Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. A.a X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Regionalzentrums (...) (hiernach: Regionalzentrum) vom 24. Oktober 2022 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 365 Zivildiensttagen verpflichtet, wovon er bis heute 187 Zivildiensttage geleistet hat (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1). A.b Mit Verfügung des Regionalzentrums vom 19. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb (...) (hiernach: Einsatzbetrieb) vom 21. August 2023 bis 15. September 2023 aufgeboten (vi-act. 2). A.c Mit E-Mail vom 11. August 2023 bat der Beschwerdeführer den Einsatzbetrieb, seinen geplanten Einsatz absagen zu dürfen, da er sein aktuelles Zwischenjahr als spezielle Möglichkeit sehe, besonders viel Zeit bei seinen Verwandten und Freunden [im fernöstlichen Ausland] zu verbringen und noch nicht in die Schweiz zurückkehren möchte (vi-act. 5; Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer anerkannte, dass er sich zuvor zum geplanten Einsatz verpflichtet hatte und entschuldigte sich für die kurzfristige Mitteilung und das "Versprechen", das er mit der ersuchten Absage des Einsatzes brechen möchte. A.d Der Einsatzbetrieb leitete die E-Mail des Beschwerdeführers am 17. August 2023 dem Regionalzentrum weiter, welches gleichentags dem Beschwerdeführer und dem Einsatzbetrieb mitteilte, dass das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz vom 19. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und dass der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet sei, dem Aufgebot Folge zu leisten, wobei bei einem Nichtantritt des Einsatzes mit disziplinarischen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei (vi-act. 5). Weiter teilte das Regionalzentrum mit, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Gesuch um Dienstverschiebung beim zuständigen Regionalzentrum einzureichen habe, wenn er seinen Einsatz nicht antreten könne. Das Regionalzentrum gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 18. August 2023 um 14:00h ein vollständiges Dienstverschiebungsgesuch inklusive Einverständnis des Einsatzbetriebs einzureichen (vi-act. 5). A.e Gleichentags teilte der Einsatzbetrieb dem Beschwerdeführer und dem Regionalzentrum mit, dass [sein Einsatzbetrieb] mit einem allfälligen Dienstverschiebungsgesuch nicht einverstanden wäre und stattdessen den Beschwerdeführer am 21. August 2023 zum Einsatz erwarte (vi-act. 5). A.f Mit E-Mail vom 21. August 2023 teilte der Einsatzbetrieb dem Regionalzentrum mit, dass der Beschwerdeführer den Einsatz nicht angetreten habe (vi-act. 6). B. B.a Mit E-Mail vom 22. August 2023 gewährte das Regionalzentrum sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Einsatzbetrieb das rechtliche Gehör in Bezug auf einen beabsichtigten Widerruf des Einsatzes (vi-act. 7). B.b Der Beschwerdeführer teilte dem Regionalzentrum mittels E-Mail vom 18. September 2023 mit (vi-act. 8), dass er aufgrund der (...) Internetzensur während seines Auslandaufenthalts die Korrespondenz zwischen dem Regionalzentrum und dem Einsatzbetrieb nicht erhalten habe. Er habe zudem nicht gewusst, dass eine Absage über den Einsatzbetrieb nicht genüge. Ein Freund habe in der Vergangenheit seinen Einsatz auf diese Weise absagen können. Am 11. August 2023 habe er dem [Vorgesetzten] des Einsatzbetriebs sein Anliegen mitgeteilt und am 17. August 2023 die Zustimmung zum Abbruch erhalten. B.c Gleichentags informierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer per E-Mail (vi-act. 8), dass er dafür verantwortlich sei, die Unterlagen vom Regionalzentrum abzuholen und bekräftigte seine Aussagen vom 17. August 2023, als dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, dass er bei Nichtantritt des Einsatzes mit disziplinarischen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe. C. C.a Mit Einschreiben des Bundesamtes für Zivildienst (hiernach: Vor-instanz) wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn informiert und aufgefordert, bis zum 18. September 2023 eine Stellungnahme einzureichen (vi-act. 9). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht bei der Post abholte, wurde es an die Vorinstanz retourniert und per A-Post erneut gesendet, weshalb sich die Frist zur Stellungnahme bis zum 28. September 2023 verlängerte (vi-act. 11). C.b Mit E-Mail vom 25. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Nichtantreten fristgerecht Stellung mit der Begründung, er habe die Chance nutzen wollen, vor Studienbeginn möglichst viel Zeit mit Familie und Freunden [im fernöstlichen Ausland] zu verbringen. Während seines Auslandsaufenthalts habe er E-Mails, die über Gmail versendet wurden nicht erhalten, da [im fernöstlichen Ausland] sämtliche Google Anwendungen blockiert seien. Auch habe er keinen Zugang zu der Internetseite der Vorinstanz sowie des E-Zivi Internetportals gehabt. Mangels ausreichender Information habe er sich auf die Auskunft eines Freundes verlassen, der meinte, dass es möglich sei, den Einsatz über den [Vorgesetzten] abzusagen. Er habe den Einsatz "irrtümlich nicht regelkonform abgebrochen" (vi-act. 12). C.c Der E-Mail des Beschwerdeführers war das ausgefüllte Formular betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse angefügt, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Student über kein monatliches Einkommen verfügt (vi-act. 13). D. D.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 Abs. 3 ZDG als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 300.- wegen Zivildienstversäumnisses auferlegt (vi-act. 14; Beschwerdebeilage 1). Das Verschulden wurde noch knapp als mittelschwer eingestuft. D.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, seine Pflichtverletzung sei als Zivildienstversäumnis gemäss Art. 74 ZDG zu qualifizieren und auf eine Massnahme sei zu verzichten. Eventualiter sei ein schriftlicher Verweis zu verfügen, subeventualiter die verfügte Busse zu senken. D.c Am 23. November 2023 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.d Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zu einer freigestellten Replik bis zum 15. Januar 2024 ungenutzt verstreichen liess, wurde der Schriftenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 17. Januar 2024 geschlossen. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) ist gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. d ZDG insbesondere die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen erreicht ist. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG).
E. 2.2 Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen (Art. 23 Abs. 1 ZDG). Sie prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag der zivildienstleistenden Person oder des Einsatzbetriebs (Art. 43 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]).
E. 2.3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein schriftliches Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV), wobei das Gesuch eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten muss (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Solange die Dienstverschiebung noch nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter (Art. 45 ZDV).
E. 2.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Einsatzvereinbarung vom 11. Mai 2023 mittels Aufgebot vom 19. Mai 2023 zu einem Einsatz von 26 Diensttagen vom 21. August 2023 bis zum 15. September 2023 verpflichtet. Zwar teilte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 11. August 2023 (zum Sachverhalt vgl. Ziff. A.c hiervor) mit, dass er den Dienst aufgrund eines Auslandsaufenthalts nicht antreten könne, jedoch stellte er innerhalb der von der Vorinstanz gewährten Frist bis zum 18. August 2023 kein Dienstverschiebungsgesuch (zum Sachverhalt vgl. Ziff. A.d hiervor). Damit ist das Aufgebot vom 19. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge war der Beschwerdeführer zur vollständigen Erfüllung des Einsatzes verpflichtet.
E. 2.5 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG).
E. 2.6 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1505 ff.; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 32 Rz. 929 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG; Urteile des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 2.3; B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023 E. 3.2).
E. 2.7 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG informiert die Vollzugsstelle den Zivildienst-pflichtigen schriftlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Vorinstanz tat dies mit Einschreiben vom 6. September 2023 respektive mit Nachsendung per A-Post vom 22. September 2023. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 60 Tagen durch-führt und es mit einer Verfügung erledigt. Im vorliegenden Fall wurde die Disziplinarmassnahme am 10. Oktober 2023 verfügt. Die Vorinstanz führte das Verfahren demnach innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch.
E. 3.1 Laut angefochtener Verfügung vom 10. Oktober 2023 erkannte die Vorinstanz im Zivildienstversäumnis des Beschwerdeführers eine leichte Pflichtverletzung im Sinne von Art. 73 Abs. 3 ZDG, weil es sich um dessen erstes Disziplinarverfahren handle und der Beschwerdeführer dem Rechtsdienst eine Stellungnahme eingereicht habe. Auf eine Strafanzeige an die kantonale Strafverfolgungsbehörde könne demnach verzichtet werden (E. 4). Einen Rechtfertigungsgrund (vgl. Urteil des BVGer B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) erkannte sie nicht (E. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe fahrlässig gehandelt und sei daher nach Art. 74 Abs. 3 ZDG statt nach Art. 73 Abs. 3 ZDG zu disziplinieren (Beschwerde, S. 1). Er erklärt, er sei aufgrund einer Auskunft eines Freundes irrtümlich davon ausgegangen, dass er sich mit seiner E-Mail vom 11. August 2023 an den [Vorgesetzten] des Einsatzbetriebs erfolgreich und korrekt vom Einsatz abgemeldet habe (zum Sachverhalt vgl. Ziff. B.b hiervor). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er nicht regelkonform gehandelt hat, jedoch habe er die auf dem Merkblatt zum Aufgebot vom 19. Mai 2023 aufgeführten Bestimmungen zur Dienstverschiebung vergessen und habe aufgrund der Internetzensur [im fernöstlichen Ausland] während seiner Aufenthaltsdauer vom 22. Juni 2023 bis zum 15. September 2023 seine E-Mails über Gmail nicht abrufen können. Auch habe er keinen Zugang zu der Internetseite der Vorinstanz sowie des E-Zivi Internetportals gehabt (zum Sachverhalt vgl. Ziff. C.b hiervor). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 15. September 2023 habe er Stellung genommen und sei bemüht gewesen, mit dem Rechtsdienst der Vorinstanz zu kooperieren (zum Sachverhalt vgl. Ziff. C.b hiervor).
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigt und begründet die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung damit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung unterzeichnet und den Beginn des Einsatzes selbst festgelegt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vom Regionalzentrum zum Einsatz aufgeboten worden und habe um seine Pflicht gewusst, den Einsatz zu leisten. Dennoch habe er den Dienst wissentlich und willentlich nicht angetreten. Er hätte aufgrund der Information am Einführungstag (vi-act. 1), sowie den Erläuterungen auf dem Merkblatt zum Aufgebot (vi-act. 2, Ziff. 1) wissen müssen, dass für Änderungen des Einsatzdatums ein Dienstverschiebungsgesuch an das Bundesamt für Zivildienst zu stellen sei. Auch hätte er sich mittels Microsoft Outlook beim Regionalzentrum über das korrekte Vorgehen erkundigen können, statt sich auf die Auskunft seines Freundes zu verlassen. Zusammenfassend sei die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als vorsätzliches Zivildienstversäumnis gemäss Art. 73 ZDG zu qualifizieren (Vernehmlassung, E. 2).
E. 3.4 Die juristische Würdigung der Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Qualifikation des Zivildienstversäumnisses unter Art. 73 ZDG ist gerechtfertigt, insbesondere da der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich seinen Einsatz nicht angetreten ist, respektive hätte wissen können und müssen, dass er sich nicht rechtmässig von seinem Einsatz abgemeldet hatte. Damit ist zumindest ein Eventualvorsatz gegeben, der über den Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit unter Art. 74 ZDG hinausgeht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bewertung als leichter Fall eines Zivildienstversäumnisses nach Art. 73 Abs. 3 ZDG, weshalb die Vorinstanz auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde verzichtete (Art. 78 Abs. 2 ZDG).
E. 3.5 Da der Beschwerdeführer durch sein Zivildienstversäumnis einen Disziplinarfehler begangen hatte, waren die Voraussetzungen für die Verfügung einer Disziplinarmassnahme durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 ZDG grundsätzlich erfüllt.
E. 4.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1047); sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 67 Abs. 2 ZDG; vgl. Urteile des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023 E. 5.1; B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1517-1518). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 5.2 mit Hinweis). Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
E. 4.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisses Ermessen zu, in welches das Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern (Urteile des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023 E. 5.1 sowie B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1, jeweils mit Hinweis; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 32 Rz. 936). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene inskünftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl. Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (vgl. HINTERBERGER, a.a.O., S. 389 ff.).
E. 4.3 Laut Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung kann die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers noch knapp als mittelschwer gewertet werden. Zwar sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht direkt mit dem Regionalzentrum korrespondiert habe, sondern auf die Rückmeldungen eines Freundes und des Einsatzbetriebs vertraut habe, obwohl er Informationen zum korrekten Vorgehen hätte kennen müssen. Auch sei der Beschwerdeführer in den Ferien geblieben, obwohl er wusste, dass er zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten worden sei und diesen hätte antreten müssen. Zu seinen Gunsten berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich dabei um seine erste Pflichtverletzung handle und er durch seine fristgerechte Stellungnahme zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe und sich vorgängig an den Einsatz beim Einsatzbetrieb gemeldet und diesen über sein beabsichtigtes Nichtantreten informiert habe.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-instanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers noch knapp als mittelschwer einzustufen. Dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden durchaus nicht unbeholfen erscheint.
E. 4.5 Unter den gegebenen Umständen kommt ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme vorliegend nicht in Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG - Qualifikation einer Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende Massnahme - im vorliegenden Fall per se nicht erfüllt sein kann. Der Beschwerdeführer war nicht vom Einsatzbetrieb, sondern von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2023 zum Einsatz aufgeboten worden, welche bereits entsprechende Belehrungen und Ermahnungen enthielt (vi-act. 2). Auch lag es im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit zur Einreichung eines Dienstverschiebungsgesuchs scheint eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken.
E. 4.6 Die Vorinstanz hat für das Zivildienstversäumnis eine Busse von Fr. 300.- ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die Vorinstanz in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung aus, dass diese angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Student ohne Einkommen als angemessen erscheine.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, eine Busse von Fr. 300.- sei unverhältnismässig hoch. Er beantragt eine Herabsetzung der Busse auf den untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens nach Art. 68 Bst. b ZDG, wobei er eine Busse in der Höhe von Fr. 75.- in einem "leichten Fall" und bis Fr. 125.- bei einem "mittelschweren Fall" als verhältnismässig erachtet, dies unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4088/2017 vom 22. September 2017. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die Busse eines Studenten ohne Einkommen beurteilt, die finanziellen Umstände seien vergleichbar. Weiter zitiert er das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012, bei dem in einem "mittelschweren Fall" eine Busse von Fr. 150.- zu Lasten eines erwerbstätigen Zivildienstpflichtigen verfügt worden sei (Beschwerde, S. 5 f.).
E. 4.8 In den beiden vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine disziplinarische Sanktionierung eines Versäumnisses eines Vorstellungsgespräches im Einsatzbetrieb nach Art. 74 Abs. 3 ZDG beurteilt. Das Versäumnis eines gesamten Einsatzes bedeutet eine weitaus schwerere Pflichtverletzung, die eine strengere Disziplinarmassnahme erfordert und in diesem Sinne auch nach Art. 73 Abs. 3 ZDG (statt nach Art. 74 Abs. 3 ZDG wie in den beiden vom Beschwerdeführer zitieren Urteilen, vgl. E. 4.7 hiervor) zu qualifizieren ist. Es ist naheliegend, dass die Disziplinarmassnahme im konkreten Fall höher ausfallen muss als in den zitierten Urteilen. Dies gilt auch unter der Annahme, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers an den [Vorgesetzten] des Einsatzbetriebs im Sinne einer Mitteilung an eine unzuständige Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Bewertung eingeflossen ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
E. 4.9 Im Übrigen ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem Urteil des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023, in welchem ein Zivildienstpflichtiger aufgrund einer nicht bewilligten Ferienabwesenheit für die Teilnahme als Helfer an einem J+S Lager eine Busse von Fr. 100.- zahlen musste. Zwar wurde der Sachverhalt ebenfalls gestützt auf Art. 73 Abs. 3 ZDG beurteilt (E. 4.3), jedoch wurde nur ein sehr leichtes Verschulden festgestellt, da der Zivildienstpflichtige aufgrund eines Helfereinsatzes an einem J+S Lager vom Dienst fernblieb und sich auf Falschinformationen des Einsatzbetriebs stützte (E. 5.1). Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer den Einsatz rein aus Privatinteressen (Urlaub [im fernöstlichen Ausland]) nicht an.
E. 4.10 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berücksichtigt, dass er über kein monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 300.- liegt im unteren Bereich des Strafrahmens und erscheint als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.
E. 5 Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZDG erfüllt (vgl. E. 3 hiervor). Die hierfür von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in der Höhe von Fr. 300.- erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen auszurichten.
E. 7 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Versand: 12. Februar 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5731/2023 Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Lydia Patrizia Buchser. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Zivildienst - Disziplinarmassnahme wegen eines Zivildienstversäumnisses (Art. 73 ZDG). Sachverhalt: A. A.a X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Regionalzentrums (...) (hiernach: Regionalzentrum) vom 24. Oktober 2022 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 365 Zivildiensttagen verpflichtet, wovon er bis heute 187 Zivildiensttage geleistet hat (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1). A.b Mit Verfügung des Regionalzentrums vom 19. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb (...) (hiernach: Einsatzbetrieb) vom 21. August 2023 bis 15. September 2023 aufgeboten (vi-act. 2). A.c Mit E-Mail vom 11. August 2023 bat der Beschwerdeführer den Einsatzbetrieb, seinen geplanten Einsatz absagen zu dürfen, da er sein aktuelles Zwischenjahr als spezielle Möglichkeit sehe, besonders viel Zeit bei seinen Verwandten und Freunden [im fernöstlichen Ausland] zu verbringen und noch nicht in die Schweiz zurückkehren möchte (vi-act. 5; Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer anerkannte, dass er sich zuvor zum geplanten Einsatz verpflichtet hatte und entschuldigte sich für die kurzfristige Mitteilung und das "Versprechen", das er mit der ersuchten Absage des Einsatzes brechen möchte. A.d Der Einsatzbetrieb leitete die E-Mail des Beschwerdeführers am 17. August 2023 dem Regionalzentrum weiter, welches gleichentags dem Beschwerdeführer und dem Einsatzbetrieb mitteilte, dass das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz vom 19. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und dass der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet sei, dem Aufgebot Folge zu leisten, wobei bei einem Nichtantritt des Einsatzes mit disziplinarischen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei (vi-act. 5). Weiter teilte das Regionalzentrum mit, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Gesuch um Dienstverschiebung beim zuständigen Regionalzentrum einzureichen habe, wenn er seinen Einsatz nicht antreten könne. Das Regionalzentrum gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 18. August 2023 um 14:00h ein vollständiges Dienstverschiebungsgesuch inklusive Einverständnis des Einsatzbetriebs einzureichen (vi-act. 5). A.e Gleichentags teilte der Einsatzbetrieb dem Beschwerdeführer und dem Regionalzentrum mit, dass [sein Einsatzbetrieb] mit einem allfälligen Dienstverschiebungsgesuch nicht einverstanden wäre und stattdessen den Beschwerdeführer am 21. August 2023 zum Einsatz erwarte (vi-act. 5). A.f Mit E-Mail vom 21. August 2023 teilte der Einsatzbetrieb dem Regionalzentrum mit, dass der Beschwerdeführer den Einsatz nicht angetreten habe (vi-act. 6). B. B.a Mit E-Mail vom 22. August 2023 gewährte das Regionalzentrum sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Einsatzbetrieb das rechtliche Gehör in Bezug auf einen beabsichtigten Widerruf des Einsatzes (vi-act. 7). B.b Der Beschwerdeführer teilte dem Regionalzentrum mittels E-Mail vom 18. September 2023 mit (vi-act. 8), dass er aufgrund der (...) Internetzensur während seines Auslandaufenthalts die Korrespondenz zwischen dem Regionalzentrum und dem Einsatzbetrieb nicht erhalten habe. Er habe zudem nicht gewusst, dass eine Absage über den Einsatzbetrieb nicht genüge. Ein Freund habe in der Vergangenheit seinen Einsatz auf diese Weise absagen können. Am 11. August 2023 habe er dem [Vorgesetzten] des Einsatzbetriebs sein Anliegen mitgeteilt und am 17. August 2023 die Zustimmung zum Abbruch erhalten. B.c Gleichentags informierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer per E-Mail (vi-act. 8), dass er dafür verantwortlich sei, die Unterlagen vom Regionalzentrum abzuholen und bekräftigte seine Aussagen vom 17. August 2023, als dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, dass er bei Nichtantritt des Einsatzes mit disziplinarischen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe. C. C.a Mit Einschreiben des Bundesamtes für Zivildienst (hiernach: Vor-instanz) wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn informiert und aufgefordert, bis zum 18. September 2023 eine Stellungnahme einzureichen (vi-act. 9). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht bei der Post abholte, wurde es an die Vorinstanz retourniert und per A-Post erneut gesendet, weshalb sich die Frist zur Stellungnahme bis zum 28. September 2023 verlängerte (vi-act. 11). C.b Mit E-Mail vom 25. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Nichtantreten fristgerecht Stellung mit der Begründung, er habe die Chance nutzen wollen, vor Studienbeginn möglichst viel Zeit mit Familie und Freunden [im fernöstlichen Ausland] zu verbringen. Während seines Auslandsaufenthalts habe er E-Mails, die über Gmail versendet wurden nicht erhalten, da [im fernöstlichen Ausland] sämtliche Google Anwendungen blockiert seien. Auch habe er keinen Zugang zu der Internetseite der Vorinstanz sowie des E-Zivi Internetportals gehabt. Mangels ausreichender Information habe er sich auf die Auskunft eines Freundes verlassen, der meinte, dass es möglich sei, den Einsatz über den [Vorgesetzten] abzusagen. Er habe den Einsatz "irrtümlich nicht regelkonform abgebrochen" (vi-act. 12). C.c Der E-Mail des Beschwerdeführers war das ausgefüllte Formular betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse angefügt, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Student über kein monatliches Einkommen verfügt (vi-act. 13). D. D.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 Abs. 3 ZDG als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 300.- wegen Zivildienstversäumnisses auferlegt (vi-act. 14; Beschwerdebeilage 1). Das Verschulden wurde noch knapp als mittelschwer eingestuft. D.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, seine Pflichtverletzung sei als Zivildienstversäumnis gemäss Art. 74 ZDG zu qualifizieren und auf eine Massnahme sei zu verzichten. Eventualiter sei ein schriftlicher Verweis zu verfügen, subeventualiter die verfügte Busse zu senken. D.c Am 23. November 2023 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.d Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zu einer freigestellten Replik bis zum 15. Januar 2024 ungenutzt verstreichen liess, wurde der Schriftenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 17. Januar 2024 geschlossen. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) ist gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. d ZDG insbesondere die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen erreicht ist. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). 2.2 Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen (Art. 23 Abs. 1 ZDG). Sie prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag der zivildienstleistenden Person oder des Einsatzbetriebs (Art. 43 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]). 2.3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein schriftliches Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV), wobei das Gesuch eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten muss (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Solange die Dienstverschiebung noch nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter (Art. 45 ZDV). 2.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Einsatzvereinbarung vom 11. Mai 2023 mittels Aufgebot vom 19. Mai 2023 zu einem Einsatz von 26 Diensttagen vom 21. August 2023 bis zum 15. September 2023 verpflichtet. Zwar teilte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 11. August 2023 (zum Sachverhalt vgl. Ziff. A.c hiervor) mit, dass er den Dienst aufgrund eines Auslandsaufenthalts nicht antreten könne, jedoch stellte er innerhalb der von der Vorinstanz gewährten Frist bis zum 18. August 2023 kein Dienstverschiebungsgesuch (zum Sachverhalt vgl. Ziff. A.d hiervor). Damit ist das Aufgebot vom 19. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge war der Beschwerdeführer zur vollständigen Erfüllung des Einsatzes verpflichtet. 2.5 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG). 2.6 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1505 ff.; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 32 Rz. 929 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG; Urteile des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 2.3; B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023 E. 3.2). 2.7 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG informiert die Vollzugsstelle den Zivildienst-pflichtigen schriftlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Vorinstanz tat dies mit Einschreiben vom 6. September 2023 respektive mit Nachsendung per A-Post vom 22. September 2023. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 60 Tagen durch-führt und es mit einer Verfügung erledigt. Im vorliegenden Fall wurde die Disziplinarmassnahme am 10. Oktober 2023 verfügt. Die Vorinstanz führte das Verfahren demnach innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch. 3. 3.1 Laut angefochtener Verfügung vom 10. Oktober 2023 erkannte die Vorinstanz im Zivildienstversäumnis des Beschwerdeführers eine leichte Pflichtverletzung im Sinne von Art. 73 Abs. 3 ZDG, weil es sich um dessen erstes Disziplinarverfahren handle und der Beschwerdeführer dem Rechtsdienst eine Stellungnahme eingereicht habe. Auf eine Strafanzeige an die kantonale Strafverfolgungsbehörde könne demnach verzichtet werden (E. 4). Einen Rechtfertigungsgrund (vgl. Urteil des BVGer B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) erkannte sie nicht (E. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe fahrlässig gehandelt und sei daher nach Art. 74 Abs. 3 ZDG statt nach Art. 73 Abs. 3 ZDG zu disziplinieren (Beschwerde, S. 1). Er erklärt, er sei aufgrund einer Auskunft eines Freundes irrtümlich davon ausgegangen, dass er sich mit seiner E-Mail vom 11. August 2023 an den [Vorgesetzten] des Einsatzbetriebs erfolgreich und korrekt vom Einsatz abgemeldet habe (zum Sachverhalt vgl. Ziff. B.b hiervor). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er nicht regelkonform gehandelt hat, jedoch habe er die auf dem Merkblatt zum Aufgebot vom 19. Mai 2023 aufgeführten Bestimmungen zur Dienstverschiebung vergessen und habe aufgrund der Internetzensur [im fernöstlichen Ausland] während seiner Aufenthaltsdauer vom 22. Juni 2023 bis zum 15. September 2023 seine E-Mails über Gmail nicht abrufen können. Auch habe er keinen Zugang zu der Internetseite der Vorinstanz sowie des E-Zivi Internetportals gehabt (zum Sachverhalt vgl. Ziff. C.b hiervor). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 15. September 2023 habe er Stellung genommen und sei bemüht gewesen, mit dem Rechtsdienst der Vorinstanz zu kooperieren (zum Sachverhalt vgl. Ziff. C.b hiervor). 3.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigt und begründet die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung damit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung unterzeichnet und den Beginn des Einsatzes selbst festgelegt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vom Regionalzentrum zum Einsatz aufgeboten worden und habe um seine Pflicht gewusst, den Einsatz zu leisten. Dennoch habe er den Dienst wissentlich und willentlich nicht angetreten. Er hätte aufgrund der Information am Einführungstag (vi-act. 1), sowie den Erläuterungen auf dem Merkblatt zum Aufgebot (vi-act. 2, Ziff. 1) wissen müssen, dass für Änderungen des Einsatzdatums ein Dienstverschiebungsgesuch an das Bundesamt für Zivildienst zu stellen sei. Auch hätte er sich mittels Microsoft Outlook beim Regionalzentrum über das korrekte Vorgehen erkundigen können, statt sich auf die Auskunft seines Freundes zu verlassen. Zusammenfassend sei die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als vorsätzliches Zivildienstversäumnis gemäss Art. 73 ZDG zu qualifizieren (Vernehmlassung, E. 2). 3.4 Die juristische Würdigung der Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Qualifikation des Zivildienstversäumnisses unter Art. 73 ZDG ist gerechtfertigt, insbesondere da der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich seinen Einsatz nicht angetreten ist, respektive hätte wissen können und müssen, dass er sich nicht rechtmässig von seinem Einsatz abgemeldet hatte. Damit ist zumindest ein Eventualvorsatz gegeben, der über den Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit unter Art. 74 ZDG hinausgeht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bewertung als leichter Fall eines Zivildienstversäumnisses nach Art. 73 Abs. 3 ZDG, weshalb die Vorinstanz auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde verzichtete (Art. 78 Abs. 2 ZDG). 3.5 Da der Beschwerdeführer durch sein Zivildienstversäumnis einen Disziplinarfehler begangen hatte, waren die Voraussetzungen für die Verfügung einer Disziplinarmassnahme durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 ZDG grundsätzlich erfüllt. 4. 4.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1047); sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 67 Abs. 2 ZDG; vgl. Urteile des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023 E. 5.1; B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1517-1518). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 5.2 mit Hinweis). Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst. 4.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisses Ermessen zu, in welches das Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern (Urteile des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023 E. 5.1 sowie B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1, jeweils mit Hinweis; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 32 Rz. 936). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene inskünftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl. Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (vgl. HINTERBERGER, a.a.O., S. 389 ff.). 4.3 Laut Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung kann die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers noch knapp als mittelschwer gewertet werden. Zwar sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht direkt mit dem Regionalzentrum korrespondiert habe, sondern auf die Rückmeldungen eines Freundes und des Einsatzbetriebs vertraut habe, obwohl er Informationen zum korrekten Vorgehen hätte kennen müssen. Auch sei der Beschwerdeführer in den Ferien geblieben, obwohl er wusste, dass er zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten worden sei und diesen hätte antreten müssen. Zu seinen Gunsten berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich dabei um seine erste Pflichtverletzung handle und er durch seine fristgerechte Stellungnahme zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe und sich vorgängig an den Einsatz beim Einsatzbetrieb gemeldet und diesen über sein beabsichtigtes Nichtantreten informiert habe. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-instanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers noch knapp als mittelschwer einzustufen. Dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden durchaus nicht unbeholfen erscheint. 4.5 Unter den gegebenen Umständen kommt ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme vorliegend nicht in Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG - Qualifikation einer Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende Massnahme - im vorliegenden Fall per se nicht erfüllt sein kann. Der Beschwerdeführer war nicht vom Einsatzbetrieb, sondern von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2023 zum Einsatz aufgeboten worden, welche bereits entsprechende Belehrungen und Ermahnungen enthielt (vi-act. 2). Auch lag es im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit zur Einreichung eines Dienstverschiebungsgesuchs scheint eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken. 4.6 Die Vorinstanz hat für das Zivildienstversäumnis eine Busse von Fr. 300.- ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die Vorinstanz in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung aus, dass diese angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Student ohne Einkommen als angemessen erscheine. 4.7 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, eine Busse von Fr. 300.- sei unverhältnismässig hoch. Er beantragt eine Herabsetzung der Busse auf den untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens nach Art. 68 Bst. b ZDG, wobei er eine Busse in der Höhe von Fr. 75.- in einem "leichten Fall" und bis Fr. 125.- bei einem "mittelschweren Fall" als verhältnismässig erachtet, dies unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4088/2017 vom 22. September 2017. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die Busse eines Studenten ohne Einkommen beurteilt, die finanziellen Umstände seien vergleichbar. Weiter zitiert er das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012, bei dem in einem "mittelschweren Fall" eine Busse von Fr. 150.- zu Lasten eines erwerbstätigen Zivildienstpflichtigen verfügt worden sei (Beschwerde, S. 5 f.). 4.8 In den beiden vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine disziplinarische Sanktionierung eines Versäumnisses eines Vorstellungsgespräches im Einsatzbetrieb nach Art. 74 Abs. 3 ZDG beurteilt. Das Versäumnis eines gesamten Einsatzes bedeutet eine weitaus schwerere Pflichtverletzung, die eine strengere Disziplinarmassnahme erfordert und in diesem Sinne auch nach Art. 73 Abs. 3 ZDG (statt nach Art. 74 Abs. 3 ZDG wie in den beiden vom Beschwerdeführer zitieren Urteilen, vgl. E. 4.7 hiervor) zu qualifizieren ist. Es ist naheliegend, dass die Disziplinarmassnahme im konkreten Fall höher ausfallen muss als in den zitierten Urteilen. Dies gilt auch unter der Annahme, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers an den [Vorgesetzten] des Einsatzbetriebs im Sinne einer Mitteilung an eine unzuständige Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Bewertung eingeflossen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). 4.9 Im Übrigen ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem Urteil des BVGer B-3696/2023 vom 8. November 2023, in welchem ein Zivildienstpflichtiger aufgrund einer nicht bewilligten Ferienabwesenheit für die Teilnahme als Helfer an einem J+S Lager eine Busse von Fr. 100.- zahlen musste. Zwar wurde der Sachverhalt ebenfalls gestützt auf Art. 73 Abs. 3 ZDG beurteilt (E. 4.3), jedoch wurde nur ein sehr leichtes Verschulden festgestellt, da der Zivildienstpflichtige aufgrund eines Helfereinsatzes an einem J+S Lager vom Dienst fernblieb und sich auf Falschinformationen des Einsatzbetriebs stützte (E. 5.1). Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer den Einsatz rein aus Privatinteressen (Urlaub [im fernöstlichen Ausland]) nicht an. 4.10 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berücksichtigt, dass er über kein monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 300.- liegt im unteren Bereich des Strafrahmens und erscheint als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.
5. Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZDG erfüllt (vgl. E. 3 hiervor). Die hierfür von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in der Höhe von Fr. 300.- erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen auszurichten.
7. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Versand: 12. Februar 2024 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)