opencaselaw.ch

B-4085/2017

B-4085/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-06 · Deutsch CH

Bevölkerungs- und Zivilschutz

Sachverhalt

A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle, Vorinstanz) vom 5. Oktober 2010 zum Zivildienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 159 Tage festgesetzt wurde. Davon leistete er bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Vernehmlassung in diesem Verfahren (1. September 2017) 80 Tage. B. Mit Schreiben vom 16. September 2015 informierte das Regionalzentrum [...] der Vorinstanz den Beschwerdeführer, er müsse im Jahr 2016 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das vollständig ausgefüllte Formular "Einsatzvereinbarung" bis spätestens am 15. Januar 2016 einzureichen. Nachdem dieser Termin ungenutzt verstrichen war, bat das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 21. Januar 2016, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 5. Februar 2016 einzureichen. Dabei drohte es ihm für den Säumnisfall an, von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot zu erlassen, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber bestimmen könnte. C. Am 17. Februar 2016 versuchte das Regionalzentrum erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren, nachdem die auf den 5. Februar 2016 erstreckte Frist ebenfalls ungenutzt abgelaufen war. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 ermahnte es ihn letztmals zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung und verlängerte die entsprechende Frist bis zum 9. März 2016, wobei es ihm wiederum ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen androhte. Am 26. Februar 2016 rief der Beschwerdeführer das Regionalzentrum an und erklärte, er wolle die restlichen 79 Diensttage im Jahr 2017 leisten, weshalb er ein Dienstverschiebungsgesuch stellen werde. Er benötige jedoch mehr Zeit, um alles abschliessend zu vereinbaren. Das Regionalzentrum antwortete, er habe die Möglichkeit, ein schriftliches Fristverlängerungsgesuch einzureichen, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er werde wohl innert Frist um Dienstverschiebung ersuchen. D. Da der Beschwerdeführer innert Frist weder eine Einsatzvereinbarung noch ein Dienstverschiebungsgesuch eingereicht hatte, bot ihn das Regionalzentrum mit Verfügungen vom 23. März 2016 vom Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 (voraussichtlich 26 Tage) im Talbetrieb [...], sowie zu einem Vorstellungsgespräch bei diesem am 16. Mai 2016 auf. E. Am 25. Mai 2016 erfuhr das Regionalzentrum vom Einsatzbetrieb, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war. Mit Einschreiben vom 27. Mai 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, sie leite deswegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und gebe ihm Gelegenheit, sich bis zum 9. Juni 2016 schriftlich zu seinem Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch zu äussern. Mit E-Mail vom 16. Juni 2016 informierte der Beschwerdeführer die Vor-instanz, er habe den Vorstellungstermin vergessen, was ein riesiger Lapsus seinerseits sei. Er sei jedoch weder vom Einsatzbetrieb noch vom Regionalzentrum auf sein Versäumnis aufmerksam gemacht worden. Stattdessen habe er direkt ein juristisches Schreiben mit der Androhung eines Disziplinarverfahrens erhalten. Sodann erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er das Vorstellungsgespräch an einem zeitnahen Termin nachholen und das Disziplinarverfahren umgehen könne. Am 20. Juni 2016 erwiderte die Zentralstelle per E-Mail, es sei nicht üblich, dass das Regionalzentrum bzw. die Einsatzbetriebe sämtliche Zivildienstleistenden auf ihre Versäumnisse aufmerksam machten. Ein solcher Hinweis hätte auch nichts an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens geändert. Um die Frage zu klären, ob er das Vorstellungsgespräch nachholen könne, möge er sich beim zuständigen Sachbearbeiter des Regionalzentrums melden. In seiner E-Mail-Antwort vom 20. Juni 2016 an die Zentralstelle ergänzte der Beschwerdeführer, er habe das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch nicht bewusst missachtet; der Termin sei schlicht und einfach untergegangen. Natürlich sie das sein Verschulden, und er werde für diese Disziplinlosigkeit geradestehen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er studiere nach wie vor an der Universität [...] und werde seinen Abschluss voraussichtlich im Sommer 2017 machen. Als Anhang fügte er seinen Lohnausweis des Jahres 2015 bei. F. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht beim Regionalzentrum. Am 12. Juli 2016 erkundigte sich das Regionalzentrum telefonisch beim Einsatzbetrieb, ob doch noch ein Vorstellungsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Der Betrieb antwortete, er habe nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört und wolle diesen auch nicht mehr im Einsatz haben. G. Am 25. Juli 2016 orientierte der Einsatzbetrieb das Regionalzentrum telefonisch, er habe am Vortag einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten. Dieser habe mitgeteilt, er habe "diese Woche" keine Zeit; er werde dann "nächste" Woche kommen. Daher wünsche der Betrieb keinen Einsatz mit dem Beschwerdeführer mehr; das Vertrauensverhältnis sei nicht mehr gegeben. H. In einem Schreiben vom 26. Juli 2016 informierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer, er könne den Einsatz nicht zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, für die Dienstpflicht des Jahres 2016 umgehend eine Einsatzvereinbarung einzureichen. I. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 setzte die Zentralstelle den Beschwerdeführer von der Einleitung eines zweiten Disziplinarverfahrens, nunmehr wegen des Nichtantretens des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016, in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 25. August 2016 dazu zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 legte der Beschwerdeführer dar, er habe am 24. Juli 2016 mit dem Einsatzbetrieb telefoniert, da er keine genaueren Informationen gehabt habe, wann und wo er seinen Einsatz beginnen müsse. Zusätzlich sei er in einer Zwickmühle gesessen. Vom 16. bis zum 30. Juli 2016 sei er als Co-Leiter und Betreuer im Ferienlager einer Organisation [...], bei welcher er 2015 einen Zivildiensteinsatz geleistet habe, engagiert gewesen. Eine Woche hätte sich also mit seinem Zivildiensteinsatz vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 überlappt. Deshalb habe er beim Einsatzbetrieb angefragt, ob sich der Einsatz allenfalls um eine Woche verschieben lasse. Diese Anfrage sei natürlich äusserst kurzfristig gewesen. Die Angelegenheit habe sich aber ohnehin erledigt, weil er seinen Dienst bei diesem Einsatzbetrieb unter keinen Umständen hätte durchführen können. Somit sehe er seine Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen auch nicht als verletzt an, denn er wäre ihr selbstverständlich nachgekommen, wenn der Betrieb darauf bestanden hätte, dass er den Einsatz per 25. Juli 2016 beginne. J. Mit Schreiben vom 9. September 2016 wies das Regionalzentrum den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Jahr 2017 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen erbringen müsse. Zugleich forderte es ihn auf, das vollständig ausgefüllte Formular "Einsatzvereinbarung" bis am 15. Januar 2017 einzureichen. Nach mehreren Mahnungen und Fristerstreckungen erhielt das Regionalzentrum am 23. März 2017 eine Vereinbarung für einen Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 31. Juli 2017 bei [...]. In einem Schreiben an ihn vom 23. März 2017 konstatierte das Regionalzentrum, dieser Einsatz entspreche einer Dauer von 16 Diensttagen, während sich die Einsatzpflicht für das Jahr 2017 auf 26 Tage belaufe. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, bis spätestens am 6. April 2017 eine weitere Einsatzvereinbarung für die Leistung von mindestens 10 Diensttagen im Jahr 2017 einzureichen. Andernfalls müsse ihn das Regionalzentrum für die Suche nach einem Einsatz von Amtes wegen über die gesamte Dienstpflicht von 26 Tagen (zusätzlich zum Einsatz gemäss eingereichter Vereinbarung) melden. K. Im Rahmen einer elektronischen Korrespondenz orientierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 11. April 2017, es habe ihn infolge Fristablaufs bereits für die Suche nach einem Einsatz für ein Aufgebot von Amtes wegen melden müssen. Das Regionalzentrum nehme eine Einsatzvereinbarung jedoch gerne an, sofern diese vor der Erstellung eines Aufgebots von Amtes wegen bei ihm eintreffe. Am 12. April 2017 antwortete der Beschwerdeführer, er sei mit zwei (namentlich genannten) potentiellen Einsatzbetrieben in Kontakt, weshalb er um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Vereinbarung bitte. Dies lehnte das Regionalzentrum mit E-Mail vom 13. April 2017 ab. L. Durch Verfügung vom 12. April 2017 bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer zu dem von diesem vereinbarten Zivildiensteinsatz vom 16. bis zum 31. Juli 2017 auf. Mangels fristgerechter Einreichung einer weiteren Einsatzvereinbarung bot es ihn sodann mit Verfügungen vom 21. April 2017 von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 9. Oktober bis zum 3. November 2017 (voraussichtlich 26 Diensttage) bei [...] sowie zu einem entsprechenden Vorstellungsgespräch am 22. Mai 2017 auf. M. In Absprache mit dem Einsatzbetrieb, jedoch ohne Rücksprache mit der Vorinstanz verschob der Beschwerdeführer den von Amtes wegen verfügten Vorstellungstermin in der Folge vom 22. Mai auf den 9. Juni 2017. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb über die Einleitung eines neuerlichen Disziplinarverfahrens wegen möglichen Zivildienstversäumnisses. Sie gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich bis am 26. Juni 2017 schriftlich zum Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 zu äussern und Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2017 zu Handen der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit dem Einsatzbetrieb bilateral einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch vereinbart; dies, weil im Schreiben mit dem Aufgebot vom 21. April 2017 vermerkt gewesen sei, er solle sich bei Fragen bezüglich des Vorstellungstermins direkt mit der Ansprechperson des Einsatzbetriebes in Verbindung setzen. Am 9. Juni 2017 habe er sich beim Einsatzleiter vorgestellt und auch einen neuen Einsatzzeitraum vom 23. Oktober bis zum 17. November 2017 vereinbart. Nun warte er noch auf eine Bestätigung des Regionalzentrums für den neu definierten Einsatzzeitraum. Seines Erachtens sei er nach den vom Regionalzentrum formulierten Weisungen vorgegangen, indem er sich bezüglich des Verschiebungstermins direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebs gewandt habe. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 verschob das Regionalzentrum den Einsatz auf den Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 17. November 2017. N. Wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 13. Juli 2017 eine Busse von Fr. 490.-. Hinsichtlich des Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch vom 16. Mai 2016 erwog sie in ihrer Verfügung, diese Pflichtverletzung sei in der Zwischenzeit verjährt und könne daher nicht mehr disziplinarisch geahndet werden. Den Nichtantritt des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 wertete sie als vorsätzliches, das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 als fahrlässiges Dienstversäumnis. Beide Male ging sie von einem leichten Fall aus, weil es sich um erstmalige Pflichtverletzungen handle und der Beschwerdeführer stets zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers stufte die Vorinstanz als mittelschwer bis schwer ein. O. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er stellt das Rechtsbegehren, auf eine Disziplinarmassnahme sei zu verzichten. P. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2017 hat die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt. Q. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Die Disziplinarverfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2017 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).

E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 9 ZDG umfasst die Zivildienstpflicht namentlich die Pflicht zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Bst. b), sowie die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen (Bst. d).

E. 2.2 Grundsätzlich sucht der Zivildienstpflichtige selber Einsatzbetriebe (Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Satz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01). Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet ihn die Vollzugsstelle sodann zum Zivildienst auf. Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes jedoch nicht, legt die Vollzugsstelle in einem sog. Aufgebot von Amtes wegen selber fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV).

E. 2.3 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Eine solche kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG).

E. 2.4 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institution. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 2.3 und B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3, je m.H.).

E. 2.5 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen; sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Urteile des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 5.1 f. und B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 6.1, je m.H.).

E. 3.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies dem betroffenen Zivildienstpflichtigen schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 60 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 ZDG verjähren die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme nach zwölf Monaten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, er erachte es als unangemessen und übertrieben, sein "letztjähriges Verfahren wieder aufzurollen, 17 Tage vor dessen Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 1 ZDG." Dem hält die Zentralstelle entgegen, das Verfahren aus dem Jahr 2016 sei nicht neu aufgerollt worden, sondern die ganze Zeit bei ihr hängig gewesen. Weil das Verfahren aus dem Jahr 2016 längere Zeit bei der Vollzugsstelle hängig gewesen sei, habe es schliesslich mit demjenigen aus dem Jahr 2017 vereinigt werden können, wodurch die Busse aufgrund der analogen Anwendung des im Strafrecht geltenden Asperationsprinzips geringer ausgefallen sei, als wenn je eine separate Verfügung erstellt worden wäre.

E. 3.3 Das Nichtantreten des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 wurde mit Disziplinarverfügung vom 13. Juli 2017 geahndet, also innerhalb der gesetzlichen Frist für die Verfolgungsverjährung, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Allerdings substantiiert er auch nicht, inwiefern dieser Erledigungszeitpunkt "unangemessen und übertrieben" sein soll. Ebensowenig vermag das Gericht Entsprechendes zu erkennen.

E. 3.4 Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Nichtantretens des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2016. Am 13. Juli 2017 erging die Disziplinarverfügung, so dass die in Art. 71 Abs. 2 ZDG vorgesehene Erledigungsfrist von 60 Tagen um einiges überschritten wurde. Freilich handelt es sich dabei um eine Ordnungsfrist (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127, 6194; vgl. auch BBl 2014 6741, 6773). Sie soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein. Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteile des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 3.2, B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 4.2 und B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2, je m.H.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Überschreitung der 60-tägigen Frist nicht. Es bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Die Nichteinhaltung der Frist bleibt deshalb unbeachtlich.

E. 4 Den Nichtantritt des Einsatzes am 25. Juli 2016 qualifizierte die Zentralstelle als vorsätzliches Zivildienstversäumnis. Ein solches begeht gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 ZDG). Als leichten Fall taxierte die Vorinstanz auch das Ereignis vom 25. Juli 2016.

E. 4.1 Vor Bundesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer betreffend das Nichtantreten des Einsatzes am 25. Juli 2016 nicht näher zum Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG geäussert, sondern lediglich festgehalten, er habe kein Zivildienstversäumnis im Sinne dieser Bestimmung begangen.

E. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf ihre Ausführungen in den Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, da der Beschwerdeführer diese nicht beanstande. Unter der soeben erwähnten Ziff. 4 rekapitulierte sie dessen Stellungnahme vom 24. August 2016 und erklärte, es hätte von ihm erwartet werden können, dass er die Terminkollision frühzeitig erkannt und eine Lösung dafür gefunden hätte. Ein allfälliges Dienstverschiebungsgesuch wäre frühzeitig dem Regionalzentrum einzureichen gewesen, da nur dieses und nicht der Einsatzbetrieb für Dienstverschiebungen zuständig sei. Der Einsatzbetrieb habe dem Regionalzentrum am 25. Juli 2016 telefonisch gemeldet, der Beschwerdeführer habe ihn am 24. Juli 2016 angerufen, um mitzuteilen, dass er in der Woche vom 25. Juli 2016 keine Zeit habe und erst in der Folgewoche zum Einsatz kommen könne; deshalb sei der Betrieb nicht mehr bereit, den Beschwerdeführer einzusetzen. Weiter erwog die Zentralstelle, es sei nicht ersichtlich, warum der Einsatzbetrieb dies dem Regionalzentrum melden sollte, wenn ihn der Beschwerdeführer tatsächlich nur um eine Verschiebung angefragt und gleichzeitig angekündigt hätte, den Einsatz am 25. Juli 2016 anzutreten, falls es der Betrieb so gewünscht hätte. Nach dem Erhalt eines Aufgebots rechne der Einsatzbetrieb grundsätzlich mit dem Zivildienstleistenden und sei darauf angewiesen, dass dieser ihn antrete und leiste. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Betrieb nur darum nicht mehr bereit gewesen sei, den Beschwerdeführer einzusetzen, weil dieser ihm mitgeteilt habe, er wolle erst in der Folgewoche kommen. Wahrscheinlich sei das auch deswegen, weil der Beschwerdeführer selber eine Terminkollision aufgrund seiner Funktion als Mitleiter und Betreuer in einem Ferienlager genannt habe. Daher liege kein Rechtfertigungsgrund vor.

E. 4.3 Das Aufgebot von Amtes wegen vom 23. März 2016 für den Einsatz des Beschwerdeführers vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 blieb unangefochten und erwuchs in der ersten Aprilhälfte 2016 in Rechtskraft (vgl. Art. 66 Bst. a ZDG). Demzufolge war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, den Einsatz am 25. Juli 2016 anzutreten. Fest steht, dass er dies nicht tat und der Beginn des verfügten Einsatzes weder amtlich noch im Einvernehmen mit dem Betrieb verschoben worden war. Ebensowenig war dem Beschwerdeführer ein Dienstbeginn am 25. Juli 2016 etwa aus gesundheitlichen Gründen verwehrt. Vielmehr trat er den Einsatz nicht an, weil er es vorzog, freiwillig in einem Lager mitzuwirken. Für die entsprechende Terminkollision trägt er selbst die Verantwortung. Entweder hätte er auf den Lagereinsatz verzichten oder rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch stellen müssen, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Offensichtlich gedachte der Beschwerdeführer jedoch, den Zivildienst frühestens am 1. August 2016 in Angriff zu nehmen, während der Betrieb legitimerweise auf dem rechtskräftig verfügten Antrittsdatum beharrte. Folglich hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG objektiv und subjektiv (mindestens eventualvorsätzlich; vgl. Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0) erfüllt. Entsprechend den oben (E. 4.2) wiedergegebenen Erwägungen der Zentralstelle ist auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.

E. 4.4 Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst. Laut Disziplinarverfügung (Ziff. 8) muss das Verschulden mit Blick auf die Tat vom 25. Juli 2016 als mittelschwer bis schwer gewertet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Vorfeld des auf den 25. Juli 2016 verfügten Beginn des Zivildiensteinsatzes nicht rechtzeitig eine Lösung für seine Terminkollision gesucht, sondern sich erst am 24. Juli 2016 telefonisch beim Einsatzbetrieb gemeldet habe. Berücksichtigt werde, dass er sowohl 2016 als auch 2017 von Amtes wegen habe aufgeboten werden müssen. Zu seinen Gunsten sprächen seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts sowie die Tatsache, dass es sich um erstmalige Pflichtverletzungen handle. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sich auch kein Entschuldigungsgrund erkennen lässt. Eher drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe den Einsatz, zu welchem er von Amtes wegen hatte aufgeboten werden müssen, mittels selbst verursachter, äusserst kurzfristig bekanntgegebener Terminkollision zu torpedieren gesucht.

E. 5 Das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 taxierte die Zentralstelle als leichten Fall des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG. Ein solches begeht gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt.

E. 5.1 Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren wie folgt: "Indem ich mich gemäss dienstlicher Weisung im Schreiben vom 21. April 2017 mit der Frage um die Verschiebung des Vorstellungstermins direkt an den Einsatzbetrieb wandte und wir uns im Zuge meiner Frage bilateral auf einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch (vom 22. Mai 2017 auf den 9. Juni 2017) einigten, handelte ich nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Denn mit meiner Bitte den Vorstellungstermin auf ein anderes Datum verschieben zu können, befolgte ich die vermerkte dienstliche Weisung: ,Bei Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebes.' Die Frage um die Verschiebung des Vorstellungsgesprächs ist eindeutig eine Frage bezüglich des Vorstellungsgesprächs; somit handelte ich gemäss Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b ZDG nach Treu und Glauben. Ausserdem hätte mich Herr Y._______ vom Einsatzbetrieb ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ich zusätzlich einen Antrag auf Verschiebung des Vorstellungsgesprächs beim Regionalzentrum einreichen müsste. Meine Pflicht habe ich wahrgenommen, indem ich zum Vorstellungsgespräch erschienen bin. Es handelte sich meines Erachtens auch nicht, wie von Ihnen dargelegt, um ein Gesuch um Dienstverschiebung, da das Vorstellungsgespräch nicht als Diensttag deklariert wird bzw. mir kein Diensttag angerechnet wird. Die aufgezeigten Gründe schliessen somit die Rechtswidrigkeit meiner Pflichtverletzung aus, weil ich auf dienstliche Anordnung und nach Treu und Glauben handelte."

E. 5.2 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz: "Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde (vgl. deren Ziff. 5) ist es richtig, dass auf dem Aufgebot vom 21. April 2017 zum Vorstellungsgespräch folgender Satz vermerkt ist: ,Bei Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebes.' Dabei sind jedoch Fragen in der Art gemeint, wie die zivildienstleistende Person am besten zum Einsatzbetrieb gelange, ob sie etwas mitbringen müsse, oder Fragen allgemeiner Art, was den Ablauf des Vorstellungsgesprächs betrifft. Bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Verschiebung des Termins handelt es sich jedoch nicht um eine solche Frage zum Vorstellungsgespräch, sondern um den Wunsch nach einer Dienstverschiebung. Dass es sich beim Vorstellungsgespräch nicht um einen anrechenbaren Diensttag handelt, ändert nichts daran, dass ein Termin zu einem Vorstellungsgespräch, der rechtskräftig verfügt worden ist, bloss im Rahmen einer Dienstverschiebung allenfalls verschoben werden kann. Über die Modalitäten einer Dienstverschiebung werden die Zivildienstpflichtigen bereits anlässlich des Einführungskurses informiert. Auf dem Merkblatt zum Aufgebot ist zudem festgehalten, dass ein Aufgebot weiter gilt und der Einsatz anzutreten ist, solange ein eingereichtes Gesuch um Dienstverschiebung nicht vom Regionalzentrum bewilligt ist. Daraus geht hervor, dass eine Dienstverschiebung lediglich vom Regionalzentrum bewilligt werden kann. Von einer zivildienstpflichtigen Person kann erwartet werden, dass sie dieses Merkblatt mit der nötigen Sorgfalt liest. So ist es denn auch nicht Aufgabe des Einsatzbetriebes, eine zivildienstpflichtige Person auf die für sie geltenden Gesetzesbestimmungen hinzuweisen. Das Missverständnis des Beschwerdeführers, dass er den Termin direkt mit dem Einsatzbetrieb verschieben könne, wäre bei pflichtgemässer Vorsicht daher vermeidbar gewesen. Damit hat der Beschwerdeführer pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. [...] Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er selbständig einen anderen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart und diesen wahrgenommen hat."

E. 5.3 Im genannten Merkblatt, welches dem Aufgebot zum Zivildiensteinsatz beigefügt war, wird unter anderem Folgendes ausgeführt: "Änderungen des Pflichtenhefts, der Einsatzdauer oder der Entschädigung müssen vom Regionalzentrum vorgängig bewilligt und schriftlich bestätigt werden. Nicht bewilligte Änderungen werden nicht anerkannt und allfällig geleistete Diensttage nicht angerechnet. Kein Einsatz ohne gültiges Aufgebot! [letzter Satz im Original in Fettschrift] Solange ein eingereichtes Gesuch um Dienstverschiebung vom Regionalzentrum nicht bewilligt ist, gilt das Aufgebot weiter und der Einsatz ist anzutreten." Das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch enthält folgende Hinweise: "Zusätzliche Informationen für X._______: Die Teilnahme an diesem Vorstellungsgespräch ist obligatorisch, wird aber nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet. Wenn Sie diesem Aufgebot nicht Folge leisten, müssen Sie mit einem Disziplinar- oder Strafverfahren rechnen. Bei Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebs. Das Spezialbillet berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Verkehrs für die Hinfahrt zum Einsatzbetrieb und die Rückfahrt am Tag des Vorstellungsgesprächs."

E. 5.4 Am 21. April 2017 verfügte das Regionalzentrum das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017. Nach ungenutztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) erwuchs die Aufgebotsverfügung in der ersten Aprilhälfte 2017 in Rechtskraft. Folglich war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, sich am 22. Mai 2017 beim Einsatzbetrieb vorzustellen (Art. 9 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG).

E. 5.5 Gestützt auf Art. 24 ZDG hat der Bundesrat die Dienstverschiebung in den Art. 44 ff. ZDV geregelt. Nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Zivildienstpflichtige und Einsatzbetriebe haben Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 44. Abs. 2 ZDV). Gemäss Art. 45 ZDV gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und Aufgebote weiter, solange eine Dienstverschiebung nicht bewilligt wurde.

E. 5.6 Beim Vorstellungsgespräch handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Zivildienstleistenden (Art. 9 Bst. b ZDG), weshalb der Beschwerdeführer ein Dienstverschiebungsgesuch an die Vollzugsstelle hätte richten müssen (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Keine Rolle spielt nach dieser Regelung die fehlende Anrechenbarkeit des Vorstellungsgesprächs als Diensttag.

E. 5.7 In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses erfüllt, denn er trat am 22. Mai 2017 - ohne dass das Regionalzentrum eine Dienstverschiebung bewilligt hätte - nicht zu dem Vorstellungsgespräch an, zu welchem er mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 21. April 2017 aufgeboten worden war. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes wirft die Vollzugsstelle dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Schon die Tatsache, dass ihn das Regionalzentrum mittels Verfügung zum Vorstellungsgespräch aufgeboten und ihn nicht dazu angehalten hatte, auf informellem Weg selber ein solches Gespräch zu vereinbaren, hätte den Beschwerdeführer mindestens zur Nachfrage veranlassen müssen, ob eine Verschiebung ohne amtliche Mitwirkung erlaubt sei. Daran ändert auch der Hinweis betreffend Fragen zum Vorstellungsgespräch im Aufgebot des Regionalzentrums nichts, zumal keine derartigen Fragen, sondern eine Verschiebung des (durch rechtskräftige Verfügung angeordneten) Termins im Raum steht. Abgesehen davon muss die Passage "Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs" aus der Perspektive des Dienstpflichtigen dahingehend verstanden werden, dass die Modalitäten eines bereits festgesetzten Vorstellungstermins gemeint sind. Wie sodann seine Gesetzeszitate zeigen, weiss sich der Beschwerdeführer, seines Zeichens Universitätsabsolvent, hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten durchaus kundig zu machen. Mit anderen Worten stellt er sich nicht etwa als unbeholfene Person dar, bei welcher die Anforderungen an die gebotene Vorsicht in wesentlichem Umfang herabgesetzt werden müssten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 27 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG. Art. 27 Abs. 1 ZDG bestimmt, dass Zivildienstleistende bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben handeln. Gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG haben Zivildienstleistende die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen zu befolgen. Insbesondere diese Gesetzesvorschrift verdeutlicht gerade, dass Aufgebote eingehalten werden müssen, und für den Termin des 22. Mai 2017 hatte das Regionalzentrum ein solches in Verfügungsform erlassen. Zwar nennt Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG auch Weisungen, doch angesichts des rechtskräftigen Aufgebots hätte der Beschwerdeführer nach den Regeln der pflichtgemässen Vorsicht zumindest abklären müssen, ob er das Vorstellungsgespräch bilateral mit dem Einsatzbetrieb verschieben könne. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass den Einsatzbetrieb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von diesem zu beachtenden zivildienstlichen Normen und Formalitäten trifft (vgl. Art. 48 ff. ZDG). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG am 22. Mai 2017 in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllte. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.

E. 5.8 Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung auch bezüglich des Vorfalls vom 22. Mai 2017 als mittelschwer bis schwer eingestuft. Eine Differenzierung des Verschuldens nach den beiden noch geahndeten Tatbeständen findet sich in der Disziplinarverfügung allerdings nicht. Deren Ziff. 8 schliesst vielmehr mit folgender Bemerkung: "Ihr Verschulden ist im Lichte des Gesagten als mittelschwer bis schwer einzustufen und eine Busse von Fr. 490.- erscheint angesichts Ihrer finanziellen Verhältnisse als Student mit einem Nebenerwerb (Jahresnettolohn von Fr. [...]) als angemessen." Zur Begründung führte die Zentralstelle in Ziff. 8 ihrer Disziplinarverfügung aus: "[...] wurde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie davon ausgegangen sind, das Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 eigenmächtig mit dem Einsatzbetrieb 2 verschieben zu können. So lässt insbesondere der von Ihnen aufgeführte Satz im Aufgebot zum Vorstellungsgespräch diesen Schluss nicht zu. Zudem wurden Sie anlässlich des Einführungskurses ausdrücklich über das korrekte Vorgehen im Rahmen einer Dienstverschiebung informiert. Auch aus dem Merkblatt, welches dem Aufgebot beigelegen hatte, geht hervor, dass nicht der Einsatzbetrieb, sondern das Regionalzentrum eine Dienstverschiebung bewilligen muss. Bei allfälligen Unsicherheiten hätten Sie sich auch ohne Weiteres an das Regionalzentrum wenden können. Weiter berücksichtigen wir, dass Sie sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 von Amtes wegen aufgeboten werden mussten, da Sie Ihrer Pflicht zur Suche eines Einsatzbetriebes nicht hinreichend nachgekommen sind. Zu Ihren Gunsten spricht Ihre Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts. Zudem berücksichtigen wir, dass es sich hier um erstmalige Pflichtverletzungen handelt. Weiter halten wir Ihnen zugute, dass Sie das versäumte Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 am 9. Juni 2017 nachgeholt haben und auch der Einsatzbetrieb nicht richtig gehandelt hat, indem er Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass lediglich das Regionalzentrum für den Entscheid über eine Verschiebung des Vorstellungsgesprächs zuständig wäre, sondern einfach in die Verschiebung eingewilligt hat." Hierzu hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht wie folgt geäussert: "Des Weiteren ist mir schleierhaft auf welcher Bewertungsgrundlage Sie mein Verschulden als mittelschwer bis schwer einstufen. [...] Ich bin stets meinen staatsbürgerlichen Pflichten nachgekommen und stehe nach den diesjährigen Einsätzen auch kurz vor dem Abschluss meiner zu leistenden Einsatztage. In dieser Angelegenheit habe ich als pflichtbewusster Zivildienstleistender nach Treu und Glauben, und insbesondere in Anlehnung der Weisung im Schreiben vom 21. April 2017, korrekt gehandelt." Bei der Beurteilung des Verschuldens müssen wiederum die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt werden (Art. 69 ZDG). Weshalb der Beschwerdeführer sein Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 verschob, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Jedenfalls begab er sich am 22. Mai 2017 nicht zum Einsatzbetrieb, weil dieser einer Verschiebung des Gesprächs auf den 9. Juni 2017 zugestimmt hatte. Der Beschwerdeführer nahm an, es handle sich um keine eigentliche Dienstverschiebung, da Vorstellungsgespräche nicht als Diensttage angerechnet werden (Art. 56 Abs. 1 Bst. b ZDV). Mitursache für das Dienstversäumnis war das Einverständnis des Betriebs, das Gespräch zu verschieben. Niedere Beweggründe lassen sich dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht entgegenhalten. Auch hinsichtlich seines Vorlebens ergibt sich aus den Akten nichts Negatives. Was die bisherige Führung im Zivildienst anbetrifft, schlagen seine mangelhafte Einsatzplanung, das Versäumen des Vorstellungsgesprächs vom 27. Mai 2016 und der kurzfristige Nichtantritt des Einsatzes am 25. Juli 2016 negativ zu Buche. Andererseits finden sich für sein Verhalten im Rahmen der bisher geleisteten Einsätze in den Akten keine belastenden Momente. Die Vorinstanz hat denn auch erklärt, es handle sich um erstmalige Pflichtverletzungen. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fällt auf, dass er Studium und Nebenerwerb in Einklang bringen muss, was gewisse terminliche Herausforderungen erklären mag. Sodann hätte das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch noch etwas klarer formuliert werden können, indem beispielsweise die Frage einer Verschiebung ausdrücklich als nicht in die Kompetenz des Einsatzbetriebs fallend erwähnt worden wäre. Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen aufgeboten werden musste, auch hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs zu seinen Lasten ausgelegt werden sollte, zumal dieses nicht zwingend ist, sondern auf Wunsch des Einsatzbetriebs angesetzt wurde (vgl. Art. 9 Bst. b ZDG) und relativ kurze Zeit nach dem verfügten Termin doch noch stattfand. Insgesamt bewertet das Bundesverwaltungsgericht das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des Tatbestandes von Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG - abweichend von der Vorinstanz - als gerade noch leicht.

E. 6 Entsprechend der Rüge des Beschwerdeführers bleibt die Höhe der ausgefällten Busse zu überprüfen.

E. 6.1 Zur Bussenhöhe hat der Beschwerdeführer wie folgt Stellung bezogen: "Auch ist eine Busse von Fr. 490.- angesichts meiner finanziellen Verhältnisse (Jahresnettolohn von Fr. [...]) nicht angemessen. Die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit müssten meines Erachtens klar aufgezeigt werden. Fr. 10.- weniger als ein Viertel des Maximalbussbetrags nach Art. 68 Buchstabe b scheint ein willkürlich festgelegter Bussbetrag zu sein. Dieser Bussbetrag übersteigt ein Drittel meines Monatseinkommens und würde mich in eine unangenehme finanzielle Bredouille bringen."

E. 6.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der analogen Anwendung des im Strafrecht geltenden Asperationsprinzips sei die Busse geringer ausgefallen, als wenn für beide Verfahren je eine separate Verfügung erstellt worden wäre.

E. 6.3 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 7.1 m.H.).

E. 6.4 Angesichts der wiederholten, teilweise vorsätzlichen Tatbegehung kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei "im Sinne von Art. 67 Abs. 2 ZDG zu verfügen", d.h. von einer Massnahme abzusehen, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen, nicht stattgegeben werden. Vielmehr drängt sich unter diesen Umständen die Verhängung einer deutlich spürbaren Sanktion auf, zumal der Beschwerdeführer einen Einsatz, welcher von Amtes wegen verfügt werden musste, mittels selbst verursachter, äusserst kurzfristig bekanntgegebener Terminkollision mindestens eventualvorsätzlich vereitelte (vgl. oben E. 4.4). Da das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tat vom 22. Mai 2017 aber nicht als mittelschwer bis schwer, sondern gerade noch als leicht zu qualifizieren ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse um Fr. 100.-.

E. 7 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Busse von Fr. 490.- auf Fr. 390.- herabzusetzen.

E. 8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.

E. 9 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die in der angefochtenen Verfügung verhängte Busse von Fr. 490.- auf Fr. 390.- herabgesetzt.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Zustellung] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4085/2017 Urteil vom 6. Februar 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarmassnahme. Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle, Vorinstanz) vom 5. Oktober 2010 zum Zivildienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 159 Tage festgesetzt wurde. Davon leistete er bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Vernehmlassung in diesem Verfahren (1. September 2017) 80 Tage. B. Mit Schreiben vom 16. September 2015 informierte das Regionalzentrum [...] der Vorinstanz den Beschwerdeführer, er müsse im Jahr 2016 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das vollständig ausgefüllte Formular "Einsatzvereinbarung" bis spätestens am 15. Januar 2016 einzureichen. Nachdem dieser Termin ungenutzt verstrichen war, bat das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 21. Januar 2016, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 5. Februar 2016 einzureichen. Dabei drohte es ihm für den Säumnisfall an, von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot zu erlassen, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber bestimmen könnte. C. Am 17. Februar 2016 versuchte das Regionalzentrum erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren, nachdem die auf den 5. Februar 2016 erstreckte Frist ebenfalls ungenutzt abgelaufen war. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 ermahnte es ihn letztmals zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung und verlängerte die entsprechende Frist bis zum 9. März 2016, wobei es ihm wiederum ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen androhte. Am 26. Februar 2016 rief der Beschwerdeführer das Regionalzentrum an und erklärte, er wolle die restlichen 79 Diensttage im Jahr 2017 leisten, weshalb er ein Dienstverschiebungsgesuch stellen werde. Er benötige jedoch mehr Zeit, um alles abschliessend zu vereinbaren. Das Regionalzentrum antwortete, er habe die Möglichkeit, ein schriftliches Fristverlängerungsgesuch einzureichen, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er werde wohl innert Frist um Dienstverschiebung ersuchen. D. Da der Beschwerdeführer innert Frist weder eine Einsatzvereinbarung noch ein Dienstverschiebungsgesuch eingereicht hatte, bot ihn das Regionalzentrum mit Verfügungen vom 23. März 2016 vom Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 (voraussichtlich 26 Tage) im Talbetrieb [...], sowie zu einem Vorstellungsgespräch bei diesem am 16. Mai 2016 auf. E. Am 25. Mai 2016 erfuhr das Regionalzentrum vom Einsatzbetrieb, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war. Mit Einschreiben vom 27. Mai 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, sie leite deswegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und gebe ihm Gelegenheit, sich bis zum 9. Juni 2016 schriftlich zu seinem Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch zu äussern. Mit E-Mail vom 16. Juni 2016 informierte der Beschwerdeführer die Vor-instanz, er habe den Vorstellungstermin vergessen, was ein riesiger Lapsus seinerseits sei. Er sei jedoch weder vom Einsatzbetrieb noch vom Regionalzentrum auf sein Versäumnis aufmerksam gemacht worden. Stattdessen habe er direkt ein juristisches Schreiben mit der Androhung eines Disziplinarverfahrens erhalten. Sodann erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er das Vorstellungsgespräch an einem zeitnahen Termin nachholen und das Disziplinarverfahren umgehen könne. Am 20. Juni 2016 erwiderte die Zentralstelle per E-Mail, es sei nicht üblich, dass das Regionalzentrum bzw. die Einsatzbetriebe sämtliche Zivildienstleistenden auf ihre Versäumnisse aufmerksam machten. Ein solcher Hinweis hätte auch nichts an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens geändert. Um die Frage zu klären, ob er das Vorstellungsgespräch nachholen könne, möge er sich beim zuständigen Sachbearbeiter des Regionalzentrums melden. In seiner E-Mail-Antwort vom 20. Juni 2016 an die Zentralstelle ergänzte der Beschwerdeführer, er habe das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch nicht bewusst missachtet; der Termin sei schlicht und einfach untergegangen. Natürlich sie das sein Verschulden, und er werde für diese Disziplinlosigkeit geradestehen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er studiere nach wie vor an der Universität [...] und werde seinen Abschluss voraussichtlich im Sommer 2017 machen. Als Anhang fügte er seinen Lohnausweis des Jahres 2015 bei. F. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht beim Regionalzentrum. Am 12. Juli 2016 erkundigte sich das Regionalzentrum telefonisch beim Einsatzbetrieb, ob doch noch ein Vorstellungsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Der Betrieb antwortete, er habe nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört und wolle diesen auch nicht mehr im Einsatz haben. G. Am 25. Juli 2016 orientierte der Einsatzbetrieb das Regionalzentrum telefonisch, er habe am Vortag einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten. Dieser habe mitgeteilt, er habe "diese Woche" keine Zeit; er werde dann "nächste" Woche kommen. Daher wünsche der Betrieb keinen Einsatz mit dem Beschwerdeführer mehr; das Vertrauensverhältnis sei nicht mehr gegeben. H. In einem Schreiben vom 26. Juli 2016 informierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer, er könne den Einsatz nicht zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, für die Dienstpflicht des Jahres 2016 umgehend eine Einsatzvereinbarung einzureichen. I. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 setzte die Zentralstelle den Beschwerdeführer von der Einleitung eines zweiten Disziplinarverfahrens, nunmehr wegen des Nichtantretens des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016, in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 25. August 2016 dazu zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 legte der Beschwerdeführer dar, er habe am 24. Juli 2016 mit dem Einsatzbetrieb telefoniert, da er keine genaueren Informationen gehabt habe, wann und wo er seinen Einsatz beginnen müsse. Zusätzlich sei er in einer Zwickmühle gesessen. Vom 16. bis zum 30. Juli 2016 sei er als Co-Leiter und Betreuer im Ferienlager einer Organisation [...], bei welcher er 2015 einen Zivildiensteinsatz geleistet habe, engagiert gewesen. Eine Woche hätte sich also mit seinem Zivildiensteinsatz vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 überlappt. Deshalb habe er beim Einsatzbetrieb angefragt, ob sich der Einsatz allenfalls um eine Woche verschieben lasse. Diese Anfrage sei natürlich äusserst kurzfristig gewesen. Die Angelegenheit habe sich aber ohnehin erledigt, weil er seinen Dienst bei diesem Einsatzbetrieb unter keinen Umständen hätte durchführen können. Somit sehe er seine Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen auch nicht als verletzt an, denn er wäre ihr selbstverständlich nachgekommen, wenn der Betrieb darauf bestanden hätte, dass er den Einsatz per 25. Juli 2016 beginne. J. Mit Schreiben vom 9. September 2016 wies das Regionalzentrum den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Jahr 2017 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen erbringen müsse. Zugleich forderte es ihn auf, das vollständig ausgefüllte Formular "Einsatzvereinbarung" bis am 15. Januar 2017 einzureichen. Nach mehreren Mahnungen und Fristerstreckungen erhielt das Regionalzentrum am 23. März 2017 eine Vereinbarung für einen Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 31. Juli 2017 bei [...]. In einem Schreiben an ihn vom 23. März 2017 konstatierte das Regionalzentrum, dieser Einsatz entspreche einer Dauer von 16 Diensttagen, während sich die Einsatzpflicht für das Jahr 2017 auf 26 Tage belaufe. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, bis spätestens am 6. April 2017 eine weitere Einsatzvereinbarung für die Leistung von mindestens 10 Diensttagen im Jahr 2017 einzureichen. Andernfalls müsse ihn das Regionalzentrum für die Suche nach einem Einsatz von Amtes wegen über die gesamte Dienstpflicht von 26 Tagen (zusätzlich zum Einsatz gemäss eingereichter Vereinbarung) melden. K. Im Rahmen einer elektronischen Korrespondenz orientierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 11. April 2017, es habe ihn infolge Fristablaufs bereits für die Suche nach einem Einsatz für ein Aufgebot von Amtes wegen melden müssen. Das Regionalzentrum nehme eine Einsatzvereinbarung jedoch gerne an, sofern diese vor der Erstellung eines Aufgebots von Amtes wegen bei ihm eintreffe. Am 12. April 2017 antwortete der Beschwerdeführer, er sei mit zwei (namentlich genannten) potentiellen Einsatzbetrieben in Kontakt, weshalb er um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Vereinbarung bitte. Dies lehnte das Regionalzentrum mit E-Mail vom 13. April 2017 ab. L. Durch Verfügung vom 12. April 2017 bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer zu dem von diesem vereinbarten Zivildiensteinsatz vom 16. bis zum 31. Juli 2017 auf. Mangels fristgerechter Einreichung einer weiteren Einsatzvereinbarung bot es ihn sodann mit Verfügungen vom 21. April 2017 von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 9. Oktober bis zum 3. November 2017 (voraussichtlich 26 Diensttage) bei [...] sowie zu einem entsprechenden Vorstellungsgespräch am 22. Mai 2017 auf. M. In Absprache mit dem Einsatzbetrieb, jedoch ohne Rücksprache mit der Vorinstanz verschob der Beschwerdeführer den von Amtes wegen verfügten Vorstellungstermin in der Folge vom 22. Mai auf den 9. Juni 2017. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb über die Einleitung eines neuerlichen Disziplinarverfahrens wegen möglichen Zivildienstversäumnisses. Sie gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich bis am 26. Juni 2017 schriftlich zum Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 zu äussern und Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2017 zu Handen der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit dem Einsatzbetrieb bilateral einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch vereinbart; dies, weil im Schreiben mit dem Aufgebot vom 21. April 2017 vermerkt gewesen sei, er solle sich bei Fragen bezüglich des Vorstellungstermins direkt mit der Ansprechperson des Einsatzbetriebes in Verbindung setzen. Am 9. Juni 2017 habe er sich beim Einsatzleiter vorgestellt und auch einen neuen Einsatzzeitraum vom 23. Oktober bis zum 17. November 2017 vereinbart. Nun warte er noch auf eine Bestätigung des Regionalzentrums für den neu definierten Einsatzzeitraum. Seines Erachtens sei er nach den vom Regionalzentrum formulierten Weisungen vorgegangen, indem er sich bezüglich des Verschiebungstermins direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebs gewandt habe. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 verschob das Regionalzentrum den Einsatz auf den Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 17. November 2017. N. Wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 13. Juli 2017 eine Busse von Fr. 490.-. Hinsichtlich des Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch vom 16. Mai 2016 erwog sie in ihrer Verfügung, diese Pflichtverletzung sei in der Zwischenzeit verjährt und könne daher nicht mehr disziplinarisch geahndet werden. Den Nichtantritt des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 wertete sie als vorsätzliches, das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 als fahrlässiges Dienstversäumnis. Beide Male ging sie von einem leichten Fall aus, weil es sich um erstmalige Pflichtverletzungen handle und der Beschwerdeführer stets zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers stufte die Vorinstanz als mittelschwer bis schwer ein. O. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er stellt das Rechtsbegehren, auf eine Disziplinarmassnahme sei zu verzichten. P. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2017 hat die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt. Q. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Disziplinarverfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2017 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 9 ZDG umfasst die Zivildienstpflicht namentlich die Pflicht zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Bst. b), sowie die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen (Bst. d). 2.2 Grundsätzlich sucht der Zivildienstpflichtige selber Einsatzbetriebe (Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Satz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01). Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet ihn die Vollzugsstelle sodann zum Zivildienst auf. Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes jedoch nicht, legt die Vollzugsstelle in einem sog. Aufgebot von Amtes wegen selber fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV). 2.3 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Eine solche kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG). 2.4 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institution. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 2.3 und B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3, je m.H.). 2.5 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen; sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Urteile des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 5.1 f. und B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 6.1, je m.H.). 3. 3.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies dem betroffenen Zivildienstpflichtigen schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 60 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 ZDG verjähren die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme nach zwölf Monaten. 3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, er erachte es als unangemessen und übertrieben, sein "letztjähriges Verfahren wieder aufzurollen, 17 Tage vor dessen Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 1 ZDG." Dem hält die Zentralstelle entgegen, das Verfahren aus dem Jahr 2016 sei nicht neu aufgerollt worden, sondern die ganze Zeit bei ihr hängig gewesen. Weil das Verfahren aus dem Jahr 2016 längere Zeit bei der Vollzugsstelle hängig gewesen sei, habe es schliesslich mit demjenigen aus dem Jahr 2017 vereinigt werden können, wodurch die Busse aufgrund der analogen Anwendung des im Strafrecht geltenden Asperationsprinzips geringer ausgefallen sei, als wenn je eine separate Verfügung erstellt worden wäre. 3.3 Das Nichtantreten des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 wurde mit Disziplinarverfügung vom 13. Juli 2017 geahndet, also innerhalb der gesetzlichen Frist für die Verfolgungsverjährung, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Allerdings substantiiert er auch nicht, inwiefern dieser Erledigungszeitpunkt "unangemessen und übertrieben" sein soll. Ebensowenig vermag das Gericht Entsprechendes zu erkennen. 3.4 Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Nichtantretens des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2016. Am 13. Juli 2017 erging die Disziplinarverfügung, so dass die in Art. 71 Abs. 2 ZDG vorgesehene Erledigungsfrist von 60 Tagen um einiges überschritten wurde. Freilich handelt es sich dabei um eine Ordnungsfrist (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127, 6194; vgl. auch BBl 2014 6741, 6773). Sie soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein. Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteile des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 3.2, B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 4.2 und B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2, je m.H.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Überschreitung der 60-tägigen Frist nicht. Es bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Die Nichteinhaltung der Frist bleibt deshalb unbeachtlich.

4. Den Nichtantritt des Einsatzes am 25. Juli 2016 qualifizierte die Zentralstelle als vorsätzliches Zivildienstversäumnis. Ein solches begeht gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 ZDG). Als leichten Fall taxierte die Vorinstanz auch das Ereignis vom 25. Juli 2016. 4.1 Vor Bundesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer betreffend das Nichtantreten des Einsatzes am 25. Juli 2016 nicht näher zum Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG geäussert, sondern lediglich festgehalten, er habe kein Zivildienstversäumnis im Sinne dieser Bestimmung begangen. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf ihre Ausführungen in den Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, da der Beschwerdeführer diese nicht beanstande. Unter der soeben erwähnten Ziff. 4 rekapitulierte sie dessen Stellungnahme vom 24. August 2016 und erklärte, es hätte von ihm erwartet werden können, dass er die Terminkollision frühzeitig erkannt und eine Lösung dafür gefunden hätte. Ein allfälliges Dienstverschiebungsgesuch wäre frühzeitig dem Regionalzentrum einzureichen gewesen, da nur dieses und nicht der Einsatzbetrieb für Dienstverschiebungen zuständig sei. Der Einsatzbetrieb habe dem Regionalzentrum am 25. Juli 2016 telefonisch gemeldet, der Beschwerdeführer habe ihn am 24. Juli 2016 angerufen, um mitzuteilen, dass er in der Woche vom 25. Juli 2016 keine Zeit habe und erst in der Folgewoche zum Einsatz kommen könne; deshalb sei der Betrieb nicht mehr bereit, den Beschwerdeführer einzusetzen. Weiter erwog die Zentralstelle, es sei nicht ersichtlich, warum der Einsatzbetrieb dies dem Regionalzentrum melden sollte, wenn ihn der Beschwerdeführer tatsächlich nur um eine Verschiebung angefragt und gleichzeitig angekündigt hätte, den Einsatz am 25. Juli 2016 anzutreten, falls es der Betrieb so gewünscht hätte. Nach dem Erhalt eines Aufgebots rechne der Einsatzbetrieb grundsätzlich mit dem Zivildienstleistenden und sei darauf angewiesen, dass dieser ihn antrete und leiste. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Betrieb nur darum nicht mehr bereit gewesen sei, den Beschwerdeführer einzusetzen, weil dieser ihm mitgeteilt habe, er wolle erst in der Folgewoche kommen. Wahrscheinlich sei das auch deswegen, weil der Beschwerdeführer selber eine Terminkollision aufgrund seiner Funktion als Mitleiter und Betreuer in einem Ferienlager genannt habe. Daher liege kein Rechtfertigungsgrund vor. 4.3 Das Aufgebot von Amtes wegen vom 23. März 2016 für den Einsatz des Beschwerdeführers vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 blieb unangefochten und erwuchs in der ersten Aprilhälfte 2016 in Rechtskraft (vgl. Art. 66 Bst. a ZDG). Demzufolge war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, den Einsatz am 25. Juli 2016 anzutreten. Fest steht, dass er dies nicht tat und der Beginn des verfügten Einsatzes weder amtlich noch im Einvernehmen mit dem Betrieb verschoben worden war. Ebensowenig war dem Beschwerdeführer ein Dienstbeginn am 25. Juli 2016 etwa aus gesundheitlichen Gründen verwehrt. Vielmehr trat er den Einsatz nicht an, weil er es vorzog, freiwillig in einem Lager mitzuwirken. Für die entsprechende Terminkollision trägt er selbst die Verantwortung. Entweder hätte er auf den Lagereinsatz verzichten oder rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch stellen müssen, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Offensichtlich gedachte der Beschwerdeführer jedoch, den Zivildienst frühestens am 1. August 2016 in Angriff zu nehmen, während der Betrieb legitimerweise auf dem rechtskräftig verfügten Antrittsdatum beharrte. Folglich hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG objektiv und subjektiv (mindestens eventualvorsätzlich; vgl. Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0) erfüllt. Entsprechend den oben (E. 4.2) wiedergegebenen Erwägungen der Zentralstelle ist auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. 4.4 Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst. Laut Disziplinarverfügung (Ziff. 8) muss das Verschulden mit Blick auf die Tat vom 25. Juli 2016 als mittelschwer bis schwer gewertet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Vorfeld des auf den 25. Juli 2016 verfügten Beginn des Zivildiensteinsatzes nicht rechtzeitig eine Lösung für seine Terminkollision gesucht, sondern sich erst am 24. Juli 2016 telefonisch beim Einsatzbetrieb gemeldet habe. Berücksichtigt werde, dass er sowohl 2016 als auch 2017 von Amtes wegen habe aufgeboten werden müssen. Zu seinen Gunsten sprächen seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts sowie die Tatsache, dass es sich um erstmalige Pflichtverletzungen handle. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sich auch kein Entschuldigungsgrund erkennen lässt. Eher drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe den Einsatz, zu welchem er von Amtes wegen hatte aufgeboten werden müssen, mittels selbst verursachter, äusserst kurzfristig bekanntgegebener Terminkollision zu torpedieren gesucht.

5. Das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 taxierte die Zentralstelle als leichten Fall des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG. Ein solches begeht gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt. 5.1 Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren wie folgt: "Indem ich mich gemäss dienstlicher Weisung im Schreiben vom 21. April 2017 mit der Frage um die Verschiebung des Vorstellungstermins direkt an den Einsatzbetrieb wandte und wir uns im Zuge meiner Frage bilateral auf einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch (vom 22. Mai 2017 auf den 9. Juni 2017) einigten, handelte ich nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Denn mit meiner Bitte den Vorstellungstermin auf ein anderes Datum verschieben zu können, befolgte ich die vermerkte dienstliche Weisung: ,Bei Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebes.' Die Frage um die Verschiebung des Vorstellungsgesprächs ist eindeutig eine Frage bezüglich des Vorstellungsgesprächs; somit handelte ich gemäss Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b ZDG nach Treu und Glauben. Ausserdem hätte mich Herr Y._______ vom Einsatzbetrieb ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ich zusätzlich einen Antrag auf Verschiebung des Vorstellungsgesprächs beim Regionalzentrum einreichen müsste. Meine Pflicht habe ich wahrgenommen, indem ich zum Vorstellungsgespräch erschienen bin. Es handelte sich meines Erachtens auch nicht, wie von Ihnen dargelegt, um ein Gesuch um Dienstverschiebung, da das Vorstellungsgespräch nicht als Diensttag deklariert wird bzw. mir kein Diensttag angerechnet wird. Die aufgezeigten Gründe schliessen somit die Rechtswidrigkeit meiner Pflichtverletzung aus, weil ich auf dienstliche Anordnung und nach Treu und Glauben handelte." 5.2 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz: "Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde (vgl. deren Ziff. 5) ist es richtig, dass auf dem Aufgebot vom 21. April 2017 zum Vorstellungsgespräch folgender Satz vermerkt ist: ,Bei Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebes.' Dabei sind jedoch Fragen in der Art gemeint, wie die zivildienstleistende Person am besten zum Einsatzbetrieb gelange, ob sie etwas mitbringen müsse, oder Fragen allgemeiner Art, was den Ablauf des Vorstellungsgesprächs betrifft. Bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Verschiebung des Termins handelt es sich jedoch nicht um eine solche Frage zum Vorstellungsgespräch, sondern um den Wunsch nach einer Dienstverschiebung. Dass es sich beim Vorstellungsgespräch nicht um einen anrechenbaren Diensttag handelt, ändert nichts daran, dass ein Termin zu einem Vorstellungsgespräch, der rechtskräftig verfügt worden ist, bloss im Rahmen einer Dienstverschiebung allenfalls verschoben werden kann. Über die Modalitäten einer Dienstverschiebung werden die Zivildienstpflichtigen bereits anlässlich des Einführungskurses informiert. Auf dem Merkblatt zum Aufgebot ist zudem festgehalten, dass ein Aufgebot weiter gilt und der Einsatz anzutreten ist, solange ein eingereichtes Gesuch um Dienstverschiebung nicht vom Regionalzentrum bewilligt ist. Daraus geht hervor, dass eine Dienstverschiebung lediglich vom Regionalzentrum bewilligt werden kann. Von einer zivildienstpflichtigen Person kann erwartet werden, dass sie dieses Merkblatt mit der nötigen Sorgfalt liest. So ist es denn auch nicht Aufgabe des Einsatzbetriebes, eine zivildienstpflichtige Person auf die für sie geltenden Gesetzesbestimmungen hinzuweisen. Das Missverständnis des Beschwerdeführers, dass er den Termin direkt mit dem Einsatzbetrieb verschieben könne, wäre bei pflichtgemässer Vorsicht daher vermeidbar gewesen. Damit hat der Beschwerdeführer pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. [...] Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er selbständig einen anderen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart und diesen wahrgenommen hat." 5.3 Im genannten Merkblatt, welches dem Aufgebot zum Zivildiensteinsatz beigefügt war, wird unter anderem Folgendes ausgeführt: "Änderungen des Pflichtenhefts, der Einsatzdauer oder der Entschädigung müssen vom Regionalzentrum vorgängig bewilligt und schriftlich bestätigt werden. Nicht bewilligte Änderungen werden nicht anerkannt und allfällig geleistete Diensttage nicht angerechnet. Kein Einsatz ohne gültiges Aufgebot! [letzter Satz im Original in Fettschrift] Solange ein eingereichtes Gesuch um Dienstverschiebung vom Regionalzentrum nicht bewilligt ist, gilt das Aufgebot weiter und der Einsatz ist anzutreten." Das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch enthält folgende Hinweise: "Zusätzliche Informationen für X._______: Die Teilnahme an diesem Vorstellungsgespräch ist obligatorisch, wird aber nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet. Wenn Sie diesem Aufgebot nicht Folge leisten, müssen Sie mit einem Disziplinar- oder Strafverfahren rechnen. Bei Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetriebs. Das Spezialbillet berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Verkehrs für die Hinfahrt zum Einsatzbetrieb und die Rückfahrt am Tag des Vorstellungsgesprächs." 5.4 Am 21. April 2017 verfügte das Regionalzentrum das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017. Nach ungenutztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) erwuchs die Aufgebotsverfügung in der ersten Aprilhälfte 2017 in Rechtskraft. Folglich war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, sich am 22. Mai 2017 beim Einsatzbetrieb vorzustellen (Art. 9 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG). 5.5 Gestützt auf Art. 24 ZDG hat der Bundesrat die Dienstverschiebung in den Art. 44 ff. ZDV geregelt. Nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Zivildienstpflichtige und Einsatzbetriebe haben Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 44. Abs. 2 ZDV). Gemäss Art. 45 ZDV gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und Aufgebote weiter, solange eine Dienstverschiebung nicht bewilligt wurde. 5.6 Beim Vorstellungsgespräch handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Zivildienstleistenden (Art. 9 Bst. b ZDG), weshalb der Beschwerdeführer ein Dienstverschiebungsgesuch an die Vollzugsstelle hätte richten müssen (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Keine Rolle spielt nach dieser Regelung die fehlende Anrechenbarkeit des Vorstellungsgesprächs als Diensttag. 5.7 In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses erfüllt, denn er trat am 22. Mai 2017 - ohne dass das Regionalzentrum eine Dienstverschiebung bewilligt hätte - nicht zu dem Vorstellungsgespräch an, zu welchem er mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 21. April 2017 aufgeboten worden war. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes wirft die Vollzugsstelle dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Schon die Tatsache, dass ihn das Regionalzentrum mittels Verfügung zum Vorstellungsgespräch aufgeboten und ihn nicht dazu angehalten hatte, auf informellem Weg selber ein solches Gespräch zu vereinbaren, hätte den Beschwerdeführer mindestens zur Nachfrage veranlassen müssen, ob eine Verschiebung ohne amtliche Mitwirkung erlaubt sei. Daran ändert auch der Hinweis betreffend Fragen zum Vorstellungsgespräch im Aufgebot des Regionalzentrums nichts, zumal keine derartigen Fragen, sondern eine Verschiebung des (durch rechtskräftige Verfügung angeordneten) Termins im Raum steht. Abgesehen davon muss die Passage "Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs" aus der Perspektive des Dienstpflichtigen dahingehend verstanden werden, dass die Modalitäten eines bereits festgesetzten Vorstellungstermins gemeint sind. Wie sodann seine Gesetzeszitate zeigen, weiss sich der Beschwerdeführer, seines Zeichens Universitätsabsolvent, hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten durchaus kundig zu machen. Mit anderen Worten stellt er sich nicht etwa als unbeholfene Person dar, bei welcher die Anforderungen an die gebotene Vorsicht in wesentlichem Umfang herabgesetzt werden müssten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 27 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG. Art. 27 Abs. 1 ZDG bestimmt, dass Zivildienstleistende bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben handeln. Gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG haben Zivildienstleistende die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen zu befolgen. Insbesondere diese Gesetzesvorschrift verdeutlicht gerade, dass Aufgebote eingehalten werden müssen, und für den Termin des 22. Mai 2017 hatte das Regionalzentrum ein solches in Verfügungsform erlassen. Zwar nennt Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG auch Weisungen, doch angesichts des rechtskräftigen Aufgebots hätte der Beschwerdeführer nach den Regeln der pflichtgemässen Vorsicht zumindest abklären müssen, ob er das Vorstellungsgespräch bilateral mit dem Einsatzbetrieb verschieben könne. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass den Einsatzbetrieb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von diesem zu beachtenden zivildienstlichen Normen und Formalitäten trifft (vgl. Art. 48 ff. ZDG). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG am 22. Mai 2017 in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllte. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. 5.8 Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung auch bezüglich des Vorfalls vom 22. Mai 2017 als mittelschwer bis schwer eingestuft. Eine Differenzierung des Verschuldens nach den beiden noch geahndeten Tatbeständen findet sich in der Disziplinarverfügung allerdings nicht. Deren Ziff. 8 schliesst vielmehr mit folgender Bemerkung: "Ihr Verschulden ist im Lichte des Gesagten als mittelschwer bis schwer einzustufen und eine Busse von Fr. 490.- erscheint angesichts Ihrer finanziellen Verhältnisse als Student mit einem Nebenerwerb (Jahresnettolohn von Fr. [...]) als angemessen." Zur Begründung führte die Zentralstelle in Ziff. 8 ihrer Disziplinarverfügung aus: "[...] wurde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie davon ausgegangen sind, das Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 eigenmächtig mit dem Einsatzbetrieb 2 verschieben zu können. So lässt insbesondere der von Ihnen aufgeführte Satz im Aufgebot zum Vorstellungsgespräch diesen Schluss nicht zu. Zudem wurden Sie anlässlich des Einführungskurses ausdrücklich über das korrekte Vorgehen im Rahmen einer Dienstverschiebung informiert. Auch aus dem Merkblatt, welches dem Aufgebot beigelegen hatte, geht hervor, dass nicht der Einsatzbetrieb, sondern das Regionalzentrum eine Dienstverschiebung bewilligen muss. Bei allfälligen Unsicherheiten hätten Sie sich auch ohne Weiteres an das Regionalzentrum wenden können. Weiter berücksichtigen wir, dass Sie sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 von Amtes wegen aufgeboten werden mussten, da Sie Ihrer Pflicht zur Suche eines Einsatzbetriebes nicht hinreichend nachgekommen sind. Zu Ihren Gunsten spricht Ihre Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts. Zudem berücksichtigen wir, dass es sich hier um erstmalige Pflichtverletzungen handelt. Weiter halten wir Ihnen zugute, dass Sie das versäumte Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 am 9. Juni 2017 nachgeholt haben und auch der Einsatzbetrieb nicht richtig gehandelt hat, indem er Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass lediglich das Regionalzentrum für den Entscheid über eine Verschiebung des Vorstellungsgesprächs zuständig wäre, sondern einfach in die Verschiebung eingewilligt hat." Hierzu hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht wie folgt geäussert: "Des Weiteren ist mir schleierhaft auf welcher Bewertungsgrundlage Sie mein Verschulden als mittelschwer bis schwer einstufen. [...] Ich bin stets meinen staatsbürgerlichen Pflichten nachgekommen und stehe nach den diesjährigen Einsätzen auch kurz vor dem Abschluss meiner zu leistenden Einsatztage. In dieser Angelegenheit habe ich als pflichtbewusster Zivildienstleistender nach Treu und Glauben, und insbesondere in Anlehnung der Weisung im Schreiben vom 21. April 2017, korrekt gehandelt." Bei der Beurteilung des Verschuldens müssen wiederum die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt werden (Art. 69 ZDG). Weshalb der Beschwerdeführer sein Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 verschob, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Jedenfalls begab er sich am 22. Mai 2017 nicht zum Einsatzbetrieb, weil dieser einer Verschiebung des Gesprächs auf den 9. Juni 2017 zugestimmt hatte. Der Beschwerdeführer nahm an, es handle sich um keine eigentliche Dienstverschiebung, da Vorstellungsgespräche nicht als Diensttage angerechnet werden (Art. 56 Abs. 1 Bst. b ZDV). Mitursache für das Dienstversäumnis war das Einverständnis des Betriebs, das Gespräch zu verschieben. Niedere Beweggründe lassen sich dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht entgegenhalten. Auch hinsichtlich seines Vorlebens ergibt sich aus den Akten nichts Negatives. Was die bisherige Führung im Zivildienst anbetrifft, schlagen seine mangelhafte Einsatzplanung, das Versäumen des Vorstellungsgesprächs vom 27. Mai 2016 und der kurzfristige Nichtantritt des Einsatzes am 25. Juli 2016 negativ zu Buche. Andererseits finden sich für sein Verhalten im Rahmen der bisher geleisteten Einsätze in den Akten keine belastenden Momente. Die Vorinstanz hat denn auch erklärt, es handle sich um erstmalige Pflichtverletzungen. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fällt auf, dass er Studium und Nebenerwerb in Einklang bringen muss, was gewisse terminliche Herausforderungen erklären mag. Sodann hätte das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch noch etwas klarer formuliert werden können, indem beispielsweise die Frage einer Verschiebung ausdrücklich als nicht in die Kompetenz des Einsatzbetriebs fallend erwähnt worden wäre. Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen aufgeboten werden musste, auch hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs zu seinen Lasten ausgelegt werden sollte, zumal dieses nicht zwingend ist, sondern auf Wunsch des Einsatzbetriebs angesetzt wurde (vgl. Art. 9 Bst. b ZDG) und relativ kurze Zeit nach dem verfügten Termin doch noch stattfand. Insgesamt bewertet das Bundesverwaltungsgericht das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des Tatbestandes von Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG - abweichend von der Vorinstanz - als gerade noch leicht.

6. Entsprechend der Rüge des Beschwerdeführers bleibt die Höhe der ausgefällten Busse zu überprüfen. 6.1 Zur Bussenhöhe hat der Beschwerdeführer wie folgt Stellung bezogen: "Auch ist eine Busse von Fr. 490.- angesichts meiner finanziellen Verhältnisse (Jahresnettolohn von Fr. [...]) nicht angemessen. Die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit müssten meines Erachtens klar aufgezeigt werden. Fr. 10.- weniger als ein Viertel des Maximalbussbetrags nach Art. 68 Buchstabe b scheint ein willkürlich festgelegter Bussbetrag zu sein. Dieser Bussbetrag übersteigt ein Drittel meines Monatseinkommens und würde mich in eine unangenehme finanzielle Bredouille bringen." 6.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der analogen Anwendung des im Strafrecht geltenden Asperationsprinzips sei die Busse geringer ausgefallen, als wenn für beide Verfahren je eine separate Verfügung erstellt worden wäre. 6.3 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 7.1 m.H.). 6.4 Angesichts der wiederholten, teilweise vorsätzlichen Tatbegehung kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei "im Sinne von Art. 67 Abs. 2 ZDG zu verfügen", d.h. von einer Massnahme abzusehen, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen, nicht stattgegeben werden. Vielmehr drängt sich unter diesen Umständen die Verhängung einer deutlich spürbaren Sanktion auf, zumal der Beschwerdeführer einen Einsatz, welcher von Amtes wegen verfügt werden musste, mittels selbst verursachter, äusserst kurzfristig bekanntgegebener Terminkollision mindestens eventualvorsätzlich vereitelte (vgl. oben E. 4.4). Da das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tat vom 22. Mai 2017 aber nicht als mittelschwer bis schwer, sondern gerade noch als leicht zu qualifizieren ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse um Fr. 100.-.

7. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Busse von Fr. 490.- auf Fr. 390.- herabzusetzen.

8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.

9. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die in der angefochtenen Verfügung verhängte Busse von Fr. 490.- auf Fr. 390.- herabgesetzt.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Zustellung] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer