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B-1856/2018

B-1856/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-19 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 29. März 2016 informierte das Regionalzentrum [...] der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) X._______ (Beschwerdeführer), spätestens am 30. Januar 2017 müsse er seinen obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer begonnen haben. Zugleich forderte es ihn auf, das beigelegte Formular "Einsatzvereinbarung" bis am 1. Mai 2016 vollständig ausgefüllt einzureichen. Nachdem dieser Termin ungenutzt verstrichen war, bat das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 19. Mai 2016, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 2. Juni 2016 einzureichen. Dabei drohte es ihm für den Säumnisfall an, von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot zu erlassen, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber bestimmen könnte. Weil auch diese Frist ungenutzt ablief, forderte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 12. September 2016 im Sinne einer letzten Mahnung auf, die Einsatzvereinbarung bis am 27. September 2016 beizubringen, widrigenfalls von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot erlassen werde. In beiden Mahnschreiben hatte das Regionalzentrum festgehalten, der Beschwerdeführer könne auch zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden. Falls gesundheitliche oder andere Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Zivildienstleistungen bestünden, möge er angeben, für welche Arten von Einsätzen er nicht geeignet sei. B. Nach telefonischen Kontakten und E-Mail-Korrespondenz mit dem Regionalzentrum sowie einer persönlichen Vorsprache bei diesem stellte der Beschwerdeführer am 7. März 2017 ein Dienstverschiebungsgesuch, welches mit Verfügung vom 12. Juni 2017 teilweise gutgeheissen wurde. Deren Dispositiv lautet wie folgt (Zitat): 1.Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht wird teilweise gutgeheissen. 2.Sie haben einen Einsatz von mindestens 60 Diensttagen im Jahr 2017 zu leisten. 3.Sie haben den langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen im Jahr 2018 vollständig zu absolvieren. Gleichzeitig forderte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 26. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung für das Jahr 2017 und bis spätestens am 16. Oktober 2017 eine solche für den langen Einsatz im Jahr 2018 einzureichen. Am 27. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum per E-Mail mit, er warte noch auf eine Antwort des Einsatzbetriebs. In einem E-Mail vom 28. Juni 2017 antwortete das Regionalzentrum, es erwarte bis spätestens am 12. Juli 2017 eine Einsatzvereinbarung für eine Dauer von 61 Diensttagen im Jahr 2017. Im Säumnisfall werde von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot verfügt, wobei er auch zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden könne. C. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, bot ihn das Regionalzentrum mit Verfügungen vom 28. Juli 2017 vom Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 20. November 2017 bis zum 19. Januar 2018 beim Talbetrieb [...] sowie zu einem Vorstellungsgespräch bei diesem am 20. Oktober 2017, um 17.30 Uhr, auf. D. Am 19. Oktober 2017 meldete sich ein Arzt telefonisch beim Regionalzentrum und erklärte, der Beschwerdeführer habe ihn aufgesucht, weil er der Meinung sei, für den Zivildienst nicht tauglich zu sein. Laut Aktennotiz des Regionalzentrums wollte sich der Arzt erkundigen, welche Möglichkeiten es im Zivildienst gebe. Ein ärztliches Zeugnis findet sich in den Akten nicht. Am 20. Oktober 2017, um 08.38 Uhr, sandte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer ein E-Mail, um ihm mitzuteilen, dass er das (auf ebendiesen Tag um 17.30 Uhr festgesetzte) Vorstellungsgespräch und den Zivildiensteinsatz antreten müsse. E. Am 23. Oktober 2017 erfuhr das Regionalzentrum vom Einsatzbetrieb, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war. Mit Einschreiben vom 26. Oktober 2017 orientierte die Vorinstanz (Zentralstelle) den Beschwerdeführer, sie leite deswegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und gebe ihm Gelegenheit, sich bis zum 6. November 2017 schriftlich zu seinem Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch zu äussern. Ferner forderte sie ihn auf, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Erwerbstätigkeit, Nettoeinkommen, Schulden, Unterhaltspflichten) zu machen, damit diese bei der Bestimmung einer allfälligen Disziplinarmassnahme berücksichtigt werden könnten. Nachdem sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist nicht geäussert hatte, bot ihm die Vorinstanz mit E-Mail vom 28. November 2017 Gelegenheit, dies bis am 4. Dezember 2017 nachzuholen. In einem E-Mail vom 28. November 2017 gab der Beschwerdeführer als Grund für sein Nichterscheinen am Vorstellungsgespräch gegenüber der Zentralstelle an, er habe nicht gewusst, ob er überhaupt einen Einsatz leisten werde. Darum habe er auch den Psychologen konsultiert. F. Wegen Zivildienstversäumnisses auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 21. März 2018 eine Busse von Fr. 525.-. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 27. März 2018; Eingang: 29. März 2018) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und damit den Verzicht auf die Verhängung einer Busse. Zur Begründung bringt er Folgendes vor (auszugsweises Zitat): Sobald ich mitbekommen habe, dass ich meinen Dienst in einem Bauernbetrieb absolvieren muss, habe ich sofort mit einem Psychologen Kontakt aufgenommen, da ich ein grosses Problem damit habe, eingesperrte Tiere zu sehen und dies sogar noch zu fördern. Meine Anrufe an das Zivildienstamt haben nichts gebracht. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich ein Problem mit der Tierzucht habe. Ich konnte es nicht verstehen, dass man mich zu sowas zwingt, da ich das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren konnte. Als ich bemerkt habe, dass mein Problem nicht ernst genommen wird, bin ich trotzdem am gewünschten Datum zum Dienst angetreten und habe diesen durchgezogen. Ich bitte somit um Verständnis und Rücknahme der Busse. Weil ich sonst schon finanziell nicht gut dastehe aufgrund des Einsatzes, wäre das sehr schlecht für meine jetzige Situation. [...] H. Durch Verfügung vom 10. April 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung und Aktenübermittlung bis zum 31. Mai 2018. I. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 widerrief die Vorinstanz ihre Disziplinarverfügung vom 21. März 2018 teilweise, indem sie die Busse aufgrund der "finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers von Fr. 525.- auf Fr. 375.- herabsetzte. In der Folge liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zukommen, wobei sie implizite auf eine Vernehmlassung verzichtete. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Die Disziplinarverfügung der Vorinstanz vom 21. März bzw. 28. Mai 2018 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).

E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung hinsichtlich der Höhe der Busse in Wiedererwägung gezogen und dementsprechend neu verfügt.

E. 2.1 Grundsätzlich gilt, dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG). Davon macht Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine Ausnahme, als die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen kann. Entspricht die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers dabei nur teilweise, so ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Die strittig gebliebenen Teile sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Soweit die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers anerkannt hat, kann das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.1 m.H.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt den Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme. Die Vorinstanz hat die im Dispositiv der Verfügung vom 21. März 2018 festgesetzte Busse von Fr. 525.- widerrufen und dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 eine reduzierte Busse in der Höhe von Fr. 375.- auferlegt. Dadurch bleibt der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Disziplinarverfügung bestehen, sodass eine teilweise Verfahrensabschreibung ausser Betracht fällt.

E. 3.1 Gemäss Art. 9 ZDG umfasst die Zivildienstpflicht namentlich die Pflicht zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Bst. b), sowie die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen (Bst. d).

E. 3.2 Grundsätzlich sucht der Zivildienstpflichtige selber Einsatzbetriebe (Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Satz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01). Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet ihn die Vollzugsstelle sodann zum Zivildienst auf. Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes jedoch nicht, legt die Vollzugsstelle in einem sog. Aufgebot von Amtes wegen selber fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV).

E. 3.3 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG).

E. 3.4 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institution. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.4 m.H.).

E. 3.5 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen; sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.5 m.H.).

E. 4 Das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb vom 20. Oktober 2017 taxierte die Zentralstelle als leichten bis mittelschweren Fall des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG. Ein solches begeht gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG unter anderem, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt.

E. 4.1 Am 28. Juli 2017 verfügte das Regionalzentrum das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch. Nach ungenutztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) erwuchs die Aufgebotsverfügung unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG Ende August 2017 in Rechtskraft.

E. 4.2 Beim Vorstellungsgespräch handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Zivildienstleistenden (Art. 9 Bst. b und Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG). Folglich war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, sich am 20. Oktober 2017 um 17.30 Uhr beim Einsatzbetrieb vorzustellen (Art. 9 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG).

E. 4.3 Nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Zivildienstpflichtige und Einsatzbetriebe haben Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 44 Abs. 2 ZDV). Gemäss Art. 45 ZDV gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und Aufgebote weiter, solange eine Dienstverschiebung nicht bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer stellte kein Dienstverschiebungsgesuch.

E. 4.4 Laut Aktennotiz des Regionalzentrums vom 19. Oktober 2017 hatte ein Arzt das Regionalzentrum an diesem Tag angerufen und erklärt, der Beschwerdeführer habe ihn aufgesucht, weil er sich für den Zivildienst nicht tauglich fühle; er, der Arzt, wolle sich erkundigen, welche Möglichkeiten es im Zivildienst gebe. Darauf Bezug nehmend orientierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 20. Oktober 2017 (08.38 Uhr) unter anderem darüber, dass er zum Vorstellungsgespräch und zum Zivildiensteinsatz antreten müsse. Für den Fall seines Fernbleibens behalte sich die Vollzugsstelle disziplinarische oder strafrechtliche Massnahmen vor. Sollte die Leistung des Einsatzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, müsse er dies vor dessen Beginn mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis belegen. Eine Tauglichkeitsprüfung gebe es im Zivildienst nicht mehr; geprüft werde lediglich die Arbeitsfähigkeit. Nur aus bestimmten (im E-Mail genannten) medizinischen Gründen könne eine vorzeitige Entlassung geprüft werden. Der Beschwerdeführer reichte kein entsprechendes ärztliches Attest ein.

E. 4.5 In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses erfüllt, denn er trat am 20. Oktober 2017 - ohne dass er eine Dienstverschiebung beantragt oder einen (gesundheitlichen) Hinderungsgrund belegt hätte - nicht zu dem Vorstellungsgespräch an, zu welchem er mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 28. Juli 2017 aufgeboten worden war. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes erwog die Vollzugsstelle in ihrer Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2018, mit E-Mail des Regionalzentrums vom 20. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer ausdrücklich informiert worden, wie er vorzugehen habe, wenn er einem Aufgebot seiner Ansicht nach keine Folge leisten könne. Gleichzeitig sei er darüber orientiert worden, dass das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch bestehen bleibe und er dieses zu befolgen habe. Dennoch sei er am 20. Oktober 2017 wissentlich und willentlich nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer nicht, warum er dem Vorstellungsgespräch ferngeblieben war. Allerdings hatte er in einem E-Mail vom 28. November 2017 gegenüber der Zentralstelle angegeben, er habe nicht gewusst, ob er überhaupt einen Einsatz leisten werde. Darum habe er auch den Psychologen konsultiert. Am Ende der Aufgebotsverfügung vom 28. Juli 2017 findet sich folgender Hinweis (Zitat): Die Teilnahme an diesem Vorstellungsgespräch ist obligatorisch, wird aber nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet. Wenn Sie diesem Aufgebot nicht Folge leisten, müssen Sie mit einem Disziplinar- oder Strafverfahren rechnen. Der Beschwerdeführer wusste seit Entgegennahme der Verfügungen vom 28. Juli 2017 am 2. August 2017, dass er zum Dienst in einem Landwirtschaftsbetrieb aufgeboten war und dass er sich dort auch vorzustellen hatte. Er liess die Frist zur Beschwerde gegen diese Verfügungen ungenutzt verstreichen. Am 19. Oktober 2017, also kurz vor dem Vorstellungsgespräch vom 20. Oktober 2017, meldete sich ein Arzt, den der Beschwerdeführer konsultiert hatte, beim Regionalzentrum. Ein ärztliches Zeugnis reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Seinen Zivildiensteinsatz absolvierte er in der Folge dennoch. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Veranlassung hatte, anzunehmen, er sei (aus gesundheitlichen Gründen) vom Vorstellungsgespräch dispensiert. Auch ein anderweitiger Hinderungsgrund wurde weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG auch in subjektiver Hinsicht (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0). In E. 3.3 der Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2018 erwog die Vollzugsstelle, was folgt (Zitat): Soweit Sie in Ihrer Beschwerde neu geltend machen, dass Sie ein grosses Problem damit hätten, eingesperrte Tiere zu sehen und dies sogar noch zu fördern sowie ein Problem mit der Tierzucht zu haben, kann festgehalten werden, dass diese Vorbringen nicht unter den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen fallen. Den Termin zum Vorstellungsgespräch hätten Sie trotz Ihrer diesbezüglichen Einstellung ohne Weiteres wahrnehmen können. Für Ihr Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch ist denn auch nach wie vor kein anderer in Betracht fallender Rechtfertigungsgrund [...] ersichtlich [...], weshalb Ihr Verhalten nicht als rechtmässig betrachtet werden kann. Ebensowenig wie die Vorinstanz vermag das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtfertigungsgrund zu erkennen.

E. 5 Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst. Laut Disziplinarverfügung vom 21. März bzw. 28. Mai 2018 (E. 5 bzw. E. 3.5) muss das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer eingestuft werden. Seine Beweggründe für das Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch lassen sich letztlich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehen. Achtbare Motive jedenfalls sind nicht auszumachen. Eher drängt sich der Eindruck einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der dienstlichen Verpflichtung, sich beim Einsatzbetrieb vorzustellen, auf, durfte der Beschwerdeführer doch nicht annehmen, er wäre künftig (aus gesundheitlichen Gründen) vom Zivildienst befreit. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann den Akten mit Blick auf die Würdigung des Verschuldens weder Negatives noch Positives entnommen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Qualifikation als leichtes bis mittelschweres Verschulden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die erste Verletzung einer zivildienstlichen Pflicht handelt, nicht beanstanden.

E. 6 Gestützt auf Art. 68 ZDG kann die Vollzugsstelle als Disziplinarmassnahme entweder einen schriftlichen Verweis (Bst. a) oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.- (Bst. b) verfügen.

E. 6.1 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 6.3 m.H.).

E. 6.2 Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse erklärte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht (Zitat): Weil ich sonst schon finanziell nicht gut dastehe aufgrund des Einsatzes, wäre das sehr schlecht für meine jetzige Situation. Mein Arbeitsbetrieb hat mir netterweise den vollen Lohn ausbezahlt damit ich genügend Geld habe um meine Rechnungen zu bezahlen. Den Betrag muss ich jetzt die nächsten 4 Monate zurückzahlen. Weil ich noch in der Grundausbildung (Zivildienst) bin, bekomme ich noch nicht 80 % vom Lohn sondern nur den Sold. Das ist zu wenig Geld um meine Miete usw. zu bezahlen. Ich hoffe Sie verstehen meine Situation und sehen das auch so dass diese Busse wegen Nichtantreten eines Vorstellungsgespräches unnötig ist.

E. 6.3 In ihrer Disziplinarverfügung vom 21. März 2018 hatte sich die Vollzugsstelle mit Blick auf die Verhängung der Sanktion folgendermassen geäussert (Zitat): Da Sie uns keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen gemacht haben, gehen wir in freier Beweiswürdigung von einem durchschnittlichen Einkommen aus, wonach eine Busse von Fr. 525.- als angemessen erscheint. Anlässlich des teilweisen Widerrufs dieser Verfügung durch diejenige vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz bezüglich der Sanktion Folgendes fest (Zitat): Hingegen wurde bei der Bemessung der Bussenhöhe von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen, da Sie dem Rechtsdienst trotz der ausdrücklichen Hinweise sowohl im Einleitungsschreiben vom 26. Oktober 2017 als auch in der E-Mail vom 28. November 2017 keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen gemacht haben. Praxisgemäss verfügt der Rechtsdienst bei einem vorsätzlichen Zivildienstversäumnis mit leichtem bis mittelschwerem Verschulden und einem durchschnittlichen Einkommen eine Busse von Fr. 525.-. Aus den Beilagen Ihrer Beschwerde, konkret aus dem Dokument Ihrer Arbeitgeberin betreffend Korrektur Monatslohn, geht jedoch hervor, dass Sie nicht ein durchschnittliches Einkommen erzielen. Sie erzielen ein Einkommen von [...], was im Rahmen der Disziplinarverfahren vom Rechtsdienst noch als geringes Einkommen gewertet wird. Praxisgemäss verfügt die Vorinstanz bei einem vorsätzlichen Zivildienstversäumnis gemäss Artikel 73 ZDG mit einem als leicht bis mittelschwer zu qualifizierenden Verschulden und einem geringen Einkommen eine Busse von Fr. 375.-. [...] Aus der von Ihnen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten E-Mail vom 22. März 2018 geht hervor, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht "netterweise" ausbezahlt hat, sondern da ihm nicht bekannt gewesen war, dass Sie sich noch in der Grundausbildung befinden. Es kann festgehalten werden, dass Sie für die Dauer des Einsatzes eine Erwerbsersatzentschädigung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erhalten haben. Die Rückzahlung an den Arbeitgeber erfasst nur den Betrag, den Sie zu viel erhalten haben. Aus der Tatsache, dass Sie dem Arbeitgeber diesen zu viel erhaltenen Lohn zurückzubezahlen haben, kann nichts zu Ihren Gunsten abgeleitet werden.

E. 6.4 Mit der Frage, ob eine mildere Massnahme als die verhängte Busse genügt hätte, setzte sich die Vollzugsstelle in ihren Disziplinarverfügungen nicht explizite auseinander. Ihre Erwägungen zum Verschulden umfassen allerdings auch Aspekte einer Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanktion. So erwog die Vollzugsstelle in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 (Zitat): Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werden mussten, da Sie pflichtwidrig keine Einsatzvereinbarung eingereicht haben. Ferner haben Sie dem Rechtsdienst im Rahmen des gegen Sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf die erste Aufforderung hin keine Stellungnahme eingereicht. Zu Ihren Gunsten wurde berücksichtigt, dass sie auf erneute Aufforderung des Rechtsdienstes hin schliesslich doch noch eine kurze Stellungnahme eingereicht haben. Zudem wurde Ihnen zugute gehalten, dass es sich vorliegend um Ihre erste Pflichtverletzung handelt. Weiter sprach für Sie, dass Sie den Einsatz im Anschluss geleistet haben (was jedoch auch Ihre Pflicht war). [...]

E. 6.5 Dass es sich um einen leichten Fall des Zivildienstversäumnisses handelt, wurde durch die Beschränkung auf ein disziplinarisches und den Verzicht auf ein Strafverfahren berücksichtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG). Angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor und nach dem Dienstversäumnis (insbesondere wiederholte Missachtung von Fristen) erscheint der Entscheid der Vollzugsstelle, eine Busse und nicht eine mildere Massnahme zu verhängen oder auf eine Massnahme zu verzichten, unter Berücksichtigung des vor-instanzlichen Beurteilungsspielraums als sachgerecht. Die Höhe der Lohnzahlungen während des Zivildienstes des Beschwerdeführers beruhte gemäss E-Mail des Arbeitgebers vom 22. März 2018 auf einem Irrtum. Deshalb kann nicht gesagt werden, der Arbeitgeber habe mehr überwiesen, damit der Beschwerdeführer seine Rechnungen bezahlen könne. Letztlich trägt dieser aber ohnehin selber die Verantwortung dafür, seine privaten finanziellen Verpflichtungen mit den gesetzlichen Vorgaben betreffend den Zivildienst in Einklang zu bringen. Gemäss Art. 324a f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) trifft den Arbeitgeber bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers eine Lohnfortzahlungspflicht. Daher lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer wegen der Zivildienstleistungen eine grössere finanzielle Einbusse erlitten haben sollte. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er Schulden oder besondere finanzielle Verpflichtungen hätte. Er hat auch nicht aufgezeigt, weshalb eine entsprechende Rückzahlung in drei monatlichen Raten nicht möglich (gewesen) sein sollte, zumal dann immer noch ein Monatseinkommen von rund [...] verblieben wäre. Schliesslich müsste auch eine Rückzahlung in kleineren Raten mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (gewesen) sein. Vor diesem Hintergrund ist die mit Verfügung vom 28. Mai 2018 verhängte Busse nicht zu beanstanden. Sie erscheint erforderlich und geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig die gebotene Beachtung zu schenken.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.

E. 9 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Versand] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1856/2018 Urteil vom 19. November 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarmassnahme. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 29. März 2016 informierte das Regionalzentrum [...] der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) X._______ (Beschwerdeführer), spätestens am 30. Januar 2017 müsse er seinen obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer begonnen haben. Zugleich forderte es ihn auf, das beigelegte Formular "Einsatzvereinbarung" bis am 1. Mai 2016 vollständig ausgefüllt einzureichen. Nachdem dieser Termin ungenutzt verstrichen war, bat das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 19. Mai 2016, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 2. Juni 2016 einzureichen. Dabei drohte es ihm für den Säumnisfall an, von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot zu erlassen, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber bestimmen könnte. Weil auch diese Frist ungenutzt ablief, forderte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 12. September 2016 im Sinne einer letzten Mahnung auf, die Einsatzvereinbarung bis am 27. September 2016 beizubringen, widrigenfalls von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot erlassen werde. In beiden Mahnschreiben hatte das Regionalzentrum festgehalten, der Beschwerdeführer könne auch zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden. Falls gesundheitliche oder andere Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Zivildienstleistungen bestünden, möge er angeben, für welche Arten von Einsätzen er nicht geeignet sei. B. Nach telefonischen Kontakten und E-Mail-Korrespondenz mit dem Regionalzentrum sowie einer persönlichen Vorsprache bei diesem stellte der Beschwerdeführer am 7. März 2017 ein Dienstverschiebungsgesuch, welches mit Verfügung vom 12. Juni 2017 teilweise gutgeheissen wurde. Deren Dispositiv lautet wie folgt (Zitat): 1.Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht wird teilweise gutgeheissen. 2.Sie haben einen Einsatz von mindestens 60 Diensttagen im Jahr 2017 zu leisten. 3.Sie haben den langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen im Jahr 2018 vollständig zu absolvieren. Gleichzeitig forderte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 26. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung für das Jahr 2017 und bis spätestens am 16. Oktober 2017 eine solche für den langen Einsatz im Jahr 2018 einzureichen. Am 27. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum per E-Mail mit, er warte noch auf eine Antwort des Einsatzbetriebs. In einem E-Mail vom 28. Juni 2017 antwortete das Regionalzentrum, es erwarte bis spätestens am 12. Juli 2017 eine Einsatzvereinbarung für eine Dauer von 61 Diensttagen im Jahr 2017. Im Säumnisfall werde von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot verfügt, wobei er auch zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden könne. C. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, bot ihn das Regionalzentrum mit Verfügungen vom 28. Juli 2017 vom Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 20. November 2017 bis zum 19. Januar 2018 beim Talbetrieb [...] sowie zu einem Vorstellungsgespräch bei diesem am 20. Oktober 2017, um 17.30 Uhr, auf. D. Am 19. Oktober 2017 meldete sich ein Arzt telefonisch beim Regionalzentrum und erklärte, der Beschwerdeführer habe ihn aufgesucht, weil er der Meinung sei, für den Zivildienst nicht tauglich zu sein. Laut Aktennotiz des Regionalzentrums wollte sich der Arzt erkundigen, welche Möglichkeiten es im Zivildienst gebe. Ein ärztliches Zeugnis findet sich in den Akten nicht. Am 20. Oktober 2017, um 08.38 Uhr, sandte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer ein E-Mail, um ihm mitzuteilen, dass er das (auf ebendiesen Tag um 17.30 Uhr festgesetzte) Vorstellungsgespräch und den Zivildiensteinsatz antreten müsse. E. Am 23. Oktober 2017 erfuhr das Regionalzentrum vom Einsatzbetrieb, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war. Mit Einschreiben vom 26. Oktober 2017 orientierte die Vorinstanz (Zentralstelle) den Beschwerdeführer, sie leite deswegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und gebe ihm Gelegenheit, sich bis zum 6. November 2017 schriftlich zu seinem Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch zu äussern. Ferner forderte sie ihn auf, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Erwerbstätigkeit, Nettoeinkommen, Schulden, Unterhaltspflichten) zu machen, damit diese bei der Bestimmung einer allfälligen Disziplinarmassnahme berücksichtigt werden könnten. Nachdem sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist nicht geäussert hatte, bot ihm die Vorinstanz mit E-Mail vom 28. November 2017 Gelegenheit, dies bis am 4. Dezember 2017 nachzuholen. In einem E-Mail vom 28. November 2017 gab der Beschwerdeführer als Grund für sein Nichterscheinen am Vorstellungsgespräch gegenüber der Zentralstelle an, er habe nicht gewusst, ob er überhaupt einen Einsatz leisten werde. Darum habe er auch den Psychologen konsultiert. F. Wegen Zivildienstversäumnisses auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 21. März 2018 eine Busse von Fr. 525.-. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 27. März 2018; Eingang: 29. März 2018) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und damit den Verzicht auf die Verhängung einer Busse. Zur Begründung bringt er Folgendes vor (auszugsweises Zitat): Sobald ich mitbekommen habe, dass ich meinen Dienst in einem Bauernbetrieb absolvieren muss, habe ich sofort mit einem Psychologen Kontakt aufgenommen, da ich ein grosses Problem damit habe, eingesperrte Tiere zu sehen und dies sogar noch zu fördern. Meine Anrufe an das Zivildienstamt haben nichts gebracht. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich ein Problem mit der Tierzucht habe. Ich konnte es nicht verstehen, dass man mich zu sowas zwingt, da ich das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren konnte. Als ich bemerkt habe, dass mein Problem nicht ernst genommen wird, bin ich trotzdem am gewünschten Datum zum Dienst angetreten und habe diesen durchgezogen. Ich bitte somit um Verständnis und Rücknahme der Busse. Weil ich sonst schon finanziell nicht gut dastehe aufgrund des Einsatzes, wäre das sehr schlecht für meine jetzige Situation. [...] H. Durch Verfügung vom 10. April 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung und Aktenübermittlung bis zum 31. Mai 2018. I. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 widerrief die Vorinstanz ihre Disziplinarverfügung vom 21. März 2018 teilweise, indem sie die Busse aufgrund der "finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers von Fr. 525.- auf Fr. 375.- herabsetzte. In der Folge liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zukommen, wobei sie implizite auf eine Vernehmlassung verzichtete. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Disziplinarverfügung der Vorinstanz vom 21. März bzw. 28. Mai 2018 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung hinsichtlich der Höhe der Busse in Wiedererwägung gezogen und dementsprechend neu verfügt. 2.1 Grundsätzlich gilt, dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG). Davon macht Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine Ausnahme, als die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen kann. Entspricht die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers dabei nur teilweise, so ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Die strittig gebliebenen Teile sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Soweit die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers anerkannt hat, kann das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.1 m.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt den Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme. Die Vorinstanz hat die im Dispositiv der Verfügung vom 21. März 2018 festgesetzte Busse von Fr. 525.- widerrufen und dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 eine reduzierte Busse in der Höhe von Fr. 375.- auferlegt. Dadurch bleibt der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Disziplinarverfügung bestehen, sodass eine teilweise Verfahrensabschreibung ausser Betracht fällt. 3. 3.1 Gemäss Art. 9 ZDG umfasst die Zivildienstpflicht namentlich die Pflicht zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Bst. b), sowie die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen (Bst. d). 3.2 Grundsätzlich sucht der Zivildienstpflichtige selber Einsatzbetriebe (Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Satz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01). Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet ihn die Vollzugsstelle sodann zum Zivildienst auf. Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes jedoch nicht, legt die Vollzugsstelle in einem sog. Aufgebot von Amtes wegen selber fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV). 3.3 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG). 3.4 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institution. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.4 m.H.). 3.5 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen; sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten, wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.5 m.H.).

4. Das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb vom 20. Oktober 2017 taxierte die Zentralstelle als leichten bis mittelschweren Fall des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG. Ein solches begeht gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG unter anderem, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt. 4.1 Am 28. Juli 2017 verfügte das Regionalzentrum das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch. Nach ungenutztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) erwuchs die Aufgebotsverfügung unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG Ende August 2017 in Rechtskraft. 4.2 Beim Vorstellungsgespräch handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Zivildienstleistenden (Art. 9 Bst. b und Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG). Folglich war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, sich am 20. Oktober 2017 um 17.30 Uhr beim Einsatzbetrieb vorzustellen (Art. 9 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG). 4.3 Nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Zivildienstpflichtige und Einsatzbetriebe haben Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 44 Abs. 2 ZDV). Gemäss Art. 45 ZDV gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und Aufgebote weiter, solange eine Dienstverschiebung nicht bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer stellte kein Dienstverschiebungsgesuch. 4.4 Laut Aktennotiz des Regionalzentrums vom 19. Oktober 2017 hatte ein Arzt das Regionalzentrum an diesem Tag angerufen und erklärt, der Beschwerdeführer habe ihn aufgesucht, weil er sich für den Zivildienst nicht tauglich fühle; er, der Arzt, wolle sich erkundigen, welche Möglichkeiten es im Zivildienst gebe. Darauf Bezug nehmend orientierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 20. Oktober 2017 (08.38 Uhr) unter anderem darüber, dass er zum Vorstellungsgespräch und zum Zivildiensteinsatz antreten müsse. Für den Fall seines Fernbleibens behalte sich die Vollzugsstelle disziplinarische oder strafrechtliche Massnahmen vor. Sollte die Leistung des Einsatzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, müsse er dies vor dessen Beginn mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis belegen. Eine Tauglichkeitsprüfung gebe es im Zivildienst nicht mehr; geprüft werde lediglich die Arbeitsfähigkeit. Nur aus bestimmten (im E-Mail genannten) medizinischen Gründen könne eine vorzeitige Entlassung geprüft werden. Der Beschwerdeführer reichte kein entsprechendes ärztliches Attest ein. 4.5 In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses erfüllt, denn er trat am 20. Oktober 2017 - ohne dass er eine Dienstverschiebung beantragt oder einen (gesundheitlichen) Hinderungsgrund belegt hätte - nicht zu dem Vorstellungsgespräch an, zu welchem er mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 28. Juli 2017 aufgeboten worden war. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes erwog die Vollzugsstelle in ihrer Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2018, mit E-Mail des Regionalzentrums vom 20. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer ausdrücklich informiert worden, wie er vorzugehen habe, wenn er einem Aufgebot seiner Ansicht nach keine Folge leisten könne. Gleichzeitig sei er darüber orientiert worden, dass das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch bestehen bleibe und er dieses zu befolgen habe. Dennoch sei er am 20. Oktober 2017 wissentlich und willentlich nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer nicht, warum er dem Vorstellungsgespräch ferngeblieben war. Allerdings hatte er in einem E-Mail vom 28. November 2017 gegenüber der Zentralstelle angegeben, er habe nicht gewusst, ob er überhaupt einen Einsatz leisten werde. Darum habe er auch den Psychologen konsultiert. Am Ende der Aufgebotsverfügung vom 28. Juli 2017 findet sich folgender Hinweis (Zitat): Die Teilnahme an diesem Vorstellungsgespräch ist obligatorisch, wird aber nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet. Wenn Sie diesem Aufgebot nicht Folge leisten, müssen Sie mit einem Disziplinar- oder Strafverfahren rechnen. Der Beschwerdeführer wusste seit Entgegennahme der Verfügungen vom 28. Juli 2017 am 2. August 2017, dass er zum Dienst in einem Landwirtschaftsbetrieb aufgeboten war und dass er sich dort auch vorzustellen hatte. Er liess die Frist zur Beschwerde gegen diese Verfügungen ungenutzt verstreichen. Am 19. Oktober 2017, also kurz vor dem Vorstellungsgespräch vom 20. Oktober 2017, meldete sich ein Arzt, den der Beschwerdeführer konsultiert hatte, beim Regionalzentrum. Ein ärztliches Zeugnis reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Seinen Zivildiensteinsatz absolvierte er in der Folge dennoch. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Veranlassung hatte, anzunehmen, er sei (aus gesundheitlichen Gründen) vom Vorstellungsgespräch dispensiert. Auch ein anderweitiger Hinderungsgrund wurde weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG auch in subjektiver Hinsicht (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0). In E. 3.3 der Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2018 erwog die Vollzugsstelle, was folgt (Zitat): Soweit Sie in Ihrer Beschwerde neu geltend machen, dass Sie ein grosses Problem damit hätten, eingesperrte Tiere zu sehen und dies sogar noch zu fördern sowie ein Problem mit der Tierzucht zu haben, kann festgehalten werden, dass diese Vorbringen nicht unter den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen fallen. Den Termin zum Vorstellungsgespräch hätten Sie trotz Ihrer diesbezüglichen Einstellung ohne Weiteres wahrnehmen können. Für Ihr Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch ist denn auch nach wie vor kein anderer in Betracht fallender Rechtfertigungsgrund [...] ersichtlich [...], weshalb Ihr Verhalten nicht als rechtmässig betrachtet werden kann. Ebensowenig wie die Vorinstanz vermag das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtfertigungsgrund zu erkennen.

5. Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst. Laut Disziplinarverfügung vom 21. März bzw. 28. Mai 2018 (E. 5 bzw. E. 3.5) muss das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer eingestuft werden. Seine Beweggründe für das Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch lassen sich letztlich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehen. Achtbare Motive jedenfalls sind nicht auszumachen. Eher drängt sich der Eindruck einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der dienstlichen Verpflichtung, sich beim Einsatzbetrieb vorzustellen, auf, durfte der Beschwerdeführer doch nicht annehmen, er wäre künftig (aus gesundheitlichen Gründen) vom Zivildienst befreit. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann den Akten mit Blick auf die Würdigung des Verschuldens weder Negatives noch Positives entnommen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Qualifikation als leichtes bis mittelschweres Verschulden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die erste Verletzung einer zivildienstlichen Pflicht handelt, nicht beanstanden.

6. Gestützt auf Art. 68 ZDG kann die Vollzugsstelle als Disziplinarmassnahme entweder einen schriftlichen Verweis (Bst. a) oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.- (Bst. b) verfügen. 6.1 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). 6.2 Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse erklärte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht (Zitat): Weil ich sonst schon finanziell nicht gut dastehe aufgrund des Einsatzes, wäre das sehr schlecht für meine jetzige Situation. Mein Arbeitsbetrieb hat mir netterweise den vollen Lohn ausbezahlt damit ich genügend Geld habe um meine Rechnungen zu bezahlen. Den Betrag muss ich jetzt die nächsten 4 Monate zurückzahlen. Weil ich noch in der Grundausbildung (Zivildienst) bin, bekomme ich noch nicht 80 % vom Lohn sondern nur den Sold. Das ist zu wenig Geld um meine Miete usw. zu bezahlen. Ich hoffe Sie verstehen meine Situation und sehen das auch so dass diese Busse wegen Nichtantreten eines Vorstellungsgespräches unnötig ist. 6.3 In ihrer Disziplinarverfügung vom 21. März 2018 hatte sich die Vollzugsstelle mit Blick auf die Verhängung der Sanktion folgendermassen geäussert (Zitat): Da Sie uns keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen gemacht haben, gehen wir in freier Beweiswürdigung von einem durchschnittlichen Einkommen aus, wonach eine Busse von Fr. 525.- als angemessen erscheint. Anlässlich des teilweisen Widerrufs dieser Verfügung durch diejenige vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz bezüglich der Sanktion Folgendes fest (Zitat): Hingegen wurde bei der Bemessung der Bussenhöhe von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen, da Sie dem Rechtsdienst trotz der ausdrücklichen Hinweise sowohl im Einleitungsschreiben vom 26. Oktober 2017 als auch in der E-Mail vom 28. November 2017 keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen gemacht haben. Praxisgemäss verfügt der Rechtsdienst bei einem vorsätzlichen Zivildienstversäumnis mit leichtem bis mittelschwerem Verschulden und einem durchschnittlichen Einkommen eine Busse von Fr. 525.-. Aus den Beilagen Ihrer Beschwerde, konkret aus dem Dokument Ihrer Arbeitgeberin betreffend Korrektur Monatslohn, geht jedoch hervor, dass Sie nicht ein durchschnittliches Einkommen erzielen. Sie erzielen ein Einkommen von [...], was im Rahmen der Disziplinarverfahren vom Rechtsdienst noch als geringes Einkommen gewertet wird. Praxisgemäss verfügt die Vorinstanz bei einem vorsätzlichen Zivildienstversäumnis gemäss Artikel 73 ZDG mit einem als leicht bis mittelschwer zu qualifizierenden Verschulden und einem geringen Einkommen eine Busse von Fr. 375.-. [...] Aus der von Ihnen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten E-Mail vom 22. März 2018 geht hervor, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht "netterweise" ausbezahlt hat, sondern da ihm nicht bekannt gewesen war, dass Sie sich noch in der Grundausbildung befinden. Es kann festgehalten werden, dass Sie für die Dauer des Einsatzes eine Erwerbsersatzentschädigung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erhalten haben. Die Rückzahlung an den Arbeitgeber erfasst nur den Betrag, den Sie zu viel erhalten haben. Aus der Tatsache, dass Sie dem Arbeitgeber diesen zu viel erhaltenen Lohn zurückzubezahlen haben, kann nichts zu Ihren Gunsten abgeleitet werden. 6.4 Mit der Frage, ob eine mildere Massnahme als die verhängte Busse genügt hätte, setzte sich die Vollzugsstelle in ihren Disziplinarverfügungen nicht explizite auseinander. Ihre Erwägungen zum Verschulden umfassen allerdings auch Aspekte einer Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanktion. So erwog die Vollzugsstelle in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 (Zitat): Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werden mussten, da Sie pflichtwidrig keine Einsatzvereinbarung eingereicht haben. Ferner haben Sie dem Rechtsdienst im Rahmen des gegen Sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf die erste Aufforderung hin keine Stellungnahme eingereicht. Zu Ihren Gunsten wurde berücksichtigt, dass sie auf erneute Aufforderung des Rechtsdienstes hin schliesslich doch noch eine kurze Stellungnahme eingereicht haben. Zudem wurde Ihnen zugute gehalten, dass es sich vorliegend um Ihre erste Pflichtverletzung handelt. Weiter sprach für Sie, dass Sie den Einsatz im Anschluss geleistet haben (was jedoch auch Ihre Pflicht war). [...] 6.5 Dass es sich um einen leichten Fall des Zivildienstversäumnisses handelt, wurde durch die Beschränkung auf ein disziplinarisches und den Verzicht auf ein Strafverfahren berücksichtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG). Angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor und nach dem Dienstversäumnis (insbesondere wiederholte Missachtung von Fristen) erscheint der Entscheid der Vollzugsstelle, eine Busse und nicht eine mildere Massnahme zu verhängen oder auf eine Massnahme zu verzichten, unter Berücksichtigung des vor-instanzlichen Beurteilungsspielraums als sachgerecht. Die Höhe der Lohnzahlungen während des Zivildienstes des Beschwerdeführers beruhte gemäss E-Mail des Arbeitgebers vom 22. März 2018 auf einem Irrtum. Deshalb kann nicht gesagt werden, der Arbeitgeber habe mehr überwiesen, damit der Beschwerdeführer seine Rechnungen bezahlen könne. Letztlich trägt dieser aber ohnehin selber die Verantwortung dafür, seine privaten finanziellen Verpflichtungen mit den gesetzlichen Vorgaben betreffend den Zivildienst in Einklang zu bringen. Gemäss Art. 324a f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) trifft den Arbeitgeber bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers eine Lohnfortzahlungspflicht. Daher lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer wegen der Zivildienstleistungen eine grössere finanzielle Einbusse erlitten haben sollte. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er Schulden oder besondere finanzielle Verpflichtungen hätte. Er hat auch nicht aufgezeigt, weshalb eine entsprechende Rückzahlung in drei monatlichen Raten nicht möglich (gewesen) sein sollte, zumal dann immer noch ein Monatseinkommen von rund [...] verblieben wäre. Schliesslich müsste auch eine Rückzahlung in kleineren Raten mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (gewesen) sein. Vor diesem Hintergrund ist die mit Verfügung vom 28. Mai 2018 verhängte Busse nicht zu beanstanden. Sie erscheint erforderlich und geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig die gebotene Beachtung zu schenken.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.

9. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Versand] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer