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B-6262/2015

B-6262/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-18 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (...), wurde am 13. November 2013 mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Vor­instanz), zum Zivildienst zugelassen. Am 21. November 2013 verfügte die Vorinstanz, dass die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung des Beschwerdeführers 372 Ta­ge betrage. Davon hat er bisher 147 Diensttage geleistet. A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 bot die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______ (nachfolgend: Regionalzent­rum A._______), den Beschwerdeführer zu einem langen Einsatz von 180 Dienst­­tagen im Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 24. Juli 2015 im Einsatzbetrieb Altersheim B._______ mit der Berechtigung zu voraussichtlich acht Ferientagen auf. Der Einsatzbetrieb ersuchte am 9. April 2015 um einen vorzeitigen Abbruch des Einsatzes. Das Regionalzentrum A._______ hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 28. April 2015 gut und brach den Einsatz rückwirkend per 17. April 2015 ab. Zu diesem Zeitpunkt waren sechs Ferientage bezogen. B. B.a Bereits einige Tage vor dieser Verfügung bot das Regionalzentrum A._______ mit Verfügung vom 22. April 2015 den Beschwerdeführer neu zu einem Zivildiensteinsatz vom 27. April 2015 bis 24. Juli 2015 von voraussichtlich 89 Diensttagen beim Verein C._______ (nachfolgend: Einsatzbetrieb C._______) ohne Berechtigung zum Bezug von Ferientagen auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Am 28. Mai 2015 erfuhr das Regionalzentrum A._______, dass der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb C._______ am 22. und 26. Mai 2015 unentschuldigt ferngeblieben war, im Betrieb wiederholt verspätetet erschien und sich Krankheitstage häuften. Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer mit Schrei­ben vom 18. Juni 2015 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn an und gab ihm Gelegenheit, sich zur vorgeworfenen Abwesenheit am 22. und 26. Mai 2015 zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm in einem undatierten Schreiben (Eingang am 1. Juli 2015) Stellung. B.c Am 9. Juli 2015 beantragte der Einsatzbetrieb C._______ beim Regionalzentrum A._______ den sofortigen Abbruch des Zivildiensteinsatzes des Beschwerdeführers. Noch gleichentags forderte die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum D._______ (nachfolgend: Regionalzentrum D._______), den Beschwerdeführer schriftlich - auf postalischem Weg und per E-Mail - dazu auf, zu den Vorwürfen und zum Abbruchgesuch des Einsatzbetriebs insgesamt Stellung zu neh­men. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 kamen die Eltern des Beschwerdeführers dieser Aufforderung nach und ersuchten das Regionalzentrum A._______, ihn krankheitsbedingt aus dem Zivildienst zu entlassen bzw. von diesem Dienst zu befreien. B.d Das Regionalzentrum A._______ führte am 21. Juli 2015 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer. B.e Am 3. August 2015 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Stellungnahme ein, warum er am 17. Juni 2015 nicht im Einsatzbetrieb erschienen sei und sich bei diesem nicht abgemeldet habe. Ebenfalls am 3. August 2015 hielt das Regionalzentrum A._______ gegenüber dem Beschwerdeführer zuhanden der Ausgleichskasse schriftlich fest, dass der 17. Juni 2015 ein Urlaubstag sei. Am 16. August 2015 schrieb der Vater des Beschwerdeführers der Vorinstanz, dass der 17. Juni 2015 vom Regionalzentrum A._______ am 3. August 2015 schriftlich als Urlaubstag bestätigt worden sei. Auf Nachfrage hin erklärte der Einsatzbetrieb mit E-Mail vom 24. August 2015 der Vor­instanz, dass für den 17. Juni 2015 kein Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vorliege und er sich für diesen Tag auch nicht abgemeldet habe. B.f Die Vor­instanz forderte den Beschwerdeführer am 9. September 2015 zu einer weiteren Stellungnahme auf. Er habe zu beantworten, warum er vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht mehr zur Arbeit im Einsatzbetrieb erschienen sei, was ihm bei der am 9. Juli 2015 erfolgten Information über das eingereichte Gesuch um Einsatzabbruch genau gesagt worden sei, warum er bei allfälligen Unsicherheiten bezüglich der Fortsetzung bzw. des Endes des Einsatzes nicht umgehend beim Einsatzbetrieb nachgefragt oder sich beim Regionalzentrum nach dem korrekten Vorgehen erkundigt habe und warum er den Einsatz am 14. Juli 2015 trotz der auf seinen Anrufbeantworter gesprochenen Anweisung des Regionalzentrums D._______ vom 13. Juli 2015 nicht wieder aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Stellungnahme am 20. Sep­tember 2015 nach. C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse in der Höhe von Fr. 425.- wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses. Er sei trotz rechtskräftigen Aufgebots zum Zivildienst beim Einsatzbetrieb C._______ am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht zum Zivildiensteinsatz im Einsatzbetrieb erschienen und habe dabei mehrfach den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) erfüllt. Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzungen ausschliessen könnten, bestünden keine. Die Pflichtverletzungen könnten noch knapp als leichte Fälle gemäss Art. 73 Abs. 3 ZDG eingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei mittelschwer bis schwer. Aufgrund seiner (krankheitsbedingten) Erwerbslosigkeit seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 sei eine Busse in Höhe von Fr. 425.- angemessen. D. Am 2. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme und die gesundheitlich bedingte Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er an einer Psychose leide. Er stehe seit Lehrabschluss im Jahre 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe eine Dienst­entlassung nur aus falschem Stolz abgelehnt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründet dies im Wesentlichen damit, dass die verfügte Disziplinarmassnahme verhältnismässig sowie der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen sei. Aufgrund der eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der drei Pflichtverletzungen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei. Es lägen für die entsprechenden Tage keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor, wie der Beschwerdeführer sie jeweils bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe. Das Anliegen einer vorzeitigen Zivildienstentlassung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde sei unbegründet. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. Er hat stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme und entsprechender Beweismittel verzichtet. G. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2015 kann nach Art. 63 Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal­tungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).

E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten. Es ist aber näher zu prüfen, ob insbesondere auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst einzutreten ist, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über dieses nicht entschied.

E. 1.4 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zwei­tens durch die Parteibegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Im Streit liegt vorliegend nur die Verfügung vom 24. September 2015, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse in der Höhe von Fr. 425.- wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses auferlegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Busse zu Recht ausgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes beantragt - nämlich die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst -, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 2.1 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG).

E. 2.2 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen unter anderem gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen. Disziplinarische Mass­nahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs­rechts, 6. Aufl. 2010, Rz. 1191 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3, B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 3).

E. 3.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 30 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Im vorliegenden Fall setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2015 erstmals über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis, verfügte aber erst am 24. September 2015 eine Disziplinarmassnahme. Entsprechend führte die Vorinstanz das Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch.

E. 3.2 Die in Art. 71 Abs. 2 ZDG statuierte Behandlungsfrist für Disziplinarverfahren ist eine Ordnungsfrist (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001; BBl 2001 6127, S. 6194). Sie soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein. Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Das Verfahren ist in casu zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30-tägigen Ordnungsfrist durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet die Überschreitung dieser Frist jedoch nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Deshalb bleibt die Nichteinhaltung der Frist unbeachtlich (vgl. Urteil des BVGer B-1828/2014 vom 5. August 2014, S. 3).

E. 4.1 Nach Art. 73 Abs. 1 ZDG wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tages­sätzen bestraft, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 ZDG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer, welcher der Einsatzpflicht nach Art. 9 Bst. d ZDG untersteht, ist am 22. April 2015 rechtskräftig zum fraglichen Zivildiensteinsatz aufgeboten worden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht zum Einsatz erschienen ist; am 22. und 26. Mai 2015 wegen der Teilnahme am Hochzeitsfest seiner Schwester in E._______ (Ägypten) und vom 10. bis 15. Juli 2015 in der Annahme, dass der Zivildiensteinsatz am 9. Juli 2015 seitens des Einsatzbetriebs C._______ beendet worden sei. Für die Abwesenheit vom 17. Juni 2015 gaben weder der Beschwerdeführer noch sein Vater bzw. seine Eltern einen Grund an, obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich zu genauen Angaben zum Urlaubsgrund aufgefordert hatte (Einladung vom 9. September 2015 zur Stellungnahme, S. 3; Vernehmlassungsbeilage 24). Eine Absicht, den Zivildienst zu verweigern, hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Damit sind in Bezug auf die Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt.

E. 4.3 Die Vorinstanz bejaht für diese Abwesenheiten keinen Rechtfertigungsgrund (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die Pflichtverletzungen nicht rechtswidrig erfolgt seien.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwar vor, dass er an einer Psychose leide und seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 in psychiatrischer Behandlung stehe, macht jedoch nicht geltend, dass dieses Leiden Grund für die fraglichen Abwesenheiten war. Auch zuvor wiesen weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Eltern bzw. sein Vater in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass an den betreffenden Tagen eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. die am 1. Juli 2015 eingegangene undatierte Stellungnahme und die Stellungnahmen vom 15. Juli 2015, 16. August 2015 und 20. Sep­tember 2015).

E. 4.4.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer für die Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 keine Arztzeugnisse eingereicht. Wenn er krankheitsbedingt nicht zum Einsatz erscheinen konnte, reichte er jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die sich auf konkrete Tage bezogen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 26). Eine ärztlich attestierte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist weder belegt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden.

E. 4.4.3 Nach Art. 32 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) teilt die zivildienstleistende Person dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unverzüglich mit. Die zivildienstleistende Person besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. Sofern der Einsatz länger als einen Tag dauert, muss ein Arztzeugnis allerdings nur vorgelegt werden, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert (Art. 76 Abs. 3 ZDV). Vorliegend dauerte der Einsatz, während welchem der Beschwerdeführer an den fraglichen Tagen abwesend war, mehr als einen Tag (vgl. vorstehend Sach­verhalt Bst. B.a-c). Damit war der Beschwerdeführer dann, wenn seine Abwesenheit am 17. Juni 2015 krankheits- oder unfallbedingt gewesen sein sollte, aufgrund von Art. 76 Abs. 3 ZDV nicht zur Vorlage eines Arztzeugnisses verpflichtet. Diese fehlende Vorlagepflicht entband den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Verpflichtung, eine allfällige eintägige krankheits- oder unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit dem Einsatzbetrieb unverzüglich zu melden. Aus den Akten geht keine solche sofortige schriftliche Mitteilung des Beschwerdeführers an den Einsatzbetrieb hervor, am 17. Juni 2015 krankheits- oder unfallbedingt abwesend (gewesen) zu sein. Laut dem Beschwerdeführer teilte er die Abwesenheit am 17. Juni 2015 mündlich einem Mitarbeiter des Einsatzbetriebs mit. Einen krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheitsgrund nannte der Beschwer­deführer nicht (Stellungnahme vom 20. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 25). Der Betrieb bestreitet, dass einer seiner Mitarbeiter eine entsprechende Mitteilung erhalten hat. Gemäss der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 ohne Abmeldung im Einsatzbetrieb nicht erschienen (Schreiben vom 3. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 12). Der Einsatzbetrieb bestätigte diese Sachverhaltsdarstellung auf Nachfrage(E-Mail vom 24. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 15). Folglich kann aus Art. 76 Abs. 3 ZDV nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 4.4.4 Die anderen Abwesenheiten dauerten länger als einen Tag - der 23. bis 25. Mai 2015 waren infolge des Pfingstfestes arbeitsfrei -, so dass der Beschwerdeführer für diese auf jeden Fall ein Arztzeugnis hätte vorlegen müssen (vgl. Art. 76 Abs. 3 ZDV). Demnach konnte die Vor­instanz zurecht davon ausgehen (Vernehmlassung, S. 4), dass der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 gesundheitlich nicht beeinträchtigt war und demzufolge ein entsprechender Rechtfertigungsgrund auszuschliessen ist.

E. 4.5.1 Die Vorinstanz schreibt, dass in Bezug auf die Abwesenheiten vom 22. und 26. Mai 2015 kein Ferienanspruch des Beschwerdeführers bestanden habe. Dies sei im Aufgebot korrekt so verfügt worden. Die entsprechende Passage sei klar formuliert und fett hervorgehoben worden. Gemäss der verspätet nachgereichten Bestätigung seiner Schwester vom 16. August 2015 sei der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 wegen deren Hochzeit abwesend gewesen. Anlässlich seines Telefonats mit dem Regionalzentrum A._______ am 30. April 2015 sei er von diesem vorgängig aufgrund des fehlenden Ferienanspruchs und der bereits gebuchten Ferientage aufgefordert worden, dem Einsatzbetrieb C._______ ein entsprechendes Urlaubsgesuch einzureichen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen sein könnte. Falls er damit unverständlicherweise zugewartet haben sollte, bis es zu spät dafür gewesen wäre, weil die Ferien bereits bevorgestanden hätten, hätte er sich dies selbst zuzurechnen. Daraus lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem er, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen sein dürfte, dem Einsatzbetrieb C._______ kein Urlaubsgesuch für die absehbare Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 eingereicht habe, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Die Nacharbeit der Abwesenheit an einem Wochenende sei gemäss dem Pflichtenheft und Aufgebot nicht zulässig gewesen (angefochtene Verfügung, S. 6-7). Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an dieser Begründung fest.

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde auf unmittelbare Aussagen zu seiner Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 verzichtet.

E. 4.5.3.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 teilte das Regionalzentrum A._______ dem Beschwerdeführer mit, anlässlich seines obligatorischen langen Zivildiensteinsatzes von 180 Tagen beim Einsatzbetrieb Altersheim B._______ vom 26. Januar 2015 bis 24. Juli 2015 zu voraussichtlich acht Ferientagen berechtigt zu sein (Verfügung vom 20. Januar 2015, Vernehmlassungs­beilage 3). Bis zum rückwirkenden Abbruch dieses Einsatzes per 17. April 2015 hatte der Beschwerdeführer sechs Ferientage be­zogen (Verfügung vom 28. April 2015, Vernehmlassungsbeilage 4). In der Verfügung vom 22. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer zum Zivildiensteinsatz von 89 Dienst­tagen vom 27. Ap­ril 2015 bis 24. Juli 2015 beim Einsatzbetrieb C._______ aufgeboten wurde, ist der Beschwerdeführer nachdrücklich - ausdrücklich und mit Fettschrift hervorgehoben - darauf hingewiesen worden, dass ihn dieser Einsatz voraussichtlich zu keinem Ferientag berechtige (Verfügung vom 22. April 2015, Vernehmlassungsbeilage 6). Laut der Vor­instanz kündigte der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb am 29. April 2015 einen Ferienbezug an. Der Einsatzbetrieb habe den Beschwerdeführer auf den fehlenden Ferienanspruch im Aufgebot hingewiesen. Am 30. April 2015 hätte der Beschwerdeführer telefonisch mit dem Regionalzen­trum Kontakt aufgenommen. Dieses hätte einen Ferienanspruch verneint und den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Einsatzbetrieb ein Urlaubsgesuch einzureichen. Am 22. und 26. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer zwei Ferientage bezogen, ohne dass ihm ein bewilligtes Urlaubsgesuch des Einsatzbetriebs C._______ vorgelegen habe (Schreiben vom 18. Juni 2015, Vernehmlassungsbeilage 8). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm die Ferien vom Einsatzbetrieb Altersheim B._______ erlaubt worden seien. Der Beschwerdeführer verzichtete nach eigenen Angaben auf die Einreichung eines Urlaubsgesuchs, weil ihm zwischen der Kündigung durch den Einsatzbetrieb Altersheim B._______ und den Ferien nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ein Urlaubsgesuch auszufüllen. Da er nach Beginn des Einsatzes beim Verein C._______ vom Regionalzentrum A._______ informiert worden sei, dass keine Anrechnung als langer Einsatz erfolge, sei es zu spät gewesen, ein Feriengesuch einzureichen. Er habe die gefehlten Tage am Wochenende nacharbeiten wollen, was vom Einsatzbetrieb C._______ nicht erlaubt worden sei (undatiertes Schreiben mit Eingang am 1. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 9).

E. 4.5.3.2 Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub entsprechend den Voraussetzungen, welcher der Bundesrat für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer festgelegt hat. Der Bundesrat bestimmt auch die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss (Art. 30 ZDG). Dieser Gesetzgebungsdelegation ist der Bundesrat in der ZDV nachgekommen. In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren Tagen hat die zivildienstleistende Person gemäss Art. 72 Abs. 1 ZDV Anspruch auf mindestens acht Ferientage. Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb (Art. 72 Abs. 4 ZDV). Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen (Art. 72 Abs. 5 ZDV). Ein Ferienanspruch besteht lediglich bei einem Einsatz von mindestens 180 Tagen (Art. 30 ZDG in Verbindung mit Art. 72 ZDV). Ein Urlaubstag kann nur dann genehmigt werden, wenn ein entsprechendes schriftliches Urlaubsgesuch gestellt worden ist (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZDV). Das Urlaubsgesuch ist vor dem Urlaub zu stellen. Wenn er nicht bereits im Aufgebot durch die Vollzugsstelle bewilligt wurde, entscheidet der Einsatzbetrieb über die Gewährung des Urlaubs (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZDV).

E. 4.5.3.3 In casu wurde der ursprünglich verfügte lange Einsatz, welcher dem Beschwerdeführer einen Ferienanspruch von acht Tagen eingeräumt hatte, mit Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben, ohne dass dem Beschwerdeführer hiernach erneut ein Ferienanspruch eingeräumt worden wäre (E. 4.5.3.1 vorstehend). Der Einsatz beim Einsatzbetrieb C._______ dauerte weniger als 180 Tage, so dass dem Beschwerdeführer aus diesem Aufgebot von Gesetzes wegen (siehe hierzu in E. 4.5.3.2 vorstehend) kein neuerlicher Anspruch auf acht Ferientage erwachsen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde zwar nachträglich, am 21. Juli 2015, nachweislich mitgeteilt, dass seine Einsätze bei den Einsatzbetrieben Altersheim B._______ und C._______ entgegenkommenderweise insgesamt als langer Zivildiensteinsatz angerechnet werden könnten (Gesprächsproto­koll vom 21. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 23). Eine entsprechende Verfügung mit einer Ferienregelung findet sich in den Akten nicht. Doch selbst wenn der Einsatz beim Verein C._______ rückwirkend als zweiter Teil des langen Einsatzes verfügt worden wäre und der Beschwerdeführer demnach aufgrund von Art. 72 Abs. 1 ZDV (E. 4.5.3.2 hiervor) Anspruch auf den Bezug der im ersten Einsatz noch nicht bezogenen zwei Ferientage hätte, wäre in analoger Anwendung von Art. 72 Abs. 5 ZDV vorauszusetzen, dass der Ferienbezug mit dem Einsatzbetrieb C._______ abgesprochen wurde. Ohne dessen Einwilligung konnte der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 so oder so auf jeden Fall keine Ferientage beziehen. Eine entsprechende Einwilligung findet sich nicht in den Akten. Bei fehlender Möglichkeit, ordnungsgemäss Ferien zu beziehen, hätte der Beschwerdeführer infolge der gesetzlichen Regelung zwingend ein Urlaubsgesuch einreichen müssen. Vom Beschwerdeführer wurde indessen unbestrittenermassen kein Urlaubsgesuch für seine Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 eingereicht. Er begründet dies damit, dass es für eine Gesuchseinreichung bereits zu spät gewesen sei. Für die Einreichung des Urlaubsgesuchs beim Einsatzbetrieb hätte der Beschwerdeführer freilich grundsätzlich spätestens bis zum 21. Mai 2015 Zeit gehabt. Er hatte seit dem Erhalt der Verfügung vom 22. Ap­ril 2015, also seit rund einen Monat vor dem 21. Mai 2015, Kenntnis vom fehlenden Ferienanspruch. Falls der Beschwerdeführer mit der Gesuchseinreichung solange zugewartet haben sollte, bis es hierfür zu spät war, hätte er sich dies daher selbst zuzurechnen. Jedenfalls lässt sich die Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 ohne vorgängige Genehmigung eines Urlaubsgesuchs durch den Einsatzbetrieb C._______ mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frist nicht rechtfertigen. Die Schwester des Beschwerdeführers bestätigte nachträglich, dass er an ihrer Hochzeitsfeier in E._______ vom 22. Mai bis 26. Mai 2015 teilgenommen habe (Schreiben vom 16. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 11). Die Teilnahme an der Hochzeitsfeier einer Schwester vermag jedoch keine Abwesenheit ohne vorgängig genehmigte Ferien- oder Urlaubstage zu begründen. Im Rahmen des Zivildienstes bestehen spezialgesetzliche Regelungen zu Ferien (Art. 72 ZDV) bzw. Urlaubstagen (Art. 70 f. ZDV), so dass die Regelungen von Art. 329 bis 329f des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) vorliegend nicht anzuwenden sind. Die Nachleistung der gefehlten Einsatztage vom 22. und 26. Mai 2015 war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von vornherein ausge­schlossen. Im Anhang zur Verfügung vom 22. April 2015 ist ausdrücklich festgehalten, dass Wochenendarbeit im Einsatzbetrieb C._______ nicht möglich sei (Vernehmlassungsbeilage 6). Der Einsatzbetrieb liess demzufolge zu Recht nicht zu, dass der Beschwerdeführer die gefehlten Einsatztage an einem Wochenende nachholen konnte. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht damit kein Rechtfertigungsgrund hervor.

E. 4.5.3.4 Andere allfällige Rechtfertigungsgründe - im Allgemeinen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil des BVGer B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) - sind aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 4.6.1 Zur Abwesenheit vom 17. Juni 2015 legt die Vorinstanz dar, dass der Einsatzbetrieb C._______ auf entsprechende Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass ihm weder ein bewilligtes noch ein unbewilligtes Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vorliege. Das Regionalzentrum A._______ habe ihm im Rahmen des Aufgebots für den 17. Juni 2015 keinen Urlaubstag bewilligt. Somit sei dem Beschwerdeführer kein bewilligtes Urlaubsgesuch gemäss Art. 70 ZDV vorgelegen. Im Schreiben des Regionalzentrums A._______ vom 3. August 2015 sei der 17. Juni 2015 als nicht anrechenbarer Diensttag ausgewiesen, da der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Einsatzbetrieb gearbeitete habe, und deshalb gegenüber der Ausgleichskasse als "Urlaubstag" im Sinne eines nicht geleisteten Diensttages bezeichnet worden. Damit habe das Regionalzentrum A._______ diese Abwesenheit keineswegs bewilligt, zumal einzig der Einsatzbetrieb C._______ für dessen Gewährung zuständig gewesen wäre. Dieser Betrieb habe ausdrücklich erklärt, dass sich der Beschwerdeführer weder beim Geschäftsführer noch bei einem der Mitarbeiter abgemeldet habe. Die Schilderung des Einsatzbetriebs C._______ sei bezüglich der fehlenden Abmeldung glaubwürdig. Die angebliche Sprachnachricht habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz nicht zur Kenntnis gebracht. Weshalb der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 im Einsatzbetrieb C._______ gefehlt habe, gehe aus der Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers sowie der Ergänzung vom 20. September 2015 nicht hervor. Sollte ein Urlaubsgrund gemäss Art. 71 ZDV vorgelegen haben, dürfte dem Beschwerdeführer die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs wohl durchaus zumutbar gewesen sein. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Aus der Stellungnahme vom 16. August 2015 seines Vaters sowie der Ergänzung vom 20. September 2015 werde kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich (angefochtene Verfügung, S. 7). In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an dieser Darlegung fest.

E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich zu seiner Abwesenheit vom 17. Juni 2015.

E. 4.6.3 Der Vater des Beschwerdeführers begründete die Abwesenheit vom 17. Juni 2015 unter Verweis auf ein Schreiben des Regionalzentrums A._______ vom 3. August 2015 zuhanden der Ausgleichskasse des Beschwerde­führers im Nachhinein mit einem bezogenen Urlaubstag (Stellungnahme vom 16. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 13). Im in E. 4.6.1 hiervor erwähnten Schreiben des Regionalzentrums A._______ vom 3. August 2015 wird der 17. Juni 2015 tatsächlich als Urlaubstag festgehalten. In den Akten findet sich aber kein Nachweis dafür, dass es sich beim 17. Juni 2015 in der Tat um einen genehmigten Urlaubstag handelt. Das entsprechende Schreiben des Regionalzentrums vom 3. August 2015 zuhanden der Ausgleichskasse (Vernehmlassungsbeilage 14) ist bloss ein Ausweis der geleisteten und daher im Rahmen des Erwerbsersatzes zu entschädigenden Diensttage, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 7) zutreffend dargelegt hat. Die Feststellung des Regionalzentrums A._______, der 17. Juni 2015 sei ein Urlaubstag, kann nicht eine Bestätigung für einen formell genehmigten Urlaubstag sein. Der Beschwerdeführer hätte für die Genehmigung eines allfälligen Urlaubstags ein schrift­liches Urlaubsgesuch stellen müssen (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZDV). Der Einsatzbetrieb wäre verpflichtet gewesen, dieses Gesuch der Vor­in­stanz anlässlich der Diensttagemeldung auszuhändigen (vgl. Art. 70 Abs. 5 ZDV). Gemäss der Auskunft des Geschäftsführers des Einsatzbetriebs C._______ ist bei ihm der 17. Juni 2015 als "unentschuldigte Absenz" vermerkt. Es liege kein Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers für den 17. Juni 2015 vor (E-Mail vom 24. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 15). Die Vorin­stanz forderte den Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände ausdrück­lich zu genauen Angaben auf, wann und an wen er ein schriftliches Urlaubsgesuch im Einsatzbetrieb eingereicht habe und wie der Einsatzbetrieb auf dieses reagiert bzw. wie er dieses entschieden habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer um die Mitteilung ersucht, wann, wie und bei wem er sich für diese Abwesenheit vom 17. Juni 2015 beim Einsatzbetrieb abgemeldet habe (Einladung vom 9. September 2015 zur Stellungnahme, S. 3). Der Beschwerdeführer gab in der Folge aber lediglich an, dass er sich am 17. Juni 2015 beim Einsatzleiter abgemeldet habe, bei welchem er am vorgängigen Tag seinen Dienst absolviert habe. Dem eigenen Einsatzleiter habe er die Abmeldung somit per Sprachnachricht mitgeteilt (Stel­lungnahme vom 20. September 2015). Der Beschwerdeführer hat folglich eingeräumt, kein formelles, schriftliches Urlaubsgesuch eingereicht zu haben und sich nicht beim eigenen Einsatzleiter abgemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ein schriftliches Urlaubsgesuch für den 17. Juni 2015 eingereicht zu haben. Auch in den Akten findet sich kein solches Gesuch. Einem mündlichen Ersuchen um Gewährung eines Urlaubstags kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers infolge von Art. 70 Abs. 2 ZDV nicht stattgegeben werden. Seine entsprechenden Vorbringen sind daher von vornherein unbeachtlich. Demzufolge kann es sich mangels Vorhandenseins eines schriftlichen Urlaubsgesuchs bei der Abwesenheit vom 17. Juni 2015 nicht um einen genehmigten Urlaubstag handeln.

E. 4.7.1 In Bezug auf die Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 8) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer wohl auf das Telefongespräch mit dem Regionalzentrum D._______ vom 15. Juli 2015 beziehe. Anlässlich dieses Telefonats sei dem Beschwerdeführer der Entscheid über den rückwirkenden Einsatzabbruch per 9. Juli 2015 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei bis zum Vorliegen des Entscheides zur Fortsetzung des Einsatzes verpflichtet gewesen. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an diesen Ausführungen fest.

E. 4.7.2 Die Beschwerde enthält keine direkten Aussagen zur Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 10. bis 15. Juli 2015.

E. 4.7.3.1 Laut Angabe des Einsatzbetriebs C._______ informierte er den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 über das gleichentags gestellte Abbruchgesuch, ohne ihm aber mitzuteilen, dass er nicht mehr kommen solle (Aktennotiz vom 13. Juli 2015, vgl. auch Aktennotiz vom 9. September 2015; Vernehmlassungsbeilage 18). In diesem Gesuch zuhanden des Regionalzentrums A._______ beantragt der Einsatzbetrieb C._______ den Abbruch des Einsatzes des Beschwerdeführers mit der Bitte, den Einsatz per sofort abzubrechen (Vernehmlassungsbeilage 16). Aus dem Gesuch geht aber kein einseitiger Entscheid des Einsatzbetriebs hervor, dass der Einsatz des Beschwerdeführers bereits per sofort beendet worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte dem Regionalzentrum A._______ jedoch am 15. Juli 2015, dass ihm der Einsatzbetrieb am 9. Juli 2015 beschieden habe, es sei sein letzter Tag (Aktennotiz vom 15. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 18). Ob diese Aussage in der Tat so erfolgte oder nicht, kann in casu offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer - wie im Folgenden dargelegt wird - erkennen musste, dass nicht der Einsatzbetrieb, sondern die Vollzugsstelle für den Zivildienst über den Einsatzabbruch zu entscheiden hatte. Entsprechendes gilt auch für die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm am 9. Juli 2015 vom Einsatzleiter mitgeteilt worden sei, per sofort freigestellt zu sein (Stellungnahme vom 20. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 25).

E. 4.7.3.2 Aus dem Schreiben vom 9. Juli 2015 (Vernehmlassungsbeilage 17), mit welchem das Regionalzentrum D._______ den Beschwerdeführer aufforderte, zum Gesuch des Einsatzbetriebs C._______ um sofortigen Einsatzabbruch Stellung zu nehmen, geht unter anderem hervor, dass der Einsatzbetrieb mitgeteilt habe, es sei für seine Projekt- und Einsatzplanung nicht mehr möglich, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Das Schrei­ben enthält jedoch keine Aussage, dass der Einsatz seitens des Regionalzentrums als beendet gilt. Das Aufgebot zur Zivildienstleistung im Einsatzbetrieb C._______ war vom Regionalzentrum A._______ rechtskräftig verfügt worden (Sachverhalt Bst. B.a), so dass der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass das Aufgebot nur durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst und nicht durch den Einsatzbetrieb selbst aufgehoben werden konnte. Dies war für den Beschwerdeführer auch dadurch klar erkennbar, dass sich das eben erwähnte Schreiben des Regionalzentrums ausdrücklich auf ein Ersuchen und nicht auf einen Entscheid des Einsatzbetriebs stützte. Der Beschwerdeführer konnte demnach insbesondere aufgrund des Schreibens vom 9. Juli 2015 des Regionalzentrums D._______ nicht davon ausgehen, dass der Zivildiensteinsatz im Einsatzbetrieb C._______ beendet sei. Dieses Schreiben des Regionalzentrums D._______ wurde dem Beschwerdeführer bereits am 9. Juli 2015 per E-Mail zugestellt.

E. 4.7.3.3 Am 10. Juli 2015 erschien der Beschwerdeführer wegen der Geschehnisse am Vortrag unstrittig nicht im Einsatzbetrieb C._______ (vgl. Aktennotiz vom 9. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 18). Der Beschwerdeführer wäre aber infolge des nach wie vor in Kraft stehenden Aufgebots des Regionalzentrums A._______ vom 20. Januar 2015 zur Zivildienstleistung im Einsatzbetrieb verpflichtet gewesen (vgl. E. 4.7.3.2 hiervor).

E. 4.7.3.4 Die Tage 11. und 12. Juli 2015 fielen auf ein Wochenende, an welchem der Beschwerdeführer nicht einsatzpflichtig war (vgl. E. 4.5.3.3 hiervor).

E. 4.7.3.5 Dass der Beschwerdeführer auch am 13. und 14. Juli 2015 infolge der Geschehnisse vom 9. Juli 2015 im Einsatzbetrieb nicht zur Zivildienstleistung erschien, ist unbestritten. Die Aufforderung des Regionalzentrums A._______ vom 13. Juli 2015 auf der Combox des Beschwerdeführers, am 14. Juli 2015 wieder in den Einsatz zu gehen (Aktennotiz vom 13. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 18), hörte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Juli 2015 nicht ab (Stellungnahme vom 20. Sep­tember 2015, Vernehmlassungsbeilage 25). Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, musste ihm doch bereits aufgrund der Aufgebotsverfügung des Regionalzentrums A._______ und des - insbesondere per E-Mail zugestellten - Schreibens vom 9. Juli 2015 des Regionalzentrums D._______ klar sein, dass er bis zum Entscheid der Vollzugsstelle über das Abbruchgesuch des Einsatzbetriebs C._______ zur weiteren Zivildienstleistung verpflichtet war (hierzu in E. 4.7.3.2 vorstehend).

E. 4.7.3.6 Am 15. Juli 2015 um ca. 9:05 Uhr morgens erklärte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalzentrum A._______ mit einem rückwirkenden Abbruch des Zivildiensteinsatzes im Einsatzbetrieb C._______ per 10. Juli 2015 einverstanden (Aktennotiz vom 15. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 18). Der Beschwerdeführer leistet auch an diesem Tag trotz Verpflichtung hierzu (siehe E. 4.7.3.2 vorstehend) wegen der Geschehnisse vom 9. Juli 2015 unstrittig keinen Dienst im Einsatzbetrieb.

E. 4.7.3.7 Damit ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtfertigungsgrund für seine Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015. Andere allenfalls zu prüfende Rechtfertigungsgründe können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden.

E. 4.8.1 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb C._______ an den Tagen 22. und 26. Mai 2015, 17. Juni 2015 sowie 10. bis 15. Juli 2015 zu Unrecht ferngeblieben. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Pflichtverletzungen liegen vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtfertigungsgründe zu begründen, welche die Widerrechtlichkeit der mehrfachen Verletzung von Art. 73 Abs. 1 ZDG ausschliessen würden. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich.

E. 4.8.2 Folglich ist der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 73 Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 mehrfach erfüllt. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, angesichts der erstmaligen Disziplinar­massnahme von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen einen leichten Fall im Sinne von Art. 73 Abs. 3 ZDG anzunehmen. Demnach war eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl. Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (Kölz/Hä­ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1047), zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.4, B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1 und B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 5 mit Hinweisen; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 1986, S. 335 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1205; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinar­massnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 351 ff.). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.4 und B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1; Hinterberger, a.a.O., S. 361). Die Vorinstanz bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden. Sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).

E. 5.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundes­verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweisen). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen Massnahmeempfänglichkeit eine Rolle (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 389 ff.).

E. 5.3 Laut Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung können die Pflicht­verletzungen des Beschwerdeführers noch knapp als leichte Fälle gemäss Art. 73 Abs. 3 ZDG eingestuft werden, da es sich um den ersten Disziplinarentscheid handle und der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern in den drei Fällen eine Stellungnahme eingereicht hätten (S. 9).

E. 5.4 Gemäss Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung ist das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer bis schwer einzustufen.

E. 5.4.1 Es sei nur bedingt nachvollziehbar, weshalb er am 22. und 26. Mai 2015 abwesend gewesen sei. Er hätte gemäss der gesetzlichen Regelung und dem unmissverständlich verfügten Aufgebot keinen Ferienanspruch gehabt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, beim Einsatzbetrieb C._______, wie vom Regionalzentrum frühzeitig dazu aufgefordert, im Rahmen eines Urlaubsgesuchs eine Bewilligung zur Abwesenheit einzuholen, was durchaus zumutbar gewesen wäre. Trotz der fehlenden Bewilligung sei der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 wegen der Hochzeit seiner Schwester nicht zum Einsatz erschienen. Es wiege schwer, dass er vom Regionalzentrum A._______ ausdrücklich auf das korrekte Vorgehen aufmerksam gemacht worden sei, aber dem Einsatzbetrieb C._______ kein Urlaubsgesuch eingereicht habe. Zudem habe der Einsatz im Einsatzbetrieb Altersheim B._______ vorzeitig abgebrochen werden, habe der Einsatzbetrieb C._______ den Beschwerdeführer verwarnen müssen und sei dieser Einsatz ebenfalls vorzeitig beendet worden. Ferner habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme weder Einsicht noch Reue gezeigt. In Bezug auf die Abwesenheit am 17. Juni 2015 sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines bewilligten Urlaubsgesuchs nicht im Einsatzbetrieb C._______ zum Einsatz erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar auch nicht beim Einsatzbetrieb abgemeldet. Es handle sich um die zweite Pflichtverletzung innerhalb des gleichen Einsatzes. Im Rahmen der Stellungnahme, welche sein Vater stellvertretend für ihn eingereicht habe, habe er erneut weder Einsicht noch Reue gezeigt. Hinsichtlich der Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht mehr im Einsatzbetrieb C._______ erschienen sei, obwohl ihm bis zum 15. Juli 2015 kein Entscheid des Regionalzentrums D._______ bzw. A._______ über das eingereichte Gesuch um Abbruch des Einsatzes vorgelegen habe und er deshalb zu dessen Fortsetzung verpflichtet gewesen sei. Damit handle es sich um die dritte Pflichtverletzung innerhalb des gleichen Einsatzes. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. September 2015 habe der Beschwerdeführer wiederum weder Einsicht noch Reue gezeigt (S. 9).

E. 5.4.2 Das Vorleben des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass er am 22. und 26. Mai 2015 abwesend war, um am Hochzeitsfest der Schwester in E._______ teilzunehmen. Die Beweggründe für die Abwesenheit vom 17. Juni 2015 sind nicht aktenkundig und jene für die Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 unklar.

E. 5.4.3 Die Vorinstanz wertete den Beweggrund zur Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015, die Hochzeit der Schwester, in Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung als achtenswert und beachtete dies zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zu seinen Gunsten wurde von der Vorinstanz zudem berücksichtigt, dass es sich um seinen ersten Disziplinarentscheid handle. Ferner hätte der Beschwerdeführer zu seiner ersten Pflichtverletzung eine Stellungnahme zur Aufklärung des Sachverhalts eingereicht und sich damit grundsätzlich kooperationsbereit gezeigt. Bezüglich der Abwesenheit am 17. Juni 2015 hingegen könne dem Beschwerdeführer einzig zu Gute gehalten werden, dass sein Vater eine Stellungnahme fristgerecht eingereicht habe. Bezüglich der Abwesenheit ab dem 10. Juli 2015 könne dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass eine Stellungnahme eingegangen sei. Zudem hätte ihn das Regionalzentrum D._______ mit einem Schreiben und E-Mail am 9. Juli 2015 ausdrücklich darauf aufmerksam machen können, dass der Einsatz fortzusetzen sei, bis ein Entscheid vorliege (S. 9).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Gründe geltend, die nachvollziehbar den Schluss nahelegen würden, sein Ver­schul­den an den Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 sei leicht. Der Beschwerdeführer weist zwar allgemein darauf hin, dass er an einer Psychose leide, seit seinem Lehrabschluss im Jahre 2012 psychiatrisch behandelt werde sowie krankheitsbedingt öfters daran gehindert sei, normal und klar zu denken und zu handeln. Ärztliche Zeugnisse, welche diese Angaben objektiv be­le­gen, finden sich indes in den vorliegenden Akten keine. Insbesondere feh­len ärztliche Atteste, welche die vorstehend genannten Abwesenheiten mit ei­ner Krankheit in Zusammenhang bringen würden. In den Akten finden sich lediglich medizinische Zeugnisse von Allgemeinmedizinern für ein­zelne krank­heitsbedingte Abwesenheiten an anderen Tagen als dem 22. und 26. Mai 2015, dem 17. Juni 2015 und dem Zeitraum vom 10. bis 15. Ju­li 2015. Ein psychiatrisches Zeugnis hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift - nicht eingereicht. Die behauptete psychische Krankheit ist damit in keiner Weise objektiv belegt. Ein entsprechender Schuldmilderungsgrund ist demzufolge nicht zu prüfen.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor­instanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, das Verschulden als geringfügiger, so etwa als leicht, einzustufen.

E. 5.7 Unter den gegebenen Umständen lag es im Rahmen des der Vor­instanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Schwere des Verschuldens scheint eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken.

E. 5.8.1 Die Vorinstanz hat für die mehrfachen Zivildienstversäumnisse eine (Gesamt-)Busse von Fr. 425.- ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die Vorinstanz in Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer laut der Stellungnahme seines Vaters vom 16. August 2015 seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 krankheitsbedingt keine Stelle angetreten habe und lediglich im Rahmen des Erwerbsersatzes entschädigt werde (S. 9-10). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde nichts gegen die Bussenhöhe als solche ein. Da er sich gegen die angefochtene Verfügung als ganze ausdrücklich "vehement" wehrt, ist aber davon auszugehen, dass er sinngemäss jegliche ausgesprochene Busse unabhängig von ihrer Höhe ablehnt und den gänzlichen Verzicht auf eine Busse verlangt.

E. 5.8.2 Ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme kommt vorliegend nicht in Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG - Qualifikation einer Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende Massnahme -, angesichts der mehrfachen Pflichtverletzung nicht erfüllt sein kann.

E. 5.8.3 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berück­sichtigt, dass er abgesehen vom Erwerbsersatz momentan über kein monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 425.- liegt im unteren Bereich des angedrohten Strafrahmens. Die dem Beschwerdeführer insgesamt auferlegte Busse von Fr. 425.- erscheint als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde­führers angepasst.

E. 6 Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZDG erfüllt. Die hierfür insgesamt von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in Höhe von Fr. 425.- erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit insbesondere insoweit, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, überhaupt eine Sanktion vorzusehen, als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren. In casu sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.

E. 8 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______ (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 31. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6262/2015 Urteil vom 18. März 2016 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarmassnahme (Busse); Verfügung vom 24. September 2015. Sachverhalt: A. A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (...), wurde am 13. November 2013 mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Vor­instanz), zum Zivildienst zugelassen. Am 21. November 2013 verfügte die Vorinstanz, dass die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung des Beschwerdeführers 372 Ta­ge betrage. Davon hat er bisher 147 Diensttage geleistet. A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 bot die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______ (nachfolgend: Regionalzent­rum A._______), den Beschwerdeführer zu einem langen Einsatz von 180 Dienst­­tagen im Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 24. Juli 2015 im Einsatzbetrieb Altersheim B._______ mit der Berechtigung zu voraussichtlich acht Ferientagen auf. Der Einsatzbetrieb ersuchte am 9. April 2015 um einen vorzeitigen Abbruch des Einsatzes. Das Regionalzentrum A._______ hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 28. April 2015 gut und brach den Einsatz rückwirkend per 17. April 2015 ab. Zu diesem Zeitpunkt waren sechs Ferientage bezogen. B. B.a Bereits einige Tage vor dieser Verfügung bot das Regionalzentrum A._______ mit Verfügung vom 22. April 2015 den Beschwerdeführer neu zu einem Zivildiensteinsatz vom 27. April 2015 bis 24. Juli 2015 von voraussichtlich 89 Diensttagen beim Verein C._______ (nachfolgend: Einsatzbetrieb C._______) ohne Berechtigung zum Bezug von Ferientagen auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Am 28. Mai 2015 erfuhr das Regionalzentrum A._______, dass der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb C._______ am 22. und 26. Mai 2015 unentschuldigt ferngeblieben war, im Betrieb wiederholt verspätetet erschien und sich Krankheitstage häuften. Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer mit Schrei­ben vom 18. Juni 2015 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn an und gab ihm Gelegenheit, sich zur vorgeworfenen Abwesenheit am 22. und 26. Mai 2015 zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm in einem undatierten Schreiben (Eingang am 1. Juli 2015) Stellung. B.c Am 9. Juli 2015 beantragte der Einsatzbetrieb C._______ beim Regionalzentrum A._______ den sofortigen Abbruch des Zivildiensteinsatzes des Beschwerdeführers. Noch gleichentags forderte die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum D._______ (nachfolgend: Regionalzentrum D._______), den Beschwerdeführer schriftlich - auf postalischem Weg und per E-Mail - dazu auf, zu den Vorwürfen und zum Abbruchgesuch des Einsatzbetriebs insgesamt Stellung zu neh­men. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 kamen die Eltern des Beschwerdeführers dieser Aufforderung nach und ersuchten das Regionalzentrum A._______, ihn krankheitsbedingt aus dem Zivildienst zu entlassen bzw. von diesem Dienst zu befreien. B.d Das Regionalzentrum A._______ führte am 21. Juli 2015 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer. B.e Am 3. August 2015 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Stellungnahme ein, warum er am 17. Juni 2015 nicht im Einsatzbetrieb erschienen sei und sich bei diesem nicht abgemeldet habe. Ebenfalls am 3. August 2015 hielt das Regionalzentrum A._______ gegenüber dem Beschwerdeführer zuhanden der Ausgleichskasse schriftlich fest, dass der 17. Juni 2015 ein Urlaubstag sei. Am 16. August 2015 schrieb der Vater des Beschwerdeführers der Vorinstanz, dass der 17. Juni 2015 vom Regionalzentrum A._______ am 3. August 2015 schriftlich als Urlaubstag bestätigt worden sei. Auf Nachfrage hin erklärte der Einsatzbetrieb mit E-Mail vom 24. August 2015 der Vor­instanz, dass für den 17. Juni 2015 kein Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vorliege und er sich für diesen Tag auch nicht abgemeldet habe. B.f Die Vor­instanz forderte den Beschwerdeführer am 9. September 2015 zu einer weiteren Stellungnahme auf. Er habe zu beantworten, warum er vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht mehr zur Arbeit im Einsatzbetrieb erschienen sei, was ihm bei der am 9. Juli 2015 erfolgten Information über das eingereichte Gesuch um Einsatzabbruch genau gesagt worden sei, warum er bei allfälligen Unsicherheiten bezüglich der Fortsetzung bzw. des Endes des Einsatzes nicht umgehend beim Einsatzbetrieb nachgefragt oder sich beim Regionalzentrum nach dem korrekten Vorgehen erkundigt habe und warum er den Einsatz am 14. Juli 2015 trotz der auf seinen Anrufbeantworter gesprochenen Anweisung des Regionalzentrums D._______ vom 13. Juli 2015 nicht wieder aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Stellungnahme am 20. Sep­tember 2015 nach. C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse in der Höhe von Fr. 425.- wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses. Er sei trotz rechtskräftigen Aufgebots zum Zivildienst beim Einsatzbetrieb C._______ am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht zum Zivildiensteinsatz im Einsatzbetrieb erschienen und habe dabei mehrfach den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) erfüllt. Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzungen ausschliessen könnten, bestünden keine. Die Pflichtverletzungen könnten noch knapp als leichte Fälle gemäss Art. 73 Abs. 3 ZDG eingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei mittelschwer bis schwer. Aufgrund seiner (krankheitsbedingten) Erwerbslosigkeit seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 sei eine Busse in Höhe von Fr. 425.- angemessen. D. Am 2. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme und die gesundheitlich bedingte Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er an einer Psychose leide. Er stehe seit Lehrabschluss im Jahre 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe eine Dienst­entlassung nur aus falschem Stolz abgelehnt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründet dies im Wesentlichen damit, dass die verfügte Disziplinarmassnahme verhältnismässig sowie der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen sei. Aufgrund der eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der drei Pflichtverletzungen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei. Es lägen für die entsprechenden Tage keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor, wie der Beschwerdeführer sie jeweils bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe. Das Anliegen einer vorzeitigen Zivildienstentlassung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde sei unbegründet. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. Er hat stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme und entsprechender Beweismittel verzichtet. G. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2015 kann nach Art. 63 Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal­tungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten. Es ist aber näher zu prüfen, ob insbesondere auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst einzutreten ist, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über dieses nicht entschied. 1.4 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zwei­tens durch die Parteibegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.5 Im Streit liegt vorliegend nur die Verfügung vom 24. September 2015, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse in der Höhe von Fr. 425.- wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses auferlegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Busse zu Recht ausgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes beantragt - nämlich die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst -, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG). 2.2 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen unter anderem gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen. Disziplinarische Mass­nahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs­rechts, 6. Aufl. 2010, Rz. 1191 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3, B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 3). 3. 3.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 30 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Im vorliegenden Fall setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2015 erstmals über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis, verfügte aber erst am 24. September 2015 eine Disziplinarmassnahme. Entsprechend führte die Vorinstanz das Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch. 3.2 Die in Art. 71 Abs. 2 ZDG statuierte Behandlungsfrist für Disziplinarverfahren ist eine Ordnungsfrist (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001; BBl 2001 6127, S. 6194). Sie soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein. Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Das Verfahren ist in casu zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30-tägigen Ordnungsfrist durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet die Überschreitung dieser Frist jedoch nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Deshalb bleibt die Nichteinhaltung der Frist unbeachtlich (vgl. Urteil des BVGer B-1828/2014 vom 5. August 2014, S. 3). 4. 4.1 Nach Art. 73 Abs. 1 ZDG wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tages­sätzen bestraft, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 ZDG). 4.2 Der Beschwerdeführer, welcher der Einsatzpflicht nach Art. 9 Bst. d ZDG untersteht, ist am 22. April 2015 rechtskräftig zum fraglichen Zivildiensteinsatz aufgeboten worden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht zum Einsatz erschienen ist; am 22. und 26. Mai 2015 wegen der Teilnahme am Hochzeitsfest seiner Schwester in E._______ (Ägypten) und vom 10. bis 15. Juli 2015 in der Annahme, dass der Zivildiensteinsatz am 9. Juli 2015 seitens des Einsatzbetriebs C._______ beendet worden sei. Für die Abwesenheit vom 17. Juni 2015 gaben weder der Beschwerdeführer noch sein Vater bzw. seine Eltern einen Grund an, obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich zu genauen Angaben zum Urlaubsgrund aufgefordert hatte (Einladung vom 9. September 2015 zur Stellungnahme, S. 3; Vernehmlassungsbeilage 24). Eine Absicht, den Zivildienst zu verweigern, hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Damit sind in Bezug auf die Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt. 4.3 Die Vorinstanz bejaht für diese Abwesenheiten keinen Rechtfertigungsgrund (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die Pflichtverletzungen nicht rechtswidrig erfolgt seien. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwar vor, dass er an einer Psychose leide und seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 in psychiatrischer Behandlung stehe, macht jedoch nicht geltend, dass dieses Leiden Grund für die fraglichen Abwesenheiten war. Auch zuvor wiesen weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Eltern bzw. sein Vater in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass an den betreffenden Tagen eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. die am 1. Juli 2015 eingegangene undatierte Stellungnahme und die Stellungnahmen vom 15. Juli 2015, 16. August 2015 und 20. Sep­tember 2015). 4.4.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer für die Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 keine Arztzeugnisse eingereicht. Wenn er krankheitsbedingt nicht zum Einsatz erscheinen konnte, reichte er jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die sich auf konkrete Tage bezogen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 26). Eine ärztlich attestierte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist weder belegt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden. 4.4.3 Nach Art. 32 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) teilt die zivildienstleistende Person dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unverzüglich mit. Die zivildienstleistende Person besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. Sofern der Einsatz länger als einen Tag dauert, muss ein Arztzeugnis allerdings nur vorgelegt werden, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert (Art. 76 Abs. 3 ZDV). Vorliegend dauerte der Einsatz, während welchem der Beschwerdeführer an den fraglichen Tagen abwesend war, mehr als einen Tag (vgl. vorstehend Sach­verhalt Bst. B.a-c). Damit war der Beschwerdeführer dann, wenn seine Abwesenheit am 17. Juni 2015 krankheits- oder unfallbedingt gewesen sein sollte, aufgrund von Art. 76 Abs. 3 ZDV nicht zur Vorlage eines Arztzeugnisses verpflichtet. Diese fehlende Vorlagepflicht entband den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Verpflichtung, eine allfällige eintägige krankheits- oder unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit dem Einsatzbetrieb unverzüglich zu melden. Aus den Akten geht keine solche sofortige schriftliche Mitteilung des Beschwerdeführers an den Einsatzbetrieb hervor, am 17. Juni 2015 krankheits- oder unfallbedingt abwesend (gewesen) zu sein. Laut dem Beschwerdeführer teilte er die Abwesenheit am 17. Juni 2015 mündlich einem Mitarbeiter des Einsatzbetriebs mit. Einen krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheitsgrund nannte der Beschwer­deführer nicht (Stellungnahme vom 20. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 25). Der Betrieb bestreitet, dass einer seiner Mitarbeiter eine entsprechende Mitteilung erhalten hat. Gemäss der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 ohne Abmeldung im Einsatzbetrieb nicht erschienen (Schreiben vom 3. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 12). Der Einsatzbetrieb bestätigte diese Sachverhaltsdarstellung auf Nachfrage(E-Mail vom 24. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 15). Folglich kann aus Art. 76 Abs. 3 ZDV nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.4.4 Die anderen Abwesenheiten dauerten länger als einen Tag - der 23. bis 25. Mai 2015 waren infolge des Pfingstfestes arbeitsfrei -, so dass der Beschwerdeführer für diese auf jeden Fall ein Arztzeugnis hätte vorlegen müssen (vgl. Art. 76 Abs. 3 ZDV). Demnach konnte die Vor­instanz zurecht davon ausgehen (Vernehmlassung, S. 4), dass der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 gesundheitlich nicht beeinträchtigt war und demzufolge ein entsprechender Rechtfertigungsgrund auszuschliessen ist. 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz schreibt, dass in Bezug auf die Abwesenheiten vom 22. und 26. Mai 2015 kein Ferienanspruch des Beschwerdeführers bestanden habe. Dies sei im Aufgebot korrekt so verfügt worden. Die entsprechende Passage sei klar formuliert und fett hervorgehoben worden. Gemäss der verspätet nachgereichten Bestätigung seiner Schwester vom 16. August 2015 sei der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 wegen deren Hochzeit abwesend gewesen. Anlässlich seines Telefonats mit dem Regionalzentrum A._______ am 30. April 2015 sei er von diesem vorgängig aufgrund des fehlenden Ferienanspruchs und der bereits gebuchten Ferientage aufgefordert worden, dem Einsatzbetrieb C._______ ein entsprechendes Urlaubsgesuch einzureichen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen sein könnte. Falls er damit unverständlicherweise zugewartet haben sollte, bis es zu spät dafür gewesen wäre, weil die Ferien bereits bevorgestanden hätten, hätte er sich dies selbst zuzurechnen. Daraus lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem er, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen sein dürfte, dem Einsatzbetrieb C._______ kein Urlaubsgesuch für die absehbare Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 eingereicht habe, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Die Nacharbeit der Abwesenheit an einem Wochenende sei gemäss dem Pflichtenheft und Aufgebot nicht zulässig gewesen (angefochtene Verfügung, S. 6-7). Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an dieser Begründung fest. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde auf unmittelbare Aussagen zu seiner Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 verzichtet. 4.5.3 4.5.3.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 teilte das Regionalzentrum A._______ dem Beschwerdeführer mit, anlässlich seines obligatorischen langen Zivildiensteinsatzes von 180 Tagen beim Einsatzbetrieb Altersheim B._______ vom 26. Januar 2015 bis 24. Juli 2015 zu voraussichtlich acht Ferientagen berechtigt zu sein (Verfügung vom 20. Januar 2015, Vernehmlassungs­beilage 3). Bis zum rückwirkenden Abbruch dieses Einsatzes per 17. April 2015 hatte der Beschwerdeführer sechs Ferientage be­zogen (Verfügung vom 28. April 2015, Vernehmlassungsbeilage 4). In der Verfügung vom 22. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer zum Zivildiensteinsatz von 89 Dienst­tagen vom 27. Ap­ril 2015 bis 24. Juli 2015 beim Einsatzbetrieb C._______ aufgeboten wurde, ist der Beschwerdeführer nachdrücklich - ausdrücklich und mit Fettschrift hervorgehoben - darauf hingewiesen worden, dass ihn dieser Einsatz voraussichtlich zu keinem Ferientag berechtige (Verfügung vom 22. April 2015, Vernehmlassungsbeilage 6). Laut der Vor­instanz kündigte der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb am 29. April 2015 einen Ferienbezug an. Der Einsatzbetrieb habe den Beschwerdeführer auf den fehlenden Ferienanspruch im Aufgebot hingewiesen. Am 30. April 2015 hätte der Beschwerdeführer telefonisch mit dem Regionalzen­trum Kontakt aufgenommen. Dieses hätte einen Ferienanspruch verneint und den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Einsatzbetrieb ein Urlaubsgesuch einzureichen. Am 22. und 26. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer zwei Ferientage bezogen, ohne dass ihm ein bewilligtes Urlaubsgesuch des Einsatzbetriebs C._______ vorgelegen habe (Schreiben vom 18. Juni 2015, Vernehmlassungsbeilage 8). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm die Ferien vom Einsatzbetrieb Altersheim B._______ erlaubt worden seien. Der Beschwerdeführer verzichtete nach eigenen Angaben auf die Einreichung eines Urlaubsgesuchs, weil ihm zwischen der Kündigung durch den Einsatzbetrieb Altersheim B._______ und den Ferien nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ein Urlaubsgesuch auszufüllen. Da er nach Beginn des Einsatzes beim Verein C._______ vom Regionalzentrum A._______ informiert worden sei, dass keine Anrechnung als langer Einsatz erfolge, sei es zu spät gewesen, ein Feriengesuch einzureichen. Er habe die gefehlten Tage am Wochenende nacharbeiten wollen, was vom Einsatzbetrieb C._______ nicht erlaubt worden sei (undatiertes Schreiben mit Eingang am 1. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 9). 4.5.3.2 Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub entsprechend den Voraussetzungen, welcher der Bundesrat für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer festgelegt hat. Der Bundesrat bestimmt auch die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss (Art. 30 ZDG). Dieser Gesetzgebungsdelegation ist der Bundesrat in der ZDV nachgekommen. In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren Tagen hat die zivildienstleistende Person gemäss Art. 72 Abs. 1 ZDV Anspruch auf mindestens acht Ferientage. Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb (Art. 72 Abs. 4 ZDV). Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen (Art. 72 Abs. 5 ZDV). Ein Ferienanspruch besteht lediglich bei einem Einsatz von mindestens 180 Tagen (Art. 30 ZDG in Verbindung mit Art. 72 ZDV). Ein Urlaubstag kann nur dann genehmigt werden, wenn ein entsprechendes schriftliches Urlaubsgesuch gestellt worden ist (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZDV). Das Urlaubsgesuch ist vor dem Urlaub zu stellen. Wenn er nicht bereits im Aufgebot durch die Vollzugsstelle bewilligt wurde, entscheidet der Einsatzbetrieb über die Gewährung des Urlaubs (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZDV). 4.5.3.3 In casu wurde der ursprünglich verfügte lange Einsatz, welcher dem Beschwerdeführer einen Ferienanspruch von acht Tagen eingeräumt hatte, mit Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben, ohne dass dem Beschwerdeführer hiernach erneut ein Ferienanspruch eingeräumt worden wäre (E. 4.5.3.1 vorstehend). Der Einsatz beim Einsatzbetrieb C._______ dauerte weniger als 180 Tage, so dass dem Beschwerdeführer aus diesem Aufgebot von Gesetzes wegen (siehe hierzu in E. 4.5.3.2 vorstehend) kein neuerlicher Anspruch auf acht Ferientage erwachsen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde zwar nachträglich, am 21. Juli 2015, nachweislich mitgeteilt, dass seine Einsätze bei den Einsatzbetrieben Altersheim B._______ und C._______ entgegenkommenderweise insgesamt als langer Zivildiensteinsatz angerechnet werden könnten (Gesprächsproto­koll vom 21. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 23). Eine entsprechende Verfügung mit einer Ferienregelung findet sich in den Akten nicht. Doch selbst wenn der Einsatz beim Verein C._______ rückwirkend als zweiter Teil des langen Einsatzes verfügt worden wäre und der Beschwerdeführer demnach aufgrund von Art. 72 Abs. 1 ZDV (E. 4.5.3.2 hiervor) Anspruch auf den Bezug der im ersten Einsatz noch nicht bezogenen zwei Ferientage hätte, wäre in analoger Anwendung von Art. 72 Abs. 5 ZDV vorauszusetzen, dass der Ferienbezug mit dem Einsatzbetrieb C._______ abgesprochen wurde. Ohne dessen Einwilligung konnte der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 so oder so auf jeden Fall keine Ferientage beziehen. Eine entsprechende Einwilligung findet sich nicht in den Akten. Bei fehlender Möglichkeit, ordnungsgemäss Ferien zu beziehen, hätte der Beschwerdeführer infolge der gesetzlichen Regelung zwingend ein Urlaubsgesuch einreichen müssen. Vom Beschwerdeführer wurde indessen unbestrittenermassen kein Urlaubsgesuch für seine Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 eingereicht. Er begründet dies damit, dass es für eine Gesuchseinreichung bereits zu spät gewesen sei. Für die Einreichung des Urlaubsgesuchs beim Einsatzbetrieb hätte der Beschwerdeführer freilich grundsätzlich spätestens bis zum 21. Mai 2015 Zeit gehabt. Er hatte seit dem Erhalt der Verfügung vom 22. Ap­ril 2015, also seit rund einen Monat vor dem 21. Mai 2015, Kenntnis vom fehlenden Ferienanspruch. Falls der Beschwerdeführer mit der Gesuchseinreichung solange zugewartet haben sollte, bis es hierfür zu spät war, hätte er sich dies daher selbst zuzurechnen. Jedenfalls lässt sich die Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 ohne vorgängige Genehmigung eines Urlaubsgesuchs durch den Einsatzbetrieb C._______ mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frist nicht rechtfertigen. Die Schwester des Beschwerdeführers bestätigte nachträglich, dass er an ihrer Hochzeitsfeier in E._______ vom 22. Mai bis 26. Mai 2015 teilgenommen habe (Schreiben vom 16. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 11). Die Teilnahme an der Hochzeitsfeier einer Schwester vermag jedoch keine Abwesenheit ohne vorgängig genehmigte Ferien- oder Urlaubstage zu begründen. Im Rahmen des Zivildienstes bestehen spezialgesetzliche Regelungen zu Ferien (Art. 72 ZDV) bzw. Urlaubstagen (Art. 70 f. ZDV), so dass die Regelungen von Art. 329 bis 329f des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) vorliegend nicht anzuwenden sind. Die Nachleistung der gefehlten Einsatztage vom 22. und 26. Mai 2015 war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von vornherein ausge­schlossen. Im Anhang zur Verfügung vom 22. April 2015 ist ausdrücklich festgehalten, dass Wochenendarbeit im Einsatzbetrieb C._______ nicht möglich sei (Vernehmlassungsbeilage 6). Der Einsatzbetrieb liess demzufolge zu Recht nicht zu, dass der Beschwerdeführer die gefehlten Einsatztage an einem Wochenende nachholen konnte. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht damit kein Rechtfertigungsgrund hervor. 4.5.3.4 Andere allfällige Rechtfertigungsgründe - im Allgemeinen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil des BVGer B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) - sind aus den Akten nicht ersichtlich. 4.6 4.6.1 Zur Abwesenheit vom 17. Juni 2015 legt die Vorinstanz dar, dass der Einsatzbetrieb C._______ auf entsprechende Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass ihm weder ein bewilligtes noch ein unbewilligtes Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vorliege. Das Regionalzentrum A._______ habe ihm im Rahmen des Aufgebots für den 17. Juni 2015 keinen Urlaubstag bewilligt. Somit sei dem Beschwerdeführer kein bewilligtes Urlaubsgesuch gemäss Art. 70 ZDV vorgelegen. Im Schreiben des Regionalzentrums A._______ vom 3. August 2015 sei der 17. Juni 2015 als nicht anrechenbarer Diensttag ausgewiesen, da der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Einsatzbetrieb gearbeitete habe, und deshalb gegenüber der Ausgleichskasse als "Urlaubstag" im Sinne eines nicht geleisteten Diensttages bezeichnet worden. Damit habe das Regionalzentrum A._______ diese Abwesenheit keineswegs bewilligt, zumal einzig der Einsatzbetrieb C._______ für dessen Gewährung zuständig gewesen wäre. Dieser Betrieb habe ausdrücklich erklärt, dass sich der Beschwerdeführer weder beim Geschäftsführer noch bei einem der Mitarbeiter abgemeldet habe. Die Schilderung des Einsatzbetriebs C._______ sei bezüglich der fehlenden Abmeldung glaubwürdig. Die angebliche Sprachnachricht habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz nicht zur Kenntnis gebracht. Weshalb der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 im Einsatzbetrieb C._______ gefehlt habe, gehe aus der Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers sowie der Ergänzung vom 20. September 2015 nicht hervor. Sollte ein Urlaubsgrund gemäss Art. 71 ZDV vorgelegen haben, dürfte dem Beschwerdeführer die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs wohl durchaus zumutbar gewesen sein. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Aus der Stellungnahme vom 16. August 2015 seines Vaters sowie der Ergänzung vom 20. September 2015 werde kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich (angefochtene Verfügung, S. 7). In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an dieser Darlegung fest. 4.6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich zu seiner Abwesenheit vom 17. Juni 2015. 4.6.3 Der Vater des Beschwerdeführers begründete die Abwesenheit vom 17. Juni 2015 unter Verweis auf ein Schreiben des Regionalzentrums A._______ vom 3. August 2015 zuhanden der Ausgleichskasse des Beschwerde­führers im Nachhinein mit einem bezogenen Urlaubstag (Stellungnahme vom 16. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 13). Im in E. 4.6.1 hiervor erwähnten Schreiben des Regionalzentrums A._______ vom 3. August 2015 wird der 17. Juni 2015 tatsächlich als Urlaubstag festgehalten. In den Akten findet sich aber kein Nachweis dafür, dass es sich beim 17. Juni 2015 in der Tat um einen genehmigten Urlaubstag handelt. Das entsprechende Schreiben des Regionalzentrums vom 3. August 2015 zuhanden der Ausgleichskasse (Vernehmlassungsbeilage 14) ist bloss ein Ausweis der geleisteten und daher im Rahmen des Erwerbsersatzes zu entschädigenden Diensttage, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 7) zutreffend dargelegt hat. Die Feststellung des Regionalzentrums A._______, der 17. Juni 2015 sei ein Urlaubstag, kann nicht eine Bestätigung für einen formell genehmigten Urlaubstag sein. Der Beschwerdeführer hätte für die Genehmigung eines allfälligen Urlaubstags ein schrift­liches Urlaubsgesuch stellen müssen (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZDV). Der Einsatzbetrieb wäre verpflichtet gewesen, dieses Gesuch der Vor­in­stanz anlässlich der Diensttagemeldung auszuhändigen (vgl. Art. 70 Abs. 5 ZDV). Gemäss der Auskunft des Geschäftsführers des Einsatzbetriebs C._______ ist bei ihm der 17. Juni 2015 als "unentschuldigte Absenz" vermerkt. Es liege kein Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers für den 17. Juni 2015 vor (E-Mail vom 24. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 15). Die Vorin­stanz forderte den Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände ausdrück­lich zu genauen Angaben auf, wann und an wen er ein schriftliches Urlaubsgesuch im Einsatzbetrieb eingereicht habe und wie der Einsatzbetrieb auf dieses reagiert bzw. wie er dieses entschieden habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer um die Mitteilung ersucht, wann, wie und bei wem er sich für diese Abwesenheit vom 17. Juni 2015 beim Einsatzbetrieb abgemeldet habe (Einladung vom 9. September 2015 zur Stellungnahme, S. 3). Der Beschwerdeführer gab in der Folge aber lediglich an, dass er sich am 17. Juni 2015 beim Einsatzleiter abgemeldet habe, bei welchem er am vorgängigen Tag seinen Dienst absolviert habe. Dem eigenen Einsatzleiter habe er die Abmeldung somit per Sprachnachricht mitgeteilt (Stel­lungnahme vom 20. September 2015). Der Beschwerdeführer hat folglich eingeräumt, kein formelles, schriftliches Urlaubsgesuch eingereicht zu haben und sich nicht beim eigenen Einsatzleiter abgemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ein schriftliches Urlaubsgesuch für den 17. Juni 2015 eingereicht zu haben. Auch in den Akten findet sich kein solches Gesuch. Einem mündlichen Ersuchen um Gewährung eines Urlaubstags kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers infolge von Art. 70 Abs. 2 ZDV nicht stattgegeben werden. Seine entsprechenden Vorbringen sind daher von vornherein unbeachtlich. Demzufolge kann es sich mangels Vorhandenseins eines schriftlichen Urlaubsgesuchs bei der Abwesenheit vom 17. Juni 2015 nicht um einen genehmigten Urlaubstag handeln. 4.7 4.7.1 In Bezug auf die Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 8) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer wohl auf das Telefongespräch mit dem Regionalzentrum D._______ vom 15. Juli 2015 beziehe. Anlässlich dieses Telefonats sei dem Beschwerdeführer der Entscheid über den rückwirkenden Einsatzabbruch per 9. Juli 2015 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei bis zum Vorliegen des Entscheides zur Fortsetzung des Einsatzes verpflichtet gewesen. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an diesen Ausführungen fest. 4.7.2 Die Beschwerde enthält keine direkten Aussagen zur Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 10. bis 15. Juli 2015. 4.7.3 4.7.3.1 Laut Angabe des Einsatzbetriebs C._______ informierte er den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 über das gleichentags gestellte Abbruchgesuch, ohne ihm aber mitzuteilen, dass er nicht mehr kommen solle (Aktennotiz vom 13. Juli 2015, vgl. auch Aktennotiz vom 9. September 2015; Vernehmlassungsbeilage 18). In diesem Gesuch zuhanden des Regionalzentrums A._______ beantragt der Einsatzbetrieb C._______ den Abbruch des Einsatzes des Beschwerdeführers mit der Bitte, den Einsatz per sofort abzubrechen (Vernehmlassungsbeilage 16). Aus dem Gesuch geht aber kein einseitiger Entscheid des Einsatzbetriebs hervor, dass der Einsatz des Beschwerdeführers bereits per sofort beendet worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte dem Regionalzentrum A._______ jedoch am 15. Juli 2015, dass ihm der Einsatzbetrieb am 9. Juli 2015 beschieden habe, es sei sein letzter Tag (Aktennotiz vom 15. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 18). Ob diese Aussage in der Tat so erfolgte oder nicht, kann in casu offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer - wie im Folgenden dargelegt wird - erkennen musste, dass nicht der Einsatzbetrieb, sondern die Vollzugsstelle für den Zivildienst über den Einsatzabbruch zu entscheiden hatte. Entsprechendes gilt auch für die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm am 9. Juli 2015 vom Einsatzleiter mitgeteilt worden sei, per sofort freigestellt zu sein (Stellungnahme vom 20. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 25). 4.7.3.2 Aus dem Schreiben vom 9. Juli 2015 (Vernehmlassungsbeilage 17), mit welchem das Regionalzentrum D._______ den Beschwerdeführer aufforderte, zum Gesuch des Einsatzbetriebs C._______ um sofortigen Einsatzabbruch Stellung zu nehmen, geht unter anderem hervor, dass der Einsatzbetrieb mitgeteilt habe, es sei für seine Projekt- und Einsatzplanung nicht mehr möglich, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Das Schrei­ben enthält jedoch keine Aussage, dass der Einsatz seitens des Regionalzentrums als beendet gilt. Das Aufgebot zur Zivildienstleistung im Einsatzbetrieb C._______ war vom Regionalzentrum A._______ rechtskräftig verfügt worden (Sachverhalt Bst. B.a), so dass der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass das Aufgebot nur durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst und nicht durch den Einsatzbetrieb selbst aufgehoben werden konnte. Dies war für den Beschwerdeführer auch dadurch klar erkennbar, dass sich das eben erwähnte Schreiben des Regionalzentrums ausdrücklich auf ein Ersuchen und nicht auf einen Entscheid des Einsatzbetriebs stützte. Der Beschwerdeführer konnte demnach insbesondere aufgrund des Schreibens vom 9. Juli 2015 des Regionalzentrums D._______ nicht davon ausgehen, dass der Zivildiensteinsatz im Einsatzbetrieb C._______ beendet sei. Dieses Schreiben des Regionalzentrums D._______ wurde dem Beschwerdeführer bereits am 9. Juli 2015 per E-Mail zugestellt. 4.7.3.3 Am 10. Juli 2015 erschien der Beschwerdeführer wegen der Geschehnisse am Vortrag unstrittig nicht im Einsatzbetrieb C._______ (vgl. Aktennotiz vom 9. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 18). Der Beschwerdeführer wäre aber infolge des nach wie vor in Kraft stehenden Aufgebots des Regionalzentrums A._______ vom 20. Januar 2015 zur Zivildienstleistung im Einsatzbetrieb verpflichtet gewesen (vgl. E. 4.7.3.2 hiervor). 4.7.3.4 Die Tage 11. und 12. Juli 2015 fielen auf ein Wochenende, an welchem der Beschwerdeführer nicht einsatzpflichtig war (vgl. E. 4.5.3.3 hiervor). 4.7.3.5 Dass der Beschwerdeführer auch am 13. und 14. Juli 2015 infolge der Geschehnisse vom 9. Juli 2015 im Einsatzbetrieb nicht zur Zivildienstleistung erschien, ist unbestritten. Die Aufforderung des Regionalzentrums A._______ vom 13. Juli 2015 auf der Combox des Beschwerdeführers, am 14. Juli 2015 wieder in den Einsatz zu gehen (Aktennotiz vom 13. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 18), hörte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Juli 2015 nicht ab (Stellungnahme vom 20. Sep­tember 2015, Vernehmlassungsbeilage 25). Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, musste ihm doch bereits aufgrund der Aufgebotsverfügung des Regionalzentrums A._______ und des - insbesondere per E-Mail zugestellten - Schreibens vom 9. Juli 2015 des Regionalzentrums D._______ klar sein, dass er bis zum Entscheid der Vollzugsstelle über das Abbruchgesuch des Einsatzbetriebs C._______ zur weiteren Zivildienstleistung verpflichtet war (hierzu in E. 4.7.3.2 vorstehend). 4.7.3.6 Am 15. Juli 2015 um ca. 9:05 Uhr morgens erklärte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalzentrum A._______ mit einem rückwirkenden Abbruch des Zivildiensteinsatzes im Einsatzbetrieb C._______ per 10. Juli 2015 einverstanden (Aktennotiz vom 15. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 18). Der Beschwerdeführer leistet auch an diesem Tag trotz Verpflichtung hierzu (siehe E. 4.7.3.2 vorstehend) wegen der Geschehnisse vom 9. Juli 2015 unstrittig keinen Dienst im Einsatzbetrieb. 4.7.3.7 Damit ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtfertigungsgrund für seine Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015. Andere allenfalls zu prüfende Rechtfertigungsgründe können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. 4.8 4.8.1 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb C._______ an den Tagen 22. und 26. Mai 2015, 17. Juni 2015 sowie 10. bis 15. Juli 2015 zu Unrecht ferngeblieben. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Pflichtverletzungen liegen vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtfertigungsgründe zu begründen, welche die Widerrechtlichkeit der mehrfachen Verletzung von Art. 73 Abs. 1 ZDG ausschliessen würden. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. 4.8.2 Folglich ist der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 73 Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 mehrfach erfüllt. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, angesichts der erstmaligen Disziplinar­massnahme von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen einen leichten Fall im Sinne von Art. 73 Abs. 3 ZDG anzunehmen. Demnach war eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl. Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (Kölz/Hä­ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1047), zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.4, B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1 und B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 5 mit Hinweisen; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 1986, S. 335 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1205; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinar­massnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 351 ff.). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.4 und B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1; Hinterberger, a.a.O., S. 361). Die Vorinstanz bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden. Sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG). 5.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundes­verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweisen). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen Massnahmeempfänglichkeit eine Rolle (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 389 ff.). 5.3 Laut Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung können die Pflicht­verletzungen des Beschwerdeführers noch knapp als leichte Fälle gemäss Art. 73 Abs. 3 ZDG eingestuft werden, da es sich um den ersten Disziplinarentscheid handle und der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern in den drei Fällen eine Stellungnahme eingereicht hätten (S. 9). 5.4 Gemäss Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung ist das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer bis schwer einzustufen. 5.4.1 Es sei nur bedingt nachvollziehbar, weshalb er am 22. und 26. Mai 2015 abwesend gewesen sei. Er hätte gemäss der gesetzlichen Regelung und dem unmissverständlich verfügten Aufgebot keinen Ferienanspruch gehabt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, beim Einsatzbetrieb C._______, wie vom Regionalzentrum frühzeitig dazu aufgefordert, im Rahmen eines Urlaubsgesuchs eine Bewilligung zur Abwesenheit einzuholen, was durchaus zumutbar gewesen wäre. Trotz der fehlenden Bewilligung sei der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 wegen der Hochzeit seiner Schwester nicht zum Einsatz erschienen. Es wiege schwer, dass er vom Regionalzentrum A._______ ausdrücklich auf das korrekte Vorgehen aufmerksam gemacht worden sei, aber dem Einsatzbetrieb C._______ kein Urlaubsgesuch eingereicht habe. Zudem habe der Einsatz im Einsatzbetrieb Altersheim B._______ vorzeitig abgebrochen werden, habe der Einsatzbetrieb C._______ den Beschwerdeführer verwarnen müssen und sei dieser Einsatz ebenfalls vorzeitig beendet worden. Ferner habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme weder Einsicht noch Reue gezeigt. In Bezug auf die Abwesenheit am 17. Juni 2015 sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines bewilligten Urlaubsgesuchs nicht im Einsatzbetrieb C._______ zum Einsatz erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar auch nicht beim Einsatzbetrieb abgemeldet. Es handle sich um die zweite Pflichtverletzung innerhalb des gleichen Einsatzes. Im Rahmen der Stellungnahme, welche sein Vater stellvertretend für ihn eingereicht habe, habe er erneut weder Einsicht noch Reue gezeigt. Hinsichtlich der Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht mehr im Einsatzbetrieb C._______ erschienen sei, obwohl ihm bis zum 15. Juli 2015 kein Entscheid des Regionalzentrums D._______ bzw. A._______ über das eingereichte Gesuch um Abbruch des Einsatzes vorgelegen habe und er deshalb zu dessen Fortsetzung verpflichtet gewesen sei. Damit handle es sich um die dritte Pflichtverletzung innerhalb des gleichen Einsatzes. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. September 2015 habe der Beschwerdeführer wiederum weder Einsicht noch Reue gezeigt (S. 9). 5.4.2 Das Vorleben des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass er am 22. und 26. Mai 2015 abwesend war, um am Hochzeitsfest der Schwester in E._______ teilzunehmen. Die Beweggründe für die Abwesenheit vom 17. Juni 2015 sind nicht aktenkundig und jene für die Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 unklar. 5.4.3 Die Vorinstanz wertete den Beweggrund zur Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015, die Hochzeit der Schwester, in Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung als achtenswert und beachtete dies zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zu seinen Gunsten wurde von der Vorinstanz zudem berücksichtigt, dass es sich um seinen ersten Disziplinarentscheid handle. Ferner hätte der Beschwerdeführer zu seiner ersten Pflichtverletzung eine Stellungnahme zur Aufklärung des Sachverhalts eingereicht und sich damit grundsätzlich kooperationsbereit gezeigt. Bezüglich der Abwesenheit am 17. Juni 2015 hingegen könne dem Beschwerdeführer einzig zu Gute gehalten werden, dass sein Vater eine Stellungnahme fristgerecht eingereicht habe. Bezüglich der Abwesenheit ab dem 10. Juli 2015 könne dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass eine Stellungnahme eingegangen sei. Zudem hätte ihn das Regionalzentrum D._______ mit einem Schreiben und E-Mail am 9. Juli 2015 ausdrücklich darauf aufmerksam machen können, dass der Einsatz fortzusetzen sei, bis ein Entscheid vorliege (S. 9). 5.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Gründe geltend, die nachvollziehbar den Schluss nahelegen würden, sein Ver­schul­den an den Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 sei leicht. Der Beschwerdeführer weist zwar allgemein darauf hin, dass er an einer Psychose leide, seit seinem Lehrabschluss im Jahre 2012 psychiatrisch behandelt werde sowie krankheitsbedingt öfters daran gehindert sei, normal und klar zu denken und zu handeln. Ärztliche Zeugnisse, welche diese Angaben objektiv be­le­gen, finden sich indes in den vorliegenden Akten keine. Insbesondere feh­len ärztliche Atteste, welche die vorstehend genannten Abwesenheiten mit ei­ner Krankheit in Zusammenhang bringen würden. In den Akten finden sich lediglich medizinische Zeugnisse von Allgemeinmedizinern für ein­zelne krank­heitsbedingte Abwesenheiten an anderen Tagen als dem 22. und 26. Mai 2015, dem 17. Juni 2015 und dem Zeitraum vom 10. bis 15. Ju­li 2015. Ein psychiatrisches Zeugnis hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift - nicht eingereicht. Die behauptete psychische Krankheit ist damit in keiner Weise objektiv belegt. Ein entsprechender Schuldmilderungsgrund ist demzufolge nicht zu prüfen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor­instanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, das Verschulden als geringfügiger, so etwa als leicht, einzustufen. 5.7 Unter den gegebenen Umständen lag es im Rahmen des der Vor­instanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Schwere des Verschuldens scheint eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken. 5.8 5.8.1 Die Vorinstanz hat für die mehrfachen Zivildienstversäumnisse eine (Gesamt-)Busse von Fr. 425.- ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die Vorinstanz in Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer laut der Stellungnahme seines Vaters vom 16. August 2015 seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 krankheitsbedingt keine Stelle angetreten habe und lediglich im Rahmen des Erwerbsersatzes entschädigt werde (S. 9-10). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde nichts gegen die Bussenhöhe als solche ein. Da er sich gegen die angefochtene Verfügung als ganze ausdrücklich "vehement" wehrt, ist aber davon auszugehen, dass er sinngemäss jegliche ausgesprochene Busse unabhängig von ihrer Höhe ablehnt und den gänzlichen Verzicht auf eine Busse verlangt. 5.8.2 Ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme kommt vorliegend nicht in Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG - Qualifikation einer Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende Massnahme -, angesichts der mehrfachen Pflichtverletzung nicht erfüllt sein kann. 5.8.3 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berück­sichtigt, dass er abgesehen vom Erwerbsersatz momentan über kein monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 425.- liegt im unteren Bereich des angedrohten Strafrahmens. Die dem Beschwerdeführer insgesamt auferlegte Busse von Fr. 425.- erscheint als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde­führers angepasst.

6. Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZDG erfüllt. Die hierfür insgesamt von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in Höhe von Fr. 425.- erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit insbesondere insoweit, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, überhaupt eine Sanktion vorzusehen, als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren. In casu sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.

8. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______ (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 31. März 2016