opencaselaw.ch

B-3696/2023

B-3696/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-08 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 8. April 2019 zum Zivildienst zugelassen. Von den zu leistenden 365 Diensttagen hat er bisher 256 Tage absolviert. A.b Mit Verfügung vom 17. November 2021 bot ihn das Regionalzentrum Aarau gestützt auf eine Einsatzvereinbarung zu einem Zivildiensteinsatz vom 2. Mai bis 26. August 2022 als Pflegehilfe im Spital S._______ (Ein- satzbetrieb) auf (ohne Anspruch auf Ferientage für seinen 117-tägigen Ein- satz). Der Aufgebotsverfügung angefügt war ein Merkblatt, das unter dem Titel "3. Urlaub" Folgendes festhält: A.c Der Beschwerdeführer trat am 2. Mai 2022 aufgebotsgemäss seinen rechtskräftig verfügten Zivildiensteinsatz an, der bis zum 26. August 2022 dauern sollte. A.d Am 3. Mai 2022 fragte er im Regionalzentrum telefonisch nach, ob er allfällige Abwesenheiten mit Überstunden kompensieren dürfe, da der Ein- satzbetrieb gewillt sei, ihm Urlaub für den Besuch eines zweiwöchigen "Pfadi-Lagers" im Sommer zu gewähren, er aber gemäss Aufgebot keine Ferientage zugute habe. Das Regionalzentrum erklärte ihm, er solle ange- sichts fehlender Ferienguthaben eine Zusammenstellung der geplanten Überstunden einreichen, wenn er Abwesenheiten mit Überstunden kom- pensieren wolle (Beilage 4 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.e Am 24. Mai 2022 forderte das Regionalzentrum den Beschwerdefüh- rer per E-Mail auf mitzuteilen, an welchen Tagen er für die Teilnahme am J+S Lager frei nehmen und an welchen Tagen er zusätzlich arbeiten werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung gleichentags nach, worauf

B-3696/2023 Seite 3 das Regionalzentrum den Empfang dieser Zusammenstellung sofort be- stätigte und den Beschwerdeführer bat, zu veranlassen, dass der Einsatz- betrieb dem Regionalzentrum zu Kontrollzwecken jeweils bis zum 5. Tag des Folgemonats mit dem Meldeblatt auch eine Zeitabrechnung einreiche (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.f Am 29. Juni 2022 sandte das "Human Resources Management" des Einsatzbetriebs (nachfolgend: HRM) dem Beschwerdeführer ein Schreiben zu, das unter dem Titel "Bestätigung für bezahlten Urlaub" festhielt, dass sein "Gesuch für bezahlten Urlaub vom 25. Juli 2022 bis 3. August 2022 genehmigt und freigegeben" worden sei. Dieses war vom Sachbearbeiter und von der Fachspezialistin Lohn unterzeichnet (Beilage 12 zur Vernehm- lassung vom 25. August 2023). A.g Vom Montag, den 18. Juli 2022, bis Freitag, den 5. August 2022, nahm der Beschwerdeführer als Helfer am J+S Lager teil, welches als Bundesla- ger nur alle 14 Jahre stattfindet und rund 35'000 Teilnehmende umfasste (siehe etwa https://www.goms.ch/events/bundeslager-2022, besucht am 1.11.2023). A.h Im Zeitausweis für den Monat Juli 2022, der am 4. August 2022 dem Regionalzentrum zuging, vermerkt der Einsatzbetrieb für den Beschwerde- führer eine Abwesenheit vom Sonntag, den 17. Juli, bis Sonntag, den 31. Juli, sowie einen Minussaldo von 36:48 Stunden (Beilage 6 zur Vernehm- lassung vom 25. August 2023). A.i Mit E-Mail vom 4. August 2022 erklärte das Regionalzentrum dem Be- schwerdeführer, am 3. Mai 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm kein J+S Urlaub gewährt werden könne. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum

9. August 2022 zu erklären, wie er bis zum 26. August 2022 den absehba- ren Minussaldo von voraussichtlich 69.44 Stunden aufzuholen gedenke. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass ein Aufholen der Arbeitszeit nur bei tatsächlichem Einsatz innerhalb des Zivildienstes zulässig sei. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer disziplinarische- beziehungsweise straf- rechtliche Massnahmen angedroht, falls die Sollarbeitszeit bis zum Diens- tende nicht erreicht werden sollte (Beilage 7 zur Vernehmlassung vom

25. August 2023). A.j Am Sonntag, den 7. August 2022, trat der Beschwerdeführer im Ein- satzbetrieb wieder zum Zivildienst an (Beilage 9 zur Vernehmlassung vom

25. August 2023).

B-3696/2023 Seite 4 A.k Mit E-Mail vom 9. August 2022 legte der Beschwerdeführer dem Regi- onalzentrum dar, dass ihm am 3. Mai 2022 nicht mitgeteilt worden sei, er habe kein Anrecht auf J+S Ferien. Solche Ferien würden nach Gesetz vom Arbeitgeber gewährt, weshalb er auf Empfehlung der Stationsleitung sein Gesuch auch betriebsintern beim dafür zuständigen HRM eingereicht habe. Nach Bewilligung des Urlaubs habe er nicht mehr damit gerechnet, dass sich das Regionalzentrum dagegen aussprechen würde, zumal ja der Einsatzbetrieb wissen müsse, ob er für solche Urlaube Rücksprache mit dem Regionalzentrum nehmen müsse oder nicht. Erst heute habe ihm die Stationsleitung bestätigt, dass die Vorinstanz hier zum ersten Male über- haupt J+S-Ferien "verhindert" habe. Zur Frage einer allfälligen Kompensa- tion von Minusstunden erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits vor den J+S-Ferien Überstunden gesammelt, da er noch nicht gewusst habe, ob sein Urlaubsgesuch auch angenommen werden würde. Nach Bewilli- gung seines Gesuchs sei er im Plus gewesen, weshalb er mit dem Sam- meln von Überstunden aufgehört habe. Er habe zwei zusätzliche Tage frei bekommen. Zwar wäre er bereit, die Minusstunden zu kompensieren, habe aber vom Einsatzbetrieb erfahren, dass er bei einer Kompensation dieser Minusstunden gegen das Arbeitsgesetz verstossen würde (Beilage 8 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.l Mit E-Mail vom 11. August 2022 legte das Regionalzentrum dem Be- schwerdeführer die zivildienstrechtliche Ferien- und Urlaubsregelung dar, woraus hervorgehe, dass aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen ma- ximal drei Tage Urlaub gewährt werden könne. Es wies auch darauf hin, dass das Bundesamt für Zivildienst in bestimmten Fällen mehr Urlaubstage gewähren könne, als gesetzlich vorgesehen sei, jedoch nie J+S Urlaub, da dafür eine gesetzliche Grundlage fehle. Weiter hielt es fest, der Beschwer- deführer hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, einen Einsatz vor und ei- nen Einsatz nach dem Bundeslager zu planen. Seit der Einreichung der Einsatzvereinbarung hätte es ihm bewusst sein müssen, dass er in diesem Zeitraum Zivildienst zu leisten habe. Am 3. und 24. Mai 2022 hätte er er- fahren, dass er während seines Einsatzes über keine Ferienguthaben ver- füge und dass Fehlzeiten bis zum Einsatzende aufgeholt werden müssten. Dies wäre nicht der Fall, wenn nach Zivildienstgesetz Urlaub gewährt wor- den wäre bzw. werden könnte. Er habe nie davon ausgehen können, dass er Urlaubstage beziehen könne. Auch müsse er die Minuszeit bis zum 26. August 2022 aufholen. Sollte dies nicht gelingen, würden ihm nicht alle Diensttage angerechnet sowie gegen ihn allenfalls disziplinarische- oder strafrechtliche Massnahmen verhängt (Beilage 8 zur Vernehmlassung vom

25. August 2023).

B-3696/2023 Seite 5 A.m Im Zeitausweis für den Monat August 2022 vermerkte der Einsatzbe- trieb für den Beschwerdeführer eine Abwesenheit vom Montag, den 1. Au- gust, bis Samstag, den 6. August, sowie einen Minussaldo von 58:15 Stun- den (Beilage 9 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.n Nachdem der Beschwerdeführer die während seines Aufenthalts im J+S Lager bezogenen Abwesenheitstage nur hälftig durch Überstunden abgebaut hatte, eröffnete die Vorinstanz am 6. Januar 2023 ein Disziplinar- verfahren und forderte ihn auf, folgende Frage zu beantworten (Beilage 10 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023): "Weshalb haben Sie Ferien bezogen, obwohl Sie anhand des Auf- gebots hätten wissen müssen, dass Sie keine Ferientage zugute ha- ben und diese auch nicht mit Überstunden kompensieren können?" A.o Am 18. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine einlässliche Stellungnahme zukommen. Zu seiner Entlastung berief er sich im Wesentlichen auf die am 24. Mai 2022 erteilte Erlaubnis des Regionalzentrums, "die Tage als Überzeit zu leisten", sowie auf den vom Einsatzbetrieb mit Schreiben vom 29. 6. 2022 gewährten J+S Urlaub (Beilage 12 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.p Mit Verfügung vom 22.Juni 2023 auferlegte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer – gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) – eine Disziplinarbusse von Fr. 100.– (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erklärte, der Beschwerdefüh- rer habe den strafrechtlichen Tatbestand der (vorsätzlichen) Zivildienstver- säumnis erfüllt, da er, ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, am Ende seines Einsatzes einen Minussaldo von 58.15 Stunden gehabt habe "und somit dem Einsatzbetrieb im Sommer 2022 insgesamt 7 Tage unent- schuldigt ferngeblieben" sei. Die vom Einsatzbetrieb erhaltenen "Fehlinfor- mationen" seien kein Rechtfertigungsgrund. Die Pflichtverletzung sei als leichter Fall von Art. 73 Abs. 3 ZDG einzustufen, weshalb auf eine Strafan- zeige verzichtet werde. Zum Bussenbetrag hielt die Vorinstanz fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege sehr leicht, zumal sich dieser auf "Fehlinformationen" verlassen und alles Mögliche unternommen habe, um seine Minusstunden abzuarbeiten. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Posteingang am 3. Juli 2023). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, welche er

B-3696/2023 Seite 6 aufgrund formeller Fehler für nichtig hält. Entgegen der gesetzlichen Vor- gaben habe die Vorinstanz das Disziplinarverfahren nicht innerhalb von 60 Tagen durchgeführt. C. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Angesichts des sehr leichten Verschuldens be- finde sich die verfügte Busse von Fr. 100.– im untersten Bereich des ge- setzlichen Bussenrahmens. Sie sei geeignet und erforderlich, um sicher- zustellen, dass der Beschwerdeführer inskünftig seine Zivildienstpflichten befolge und sich nicht mehr über rechtskräftige Aufgebote hinwegsetze. D. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die vorinstanzliche Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 kann nach Art. 63 Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).

E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die gegen ihn verhängte Disziplinarbusse von Fr. 100.– besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor- aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Nach Art. 71 ZDG führt die Vorinstanz – von Amtes wegen oder auf Anzeige des Einsatzbetriebes hin eingeleitete (Abs. 1) – Disziplinarverfahren innert 60 Tagen durch und erledigt sie mit einer Verfügung (Abs. 2).

B-3696/2023 Seite 7 Während nach Ansicht des Beschwerdeführers die angefochtene Diszipli- narverfügung – mangels Einhaltung der 60-tägigen Frist – nichtig ist, hält die Vorinstanz die erfolgte Fristüberschreitung für rechtlich unbeachtlich.

E. 2.1 Die Vorinstanz orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

E. 2.2 Trotz dieser Fristüberschreitung, welche die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, ist die angefochtene Verfügung – entgegen der Sicht des Beschwer- deführers – nicht nichtig: Art. 71 Abs. 2 ZDG statuiert lediglich eine Ordnungsfrist (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. Sep- tember 2001, BBl 2001 6127, 6194; vgl. auch BBl 2014 6741, 6773). Diese soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwir- kungsfolgen geknüpft zu sein. Daher können Verfahrenshandlungen auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Ver- fahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteile des BVGer B-3767/2023 vom

23. August 2023 E. 3.1; B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.4, je m.H.). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor (und es sind auch keine entspre- chenden Indizien ersichtlich), dass die erfolgte Missachtung der Frist um mehr als drei Monate den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Insofern bleibt im vor- liegenden Verfahren die Nichteinhaltung der Frist ohne Rechtsfolgen, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht (zur Vernehmlassung vom 25. Au- gust 2023 Rz. 2). 3. 3.1 Gemäss Zivildienstgesetz leisten Militärpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst nach Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet die Vollzugsstelle die zivildienst- pflichtige Person zum Zivildienst auf.

B-3696/2023 Seite 8 Nach Art. 30 ZDG gewährt der Einsatzbetrieb Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) präzisiert hierzu, dass auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin Urlaub durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vorinstanz im Aufgebot bewilligt wird. Art. 71 Abs. 1-3 ZDV regelt die einzelnen Fallkategorien, die den Einsatz- betrieb zu einer zeitlich beschränkten Urlaubsgewährung ermächtigen: 1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgen- den Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:

a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;

b. wenn sie heiratet;

c. bei der Geburt eines eigenen Kindes;

d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können. 2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:

a. (aufgehoben)

b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;

c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleis- tende Person ein entsprechendes Mandat innehat. 3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgen- den Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:

a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann;

b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre."

B-3696/2023 Seite 9

Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er "die entsprechende Befugnis" beim Bundesamt für Zivildienst (Art. 71 Abs. 4 ZDV). 3.2 Nach Art. 73 Abs. 1 ZDG (mit der Marginalie "Zivildienstversäumnis") wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. Fahrlässigkeit wird mit Busse bestraft (Art. 74 Abs. 1 ZDG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 und 74 Abs. 3 ZDG), wobei als Disziplinarmassnahme der schriftliche Verweis oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.– in Betracht kommen (Art. 68 ZDG). Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Ver- schulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhält- nisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG). 4. 4.1 Gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bun- desgesetz über den zivilen Ersatzdienst (BBl 1994 III 1609) delegiert Art. 30 ZDG die Befugnis, Urlaub zu gewähren, an den Einsatzbetrieb, ohne der zivildienstleistenden Person aber einen Rechtsanspruch auf Ur- laub zu geben. Eine allfällige Urlaubsgewährung richtet sich dabei nach den Regeln des Zivildienstgesetzes und nicht nach der im Einsatzbetrieb herrschenden Ferienregelung oder Urlaubspraxis (BBl 1994 III 1609,1682). Für die Gewährung von Urlaub ist im Unterschied zu anderen Sachverhal- ten (etwa Zivildienstabbrüche nach Art. 23 Abs. 1 [i.V.m. Art. 43 ZDV] oder Dienstverschiebungen nach Art. 24 ZDG [i.V.m. Art. 44 ff. ZDV] vgl. Urteile des BVGer B-7401/2018 vom 8. März 2019 E. 5.1.2, E. 5.2.2 sowie BVGer 4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.2 f.) nicht ausschliesslich die Vor- instanz, sondern gemäss Art. 71 Abs. 1-3 ZDV für gewisse Urlaube von einem bis zu drei Tagen Dauer der Einsatzbetrieb zuständig. Die Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz hält denn auch ausdrücklich fest, dass die "Zuständigkeit des Einsatzbetriebes" dann "endet", wenn aus

B-3696/2023 Seite 10 wichtigen Gründen weitere Abwesenheiten erforderlich sind; die Vollzugs- stelle jedoch in Abänderung des Aufgebots den Einsatz unterbrechen kann (a.a.O., S. 1683). Da im Rahmen des Zivildienstes spezialgesetzliche Regelungen zu Ferien (Art. 72 ZDV) bzw. Urlaubstagen (Art. 70 f. ZDV) bestehen, sind die arbeits- vertragsrechtlichen Regelungen nach Art. 329 bis 329f OR grundsätzlich nicht anwendbar (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 4.5.3.3). Auch ausserschulische Jugendarbeit nach Art. 329e OR stellt somit keinen Urlaubsgrund dar. Die Botschaft vom 22. Juni 1994 weist in diesem Zu- sammenhang zutreffend darauf hin, dass andernfalls "zwei Einsätze im öf- fentlichen Interesse gegeneinander ausgespielt" würden (vgl. a.a.O., S. 1683). Der Einsatzbetrieb war folglich nicht dazu ermächtigt, dem Beschwerde- führer die den in Art. 71 Abs. 1–3 ZDV nicht erwähnten mehrwöchigen "Ur- laub" für das J+S Lager zu erteilen bzw. die Gutheissung seines entspre- chenden Gesuches zu bestätigen. 4.2 Dies hätte der (…) nicht unbeholfene Beschwerdeführer erkennen müssen bzw. bei genügender Sorgfalt erkennen können. Bereits das der Aufgebotsverfügung beigelegte Merkblatt, welches der Beschwerdeführer auf Grund der Angaben in der Verfügung ("Wichtige Regeln, die im Rah- men eines Zivildiensteinsatzes zu beachten sind, befinden sich im beilie- genden Merkblatt") zu lesen gehalten war, wies unter dem Titel "3. Urlaub" ausdrücklich auf die geltenden Regelungen der Urlaubsgewährung durch den Einsatzbetrieb hin (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Zusätzlich erklärte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anfrage vom 3. Mai 2022 bei der auf die Teilnahme eines "Pfadi- Lagers" Bezug genommen wurde, dass er angesichts fehlender Feriengut- haben Abwesenheiten mit Überstunden zu kompensieren habe (Beilage 4 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023) und gehalten sei, dem Regio- nalzentrum eine entsprechende Zusammenstellung zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Mai 2022 nach (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023), worauf das Regionalzentrum gleichentags den Empfang dieser Zusammenstel- lung bestätigte und den Beschwerdeführer darum ersuchte, zu veranlas-

B-3696/2023 Seite 11 sen, dass der Einsatzbetrieb dem Regionalzentrum zu Kontrollzwecken je- weils bis zum 5. Tag des Folgemonats mit dem Meldeblatt auch eine Zeit- abrechnung einreiche (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer nicht, wie er vor- bringt, davon ausgehen dürfen, dass sich das Regionalzentrum nicht ge- gen die vom Einsatzbetrieb abgegebene Urlaubserlaubnis aussprechen würde, weil ja der Einsatzbetrieb bei solchen Urlauben für eine Rückspra- che mit dem Regionalzentrum verantwortlich sei (vgl. im Sachverhalt unter A.k). Vielmehr hätte er sich vor Urlaubsantritt beim Regionalzentrum zur rechtlichen Zulässigkeit seines vom Einsatzbetrieb gewährten Urlaubes rückversichern müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Einsatzbetrieb wohl von einem gültig bewilligten Urlaub ausging, als er darauf verzichtete, die unerlaubte Abwesenheit des Beschwerdeführers zu melden, wie es seine Pflicht gewesen wäre (Art. 45 Bst. a ZDG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 ZDV). 4.3 Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer den Tatbestand der zweiten Tatvariante von Art. 73 Abs. 1 ZDG er- füllt, wobei es sich angesichts der gesamten Umstände um einen leichten Verstoss handelt, der nicht strafrechtlich, sondern nur disziplinarisch zu ahnden ist. Die Tatvarianten (1) und (3) von Art. 73 Abs. 1 ZDG fallen aus- ser Betracht. 5. 5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen. Einge- schränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Be- messungsfaktoren (vgl. Urteile des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 und B-1856/2018 vom 19. November 2018 E. 3.5, je m.H.). Die vom Einsatzbetrieb gegebene Fehlinformation hinsichtlich des J+S Ur- laubes, welche den Beschwerdeführer dazu veranlasst hatte, im Vorfeld seines Lagerbesuchs das "Sammeln von Überzeit" einzustellen (vgl. ange- fochtenen Verfügung Rz. 3), ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, im Rahmen der disziplinarischen Sanktionierung als schuldmindernder Faktor zu berücksichtigen.

B-3696/2023 Seite 12 Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (Urteile des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 und B-4085/2017 vom

E. 3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:

a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann;

b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre." Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er "die entsprechende Befugnis" beim Bundesamt für Zivildienst (Art. 71 Abs. 4 ZDV).

E. 3.1 Gemäss Zivildienstgesetz leisten Militärpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst nach Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. Nach Art. 30 ZDG gewährt der Einsatzbetrieb Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) präzisiert hierzu, dass auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin Urlaub durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vorinstanz im Aufgebot bewilligt wird. Art. 71 Abs. 1-3 ZDV regelt die einzelnen Fallkategorien, die den Einsatzbetrieb zu einer zeitlich beschränkten Urlaubsgewährung ermächtigen: 1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:

a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;

b. wenn sie heiratet;

c. bei der Geburt eines eigenen Kindes;

d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können. 2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:

a. (aufgehoben)

b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;

c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.

E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 1 ZDG (mit der Marginalie "Zivildienstversäumnis") wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. Fahrlässigkeit wird mit Busse bestraft (Art. 74 Abs. 1 ZDG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 und 74 Abs. 3 ZDG), wobei als Disziplinarmassnahme der schriftliche Verweis oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.- in Betracht kommen (Art. 68 ZDG). Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).

E. 4.1 Gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (BBl 1994 III 1609) delegiert Art. 30 ZDG die Befugnis, Urlaub zu gewähren, an den Einsatzbetrieb, ohne der zivildienstleistenden Person aber einen Rechtsanspruch auf Urlaub zu geben. Eine allfällige Urlaubsgewährung richtet sich dabei nach den Regeln des Zivildienstgesetzes und nicht nach der im Einsatzbetrieb herrschenden Ferienregelung oder Urlaubspraxis (BBl 1994 III 1609,1682). Für die Gewährung von Urlaub ist im Unterschied zu anderen Sachverhalten (etwa Zivildienstabbrüche nach Art. 23 Abs. 1 [i.V.m. Art. 43 ZDV] oder Dienstverschiebungen nach Art. 24 ZDG [i.V.m. Art. 44 ff. ZDV] vgl. Urteile des BVGer B-7401/2018 vom 8. März 2019 E. 5.1.2, E. 5.2.2 sowie BVGer 4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.2 f.) nicht ausschliesslich die Vorinstanz, sondern gemäss Art. 71 Abs. 1-3 ZDV für gewisse Urlaube von einem bis zu drei Tagen Dauer der Einsatzbetrieb zuständig. Die Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz hält denn auch ausdrücklich fest, dass die "Zuständigkeit des Einsatzbetriebes" dann "endet", wenn aus wichtigen Gründen weitere Abwesenheiten erforderlich sind; die Vollzugsstelle jedoch in Abänderung des Aufgebots den Einsatz unterbrechen kann (a.a.O., S. 1683). Da im Rahmen des Zivildienstes spezialgesetzliche Regelungen zu Ferien (Art. 72 ZDV) bzw. Urlaubstagen (Art. 70 f. ZDV) bestehen, sind die arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen nach Art. 329 bis 329f OR grundsätzlich nicht anwendbar (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 4.5.3.3). Auch ausserschulische Jugendarbeit nach Art. 329e OR stellt somit keinen Urlaubsgrund dar. Die Botschaft vom 22. Juni 1994 weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass andernfalls "zwei Einsätze im öffentlichen Interesse gegeneinander ausgespielt" würden (vgl. a.a.O., S. 1683). Der Einsatzbetrieb war folglich nicht dazu ermächtigt, dem Beschwerdeführer die den in Art. 71 Abs. 1-3 ZDV nicht erwähnten mehrwöchigen "Urlaub" für das J+S Lager zu erteilen bzw. die Gutheissung seines entsprechenden Gesuches zu bestätigen.

E. 4.2 Dies hätte der (...) nicht unbeholfene Beschwerdeführer erkennen müssen bzw. bei genügender Sorgfalt erkennen können. Bereits das der Aufgebotsverfügung beigelegte Merkblatt, welches der Beschwerdeführer auf Grund der Angaben in der Verfügung ("Wichtige Regeln, die im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes zu beachten sind, befinden sich im beiliegenden Merkblatt") zu lesen gehalten war, wies unter dem Titel "3. Urlaub" ausdrücklich auf die geltenden Regelungen der Urlaubsgewährung durch den Einsatzbetrieb hin (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Zusätzlich erklärte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anfrage vom 3. Mai 2022 bei der auf die Teilnahme eines "Pfadi-Lagers" Bezug genommen wurde, dass er angesichts fehlender Ferienguthaben Abwesenheiten mit Überstunden zu kompensieren habe (Beilage 4 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023) und gehalten sei, dem Regionalzentrum eine entsprechende Zusammenstellung zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Mai 2022 nach (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023), worauf das Regionalzentrum gleichentags den Empfang dieser Zusammenstellung bestätigte und den Beschwerdeführer darum ersuchte, zu veranlassen, dass der Einsatzbetrieb dem Regionalzentrum zu Kontrollzwecken jeweils bis zum 5. Tag des Folgemonats mit dem Meldeblatt auch eine Zeitabrechnung einreiche (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer nicht, wie er vorbringt, davon ausgehen dürfen, dass sich das Regionalzentrum nicht gegen die vom Einsatzbetrieb abgegebene Urlaubserlaubnis aussprechen würde, weil ja der Einsatzbetrieb bei solchen Urlauben für eine Rücksprache mit dem Regionalzentrum verantwortlich sei (vgl. im Sachverhalt unter A.k). Vielmehr hätte er sich vor Urlaubsantritt beim Regionalzentrum zur rechtlichen Zulässigkeit seines vom Einsatzbetrieb gewährten Urlaubes rückversichern müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Einsatzbetrieb wohl von einem gültig bewilligten Urlaub ausging, als er darauf verzichtete, die unerlaubte Abwesenheit des Beschwerdeführers zu melden, wie es seine Pflicht gewesen wäre (Art. 45 Bst. a ZDG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 ZDV).

E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der zweiten Tatvariante von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt, wobei es sich angesichts der gesamten Umstände um einen leichten Verstoss handelt, der nicht strafrechtlich, sondern nur disziplinarisch zu ahnden ist. Die Tatvarianten (1) und (3) von Art. 73 Abs. 1 ZDG fallen ausser Betracht.

E. 5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen. Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Urteile des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 und B-1856/2018 vom 19. November 2018 E. 3.5, je m.H.). Die vom Einsatzbetrieb gegebene Fehlinformation hinsichtlich des J+S Urlaubes, welche den Beschwerdeführer dazu veranlasst hatte, im Vorfeld seines Lagerbesuchs das "Sammeln von Überzeit" einzustellen (vgl. angefochtenen Verfügung Rz. 3), ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, im Rahmen der disziplinarischen Sanktionierung als schuldmindernder Faktor zu berücksichtigen. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (Urteile des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 und B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 6.3, je m.H.). Insofern ist die mit Verfügung vom 22. Juni 2022 verhängte Busse von Fr. 100.- nicht zu beanstanden. Sie erscheint erforderlich und geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig die gebotene Beachtung zu schenken. Finanziell mag sie den Beschwerdeführer zwar, obschon sie sich, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, im untersten Bereich des gesetzlichen Bussenrahmens befindet, empfindlich treffen (zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers vgl. Beilage 12 zur Vernehmlassung vom 25 August 2023). Dass dieser geradezu nicht in der Lage wäre, den von ihm geforderten Betrag zu tragen, ist indessen nicht ersichtlich.

E. 5.2 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).

E. 7 Dieses Urteil kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i BGG). Es ist somit endgültig.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

B-3696/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 14. November 2023 B-3696/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP […]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3696/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, (...), Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarmassnahme wegen Zivildienstversäumnisses (Verfügung vom 22. Juni 2023). Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 8. April 2019 zum Zivildienst zugelassen. Von den zu leistenden 365 Diensttagen hat er bisher 256 Tage absolviert. A.b Mit Verfügung vom 17. November 2021 bot ihn das Regionalzentrum Aarau gestützt auf eine Einsatzvereinbarung zu einem Zivildiensteinsatz vom 2. Mai bis 26. August 2022 als Pflegehilfe im Spital S._______ (Einsatzbetrieb) auf (ohne Anspruch auf Ferientage für seinen 117-tägigen Einsatz). Der Aufgebotsverfügung angefügt war ein Merkblatt, das unter dem Titel "3. Urlaub" Folgendes festhält: A.c Der Beschwerdeführer trat am 2. Mai 2022 aufgebotsgemäss seinen rechtskräftig verfügten Zivildiensteinsatz an, der bis zum 26. August 2022 dauern sollte. A.d Am 3. Mai 2022 fragte er im Regionalzentrum telefonisch nach, ob er allfällige Abwesenheiten mit Überstunden kompensieren dürfe, da der Einsatzbetrieb gewillt sei, ihm Urlaub für den Besuch eines zweiwöchigen "Pfadi-Lagers" im Sommer zu gewähren, er aber gemäss Aufgebot keine Ferientage zugute habe. Das Regionalzentrum erklärte ihm, er solle angesichts fehlender Ferienguthaben eine Zusammenstellung der geplanten Überstunden einreichen, wenn er Abwesenheiten mit Überstunden kompensieren wolle (Beilage 4 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.e Am 24. Mai 2022 forderte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer per E-Mail auf mitzuteilen, an welchen Tagen er für die Teilnahme am J+S Lager frei nehmen und an welchen Tagen er zusätzlich arbeiten werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung gleichentags nach, worauf das Regionalzentrum den Empfang dieser Zusammenstellung sofort bestätigte und den Beschwerdeführer bat, zu veranlassen, dass der Einsatzbetrieb dem Regionalzentrum zu Kontrollzwecken jeweils bis zum 5. Tag des Folgemonats mit dem Meldeblatt auch eine Zeitabrechnung einreiche (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.f Am 29. Juni 2022 sandte das "Human Resources Management" des Einsatzbetriebs (nachfolgend: HRM) dem Beschwerdeführer ein Schreiben zu, das unter dem Titel "Bestätigung für bezahlten Urlaub" festhielt, dass sein "Gesuch für bezahlten Urlaub vom 25. Juli 2022 bis 3. August 2022 genehmigt und freigegeben" worden sei. Dieses war vom Sachbearbeiter und von der Fachspezialistin Lohn unterzeichnet (Beilage 12 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.g Vom Montag, den 18. Juli 2022, bis Freitag, den 5. August 2022, nahm der Beschwerdeführer als Helfer am J+S Lager teil, welches als Bundeslager nur alle 14 Jahre stattfindet und rund 35'000 Teilnehmende umfasste (siehe etwa https://www.goms.ch/events/bundeslager-2022, besucht am 1.11.2023). A.h Im Zeitausweis für den Monat Juli 2022, der am 4. August 2022 dem Regionalzentrum zuging, vermerkt der Einsatzbetrieb für den Beschwerdeführer eine Abwesenheit vom Sonntag, den 17. Juli, bis Sonntag, den 31. Juli, sowie einen Minussaldo von 36:48 Stunden (Beilage 6 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.i Mit E-Mail vom 4. August 2022 erklärte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer, am 3. Mai 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm kein J+S Urlaub gewährt werden könne. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum 9. August 2022 zu erklären, wie er bis zum 26. August 2022 den absehbaren Minussaldo von voraussichtlich 69.44 Stunden aufzuholen gedenke. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass ein Aufholen der Arbeitszeit nur bei tatsächlichem Einsatz innerhalb des Zivildienstes zulässig sei. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer disziplinarische- beziehungsweise strafrechtliche Massnahmen angedroht, falls die Sollarbeitszeit bis zum Dienstende nicht erreicht werden sollte (Beilage 7 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.j Am Sonntag, den 7. August 2022, trat der Beschwerdeführer im Einsatzbetrieb wieder zum Zivildienst an (Beilage 9 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.k Mit E-Mail vom 9. August 2022 legte der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum dar, dass ihm am 3. Mai 2022 nicht mitgeteilt worden sei, er habe kein Anrecht auf J+S Ferien. Solche Ferien würden nach Gesetz vom Arbeitgeber gewährt, weshalb er auf Empfehlung der Stationsleitung sein Gesuch auch betriebsintern beim dafür zuständigen HRM eingereicht habe. Nach Bewilligung des Urlaubs habe er nicht mehr damit gerechnet, dass sich das Regionalzentrum dagegen aussprechen würde, zumal ja der Einsatzbetrieb wissen müsse, ob er für solche Urlaube Rücksprache mit dem Regionalzentrum nehmen müsse oder nicht. Erst heute habe ihm die Stationsleitung bestätigt, dass die Vorinstanz hier zum ersten Male überhaupt J+S-Ferien "verhindert" habe. Zur Frage einer allfälligen Kompensation von Minusstunden erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits vor den J+S-Ferien Überstunden gesammelt, da er noch nicht gewusst habe, ob sein Urlaubsgesuch auch angenommen werden würde. Nach Bewilligung seines Gesuchs sei er im Plus gewesen, weshalb er mit dem Sammeln von Überstunden aufgehört habe. Er habe zwei zusätzliche Tage frei bekommen. Zwar wäre er bereit, die Minusstunden zu kompensieren, habe aber vom Einsatzbetrieb erfahren, dass er bei einer Kompensation dieser Minusstunden gegen das Arbeitsgesetz verstossen würde (Beilage 8 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.l Mit E-Mail vom 11. August 2022 legte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer die zivildienstrechtliche Ferien- und Urlaubsregelung dar, woraus hervorgehe, dass aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen maximal drei Tage Urlaub gewährt werden könne. Es wies auch darauf hin, dass das Bundesamt für Zivildienst in bestimmten Fällen mehr Urlaubstage gewähren könne, als gesetzlich vorgesehen sei, jedoch nie J+S Urlaub, da dafür eine gesetzliche Grundlage fehle. Weiter hielt es fest, der Beschwerdeführer hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, einen Einsatz vor und einen Einsatz nach dem Bundeslager zu planen. Seit der Einreichung der Einsatzvereinbarung hätte es ihm bewusst sein müssen, dass er in diesem Zeitraum Zivildienst zu leisten habe. Am 3. und 24. Mai 2022 hätte er erfahren, dass er während seines Einsatzes über keine Ferienguthaben verfüge und dass Fehlzeiten bis zum Einsatzende aufgeholt werden müssten. Dies wäre nicht der Fall, wenn nach Zivildienstgesetz Urlaub gewährt worden wäre bzw. werden könnte. Er habe nie davon ausgehen können, dass er Urlaubstage beziehen könne. Auch müsse er die Minuszeit bis zum 26. August 2022 aufholen. Sollte dies nicht gelingen, würden ihm nicht alle Diensttage angerechnet sowie gegen ihn allenfalls disziplinarische- oder strafrechtliche Massnahmen verhängt (Beilage 8 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.m Im Zeitausweis für den Monat August 2022 vermerkte der Einsatzbetrieb für den Beschwerdeführer eine Abwesenheit vom Montag, den 1. August, bis Samstag, den 6. August, sowie einen Minussaldo von 58:15 Stunden (Beilage 9 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.n Nachdem der Beschwerdeführer die während seines Aufenthalts im J+S Lager bezogenen Abwesenheitstage nur hälftig durch Überstunden abgebaut hatte, eröffnete die Vorinstanz am 6. Januar 2023 ein Disziplinarverfahren und forderte ihn auf, folgende Frage zu beantworten (Beilage 10 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023): "Weshalb haben Sie Ferien bezogen, obwohl Sie anhand des Aufgebots hätten wissen müssen, dass Sie keine Ferientage zugute haben und diese auch nicht mit Überstunden kompensieren können?" A.o Am 18. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine einlässliche Stellungnahme zukommen. Zu seiner Entlastung berief er sich im Wesentlichen auf die am 24. Mai 2022 erteilte Erlaubnis des Regionalzentrums, "die Tage als Überzeit zu leisten", sowie auf den vom Einsatzbetrieb mit Schreiben vom 29. 6. 2022 gewährten J+S Urlaub (Beilage 12 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). A.p Mit Verfügung vom 22.Juni 2023 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) - eine Disziplinarbusse von Fr. 100.- (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erklärte, der Beschwerdeführer habe den strafrechtlichen Tatbestand der (vorsätzlichen) Zivildienstversäumnis erfüllt, da er, ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, am Ende seines Einsatzes einen Minussaldo von 58.15 Stunden gehabt habe "und somit dem Einsatzbetrieb im Sommer 2022 insgesamt 7 Tage unentschuldigt ferngeblieben" sei. Die vom Einsatzbetrieb erhaltenen "Fehlinformationen" seien kein Rechtfertigungsgrund. Die Pflichtverletzung sei als leichter Fall von Art. 73 Abs. 3 ZDG einzustufen, weshalb auf eine Strafanzeige verzichtet werde. Zum Bussenbetrag hielt die Vorinstanz fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege sehr leicht, zumal sich dieser auf "Fehlinformationen" verlassen und alles Mögliche unternommen habe, um seine Minusstunden abzuarbeiten. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Posteingang am 3. Juli 2023). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, welche er aufgrund formeller Fehler für nichtig hält. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben habe die Vorinstanz das Disziplinarverfahren nicht innerhalb von 60 Tagen durchgeführt. C. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Angesichts des sehr leichten Verschuldens befinde sich die verfügte Busse von Fr. 100.- im untersten Bereich des gesetzlichen Bussenrahmens. Sie sei geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer inskünftig seine Zivildienstpflichten befolge und sich nicht mehr über rechtskräftige Aufgebote hinwegsetze. D. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorinstanzliche Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 kann nach Art. 63 Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die gegen ihn verhängte Disziplinarbusse von Fr. 100.- besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Nach Art. 71 ZDG führt die Vorinstanz - von Amtes wegen oder auf Anzeige des Einsatzbetriebes hin eingeleitete (Abs. 1) - Disziplinarverfahren innert 60 Tagen durch und erledigt sie mit einer Verfügung (Abs. 2). Während nach Ansicht des Beschwerdeführers die angefochtene Disziplinarverfügung - mangels Einhaltung der 60-tägigen Frist - nichtig ist, hält die Vorinstanz die erfolgte Fristüberschreitung für rechtlich unbeachtlich. 2.1 Die Vorinstanz orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2023 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Zivildienstversäumnisses, angeblich begangen vom 18. Juli - 5. August 2022 durch ein unentschuldigtes siebentägiges Fernbleiben vom Einsatzbetrieb (Beilage 10 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). Da die angefochtene Verfügung erst am 22. Juni 2023 erging, wurde die in Art. 71 Abs. 2 ZDG statuierte Frist von 60 Tagen erheblich überschritten. 2.2 Trotz dieser Fristüberschreitung, welche die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, ist die angefochtene Verfügung - entgegen der Sicht des Beschwerdeführers - nicht nichtig: Art. 71 Abs. 2 ZDG statuiert lediglich eine Ordnungsfrist (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127, 6194; vgl. auch BBl 2014 6741, 6773). Diese soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen geknüpft zu sein. Daher können Verfahrenshandlungen auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteile des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 3.1; B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.4, je m.H.). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor (und es sind auch keine entsprechenden Indizien ersichtlich), dass die erfolgte Missachtung der Frist um mehr als drei Monate den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Insofern bleibt im vorliegenden Verfahren die Nichteinhaltung der Frist ohne Rechtsfolgen, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht (zur Vernehmlassung vom 25. August 2023 Rz. 2). 3. 3.1 Gemäss Zivildienstgesetz leisten Militärpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst nach Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. Nach Art. 30 ZDG gewährt der Einsatzbetrieb Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) präzisiert hierzu, dass auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin Urlaub durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vorinstanz im Aufgebot bewilligt wird. Art. 71 Abs. 1-3 ZDV regelt die einzelnen Fallkategorien, die den Einsatzbetrieb zu einer zeitlich beschränkten Urlaubsgewährung ermächtigen: 1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:

a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;

b. wenn sie heiratet;

c. bei der Geburt eines eigenen Kindes;

d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können. 2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:

a. (aufgehoben)

b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;

c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat. 3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:

a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann;

b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre." Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er "die entsprechende Befugnis" beim Bundesamt für Zivildienst (Art. 71 Abs. 4 ZDV). 3.2 Nach Art. 73 Abs. 1 ZDG (mit der Marginalie "Zivildienstversäumnis") wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. Fahrlässigkeit wird mit Busse bestraft (Art. 74 Abs. 1 ZDG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 und 74 Abs. 3 ZDG), wobei als Disziplinarmassnahme der schriftliche Verweis oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.- in Betracht kommen (Art. 68 ZDG). Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG). 4. 4.1 Gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (BBl 1994 III 1609) delegiert Art. 30 ZDG die Befugnis, Urlaub zu gewähren, an den Einsatzbetrieb, ohne der zivildienstleistenden Person aber einen Rechtsanspruch auf Urlaub zu geben. Eine allfällige Urlaubsgewährung richtet sich dabei nach den Regeln des Zivildienstgesetzes und nicht nach der im Einsatzbetrieb herrschenden Ferienregelung oder Urlaubspraxis (BBl 1994 III 1609,1682). Für die Gewährung von Urlaub ist im Unterschied zu anderen Sachverhalten (etwa Zivildienstabbrüche nach Art. 23 Abs. 1 [i.V.m. Art. 43 ZDV] oder Dienstverschiebungen nach Art. 24 ZDG [i.V.m. Art. 44 ff. ZDV] vgl. Urteile des BVGer B-7401/2018 vom 8. März 2019 E. 5.1.2, E. 5.2.2 sowie BVGer 4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.2 f.) nicht ausschliesslich die Vorinstanz, sondern gemäss Art. 71 Abs. 1-3 ZDV für gewisse Urlaube von einem bis zu drei Tagen Dauer der Einsatzbetrieb zuständig. Die Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz hält denn auch ausdrücklich fest, dass die "Zuständigkeit des Einsatzbetriebes" dann "endet", wenn aus wichtigen Gründen weitere Abwesenheiten erforderlich sind; die Vollzugsstelle jedoch in Abänderung des Aufgebots den Einsatz unterbrechen kann (a.a.O., S. 1683). Da im Rahmen des Zivildienstes spezialgesetzliche Regelungen zu Ferien (Art. 72 ZDV) bzw. Urlaubstagen (Art. 70 f. ZDV) bestehen, sind die arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen nach Art. 329 bis 329f OR grundsätzlich nicht anwendbar (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 4.5.3.3). Auch ausserschulische Jugendarbeit nach Art. 329e OR stellt somit keinen Urlaubsgrund dar. Die Botschaft vom 22. Juni 1994 weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass andernfalls "zwei Einsätze im öffentlichen Interesse gegeneinander ausgespielt" würden (vgl. a.a.O., S. 1683). Der Einsatzbetrieb war folglich nicht dazu ermächtigt, dem Beschwerdeführer die den in Art. 71 Abs. 1-3 ZDV nicht erwähnten mehrwöchigen "Urlaub" für das J+S Lager zu erteilen bzw. die Gutheissung seines entsprechenden Gesuches zu bestätigen. 4.2 Dies hätte der (...) nicht unbeholfene Beschwerdeführer erkennen müssen bzw. bei genügender Sorgfalt erkennen können. Bereits das der Aufgebotsverfügung beigelegte Merkblatt, welches der Beschwerdeführer auf Grund der Angaben in der Verfügung ("Wichtige Regeln, die im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes zu beachten sind, befinden sich im beiliegenden Merkblatt") zu lesen gehalten war, wies unter dem Titel "3. Urlaub" ausdrücklich auf die geltenden Regelungen der Urlaubsgewährung durch den Einsatzbetrieb hin (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Zusätzlich erklärte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anfrage vom 3. Mai 2022 bei der auf die Teilnahme eines "Pfadi-Lagers" Bezug genommen wurde, dass er angesichts fehlender Ferienguthaben Abwesenheiten mit Überstunden zu kompensieren habe (Beilage 4 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023) und gehalten sei, dem Regionalzentrum eine entsprechende Zusammenstellung zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Mai 2022 nach (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023), worauf das Regionalzentrum gleichentags den Empfang dieser Zusammenstellung bestätigte und den Beschwerdeführer darum ersuchte, zu veranlassen, dass der Einsatzbetrieb dem Regionalzentrum zu Kontrollzwecken jeweils bis zum 5. Tag des Folgemonats mit dem Meldeblatt auch eine Zeitabrechnung einreiche (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 25. August 2023). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer nicht, wie er vorbringt, davon ausgehen dürfen, dass sich das Regionalzentrum nicht gegen die vom Einsatzbetrieb abgegebene Urlaubserlaubnis aussprechen würde, weil ja der Einsatzbetrieb bei solchen Urlauben für eine Rücksprache mit dem Regionalzentrum verantwortlich sei (vgl. im Sachverhalt unter A.k). Vielmehr hätte er sich vor Urlaubsantritt beim Regionalzentrum zur rechtlichen Zulässigkeit seines vom Einsatzbetrieb gewährten Urlaubes rückversichern müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Einsatzbetrieb wohl von einem gültig bewilligten Urlaub ausging, als er darauf verzichtete, die unerlaubte Abwesenheit des Beschwerdeführers zu melden, wie es seine Pflicht gewesen wäre (Art. 45 Bst. a ZDG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 ZDV). 4.3 Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der zweiten Tatvariante von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt, wobei es sich angesichts der gesamten Umstände um einen leichten Verstoss handelt, der nicht strafrechtlich, sondern nur disziplinarisch zu ahnden ist. Die Tatvarianten (1) und (3) von Art. 73 Abs. 1 ZDG fallen ausser Betracht. 5. 5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen. Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Urteile des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 und B-1856/2018 vom 19. November 2018 E. 3.5, je m.H.). Die vom Einsatzbetrieb gegebene Fehlinformation hinsichtlich des J+S Urlaubes, welche den Beschwerdeführer dazu veranlasst hatte, im Vorfeld seines Lagerbesuchs das "Sammeln von Überzeit" einzustellen (vgl. angefochtenen Verfügung Rz. 3), ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, im Rahmen der disziplinarischen Sanktionierung als schuldmindernder Faktor zu berücksichtigen. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (Urteile des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 und B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 6.3, je m.H.). Insofern ist die mit Verfügung vom 22. Juni 2022 verhängte Busse von Fr. 100.- nicht zu beanstanden. Sie erscheint erforderlich und geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig die gebotene Beachtung zu schenken. Finanziell mag sie den Beschwerdeführer zwar, obschon sie sich, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, im untersten Bereich des gesetzlichen Bussenrahmens befindet, empfindlich treffen (zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers vgl. Beilage 12 zur Vernehmlassung vom 25 August 2023). Dass dieser geradezu nicht in der Lage wäre, den von ihm geforderten Betrag zu tragen, ist indessen nicht ersichtlich. 5.2 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).

7. Dieses Urteil kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i BGG). Es ist somit endgültig. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 14. November 2023 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP [...]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)