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B-737/2009

B-737/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-17 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2008 zum Zivildienst zugelassen. Am 22. April 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner wurde er unter anderem informiert, dass er gesamthaft 386 Diensttage und spätestens im Laufe des Jahres 2009 den ersten Einsatz von mindestens 26 Tagen zu leisten habe. Wenn es ihm nicht möglich sei, den ersten Einsatz von mindestens vier Wochen fristgerecht zu leisten, müsse er bis spätestens am 15. Januar 2009 ein begründetes Gesuch um Dienstverschiebung stellen. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verschiebung des ersten Einsatzes bis ins Jahr 2012, da er eine Lehre als Goldschmied begonnen habe und diese bis zum 3. August 2012 daure. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung ab. Sie machte geltend, die im Gesuch erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Goldschmiedlehre absolviere, stelle keinen Dienstverschiebungsgrund dar. D. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung eine vom 1. Februar 2009 datierte (Poststempel: 4. Februar 2009) Beschwerde ein. Er beantragt, es sei ihm die Dienstverschiebung zu gewähren. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Ausbildung zum Goldschmied sehr viel Zeit und Übung benötige und das Programm sehr dicht gedrängt sei. Die Zahl der Stunden an der Werkbank seien wichtig, auch im Hinblick auf die spätere Stellensuche. E. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2009 beantragt die Zentralstelle Zivildienst die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt die hohen Anforderungen bei der Ausbildung zum Goldschmied, geht aber davon aus, dass dies auch bei anderen Berufsausbildungen der Fall sei. Begrenzte Ausfälle hält sie für aufholbar, zumal eine Lehre auch durch andere Absenzen wie Militärdienst, Ferien, Krankheit unterbrochen werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer durch eine geschickte Auswahl des Datums die Auswirkungen auf die Lehre mildern, indem der Einsatz beispielsweise in die Schulferien oder ruhigere Zeiten in der Ausbildung gelegt werde. Ein Fall von unzumutbaren Nachteilen oder ausserordentlicher Härte, welcher eine Verschiebung des Einsatzens begründen könnte, liege nicht vor.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2009 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01). Zwar sieht Art. 38 Abs. 2 ZDV gewisse Ausnahmen vor; auf diese braucht aber, da sie nicht zur Anwendung kommen, nicht weiter eingegangen zu werden. Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab. Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1 und 2 ZDV). Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV).

E. 2.2 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. Nach Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:

a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.

E. 3 Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die Tatsache, dass er eine Lehre als Goldschmied absolviert und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Anwesenheit am Ausbildungsplatz. Zu prüfen ist somit, ob bezüglich dieser Ausbildung durch den zu leistenden Zivildiensteinsatz dem Beschwerdeführer unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV entstehen oder ob der Dienst eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 33 Bst. e ZDV darstellt. Der Zivildiensteinsatz muss, wie oben dargelegt, mindestens 26 Tage umfassen (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Auch wenn die Lehre als Goldschmied anspruchsvoll ist, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch auf andere Berufsausbildungen zutrifft und die Situation des Beschwerdeführers somit mit derjenigen von andern Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden kann. Es besteht kein Hinweis, dass im vorliegenden Fall gewisse Unterbrüche den Abschluss der Lehre verunmöglichen oder stark erschweren könnten. Ein Ausfall von vier Wochen dürfte, wie dies die Vorinstanz feststellte, nachholbar sein, zumal generell Unterbrüche einer Lehre auch aus anderen Gründen - wie die von der Vorinstanz genannten Beispiele von Krankheit, Militärdienst oder Ferien - möglich sind. Zu beachten ist dabei die Grundregel, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643 und 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Wie die Vorinstanz ferner feststellte, kann der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt, wie z.B. den Schulferien, leisten kann. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt oder eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 33 Bst. e ZDV vorliegt. Es besteht deshalb kein Anlass, den Einsatz des Beschwerdeführers zu verschieben.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).

E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.423.34746.0; Einschreiben) die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Beatrice Brügger Versand: 19. März 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-737/2009 {T 0/2} Urteil vom 17. März 2009 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Spitalstrasse 20, 3454 Sumiswald, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2008 zum Zivildienst zugelassen. Am 22. April 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner wurde er unter anderem informiert, dass er gesamthaft 386 Diensttage und spätestens im Laufe des Jahres 2009 den ersten Einsatz von mindestens 26 Tagen zu leisten habe. Wenn es ihm nicht möglich sei, den ersten Einsatz von mindestens vier Wochen fristgerecht zu leisten, müsse er bis spätestens am 15. Januar 2009 ein begründetes Gesuch um Dienstverschiebung stellen. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verschiebung des ersten Einsatzes bis ins Jahr 2012, da er eine Lehre als Goldschmied begonnen habe und diese bis zum 3. August 2012 daure. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung ab. Sie machte geltend, die im Gesuch erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Goldschmiedlehre absolviere, stelle keinen Dienstverschiebungsgrund dar. D. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung eine vom 1. Februar 2009 datierte (Poststempel: 4. Februar 2009) Beschwerde ein. Er beantragt, es sei ihm die Dienstverschiebung zu gewähren. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Ausbildung zum Goldschmied sehr viel Zeit und Übung benötige und das Programm sehr dicht gedrängt sei. Die Zahl der Stunden an der Werkbank seien wichtig, auch im Hinblick auf die spätere Stellensuche. E. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2009 beantragt die Zentralstelle Zivildienst die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt die hohen Anforderungen bei der Ausbildung zum Goldschmied, geht aber davon aus, dass dies auch bei anderen Berufsausbildungen der Fall sei. Begrenzte Ausfälle hält sie für aufholbar, zumal eine Lehre auch durch andere Absenzen wie Militärdienst, Ferien, Krankheit unterbrochen werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer durch eine geschickte Auswahl des Datums die Auswirkungen auf die Lehre mildern, indem der Einsatz beispielsweise in die Schulferien oder ruhigere Zeiten in der Ausbildung gelegt werde. Ein Fall von unzumutbaren Nachteilen oder ausserordentlicher Härte, welcher eine Verschiebung des Einsatzens begründen könnte, liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2009 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01). Zwar sieht Art. 38 Abs. 2 ZDV gewisse Ausnahmen vor; auf diese braucht aber, da sie nicht zur Anwendung kommen, nicht weiter eingegangen zu werden. Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab. Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1 und 2 ZDV). Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). 2.2 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. Nach Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:

a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. 3. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die Tatsache, dass er eine Lehre als Goldschmied absolviert und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Anwesenheit am Ausbildungsplatz. Zu prüfen ist somit, ob bezüglich dieser Ausbildung durch den zu leistenden Zivildiensteinsatz dem Beschwerdeführer unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV entstehen oder ob der Dienst eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 33 Bst. e ZDV darstellt. Der Zivildiensteinsatz muss, wie oben dargelegt, mindestens 26 Tage umfassen (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Auch wenn die Lehre als Goldschmied anspruchsvoll ist, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch auf andere Berufsausbildungen zutrifft und die Situation des Beschwerdeführers somit mit derjenigen von andern Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden kann. Es besteht kein Hinweis, dass im vorliegenden Fall gewisse Unterbrüche den Abschluss der Lehre verunmöglichen oder stark erschweren könnten. Ein Ausfall von vier Wochen dürfte, wie dies die Vorinstanz feststellte, nachholbar sein, zumal generell Unterbrüche einer Lehre auch aus anderen Gründen - wie die von der Vorinstanz genannten Beispiele von Krankheit, Militärdienst oder Ferien - möglich sind. Zu beachten ist dabei die Grundregel, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643 und 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Wie die Vorinstanz ferner feststellte, kann der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt, wie z.B. den Schulferien, leisten kann. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt oder eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 33 Bst. e ZDV vorliegt. Es besteht deshalb kein Anlass, den Einsatz des Beschwerdeführers zu verschieben. 4. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.423.34746.0; Einschreiben) die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Beatrice Brügger Versand: 19. März 2009