Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Regionalzentrums (...) (nachfolgend: Regionalzentrum) vom 3. Mai 2019 zum Zivilschutz zugelassen und mit Verfügung vom 6. Mai 2019 zur Leistung von 200 Tagen Zivilschutz verpflichtet, wovon er bis heute 158 Tage geleistet hat. A.b Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachen Zivildienstversäumnissen auferlegt. A.c Das Regionalzentrum informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2024 darüber, dass er im Jahr 2025 mindestens 26 Diensttage leisten müsse und forderte ihn auf, bis zum 31. Oktober 2024 eine vollständig ausgefüllte Einsatzvereinbarung einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. A.d Da der Beschwerdeführer keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, wurde er mit Mahnschreiben vom 7. November 2024 zur Einreichung der Einsatzvereinbarung bis zum 15. Februar 2025 aufgefordert und nochmals auf die Säumnisfolgen hingewiesen. A.e Am 8. November 2024 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalzentrum und teilte mit, dass er auf sein E-Zivi keinen Zugriff habe und die Dokumente nicht erhalte. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er sich an die IT wenden soll. A.f Gemäss Telefonnotiz vom 26. Februar 2025 hat das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Einsatzvereinbarung um zwei Wochen verlängert. Nachdem dem Beschwerdeführer weitere Fristverlängerungen für die Einreichung der Einsatzvereinbarung gewährt worden waren, wurde er nach unbenutztem Ablauf der letzten Frist mit Verfügung vom 10. April 2024 auf den 2. Mai 2025, um 8.00 Uhr zur Vorsprache im Regionalzentrum aufgeboten. A.g Der Beschwerdeführer erschien nicht zur verfügten Vorsprache, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete und ihn aufforderte, bis am 16. Mai 2025 eine Stellungnahme mit Angabe von Gründen einzureichen, weshalb er nicht zur Vorsprache erschienen sei. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. A.h Am 5. Mai 2025 wurde eine Einsatzvereinbarung beim Regionalzentrum eingereicht und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2025 zum Zivildiensteinsatz vom 2. bis 27. Juni 2025 aufgeboten, den der Beschwerdeführer ohne Zwischenfälle absolviert hat. A.i Mit E-Mail vom 8. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Fernbleiben Stellung und begründet dies insbesondere mit technischen Problemen. Die Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte er auf Nachfrage ein. A.j Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer wegen Zivildienstversäumnisses als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 150.- auferlegt. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. Da diese Sendung nicht abgeholt wurde und ans Bundesverwaltungsgericht zurückging, erfolgte am 11. September 2025 ein erneuter Versand per A-Post. D. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot (von Amtes wegen) selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. a ZDG insbesondere die Pflicht zur Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1 ZDG).
E. 2.2 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteil des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG wird mit einer Busse bestraft, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3 ZDG).
E. 2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institution. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; Urteile des BVGer B-5731/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.6; B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.4).
E. 2.4 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift (Urteil des BVGer B-3357/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteil des BVGer B-3396/2023 vom 8. November 2023 E. 5.1 m.w.H.), wonach die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden bestimmt und Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde zudem gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13).
E. 2.5 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies dem betroffenen Zivildienstpflichtigen schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 60 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 ZDG verjähren die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme nach zwölf Monaten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die Busse zu erlassen. Als Begründung bringt er vor, er habe immer wieder technische Probleme mit dem ZiviConnect-Portal gehabt. Es sei nicht vollständig nutzbar gewesen, da Seiten nicht geladen worden wären, wichtige Navigationsleisten nicht angezeigt wurden und er sich mehrfach habe ein- und ausloggen müssen. Er habe dies dem Regionalzentrum gemeldet. Allerdings hätten die Probleme weiterhin bestanden. Gemäss System habe er das Aufgebot am 16. April 2025 heruntergeladen. Aufgrund der technischen Probleme habe er den Inhalt jedoch nicht einsehen können. Das Herunterladen bedeute nicht, dass er das Aufgebot gelesen oder zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe er nach dem Zugang der Disziplinarverfügung sofort reagiert, seine Situation inklusive der technischen Probleme erklärt und die geforderten Informationen fristgerecht eingereicht. Er habe ausserdem bereits 158 seiner 200 Diensttage geleistet, den Einsatz vom 2. bis 27. Juni 2025 pflichtgemäss erfüllt und sei stets kooperativ gewesen. Eine Busse in dieser Höhe sei daher nicht verhältnismässig, insbesondere angesichts seiner beschränkten finanziellen Mittel.
E. 3.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich für das Kundensystem E-ZIVI angemeldet und sein Einverständnis gegeben, dass ihm die Verfügung auf elektronischem Weg über E-ZIVI eröffnet werden dürften. Der Beschwerdeführer sei mittels E-Mail und SMS über den Erhalt einer neuen Verfügung informiert worden. E-ZIVI sei durch ZiviConnect ersetzt worden. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum Probleme gemeldet habe, allerdings sei dieser weder der Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der IT noch zur Übermittlung der Fehlermeldung nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer das heruntergeladene Dokument nicht hätte öffnen können, hätte er sich unverzüglich an das Regionalzentrum wenden müssen, insbesondere da er aufgrund des unbenutztem Fristablaufs mit einem Aufgebot hätte rechnen müssen. Dies habe er nicht getan. Die Verfügung sei somit rechtmässig ergangen. Da er wiederholt keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe, habe ihn die Vorinstanz wie angedroht zu einer Vorsprache vorgeladen. Indem er diese unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, habe er seine Pflichten fahrlässig verletzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten technischen Probleme seien weder substantiiert noch bewiesen und selbst wenn diese bestanden hätten, hätte er beim Regionalzentrum nachfragen müssen. Die Vorinstanz stufe das Verschulden gerade noch als gering ein. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zivildienstversäumnisse, der absolvierten Diensttage, dem vollständig geleisteten Einsatz vom 2. bis 27. Juni 2025, der fristgerechten Einreichung der Stellungnahme im Disziplinarverfahren und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers werde eine Bussenhöhe von Fr. 150.- als angemessen erachtet.
E. 3.3.1 Nach Art. 34 Abs. 1bis VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) ist die elektronische Eröffnung von Verfügungen mit Einverständnis der Parteien zulässig. Wenn eine Verfügung in ein elektronisches Postfach gestellt wird, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressalt als Zeitpunkt der Zustellung (Art. 10 Abs. 1 VeÜ-VwV). Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese Zustellung als Erstzustellungsversuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2bis VwVG und gelten am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion; Art. 10 Abs. 2 VeÜ-VwV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4297/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Die Beweislast für die Zustellung trägt die Vorinstanz (BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_664/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2).
E. 3.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer sich für das Kundensystem E-ZIVI, das von ZiviConnect abgelöst wurde, angemeldet hat und den Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass er sein Einverständnis gegeben hat, dass das Bundesamt für Zivildienst ihm alle Verfügungen auf elektronischem Weg eröffnet, indem diese die Verfügungen in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI stellt. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zustimmung nicht und macht auch keinen Widerruf dieser Einwilligung geltend. Nachdem er am 8. November 2024 technischen Probleme gemeldet hat, hat der Beschwerdeführer gemäss der Telefonnotiz vom 26. Februar 2025 zugesichert, er bemühe sich um einen ZiviConnect Zugang (Beilage 7 der Vernehmlassung), und er hat sich am 26. Februar 2025 erfolgreich eingeloggt (Beilage 8 der Vernehmlassung). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller somit ohne Bundesrecht zu verletzen das Aufgebot zur Vorsprache (Verfügung vom 10. April 2025) und die Einleitung des Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 5. Mai 2025) über das Kundeninformationssystem ZiviConnect in sein elektronisches Postfach übermittelt. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer aufgrund der am 4. April 2025 ungenutzt abgelaufenen, letztmaligen Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung mit einer Verfügung rechnen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen hat der Beschwerdeführer die Verfügungen am 16. April bzw. am 6. Mai 2025 abgeholt (Beilage 12 und 15 der Vernehmlassung). Die Verfügungen wurden somit rechtmässig zugestellt und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dem Aufgebot zu folgen.
E. 3.3.3 Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten technischen Probleme nichts. Obwohl ihm die Vorinstanz jeweils geraten hat, sich an die IT zu wenden (Beilage 6 der Vernehmlassung) oder einen Screenshot der Störungsmeldung zu senden (Beilage 8 der Vernehmlassung), hat der Beschwerdeführer dies nicht getan. Selbst wenn die technischen Probleme bestanden hätten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verfügungen gemäss den vorliegenden Akten am 16. April und am 6. Mai 2025 abgeholt hat (Beilage 12 und 15 der Vernehmlassung). Bei allfälligen Problemen hätte er sich beim Regionalzentrum melden müssen. Die Verfügung mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Beschwerdeführer, trotz angeblicher technischer Probleme, am Tag des Versandes abgeholt (Beilage 15 der Vernehmlassung) und er hat sich diesbezüglich bereits um 9.00 Uhr telefonisch beim Regionalzentrum gemeldet (Beilage 17 der Vernehmlassung), womit er sie offenbar ohne Probleme herunterladen und einsehen konnte.
E. 3.4.1 Die Verfügung vom 10. April 2025 mit dem Aufgebot zur Vorsprache wurde am 16. April 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Termin nicht wahrgenommen. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Zivildienstpflicht verletzt (Art. 9 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG).
E. 3.4.2 Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhaltes sowie die Tatsache, dass er bereits 158 seiner 200 Diensttage geleistet, zwischenzeitlich eine Einsatzvereinbarung für den Einsatz vom 2. bis zum 27. Juni 2025 eingereicht und diesen pflichtgemäss und vollständig erbracht hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen mehrfachen Zivildienstversäumnissen gebüsst wurde (Beilage 3 der Vernehmlassung). Aus den geltend gemachten technischen Problemen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (E. 3.3.3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als leichten Fall eines fahrlässigen Zivildienstversäumnisses wertete (Art. 74 Abs. 3 ZDG), deshalb auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde (Art. 78 Abs. 2 ZDG) verzichtete und ihm einzig eine finanzielle Sanktion auferlegte.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die Busse von Fr. 150.- liegt im untersten Bereich des Strafrahmens (Art. 68 Bst. b ZDG) und erscheint angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig zu qualifizieren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2) ZDG).
E. 6 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Gabriel Schaub Versand: 6. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5102/2025 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Klybeckstrasse 190, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarmassnahme wegen Zivildienstversäumnisses. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Regionalzentrums (...) (nachfolgend: Regionalzentrum) vom 3. Mai 2019 zum Zivilschutz zugelassen und mit Verfügung vom 6. Mai 2019 zur Leistung von 200 Tagen Zivilschutz verpflichtet, wovon er bis heute 158 Tage geleistet hat. A.b Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachen Zivildienstversäumnissen auferlegt. A.c Das Regionalzentrum informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2024 darüber, dass er im Jahr 2025 mindestens 26 Diensttage leisten müsse und forderte ihn auf, bis zum 31. Oktober 2024 eine vollständig ausgefüllte Einsatzvereinbarung einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. A.d Da der Beschwerdeführer keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, wurde er mit Mahnschreiben vom 7. November 2024 zur Einreichung der Einsatzvereinbarung bis zum 15. Februar 2025 aufgefordert und nochmals auf die Säumnisfolgen hingewiesen. A.e Am 8. November 2024 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalzentrum und teilte mit, dass er auf sein E-Zivi keinen Zugriff habe und die Dokumente nicht erhalte. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er sich an die IT wenden soll. A.f Gemäss Telefonnotiz vom 26. Februar 2025 hat das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Einsatzvereinbarung um zwei Wochen verlängert. Nachdem dem Beschwerdeführer weitere Fristverlängerungen für die Einreichung der Einsatzvereinbarung gewährt worden waren, wurde er nach unbenutztem Ablauf der letzten Frist mit Verfügung vom 10. April 2024 auf den 2. Mai 2025, um 8.00 Uhr zur Vorsprache im Regionalzentrum aufgeboten. A.g Der Beschwerdeführer erschien nicht zur verfügten Vorsprache, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete und ihn aufforderte, bis am 16. Mai 2025 eine Stellungnahme mit Angabe von Gründen einzureichen, weshalb er nicht zur Vorsprache erschienen sei. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. A.h Am 5. Mai 2025 wurde eine Einsatzvereinbarung beim Regionalzentrum eingereicht und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2025 zum Zivildiensteinsatz vom 2. bis 27. Juni 2025 aufgeboten, den der Beschwerdeführer ohne Zwischenfälle absolviert hat. A.i Mit E-Mail vom 8. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Fernbleiben Stellung und begründet dies insbesondere mit technischen Problemen. Die Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte er auf Nachfrage ein. A.j Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer wegen Zivildienstversäumnisses als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 150.- auferlegt. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. Da diese Sendung nicht abgeholt wurde und ans Bundesverwaltungsgericht zurückging, erfolgte am 11. September 2025 ein erneuter Versand per A-Post. D. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot (von Amtes wegen) selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. a ZDG insbesondere die Pflicht zur Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1 ZDG). 2.2 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteil des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG wird mit einer Busse bestraft, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3 ZDG). 2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institution. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; Urteile des BVGer B-5731/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.6; B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.4). 2.4 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift (Urteil des BVGer B-3357/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (Urteil des BVGer B-3396/2023 vom 8. November 2023 E. 5.1 m.w.H.), wonach die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden bestimmt und Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde zudem gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13). 2.5 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies dem betroffenen Zivildienstpflichtigen schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 60 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 ZDG verjähren die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme nach zwölf Monaten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die Busse zu erlassen. Als Begründung bringt er vor, er habe immer wieder technische Probleme mit dem ZiviConnect-Portal gehabt. Es sei nicht vollständig nutzbar gewesen, da Seiten nicht geladen worden wären, wichtige Navigationsleisten nicht angezeigt wurden und er sich mehrfach habe ein- und ausloggen müssen. Er habe dies dem Regionalzentrum gemeldet. Allerdings hätten die Probleme weiterhin bestanden. Gemäss System habe er das Aufgebot am 16. April 2025 heruntergeladen. Aufgrund der technischen Probleme habe er den Inhalt jedoch nicht einsehen können. Das Herunterladen bedeute nicht, dass er das Aufgebot gelesen oder zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe er nach dem Zugang der Disziplinarverfügung sofort reagiert, seine Situation inklusive der technischen Probleme erklärt und die geforderten Informationen fristgerecht eingereicht. Er habe ausserdem bereits 158 seiner 200 Diensttage geleistet, den Einsatz vom 2. bis 27. Juni 2025 pflichtgemäss erfüllt und sei stets kooperativ gewesen. Eine Busse in dieser Höhe sei daher nicht verhältnismässig, insbesondere angesichts seiner beschränkten finanziellen Mittel. 3.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich für das Kundensystem E-ZIVI angemeldet und sein Einverständnis gegeben, dass ihm die Verfügung auf elektronischem Weg über E-ZIVI eröffnet werden dürften. Der Beschwerdeführer sei mittels E-Mail und SMS über den Erhalt einer neuen Verfügung informiert worden. E-ZIVI sei durch ZiviConnect ersetzt worden. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum Probleme gemeldet habe, allerdings sei dieser weder der Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der IT noch zur Übermittlung der Fehlermeldung nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer das heruntergeladene Dokument nicht hätte öffnen können, hätte er sich unverzüglich an das Regionalzentrum wenden müssen, insbesondere da er aufgrund des unbenutztem Fristablaufs mit einem Aufgebot hätte rechnen müssen. Dies habe er nicht getan. Die Verfügung sei somit rechtmässig ergangen. Da er wiederholt keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe, habe ihn die Vorinstanz wie angedroht zu einer Vorsprache vorgeladen. Indem er diese unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, habe er seine Pflichten fahrlässig verletzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten technischen Probleme seien weder substantiiert noch bewiesen und selbst wenn diese bestanden hätten, hätte er beim Regionalzentrum nachfragen müssen. Die Vorinstanz stufe das Verschulden gerade noch als gering ein. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zivildienstversäumnisse, der absolvierten Diensttage, dem vollständig geleisteten Einsatz vom 2. bis 27. Juni 2025, der fristgerechten Einreichung der Stellungnahme im Disziplinarverfahren und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers werde eine Bussenhöhe von Fr. 150.- als angemessen erachtet. 3.3 3.3.1 Nach Art. 34 Abs. 1bis VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) ist die elektronische Eröffnung von Verfügungen mit Einverständnis der Parteien zulässig. Wenn eine Verfügung in ein elektronisches Postfach gestellt wird, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressalt als Zeitpunkt der Zustellung (Art. 10 Abs. 1 VeÜ-VwV). Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese Zustellung als Erstzustellungsversuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2bis VwVG und gelten am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion; Art. 10 Abs. 2 VeÜ-VwV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4297/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Die Beweislast für die Zustellung trägt die Vorinstanz (BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_664/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2). 3.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer sich für das Kundensystem E-ZIVI, das von ZiviConnect abgelöst wurde, angemeldet hat und den Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass er sein Einverständnis gegeben hat, dass das Bundesamt für Zivildienst ihm alle Verfügungen auf elektronischem Weg eröffnet, indem diese die Verfügungen in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI stellt. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zustimmung nicht und macht auch keinen Widerruf dieser Einwilligung geltend. Nachdem er am 8. November 2024 technischen Probleme gemeldet hat, hat der Beschwerdeführer gemäss der Telefonnotiz vom 26. Februar 2025 zugesichert, er bemühe sich um einen ZiviConnect Zugang (Beilage 7 der Vernehmlassung), und er hat sich am 26. Februar 2025 erfolgreich eingeloggt (Beilage 8 der Vernehmlassung). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller somit ohne Bundesrecht zu verletzen das Aufgebot zur Vorsprache (Verfügung vom 10. April 2025) und die Einleitung des Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 5. Mai 2025) über das Kundeninformationssystem ZiviConnect in sein elektronisches Postfach übermittelt. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer aufgrund der am 4. April 2025 ungenutzt abgelaufenen, letztmaligen Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung mit einer Verfügung rechnen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen hat der Beschwerdeführer die Verfügungen am 16. April bzw. am 6. Mai 2025 abgeholt (Beilage 12 und 15 der Vernehmlassung). Die Verfügungen wurden somit rechtmässig zugestellt und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dem Aufgebot zu folgen. 3.3.3 Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten technischen Probleme nichts. Obwohl ihm die Vorinstanz jeweils geraten hat, sich an die IT zu wenden (Beilage 6 der Vernehmlassung) oder einen Screenshot der Störungsmeldung zu senden (Beilage 8 der Vernehmlassung), hat der Beschwerdeführer dies nicht getan. Selbst wenn die technischen Probleme bestanden hätten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verfügungen gemäss den vorliegenden Akten am 16. April und am 6. Mai 2025 abgeholt hat (Beilage 12 und 15 der Vernehmlassung). Bei allfälligen Problemen hätte er sich beim Regionalzentrum melden müssen. Die Verfügung mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Beschwerdeführer, trotz angeblicher technischer Probleme, am Tag des Versandes abgeholt (Beilage 15 der Vernehmlassung) und er hat sich diesbezüglich bereits um 9.00 Uhr telefonisch beim Regionalzentrum gemeldet (Beilage 17 der Vernehmlassung), womit er sie offenbar ohne Probleme herunterladen und einsehen konnte. 3.4 3.4.1 Die Verfügung vom 10. April 2025 mit dem Aufgebot zur Vorsprache wurde am 16. April 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Termin nicht wahrgenommen. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Zivildienstpflicht verletzt (Art. 9 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG). 3.4.2 Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhaltes sowie die Tatsache, dass er bereits 158 seiner 200 Diensttage geleistet, zwischenzeitlich eine Einsatzvereinbarung für den Einsatz vom 2. bis zum 27. Juni 2025 eingereicht und diesen pflichtgemäss und vollständig erbracht hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen mehrfachen Zivildienstversäumnissen gebüsst wurde (Beilage 3 der Vernehmlassung). Aus den geltend gemachten technischen Problemen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (E. 3.3.3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als leichten Fall eines fahrlässigen Zivildienstversäumnisses wertete (Art. 74 Abs. 3 ZDG), deshalb auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde (Art. 78 Abs. 2 ZDG) verzichtete und ihm einzig eine finanzielle Sanktion auferlegte. 3.5 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die Busse von Fr. 150.- liegt im untersten Bereich des Strafrahmens (Art. 68 Bst. b ZDG) und erscheint angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig zu qualifizieren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2) ZDG).
6. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Gabriel Schaub Versand: 6. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)