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B-6183/2017

B-6183/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-19 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (Vorinstanz), vom 19. November 2013 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet, wovon er bisher 93 Diensttage absolviert hat. B. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Vorinstanz am 17. August 2015, sowie mit Schreiben vom 18. August 2015 um Verschiebung des gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 17. August 2015 bis am 1. August 2016 zu beginnenden langen Einsatzes von 180 Tagen auf das Jahr 2021. Er schilderte dabei, dass er ab dem Herbstsemester 2015/16 ein Medizinstudium an der Universität Basel beginnen würde, es sei ihm daher nicht möglich den langen Einsatz von 180 Tagen bis zum 1. August 2016 respektive vor Abschluss seines Studiums im Jahre 2021 zu leisten, da das Absolvieren des langen Einsatzes zum Verlust eines ganzen Studienjahres führen würde. Im Jahre 2021 stehe er im 28. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer signalisierte daher seine Bereitschaft, eine Vereinbarung über eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abzuschliessen. Beigelegt war ein Schreiben von [...], Bachelormanager/Akademischer Verantwortlicher für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin der Universität Basel, in dem dieser die ungünstige Situation für den Beschwerdeführer bestätigt. Das Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht im Jahre 2016 wurde insbesondere mit Blick auf den bestandenen Numerus Clausus und den bei Nichtantritt drohenden Verlust des Studienplatzes mit Verfügung vom 22. September 2015 gutgeheissen. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Januar 2017 ein neues Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen und hielt fest, dass der lange Einsatz von 180 Tagen spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums einzuplanen und zwingend vor Beginn der nächsten Aus- oder Weiterbildung vollständig zu leisten sei. C. Der Beschwerdeführer kontaktierte die Vorinstanz in der Folge mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 und brachte betreffend die Verfügung vom 22. September 2015 sinngemäss vor, eine Verschiebung des langen Einsatzes müsste bis Abschluss des Masterstudiums bewilligt werden, damit ihm kein schwerwiegender Nachteil erwachse. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an der Verfügung vom 22. September 2015 fest und erläuterte namentlich, dass der lange Einsatz ungeachtet der offensichtlichen Nachteile grundsätzlich zwischen Bachelor- und Masterstudium eingefordert werden könne; eine abschliessende Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei jedoch erst nach Abschluss des Bachelorstudiums möglich. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, für das Jahr 2017 ein neues Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. D. Nachdem er mit Schreiben vom 16. November 2015 an seine Einsatzpflicht im Jahr 2017 erinnert wurde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2016 sowie mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 um Verschiebung des langen Einsatzes vom Jahr 2017 wiederum auf das Jahr 2021. Er brachte dabei erneut vor, dass eine Verschiebung des langen Einsatzes bis Abschluss des Masterstudiums notwendig sei, damit ihm kein schwerwiegender Nachteil erwachse. Anders als bei anderen Studiengängen sei der Bachelorabschluss im Medizinstudium nicht berufsbefähigend, er gehe vielmehr fliessend in den Master über; ein Unterbruch des Studiums zum Leisten des langen Einsatzes würde daher zum Verlust eines ganzen Studienjahres führen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer gleichzeitig, den langen Einsatz bis spätestens im Sommer 2018 zu beginnen. E. Hinsichtlich dieses angeordneten langen Einsatzes reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes, bei der Vorinstanz am 22. September 2017 eingegangenes Gesuch um Dienstverschiebung des langen Zivildiensteinsatzes ein. Er brachte wiederum vor, ein 180-tägiger Einsatz vor Vollendung seines Studiums im Jahr 2021 wäre für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, da ein solcher Einsatz zu einem Studienunterbruch von einem ganzen Studienjahr sowie zum Verlust seiner Tutoratsstellen im Studiendekanat sowie dem Institut für Anatomie Basel führen würde. Er ersuche deshalb um Verschiebung des langen Einsatzes bis zur Vollendung seines Studiums im Jahr 2021. Alternativ wäre er auch bereit, den langen Einsatz im Rahmen seiner Unterassistenzzeit während seines Wahlstudienjahres im Jahr 2020 zu absolvieren. Beigelegt waren ein Schreiben der Universität Basel, ein Schreiben des Studiendekanates sowie des Anatomischen Instituts der Universität Basel, eine Kopie des Mastervertrages sowie ein Curriculum des Humanmedizinstudiums. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das undatierte, bei ihr am 22. September 2017 eingegangene Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ab und verpflichtete ihn erneut, den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens nach Abschluss seines Bachelorstudiums im Sommer 2018 zu beginnen. Sie erklärte insbesondere, die Absolvierung des langen Einsatzes bis zu diesem Zeitpunkt und die damit einhergehende Verzögerung des Abschlusses sowie der mutmassliche Verlust der Tutoratsstellen würden zu keinen unzumutbaren Nachteilen führen. Das Absolvieren von Einsätzen in einer Institution, für welche eine zivildienstpflichtige Person bereits im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist, sei überdies explizit durch das Gesetz ausgeschlossen, weshalb das Absolvieren des langen Einsatzes im Rahmen der Unterassistenzzeit nicht möglich sei. F. Am 31. Oktober 2017 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragt er die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und den langen Einsatz bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 2021 zu verschieben. Zudem ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung seiner Eingabe bringt er vor erneut vor, ein langer Zivildiensteinsatz im Sommer 2018 würde einen Unterbruch des Studiums von einem Jahr bedeuten. Im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen stelle dies insofern ein grösseres Problem dar, als der Studiengang der Humanmedizin als Berufsausbildung zum praktizierenden Arzt begriffen würde, welche mit dem Bestehen des Staatsexamens nach dem sechsten Studienjahr ende. Dabei handle es sich um ein zusammenhängendes Studium; anders als bei anderen Studiengängen sei die mit der Bolognareform eingeführte Gliederung in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang rein "pro forma" erfolgt. Das Leisten des langen Einsatzes im Sommer 2018 würde den Verlust seiner Arbeitsstellen als Anatomie-Tutor sowie als LaP-Tutor zur Folge haben (diesbezüglich werden zwei Schreiben von Stellen der Universität Basel ins Recht gelegt). Er sei jedoch einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits aus Gründen seines angestrebten medizinisch-akademischen Werdegangs auf diese Anstellungsverhältnisse angewiesen. Schliesslich bringt er vor, er sei seit dem 22. September 2017 in einem unentgeltlichen Anstellungsverhältnis für die Mitarbeit an einer bis voraussichtlich Ende 2018 laufenden Sepsis Studie im Rahmen seiner Masterthese. Diese Arbeit könnte bei einem 180-tägigen Unterbruch nicht weitergeführt werden, was dazu führen würde, dass er eine neue Masterarbeit beginnen müsste. Zur Vernehmlassung eingeladen, widerrief die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (Zentralstelle) die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2017. Das am "2. September" (recte 22. September) 2017 bei der Vorinstanz eingegangene undatierte Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des langen Einsatzes hiess sie teilweise gut; die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes wurde auf den "Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019" verschoben. Die Zentralstelle wies dabei darauf hin, dass die Verschiebung des langen Einsatzes "letztmalig" und nur "ausnahmsweise" trotz mangelnder Organisation des langen Einsatzes bewilligt würde, um dem Beschwerdeführer die Beendigung seiner Masterarbeit bis Ende Januar 2019 zu ermöglichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass hinsichtlich des Studienunterbruchs von einem Jahr zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium keine unzumutbaren Nachteile ersichtlich seien, welche eine Dienstverschiebung für den langen Einsatz auf das Jahr 2021 hin rechtfertigen würden. Überdies sei auch nicht aufgrund der entgeltlichen universitätsinternen Anstellungsverhältnisse des Beschwerdeführers ein Dienstverschiebungsgrund gegeben. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren nach der Widerrufsverfügung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne oder ob und inwieweit er noch ein Interesse an dessen Weiterführung habe. H. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, dass er die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens anbegehre. Die Verfügung der Zentralstelle vom 4. Dezember 2017 würde zwar die Situation bezüglich seiner Masterarbeit entspannen, ansonsten aber nichts an der ihm durch Verlust eines Studienjahres sowie seiner Tutoratsstellen drohenden Notlage ändern, sondern diese nur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht deshalb um Gelegenheit, zur Verfügung vom 4. Dezember 2017 ausführlich Stellung zu nehmen. I. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 antragsgemäss die Möglichkeit, sich bis zum 2. Februar 2018 zur Verfügung der Zentralstelle vom 4. Dezember 2017 zu äussern. J. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde resp. dem sinngemäss gestellten Antrag um Verschiebung des langen Einsatzes bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 2021 fest. Zur Begründung seines Antrages weist er zunächst darauf hin, dass er bis anhin jedes Jahr jeweils Zivildiensteinsätze von mindestens 26 Tagen geleistet und nie beabsichtigt habe, sich um seine Zivildienstpflicht zu drücken. Desweitern macht er geltend, Teile des Masterstudiums würden auf dem während des Bachelorstudiums erworbenen Wissen aufbauen, weshalb ein einjähriger Unterbruch eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber seinen Mitstudenten zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der frühere Sachbearbeiter, [...], hätte ihm, nachdem ein früheres Gesuch um Dienstverschiebung gutgeheissen worden sei, mitgeteilt, dass auch ein erneutes Gesuch um Dienstverschiebung bewilligt würde, sofern er den Nachweis erbringen könne, dass er nach wie vor an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel immatrikuliert sei. Nachdem der Mitarbeitende der Vorinstanz [...] den Fall übernommen habe, habe die Vorinstanz jedoch die Auffassung vertreten, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung unmöglich bis zur Vollendung der Ausbildung gutgeheissen werden könne. Hinsichtlich der beiden Tutoratsstellen bringt der Beschwerdeführer vor, dass man sich jedes Semester neu für diese bewerben müsse und dass Tutoren, welche sich in den Präparierkursen und im Umgang mit den Studierenden bereits bewährt hätten, auch die Anstellung für das Folgesemester erhalten würden. Bei einem Unterbruch einer Tutoratsstelle würde ein anderer Kandidat die Nachfolge übernehmen und aufgrund der Weiterbeschäftigungspraxis gäbe es für den Unterbrechenden keine Möglichkeit des Wiedereinstiegs. Nebst finanziellen Gründen sei es für die von ihm angestrebte akademische Laufbahn unerlässlich, dass er die Tätigkeiten im Rahmen seiner Tutoratsstellen auch in Zukunft ausüben könne. K. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt insbesondere vor, die Nachteile, welche aufgrund eines einjährigen Unterbruchs für den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ausbildung entstünden, seien nicht als unzumutbar zu qualifizieren. Desweitern vertritt sie die Ansicht, bei den beiden Tutoratsstellen handle es sich nicht um einen Arbeitsplatz, sondern um studentische Ausbildungstätigkeiten mit einer verhältnismässig geringen Auslastung, wobei der Beschwerdeführer durch die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen geschützt sei. Hinsichtlich der finanziellen Lage weist die Vorinstanz darauf hin, er erhalte während seines Zivildiensteinsatzes eine Erwerbsausfallentschädigung und er könne überdies während des Studienunterbruchs über den langen Einsatz von 180 Tagen hinaus weitere Diensttage leisten, wodurch er die Möglichkeit habe, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Fortführen seiner Tutoratstätigkeit absolut notwendig für eine akademische Karriere sein soll.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; BGVE 2007/6 E. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 widerrief die Zentralstelle zwar die hier angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017. Das am 22. September 2017 bei der Vorinstanz eingegangene undatierte Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des langen Einsatzes wurde darin jedoch nur teilweise, das heisst insofern gutgeheissen, als die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes auf den "Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019" verschoben wurde. Als Adressat der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2017, die nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), ist der Beschwerdeführer daher durch diese nach wie vor besonders berührt und hat ungeachtet des Widerrufs durch die Zentralstelle insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, als sein Antrag um Verschiebung seines langen Einsatzes bis zur Vollendung seines Studiums im Jahr 2021 abgewiesen wurde. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen vor. Da der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das Gesetz für das Verfahren im Bereich des Zivildienstes Kostenlosigkeit vorsieht, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, ist auf die Beschwerde von vornherein einzig im Hauptbegehren bzw. insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beantragt, seinen langen Einsatz im Jahre 2021, das heisst in seinem 28. Lebensjahr zu leisten.

E. 2 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich eineinhalb Mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZDV; BVGE 2014/49 E. 2.2). Wurde der Zivildienstpflichtige vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen, schliesst er den langen Einsatz bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet (Art. 118 Bst. b ZDV Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 in der Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 [AS 2017 7405]). Dies entspricht bezüglich der hier zu Diskussionen Anlass gebenden Höchstgrenze des 27. Lebensjahres der bis Ende 2017 geltenden Fassung von Art. 39a Bst. b ZDV, so dass sich die Frage nach einer allfälligen Anwendung einer für den Beschwerdeführer milderen Fassung des massgebenden Rechtes im vorliegenden Fall nicht stellt (zum anwendbaren Recht siehe BGE 139 II 263 E. 6 m.H.; BGE 139 II 470 E. 4.2; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.203 m.H.). Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: a)während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b)eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c)andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis)mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist; d)vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; e)glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-2360/2017 vom 27. Juni 2017 S. 5 und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 413 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer, der - am [...] geboren - seinen langen Einsatz gemäss den anwendbaren Bestimmungen bereits im Jahre 2016 respektive spätestens 2020 beendet haben müsste, macht zum einen geltend, ein Beginn des langen Zivildiensteinsatzes vor Abschluss seines Masterstudiums im Jahre 2021 würde zu einem Unterbruch des Studiums von einem Jahr führen. Im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen stelle dies ein grösseres Problem dar, würde das Studium der Humanmedizin doch als Berufsausbildung zum praktischen Arzt begriffen, welche erst mit dem Bestehen des Staatsexamens nach dem sechsten Studienjahr ende. Überdies würden Teile des Masterstudiums auf dem während des Bachelorstudiums erworbenen Wissen aufbauen. Ein einjähriger Unterbruch hätte somit eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber seinen Mitstudenten zur Folge. Zum anderen bringt er vor, eine Weiterführung seiner zwei universitätsinternen Anstellungsverhältnisse, einerseits als Anatomie-Tutor und andererseits als LaP-Tutor für Studierende des ersten Jahreskurses an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel, wäre im Anschluss an einen 180-tägigen Unterbruch seines Studiums nicht mehr möglich. Er sei jedoch einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits aus Gründen seines angestrebten medizinisch-akademischen Werdegangs auf diese Anstellungsverhältnisse angewiesen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, der mit der Behandlung seines ersten Verschiebungsgesuchs betraute Sachbearbeiter, [...], habe ihm damals versichert, dass es aus administrativen Gründen nicht möglich sei, eine Verschiebung des langen Einsatzes bis nach Vollendung des Studiums zu gewähren; falls er aber nachweisen könne, dass er nach wie vor an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel immatrikuliert sei, sähe er auch bezüglich der Gutheissung weiterer Dienstverschiebungen keine Probleme. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei für die Vorinstanz erst nachdem ein neuer Sachbearbeiter, [...], seinen Fall übernommen habe, klar geworden, dass eine Gutheissung um Dienstverschiebung bis nach Vollenden des Studiums unmöglich wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich somit zumindest sinngemäss auf die Dienstverschiebungsgründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV und Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV sowie, mit dem letzterwähnten Einwand, auf den Grundsatz von Treu- und Glauben (Art. 9 BV).

E. 3.2 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft einer Behörde unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Vorausgesetzt wird jedoch, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; BGE 127 I 31 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 176 ff.; Pierre Moor/Alexandre Flückiger/Vincent Martenet, Droit administratif, Bd. I: Les fondements, 3. Aufl. 2012, S. 923 ff.). Im vorliegenden Fall hielt bereits die von [...] unterzeichneten Verfügung vom 22. September 2015 (S. 3), mit der dem Beschwerdeführer eine erste Dienstverschiebung gewährt wurde, ausdrücklich das Folgende fest: "Es bleibt aber festzuhalten, dass Sie den langen Einsatz von 180 Diensttagen spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums einzuplanen haben. Der lange Einsatz ist zwingend vor Beginn einer nächsten Aus- oder Weiterbildung vollständig zu leisten." Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin erläuterte der Leiter des Regionalzentrums in einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 7. Oktober 2015 die Praxis, wonach Verschiebungen der Einsatzpflicht immer nur für ein Jahr gewährt würden. Am Ende der Ausführungen wurde wiederum festgehalten: "Wir bitten Sie somit, vorerst unverändert davon auszugehen, dass der lange Einsatz zwischen Bachelor und Master zu leisten sein wird und Ihre Ausbildung entsprechend zu planen." Auch die Verfügung vom 23. Dezember 2016 mit der ein weiteres, nun von einem neuen Sachbearbeiter, [...], behandeltes Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, hielt unmissverständlich fest: "Sie haben den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums im Sommer 2018 zu beginnen" (Dispositiv Ziffer 2). Dass und inwiefern ein Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters bei der Vorinstanz zu einer geänderten Auffassung geführt hätte, ist somit ebensowenig ersichtlich, wie dass die Vorinstanz mit der nun hier angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2017 den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hätte.

E. 3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV beruft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Dabei sind zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Der Unterbruch einer Ausbildung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass das Leisten des langen Einsatzes im Jahre 2019, wie von der Vorinstanz gemäss ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2017 verlangt, dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer sein Studium für ein Jahr unterbrechen müsste und damit nicht wie beabsichtigt im Jahr 2021, sondern erst ein Jahr später abschliessen könnte. Dass diese Situation für den Beschwerdeführer unangenehm ist, steht ausser Zweifel. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesen nun vorgebrachten Dienstverschiebungsgrund zumindest teilweise selbst gesetzt: Er selber hat sich dazu entschieden, den langen Einsatz nicht vor Studienbeginn zu leisten, sondern - nach Bestehen des Numerus clausus - direkt das Studium der Humanmedizin anzutreten. Setzt eine zivildienstpflichtige Person den Verschiebungsgrund bewusst selbst, hat sie mit ihrem Gesuch um Verschiebung eines absehbaren Diensteinsatzes keine Aussicht auf Erfolg (Urteile des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6.4.7 und B-5040/2015 vom 28. September 2015 S. 7). Dies spricht im vorliegenden Fall bereits von vornherein gegen eine Gutheissung des Ersuchens des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls nachvollziehbar war, ist dabei nicht entscheidend. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zuzustimmen, wenn er zur Begründung eines unzumutbaren Unterbruchs auf den Aufbau seines Studiums hinweist und ausführt, der Themenblock "Herz-Kreislauf, Endokrine Systeme, Bewegungsapparat, Atmung" baue unmittelbar auf mehrere Teile des Bachelorstudiums auf, und zudem geltend macht, ein einjähriger Unterbruch würde zu einer erheblichen Schlechterstellung gegenüber seinen Mitstudenten führen. Der mit dem Master beginnende Themenblock "Herz-Kreislauf, Endokrine Systeme, Bewegungsapparat, Atmung" schliesst lediglich am vorklinischen Themenblockmodul "Endokrine Systeme" unmittelbar an. Die anderen vom Beschwerdeführer genannten vorklinischen Themenblockmodule "Herz-Kreislauf", "Bewegungsapparat" und "Atmung" waren jedoch Inhalt des ersten beziehungsweise des zweiten Jahres des Bachelorstudiums. Inwiefern hier von einem unmittelbaren Anschluss bzw. einer Schlechterstellung gegenüber anderen Studierenden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Was schliesslich den vom Beschwerdeführer erwähnten Arzt-Patienten-Unterricht des Masters betrifft, knüpft dieser zwar unmittelbar an die Arzt-Patienten-Unterrichte des Bachelorstudiums an, die abschliessende Prüfung findet jedoch erst im 5. Jahr statt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, dass sämtliche Themenblöcke des Bachelorstudiums unmittelbar im Masterstudium wiederholt und aufgearbeitet werden. Dass die Unterbrechung an sich nicht unzumutbar ist, gilt unabhängig von der Länge des Studiums. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach das Studium der Humanmedizin die Berufsausbildung zum praktischen Arzt darstelle, welche erst mit dem Bestehen des Staatsexamens nach dem sechsten Studienjahr ende, vermag somit an der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Studienunterbruchs nichts zu ändern. Etwas anderes geht auch aus den von der Vorinstanz bezüglich der Vereinbarkeit eines langen Einsatzes mit dem Medizinstudium getroffenen Abklärungen nicht hervor (Vorinstanzliche Akten S. 73-92), weist doch auch der zur Stellungnahme eingeladene Verbindungsoffizier der Medizinischen Fakultät Basel bei der Frage nach den Nachteilen, die ein Student zu gewärtigen hätte, wenn er sein Studium nach Abschluss des Bachelors für ein Jahr zu unterbrechen hätte, einzig darauf hin, dass sich die Studiendauer um ein Jahr verlängern würde (Vorinstanzliche Akten S. 80). Der Beschwerdeführer darf als zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden. Dagegen kann der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen (vgl. Urteile des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6.4.9 und B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 S. 7 f.). Ein einjähriger Studienunterbruch erscheint vor diesem Hintergrund somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV. Die Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (Urteil des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6.4.8). Die Vorinstanz hat daher das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht verneint.

E. 3.4 Ein Dienstverschiebungsgesuch kann auch gutgeheissen werden, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV). Die Vorinstanz scheint in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2018 von vornherein davon auszugehen, dass Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV im vorliegenden Fall nicht massgebend ist, führt sie doch aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tutorentätigkeit nicht um einen "Arbeitsplatz" im Sinne dieses Artikels sondern um eine "studentische (Ausbildungs-) Tätigkeit an der Universität Basel im Rahmen seines Studiums" handle (Stellungnahme S. 11). Dennoch weist sie darauf hin, dass selbst wenn von einem "Arbeitsplatz" auszugehen wäre, klarzustellen sei, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einerseits während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) unzulässig, andererseits auch zu einem anderen Zeitpunkt missbräuchlich sei, sofern sie ausgesprochen werde, weil der Arbeitnehmer einen derartigen Dienst leiste (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR). Die missbräuchliche Kündigung könne überdies zu erheblichen Sanktionen führen (Art. 336a OR). Festzuhalten sei auch, dass es sich bei den beiden Tutoratsstellen mit einem Pensum von rund 10 und 20% um zwei Nebentätigkeiten mit einer verhältnismässig geringen Auslastung handle, der Beschwerdeführer soweit er geltend mache, auf den Lohn angewiesen zu sein, während seines Zivildiensteinsatzes eine Erwerbsausfallentschädigung erhalte und zudem die Möglichkeit habe, im "Unterbruchs-Jahr" im Rahmen seiner Gesamtdienstleistungspflicht so viele Diensttage wie möglich zu leisten, so dass ein regelmässiges Einkommen vorhanden wäre. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer "diese Engagements" im Wissen um seine voraussichtliche Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes im Jahre 2018 angenommen und somit Umstände gesetzt, für die er selber verantwortlich sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Ob im vorliegenden Fall von einem "Arbeitsplatz" im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV auszugehen ist, kann offen bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass die Argumente der Vorinstanz insofern fehl gehen, als sie sich auf eine allfällige Kündigung beziehen, ist doch unbestritten, dass die erwähnten Tutoratsstellen semesterweise besetzt werden. Damit steht aber auch fest, dass das Leisten eines langen Einsatzes die Chancen des Beschwerdeführers auf eine neuerliche Anstellung als Tutor zwar erheblich schmälert, ursächlich für den Verlust der Stelle an sich ist jedoch alleine deren Befristung. Eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes kann folglich auch nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV bewilligt werden.

E. 4 Dass die Vorinstanz das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, seinen langen Einsatz erst nach Beendigung seines Studiums im Jahre 2021 zu leisten, abwies, ist unter diesen Umständen und angesichts des ihr gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer durch das bisherige Leisten von kurzen Einsätzen dargelegt hat, dass er sich nicht um seine Dienstpflicht "drücken" möchte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seinen langen Einsatz, wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2017 festgehalten, zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019 abzuschliessen. Die Frage, ob hier ausnahmsweise von der in Art. 118 ZDV vorgesehenen Altersgrenze abzuweichen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

E. 5 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Vorliegend ist, wie bereits in Erwägung 1 festgehalten, keine Mutwilligkeit in der Prozessführung gegeben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Der Beschwerdeführer hat den langen Zivildiensteinsatz im Umfang von mindestens 180 Tagen zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019 zu absolvieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 23. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6183/2017 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung (langer Einsatz). Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (Vorinstanz), vom 19. November 2013 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet, wovon er bisher 93 Diensttage absolviert hat. B. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Vorinstanz am 17. August 2015, sowie mit Schreiben vom 18. August 2015 um Verschiebung des gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 17. August 2015 bis am 1. August 2016 zu beginnenden langen Einsatzes von 180 Tagen auf das Jahr 2021. Er schilderte dabei, dass er ab dem Herbstsemester 2015/16 ein Medizinstudium an der Universität Basel beginnen würde, es sei ihm daher nicht möglich den langen Einsatz von 180 Tagen bis zum 1. August 2016 respektive vor Abschluss seines Studiums im Jahre 2021 zu leisten, da das Absolvieren des langen Einsatzes zum Verlust eines ganzen Studienjahres führen würde. Im Jahre 2021 stehe er im 28. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer signalisierte daher seine Bereitschaft, eine Vereinbarung über eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abzuschliessen. Beigelegt war ein Schreiben von [...], Bachelormanager/Akademischer Verantwortlicher für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin der Universität Basel, in dem dieser die ungünstige Situation für den Beschwerdeführer bestätigt. Das Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht im Jahre 2016 wurde insbesondere mit Blick auf den bestandenen Numerus Clausus und den bei Nichtantritt drohenden Verlust des Studienplatzes mit Verfügung vom 22. September 2015 gutgeheissen. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Januar 2017 ein neues Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen und hielt fest, dass der lange Einsatz von 180 Tagen spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums einzuplanen und zwingend vor Beginn der nächsten Aus- oder Weiterbildung vollständig zu leisten sei. C. Der Beschwerdeführer kontaktierte die Vorinstanz in der Folge mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 und brachte betreffend die Verfügung vom 22. September 2015 sinngemäss vor, eine Verschiebung des langen Einsatzes müsste bis Abschluss des Masterstudiums bewilligt werden, damit ihm kein schwerwiegender Nachteil erwachse. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an der Verfügung vom 22. September 2015 fest und erläuterte namentlich, dass der lange Einsatz ungeachtet der offensichtlichen Nachteile grundsätzlich zwischen Bachelor- und Masterstudium eingefordert werden könne; eine abschliessende Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei jedoch erst nach Abschluss des Bachelorstudiums möglich. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, für das Jahr 2017 ein neues Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. D. Nachdem er mit Schreiben vom 16. November 2015 an seine Einsatzpflicht im Jahr 2017 erinnert wurde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2016 sowie mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 um Verschiebung des langen Einsatzes vom Jahr 2017 wiederum auf das Jahr 2021. Er brachte dabei erneut vor, dass eine Verschiebung des langen Einsatzes bis Abschluss des Masterstudiums notwendig sei, damit ihm kein schwerwiegender Nachteil erwachse. Anders als bei anderen Studiengängen sei der Bachelorabschluss im Medizinstudium nicht berufsbefähigend, er gehe vielmehr fliessend in den Master über; ein Unterbruch des Studiums zum Leisten des langen Einsatzes würde daher zum Verlust eines ganzen Studienjahres führen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer gleichzeitig, den langen Einsatz bis spätestens im Sommer 2018 zu beginnen. E. Hinsichtlich dieses angeordneten langen Einsatzes reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes, bei der Vorinstanz am 22. September 2017 eingegangenes Gesuch um Dienstverschiebung des langen Zivildiensteinsatzes ein. Er brachte wiederum vor, ein 180-tägiger Einsatz vor Vollendung seines Studiums im Jahr 2021 wäre für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, da ein solcher Einsatz zu einem Studienunterbruch von einem ganzen Studienjahr sowie zum Verlust seiner Tutoratsstellen im Studiendekanat sowie dem Institut für Anatomie Basel führen würde. Er ersuche deshalb um Verschiebung des langen Einsatzes bis zur Vollendung seines Studiums im Jahr 2021. Alternativ wäre er auch bereit, den langen Einsatz im Rahmen seiner Unterassistenzzeit während seines Wahlstudienjahres im Jahr 2020 zu absolvieren. Beigelegt waren ein Schreiben der Universität Basel, ein Schreiben des Studiendekanates sowie des Anatomischen Instituts der Universität Basel, eine Kopie des Mastervertrages sowie ein Curriculum des Humanmedizinstudiums. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das undatierte, bei ihr am 22. September 2017 eingegangene Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ab und verpflichtete ihn erneut, den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens nach Abschluss seines Bachelorstudiums im Sommer 2018 zu beginnen. Sie erklärte insbesondere, die Absolvierung des langen Einsatzes bis zu diesem Zeitpunkt und die damit einhergehende Verzögerung des Abschlusses sowie der mutmassliche Verlust der Tutoratsstellen würden zu keinen unzumutbaren Nachteilen führen. Das Absolvieren von Einsätzen in einer Institution, für welche eine zivildienstpflichtige Person bereits im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist, sei überdies explizit durch das Gesetz ausgeschlossen, weshalb das Absolvieren des langen Einsatzes im Rahmen der Unterassistenzzeit nicht möglich sei. F. Am 31. Oktober 2017 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragt er die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und den langen Einsatz bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 2021 zu verschieben. Zudem ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung seiner Eingabe bringt er vor erneut vor, ein langer Zivildiensteinsatz im Sommer 2018 würde einen Unterbruch des Studiums von einem Jahr bedeuten. Im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen stelle dies insofern ein grösseres Problem dar, als der Studiengang der Humanmedizin als Berufsausbildung zum praktizierenden Arzt begriffen würde, welche mit dem Bestehen des Staatsexamens nach dem sechsten Studienjahr ende. Dabei handle es sich um ein zusammenhängendes Studium; anders als bei anderen Studiengängen sei die mit der Bolognareform eingeführte Gliederung in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang rein "pro forma" erfolgt. Das Leisten des langen Einsatzes im Sommer 2018 würde den Verlust seiner Arbeitsstellen als Anatomie-Tutor sowie als LaP-Tutor zur Folge haben (diesbezüglich werden zwei Schreiben von Stellen der Universität Basel ins Recht gelegt). Er sei jedoch einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits aus Gründen seines angestrebten medizinisch-akademischen Werdegangs auf diese Anstellungsverhältnisse angewiesen. Schliesslich bringt er vor, er sei seit dem 22. September 2017 in einem unentgeltlichen Anstellungsverhältnis für die Mitarbeit an einer bis voraussichtlich Ende 2018 laufenden Sepsis Studie im Rahmen seiner Masterthese. Diese Arbeit könnte bei einem 180-tägigen Unterbruch nicht weitergeführt werden, was dazu führen würde, dass er eine neue Masterarbeit beginnen müsste. Zur Vernehmlassung eingeladen, widerrief die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (Zentralstelle) die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2017. Das am "2. September" (recte 22. September) 2017 bei der Vorinstanz eingegangene undatierte Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des langen Einsatzes hiess sie teilweise gut; die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes wurde auf den "Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019" verschoben. Die Zentralstelle wies dabei darauf hin, dass die Verschiebung des langen Einsatzes "letztmalig" und nur "ausnahmsweise" trotz mangelnder Organisation des langen Einsatzes bewilligt würde, um dem Beschwerdeführer die Beendigung seiner Masterarbeit bis Ende Januar 2019 zu ermöglichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass hinsichtlich des Studienunterbruchs von einem Jahr zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium keine unzumutbaren Nachteile ersichtlich seien, welche eine Dienstverschiebung für den langen Einsatz auf das Jahr 2021 hin rechtfertigen würden. Überdies sei auch nicht aufgrund der entgeltlichen universitätsinternen Anstellungsverhältnisse des Beschwerdeführers ein Dienstverschiebungsgrund gegeben. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren nach der Widerrufsverfügung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne oder ob und inwieweit er noch ein Interesse an dessen Weiterführung habe. H. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, dass er die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens anbegehre. Die Verfügung der Zentralstelle vom 4. Dezember 2017 würde zwar die Situation bezüglich seiner Masterarbeit entspannen, ansonsten aber nichts an der ihm durch Verlust eines Studienjahres sowie seiner Tutoratsstellen drohenden Notlage ändern, sondern diese nur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht deshalb um Gelegenheit, zur Verfügung vom 4. Dezember 2017 ausführlich Stellung zu nehmen. I. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 antragsgemäss die Möglichkeit, sich bis zum 2. Februar 2018 zur Verfügung der Zentralstelle vom 4. Dezember 2017 zu äussern. J. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde resp. dem sinngemäss gestellten Antrag um Verschiebung des langen Einsatzes bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 2021 fest. Zur Begründung seines Antrages weist er zunächst darauf hin, dass er bis anhin jedes Jahr jeweils Zivildiensteinsätze von mindestens 26 Tagen geleistet und nie beabsichtigt habe, sich um seine Zivildienstpflicht zu drücken. Desweitern macht er geltend, Teile des Masterstudiums würden auf dem während des Bachelorstudiums erworbenen Wissen aufbauen, weshalb ein einjähriger Unterbruch eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber seinen Mitstudenten zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der frühere Sachbearbeiter, [...], hätte ihm, nachdem ein früheres Gesuch um Dienstverschiebung gutgeheissen worden sei, mitgeteilt, dass auch ein erneutes Gesuch um Dienstverschiebung bewilligt würde, sofern er den Nachweis erbringen könne, dass er nach wie vor an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel immatrikuliert sei. Nachdem der Mitarbeitende der Vorinstanz [...] den Fall übernommen habe, habe die Vorinstanz jedoch die Auffassung vertreten, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung unmöglich bis zur Vollendung der Ausbildung gutgeheissen werden könne. Hinsichtlich der beiden Tutoratsstellen bringt der Beschwerdeführer vor, dass man sich jedes Semester neu für diese bewerben müsse und dass Tutoren, welche sich in den Präparierkursen und im Umgang mit den Studierenden bereits bewährt hätten, auch die Anstellung für das Folgesemester erhalten würden. Bei einem Unterbruch einer Tutoratsstelle würde ein anderer Kandidat die Nachfolge übernehmen und aufgrund der Weiterbeschäftigungspraxis gäbe es für den Unterbrechenden keine Möglichkeit des Wiedereinstiegs. Nebst finanziellen Gründen sei es für die von ihm angestrebte akademische Laufbahn unerlässlich, dass er die Tätigkeiten im Rahmen seiner Tutoratsstellen auch in Zukunft ausüben könne. K. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt insbesondere vor, die Nachteile, welche aufgrund eines einjährigen Unterbruchs für den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ausbildung entstünden, seien nicht als unzumutbar zu qualifizieren. Desweitern vertritt sie die Ansicht, bei den beiden Tutoratsstellen handle es sich nicht um einen Arbeitsplatz, sondern um studentische Ausbildungstätigkeiten mit einer verhältnismässig geringen Auslastung, wobei der Beschwerdeführer durch die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen geschützt sei. Hinsichtlich der finanziellen Lage weist die Vorinstanz darauf hin, er erhalte während seines Zivildiensteinsatzes eine Erwerbsausfallentschädigung und er könne überdies während des Studienunterbruchs über den langen Einsatz von 180 Tagen hinaus weitere Diensttage leisten, wodurch er die Möglichkeit habe, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Fortführen seiner Tutoratstätigkeit absolut notwendig für eine akademische Karriere sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; BGVE 2007/6 E. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 widerrief die Zentralstelle zwar die hier angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017. Das am 22. September 2017 bei der Vorinstanz eingegangene undatierte Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des langen Einsatzes wurde darin jedoch nur teilweise, das heisst insofern gutgeheissen, als die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes auf den "Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019" verschoben wurde. Als Adressat der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2017, die nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), ist der Beschwerdeführer daher durch diese nach wie vor besonders berührt und hat ungeachtet des Widerrufs durch die Zentralstelle insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, als sein Antrag um Verschiebung seines langen Einsatzes bis zur Vollendung seines Studiums im Jahr 2021 abgewiesen wurde. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen vor. Da der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das Gesetz für das Verfahren im Bereich des Zivildienstes Kostenlosigkeit vorsieht, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, ist auf die Beschwerde von vornherein einzig im Hauptbegehren bzw. insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beantragt, seinen langen Einsatz im Jahre 2021, das heisst in seinem 28. Lebensjahr zu leisten.

2. Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich eineinhalb Mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZDV; BVGE 2014/49 E. 2.2). Wurde der Zivildienstpflichtige vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen, schliesst er den langen Einsatz bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet (Art. 118 Bst. b ZDV Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 in der Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 [AS 2017 7405]). Dies entspricht bezüglich der hier zu Diskussionen Anlass gebenden Höchstgrenze des 27. Lebensjahres der bis Ende 2017 geltenden Fassung von Art. 39a Bst. b ZDV, so dass sich die Frage nach einer allfälligen Anwendung einer für den Beschwerdeführer milderen Fassung des massgebenden Rechtes im vorliegenden Fall nicht stellt (zum anwendbaren Recht siehe BGE 139 II 263 E. 6 m.H.; BGE 139 II 470 E. 4.2; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.203 m.H.). Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: a)während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b)eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c)andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis)mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist; d)vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; e)glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-2360/2017 vom 27. Juni 2017 S. 5 und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 413 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer, der - am [...] geboren - seinen langen Einsatz gemäss den anwendbaren Bestimmungen bereits im Jahre 2016 respektive spätestens 2020 beendet haben müsste, macht zum einen geltend, ein Beginn des langen Zivildiensteinsatzes vor Abschluss seines Masterstudiums im Jahre 2021 würde zu einem Unterbruch des Studiums von einem Jahr führen. Im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen stelle dies ein grösseres Problem dar, würde das Studium der Humanmedizin doch als Berufsausbildung zum praktischen Arzt begriffen, welche erst mit dem Bestehen des Staatsexamens nach dem sechsten Studienjahr ende. Überdies würden Teile des Masterstudiums auf dem während des Bachelorstudiums erworbenen Wissen aufbauen. Ein einjähriger Unterbruch hätte somit eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber seinen Mitstudenten zur Folge. Zum anderen bringt er vor, eine Weiterführung seiner zwei universitätsinternen Anstellungsverhältnisse, einerseits als Anatomie-Tutor und andererseits als LaP-Tutor für Studierende des ersten Jahreskurses an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel, wäre im Anschluss an einen 180-tägigen Unterbruch seines Studiums nicht mehr möglich. Er sei jedoch einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits aus Gründen seines angestrebten medizinisch-akademischen Werdegangs auf diese Anstellungsverhältnisse angewiesen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, der mit der Behandlung seines ersten Verschiebungsgesuchs betraute Sachbearbeiter, [...], habe ihm damals versichert, dass es aus administrativen Gründen nicht möglich sei, eine Verschiebung des langen Einsatzes bis nach Vollendung des Studiums zu gewähren; falls er aber nachweisen könne, dass er nach wie vor an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel immatrikuliert sei, sähe er auch bezüglich der Gutheissung weiterer Dienstverschiebungen keine Probleme. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei für die Vorinstanz erst nachdem ein neuer Sachbearbeiter, [...], seinen Fall übernommen habe, klar geworden, dass eine Gutheissung um Dienstverschiebung bis nach Vollenden des Studiums unmöglich wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich somit zumindest sinngemäss auf die Dienstverschiebungsgründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV und Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV sowie, mit dem letzterwähnten Einwand, auf den Grundsatz von Treu- und Glauben (Art. 9 BV). 3.2 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft einer Behörde unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Vorausgesetzt wird jedoch, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; BGE 127 I 31 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 176 ff.; Pierre Moor/Alexandre Flückiger/Vincent Martenet, Droit administratif, Bd. I: Les fondements, 3. Aufl. 2012, S. 923 ff.). Im vorliegenden Fall hielt bereits die von [...] unterzeichneten Verfügung vom 22. September 2015 (S. 3), mit der dem Beschwerdeführer eine erste Dienstverschiebung gewährt wurde, ausdrücklich das Folgende fest: "Es bleibt aber festzuhalten, dass Sie den langen Einsatz von 180 Diensttagen spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums einzuplanen haben. Der lange Einsatz ist zwingend vor Beginn einer nächsten Aus- oder Weiterbildung vollständig zu leisten." Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin erläuterte der Leiter des Regionalzentrums in einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 7. Oktober 2015 die Praxis, wonach Verschiebungen der Einsatzpflicht immer nur für ein Jahr gewährt würden. Am Ende der Ausführungen wurde wiederum festgehalten: "Wir bitten Sie somit, vorerst unverändert davon auszugehen, dass der lange Einsatz zwischen Bachelor und Master zu leisten sein wird und Ihre Ausbildung entsprechend zu planen." Auch die Verfügung vom 23. Dezember 2016 mit der ein weiteres, nun von einem neuen Sachbearbeiter, [...], behandeltes Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, hielt unmissverständlich fest: "Sie haben den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums im Sommer 2018 zu beginnen" (Dispositiv Ziffer 2). Dass und inwiefern ein Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters bei der Vorinstanz zu einer geänderten Auffassung geführt hätte, ist somit ebensowenig ersichtlich, wie dass die Vorinstanz mit der nun hier angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2017 den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hätte. 3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV beruft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Dabei sind zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Der Unterbruch einer Ausbildung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass das Leisten des langen Einsatzes im Jahre 2019, wie von der Vorinstanz gemäss ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2017 verlangt, dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer sein Studium für ein Jahr unterbrechen müsste und damit nicht wie beabsichtigt im Jahr 2021, sondern erst ein Jahr später abschliessen könnte. Dass diese Situation für den Beschwerdeführer unangenehm ist, steht ausser Zweifel. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesen nun vorgebrachten Dienstverschiebungsgrund zumindest teilweise selbst gesetzt: Er selber hat sich dazu entschieden, den langen Einsatz nicht vor Studienbeginn zu leisten, sondern - nach Bestehen des Numerus clausus - direkt das Studium der Humanmedizin anzutreten. Setzt eine zivildienstpflichtige Person den Verschiebungsgrund bewusst selbst, hat sie mit ihrem Gesuch um Verschiebung eines absehbaren Diensteinsatzes keine Aussicht auf Erfolg (Urteile des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6.4.7 und B-5040/2015 vom 28. September 2015 S. 7). Dies spricht im vorliegenden Fall bereits von vornherein gegen eine Gutheissung des Ersuchens des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls nachvollziehbar war, ist dabei nicht entscheidend. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zuzustimmen, wenn er zur Begründung eines unzumutbaren Unterbruchs auf den Aufbau seines Studiums hinweist und ausführt, der Themenblock "Herz-Kreislauf, Endokrine Systeme, Bewegungsapparat, Atmung" baue unmittelbar auf mehrere Teile des Bachelorstudiums auf, und zudem geltend macht, ein einjähriger Unterbruch würde zu einer erheblichen Schlechterstellung gegenüber seinen Mitstudenten führen. Der mit dem Master beginnende Themenblock "Herz-Kreislauf, Endokrine Systeme, Bewegungsapparat, Atmung" schliesst lediglich am vorklinischen Themenblockmodul "Endokrine Systeme" unmittelbar an. Die anderen vom Beschwerdeführer genannten vorklinischen Themenblockmodule "Herz-Kreislauf", "Bewegungsapparat" und "Atmung" waren jedoch Inhalt des ersten beziehungsweise des zweiten Jahres des Bachelorstudiums. Inwiefern hier von einem unmittelbaren Anschluss bzw. einer Schlechterstellung gegenüber anderen Studierenden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Was schliesslich den vom Beschwerdeführer erwähnten Arzt-Patienten-Unterricht des Masters betrifft, knüpft dieser zwar unmittelbar an die Arzt-Patienten-Unterrichte des Bachelorstudiums an, die abschliessende Prüfung findet jedoch erst im 5. Jahr statt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, dass sämtliche Themenblöcke des Bachelorstudiums unmittelbar im Masterstudium wiederholt und aufgearbeitet werden. Dass die Unterbrechung an sich nicht unzumutbar ist, gilt unabhängig von der Länge des Studiums. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach das Studium der Humanmedizin die Berufsausbildung zum praktischen Arzt darstelle, welche erst mit dem Bestehen des Staatsexamens nach dem sechsten Studienjahr ende, vermag somit an der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Studienunterbruchs nichts zu ändern. Etwas anderes geht auch aus den von der Vorinstanz bezüglich der Vereinbarkeit eines langen Einsatzes mit dem Medizinstudium getroffenen Abklärungen nicht hervor (Vorinstanzliche Akten S. 73-92), weist doch auch der zur Stellungnahme eingeladene Verbindungsoffizier der Medizinischen Fakultät Basel bei der Frage nach den Nachteilen, die ein Student zu gewärtigen hätte, wenn er sein Studium nach Abschluss des Bachelors für ein Jahr zu unterbrechen hätte, einzig darauf hin, dass sich die Studiendauer um ein Jahr verlängern würde (Vorinstanzliche Akten S. 80). Der Beschwerdeführer darf als zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden. Dagegen kann der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen (vgl. Urteile des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6.4.9 und B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 S. 7 f.). Ein einjähriger Studienunterbruch erscheint vor diesem Hintergrund somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV. Die Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (Urteil des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6.4.8). Die Vorinstanz hat daher das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht verneint. 3.4 Ein Dienstverschiebungsgesuch kann auch gutgeheissen werden, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV). Die Vorinstanz scheint in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2018 von vornherein davon auszugehen, dass Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV im vorliegenden Fall nicht massgebend ist, führt sie doch aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tutorentätigkeit nicht um einen "Arbeitsplatz" im Sinne dieses Artikels sondern um eine "studentische (Ausbildungs-) Tätigkeit an der Universität Basel im Rahmen seines Studiums" handle (Stellungnahme S. 11). Dennoch weist sie darauf hin, dass selbst wenn von einem "Arbeitsplatz" auszugehen wäre, klarzustellen sei, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einerseits während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) unzulässig, andererseits auch zu einem anderen Zeitpunkt missbräuchlich sei, sofern sie ausgesprochen werde, weil der Arbeitnehmer einen derartigen Dienst leiste (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR). Die missbräuchliche Kündigung könne überdies zu erheblichen Sanktionen führen (Art. 336a OR). Festzuhalten sei auch, dass es sich bei den beiden Tutoratsstellen mit einem Pensum von rund 10 und 20% um zwei Nebentätigkeiten mit einer verhältnismässig geringen Auslastung handle, der Beschwerdeführer soweit er geltend mache, auf den Lohn angewiesen zu sein, während seines Zivildiensteinsatzes eine Erwerbsausfallentschädigung erhalte und zudem die Möglichkeit habe, im "Unterbruchs-Jahr" im Rahmen seiner Gesamtdienstleistungspflicht so viele Diensttage wie möglich zu leisten, so dass ein regelmässiges Einkommen vorhanden wäre. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer "diese Engagements" im Wissen um seine voraussichtliche Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes im Jahre 2018 angenommen und somit Umstände gesetzt, für die er selber verantwortlich sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Ob im vorliegenden Fall von einem "Arbeitsplatz" im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV auszugehen ist, kann offen bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass die Argumente der Vorinstanz insofern fehl gehen, als sie sich auf eine allfällige Kündigung beziehen, ist doch unbestritten, dass die erwähnten Tutoratsstellen semesterweise besetzt werden. Damit steht aber auch fest, dass das Leisten eines langen Einsatzes die Chancen des Beschwerdeführers auf eine neuerliche Anstellung als Tutor zwar erheblich schmälert, ursächlich für den Verlust der Stelle an sich ist jedoch alleine deren Befristung. Eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes kann folglich auch nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV bewilligt werden.

4. Dass die Vorinstanz das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, seinen langen Einsatz erst nach Beendigung seines Studiums im Jahre 2021 zu leisten, abwies, ist unter diesen Umständen und angesichts des ihr gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer durch das bisherige Leisten von kurzen Einsätzen dargelegt hat, dass er sich nicht um seine Dienstpflicht "drücken" möchte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seinen langen Einsatz, wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2017 festgehalten, zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019 abzuschliessen. Die Frage, ob hier ausnahmsweise von der in Art. 118 ZDV vorgesehenen Altersgrenze abzuweichen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

5. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Vorliegend ist, wie bereits in Erwägung 1 festgehalten, keine Mutwilligkeit in der Prozessführung gegeben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat den langen Zivildiensteinsatz im Umfang von mindestens 180 Tagen zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019 zu absolvieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 23. April 2018