Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am '_______' 1990, wurde am 17. April 2012 mit Verfügung der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen. Die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde auf 387 Tage festgelegt. B. B.a Mit Schreiben vom 1. September 2016 erinnerte das Regionalzentrum A._______ der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (im Folgenden: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer daran, dass er im Jahre 2017 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen müsse. Er wurde zur Einreichung einer entsprechenden Einsatzvereinbarung aufgefordert. B.b Das vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 fristgerecht eingereichte Dienstverschiebungsgesuch wurde mit Verfügung des Regionalzentrums vom 15. März 2017 abgelehnt. Die Vereinbarung für den Einsatz im Jahre 2017 sei bis spätestens 28. März 2017 einzureichen. B.c Mangels Folgeleistung innert Frist wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2017 und vom 20. April 2017 vom Regionalzentrum unter jeweils neuer Fristansetzung an die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung gemahnt. In beiden Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass das Regionalzentrum ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellen werde, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne, falls innert Frist keine Einsatzvereinbarung eintreffen werde. Er könne auch zu einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden. B.d Erst rund eine Woche nach Ablauf der am 20. April 2017 letztmalig bis am 4. Mai 2017 erstreckten Frist, am 12. Mai 2017, ist beim Regionalzentrum eine Einsatzvereinbarung des Beschwerdeführers eingegangen. Am 16. Mai 2017 wurde ihm deren Ablehnung mitgeteilt. Die Leumundsüberprüfung habe ergeben, dass er für den geplanten Einsatz nicht geeignet sei. C. C.a Mit ebenfalls am 16. Mai 2017 erlassener Verfügung bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer zudem von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 26 Diensttagen vom 4. September 2017 bis 29. September 2017 beim Einsatzbetrieb «B._______» auf. Der Beschwerdeführer habe trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht. C.b Ferner bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit einer weiteren gleichentags erlassenen Verfügung zu einem Vorstellungsgespräch am 20. Juni 2017 um 13:15 Uhr im Gemeindehaus von C._______ auf. Das Regionalzentrum informierte den Beschwerdeführer, dass die Teilnahme an diesem Gespräch obligatorisch sei. Wenn er diesem Aufgebot nicht Folge leiste, müsse er mit einem Disziplinar- oder Strafverfahren rechnen. D. D.a Mit E-Mail vom 20. Juni 2017, 14:38 Uhr, teilte das Sekretariat D._______ der Gemeinde C._______ dem Regionalzentrum mit, dass der Beschwerdeführer zum verfügten Termin nicht erschienen sei, ohne sich abzumelden oder zu entschuldigen. D.b Am 29. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Zivildienstversäumnisses mit und lud ihn zur Stellungnahme zu folgenden Fragen ein: 1.Warum sind Sie nicht gemäss dem Aufgebot zum Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb erschienen? 2.Wann haben Sie gewusst, dass Sie nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen können? 3.Warum haben Sie dem Regionalzentrum bzw. dem Einsatzbetrieb nicht gemeldet, dass Sie nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen können? D.c Der Beschwerdeführer nahm dazu am 6. Juli 2017 schriftlich Stellung. Er leide unter starken psychischen Problemen und sei zurzeit in psychiatrischer Behandlung. Er habe in seiner Verworrenheit stets gedacht, dass das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] und nicht am 20. Juni [2017] sei. Aus diesem Grund könne er die letzten beiden Fragen nicht beantworten. Es sei nie seine Absicht gewesen, nicht am Vorstellungsgespräch anwesend zu sein. D.d Am 6. Juli 2017 widerrief das Regionalzentrum die Verfügung vom 16. Mai 2017 betreffend das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz mit Ausnahme der Dispositivziffer 3 (Gebühr). Der vorgesehene Einsatz könne nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer sei unerlaubt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 75.-. Er habe den Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) erfüllt, da er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Ein Rechtfertigungsgrund, welcher die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung ausschliessen könnte, bestehe nicht. Die Pflichtverletzung könne noch als leichter Fall gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG eingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse als Student ohne Einkommen erscheine eine Busse von Fr. 75.- als angemessen. F. Am 22. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme. Da er momentan unter starken psychischen Problemen leide, sei er seit dem 8. Juni [2017] in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seiner Verworrenheit habe er stets gedacht, dass das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] sei. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich den Termin sorgfältig zu merken bzw. sich diesen in seine Agenda einzutragen und dadurch sicherzustellen, dass er zum Vorstellungsgespräch erscheinen könne. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb sein Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig einzustufen sei. Insbesondere sei der Rechtfertigungsgrund der Krankheit nicht gegeben. Die verfügte Busse erweise sich als der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und damit als verhältnismässig. Die Beschwerde sei unbegründet. G.b Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 kann nach Art. 63 Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist folglich grundsätzlich einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer kritisiert indessen in seiner Beschwerde nicht nur die angefochtene Verfügung, sondern auch vorausgehende Schreiben der Regionalstelle bzw. der Vorinstanz. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4).
E. 1.5 Im Streit liegt vorliegend nur die Verfügung vom 12. Juli 2017, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 75.- wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses auferlegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Busse zu Recht ausgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]). Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. b ZDG insbesondere die Pflicht zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es aufgrund von Art. 19 Abs. 1 ZDG verlangt. Nach dieser letztgenannten Bestimmung kann die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen (Art. 40 Abs. 4 ZDV).
E. 2.2 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG).
E. 2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen unter anderem gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1505-1506; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG; Urteil B-6262/2015 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3, je mit Hinweisen).
E. 3.1 Nach Art. 74 Abs. 1 ZDG wird, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, mit Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3 ZDG).
E. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher insbesondere der Einsatzpflicht nach Art. 9 Bst. b ZDG untersteht, vom Regionalzentrum am 16. Mai 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz und zu einem Vorstellungsgespräch am 20. Juni 2017 im Einsatzbetrieb rechtskräftig aufgeboten wurde. Unstrittig erschien der Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 nicht zum Vorstellungsgespräch. Damit hat er objektiv eine ihm durch das Gesetz auferlegte Pflicht verletzt (Art. 67 Abs. 1 ZDG).
E. 3.3 Die Vorinstanz wertete dieses Nichterscheinen in der angefochtenen Verfügung als leichten Fall eines Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 ZDG und verzichtete deshalb auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Vorinstanz war ohne Weiteres zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zuständig (Art. 67 ff. ZDG).
E. 4.1 Als Grund für die Abwesenheit hat der Beschwerdeführer durch psychische Probleme verursachte Verworrenheit angegeben, in welcher er stets gedacht habe, dass das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] und nicht am 20. Juni [2017] sei. Inwiefern er mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, legt der Beschwerdeführer freilich nicht dar. Vielmehr äussert er in seiner Beschwerde nur, dass er an starken psychischen Problemen leide, seit dem 8. Juni [2017] in psychiatrischer Behandlung sei und Verworrenheit der Grund der fraglichen Abwesenheit sei. Bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer diese Begründung an. Eine Absicht, den Zivildienst zu verweigern, hatte der Beschwerdeführer jedenfalls unbestrittenermassen nicht. Er ist unstrittig bloss fahrlässig seiner Vorstellungspflicht nicht nachgekommen. Damit ist in Bezug auf die Abwesenheit vom 20. Juni 2017 sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 ZDG erfüllt.
E. 4.2 Die Vorinstanz bejaht für diese Abwesenheiten keinen Rechtfertigungsgrund (vgl. Vernehmlassung, S. 5-6). Der Beschwerdeführer ist hingegen sinngemäss der Ansicht, dass die Pflichtverletzung aufgrund seiner psychischen Probleme nicht rechtswidrig erfolgt sei.
E. 4.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer für die Abwesenheit vom 20. Juni 2017 kein Arztzeugnis eingereicht. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist für diesen Tag weder belegt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden.
E. 4.2.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 bestätigt Dr. med. Dipl.-Psych. E._______ zwar auf Wunsch des Beschwerdeführers hin, dass er sich seit dem 8. Juni 2017 in ambulanter Behandlung des Zentrums F._______ befinde. Dass es die psychischen Probleme dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich den Termin des von der Vorinstanz verfügten Vorstellungsgesprächs zu merken, sich diesen richtig in persönliche Agenda einzutragen und den Termin gestützt auf diesen Eintrag zu wahren oder andere Vorkehren zur Terminwahrung zu treffen, geht aus dem Schreiben von Dr. E._______ indessen nicht hervor. Damit kann davon ausgegangen werden, dass ihm persönliche Vorkehren zur Einhaltung des Termins möglich gewesen wären. Dass sich der Beschwerdeführer ärztlich behandeln lässt, steht der Wahrung eines Vorstellungstermins grundsätzlich nicht entgegen. Folglich ist der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht ungenügend nachgekommen, womit sein Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig einzustufen ist, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund erkennbar wäre.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer studiert auf Bachelor-Stufe Mathematik an der Universität G._______ (vgl. Studienbescheinigung HS 2017 der Universität G._______). Er macht nicht geltend, dass ihn eine allfällige psychische Krankheit in diesem Studium beeinträchtigt oder gar dessen Fortsetzung behindert. Eine solche Einschränkung geht auch aus den Akten nicht hervor.
E. 4.2.4 Demnach ist im vorliegenden Fall kein krankheitsbedingter Rechtfertigungsgrund gegeben.
E. 4.2.5 Andere allfällige Rechtfertigungsgründe - im Allgemeinen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil B-6262/2015 E. 4.5.3.4 mit Hinweis) - sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 4.2.6 Damit ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtfertigungsgrund für seine Abwesenheit am 20. Juni 2017.
E. 4.3 Schuldausschlussgründe wie etwa Schuldunfähigkeit oder Rechtsirrtum sind im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erkennbar, zumal ihm Vorkehren zur Terminwahrung zumutbar gewesen sind (E. 4.2.2 vorstehend), er auch in seinem universitären Mathematikstudium nicht beeinträchtigt ist (E. 4.2.3 hiervor) und er die eindeutig formulierte Verfügung vom 16. Mai 2017, welche ihn zur Teilnahme am Vorstellungsgespräch verpflichtete (Sachverhalt Bst. C.b hiervor), kannte.
E. 4.4.1 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer dem Vorstellungsgespräch vom 20. Juni 2017 zu Unrecht ferngeblieben. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Pflichtverletzung liegt vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtfertigungsgründe zu begründen, welche die Widerrechtlichkeit der Verletzung von Art. 74 Abs. 1 ZDG ausschliessen würden. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich.
E. 4.4.2 Folglich ist der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 74 Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheit am 20. Juni 2017 erfüllt.
E. 4.4.3 Es lag im Ermessen der Vorinstanz, angesichts der erstmaligen Disziplinarmassnahme von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen einen leichten Fall im Sinne von Art. 74 Abs. 3 ZDG anzunehmen. Demnach war im vorliegenden Fall eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl. Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1047), zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteil B-6262/2015 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1517-1518). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteil B-6262/2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz bestimmt die Disziplinarmassnahme demgemäss nach dem Verschulden. Sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).
E. 5.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil B-6262/2015 E. 5.2 mit Hinweis). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine Pflichten beachtet (vgl. Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen Massnahmeempfänglichkeit eine Rolle (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 389 ff.).
E. 5.3 Laut Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung kann die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers noch als leicht gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG eingestuft werden, da es sich um seine erste Pflichtverletzung handle und er durch seine Stellungnahme zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe (S. 3).
E. 5.4 Gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen.
E. 5.4.1 Die Vorinstanz wertete es dabei als nicht nachvollziehbar, warum er sich den Termin nicht sorgfältig gemerkt bzw. in seine Agenda eingetragen habe. Dies wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen habe aufgeboten werden müssen (S. 3 der angefochtenen Verfügung). Dies kann dem Beschwerdeführer in der Tat als sein Verschulden vorgeworfen werden.
E. 5.4.2 Das Vorleben des Beschwerdeführers ist abgesehen von einem Hinweis auf frühere, nicht näher bestimmte Strafregistereinträge (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 10 und 15) nicht aktenkundig. Die Vorinstanz anerkennt, dass er dem umstrittenen Vorstellungsgespräch unabsichtlich fernblieb. Sie zog zudem seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts und seine Reue zu seinen Gunsten in Betracht und nahm Rücksicht darauf, dass es sich um seine erste Pflichtverletzung handle und er sich aufgrund seiner psychischen Probleme in einer für ihn schwierigen Situation befunden habe bzw. befinde (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Vorinstanz berücksichtigt damit alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schuldmilderungsgründe.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als gering einzustufen.
E. 5.6 Unter den gegebenen Umständen lag es im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit der Termineinhaltung und das Aufgebot von Amtes wegen scheint eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken.
E. 5.7.1 Die Vorinstanz hat für das Zivildienstversäumnis eine Busse von Fr. 75.- ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die Vorinstanz in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung aus, dass diese angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Student ohne Einkommen als angemessen erscheine (S. 3). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde nichts gegen die Bussenhöhe als solche ein. Da er sich gegen die angefochtene Verfügung als ganze wehrt, ist aber davon auszugehen, dass er sinngemäss jegliche ausgesprochene Busse unabhängig von ihrer Höhe ablehnt und den gänzlichen Verzicht auf eine Busse verlangt.
E. 5.7.2 Ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme kommt vorliegend nicht in Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG - Qualifikation einer Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende Massnahme - im vorliegenden Fall per se nicht erfüllt sein kann. Der Beschwerdeführer war am 16. Mai 2017 nicht vom Einsatzbetrieb, sondern von der Vorinstanz zum Vorstellungsgespräch aufgeboten worden, und zwar mittels einer Verfügung, welche bereits entsprechende Belehrungen und Ermahnungen enthielt (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
E. 5.7.3 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berücksichtigt, dass er über kein monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 75.- liegt im unteren Bereich des Strafrahmens überhaupt. Die dem Beschwerdeführer insgesamt auferlegte Busse von Fr. 75.- erscheint als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.
E. 6 Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZDG erfüllt. Die hierfür insgesamt von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in Höhe von Fr. 75.- erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit insbesondere insoweit, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, überhaupt eine Sanktion vorzusehen, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 7 Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
E. 8 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______(Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 27. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4088/2017 Urteil vom 22. September 2017 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarmassnahme wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am '_______' 1990, wurde am 17. April 2012 mit Verfügung der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen. Die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde auf 387 Tage festgelegt. B. B.a Mit Schreiben vom 1. September 2016 erinnerte das Regionalzentrum A._______ der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (im Folgenden: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer daran, dass er im Jahre 2017 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen müsse. Er wurde zur Einreichung einer entsprechenden Einsatzvereinbarung aufgefordert. B.b Das vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 fristgerecht eingereichte Dienstverschiebungsgesuch wurde mit Verfügung des Regionalzentrums vom 15. März 2017 abgelehnt. Die Vereinbarung für den Einsatz im Jahre 2017 sei bis spätestens 28. März 2017 einzureichen. B.c Mangels Folgeleistung innert Frist wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2017 und vom 20. April 2017 vom Regionalzentrum unter jeweils neuer Fristansetzung an die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung gemahnt. In beiden Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass das Regionalzentrum ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellen werde, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne, falls innert Frist keine Einsatzvereinbarung eintreffen werde. Er könne auch zu einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden. B.d Erst rund eine Woche nach Ablauf der am 20. April 2017 letztmalig bis am 4. Mai 2017 erstreckten Frist, am 12. Mai 2017, ist beim Regionalzentrum eine Einsatzvereinbarung des Beschwerdeführers eingegangen. Am 16. Mai 2017 wurde ihm deren Ablehnung mitgeteilt. Die Leumundsüberprüfung habe ergeben, dass er für den geplanten Einsatz nicht geeignet sei. C. C.a Mit ebenfalls am 16. Mai 2017 erlassener Verfügung bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer zudem von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 26 Diensttagen vom 4. September 2017 bis 29. September 2017 beim Einsatzbetrieb «B._______» auf. Der Beschwerdeführer habe trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht. C.b Ferner bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit einer weiteren gleichentags erlassenen Verfügung zu einem Vorstellungsgespräch am 20. Juni 2017 um 13:15 Uhr im Gemeindehaus von C._______ auf. Das Regionalzentrum informierte den Beschwerdeführer, dass die Teilnahme an diesem Gespräch obligatorisch sei. Wenn er diesem Aufgebot nicht Folge leiste, müsse er mit einem Disziplinar- oder Strafverfahren rechnen. D. D.a Mit E-Mail vom 20. Juni 2017, 14:38 Uhr, teilte das Sekretariat D._______ der Gemeinde C._______ dem Regionalzentrum mit, dass der Beschwerdeführer zum verfügten Termin nicht erschienen sei, ohne sich abzumelden oder zu entschuldigen. D.b Am 29. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Zivildienstversäumnisses mit und lud ihn zur Stellungnahme zu folgenden Fragen ein: 1.Warum sind Sie nicht gemäss dem Aufgebot zum Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb erschienen? 2.Wann haben Sie gewusst, dass Sie nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen können? 3.Warum haben Sie dem Regionalzentrum bzw. dem Einsatzbetrieb nicht gemeldet, dass Sie nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen können? D.c Der Beschwerdeführer nahm dazu am 6. Juli 2017 schriftlich Stellung. Er leide unter starken psychischen Problemen und sei zurzeit in psychiatrischer Behandlung. Er habe in seiner Verworrenheit stets gedacht, dass das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] und nicht am 20. Juni [2017] sei. Aus diesem Grund könne er die letzten beiden Fragen nicht beantworten. Es sei nie seine Absicht gewesen, nicht am Vorstellungsgespräch anwesend zu sein. D.d Am 6. Juli 2017 widerrief das Regionalzentrum die Verfügung vom 16. Mai 2017 betreffend das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz mit Ausnahme der Dispositivziffer 3 (Gebühr). Der vorgesehene Einsatz könne nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer sei unerlaubt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 75.-. Er habe den Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) erfüllt, da er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Ein Rechtfertigungsgrund, welcher die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung ausschliessen könnte, bestehe nicht. Die Pflichtverletzung könne noch als leichter Fall gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG eingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse als Student ohne Einkommen erscheine eine Busse von Fr. 75.- als angemessen. F. Am 22. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme. Da er momentan unter starken psychischen Problemen leide, sei er seit dem 8. Juni [2017] in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seiner Verworrenheit habe er stets gedacht, dass das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] sei. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich den Termin sorgfältig zu merken bzw. sich diesen in seine Agenda einzutragen und dadurch sicherzustellen, dass er zum Vorstellungsgespräch erscheinen könne. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb sein Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig einzustufen sei. Insbesondere sei der Rechtfertigungsgrund der Krankheit nicht gegeben. Die verfügte Busse erweise sich als der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und damit als verhältnismässig. Die Beschwerde sei unbegründet. G.b Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 kann nach Art. 63 Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist folglich grundsätzlich einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer kritisiert indessen in seiner Beschwerde nicht nur die angefochtene Verfügung, sondern auch vorausgehende Schreiben der Regionalstelle bzw. der Vorinstanz. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4). 1.5 Im Streit liegt vorliegend nur die Verfügung vom 12. Juli 2017, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 75.- wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses auferlegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Busse zu Recht ausgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]). Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. b ZDG insbesondere die Pflicht zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es aufgrund von Art. 19 Abs. 1 ZDG verlangt. Nach dieser letztgenannten Bestimmung kann die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen (Art. 40 Abs. 4 ZDV). 2.2 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG). 2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen unter anderem gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1505-1506; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG; Urteil B-6262/2015 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Nach Art. 74 Abs. 1 ZDG wird, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, mit Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3 ZDG). 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher insbesondere der Einsatzpflicht nach Art. 9 Bst. b ZDG untersteht, vom Regionalzentrum am 16. Mai 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz und zu einem Vorstellungsgespräch am 20. Juni 2017 im Einsatzbetrieb rechtskräftig aufgeboten wurde. Unstrittig erschien der Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 nicht zum Vorstellungsgespräch. Damit hat er objektiv eine ihm durch das Gesetz auferlegte Pflicht verletzt (Art. 67 Abs. 1 ZDG). 3.3 Die Vorinstanz wertete dieses Nichterscheinen in der angefochtenen Verfügung als leichten Fall eines Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 ZDG und verzichtete deshalb auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Vorinstanz war ohne Weiteres zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zuständig (Art. 67 ff. ZDG). 4. 4.1 Als Grund für die Abwesenheit hat der Beschwerdeführer durch psychische Probleme verursachte Verworrenheit angegeben, in welcher er stets gedacht habe, dass das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] und nicht am 20. Juni [2017] sei. Inwiefern er mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, legt der Beschwerdeführer freilich nicht dar. Vielmehr äussert er in seiner Beschwerde nur, dass er an starken psychischen Problemen leide, seit dem 8. Juni [2017] in psychiatrischer Behandlung sei und Verworrenheit der Grund der fraglichen Abwesenheit sei. Bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer diese Begründung an. Eine Absicht, den Zivildienst zu verweigern, hatte der Beschwerdeführer jedenfalls unbestrittenermassen nicht. Er ist unstrittig bloss fahrlässig seiner Vorstellungspflicht nicht nachgekommen. Damit ist in Bezug auf die Abwesenheit vom 20. Juni 2017 sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 ZDG erfüllt. 4.2 Die Vorinstanz bejaht für diese Abwesenheiten keinen Rechtfertigungsgrund (vgl. Vernehmlassung, S. 5-6). Der Beschwerdeführer ist hingegen sinngemäss der Ansicht, dass die Pflichtverletzung aufgrund seiner psychischen Probleme nicht rechtswidrig erfolgt sei. 4.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer für die Abwesenheit vom 20. Juni 2017 kein Arztzeugnis eingereicht. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist für diesen Tag weder belegt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden. 4.2.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 bestätigt Dr. med. Dipl.-Psych. E._______ zwar auf Wunsch des Beschwerdeführers hin, dass er sich seit dem 8. Juni 2017 in ambulanter Behandlung des Zentrums F._______ befinde. Dass es die psychischen Probleme dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich den Termin des von der Vorinstanz verfügten Vorstellungsgesprächs zu merken, sich diesen richtig in persönliche Agenda einzutragen und den Termin gestützt auf diesen Eintrag zu wahren oder andere Vorkehren zur Terminwahrung zu treffen, geht aus dem Schreiben von Dr. E._______ indessen nicht hervor. Damit kann davon ausgegangen werden, dass ihm persönliche Vorkehren zur Einhaltung des Termins möglich gewesen wären. Dass sich der Beschwerdeführer ärztlich behandeln lässt, steht der Wahrung eines Vorstellungstermins grundsätzlich nicht entgegen. Folglich ist der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht ungenügend nachgekommen, womit sein Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig einzustufen ist, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund erkennbar wäre. 4.2.3 Der Beschwerdeführer studiert auf Bachelor-Stufe Mathematik an der Universität G._______ (vgl. Studienbescheinigung HS 2017 der Universität G._______). Er macht nicht geltend, dass ihn eine allfällige psychische Krankheit in diesem Studium beeinträchtigt oder gar dessen Fortsetzung behindert. Eine solche Einschränkung geht auch aus den Akten nicht hervor. 4.2.4 Demnach ist im vorliegenden Fall kein krankheitsbedingter Rechtfertigungsgrund gegeben. 4.2.5 Andere allfällige Rechtfertigungsgründe - im Allgemeinen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil B-6262/2015 E. 4.5.3.4 mit Hinweis) - sind aus den Akten nicht ersichtlich. 4.2.6 Damit ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtfertigungsgrund für seine Abwesenheit am 20. Juni 2017. 4.3 Schuldausschlussgründe wie etwa Schuldunfähigkeit oder Rechtsirrtum sind im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erkennbar, zumal ihm Vorkehren zur Terminwahrung zumutbar gewesen sind (E. 4.2.2 vorstehend), er auch in seinem universitären Mathematikstudium nicht beeinträchtigt ist (E. 4.2.3 hiervor) und er die eindeutig formulierte Verfügung vom 16. Mai 2017, welche ihn zur Teilnahme am Vorstellungsgespräch verpflichtete (Sachverhalt Bst. C.b hiervor), kannte. 4.4 4.4.1 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer dem Vorstellungsgespräch vom 20. Juni 2017 zu Unrecht ferngeblieben. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Pflichtverletzung liegt vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtfertigungsgründe zu begründen, welche die Widerrechtlichkeit der Verletzung von Art. 74 Abs. 1 ZDG ausschliessen würden. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. 4.4.2 Folglich ist der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 74 Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheit am 20. Juni 2017 erfüllt. 4.4.3 Es lag im Ermessen der Vorinstanz, angesichts der erstmaligen Disziplinarmassnahme von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen einen leichten Fall im Sinne von Art. 74 Abs. 3 ZDG anzunehmen. Demnach war im vorliegenden Fall eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl. Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1047), zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteil B-6262/2015 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1517-1518). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteil B-6262/2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz bestimmt die Disziplinarmassnahme demgemäss nach dem Verschulden. Sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG). 5.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil B-6262/2015 E. 5.2 mit Hinweis). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine Pflichten beachtet (vgl. Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen Massnahmeempfänglichkeit eine Rolle (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 389 ff.). 5.3 Laut Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung kann die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers noch als leicht gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG eingestuft werden, da es sich um seine erste Pflichtverletzung handle und er durch seine Stellungnahme zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe (S. 3). 5.4 Gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen. 5.4.1 Die Vorinstanz wertete es dabei als nicht nachvollziehbar, warum er sich den Termin nicht sorgfältig gemerkt bzw. in seine Agenda eingetragen habe. Dies wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen habe aufgeboten werden müssen (S. 3 der angefochtenen Verfügung). Dies kann dem Beschwerdeführer in der Tat als sein Verschulden vorgeworfen werden. 5.4.2 Das Vorleben des Beschwerdeführers ist abgesehen von einem Hinweis auf frühere, nicht näher bestimmte Strafregistereinträge (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 10 und 15) nicht aktenkundig. Die Vorinstanz anerkennt, dass er dem umstrittenen Vorstellungsgespräch unabsichtlich fernblieb. Sie zog zudem seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts und seine Reue zu seinen Gunsten in Betracht und nahm Rücksicht darauf, dass es sich um seine erste Pflichtverletzung handle und er sich aufgrund seiner psychischen Probleme in einer für ihn schwierigen Situation befunden habe bzw. befinde (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Vorinstanz berücksichtigt damit alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schuldmilderungsgründe. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als gering einzustufen. 5.6 Unter den gegebenen Umständen lag es im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit der Termineinhaltung und das Aufgebot von Amtes wegen scheint eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken. 5.7 5.7.1 Die Vorinstanz hat für das Zivildienstversäumnis eine Busse von Fr. 75.- ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die Vorinstanz in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung aus, dass diese angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Student ohne Einkommen als angemessen erscheine (S. 3). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde nichts gegen die Bussenhöhe als solche ein. Da er sich gegen die angefochtene Verfügung als ganze wehrt, ist aber davon auszugehen, dass er sinngemäss jegliche ausgesprochene Busse unabhängig von ihrer Höhe ablehnt und den gänzlichen Verzicht auf eine Busse verlangt. 5.7.2 Ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme kommt vorliegend nicht in Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG - Qualifikation einer Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende Massnahme - im vorliegenden Fall per se nicht erfüllt sein kann. Der Beschwerdeführer war am 16. Mai 2017 nicht vom Einsatzbetrieb, sondern von der Vorinstanz zum Vorstellungsgespräch aufgeboten worden, und zwar mittels einer Verfügung, welche bereits entsprechende Belehrungen und Ermahnungen enthielt (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). 5.7.3 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berücksichtigt, dass er über kein monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 75.- liegt im unteren Bereich des Strafrahmens überhaupt. Die dem Beschwerdeführer insgesamt auferlegte Busse von Fr. 75.- erscheint als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.
6. Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZDG erfüllt. Die hierfür insgesamt von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in Höhe von Fr. 75.- erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit insbesondere insoweit, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, überhaupt eine Sanktion vorzusehen, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
8. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______(Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 27. September 2017