keine zusätzlichen Ferientage gewährt worden sind. 6.2 In ihrer Verfügung vom 30. April 2020 verlängerte die Vorinstanz den Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers "um voraussichtlich 16 Diensttage" bis zum 18. Mai 2020. Sie stützte sich im Wesentlichen darauf, dass "gemäss Urlaubsgesuch vom 30. April 2020" (gemeint sind wohl die in Ziff. C.d erwähnten Gesuche vom 13. und 29. April 2020) folgende nicht anrechenbare Tage resultieren würden: 26. (recte: 25.) und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020, 29. und 30. April 2020, 6. und 7. Mai 2020 sowie 13. und 14. Mai 2020 (vgl. Ziff. C.d und E. vorstehend). An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 30. April 2020 noch gar nicht in der Lage sein konnte, über die rechtliche Qualifikation (und damit die Anrechenbarkeit) der künftigen vier Tage vom 6. und 7. Mai 2020 sowie vom 13. und 14. Mai 2020 abschliessend zu entscheiden (vgl. etwa die nachträglich aufgetretene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, Ziff. G. vorstehend, Art. 57 ZDV). Demzufolge stützt sie sich in der angefochtenen Verfügung auf die zu diesem Zeitpunkt im Recht liegenden Urlaubsgesuche des Beschwerdeführers und geht davon aus, der Einsatz verlängere sich "um voraussichtlich 16 Diensttage". Verfügungsweise entschieden hat sie jedoch über die Qualifikation der übrigen obenerwähnten zwölf Tage vom 25. März 2020 bis zum 30. April 2020, indem sie diese als - nicht anrechenbare - Urlaubstage bezeichnet hat. Nur diese sind nach dem Gesagten vom Streitgegenstand umfasst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 7. 7.1 Die Anrechnung von Einsatztagen an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistung richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 ZDV. Demnach werden insbesondere Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden (Bst. d), Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist (Bst. g) sowie Ferientage im Sinne von Art. 72 (Bst. j) an die Erfüllung der Zivildienstleistungen angerechnet. Weiter angerechnet werden Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann (Bst. i). Nicht angerechnet werden gemäss Art. 56 Bst. d ZDV Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat. 7.2 Das ZIVI teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie (nicht) angerechnet hat; die zivildienstleistende Person kann anschliessend eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Art. 57 ZDV). Vorliegend hat die Vorinstanz gleichzeitig mit ihrer Verfügung vom 30. April 2020 über die Einsatzverlängerung und über die Anrechnung der strittigen zwölf Einsatztage vom 25. März 2020 bis zum 30. April 2020 entschieden (s. E. 6.2). In Ihrer Vernehmlassung (E. 2.4) teilt die Vorinstanz zu den Tagen des verlängerten Einsatzes (3.-18. Mai 2020) mit, sie gedenke, die vom Beschwerdeführer angeführten Tage ausgenommen jener vom 6. und 7. Mai 2020 gestützt auf Art. 53 ZDV vollumfänglich anzurechnen. Diese Zeitspanne wird nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst und kann damit - wie ausgeführt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Nachdem die Vorinstanz hierzu nicht verfügt hat, steht es dem Beschwerdeführer nach wie vor frei, nachdem die Vorinstanz ihm mitgeteilt haben wird, welche dieser Tage sie an dessen Zivildienstleistung anrechnet, wiederum eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (vgl. Art. 57 ZDV). 7.3 Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass der Bundesrat in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten verboten hatte. Die Norm trat am 16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft (Art. 12 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). In der Folge hatte der Beschwerdeführer kurzfristig die Betreuung seiner Töchter persönlich wahrzunehmen (vgl. eingangs Ziff. C. und E. 4). Er macht geltend, die darauf entfallenden Tage seien Arbeitstage im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bst. i ZDV, an denen er aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden seinen Einsatz nicht erbringen konnte. Die Vorinstanz hingegen geht davon aus, es handle sich bei den strittigen Tagen um Urlaubstage im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. d ZDV, welche nicht angerechnet und demzufolge auch nicht entschädigt werden (Art. 29 Abs. 1 ZDG; Vernehmlassung, E. 2.2). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung würden praxisgemäss nur Arbeitstage angerechnet, an denen die zivildienstpflichtige Person ihren Einsatz aus objektiven Gründen ohne ihr Verschulden nicht erfüllen könne. Eine solche Konstellation liege bei der veränderten Betreuungssituation nicht vor, da die vollständige Leistung des Einsatzes im Einsatzbetrieb grundsätzlich weiterhin möglich gewesen sei (Duplik, Ziff. 1). 7.4 Art. 53 Abs. 1 Bst. i ZDV trat am 1. Juli 2016 und damit gleichzeitig mit der Revision des ZDG in Kraft. In der zugehörigen Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (BBl 2014 6741 ff.) finden sich keine Ausführungen zur Norm respektive zu Art. 24 ZDG (vgl. BBl 2014 6769). In der Botschaft vom 22. Juni 1994 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, BBl 1994 III 1609 ff.) wird festgehalten, dass die zivildienstleistende Person für anrechenbare Tage Anspruch auf Naturalleistungen, Leistungen der Erwerbsersatzordnung und Versicherungsschutz hat. Wenn die zivildienstleistende Person ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann, "etwa infolge höherer Gewalt oder Annahmeverzug des Einsatzbetriebes", werden die aus diesem Grund ausgefallenen Tage angerechnet, bis gegebenenfalls ein Abbruch des Einsatzes wirksam wird. Nach der damaligen Rechtslage wurde ebenfalls bewilligter Urlaub angerechnet (BBl 1994 III 1678). Zivildienstleistende Personen und Militärdienstpflichtige sollen bezüglich der Urlaubsgewährung möglichst gleich behandelt werden (BBl 1994 III 1682). Die Botschaft hält fest, dass er in der Regel zu gewähren ist für dringliche Verrichtungen, die nicht in die Freizeit verlegt werden können (wie etwa Arztbesuche), wobei der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person aus wichtigen Gründen weiteren Urlaub gewähren konnte (BBl 1994 III 1682 f.; vgl. für die heutige Rechtslage Art. 71 Abs. 4 ZDV und E. 3.2). Am 20. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31) erlassen. Anspruchsberechtigt sind demnach Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Art. 2 Abs. 1 Bst. a COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall), wenn sie aufgrund von behördlichen Massnahmen die Erwerbstätigkeit unterbrechen und einen Erwerbsausfall erleiden infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte (Art. 2 Abs. 1bis Bst. a Ziff. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall), und sie im Zeitpunkt der Unterbrechung in der AHV obligatorisch versicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind (Art. 2 Abs. 1bis Bst. b und c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Entschädigung ist dabei subsidiär zu Leistungen von (Sozial-)versicherungen und Lohnfortzahlungen (Art. 2 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Anspruch für eine anspruchsberechtigte Person nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. a Ziff. 1 beginnt am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung (Art. 3 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) und ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen (Art. 7 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall); die Durchführung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen (Art. 10 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die beschriebene Entschädigung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall lehnt sich an die Konzeption von Art. 53 Abs. 1 Bst. i an, wonach Arbeitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden, an denen die zivildienstleistende Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann - "etwa infolge höherer Gewalt" (BBl 1994 III 1678). Der von der Vorinstanz beschriebenen Praxis zur Ausnahmebestimmung, wonach nur Arbeitstage angerechnet werden dürfen, an denen die zivildienstleistende Person ihren Einsatz aus "objektiven Gründen ohne ihr Versschulden" nicht erfüllen kann, da die vollständige Leistung des Einsatzes im Einsatzbetreib grundsätzlich möglich war, kann nicht gefolgt werden. Für die Anrechnung als Diensttage nebst der Voraussetzung "ohne ihr Verschulden" noch als zusätzliches Kriterium "objektive Gründe" vorauszusetzen, findet keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung. Nach Erklärung der ausserordentlichen Lage am 16. März 2020 setzte der Beschwerdeführer am 18. und 19. März 2020 zuerst die ihm verbliebenen Ferientage ein (siehe Ziff. C.b), um die Betreuung seiner Töchter sicherzustellen. Weiter ist davon auszugehen, dass die ab dem 25. März 2020 für die Betreuung eingesetzten Tage dem tatsächlichen Betreuungsbedarf entsprachen (E. 4). Dem Beschwerdeführer kann kein eigenes Verschulden vorgeworfen werden, aufgrund dessen er seinen Einsatz an den strittigen Tagen nicht erbringen konnte. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dem Beschwerdeführer als Zivildienstleistenden für die Tage der Unterbrechung seines Einsatzes eine Entschädigung zu versagen, während diese in vergleichbaren Fällen explizit vorgesehen wurde. 7.5 Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. i anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Tage vom 25. und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020 sowie vom 29. und 30. April 2020 an die Erfüllung seiner ordentlichen Zivildienstleistungen anzurechnen.

8. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Ferienanspruch zu niedrig angesetzt. Unter Berücksichtigung der Einsatzverlängerung resultiere ein Einsatz von 210 Tagen und damit ein zusätzlicher Ferienanspruch. In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage (Art. 72 Abs. 1 ZDV). Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos (Art. 72 Abs. 3 ZDV). Unmittelbar vor dem vorliegenden Einsatz leistete der Beschwerdeführer in einem anderen Einsatzbetrieb einen Einsatz vom 21. Oktober 2019 bis zum 6. März 2020 von 138 Tagen, wobei er sechs Ferientage bezog (Vernehmlassung, E. 2.3). Der vorliegende Einsatz vom 7. März 2020 bis zum 2. Mai 2020 mit einer Dauer von 57 Tagen (Gesamtdauer: 195 Tage) berechtigte den Beschwerdeführer demgemäss zum Bezug von zwei weiteren Ferientagen (Aufgebotsverfügung vom 10. Oktober 2019; Vorinstanz, act. 3), welche der Beschwerdeführer am 18. und 19. März 2020 bezog (Ziff. C.b). Durch die Verfügung betreffend Einsatzverlängerung vom 30. April 2020 sollte sich der Einsatz um voraussichtlich 16 Diensttage bis zum 18. Mai 2020 verlängern. Davon sind nach dem Gesagten zwölf zusätzlich anrechenbar (siehe E. 7.5), vier vorliegend nicht vom Streitgegenstand erfasst (siehe E. 7.2). Damit resultiert (vorläufig) eine Einsatzdauer von 207 Tagen (138+57+12), womit sich der von der Vorinstanz verfügte Ferienanspruch vor dem Hintergrund von Art. 72 Abs. 1 ZDV als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

10. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen.

11. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Tage vom 25. und 26. März 2020, 1. und 2. April 2020, 8. und 9. April 2020, 15. und 16. April 2020, 22. und 23. April 2020 sowie vom 29. und 30. April 2020 an die Erfüllung seiner ordentlichen Zivildienstleistungen anzurechnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Pascal Sennhauser Versand: 3. August 2021