Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren 1991, wurde mit Verfügung der Zentralstelle der Vorinstanz vom 26. April 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 315 Diensttagen verpflichtet, wovon er bisher 96 geleistet hat. B. In den Folgejahren stellte der Beschwerdeführer mehrmals Gesuche um Dienstverschiebung, welche ihm die Vorinstanz jeweils bewilligte. Die letzte Gutheissung datiert vom 3. Februar 2020, wobei die Vorinstanz gleichzeitig verfügte, der Beschwerdeführer habe seinen langen Einsatz spätestens im Jahr 2021 zu beginnen. C. Mit Schreiben vom 19. August 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis am 31. Oktober 2020 eine Einsatzvereinbarung für seinen langen Einsatz einzureichen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist mahnte sie ihn mit Schreiben vom 20. November 2020, dies bis am 15. Januar 2021 nachzuholen. D. Nach weiterer telefonischer Korrespondenz zwischen den Parteien, in welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, nunmehr bis am 12. Februar 2021 eine Einsatzvereinbarung oder ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, ersuchte dieser mit Gesuch vom 11. Februar 2021 auf dem amtlichen Formular um Verschiebung seines langen Einsatzes auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte er an, er beginne im März 2021 sein Anwaltspraktikum beim Regierungsstatthalteramt (...); der Arbeitsvertrag sei bereits eingegangen und damit bindend. Im Kanton Bern dauere ein Anwaltspraktikum mindestens 18 Monate. Es handle sich um seine erste Anstellung in der Rechtspraxis nach dem Studium, weshalb seine beruflichen und finanziellen Interessen am Stellenantritt höher zu gewichten seien als seine Einsatzpflicht. Ein Unterbruch zu deren Gunsten bedeutete ein faktischer Nachteil und wäre für ihn "sowohl in beruflicher als auch finanzieller und damit mittelbar auch gesundheitlicher Sicht schädlich" (Beschwerdeführer, act. 1; Vorinstanz, act. 17). E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine ausserordentliche Härte liege zumindest bei einem möglichen Beginn des langen Einsatzes nach der bis 15. September 2021 befristeten Anstellung beim Regierungsstatthalteramt (...) nicht vor (Beschwerdeführer, act. 2; Vorinstanz, act. 19). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz habe - in Verletzung seines Gehörsanspruchs - sein Gesuch fälschlicherweise unter Prüfung einer ausserordentlichen Härte geprüft, obwohl er eine solche nicht geltend gemacht habe. Im Gegenteil absolviere er mit dem Anwaltspraktikum eine berufliche Ausbildung, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, was in der Gesuchsbegründung zum Ausdruck komme. Bei den einzelnen Anstellungen im Rahmen des Anwaltspraktikums, welche im Kanton Bern total mindestens 18 Monate zu umfassen haben, handle es sich "nicht etwa um eigenständige Praktika oder gar dem Wesen nach verschiedene, voneinander unabhängige und damit ohne weiteres auftrennbare Ausbildungen", sondern um Teile der "praktische[n] Ausbildung nach der universitären Grundausbildung" (Beschwerde, S. 6 f.). G. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, seine Ausbildung am Stück zu absolvieren. Relevant sei, ob mit der Unterbrechung der Ausbildung für den Beschwerdeführer ein unzumutbarer Nachteil verbunden sei (Vernehmlassung, E. 3.4). Ein solcher sei vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gesuch und in der Beschwerde nicht erkennbar. Die Anstellung beim Regierungsstatthalteramt sei bis zum 15. September 2021 befristet. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich, seinen langen Einsatz im Anschluss daran zu beginnen, statt direkt ein Folgepraktikum anzutreten. Inwiefern dadurch der erfolgreiche Abschluss der Anwaltsausbildung ernsthaft gefährdet oder verunmöglicht werden könnte, sei nicht ersichtlich, der Beginn des langen Einsatzes noch im Jahr 2021 somit zumutbar. Im Übrigen sei es am Beschwerdeführer, seine Einsatzplicht, über welche er längstens orientiert gewesen sei, in seine Ausbildungsplanung einzubeziehen. Es hätte ihm freigestanden, den langen Einsatz vor Antritt der Anwaltspraktika zu absolvieren, um allfällige Unterbrüche zu vermeiden (Vernehmlassung, E. 3.5). H. Der Beschwerdeführer hielt in einer undatierten Stellungnahme (am Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 18. Mai 2021) an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Indem die Vorinstanz ihre rechtliche Argumentation gegenüber der Verfügung ergänze und einen zusätzlichen Dienstverschiebungsgrund prüfe und verneine, liege eine unzulässige Wiedererwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers vor. Als neues Beweismittel reicht er eine vom 12. Mai 2021 datierte Anstellungsbestätigung als Praktikant bei der (Behörde) ein, aus welcher ein Stellenantritt am 1. August 2021 hervorgeht. Die Anstellung sei auf ein Jahr befristet. I. In Ihrer Duplik vom 2. Juni 2021 hält die Vorinstanz ihrerseits an ihren Anträgen fest und stellt sich auf den Standpunkt, ihre Eingabe vom 21. April 2021 sei - entsprechend Ihrer Bezeichnung - als Vernehmlassung zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung sei weder widerrufen noch in Wiedererwägung gezogen und es sei auch keine neue Verfügung erlassen worden. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er in der Zwischenzeit im Wissen um seine Dienstpflicht einen neuen Praktikumsvertrag abgeschlossen habe. J. Die Duplik der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht, worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2021 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) ist gewahrt; die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen, wobei sie die Vereinbarung nicht kündigen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Eine Entlassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das 49. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 15 Abs. 4 ZDV).
E. 2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, ab (Art. 39a Abs. 2 ZDV).
E. 2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a)während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b)eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c)andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis)...; d)vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; e)glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV).
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 5.2 m.w.H., B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 398 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausserordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1).
E. 2.5 Auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl. Art. 12 VwVG) treffen die Parteien gewisse Mitwirkungspflichten an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere, wenn sie dieses durch ihr Begehren einleiten oder selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), wobei die Behörde im Falle der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung der Parteien nicht auf ihre Begehren einzutreten braucht (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Von einer beschwerdeführenden Partei kann nicht nur verlangt werden, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung geändert werden soll, sondern auch - wirft sie der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen - dass sie vor der Rechtsmittelbehörde den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt substantiiert schildert, so dass diese darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BGer 2C_177/2018 E. 3.3 mit umfangreichen Hinweisen).
E. 3.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt (lit. a), darüber eine Feststellung trifft (lit. b) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf solche Begehren nicht eintritt (lit. c). Entscheidend ist dabei, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 94 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014, E. 2.6.3).
E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird damit mit anderen Worten durch das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann dabei nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017, S. 7). Demnach bildet der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4).
E. 3.3 Die Vorinstanz verneint in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2021, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung vom 11. Februar 2021 abweist, das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrundes im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV, wobei sie sich in ihrer rechtlichen Argumentation explizit auf den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV) beruft. In seiner Beschwerde vom 21. März 2021 moniert der Beschwerdeführer, er habe sich in der Begründung seines Gesuchs nicht auf diesen Dienstverschiebungsgrund festlegen wollen, sondern es gehe daraus hervor, dass er geltend mache, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2021 setzt sich die Vorinstanz einlässlich mit diesem Dienstverschiebungsgrund auseinander und verneint ihn. Der Beschwerdeführer stellte sich darauf auf den Standpunkt, indem die Vor-instanz sein Gesuch zusätzlich gestützt auf eine neue rechtliche Argumentation ablehnen wolle, sei ihre Vernehmlassung als Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Da diese zu seinem Nachteil ausfalle, sei sie unzulässig. Das Instrument der Wiedererwägung räumt der Vorinstanz die Möglichkeit ein, ihre angefochtene Verfügung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend den Anträgen der beschwerdeführenden Partei abzuändern. Eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei ist lite pendente nicht möglich. Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine allfällige reformatio in peius geht daher kraft Devolutiveffekt auf die Beschwerdeinstanz über, welche darüber gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG zu entscheiden hat. Eine während laufendem Beschwerdeverfahren erlassene Verfügung, welche die beschwerdeführende Partei schlechter stellt, ist deshalb aufgrund mangelnder Zuständigkeit der Vorinstanz als ganze nichtig bzw. lediglich als Antrag an die Beschwerdeinstanz, in diesem Sinne zu entscheiden, zu verstehen (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 39 mit Hinweisen). Der Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass sie darauf abzielt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben oder darüber Feststellungen zu treffen respektive über entsprechende Begehren zu entscheiden. Sie stützt sich auf den bereits zum Verfügungszeitpunkt erstellten Sachverhalt. In die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG liegt somit nicht vor. Eine Wiedererwägung scheidet damit von vornherein aus, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 3.4 Vorliegend kann deshalb nur die Verfügung vom 19. Februar 2021, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2021 abweist, im Streit liegen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz stellt als solche einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht dar, die Beschwerde aus den darin genannten Gründen abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer weist in der Begründung seiner Beschwerde darauf hin, seine Ausbildung umfasse nicht nur das Studium, sondern es sei das Anwaltspraktikum "als praktische Ausbildung nach der universitären Grundausbildung ebenso gesamthaft mit eingeschlossen". Dieses zu unterbrechen widerspräche "dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Dienstverschiebung aufgrund einer beruflichen Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 lit. b ZDV". Indem die Vorinstanz erwäge, der Beschwerdeführer "könne seine praktische Ausbildung von mindestens 18 Monaten zu Gunsten des langen Einsatzes bzw. eines Teils davon unterbrechen, also den Zivildienst gewissermassen dazwischenschieben, [wende] die Vorinstanz Art. 46 ZDV falsch an" (Beschwerde, S. 6). Das dabei angesprochene Anwaltspraktikum dauere im Kanton Bern mindestens 18 Monate. Bei den einzelnen Anstellungen handle es sich "nicht etwa um eigenständige Praktika oder gar dem Wesen nach verschiedene, voneinander unabhängige und damit ohne weiteres auftrennbare Ausbildungen" (Beschwerde, S. 7). Zur Unzumutbarkeit einer Unterbrechung verweist der Beschwerdeführer auf die Gesuchsbegründung (erste Anstellung nach dem Studium, allgemeine berufliche und finanzielle Nachteile; siehe eingangs Ziff. D). Zum unzumutbaren Nachteil weist der Beschwerdeführer zusätzlich auf "seine Benachteiligung gegenüber den tendenziell jüngeren aber gleich, bisweilen besser (höhere Berufserfahrung bzw. überhaupt einschlägige Berufserfahrung) ausgebildeten Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt" hin (Beschwerde, S. 4).
E. 4.2 Zum Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Dabei sind zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Der Unterbruch einer Ausbildung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Mit anderen Worten kann die zivildienstpflichtige Person ihren Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass sie den Dienst zu einem für ihre Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, gegebenenfalls auch während den Schul- oder Semesterferien (Urteile des BVGer B-997/2014 von 23. April 2014 E. 3.2; B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Aus der Vorgeschichte erhellt, dass der Beschwerdeführer während seines Studiums mehrere Gesuche um Dienstverschiebung gestellt hatte, um dieses nicht unterbrechen zu müssen, und dass die Vorinstanz diese jeweils gutgeheissen hatte (vgl. eingangs Ziff. B). Wie diese in ihrer Vernehmlassung zu Recht betont, erwächst dem Beschwerdeführer aus Art. 46 Abs. 3 Bst. b kein grundsätzlicher Anspruch, eine Ausbildung unterbrechungsfrei zu absolvieren (Vernehmlassung, E. 3.4; Ziff. G vorstehend). Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer durch eine Unterbrechung ein unzumutbarer Nachteil erwächst. Die vom Beschwerdeführer angeführten allgemeinen finanziellen und beruflichen Nachteile gehen nicht über die üblichen Inkonvenienzen hinaus, wie sie bei jeder zivil-(sowie im Übrigen militär-)dienstpflichtigen Person zuweilen auftreten können. Die ("mittelbaren") Befürchtungen in gesundheitlicher Hinsicht sind mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar. Wie sich aus der Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV, Erlass-Nr. 153.012.1) des Kantons Bern, worauf sich der Beschwerdeführer selbst bezieht, ergibt, regelt diese die Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes explizit (siehe deren Art. 7), was ebenfalls nicht für die grundsätzliche Unzumutbarkeit einer solchen Unterbrechung sprechen kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der praktischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung zu befinden. Diese ist im Kanton Bern in Art. 3 ff. der kantonalen Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV, Erlass-Nr. 168.221.1) geregelt. Demnach ist die praktische Ausbildung von (mindestens) 18 Monaten Dauer (Art. 5 Abs. 1 APV) im Umfang von mindestens neun Monaten in einem Anwaltsbüro und von mindestens drei Monaten bei einer Gerichtsbehörde, einer Staatsanwaltschaft, einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Direktion oder der Staatskanzlei oder bei einem Regierungsstatthalteramt zu absolvieren (Art. 5 Abs. 2 APV). Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer bei der Wahl seiner konkreten Praktika im Rahmen dieser Vorgaben frei. Dabei werden Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus anderen Gründen, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet (Art. 6 Abs. 2 APV). Auch werden Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht angerechnet (Art. 7 Abs. 1 APV). Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, dass einzelne Anstellungen grundsätzlich nicht unterbrechbar wären, oder dass dem Beschwerdeführer durch die Leistung des langen Einsatzes zwischen zwei Anstellungen ein unzumutbarer Nachteil erwachsen könnte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hinweist, wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, den langen Einsatz vor dem Antritt seiner ersten Praktikumsstelle anzutreten. Er hat sich mit anderen Worten in Kenntnis seiner Einsatzpflicht zum Antritt seines Praktikums im März 2021 beim Regierungsstatthalteramt (...) entschlossen. Das Gleiche muss erst recht für sein Praktikum bei der (Behörde) mit Stellenantritt am 1. August 2021 gelten, dessen vom 12. Mai 2021 datierte Anstellungsbestätigung er während laufendem Beschwerdeverfahren ins Recht legt (siehe Ziff. H vorstehend). Dass er die damit geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe demzufolge selber gesetzt hat, spricht gegen die Gutheissung seines Gesuchs (vgl. Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 10 mit Hinweisen). Inwiefern im Falle des Beschwerdeführers ein unzumutbarer Nachteil bei Unterbrechung einer Ausbildung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegen könnte, ist daher nicht ersichtlich.
E. 4.3 Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-5062/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.1, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinweisen]). Die vom Beschwerdeführer angeführte Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt (siehe E. 4.1) stellt ebensowenig eine solche dar wie allfällige allgemeine Nachteile beruflicher und finanzieller Natur; für diese sowie die Befürchtungen in gesundheitlicher Hinsicht kann auf die vorstehende E. 4.2 verwiesen werden. Wie der Beschwerdeführer selbst explizit vorbringt, will er sich gerade nicht auf diesen Dienstverschiebungsgrund berufen (siehe Ziff. F). Aus den Akten ist denn auch nichts ersichtlich, aus dem sich auf das Vorliegen dieses Grundes schliessen liesse.
E. 5 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht nicht Beschwerde geführt werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 8. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1307/2021 Urteil vom 4. Juli 2021 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Thun, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung (Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1991, wurde mit Verfügung der Zentralstelle der Vorinstanz vom 26. April 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 315 Diensttagen verpflichtet, wovon er bisher 96 geleistet hat. B. In den Folgejahren stellte der Beschwerdeführer mehrmals Gesuche um Dienstverschiebung, welche ihm die Vorinstanz jeweils bewilligte. Die letzte Gutheissung datiert vom 3. Februar 2020, wobei die Vorinstanz gleichzeitig verfügte, der Beschwerdeführer habe seinen langen Einsatz spätestens im Jahr 2021 zu beginnen. C. Mit Schreiben vom 19. August 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis am 31. Oktober 2020 eine Einsatzvereinbarung für seinen langen Einsatz einzureichen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist mahnte sie ihn mit Schreiben vom 20. November 2020, dies bis am 15. Januar 2021 nachzuholen. D. Nach weiterer telefonischer Korrespondenz zwischen den Parteien, in welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, nunmehr bis am 12. Februar 2021 eine Einsatzvereinbarung oder ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, ersuchte dieser mit Gesuch vom 11. Februar 2021 auf dem amtlichen Formular um Verschiebung seines langen Einsatzes auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte er an, er beginne im März 2021 sein Anwaltspraktikum beim Regierungsstatthalteramt (...); der Arbeitsvertrag sei bereits eingegangen und damit bindend. Im Kanton Bern dauere ein Anwaltspraktikum mindestens 18 Monate. Es handle sich um seine erste Anstellung in der Rechtspraxis nach dem Studium, weshalb seine beruflichen und finanziellen Interessen am Stellenantritt höher zu gewichten seien als seine Einsatzpflicht. Ein Unterbruch zu deren Gunsten bedeutete ein faktischer Nachteil und wäre für ihn "sowohl in beruflicher als auch finanzieller und damit mittelbar auch gesundheitlicher Sicht schädlich" (Beschwerdeführer, act. 1; Vorinstanz, act. 17). E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine ausserordentliche Härte liege zumindest bei einem möglichen Beginn des langen Einsatzes nach der bis 15. September 2021 befristeten Anstellung beim Regierungsstatthalteramt (...) nicht vor (Beschwerdeführer, act. 2; Vorinstanz, act. 19). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz habe - in Verletzung seines Gehörsanspruchs - sein Gesuch fälschlicherweise unter Prüfung einer ausserordentlichen Härte geprüft, obwohl er eine solche nicht geltend gemacht habe. Im Gegenteil absolviere er mit dem Anwaltspraktikum eine berufliche Ausbildung, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, was in der Gesuchsbegründung zum Ausdruck komme. Bei den einzelnen Anstellungen im Rahmen des Anwaltspraktikums, welche im Kanton Bern total mindestens 18 Monate zu umfassen haben, handle es sich "nicht etwa um eigenständige Praktika oder gar dem Wesen nach verschiedene, voneinander unabhängige und damit ohne weiteres auftrennbare Ausbildungen", sondern um Teile der "praktische[n] Ausbildung nach der universitären Grundausbildung" (Beschwerde, S. 6 f.). G. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, seine Ausbildung am Stück zu absolvieren. Relevant sei, ob mit der Unterbrechung der Ausbildung für den Beschwerdeführer ein unzumutbarer Nachteil verbunden sei (Vernehmlassung, E. 3.4). Ein solcher sei vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gesuch und in der Beschwerde nicht erkennbar. Die Anstellung beim Regierungsstatthalteramt sei bis zum 15. September 2021 befristet. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich, seinen langen Einsatz im Anschluss daran zu beginnen, statt direkt ein Folgepraktikum anzutreten. Inwiefern dadurch der erfolgreiche Abschluss der Anwaltsausbildung ernsthaft gefährdet oder verunmöglicht werden könnte, sei nicht ersichtlich, der Beginn des langen Einsatzes noch im Jahr 2021 somit zumutbar. Im Übrigen sei es am Beschwerdeführer, seine Einsatzplicht, über welche er längstens orientiert gewesen sei, in seine Ausbildungsplanung einzubeziehen. Es hätte ihm freigestanden, den langen Einsatz vor Antritt der Anwaltspraktika zu absolvieren, um allfällige Unterbrüche zu vermeiden (Vernehmlassung, E. 3.5). H. Der Beschwerdeführer hielt in einer undatierten Stellungnahme (am Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 18. Mai 2021) an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Indem die Vorinstanz ihre rechtliche Argumentation gegenüber der Verfügung ergänze und einen zusätzlichen Dienstverschiebungsgrund prüfe und verneine, liege eine unzulässige Wiedererwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers vor. Als neues Beweismittel reicht er eine vom 12. Mai 2021 datierte Anstellungsbestätigung als Praktikant bei der (Behörde) ein, aus welcher ein Stellenantritt am 1. August 2021 hervorgeht. Die Anstellung sei auf ein Jahr befristet. I. In Ihrer Duplik vom 2. Juni 2021 hält die Vorinstanz ihrerseits an ihren Anträgen fest und stellt sich auf den Standpunkt, ihre Eingabe vom 21. April 2021 sei - entsprechend Ihrer Bezeichnung - als Vernehmlassung zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung sei weder widerrufen noch in Wiedererwägung gezogen und es sei auch keine neue Verfügung erlassen worden. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er in der Zwischenzeit im Wissen um seine Dienstpflicht einen neuen Praktikumsvertrag abgeschlossen habe. J. Die Duplik der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht, worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2021 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) ist gewahrt; die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen, wobei sie die Vereinbarung nicht kündigen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Eine Entlassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das 49. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 15 Abs. 4 ZDV). 2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, ab (Art. 39a Abs. 2 ZDV). 2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a)während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b)eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c)andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis)...; d)vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; e)glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 5.2 m.w.H., B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 398 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausserordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). 2.5 Auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl. Art. 12 VwVG) treffen die Parteien gewisse Mitwirkungspflichten an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere, wenn sie dieses durch ihr Begehren einleiten oder selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), wobei die Behörde im Falle der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung der Parteien nicht auf ihre Begehren einzutreten braucht (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Von einer beschwerdeführenden Partei kann nicht nur verlangt werden, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung geändert werden soll, sondern auch - wirft sie der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen - dass sie vor der Rechtsmittelbehörde den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt substantiiert schildert, so dass diese darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BGer 2C_177/2018 E. 3.3 mit umfangreichen Hinweisen). 3. 3.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt (lit. a), darüber eine Feststellung trifft (lit. b) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf solche Begehren nicht eintritt (lit. c). Entscheidend ist dabei, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 94 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014, E. 2.6.3). 3.2 Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird damit mit anderen Worten durch das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt (Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann dabei nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017, S. 7). Demnach bildet der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4). 3.3 Die Vorinstanz verneint in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2021, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung vom 11. Februar 2021 abweist, das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrundes im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV, wobei sie sich in ihrer rechtlichen Argumentation explizit auf den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV) beruft. In seiner Beschwerde vom 21. März 2021 moniert der Beschwerdeführer, er habe sich in der Begründung seines Gesuchs nicht auf diesen Dienstverschiebungsgrund festlegen wollen, sondern es gehe daraus hervor, dass er geltend mache, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2021 setzt sich die Vorinstanz einlässlich mit diesem Dienstverschiebungsgrund auseinander und verneint ihn. Der Beschwerdeführer stellte sich darauf auf den Standpunkt, indem die Vor-instanz sein Gesuch zusätzlich gestützt auf eine neue rechtliche Argumentation ablehnen wolle, sei ihre Vernehmlassung als Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Da diese zu seinem Nachteil ausfalle, sei sie unzulässig. Das Instrument der Wiedererwägung räumt der Vorinstanz die Möglichkeit ein, ihre angefochtene Verfügung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend den Anträgen der beschwerdeführenden Partei abzuändern. Eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei ist lite pendente nicht möglich. Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine allfällige reformatio in peius geht daher kraft Devolutiveffekt auf die Beschwerdeinstanz über, welche darüber gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG zu entscheiden hat. Eine während laufendem Beschwerdeverfahren erlassene Verfügung, welche die beschwerdeführende Partei schlechter stellt, ist deshalb aufgrund mangelnder Zuständigkeit der Vorinstanz als ganze nichtig bzw. lediglich als Antrag an die Beschwerdeinstanz, in diesem Sinne zu entscheiden, zu verstehen (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 39 mit Hinweisen). Der Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass sie darauf abzielt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben oder darüber Feststellungen zu treffen respektive über entsprechende Begehren zu entscheiden. Sie stützt sich auf den bereits zum Verfügungszeitpunkt erstellten Sachverhalt. In die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG liegt somit nicht vor. Eine Wiedererwägung scheidet damit von vornherein aus, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.4 Vorliegend kann deshalb nur die Verfügung vom 19. Februar 2021, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2021 abweist, im Streit liegen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz stellt als solche einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht dar, die Beschwerde aus den darin genannten Gründen abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer weist in der Begründung seiner Beschwerde darauf hin, seine Ausbildung umfasse nicht nur das Studium, sondern es sei das Anwaltspraktikum "als praktische Ausbildung nach der universitären Grundausbildung ebenso gesamthaft mit eingeschlossen". Dieses zu unterbrechen widerspräche "dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Dienstverschiebung aufgrund einer beruflichen Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 lit. b ZDV". Indem die Vorinstanz erwäge, der Beschwerdeführer "könne seine praktische Ausbildung von mindestens 18 Monaten zu Gunsten des langen Einsatzes bzw. eines Teils davon unterbrechen, also den Zivildienst gewissermassen dazwischenschieben, [wende] die Vorinstanz Art. 46 ZDV falsch an" (Beschwerde, S. 6). Das dabei angesprochene Anwaltspraktikum dauere im Kanton Bern mindestens 18 Monate. Bei den einzelnen Anstellungen handle es sich "nicht etwa um eigenständige Praktika oder gar dem Wesen nach verschiedene, voneinander unabhängige und damit ohne weiteres auftrennbare Ausbildungen" (Beschwerde, S. 7). Zur Unzumutbarkeit einer Unterbrechung verweist der Beschwerdeführer auf die Gesuchsbegründung (erste Anstellung nach dem Studium, allgemeine berufliche und finanzielle Nachteile; siehe eingangs Ziff. D). Zum unzumutbaren Nachteil weist der Beschwerdeführer zusätzlich auf "seine Benachteiligung gegenüber den tendenziell jüngeren aber gleich, bisweilen besser (höhere Berufserfahrung bzw. überhaupt einschlägige Berufserfahrung) ausgebildeten Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt" hin (Beschwerde, S. 4). 4.2 Zum Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Dabei sind zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Der Unterbruch einer Ausbildung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Mit anderen Worten kann die zivildienstpflichtige Person ihren Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass sie den Dienst zu einem für ihre Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, gegebenenfalls auch während den Schul- oder Semesterferien (Urteile des BVGer B-997/2014 von 23. April 2014 E. 3.2; B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Aus der Vorgeschichte erhellt, dass der Beschwerdeführer während seines Studiums mehrere Gesuche um Dienstverschiebung gestellt hatte, um dieses nicht unterbrechen zu müssen, und dass die Vorinstanz diese jeweils gutgeheissen hatte (vgl. eingangs Ziff. B). Wie diese in ihrer Vernehmlassung zu Recht betont, erwächst dem Beschwerdeführer aus Art. 46 Abs. 3 Bst. b kein grundsätzlicher Anspruch, eine Ausbildung unterbrechungsfrei zu absolvieren (Vernehmlassung, E. 3.4; Ziff. G vorstehend). Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer durch eine Unterbrechung ein unzumutbarer Nachteil erwächst. Die vom Beschwerdeführer angeführten allgemeinen finanziellen und beruflichen Nachteile gehen nicht über die üblichen Inkonvenienzen hinaus, wie sie bei jeder zivil-(sowie im Übrigen militär-)dienstpflichtigen Person zuweilen auftreten können. Die ("mittelbaren") Befürchtungen in gesundheitlicher Hinsicht sind mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar. Wie sich aus der Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV, Erlass-Nr. 153.012.1) des Kantons Bern, worauf sich der Beschwerdeführer selbst bezieht, ergibt, regelt diese die Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes explizit (siehe deren Art. 7), was ebenfalls nicht für die grundsätzliche Unzumutbarkeit einer solchen Unterbrechung sprechen kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der praktischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung zu befinden. Diese ist im Kanton Bern in Art. 3 ff. der kantonalen Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV, Erlass-Nr. 168.221.1) geregelt. Demnach ist die praktische Ausbildung von (mindestens) 18 Monaten Dauer (Art. 5 Abs. 1 APV) im Umfang von mindestens neun Monaten in einem Anwaltsbüro und von mindestens drei Monaten bei einer Gerichtsbehörde, einer Staatsanwaltschaft, einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Direktion oder der Staatskanzlei oder bei einem Regierungsstatthalteramt zu absolvieren (Art. 5 Abs. 2 APV). Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer bei der Wahl seiner konkreten Praktika im Rahmen dieser Vorgaben frei. Dabei werden Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus anderen Gründen, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet (Art. 6 Abs. 2 APV). Auch werden Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht angerechnet (Art. 7 Abs. 1 APV). Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, dass einzelne Anstellungen grundsätzlich nicht unterbrechbar wären, oder dass dem Beschwerdeführer durch die Leistung des langen Einsatzes zwischen zwei Anstellungen ein unzumutbarer Nachteil erwachsen könnte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hinweist, wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, den langen Einsatz vor dem Antritt seiner ersten Praktikumsstelle anzutreten. Er hat sich mit anderen Worten in Kenntnis seiner Einsatzpflicht zum Antritt seines Praktikums im März 2021 beim Regierungsstatthalteramt (...) entschlossen. Das Gleiche muss erst recht für sein Praktikum bei der (Behörde) mit Stellenantritt am 1. August 2021 gelten, dessen vom 12. Mai 2021 datierte Anstellungsbestätigung er während laufendem Beschwerdeverfahren ins Recht legt (siehe Ziff. H vorstehend). Dass er die damit geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe demzufolge selber gesetzt hat, spricht gegen die Gutheissung seines Gesuchs (vgl. Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 10 mit Hinweisen). Inwiefern im Falle des Beschwerdeführers ein unzumutbarer Nachteil bei Unterbrechung einer Ausbildung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegen könnte, ist daher nicht ersichtlich. 4.3 Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-5062/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.1, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinweisen]). Die vom Beschwerdeführer angeführte Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt (siehe E. 4.1) stellt ebensowenig eine solche dar wie allfällige allgemeine Nachteile beruflicher und finanzieller Natur; für diese sowie die Befürchtungen in gesundheitlicher Hinsicht kann auf die vorstehende E. 4.2 verwiesen werden. Wie der Beschwerdeführer selbst explizit vorbringt, will er sich gerade nicht auf diesen Dienstverschiebungsgrund berufen (siehe Ziff. F). Aus den Akten ist denn auch nichts ersichtlich, aus dem sich auf das Vorliegen dieses Grundes schliessen liesse.
5. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
6. Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht nicht Beschwerde geführt werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 8. Juli 2021